|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2015.28
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Antragstellerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Widerruf des bedingten Strafanteils der mit Urteil vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (2 Jahre und 2 Monate)
Mit Urteil der Kammer des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2016 wurde A____ wegen Schändung in gemeinsamer Begehung, geringfügiger Hehlerei und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. November 2013 bis 6. Januar 2014 (48 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.‒. 2 Jahre und 2 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurden bedingt ausgesprochen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juni 2019 wurde A____ wegen Sachbeschädigung, begangen am 21. Juli 2018, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der bedingte Teil der mit Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 19. September 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren und 2 Monaten wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____ verwarnt, und die Probezeit wurde um ein Jahr (ab Rechtskraft des Strafbefehls) verlängert.
Am 21. Januar 2021 wurde dem Appellationsgericht via Koordinationsstelle VOSTRA Basel-Stadt Rückfallmeldung erstattet. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin, wurde dem Gericht daraufhin der Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 5. Dezember 2019 zugestellt. Mit diesem war A____ wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Beleidigung, alles begangen am 13. Oktober 2019, zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu EUR 70.‒ verurteilt worden. Es wurden für das vorliegende Verfahren die deutschen Strafakten beigezogen.
Die Staatsanwaltschaft (Antragstellerin) hat mit Eingabe vom 22. Juni 2021 beantragt, dass der bedingte Teil der vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. September 2016 verhängten Strafe im Umfang von zwei Jahren und zwei Monaten zu widerrufen sei, sich jedoch vorbehalten, einen anderen Antrag zu stellen, falls sich aufgrund der Schilderung der aktuellen Situation durch den Beurteilten und der Einreichung allfälliger Belege etwas an der Legalprognose ändern sollte. Der Rechtsvertreter von A____ (Antragsgegner) hat mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zum Entscheid über den Widerruf angezweifelt, da das Verfahren zur Wahrung des «Double instance»-Prinzips an ein erstinstanzliches Gericht zu überweisen sei. Er rügt eine Kompetenzanmassung der Staatsanwaltschaft, welche die Probezeit in ihrem Strafbefehl nicht hätte verlängern dürfen sowie der Verletzung des Instituts der notwendigen Verteidigung sowohl im hiesigen Strafbefehlsverfahren als auch im deutschen Strafverfahren. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel sei zunächst über die Zuständigkeit, die Eintretensvoraussetzungen und die geltend gemachten Rügen zu befinden. Sollte das Verfahren danach nicht beendet sein, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 1. September 2021 die Abweisung sämtlicher Anträge des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hat darauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 repliziert und an seinen Begehren festgehalten.
Am 23. Dezember 2021 wurde durch die Verfahrensleiterin verfügt, es werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen auch die formellrechtlichen Rügen des Antragsgegners, einschliesslich des Antrags auf Überweisung an ein erstinstanzliches Strafgericht bzw. eventualiter Nichteintreten, durch das Gesamtgericht behandelt würden. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2023 wurde der Antragsgegner befragt, anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Rechtsvertreter des Antragsgegners zu Wort. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Dass der Entscheid über den Widerruf in der vorliegenden Konstellation in die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts fällt und nicht in diejenige des ausländischen Gerichts, welches das neue Urteil erlassen hat, geht zwar aus Art. 46 Abs. 3 StGB nicht hervor; es entspricht aber der herrschenden Lehre und ist vorliegend auch nicht bestritten (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 60). Der Antragsgegner moniert jedoch, aus der vorliegenden Konstellation, in welcher das Appellationsgericht über den Widerruf entscheide, resultiere ein Instanzenverlust, weshalb eine Rückweisung an die erste Instanz zu erfolgen habe (Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz. 2-3). Sein Rechtsvertreter führt an, dass von Schneider/Garré mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 vom 26. Februar 1980 die Auffassung vertreten werde, die Prüfung habe bei Taten im Ausland durch jenes schweizerische Gericht zu erfolgen, das den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt habe. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid beziehe sich jedoch auf den Wortlaut des damals geltenden Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welcher gelautet habe: «In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.» Diese Formulierung finde sich in der aktuellen gesetzlichen Regelung nicht mehr (Prot. [Verhandlung vom 23.1.23] S. 2).
Art. 46 Abs. 3 StGB statuiert die Zuständigkeit des Gerichts, welches über die neue Straftat urteilt, was vorliegend, wie gesehen, am Auslandsbezug scheitert. Ein doppelter Instanzenzug ist in der Regelung von Art. 46 Abs. 3 StGB nicht angelegt. Obschon sich der Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 auf einen so nicht mehr existenten Gesetztestext bezieht, vertreten diverse Autoren mit Verweis auf diese Rechtsprechung weiterhin die Ansicht, dass das die Prüfung des Widerrufs durch jenes schweizerische Gericht zu erfolgen habe, welches den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt habe (neben Schneider/Garré: Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 46 N 10; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 46 N 10).
Dieses Vorgehen erweist sich auch unter Berücksichtigung des Procederes bei der Prognosestellung im Rahmen eines Berufungsverfahrens als den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechend: Auch dort hat die zweite Instanz bei der Stellung der Legalprognose auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, welche sich von denjenigen vor erster Instanz unterscheiden können, insbesondere auch hinsichtlich seither ergangener Straftaten. Sie kann damit ohne weiteres zu einer neuen, von der erstinstanzlichen abweichenden Prognose mit entsprechender Schlechterstellung des Beschuldigten kommen. Gemäss aktueller, inzwischen gefestigter Praxis (und entgegen früherer Lehrmeinungen) gilt dies auch bei fehlender Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, weil Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anwendung kommt, und zwar unabhängig davon, wann die bisher nicht bekannten Tatsachen eingetreten sind. So kann gemäss höchstrichterlicher Praxis die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Insbesondere darf eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene neue Verurteilung bei der Legalprognose zur Beurteilung des bedingten Strafvollzugs berücksichtigt werden, auch wenn nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 Regeste und E. 5.3; 142 IV 89 E. 2.3).
Auch beim vorliegenden Entscheid über den Widerruf geht es in der Sache um eine nachträgliche Änderung der Prognose ‒ wie die Nichtbewährung zeigt, hat sich die einst gestellte Nicht-Schlechtprognose als falsch erwiesen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist in Bezug auf die Prognose und den daran geknüpften (unbedingten) Vollzug einer Strafe bzw. eines Strafteils die Schutzwirkung des doppelten kantonalen Instanzenzugs bewusst aufgehoben, um den aktuellen Verhältnissen jederzeit vollumfänglich Rechnung tragen zu können. Die Zuständigkeit des Gerichts, welches den teilbedingten Strafvollzug gewährt hat, vorliegend also der Kammer des Appellationsgerichts, ist somit gegeben.
1.2
1.2.1 Der Antragsgegner beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft habe durch die Verlängerung der Probezeit mit Strafbefehl eine Kompetenzanmassung begangen. Dies bereits deshalb, weil das Gesetz statuiere, dass das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe widerrufen, den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern könne. Als Gericht im Sinne des Gesetzes komme nur eine richterliche Behörde in Frage. Stehe der Widerruf einer aufgeschobenen Strafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, begehe die Staatsanwaltschaft eine Kompetenzanmassung, wenn sie einen Strafbefehl erlasse. Dieser schwere Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit des Strafbefehls (Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz. 5-7).
1.2.2 Soweit behauptet wird, den Widerruf könne nur ein Gericht anordnen, findet diese Ansicht in der Literatur keine Zustimmung: Obwohl der Entscheid über den Widerruf nach dem Wortlaut ausschliesslich dem «Gericht» zukommt, ist damit – wie in vielen Fällen, in denen ausschliesslich vom «Gericht» die Rede ist – auch die Staatsanwaltschaft gemeint, welche im Strafbefehlsverfahren innerhalb der von Art. 352 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen gewissermassen richterliche Kompetenzen hat. (Achermann, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 46 N 12; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 53).
1.2.3 Es ist aufgrund der allgemeinen Strafbefehlskompetenz mit einem Strafhöchstmass von 6 Monaten klar, dass diese Obergrenze auch dann Beachtung finden muss, wenn ein Teil der Sanktion in Form eines Widerrufs ergeht. Gemäss Schneider/Garré begeht die Staatsanwaltschaft eine schwere Kompetenzanmassung mit Nichtigkeitsfolge, wenn durch einen Strafbefehl der Widerruf einer aufgeschobenen Strafe von mehr als 6 Monaten erfolgt bzw. bereits, wenn die insgesamt im Strafbefehl verhängte Strafe einschliesslich der widerrufenen die Obergrenze von 6 Monaten gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO überschreitet (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 53). Schwarzenegger schliesst sich ihnen an, indem er ebenfalls postuliert, wenn gleichzeitig mit dem neu auszufällenden Urteil eine bedingte Strafe widerrufen werden müsse, so habe die Staatsanwaltschaft diese Strafmasse einzurechnen. Nur wenn die Summe der zu widerrufenden und der neu auszufällenden Strafe innerhalb der Grenzen von Art. 352 Abs. 1 bleibe, sei ein Strafbefehl zulässig (Schwarzenegger, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art.352 StPO N 6). Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl grundsätzlich auch über den Widerruf bedingter Vorstrafen befinden darf und diese Kompetenz einzig durch die Strafobergrenze von 6 Monaten begrenzt wird. Sieht sie die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben an, hat sie die Sache somit an ein Gericht zu überweisen, wie sie es auch tun muss, wenn sich das neue Strafverfahren aufgrund der Höhe der neu auszufällenden Strafe nicht mit Strafbefehl erledigen lässt. Hingegen ist klar, dass die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit das gegenüber dem Widerruf mildere Mittel darstellen und dass mit einer Probezeitverlängerung bezüglich einer bedingten Strafe beliebiger Länge gerade nicht deren Vollzug angeordnet wird, womit die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen durch eine Probezeitverlängerung nicht überschreitet (siehe dazu vergleichbare Konstellation im Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Februar 2018, wo die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl die Probezeit eines bedingten Strafanteils von 27 Monaten verlängert hat: Geschäfts-Nr. SB170464-O/U/hb, E. II.2). Die Probezeitverlängerung mag, ebenso wie ein weiteres Urteil innerhalb dieser verlängerten Probezeit, die Voraussetzung dafür schaffen, dass über den Widerruf zu befinden ist; der Widerruf selbst ist indes nicht damit gleichzusetzen. Über diesen ist durch ein Gericht mit entsprechender Spruchkompetenz zu befinden.
1.3
1.3.1 Der Verteidiger moniert, wenn eine Strafe von über einem Jahr drohe, stelle dies einen Fall notwendiger Verteidigung dar, was dem Antragsgegner jedoch weder im Strafbefehlsverfahren in Basel noch in Deutschland gewährt worden sei. Gemäss Art. 130 lit. b StPO müsse eine beschuldigte Person zwingend verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Drohende Widerrufe früherer Strafen seien hierbei mit zu berücksichtigen, es gehe um die Gesamtdauer des drohenden Freiheitsentzuges, egal wie sich dieser zusammensetze (a.a.O. Rz. 9-13).
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass im Strafverfahren, welches durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl abgeschlossen wurde, keine Strafe von über sechs Monaten ausgesprochen werden konnte und demnach auch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe von über zwei Jahren innerhalb des Strafbefehlsverfahrens von Beginn weg ausser Betracht fiel. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung waren somit nicht gegeben (siehe dazu oben genanntes Urteil des Obergericht ZH vom 27. Februar 2018, S.9 vorletzter Absatz).
1.3.2 Das in Deutschland ergangene Urteil wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es dem hiesigen ordre public zuwiderlaufen würde. Der Antragsgegner wurde nach Faustschlägen ins Gesicht seiner Ex-Freundin und einem Kopfstoss gegen einen herbeigeeilten Passanten sowie Beschimpfung der anrückenden Polizisten der mehrfachen Körperverletzung in tateinheitlicher Begehung und der Beleidigung schuldig erklärt. Sein Verhalten wurde damit vergleichbar qualifiziert, wie es in der Schweiz geschehen wäre. Die Sanktion von 110 Tagessätzen erscheint verglichen mit der hiesigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eher mild, und das Urteil ist somit mit Sicherheit nicht in einer Weise zu Lasten des Antragsgegners ausgefallen, die dem ordre public zuwiderlaufen würde. Mit der fehlenden notwendigen Verteidigung lässt sich vorliegend ebenfalls kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public herleiten, da die Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe auch hierzulande keinen Anspruch auf eine notwendige Verteidigung begründet hätte. Im deutschen Verfahren wurde nicht über den Widerruf der Vorstrafe befunden, weshalb zu diesem Punkt auf das oben Ausgeführte verwiesen werden kann (siehe E. 1.3.1).
1.4 Es wurde auf Wunsch des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2023 mit einem Zwischenentscheid des Gesamtgerichts vorab über diese Verfahrensanträge entschieden. Der Zwischenentscheid ist zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar.
2.
2.1 Als formelle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe oder ‒ wie vorliegend ‒ des bedingten Strafanteils einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erforderlich, dass der Verurteilte während der laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Allgemein wird anerkannt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs ein gegen einen Schweizer oder einen Ausländer ausgefälltes ausländisches Urteil grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem oder ausländischem Recht geht, die Tat vom ausländischen Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und das Verfahren im Ausland den schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht widerspricht. Der Widerruf ist auszusprechen, auch wenn das neue Delikt erst nach Ablauf der Probezeit entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 27, 33).
Der Antragsgegner ist mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 5. Dezember 2019 (Rechtskraft: 9. März 2020) der mehrfachen Körperverletzung und der Beleidigung schuldig erklärt worden. Gemäss Strafbefehl schlug er seine Ex-Freundin mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden, wodurch sich diese Schwellungen im Bereich der Stirn zuzog. Einem ihr zu Hilfe eilenden Passanten versetzte er einen Kopfstoss, der eine Nasen- und Oberlippenverletzung zur Folge hatte. Die eintreffenden Polizisten beschimpfte er mit diversen Kraftausdrücken. Bei den verübten Straftaten handelt es sich um Vergehen innerhalb der mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019 um ein Jahr verlängerten Probezeit, welche die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Strafanteils von 2 Jahren und 2 Monaten aus dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 schaffen.
2.2
2.2.1 Die erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Damit ist auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist somit zunächst der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.).
2.2.2 Der Verteidiger hat ‒ für den Fall, dass das Gericht seine prozessualen Anträge nicht gutheissen sollte ‒ dargelegt, weshalb ein Widerruf auch aus materiellen Gründen nicht angezeigt sei. Es sei zunächst der Zeitablauf zu beachten. Das deutsche Urteil, welches den Widerruf auslösen würde, liege bereits über drei Jahre zurück. Die für das Gericht relevante Frage nach der Legalprognose sei damit bereits positiv beantwortet, da seither nichts mehr passiert sei. Das erstinstanzliche Urteil betreffend Schändung liege inzwischen bereits zehn Jahre zurück. Trotz Reduktion der Strafe habe die Probezeit des bedingten Strafanteils erst mit dem zweitinstanzlichen Urteil zu laufen begonnen und die Probezeit habe sich durch die Verlängerung mit Strafbefehl erneut nach hinten verschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft diese Verlängerung vorgenommen habe, wenn sie das dort beurteile Verhalten selbst als leicht und nicht einschlägig bezeichnet habe. Auch das Delikt in Deutschland sei nicht einschlägig gewesen, und es habe sich beide Male nicht um schwere Delinquenz gehandelt. Die heutige persönliche Situation des Antragsgegners spreche klar für ihn. Er sei in einer Beziehung, habe eine Anstellung und lebe in einer eigenen Wohnung. Ein Widerruf würde zu Verlust von Wohnung und Anstellung führen. Es sei nicht aktenkundig, dass eine schwere Alkoholabhängigkeit mit Therapiebedarf bestanden habe. Es sei denn auch unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Vollzug der Vorstrafe festhalte, obschon sie in Aussicht gestellt habe, den Antrag bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse zu überdenken (Prot. S. 6).
2.2.3 Der Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer anerkannt, dass die von der Verteidigung angeführten Veränderung im Lebens des Antragsgegners positiv zu bewerten seien. In Bezug auf den Widerruf sei jedoch die Kriminalprognose entscheidend, und es sei zu konstatieren, dass der Antragsgegner seit der teilbedingt ausgesprochenen Strafe wieder mehrfach straffällig geworden sei und der bedingte Strafanteil somit keinerlei spezialpräventive Wirkung gehabt habe. Er habe mehrmals sein Aggressionspotenzial offenbart und dies in Lörrach nur wenige Monate nach dem Basler Strafbefehl. Prognostisch sei ein weiteres schweres Sexualdelikt zwar eher unwahrscheinlich, eher werde es zu weiteren Gewaltdelikten im leichten bis mittleren Bereich kommen. Dies reiche jedoch aus, um den bedingten Strafanteil vollziehbar zu erklären (Prot. S. 6-7).
2.2.4 Während des hängigen Strafverfahrens wegen Schändung und nur einen Monat vor der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 liess sich der Antragsgegner am 21. August 2016 zu mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hinreissen, welche mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse sanktioniert wurde. Noch vor Ablauf dieser Probezeit und auch jener der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016 beging er am 21. Juli 2018 eine Sachbeschädigung, die wiederum mit einer bedingten Geldstrafe geahndet wurde (40 Tagessätze zu CHF 30.‒, Probezeit 3 Jahre). Die jüngste Verurteilung erfolgte dann am 5. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Lörrach. Die dort beurteilte mehrfache Körperverletzung und Beleidigung erfolgten in Verletzung der Probezeit des vorerwähnten Strafbefehls und der verlängerten Probezeit der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016. Es ist dem Staatsanwalt somit beizupflichten, dass sich der Antragsgegner offensichtlich von laufenden Strafverfahren oder Warnungen in Form von bedingten oder teilbedingten Sanktionen nicht beeindrucken liess.
Was die Qualität der seit dem Urteil vom 19. September 2016 begangenen Delikte anbelangt, ist unbestritten, dass es sich nicht um erneute Sexualdelikte gehandelt hat. Die verhängten Geldstrafen von 40 bzw. 110 Tagessätzen zeigen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Amtsgericht Lörrach in den verübten Straftaten jeweils kein schweres Verschulden erblickt haben können. Zumindest die Körperverletzungen in Deutschland stellen jedoch keine Bagatellen mehr dar. Wenn es sich auch nicht um einschlägige Delikte handelt, so sind doch auch Gemeinsamkeiten mit der im Jahr 2013 begangenen Schändung zu erkennen. Einerseits ist augenfällig, dass der Antragsgegner, dem im Urteil wegen Schändung eine alkoholbedingte Enthemmung zugebilligt wurde, jeweils wieder im erheblich alkoholisierten Zustand straffällig geworden ist (Sachbeschädigung vom 11. Juni 2019: ca. eine Stunde nach Tatbegehung: 1,5 Promille; Vorfall in Lörrach vom 13. Oktober 2019: Atemalkoholkonzentration ca. eine halbe Stunde nach Tatbegehung:0,74 mg/l (entsprechend rund 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration). Als weitere Parallele hat sich die Gewalt in Deutschland zuerst gegen seine Ex-Freundin gerichtet, die er aus nichtigem Anlass mit Faustschlägen ins Gesicht zu Boden geschlagen hat. Die Sachbeschädigung am 21. Juli 2018 erfolgte gemäss Strafbefehl, da er nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Freundin mit einer Kollegin habe sprechen wollen, die ihm aber keinen Einlass gewährt habe, und er in der Folge die Scheibe der Haustür eingeschlagen habe. Das Thema Gewalt gegen Frauen im weiteren Sinne verbindet die Schändung somit mit den in der Probezeit begangenen Delikten. Der Antragsgegner behauptet zwar, der Sachverhalt sei im Basler Strafbefehl falsch wiedergegeben worden, und zum Vorfall in Deutschland verweigert er die Aussage (Prot. S. 4), Tatsache ist jedoch, dass er den Schweizer Strafbefehl nicht angefochten und seine Einsprache gegen jenen in Deutschland zurückgezogen hat, sodass beide Strafbefehle rechtskräftig geworden sind.
Was die angeführten veränderten Lebensumstände anbelangt, zeigt sich auf den ersten Blick ein durchwegs positives Bild. Der Antragsgegner hat in der Verhandlung positive Zwischenzeugnisse betreffend seinen Einsatz in einem Callcenter und später als angelernter Logistiker beibringen können. Seine aktuelle Partnerin, mit der er bereits sein eineinhalb Jahren liiert sei, verfolgte die Verhandlung zusammen mit seiner Schwester als Zuschauerin, was seine Transparenz ihr gegenüber belegt. Seine Beteuerungen, keine Clubs mehr zu besuchen, sein früheres Umfeld verlassen zu haben, Alkohol nur noch moderat und zu seltenen Gelegenheiten zu konsumieren und sich auf seine berufliche Karriere konzentrieren zu wollen, stimmen zuversichtlich. Allerdings zeigt ein Blick in die Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts aus dem Jahr 2016, dass ihm damals der teilbedingte Strafvollzug nicht zuletzt deshalb gewährt wurde, um ihm, der damals temporär als Fabrikarbeiter beschäftigt war und kurz vor der Entgegennahme seines Handelsdiploms stand, den beruflichen Einstieg nicht unnötig zu erschweren. Die hohe Strafempfindlichkeit in dieser Phase des Berufseinstiegs wurde deutlich strafmindernd berücksichtigt. Zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs wurde erwogen, dass die Untersuchungshaft eine Warnwirkung gehabt haben dürfte. Bereits damals wurde die positive Prognose mit gewissen Vorbehalten versehen, da bekannt, wenn auch noch nicht beurteilt war, dass er sich am 21. August 2016 unter Alkoholeinfluss gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hatte. Wegen überwiegend positiver Entwicklung wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug dennoch gewährt. Es ist festzustellen, dass sich ein Teil der damals positiv berücksichtigten Faktoren heute wieder ähnlich präsentiert. Da er trotz dieser damals schon vorhandenen Elemente erneut delinquiert hat, stellte sich die Frage, ob die heute präsentierten Lebensumstände seine Legalprognose ausreichend verbessern können.
Davon ausgehend, dass die aktuell positiven Faktoren, namentlich die stabile Beziehung und das Anstellungsverhältnis die Legalprognose verbessern, geht damit auch die Frage einher, wie sich der Wegfall eines dieser Faktoren auswirken würde und namentlich, ob der Gesuchsgegner den aktuell moderaten Alkoholkonsum unter solchen Umständen beibehalten könnte. Für ihn spricht hier, dass es auch dann nicht zu weiteren Delikten gekommen ist, nachdem er seine Anstellung bei der Firma [...] verloren hatte und ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen musste. Er hat auch offen darüber gesprochen, dass seine aktuelle Beziehung vor zwei Monaten für eine Woche unterbrochen worden sei, ehe man wieder zusammengefunden habe. Auch im Zusammenhang mit diesen belastenden Situationen ist nichts Nachteiliges bekanntgeworden. Es ist nicht zuletzt der Zeitablauf, der dazu führt, dass dem Antragsgegner heute keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss – eine explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5). Nachdem er die vergangenen drei Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und demnach von einer Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse mit spezialpräventiver Wirkung ausgegangen werden kann, ist auf den Widerruf zu verzichten.
3.
3.1 Es werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine ordentlichen Kosten erhoben.
3.2 Der Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Der bedingte Strafanteil der mit Urteil der Kammer des Appellationsgerichts vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 2 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 4’032.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 97.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 317.95, insgesamt also CHF 4’447.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Antragstellerin
- Antragsgegner
- Koordinationsstelle VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).(BSK 46 N 33 m.w.H.).