Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

SB.2014.49

 

URTEIL

 

vom 27. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Erik Johner , Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen 

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

 

Privatklägerin

 

B____ AG                                                                                                             

c/o […], […]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 30. Januar 2014

 

betreffend Raub, Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2014 wurde A____ des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der Entwendung zum Gebrauch schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Er wurde behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ AG in der Höhe von CHF 3‘121.20 und zur weiteren Zahlung von CHF 1‘869.50 verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 4‘938.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Aus der Beschlagnahme wurden die Positionen 3001-3003, 3005, 3009 und 3012 an den Beurteilten zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 32‘059.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) fristgerecht Berufung angemeldet. Die Berufungserklärung erfolgte am 13. Mai 2014, die ausführliche Begründung am 6. Oktober 2014. Es wird beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2014 insofern aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf des Raubs, des Diebstahls (Ziffer I.3 der Anklageschrift) sowie der Entwendung zum Gebrauch (Ziffer I.4 der Anklageschrift) freizusprechen sei. Er sei in Anklagepunkt I.2 der Gehilfenschaft zu einfachem Raub sowie in Anklagepunkt I.4 des einfachen Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Unter o/e- Kostenfolge zulasten des Staates.

 

Weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen Punkten.

 

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 26. Juli 2013 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2

1.2.1   Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Einvernahmen von †C____, welcher sich in der Untersuchungshaft das Leben genommen hat, mangels Konfrontation bzw. mangels Teilnahmemöglichkeit an der Einvernahme nicht verwertet werden können. Die Frage, ob das Strafgericht dies zu Recht angenommen hat, kann offengelassen werden, da †C____ den Berufungskläger bezüglich des Raubes nicht belastet hat und der Tresordiebstahl, in welchem Zusammenhang die belastenden Aussagen †C____s erfolgt sind, im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Berufungsklägers, wonach der Abschiedsbrief des †C____ bei der Beweiswürdigung nicht hätte miteinbezogen werden dürfen, zumal der Berufungskläger selbst diesen der Strafverfolgungsbehörde übergeben hat.

 

1.2.2   D____, in den Überfall involvierter Kundenberater der […]-Filiale Riehen, wurde am 18. Juli 2013 zum zweiten Mal einvernommen, ohne dass der Berufungskläger, der zuvor schon als Auskunftsperson zur Sache befragt worden war, bzw. dessen Verteidiger, dem bereits vor dieser Einvernahme vom 18. Juli 2013 antragsgemäss das Teilnahmerecht im Rahmen der StPO zugestanden worden war, zu dieser Einvernahme geladen worden wäre. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D____ nicht als Zeuge befragt. Dem Verteidiger ist insoweit zu folgen, als die Einvernahme vom 18. Juli 2013 wegen Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar ist und dieser Mangel durch das Unterbleiben eines Konfrontationsantrags nicht geheilt worden ist. Verwertbar ist hingegen die Einvernahme vom 9. April 2013 (Akten S. 762-765). Der Berufungskläger wurde damals zeitgleich und erstmalig als Auskunftsperson zum Sachverhalt befragt und hatte deshalb (mangels vorgängiger Befragung zur Sache) kein Recht an der Teilnahme an der Befragung D____s. Der Berufungskläger hätte noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf Konfrontation stellen können, was er indessen nicht getan hat. Die Einvernahme D____s vom 9. April 2013 ist deshalb verwertbar.

 

1.2.3   Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, die Einvernahmen der E____ in deren eigenem Verfahren dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da E____ faktisch Mitbeschuldigte sei und das Teilnahmerecht des Berufungsklägers an deren Einvernahmen verletzt worden sei. Dem ist indessen nicht zu folgen: Das Verfahren gegen E____ als Beschuldigte wurde erst nach Auffinden einer DNA-Spur an verdächtigen Gegenständen des †C____ im November 2013 aufgenommen, und E____ wurde erstmals am 14. Januar 2014 – zwei Wochen vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung des Berufungsklägers – befragt. Im Übrigen betrifft das Verfahren gegen E____ nur einen Teilbereich der gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe. Die Führung eines getrennten Verfahrens gegen E____ war somit sachlich absolut begründet. Der Berufungskläger hatte in jenem Verfahren mangels Parteistellung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Teilnahmerecht (BGE 140 IV 172 E.1.2.3. S. 176), weshalb die Aussagen verwertbar sind. Ohnehin gilt dies für die Einvernahmen E____s im Verfahren des Berufungsklägers selbst, welche in Anwesenheit seiner Verteidigung durchgeführt worden sind (eine persönliche Teilnahme des Berufungsklägers war nie beantragt worden), sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts hat ferner, dem Antrag des Berufungsklägers folgend, die Akten des gegen E____ geführten Strafverfahrens beigezogen.

 

2.

2.1     

2.1.1   Nach Ansicht der Verteidigung ist der Berufungskläger in Anklagepunkt I.2. nicht des mittäterschaftlich verübten Raubs schuldig zu sprechen, sondern lediglich der Gehilfenschaft dazu. Nach der Lehre der funktionellen Tatherrschaft müsse der Tatbeitrag für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt. Eine gemeinsame Planung oder Vorbereitung der Tat sei indessen nicht nachgewiesen. Ebenso fehle es am Vorsatz und an einem gemeinsamen Tatentschluss, habe der Beschuldigte doch gerade nicht gewollt, dass †C____ den Überfall ausführe, es aber nicht geschafft, seinen Freund davon abzuhalten. Gegen eine gleichwertige Tatbeteiligung spreche, dass der Berufungskläger von den CHF 27‘098.70 lediglich CHF 7‘000.‒ erhalten habe. Die Randdatenüberwachung zeige auf, dass kein gemeinsamer Tatplan bestanden habe, seien dem Berufungskläger doch der Tatort und die Absicht, einen Raub zu begehen erst kurz vorher mitgeteilt worden. An den sichergestellten Gegenständen hätten keinerlei Spuren des Berufungsklägers gefunden werden können, was ebenfalls dagegen spreche, dass er bei der Planung involviert gewesen sei. Geld habe zudem in seinem Falle kein Tatmotiv sein können, da er im Gegensatz zu †C____ keine finanziellen Probleme gehabt habe, was die sichergestellten Kontoauszüge belegen würden. Auch die vorliegenden Zeugenaussagen würden nicht auf Mittäterschaft hindeuten. Insbesondere habe der Leiter der Geschäftsstelle in Riehen, […], nichts ausgesagt, was auf den Berufungskläger als Mittäter hindeuten würde, und auch anhand der Videoaufnahmen aus der Bank lasse sich dem Berufungskläger keine tragende Rolle mit Sicherungsfunktion nachweisen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 und Berufungsbegründung S. 6-13).

 

2.1.2   Dass sich der Berufungskläger an den Tatort begab, um seinen Mitbewohner von der Tatbegehung abzuhalten, ist aufgrund des Verlaufs der Geschehnisse auszuschliessen. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, hätte er sich ansonsten nicht ins Innere der Bank begeben, sondern hätte †C____ noch vor dem Betreten des Gebäudes zur Raison zu bringen versucht. Hätte er lediglich überprüfen wollen, ob sich †C____ bereits in der Bank befindet, hätte er sich danach sogleich wieder nach draussen begeben. Stattdessen begann er ein Gespräch mit dem Schalterbeamten, was nur so verstanden werden kann, dass er seinen verabredeten Posten einnahm und damit die Voraussetzungen für den eigentlichen Überfall schuf.

 

Aus der finanziellen Situation des Berufungsklägers lässt sich nicht ableiten, dass Geld in seinem Fall nicht das Tatmotiv sein konnte. Dass er unabhängig von seinen legalen Einkünften deliktisch an Geld zu kommen versuchte, stellte er kurze Zeit später durch den Diebstahl des Tresors seines Arbeitgebers erneut unter Beweis (unangefochten: Schuldspruch wegen Diebstahls in Anklagepunkt I.4). Dass er sich aufgrund seiner gut bezahlten Anstellung nicht in einer finanziellen Notlage befand, welche sein Verhalten erklären würde, ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

2.1.3   Auch die Verteidigung hält im Ergebnis nicht an der Darstellung fest, der Berufungskläger habe den Überfall lediglich verhindern wollen, sondern anerkennt seine Teilnahme am Delikt, wenn auch nur in Form von Gehilfenschaft. Ob die Beteiligung des Berufungskläger noch als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB oder als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, erweist sich denn auch als zentrale Frage.

 

In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dass sich der Berufungskläger vorsätzlich an dem Delikt seines Mitbewohners beteiligte, steht ausser Frage und ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft: Er gab dort zu Protokoll, er (der Berufungskläger) sei in die Bank gegangen. †C____ habe sich dadurch sicher gefühlt und sei ihm nachgekommen. Auf die Frage, ob dies abgesprochen gewesen sei, gab er zu, dass †C____ ihm im Vornherein gesagt habe, er fühle sich sicherer, wenn vorab jemand von ihnen in der Bank wäre. Dadurch sei dies wohl zustande gekommen (Akten S. 897). Seine Aussagen belegen die vorgängige Absprache des Ablaufs und eine diesem Plan entsprechende Ausführung. Dass der Berufungskläger erst kurzfristig über Tatort und Tatzeit informiert wurde, spricht nicht dagegen, dass man sich bereits grundsätzlich auf die Begehung eines Banküberfalls und die Rollenverteilung verständigt hatte. Ob der Berufungskläger den Tatentschluss allenfalls erst kurzfristig fasste, kann jedoch letztlich offen bleiben ‒ der gemeinsame Tatentschluss kann konkludent gefasst werden, und der Mittäter kann ihn sich auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen (Forster, in: Basler Kommentar , 3. Auflage 2013, vor Art. 24 StGB N 12).

 

Die Verteilung des Deliktserlöses spricht nicht gegen die Annahme von Mittäterschaft. Der Berufungskläger hat CHF 7000.‒ erhalten, was gut einem Viertel der gesamten Beute entspricht. Da einzig †C____ erkennbar als Bankräuber in Erscheinung trat und die „Hauptarbeit“ verrichtete, ist dieser Verteilschlüssel nachvollziehbar. Der Annahme von Mittäterschaft steht eine ungleichmässige Verteilung des Deliktsguts nicht entgegen. Der auf den Berufungskläger entfallende Betrag machte zwar deutlich weniger als die Hälfte aus, entspricht aber angesichts der ‒ für einen Banküberfall ‒ relativ geringen Beute gleichwohl einem namhaften Anteil. Die anteilsmässige Beteiligung an der Beute kann als starkes Indiz für die Mittäterschaft herangezogen werden (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 24 N 15).

 

Der Mittäter muss im Gegensatz zum Gehilfen in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Forster a.a.O. N 9). Die Vorinstanz befasste sich bereits eingehend mit der Frage, ob der Berufungskläger als Gehilfe zu betrachten ist, da dies nicht nur der Ansicht der Verteidigung entspricht, sondern durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Eventualantrags ebenfalls zu Diskussion gestellt wurde. Sie verneinte dies und schloss auf Mittäterschaft, da der Berufungskläger eine tragende Rolle in Form einer Sicherungsfunktion eingenommen und somit auch Tatherrschaft gehabt habe. Ohne seine Anwesenheit hätte sich der unsichere †C____ nicht getraut, so unbelastet an den Bankschalter zu gehen, ohne sich nach allfälligen weiteren anwesenden Personen umzusehen, und auch nicht, seine Waffe kurzzeitig auf den Tresen zu legen. Zudem habe er ihm geholfen, die Flucht zu sichern. Da sich der Raub ohne sein Zutun so nicht hätte durchführen lassen, sei der in Planung und Ausführung der Tat involvierte Berufungskläger als Mittäter zu qualifizieren (Urteil Vorinstanz S. 12-13). Diesen Erwägungen ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden. Für †C____ war die Anwesenheit des Berufungsklägers in der Bank eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung des Überfalls. Dass dem so war und der Berufungskläger dies wusste, belegen seine bereits zitierten Aussagen im Vorverfahren, wonach sich †C____ durch seine Anwesenheit in der Bank sicher gefühlt habe und ihm dann nachgekommen sei. Der Berufungskläger war für †C____ gemäss dessen Darstellung in seinem Abschiedsbrief wie ein grosser Bruder, der ihm viel Selbstbewusstsein gegeben hat (Abschiedsbrief an den Berufungskläger: Akten S. 154 f.) Der SMS-Verkehr der beiden Tatbeteiligten und namentlich die Meldung „Alles gut, bin auf Arbeit“ und das Abholen nach der Tat spricht für eine intensive Zusammenarbeit. Das Nachtatverhalten spricht schliesslich gegen die von der Verteidigung geltend gemachte Ambivalenz des Berufungsklägers, der die Tat eigentlich habe verhindern, seinen Freund aber nicht habe alleine lassen wollen. Das Akzeptieren des Beuteanteils und die gemeinsamen Einkäufe belegen, dass er auch mit zeitlichem Abstand nie das Bedürfnis hatte, sich von der Tat zu distanzieren. Beim späteren Tresordiebstahl begingen die beiden Freunde zudem im gleichen Team ein weiteres schwerwiegendes Delikt, um an Geld zu kommen.

 

Der Schuldspruch wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

 

2.2      Angefochten wird weiter einer der Schuldsprüche wegen Diebstahls (Anklagepunkt I.3). Der Berufungskläger habe es †C____ zwar gestattet, Equipment der B____ AG auszuleihen, er sei jedoch davon ausgegangen, dass das Material retourniert werde, womit es ihm an der erforderlichen Aneignungsabsicht gemangelt habe. Die Herausgabe des Equipments ohne das Einverständnis des Abteilungsleiters Küche stelle allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB dar, was jedoch nicht Gegenstand der Anklage sei.

 

Unbestrittenermassen wurde das Material der B____ AG ohne das dafür notwendige Einverständnis von […] bezogen. Die Gegenstände wurden in den Kellerräumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung von †C____ und des Berufungsklägers beschlagnahmt und dies erst am 6. August 2013 (Akten S. 427-441). Der Anlass, für welchen das Equipment verwendet wurde, soll jedoch bereits im Winter 2012/2013 stattgefunden haben (Auss. Berufungskläger: Akten S. 1126-1128). Die Rückgabe, wäre sie denn vorgesehen gewesen, hätte also längst vor der Hausdurchsuchung stattgefunden. Dass der Berufungskläger irrtümlich davon ausgegangen sei, dass †C____ die bezogenen Sachen zurückgebe, vermag ihn nicht zu entlasten ‒ kraft seiner Autoritätsposition gegenüber †C____ lag es in seiner Hand, ob das Equipment zurück an die B____ AG ging oder nicht. Die gesamten Umstände – Behändigung der Gegenstände unter Umgehung der internen Vorschriften, keine Rückgabe und spätere Beschlagnahmung im gemeinsamen Keller ‒ belegen die Aneignungsabsicht des Berufungsklägers bereits zum Zeitpunkt der Mitnahme. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls ist somit zu bestätigen.

 

2.3      Die Berufung richtet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (Anklagepunkt I.4.). Der Bruch fremden Gewahrsams sei nicht nachgewiesen, da von gleichgeordnetem Gewahrsam von Berufungskläger und Fahrzeughalter auszugehen sei. Dies, da die Schlüssel des Fahrzeugs für alle Mitarbeiter, welche es grundsätzlich hätten benutzen dürfen, zugänglich deponiert gewesen seien. Es sei vorliegend vielmehr von einer eigenmächtigen Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 2 (recte: Abs 3) SVG auszugehen. Die Argumentation der Vorinstanz, das Fahrzeug sei nur für den Gebrauch während der Arbeitszeit anvertraut gewesen, sei nicht korrekt; ein Fahrzeug sei entweder anvertraut oder nicht. Die eigenmächtige, nicht weisungsgemässe Verwendung sei wie beantragt zu beurteilen (Berufungsbegründung S. 15-16).

 

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Es liegt kein gleichgeordneter Gewahrsam vor, sondern der Arbeitnehmer übt in hierarchisch untergeordneter Stellung für den Arbeitgeber den Gewahrsam aus und ist lediglich untergeordneter Gewahrsamsdiener (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 139 N 9) oder untergeordneter Gewahrsamsinhaber, der seinerseits einen Gewahrsamsbruch gegenüber dem übergeordneten Gewahrsamsinhaber begehen kann (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar , 3. Auflage 2013, Art. 139 N 47-49). Das Fahrzeug war klarerweise nur während der Arbeitszeit anvertraut. Der Berufungskläger hat es somit zum Gebrauch entwendet und es nicht nur im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG weisungswidrig benutzt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) ist demnach zu bestätigen.

3.

3.1      Die Verteidigung rügt die Strafzumessung der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und unangemessen. Weder sei für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe bemessen worden, noch sei klar, wie die übrigen Schuldpunkte gewichtet würden. Inhaltlich wird bemängelt, dem Berufungskläger werde durch die Vorinstanz angelastet, er habe seine Rolle herunterzuspielen versucht, indem er die Verantwortung für den Raubüberfall auf den verstorbenen †C____ abgewälzt habe. Dies treffe nicht zu, habe er diese Aussagen doch zu einem Zeitpunkt getätigt, als †C____ noch am Leben gewesen sei. Die Delikte seien nicht als kaltblütig zu bezeichnen, und es liege auch kein hohes Mass an krimineller Energie vor. Die Taten seien zwar nicht zu bagatellisieren, die Tathandlungen zeichneten indes eher das Bild spontaner, unkoordinierter und überstürzter Delikte. Das Motiv für den spontanen Tresordiebstahl sei ein nachvollziehbarer Ärger des Berufungsklägers auf seine Arbeitgeberin gewesen. Zudem sei die massive Vorverurteilung durch die Presse nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Die ausgesprochene Strafe sei angesichts des verwirkten Unrechts als unangemessen hoch zu bezeichnen (Berufungsbegründung S. 17-18).

 

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

 

Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekterweise vom Strafrahmen des Raubs ausgegangen, der Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsieht und hat die Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 strafschärfend berücksichtigt. Das Gesamtverschulden wurde als schwer qualifiziert, wobei festgehalten wurde, dass der Raubüberfall auf die […] Bank besonders gravierend ins Gewicht falle. Die Diebstähle zum Nachteil der B____ AG wiegen nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls schwer. Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden, mit der Ergänzung, dass beide Diebstähle zu Lasten der Arbeitgeberin einen gravierenden Vertrauensbruch darstellten, der Diebstahl des Tresors jedoch klar schwerer wiegt als jener des Cateringequipments. Die Entwendung zum Gebrauch fällt beim Verschulden nicht ins Gewicht.

 

Dass †C____ nach den Ausführungen der Vorinstanz beim Banküberfall die risikoreichere Rolle hatte, entspricht den Tatsachen, allerdings wurde diesem Umstand bei der Aufteilung der Beute Rechnung getragen. Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Verantwortung für den Raub auf den verstorbenen †C____ abzuschieben versuchte, ist korrekt. Dass er dies bereits zu einem Zeitpunkt tat, da †C____ noch am Leben war, ändert nichts daran, dass er die Verantwortung stets auf diesen schob. Der Berufungskläger hielt bis zuletzt an dieser Darstellung fest, weshalb auch noch vor zweiter Instanz behauptet wurde, er habe seinen Freund eigentlich von der Begehung des Delikts abhalten wollen, obwohl gleichzeitig eine Beteiligung in Form von Gehilfenschaft zugestanden wurde.

 

Die Verteidigung verwehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz das Verhalten ihres Mandanten als kaltblütig bezeichnet und ihm eine hohe kriminelle Energie attestiert. Als „kaltblütig“ wurden die Diebstähle am Arbeitsplatz bezeichnet: Zumindest der Abtransport des Firmentresors mit einem Geschäftsfahrzeug kann durchaus so bezeichnet werden. Dass insbesondere der Banküberfall, aber auch die Diebstähle von einer hohen kriminellen Energie zeugen, lässt sich nicht leugnen. Die geltend gemachte belastende Situation am Arbeitsplatz, welche zu nachvollziehbarem Ärger auf Seiten des Berufungsklägers geführt habe und Hauptmotiv für den Tresordiebstahl gewesen sei, vermag ein derart gravierendes Delikt nicht ansatzweise zu erklären. Dass bei sämtlichen Delikten kein sonderlich professionelles Vorgehen an den Tag gelegt wurde, hat die Vorinstanz berücksichtigt.

 

Neben der korrekten und nachvollziehbaren Gewichtung des Tatverschuldens innerhalb der einzelnen Delikte wurden auch die Täterkomponenten berücksichtigt: So wurde zurecht festgehalten, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Taten eine gut bezahlte Stelle hatte, und eine finanzielle Notlage daher nicht als Erklärung für seine Delinquenz herangezogen werden kann. Auch die Vorstrafen des Berufungsklägers (Akten S. 11) wurden berücksichtigt und angesichts der Tatsache, dass sie nicht einschlägig seien, erkannt, dass sie nicht besonders ins Gewicht fallen.

 

Eine Vorverurteilung durch die Medien kann unter Umständen strafmindernd berücksichtigt werden, wenn die Berichterstattung über dem üblichen Mass liegt. Das Bundesstrafgericht berücksichtigte etwa im Fall des ehemaligen Obersten […] strafmindernd die gravierende mediale Vorverurteilung mit einer Quasi-Strafwirkung. (dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 60). Der von der Verteidigung angeführte Beitrag von Telebasel befasste sich in erster Linie mit dem Suizid von †C____. Unter dem Titel „Koch und Bankräuber ‒ das Doppelleben des C____“ zeichnet der „Telebasel Report“ das Leben des Verstorbenen nach und geht der Frage nach, weshalb es zum Suizid kommen konnte. Die begangenen Delikte werden korrekt geschildert, und die Rolle des Berufungsklägers wird nicht dramatisiert. Der Banküberfall wurde nach Darstellung des Beitrags gar von †C____ alleine durchgeführt und vom Berufungskläger lediglich mitgeplant ‒ seine Anwesenheit am Tatort bleibt unerwähnt. Der Berufungskläger wird unter Nennung seiner Vorstrafe wegen Betrugs als mutmasslicher schlechter Einfluss auf den Verstorbenen genannt. Es werden im Laufe des Beitrags verschiedene Fotos des Berufungsklägers eingeblendet, diese sind jedoch sämtlich mit einem schwarzen Augenbalken versehen. Er wird zudem nie mit vollem Namen genannt, sondern konsequent als „A____“ bezeichnet, womit er für den durchschnittlichen Zuschauer ohne Zusatzwissen nicht zu identifizieren ist. Die Berichterstattung führte somit ‒ im Unterschied etwa zum erwähnten Fall […] ‒ zu keiner öffentlichen Vorverurteilung, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde.

 

Nach Ansicht der Verteidigung ist der eingereichte Führungsbericht und jener über die freiwillige Therapie hervorzuheben (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dass sich der Berufungskläger innerhalb freiwilliger Therapiesitzungen mit seinen Delikten auseinandersetzt, ist zu begrüssen. Eine selbstkritische Aufarbeitung der Taten und namentlich das Übernehmen der Verantwortung für sein Verhalten, war vor den Schranken indes kaum zu erkennen. Der Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 8. Mai 2015 attestiert ihm ein tadelloses Verhalten, was jedoch vorausgesetzt wird und daher keine Strafminderung bewirken kann.

 

Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Tat- und Täterkomponenten nachvollziehbar in die Strafzumessung einfliessen lassen. Davon ausgehend, dass alleine der Bankraub mit einer Freiheitsstrafe von rund 2 ½ Jahren zu ahnden wäre, der Tresordiebstahl und die damit einhergehende Entwendung zum Gebrauch eine deutliche Strafschärfung nach sich ziehen müssen und ein weiterer Diebstahl geringerer Schwere hinzukommt, addierten sich die Freiheitsstrafen auf mindestens 4 Jahre. Aufgrund der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als angemessen, und das Urteil ist auch im Strafpunkt zu best.igen.

 

4.

Der Berufungskläger verlangt die Herausgabe eines Ordners mit Kontoinformationen sowie des Mobiltelefons HTC aus der Beschlagnahme. Diesem Antrag kann entsprochen werden.

 

5.

Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird in Schuld- und Strafpunkt bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.

 

            Der Ordner mit Kontoinformationen (Verz. 117‘171, Pos. 3004) und das Mobiltelefon HTC One, schwarz (Verz. 117‘324, Pos. 1106) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben.

 

            In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 420.20, zuzüglich 8 % MwSt von insgesamt CHF 621.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).