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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2015.51
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(betreffend Urteile des Strafgerichts vom 17. März 2015
und des Appellationsgerichts vom 25. September 2015)
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2015 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____ zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Weiter wurde er zur Leistung einer Genugtuung von CHF 3‘000.– zuzüglich Zins seit dem Schadensereignis an das Opfer verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘257.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bzw. CHF 1‘600.– bei schriftlicher Begründung) auferlegt. In einer Vereinbarung vom 6./8. Mai 2015 verglichen sich der Gesuchsteller und B____ unter anderem bezüglich der zivilrechtlichen Folgen dieser einfachen Körperverletzung, und B____ zog in der Folge im Verfahren vor Berufungsgericht seinen Strafantrag zurück. Das Appellationsgericht stellte demnach mit Urteil vom 25. September 2015 das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller betreffend einfache Körperverletzung ein. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid und sah umständehalber von der Auferlegung von Kosten für das Berufungsverfahren ab.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ersucht der Gesuchsteller unter Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse um Erlass der durch das Appellationsgericht weiterverrechneten erstinstanzlichen Kosten von CHF 2‘857.30 (Rechnung 2016d154). Eine Ratenzahlung hält er in seinem Fall für „keine Lösung“. Seinem Gesuch legt er Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate November und Dezember 2015 sowie Januar 2016 bei. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 22. Februar 2016 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, detailliertere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen, die darüber Aufschluss geben könnten, weshalb der Gesuchsteller angesichts seiner Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung nicht in der Lage sein sollte, die auferlegten Gerichtskosten, möglicherweise auch ratenweise, zu begleichen. Zugleich wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Diesen Aufforderungen kam der Gesuchsteller auch nach zweiter Zustellung unter Gewährung einer Nachfrist nicht nach.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Kantone können indessen die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten neben den Strafbehörden auch anderen Behörden, wie Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden, einräumen (Domeisen, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Vorliegend ist dies ein Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 und SB.2014.31 vom 24. April 2015, je E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Art. 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung, die für den Entscheid über das Gesuch einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum vorsieht (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 5). Das pflichtgemässe Ermessen kann nur ausgeübt werden, wenn die entscheidende Behörde über ein gewisses Mindestmass an Informationen verfügt. Notwendig ist mindestens eine kurze Begründung, welche die wesentlichen Tatsachen substantiiert, weshalb die Zahlung nicht – oder in Bezug auf Ratenzahlungen nicht termingerecht – möglich ist. Geeignet dafür sind alle Angaben, die die behaupteten Zahlungsschwierigkeiten erklären würden. Dabei ist denkbar, dass diese sich, soweit es lediglich um verspätete oder ratenweise Zahlung geht, nicht nur aus den wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, wie sie in Art. 425 StPO für die endgültige Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen sind. Werden hingegen solche Tatsachen nicht dargetan, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft den Gesuchsteller eine gewisse Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Substantiierung und zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach oder ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse oder anderer Gründe, die einer (termingerechten) Zahlung entgegenstehen, kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht entschieden werden (AGE SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015; AGE SB.2011.2 vom 10. September 2013; BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BStGer BP.2013.10 vom 2 Mai 2013 E. 2.1; KGer Luzern vom 7. Juli 2014 E. 3.1, in: CAN 2015 Nr. 45 S. 125, 127 = LGVE 2014 I Nr. 7, mit Verweis auf BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). In einem solchen Fall ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGE SB.2013.37 vom 17. März 2016; SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015; vgl. auch BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller seine finanzielle Lage nicht hinreichend dargetan und die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten in keiner Weise substantiiert. Die eingereichten ALV-Abrechnungen, welche Auszahlungsbeträge von ca. CHF 2‘466.– bis ca. CHF 3‘036.– belegen, sind hierzu nicht geeignet, wie ihm seitens des Gerichts auch ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Die verlangten Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegen sollten und dem Gericht die Möglichkeit gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kostenerlasses zu prüfen, hat er indessen trotz Aufforderung und gewährter Nachfrist nicht eingereicht. Unter diesen Umständen ist auf das Kostenerlassgesuch in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht einzutreten.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Erlassgesuch von A____ wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.