Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2015.40

 

URTEIL

 

vom 2. November 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,

MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                                                                    

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014

 

betreffend einfache Körperverletzung und Raufhandel


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, des Diebstahls, des versuchten Raubs, der Hinderung einer Amtshandlung, der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 21./22. März 2013 (1 Tag) sowie vom 26. Januar 2014 bis 21. Februar 2014 (26 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf AS Ziff. 1 wurde A____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und in Bezug auf AS Ziff. 6 von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen. Die gegen A____ am 5. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse von CHF 500.– bedingt  ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Februar 2011 bis 17. Februar 2011 (2 Tage), Probezeit 2 Jahre, die am 27. September 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse von CHF 1'200.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 22. März 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde zu CHF 390.25 Schadenersatz, CHF 2'000.– Genugtuung sowie CHF 884.– Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. Die gegen A____ und fünf weitere Beschuldigte gerichtete Schadenersatzforderung des C____ im Betrage von CHF 6'031.55 (Reparaturkosten) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung des C____ im Betrage von CHF 3'000.– sowie die geltend gemachte Parteientschädigung im Betrage von CHF 2'047.70 wurden abgewiesen. Ferner entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9‘421.10 und eine  Urteilsgebühr von CHF 2‘600.– und entschädigte seinen amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse. Mit gleichem Urteil wurden die Anklagen gegen fünf weitere Beschuldigte beurteilt. Diese haben indessen entweder keine Berufung erhoben oder aber ihre Berufung vor der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016 zurückgezogen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.

 

A____ hat rechtzeitig am 22. Dezember 2014 Berufung angemeldet und nach Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils am 7. April 2015 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2014 insofern aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels vollumfänglich freizusprechen sei. Er sei des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, des Diebstahls, des versuchten Raubs sowie im Anklagepunkt Ziffer 1.5 gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen (Hinderung einer Amtshandlung, falsche Anschuldigung etc.) schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Die ihm im Zusammenhang mit seiner Verurteilung auferlegten Schadenersatzzahlung von CHF 390.25, Genugtuung von CHF 2'000.– und Parteientschädigung von CHF 884.– seien aufgrund der im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen neu zu beurteilen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, wobei ihm im Falle eines Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. November 2016 hat der amtliche Verteidiger vorab ein Ausstandsgesuch gegen die Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte  Henz eingereicht, welches abgewiesen wurde. Der entsprechende Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und als Auskunftsperson C____ befragt worden und der Vertreter des Berufungsklägers, substituiert durch [...], sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Raubs (diesbezüglich wurde die ursprünglich erklärte Berufung zurückgezogen), Hinderung einer Amtshandlung, falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung, die Verweisung einer Schadenersatzforderung des C____ auf den Zivilweg, die Abweisung einer durch C____ geforderten Genugtuung und Parteientschädigung, die Verfügung über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

 

2.

2.1      Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass am 25. April 2012 eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat zwischen dem Vater des Berufungsklägers, D____, und seinem Cousin, dem Privatkläger B____. Dabei habe D____ seinem Neffen  B____ eine Ohrfeige sowie einen Schlag gegen die Stirn verpasst. Nachdem der Berufungskläger die Auseinandersetzung wahrgenommen habe, sei er herbeigeeilt und habe sich tätlich in den Konflikt eingemischt. Es möge sein, dass der Berufungskläger anfangs lediglich seinen Vater vor B____ habe schützen wollen und in der Absicht der Notwehrhilfe gehandelt habe. Die nachfolgende Schlägerei, bei welcher B____ diverse Schürfungen und Prellungen erlitten habe, während der Berufungskläger und sein Vater nahezu unverletzt geblieben seien, sei jedoch zumindest mangels Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung klarerweise nicht mehr vom Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe gedeckt, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden müsse. Ob aus der Sicht des Berufungsklägers eine (Putativ-)Notwehrlage vorgelegen habe, könne folglich offenbleiben. Die Verletzungsfolgen von B____ seien indessen nicht derart gravierend, wie er dies darzustellen versuche. Diesbezüglich neige das Opfer zur Übertreibung. Dass etwa der Berufungskläger mit Stahlkappenschuhen auf den Oberkörper und Kopf seines Cousins eingetreten haben soll, lasse sich durch die verhältnismässig oberflächlichen Verletzungen nicht belegen und werde auch von keiner weiteren am Tatort anwesenden Person geschildert. Insgesamt sei aufgrund des Verletzungsbildes des Opfers sowie den anhand der Aussagen nachgewiesenen Tathandlungen eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB anzunehmen.  D____, der wegen dieser Auseinandersetzung der Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde, hat seine anfänglich erhobene Berufung nach Eingang der Vorladung zur Verhandlung des Appellationsgerichts zurückgezogen. Demgegenüber wendet sich der Berufungskläger weiterhin gegen seine Verurteilung und macht geltend, dass keine Verletzungsfolge im Sinne einer Körperverletzung vorliege und auch keine Schläge oder Tritte von ihm gegen das Opfer nachgewiesen seien. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, sei kein kausaler Zusammenhang zwischen den allfälligen Schlägen und/oder Tritten des Berufungsklägers zu den festgestellten Folgen beim Opfer nachgewiesen. Im Übrigen habe es das Strafgericht zu Unrecht unterlassen, zumindest einen Notwehrexzess zu prüfen.

 

2.2      Auf den Fotos, die noch am 25. April 2012 auf dem Polizeihauptposten Pratteln erstellt worden sind, sind beim Opfer diverse Schürfwunden und Hautverfärbungen deutlich erkennbar (Akten S. 819 ff.). Die verschiedenen Verletzungen sind auch durch Kpl. [...], welcher die Anzeige des Opfers entgegen genommen hat, hervorgehoben worden (Akten S. 806). Ferner liegt der Bericht von Dr. med. [...] an die Staatsanwaltschaft vom 22. August 2012 vor. Dieser hat das Opfer am Tag des Geschehens in der hausärztlichen Notfallpraxis des Kantonsspitals Liestal untersucht und Schürfungen im Gesicht und Hals, Prellungen des linken Handgelenkes, des linken Knies, des rechten Jochbeines und der der linken Stirn festgestellt (Akten S. 859 ff.). Seinem Bericht hat er vier Fotografien beigelegt, die die Verletzungen am Hals und im Gesicht des Opfers zeigen (Akten S. 865 ff.). Der Eintritt einer Verletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB kann gestützt auf diese Dokumente nicht zweifelhaft sein. Es war bei dieser Beweislage auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Schwere der Verletzungen einzuholen.

 

2.3      Die Schilderungen des Opfers zum Tathergang sind, trotz der vom Strafgericht aufgezeigten Dramatisierungen, glaubhaft. Das Opfer hat wiederholt praktisch deckungsgleich ausgesagt und dabei in späteren Einvernahmen vor allem die Rolle von D____ relativiert. Es ist nachvollziehbar, dass das Opfer unter dem Eindruck der Schlägerei zunächst davon ausgegangen ist, dass sich auch sein Onkel daran beteiligt habe, und dass es ihm erst bei einer erneuten Reflexion der Geschehnisse bewusst geworden ist, dass es sich an eigentliche Tatbeiträge seines Onkels nach dem Eingreifen von seinem Cousin nicht mehr hat erinnern können. Aus den Ausführungen der Beteiligten geht klar hervor, dass es zunächst zu einer wenig dramatischen tätlichen Auseinandersetzung mit Schlägen und gegenseitigem Schubsen zwischen D____ und seinem Neffen B____ gekommen ist. Erst das Eingreifen des Berufungsklägers hat zu der von verschiedener Seite beschriebenen Eskalation geführt. Die Kernaussagen des Opfers lassen sich aufgrund der Aussagen der als Zeugen einvernommenen E____ und F____ bestätigen. F____, der damalige Lehrling von D____, hat ausgesagt, dass der Berufungskläger das Opfer von hinten angegriffen und zu Boden gedrückt hat (Akten S. 887). Weiter hat er ausgeführt, dass sich beide geschlagen hätten (a.a.O.). Auf Frage hin hat er erklärt, der Berufungskläger und B____ hätten sich einfach fest aneinander gehalten. Fäuste oder Tritte habe er keine gesehen. Auf Nachfrage hin hat er darauf hingewiesen, dass er mit dem Chef beschäftigt gewesen sei. Er wisse nicht, ob es Faustschläge oder Tritte gegeben habe, er glaube es aber schon. Beide hätten sich geschüttelt. Er wisse es auch nicht genau (Akten S. 888). Aus diesen Aussagen des Zeugen F____ geht das Bemühen hervor, seinen Chef beziehungsweise dessen Sohn nach Möglichkeit nicht zu belasten, ohne jedoch die Unwahrheit auszusagen. Trotz den Unsicherheiten über die beobachteten oder doch nicht gesehenen Schläge hat der Zeuge jedoch die Schilderung des Opfers weitgehend gedeckt. Er hat bestätigt, dass es sich vor allem um einen Angriff des Berufungsklägers gegen das Opfer gehandelt hat und dass sich sogar der Vater des Berufungsklägers darum bemüht hat, seinen Sohn von seinem Eingreifen abzuhalten. Die Zeugin E____ hat ebenfalls berichtet, dass D____ versucht habe, seinen Sohn vom Schlagen abzuhalten, als dieser einmal ausgeholt habe (Akten S. 878, 880). G____, die einzige Zeugin, welche in keiner näheren Beziehung zu einer der Konfliktparteien gestanden ist, hat bei der Befragung vom 10. August 2012 zudem ausgeführt, dass der „Angegriffene“ nach dem von ihr von aussen beobachteten Konflikt neben ihr gestanden habe; er sei zerkratzt gewesen und habe geblutet und habe einen Schlag unter dem Auge gehabt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass derjenige der „geschlägert“ habe, ausser Kontrolle gewesen sei (Akten S. 871).

 

2.4      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der ersten tätlichen Auseinandersetzung zwischen D____ und B____ noch nicht um eine Schlägerei gehandelt hat, welche für die beim Opfer festgestellten Verletzungen kausal gewesen sein kann. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer bereits in diesem Stadium des Konflikts eine Schramme oder etwas Ähnliches erlitten hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vielzahl der Verletzungsfolgen erst auf das tatkräftige Eingreifen des Berufungsklägers zurückzuführen gewesen ist. Offensichtlich ist der Berufungskläger damit, dass sein Vater aus seiner Sicht tätlich angegangen wurde, nicht klar gekommen und hat daraufhin mit übermässigem körperlichen Einsatz gegen das Opfer reagiert. Gerade dieser unnötige, der Situation nicht angemessene übermässige Einsatz macht deutlich, dass es ihm dabei weniger um Hilfeleistung für den Vater als um Begleichen einer Rechnung gegenüber seinem Cousin gegangen ist. Bis zur Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger denn auch jeweils bestritten, dass er der Meinung gewesen sei, sein Vater brauche Hilfe. Auch gegenüber dem Appellationsgericht hat er zuerst vorgebracht, sein Vater und sein Cousin seien Personen, die ihm am Herzen lägen. Er habe auf jeden Fall mit beiden ein sehr gutes Verhältnis. Er habe die beiden trennen müssen, damit ihnen nichts passiere. Die auf Nachfrage hin anderslautende Aussage, wonach er dachte, dass sein Vater gefährdet sei, muss deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist deshalb weder eine Putativ-Notwehrsituation noch ein Notwehrexzess ersichtlich. Der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1      Das Strafgericht hat den Berufungskläger bezüglich des ihm in Ziff. 6 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts u.a. des Raufhandels schuldig gesprochen, wogegen sich dieser wendet. In formeller Hinsicht rügt er eine Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, welche vom Strafgericht nur ungenügend beachtet worden sei. In materieller Hinsicht macht er geltend, der Grundsatz von „in dubio pro reo“ sei verletzt worden. Die Belastungszeugen seien selbst vom Strafgericht nicht als glaubwürdig eingeschätzt worden. Der Berufungskläger komme nicht als die Person in Frage, welche versucht habe, auf C____ einzuschlagen, da er nachweislich die Person gewesen sei, welche sich in das Auto gesetzt habe, und gar nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Selbst wenn ein einzelner versuchter Schlag des Berufungsklägers nachgewiesen wäre, würde dies für eine Beteiligung am Raufhandel nicht genügen. Der Berufungskläger sei stark alkoholisiert gewesen und habe nicht vorausgesehen, dass es zu einer Schlägerei mit Verletzten kommen könne. Es könne kein Vorsatz nachgewiesen werden.

 

3.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten im Untersuchungs- und im Hauptverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind demgegenüber separate nicht parteiöffentliche Befragungen möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO durchführt. Für Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, gelten hingegen gemäss Art. 312 StPO die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35, 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175). Der formellen Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu; im Sinne eines materiellen Eröffnungsbegriffs gilt die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt als eröffnet, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Schmid, a.a.O., Art. 309 N 2). Massgeblich kann für den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung demnach einzig sein, ob die Staatsanwaltschaft gemäss den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu eröffnen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie (gemäss lit. b der genannten Bestimmung) Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; AGE BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 3.2) oder wenn sich (gemäss lit. a) aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei gilt als hinreichender Tatverdacht ein Anfangsverdacht, wie er sich etwa aus detaillierten Anschuldigungen in einer Strafanzeige, aufgrund deren ein strafbares Verhalten glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es braucht sich mithin gerade nicht um einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht zu handeln (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 26 ff.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2016.116 vom 12. Oktober 2016). Im vorliegenden Fall ist die Polizei am Sonntag, 26. Januar 2014, um 02.49 Uhr durch C____ alarmiert worden. Bei Ankunft der Polizei am Tatort waren nur noch C____ und seine Kollegen, darunter der durch Messerstich verletzte […] anwesend. Wie sich aus dem Polizeirapport vom gleichen Tag ergibt, wurden um 03.05 Uhr vier Personen festgenommen, auf welche die genannten Signalemente passten, darunter auch der Berufungskläger. Diese vorläufige Festnahme des Berufungsklägers kann noch nicht als Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung angesehen werden (vgl. BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015, E. 2.3). Bei der Befragung der Auskunftspersonen C____ (5.50 Uhr), H____ (5.54 Uhr) und I____ (7.12 Uhr) war demnach noch kein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eingeleitet worden. Dies geschah frühestens anlässlich der Befragung des Berufungsklägers am Morgen des 26. Januar 2016 (10.25 Uhr), als ihm vorgehalten wurde, er werde als beschuldigte Person einvernommen, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen schwerer Körperverletzung (Akten S. 1163). In dieser Einvernahme wurde der Berufungskläger überdies explizit auf die Möglichkeit der Teilnahme an Beweiserhebungen hingewiesen und Art. 147 StPO wurde ihm vorgelegt (Akten S. 1163). Dennoch hat der Berufungskläger weder zu Handen des Protokolls noch schriftlich beantragt, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Der Antrag auf Gewährung der Teilnahmerechte erfolgte erstmals mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. Februar 2014 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft vorab per Fax um 16.40 Uhr, Akten S. 205). Für die zuvor ergangenen Beweiserhebungen ist daher von einem Verzicht auf die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte auszugehen und die bis dahin getätigten Einvernahmen (u.a. auch die sequenzielle Wahlkonfrontation vom 30. Januar 2014, Akten S. 1242 f.) können verwertet werden. Demgegenüber können die nach dem 5. Februar 2014, 16.40 Uhr, erfolgten Einvernahmen nicht mehr gegen den Berufungskläger verwendet werden.

 

3.3      Der Berufungskläger meint, er komme nicht als die Person in Frage, welche versucht habe, auf C____ einzuschlagen, da er nachweislich die Person gewesen sei, welche sich in das Auto gesetzt habe, und gar nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass C____ bei der ersten Einvernahme von einem „Grossen“, der ihn habe schlagen wollen, gesprochen hat. Der Grosse habe ihn jedoch nicht getroffen, weil er ausgewichen sei. Nach dem Ausweichmanöver habe er ihm dann seine Faust ins Gesicht geschlagen. Als er später zum Auto zurückgegangen sei, habe „einer von den Anderen“ am Steuer seines Autos gesessen. Bei dieser ersten Befragung hat C____ den „Grossen“ und „den Typ, der im Auto sass“, somit nicht als die gleiche Person bezeichnet und sie leicht unterschiedlich beschrieben, dies insbesondere in Bezug auf die Farbe der Jacke. Beide hat er jedoch auf circa 185 cm gross geschätzt, und beide als Vollbart-Träger beschrieben. Auf einer Fotografie im Internet hat C____ den Berufungskläger als die Person (dort unter dem Namen [...]) erkannt, welche versucht hat, ihn zu schlagen. Bei der Wahlkonfrontation hat C____ den Berufungskläger (nur) als die Person erkannt, welche im Auto sass. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ den Berufungskläger als den „Grossen“ erkannt. Er sei ausgestiegen, dann sei der Grössere direkt auf ihn los (Akten S. 2596). An späterer Stelle hat er erklärt, soweit er sich nicht täusche, sei der im Grauen (also der Berufungskläger) in seinem Auto drin gewesen (Akten S. 2598). In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist C____ erneut als Auskunftsperson befragt worden. Dabei hat er sehr differenziert ausgesagt. C____ konnte klar äussern, an was er sich noch erinnert und an was nicht. C____ hat erneut bestätigt, dass ihn der Berufungskläger geschlagen habe (vgl. Protokoll S. 6). Bezüglich der Farbe der Jacke desjenigen, der im Auto gesessen habe, hat er erklärt, dass er sich deshalb daran richtig erinnern könne, weil das Licht vom Auto im Innenraum gewesen sei, da habe er das Bild im Kopf (vgl. Protokoll S. 8). Damit findet die unterschiedliche Beschreibung anlässlich der ersten Befragung einen nachvollziehbaren Grund. Schliesslich hat C____ die Frage, ob er sich erinnern könne, wie gut er sich zur Zeit der Gerichtsverhandlung am Strafgericht noch habe erinnern können, folgendermassen beantwortet: „Ja, ein wenig, auch nicht so richtig genau. Man kann nicht alles genau sagen, aber ich sage einfach das, was genau ist, und fertig“. Gestützt auf diese Aussagen kann nicht zweifelhaft sein, dass auch der Berufungskläger an der Schlägerei beteiligt gewesen ist, bevor er sich in das Auto von C____ gesetzt hat. Dafür spricht im Übrigen auch die Aussage von H____, wonach der Berufungskläger seinen Kollegen C____ geschlagen habe und eine kleine blutende Wunde an der Nase davongetragen habe, welche von einem Schlag durch C____ gestammt habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 2589). Eine derartige Verletzung ist auf der Fotografie des Berufungsklägers, welche bei seiner Verhaftung am 26. Januar 2014 aufgenommen worden ist, ersichtlich (Akten S. 480). Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers weder konsistent noch nachvollziehbar. Er hat verschiedene Erklärungen geliefert, wie er zu seiner Verletzung im Gesicht gekommen sein will (Treppensturz; getroffen worden durch geworfene Jack Daniels-Flasche; Schlag mit Gegenstand). Das Missgeschick mit der geworfenen Jack Daniels-Flasche, welche ihn aus Versehen getroffen habe, soll erst nach der Auseinandersetzung beim Volkshaus passiert sein (Akten S. 1167), zu einem Zeitpunkt also, in dem der Berufungskläger die Wunde im Gesicht schon hatte. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er erklärt, er sei einer der Hintersten gewesen, der auf das Auto zugegangen sei. Er habe gesehen, dass auf dieses Auto eingeschlagen worden sei und dass Leute ausgestiegen seien. Je näher er gekommen sei, desto mehr habe es eine Menschenmasse gegeben. Er sei näher gegangen, weil er die Mehrheit von denen gekannt habe. Er habe nicht gedacht, dass dort etwas Schlimmes, Negatives sei. Er sei in die Menschenmasse hineingegangen. Irgendwie habe es auch dort ein Gerangel gegeben. Vor Schmerz und Panik habe er sich ins Auto gesetzt. Diese Darstellung ist völlig absurd, selbst wenn man die Angetrunkenheit des Berufungsklägers berücksichtigt. Sie steht zudem im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Berufungsklägers, wonach er bereits in der Nähe stand, als C____ aus dem Auto gestiegen ist, und dass er die ganze Zeit am Lachen gewesen sei (Akten. S. 1167 und 1168). Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger am Anfang der Auseinandersetzung versucht hat, C____ zu schlagen, bevor er sich, nachdem er selbst einen Schlag mit Verletzungsfolge abbekommen hat, ins Auto gesetzt hat.

 

3.4      Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht, dass das Verhalten der Übrigen Beteiligten als Raufhandel zu würdigen ist. Er bezweifelt jedoch für den Fall, dass ihm ein einziger versuchter Schlag zu Anfang der Auseinandersetzung nachgewiesen werde, dass auch er den objektiven Tatbestand des Raufhandels erfüllt habe. Ferne mangle es am Vorsatz einer Teilnahme am Raufhandel. Er habe nicht wissen können, was sich entwickeln würde. Gegen den Vorsatz spreche auch, dass er sich umgehend entfernt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige am Rauhandel beteiligt, der aktiv daran teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern beziehungsweise deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung - den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen - vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.). Mit seinem aggressiven Vorgehen ganz zu Beginn der Auseinandersetzung hat der Berufungskläger, zusammen mit J____, die weitere Entwicklung nicht nur gefördert, sondern geradezu in Gang gesetzt. Insofern hat er die Rolle eines Anführers eingenommen. Dass er sich danach schon bald vom Geschehen zurückgezogen hat, ändert an seiner Beteiligung nichts. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit weiteren Hinweisen). Wer als Mitglied einer grösseren, durch Alkoholkonsum enthemmten Gruppe im Rahmen eines zunächst verbalen Disputs mit Insassen eines Autos, welcher zum Aussteigen des Fahrers des Autos geführt hat, versucht, diesen zu schlagen, nimmt in Kauf, dass sich die übrigen Anwesenden in den Streit einmischen und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt.

 

3.5      Schliesslich beruft sich der Berufungskläger auf das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Indem die Vorinstanz von einem Atemalkoholwert von 1,79 Promille ausgegangen sei, habe sie den Grundsatz in dubio pro reo klar verletzt. Zu seinen Gunsten sei ein Wert von 2,8 Promille anzunehmen. Bei 3 Promille gehe die Rechtsprechung grundsätzlich von Schuldunfähigkeit aus. Er sei zusätzlich zum Alkohol auch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 4. Februar 2014 (Sonderbeilage 1 S. 197 ff.) steht fest, dass dem Berufungskläger am 26. Januar 2014 um 12.10 Uhr Blut entnommen worden ist. Darin hat sich eine Alkoholkonzentration von 0,67 Promille gefunden. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, da das Trinkende nicht bekannt sei, könne lediglich abgeschätzt werden, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper aufgewiesen habe, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,3 und höchstens 2,8 Promille habe führen können. Bei dieser Situation ist das Ergebnis der Atemprobe, die um 03.20 Uhr und damit relativ tatnah (Eingang des Notrufs um 02.40 Uhr) durchgeführt worden ist und die mit einem Wert von 1,79 Promille im Rahmen des durch das Gutachten bezeichneten Möglichen liegt (Akten S. 1069), von wesentlicher Bedeutung. Es liegen auch keine äusseren Anzeichen für eine verminderte Steuerungsfähigkeit vor. Der Berufungskläger hat den Konflikt zielgerichtet gesucht und sich, nachdem er selbst geschlagen worden ist, ins Auto gesetzt. Der erhaltene Schlag, der zu blutigen Verletzungen im Gesicht geführt hat, vermag seine in diesem Zeitpunkt vorhandene Benommenheit zu erklären. Nach Beendigung des Konflikts ist der Berufungskläger mit den anderen geflüchtet. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen keine Zweifel daran, dass die Messung mittels Atemprobe den um 03.20 Uhr vorhandenen Alkoholwert zutreffend ermittelt hat. Ein Anwendungsbereich von in dubio pro reo liegt somit nicht vor. Es bleibt bei der Feststellung, dass eine Schuldunfähigkeit, aber auch eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ersichtlich sind.

 

4.

4.1      Hinsichtlich der Strafzumessung hat die Vorinstanz die für die Beurteilung des Verschuldens massgeblichen Kriterien geprüft und zutreffend aufgelistet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers jedoch beizupflichten, dass die Festlegung des Strafmasses nicht genügend begründet worden ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Freiheitsstrafe von 2 Jahren zusammensetzt, weshalb für die falsche Anschuldigung nicht eine Geldstrafe ausgesprochen worden ist und wie das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bestraft worden ist. Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 49 N 7). Vorliegend sind mit Freiheitsstrafe zu ahnden diejenigen Delikte des Berufungsklägers, die insofern in einem gewissen Zusammenhang stehen, als er körperliche Gewalt eingesetzt hat (einfache Körperverletzung, Raufhandel, versuchter Raub). Der Diebstahl ist diesen Delikten anzugliedern, hat der Berufungskläger dabei doch die Verkäuferin mit einer Hand unter körperlichem Kontakt am Schliessen der Kassenschublade gehindert, weshalb eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb auch für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Sie ist, zusammen mit der Hinderung einer Amtshandlung und dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die übrigen Delikte sind mit Busse zu bestrafen. Sowohl die Geldstrafe als auch die Busse sind neu als Zusatzstrafe zum inzwischen ergangenen, rechtskräftigen Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 5. November 2015 festzulegen.

 

4.2      Auszugehen ist vom versuchten Raub, für welchen eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen erscheint. Da es bei dieser Tat bei einem Versuch geblieben ist, der gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt werden kann, erfolgt eine Reduktion auf 8 Monate. Diese Strafe ist wegen der weiteren Delikte zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwer wiegt die Beteiligung am Raufhandel. Art. 133 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, ist der Berufungskläger mit seinem Verhalten wesentlich daran beteiligt gewesen, dass sich ein Raufhandel überhaupt erst entwickelt hat. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten ist deshalb um 6 Monate zu erhöhen. Jeweils um weitere 2 Monate zu erhöhen ist die Strafe wegen des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung, die beide verschuldensmässig eher leicht wiegen. Insgesamt ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Strafgericht hat die persönlichen Umstände des Berufungsklägers zutreffend geschildert. Eine massgebliche Stabilisierung hat seither entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht stattgefunden, zumal er sich seit dem 8. August 2016 wegen des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung in Haft befindet. Aus den Täterkomponenten ergeben sich keine Gründe, die eine Herauf- oder Herabsetzung dieses Strafmasses erforderlich machen würden.

 

4.3      Der Berufungskläger wurde mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 5. November 2015 wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Hinsichtlich der vorliegenden Geldstrafe und der Busse sind deshalb Zusatzstrafen auszusprechen. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erweist sich in der Regel eine Strafe nicht unter 30 Tagessätzen als angemessen. Wären alle drei Delikte (falsche Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises) gemeinsam mit dem Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes beurteilt worden, hätte sich eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– aufgedrängt. Vorliegend bleiben somit noch 30 Tagessätze, mit denen der Berufungskläger zu bestrafen ist. Auch für die begangenen Verkehrsdelikte und die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Zusatzstrafe auszusprechen. Hier hat es allerdings bei der erstinstanzlich auf CHF 500.– festgelegten Busse sein Bewenden. Allein schon für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) müsste die Busse CHF 800.– betragen. Insgesamt erweist sich damit die Busse von CHF 500.– auch unter Anwendung der Asperation (mehrere Taten sowie Zusatzstrafe) als zu tief, was jedoch wegen des Grundsatzes der reformatio in peius nicht zu ändern ist.

 

4.4      Es stellt sich die Frage, ob dem Berufungskläger der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Vollzug der Strafen einzuräumen ist. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a; BGE 118 IV 97 E. 2b). Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten". Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies, dass nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 5 f.). Eine solche ungünstige Prognose liegt im Fall des Berufungsklägers vor. Der Berufungskläger hat trotz mehrfacher Vorbestrafung eine eigentliche Deliktsserie hingelegt hat. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, haben ihn die zuvor verhängten bedingten Geldstrafen nicht zu beindrucken vermocht und konnten ihn weder die laufenden Probezeiten noch die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens im Mai 2012 vom weiteren Delinquieren abhalten. Obwohl der Berufungskläger weiss, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neigt, hat er bis heute nichts unternommen, um dieses Problem in den Griff zu bekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 2. November 2016, S. 4). Allein schon gestützt auf das Gesagte muss dem Berufungskläger eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es braucht deshalb nicht weiter auf den Umstand eingegangen zu werden, dass der Berufungskläger am 26. Oktober 2014 wegen der mutmasslichen Begehung eines neuen Gewaltdelikts in Untersuchungshaft genommen wurde, weshalb offen bleiben kann, ob ein Hinweis auf dieses neu eröffnete Verfahren die Unschuldsvermutung verletzt.

 

4.5      Die Vorinstanz hat drei Vorstrafen des Berufungsklägers als vollziehbar erklärt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit hinsichtlich zwei der Strafen mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen sind, weshalb ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das gilt jedoch nicht für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. März 2012 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Nach dem unter Ziff. 4.4 Ausgeführten ist zu erwarten, dass der Berufungskläger weitere Straftaten verüben wird, weshalb diese Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist (Art. 46 Abs. 1 StGB).

 

5.

Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen von B____. Dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 390.25 ist genügend nachgewiesen. Nachdem der Berufungskläger entgegen seinem Antrag im Berufungsverfahren erneut wegen einfacher Körperverletzung des B____ verurteilt wird, erweist sich die Verurteilung zu dieser Schadenersatzforderung sowie zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 884.– ohne weiteres als gerechtfertigt. Anders verhält es sich mit der B____ durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.–. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung dessen, dass die erlittenen Verletzungen im unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung einzuordnen sind und B____ sich aktiv an der Auseinandersetzung mit dem Vater des Berufungsklägers, welche ganz zu Anfang der Geschehnisse stand, beteiligt hat, zu hoch angesetzt. So hat das Appellationsgericht in AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011 einem Opfer, welches durch einen tätlichen Angriff Verletzungen im Bereich des Auges und einen Mehrfragmentbruch des Unterarms erlitten hatte, was zu 10 Tagen Spitalaufenthalt und 5 Monate Arbeitsunfähigkeit sowie zu einer bleibenden hässlichen Narbe führte, CHF 2‘500.– Genugtuung zugesprochen. Mit AGE AS.2011.43 vom 5. Juni 2012 wurden einem Opfer, welches bei einer Schlägerei schlichtend eingreifen wollte und in der Folge selbst zusammengeschlagen wurde, wodurch es eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie ein Hämatom am unteren linken Augenlid erlitt, CHF 1‘500.– zugesprochen. Mit AGE SB.2012.92 vom 24. Januar 2014 hat das Appellationsgericht einem Opfer, das durch einen massiven Faustschlag ins Gesicht eine Mittelgesichtsfraktur erlitt und dem der Täter, als es wehrlos am Boden lag, noch einige heftige Tritte gegen Rumpf und Arme versetzte, bei einer Haftungsquote von 75 % CHF 1‘800.– zugesprochen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich lediglich ein Betrag von CHF 500.–.

 

6.

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung lediglich in Bezug auf die Strafzumessung und die ihm auferlegte Genugtuung teilweise durch. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat er deshalb weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Urteilsgebühr leicht zu reduzieren ist. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im geschätzten Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen Honorars. Diese Berechnung ist beim Verfassen des Urteilsdispositivs vergessen gegangen und mit dem vorliegenden Urteil zu korrigieren.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-      Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Raubs, Hinderung einer Amtshandlung, falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 286 und 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 60 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

-      Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und in Bezug auf AS Ziff. 6 von der Anklage der Sachbeschädigung

-      Verweisung der gegen den Berufungskläger und fünf weitere Beschuldigte geltend gemachten Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 6‘031.55 (Reparaturkosten) auf den Zivilweg

-      Abweisung der gegen den Berufungskläger und fünf weitere Beschuldigte geltend gemachten Genugtuungsforderung des C____ im Betrag von CHF 3‘000.– sowie der geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von CHF 2‘047.70

-      Verfügung über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände (Rückgabe, Einziehung)

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

 

            A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen - der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft:

-       vom 21./22. März 2013 (1 Tag)

-       vom 26. Januar 2014 bis 21. Februar 2014 (26 Tage)

-       von 32 Tagen Überhaft gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. November 2015

-       seit dem 8. August 2016 (Verfahren V160808 001 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt),

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 5. November 2015,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 133 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

            Die am 5. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, und die am 27. September 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

            Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. März 2012 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

            A____ wird zu CHF 390.25 Schadenersatz sowie CHF 500.– Genugtuung an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– wird abgewiesen. Überdies wird der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren zu CHF 884.– Parteientschädigung an B____ verurteilt.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 9‘421.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘216.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 341.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘691.65 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).