Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2014.45

 

URTEIL

 

vom 5. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Berufungsklägerin

[…]                                                                                                           Beklagte

vertreten durch Prof. Dr. […], […] und

lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 14. Februar 2014

 

betreffend versuchte Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtwidrigen Aufenthalts


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Berufungsklägerin genannt) ist mit Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen vom 14. Februar 2014 der versuchten Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch Prof. Dr. […], Rechtsanwalt, und lic. iur. […], Rechtsanwalt, rechtzeitig Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2. Mai 2014 eine begründete Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragt Freispruch von der versuchten Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1‘000.– und eine Haftentschädigung für die zwei Tage Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 300.– pro Tag. Die Staatsanwaltschaft stellt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen.

 

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 5. Juni 2015 ist die Berufungsklägerin befragt worden und ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die bloss fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

 

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

 

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat ihre Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 Abs. 1 des Waffengesetzes [SR514.54] und Anhang 2 lit. c der Waffenverordnung [SR 514.541]) nicht angefochten. Da das Urteil diesbezüglich auch nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO), ist dieser Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen.

 

2.

2.1      Es wird von folgendem, unbestrittenem Sachverhalt ausgegangen: Am 6. März 2012 war die Berufungsklägerin zusammen mit ihrem Halbbruder B____ und dessen Bekanntem C____ in Basel mit dem Auto unterwegs, als sie um ca. 08:45 Uhr in der Schlachthofstrasse in Fahrtrichtung Elsässerstrasse von einer Patrouille kontrolliert wurden. Für eine Kleider- und Effektenkontrolle wurden sie zum nahegelegenen Grenzwachtposten Lysbüchel verbracht. Als die Fahrzeuginsassen über eine Rampe in das Gebäude der Grenzwache geleitet wurden, ergriff der Halbbruder der Berufungsklägerin die Flucht in Richtung Frankreich. In der Folge stellte sich heraus, dass sich der erfolgreich geflüchtete Halbbruder mit falschen Dokumenten, nämlich mit einem tschechischen Reisepass lautend auf den Namen D____, gegenüber der Polizei ausgewiesen hatte. Bei der Berufungsklägerin wurden im Rahmen der anschliessenden Durchsuchung der Kleidung die echten Ausweise sichergestellt. Im Weiteren führte sie in ihrer Handtasche den Bargeldbetrag von CHF 61‘400.– mit sich.

 

2.2      Die Berufungsklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung an, die erstinstanzliche Verurteilung basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass sie die richtigen Reisedokumente ihres Halbbruders bereits vor der Polizeikontrolle entgegengenommen und diese sodann in ihren Kleidern versteckt habe mit dem konkreten Vorsatz, ihrem Halbbruder dadurch den Grenzübertritt nach Frankreich mit falschen Dokumenten zu ermöglichen. Richtig sei vielmehr, dass der Halbbruder der gutgläubigen und unwissenden Berufungsklägerin die Dokumente unmittelbar vor der Flucht zugesteckt habe, und zwar gleich nachdem er auf der Rampe des Grenzwachpostens Lysbüchel den Reisekoffer dem Mitarbeitenden des Grenzwachkorps zugeworfen und die anschliessende Verwirrung dazu genutzt habe, sich abzusetzen. Die überraschte und unter Schock stehende Berufungsklägerin habe die Dokumente gleich nach Erhalt in ihren Hosenbund gesteckt, da sie zu diesem Zeitpunkt ihren kleinen Hund in den Händen gehalten habe. Im Weiteren habe die Berufungsklägerin die Dokumente ihres Halbbruders der Mitarbeiterin des Grenzwachkorps freiwillig übergeben. Es sei zusammenfassend festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin gutgläubigerweise von ihrem Halbbruder instrumentalisieren liess. Das polizeitaktische Vorgehen rund um die Flucht des Halbbruders sei fragwürdig, weshalb auch die entlastende Sequenz bezüglich der Übergabe der Dokumente im Polizeirapport nicht näher erwähnt werde. Da ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, das Dokument vorgängig versteckt zu haben, sei sie vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise gemäss Art. 116 AuG freizusprechen.

 

Weiter wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen die Grundsätze der Abgrenzung von Versuch und straflosen Vorbereitungshandlungen verkenne. Somit würde auch der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 116 lit. a AuG nicht erfüllen, da die beiden in der Begründung als angeblich einzig mögliche vernünftige Erklärungen beschriebenen Varianten jeweils unter sogenannte straflose Vorbereitungshandlungen fallen würden. Dies begründe sich damit, dass der sogenannte letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, in der Tatbestandsverwirklichung nicht vorgelegen habe. Vielmehr wäre jederzeit eine Umkehr noch möglich gewesen.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft argumentiert hingegen, dass entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin die Ergebnisse des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung als einzig möglicher Tatablauf dastünden. Vielmehr stütze die Begründung der Berufung die These, wonach sie die Reisedokumente ihres Halbbruders bewusst in ihren Kleidern versteckt habe, zumal sie bei ihrer Anhaltung einen Ganzkörperbody getragen und ihren Hund in den Armen gehalten habe. Andernfalls sei nicht erklärbar, weshalb die Reisedokumente, wie von den Zeugen zu Protokoll gegeben, in ihrer Unterwäsche zum Vorschein gekommen seien. Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern die als taktisches Versagen von Kantonspolizei und Grenzwachkorps bezeichnete Flucht ihres Halbbruders für sie entlastend wirken sollte. Auch die Erwägung, wonach der ihr vorgeworfene Lebenssachverhalt allenfalls als straflose Vorbereitungshandlung zu werten sei, gehe fehl. Mit dem Verstecken der Reisedokumente in den letzten Minuten und 500 Meter vor dem von allen angehaltenen Personen beabsichtigten Grenzübertritt sei eine enge sachliche, zeitliche und räumliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung erreicht.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin versucht habe, ihrem in der Schweiz polizeilich gesuchten (vgl. Ausschreibung, Akten S. 93) Halbbruder beim Grenzübergang Lysbüchel die rechtswidrige Ausreise zu erleichtern, indem sie seine echten rumänischen Reisedokumente in ihren Kleidern versteckte, während dem er einen gefälschten tschechischen Reisepass auf sich getragen habe, welchen er bei einer Kontrolle habe vorzeigen wollen. Da die Gruppe von drei Personen – Berufungsklägerin, ihr Halbruder sowie eine weitere männliche Person – hingegen bereits in der Schlachthofstrasse kontrolliert und anschliessend zwecks Kleider- und Effektenkontrolle zum Grenzwachtposten Lysbüchel verbracht worden sei, wo dem Halbbruder der Berufungsklägerin die Flucht nach Frankreich gelungen sei (Polizeirapport, Akten S. 76 ff.), sei es beim Versuch geblieben. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, sie habe ihren Halbbruder und dessen Begleiter von Zürich an den Bahnhof nach Basel fahren wollen, damit diese nach Strassburg hätten weiterreisen können. Sie habe sich auf die Anweisungen ihres Halbbruders verlassen und deshalb den Bahnhof verfehlt. Sie sei von der Flucht ihres Bruders überrascht worden. Dieser habe ihr die Reisedokumente unmittelbar vor der Flucht zugeworfen, welche sie dann im Schock in ihren Hosenbund gesteckt habe. Von Verstecken könne somit keine Rede sein.

 

3.2     

3.2.1   Die Berufungsklägerin begründet ihren Standpunkt mit angeblichen Widersprüchen zwischen Polizeirapport und Aussagen der durchsuchenden Grenzwachtbeamtin […]. Gemäss Polizeirapport seien die echte Identitätskarte und der echte Fahrausweis des Halbbruders in der Unterhose der Berufungsklägerin versteckt gewesen (Akten S. 79). Die Grenzwachtbeamtin habe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch ausgesagt, die Dokumente seien im Büstenhalter der Berufungsklägerin versteckt gewesen. Sie habe aber einen Body getragen. Dass die zwei Jahre nach dem Vorfall an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommene Grenzwachtbeamtin nicht mehr mit Sicherheit aussagen kann, ob die Dokumente nun in Unterhose, Büstenhalter oder Body aufgefunden wurden, erscheint nachvollziehbar. Weshalb man diese Dokumente in einem Body nicht verstecken kann, – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht – bleibt ferner ihr Geheimnis bzw. deutet darauf hin, dass die Ausweispapiere schon vor der Kontrolle am Grenzwachtposten Lysbüchel übergeben wurden. Denn bspw. auf einer Toilette ist es durchaus möglich, den Body zu öffnen und die Dokumente darunter zu platzieren. Der ebenfalls in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragte Polizeibeamte gab an, er habe den Rapport aufgrund der Angaben der durchsuchenden Grenzwachtbeamtin erstellt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 5, Akten S. 235). Somit liegt kein Widerspruch vor. Schliesslich führte die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Grenzwachtbeamtin aus, es sei gar nicht möglich gewesen, dass der Halbbruder der Berufungsklägerin ihr etwas übergeben habe, denn dieser habe die Hände (mit Gepäck) voll gehabt, und zwischen ihm und der Berufungsklägerin sei der zweite Mann gestanden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, 8). Somit kann die Sachverhaltsversion der Berufungsklägerin durch die Beamten von Kantonspolizei und Grenzwachkorps nicht bestätigt werden.

 

3.2.2   Gegen die Darstellung der Berufungsklägerin spricht ferner der Umstand, dass der Grenzposten offenbar auf französischer Seite nicht besetzt war, weil sich der Halbbruder unbehelligt nach Frankreich absetzen konnte. Das Mitführen der echten Dokumente hätte ihm deshalb gar nicht geschadet, vielmehr wären die Ausweispapiere für eine Flucht, bspw. mit dem Flugzeug, nützlich gewesen. Hätten sich aber französische Grenzwächter dort befunden, wäre er mit oder ohne Ausweise aufgehalten worden, da in diesem Fall nicht anzunehmen war, dass die französischen Kollegen den Anhaltungsversuch der schweizerischen Grenzwachtbeamten nicht mitbekommen hätten. Das angebliche „Zuwerfen“ der echten Ausweise im Zusammenhang mit der Flucht des Halbbruders ergibt deshalb überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen war der Halbbruder zum Zeitpunkt seiner Flucht auch nicht mehr im Besitz der gefälschten, auf den Namen D____ lautenden Ausweispapiere; vielmehr wurden diese von den kontrollieren Polizisten einbehalten. Eine Kopie davon findet sich in den Akten (Akten S. 106).

 

3.2.3   Ebenso unglaubwürdig ist die Aussage, die Berufungsklägerin habe ihren Halbbruder an den Basler Bahnhof fahren wollen und sich dabei verfahren. So sagte sie aus, ihr Halbbruder habe einen Flug ab Strassburg gehabt, aber sie habe ihn nicht bis dorthin fahren können, da sie am gleichen Tag nachmittags einen Ausflug nach Arosa geplant hätten (erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 2). Anlässlich einer Einvernahme hatte sie dazu noch ausgesagt, sie sei müde gewesen und hätte darum nicht bis nach Strassburg fahren wollen (Akten S. 111).

 

Im Weiteren gibt es unterschiedliche Aussagen über den Grund des Verfahrens an die Schlachthofstrasse. So ist unklar, in welcher Sprache das Navigationsgerät eingestellt war sowie ob es die Beschwerdeführerin effektiv gelenkt hat oder nicht (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3, 6). Übereinstimmend sagt sie aus, dass ihr Halbbruder sie geleitet habe, da er sich in Basel auskenne (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3). In der Verhandlung vor zweiter Instanz, führte sie zudem aus, dass sie an diesem Tag nicht ganz bei Bewusstsein gewesen sei, weil ihr Halbbruder sie bereits um 6 Uhr morgens geweckt habe und sie Medikamente genommen habe (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3).

 

Ebenso konnte sie sich an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, warum ihr Bruder den Zug nicht schon ab Zürich genommen hat (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3). Währenddessen sagte sie in der Einvernahme noch aus, dass sie den älteren Mann ausserhalb von Zürich abholen mussten und die Zeit dann nicht mehr gereicht hätte, nach Zürich (an den Bahnhof) zu fahren (Akten S. 110).

 

Es ist zudem anzumerken, dass der Flug um 10:30 Uhr gestartet wäre und ein rechtzeitiges Eintreffen bei der Kontrolle um 08:45 Uhr somit sowohl mit dem Zug wie auch mit dem Auto kaum mehr möglich war, hätte doch auch die Fahrtzeit mit dem Auto 105 Minuten betragen.

 

3.2.4   Auch vermag die Berufungsklägerin keine vernünftige Erklärung dafür zu geben, weshalb sie in ihrer Handtasche einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 61‘400.– mitführte, der ihrem Bruder gehörte. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (S. 5). Als ergänzendes Indiz ist auf das Aussageverhalten der Berufungsklägerin im Untersuchungsverfahren zu verweisen: Diese gab bei der Anhaltung an, ihren eigenen Bruder nur flüchtig zu kennen (Akten S. 79; Aussage […] Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie dazu ausgesagt, dass sie die Frage der Beamten nicht verstanden habe. Auch wenn es möglicherweise in der ersten Einvernahme Verständigungsprobleme gab, steht die Aussage der Grenzbeamtin […] entgegen, welche angibt, in diesem Fall ins Hochdeutsche oder Englische zu wechseln (erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 f.). Da die Berufungsklägerin mit ihrem Lebenspartner Englisch spricht, ist ihr diese Sprache offensichtlich geläufig.

 

3.2.5   Nicht von Interesse ist die Frage, ob die Berufungsklägerin ihren Halbbruder und dessen Begleiter in Frankreich wieder hätte zusteigen lassen, um sie dann nach Strassburg zu fahren. Hingegen ist davon auszugehen, dass zumindest der Halbbruder, allenfalls auch dessen Begleiter – vor der Grenze – und natürlich ausser Sichtweite der Grenzposten – das Auto verlassen hätten, die Berufungsklägerin die Grenze mit dem Auto überquert und anschliessend ihrem Halbbruder Geld und Dokumente – wiederum ausser Sichtweite der Grenzposten – zurückgegeben hätte. Damit ist gleichzeitig die These der Berufungsklägerin widerlegt, es liege lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vor; ein Versuch könne nur unmittelbar vor dem Grenzübergang begangen werden.

 

Vielmehr kommt es nach der Lehre bezüglich der Abgrenzung von Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung „auf denjenigen Schritt an, von dem es in der Regel ein Zurück nur noch gibt, wenn äussere Umstände dazwischentreten“ (Niggli/Maeder, Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22 N 11). Genau dies liegt in casu vor. Die Gruppe mit der Berufungsklägerin als Fahrerin war mit dem Auto in Grenznähe unterwegs, und es ist unbestritten, dass zumindest ihr Halbbruder sowie sein Begleiter den Grenzübertritt planten. Dass es schliesslich nicht dazu kam bzw. der Halbbruder sich durch eine spontane Flucht über die Grenze begab, liegt allein an der Kontrolle durch die Polizei und deren Ansinnen, die drei Personen im Grenzwachtposten Lysbüchel einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Das Vorhaben des Grenzübertritts wurde demzufolge von der Polizeikontrolle gestoppt. Es ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass sog. „tatnahes Handeln“ vorlag, d.h. eine genügende räumliche bzw. örtliche und zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 18). Denn als die Gruppe von der Polizei aufgegriffen wurde, befand sie sich in der Schlachthausstrasse, also nur wenige hundert Meter von der Landesgrenze entfernt.

 

3.2.6   Im Übrigen erscheint die anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung gemachte Aussage, wonach die Berufungsklägerin das Medikament Laroxyl im Zeitpunkt des Vorfalles schon über sechs Monate eingenommen haben soll (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 6 f. E.3.2.3), unglaubwürdig, handelt es sich doch um ein starkes Antidepressivum, welches in der Regel eher stationär verabreicht wird.

 

3.2.7   Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufungsklägerin bei ihren Aussagen in verschiedene Widersprüche verwickelt hat, welche ihre Version des Geschehensablaufs nicht als glaubhaft erscheinen lassen.

 

4.

4.1      Die Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) setzt voraus, dass eine Haupttat im Sinne von Art. 115 AuG zumindest bis ins Versuchsstadium gelangt sowie tatbestandsmässig und rechtswidrig erfolgt ist (Vetterli/D’Addario di Paolo, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 116 N 4).

 

Indem der Halbbruder der Berufungsklägerin offensichtlich den Plan hatte, die Landesgrenze zu Frankreich mit einem gefälschten Reisepass zu überqueren, da er in der Schweiz polizeilich ausgeschrieben war, liegt der Tatbestand der versuchten rechtswidrigen Ausreise gemäss Art. 115 AuG vor. Denn sowohl für die Ein- wie auch die Ausreise aus der Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer im Besitz eines für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiers sein (Vetterli/D’Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 4 und 15). Dadurch, dass sich die Ereignisse im Rahmen der Personenkontrolle am Grenzwachtposten Lysbüchel überstürzten und sich der Halbbruder – wohl nicht geplant – durch Wegrennen über die Grenze nach Frankreich absetzten konnte, ist die Berufungsklägerin bloss der versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig.

 

4.2      Die Tathandlung umfasst das Erleichtern oder Vorbereiten-Helfen der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise. Dafür kommen „vielfältige Tätigkeiten in Betracht“ (Vetterli/D’Addario di Paolo, a.a.O., Art. 116 N 14). In casu hat die Berufungsklägerin dadurch, dass sie die echten Ausweispapiere ihres Halbbruders auf sich trug, währenddem er gleichzeitig einen gefälschten tschechischen Reisepass zum Vorweisen hatte, seine Ausreise erleichtert oder im Mindesten diese vorbereiten helfen. Da sich der Halbbruder jedoch durch Flucht über die Grenze der Polizeikontrolle entzog, wurde der Tatablauf nicht wie geplant vollendet (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8).

 

4.3      In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist die vorsätzliche Tatbegehung Voraussetzung. Diese kann in casu bejaht werden, zumal die Berufungsklägerin die echten Ausweispapiere sowie einen grösseren Bargeldbetrag, welche beide ihrem Halbbruder gehörten, auf bzw. bei sich trug. Auch wenn sie wohl nicht über alle Details der geplanten Ausreise ihres Halbbruders informiert war, musste sie doch um die groben Züge derselben Bescheid wissen. Es kann insofern nicht als Zufall angesehen werden, dass die Gruppe in der Schlachthofstrasse nur wenige hundert Meter von der Landesgrenze entfernt aufgegriffen wurde. Dass die Berufungsklägerin sich nach den Anweisungen ihres Halbbruders auf dem Weg von der Autobahnausfahrt zum Bahnhof dermassen verfahren haben soll und sich in einem vom Bahnhof völlig entfernten Kantonsteil wiederfand, muss als unglaubwürdig abgetan werden. Aber auch bei wohlwollender Annahme des von der Berufungsklägerin angegebenen Sachverhalts hätte sie ihrem Halbbruder die rechtswidrige Ausreise dadurch ermöglicht, da sie ihm half bis an die Grenze (z.B. derjenigen im Französischen Bahnhof) zu gelangen, ohne im Rahmen einer Polizeikontrolle die wahre Identität preiszugeben und möglicherweise eine Verhaftung zu riskieren.

 

Der Schuldspruch wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Ausreise wird gemäss den Ausführungen bestätigt.

 

5.

Die Strafzumessung wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.– erweist sich als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. Für die Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 9 f.) verwiesen werden.

 

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Salome Stähelin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.