Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2015.72

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

vertreten durch Stadt Liestal, Soziale Dienste,

Rathausstrasse 36, 4410 Liestal

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2016 wurde A____ der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Privatklägerschaft wurde aufgrund der erlittenen Verletzung eine Genugtuung zu Lasten des A____ von CHF 30‘000.– zugesprochen. Gleichzeitig hat A____ auch sämtliche aus dem Strafverfahren resultierenden Kosten und Gebühren von total CHF 7‘394.50 zu tragen. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Bundesgerichtsentscheid vom 13. September 2018 (6B_256/2017) abgewiesen, wobei keine weiteren Gerichtskosten erhoben wurden.

 

Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ersuchen die Sozialen Dienste der Stadt Liestal im Namen des A____ um Erlass von der Tragung der Verfahrenskosten und Gebühren von total CHF 7‘394.50.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig für die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens) gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.

 

2.

2.1      In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).

 

2.2      Aus dem Erlassgesuch vom 11. Januar 2019 ergeht, dass A____ bereits vorgängig zu seiner Wohnsitznahme in Liestal, Basel-Landschaft, von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wurde. Seit er im September 2014 ein möbliertes Zimmer in Liestal bezog, hat die Sozialhilfe der Stadt Liestal die Ausrichtung der Fürsorgeleistungen übernommen. Die aktuelle Mittellosigkeit des A____ ist damit belegt. Der die Vertretung des A____ wahrnehmende Sozialarbeiter führt im Erlassgesuch weiter aus, A____ lebe derzeit in einer betreuten Wohnsituation. Aus der beigelegten Leistungsübersichtsverfügung der Sozialhilfebehörde Liestal vom 22. Januar 2019 ergeht, dass die Kosten für seine Unterbringung im Wohnheim [...] gesprochen wurden. Bereits aus den Strafakten ist dem Appellationsgericht bekannt, dass A____, welcher zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat gerade erst das 18. Altersjahr erreicht hatte, seit seiner Jugend mit grossen Schwierigkeiten im Sozial- und Ausbildungsbereich belastet ist. So hielt bereits das Strafgericht in seinem Urteil vom 30. März 2015 fest, dass A____ das begonnene zehnte Schuljahr wegen Auffälligkeiten nicht beendet habe. Gemäss seinen Angaben habe er aufgrund einer Zuweisung durch die Abteilung Kinder- und Jugendschutz (AKJS, heute Kinder- und Jugenddienst [KJD]) einen therapeutischen Aufenthalt auf einem Bauernhof in Bern verbracht, welcher beendet wurde, nachdem A____ abgehauen sei. Die daraufhin mit Hilfe der Invalidenversicherung in Angriff genommene Lehre als Elektroniker habe er ebenfalls abgebrochen. Eine Ausbildung habe er bislang keine absolviert (Strafurteil S. 14). Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüssen, dass A____ sich nun in einer Institution aufhält, welche junge Erwachsene mit entsprechender Problematik beim Erlernen einer selbständigen Lebensführung in Bezug auf Wohnen und Arbeit unterstützt. Es ist evident, dass bereits das Erreichen einer Lebensgestaltung, welche A____ ermöglicht, seine eigenen Lebenskosten zu decken, einen grossen Fortschritt in seinem Leben darstellen wird bzw. er zurzeit noch weit entfernt von einer solchen Realität lebt. Damit stellen die ihm auferlegten Verfahrenskosten eine Belastung dar, welche seine Resozialisierung und sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden. Dies umso mehr, als er weiterhin mit der Zahlung einer namhaften Genugtuungsforderung konfrontiert ist. Die Kosten des Strafverfahrens sind ihm deshalb im vollen Umfang zu erlassen.

 

3.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Dem Gesuchsteller A____ werden die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7‘394.50 erlassen.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz-und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.