|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2015.8
ENTSCHEID
vom 20. April 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, [...] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2016 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Februar 2012, verurteilt. Weiter wurde er zu je CHF 30'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012, an beide Elternteile des Opfers verurteilt. Daneben wurden dem Gesuchsteller nach Abzug seines Kostendepots Verfahrenskosten von insgesamt CHF 163'654.05 auferlegt. Mit Gesuch vom 24. Januar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Stundung und der Erlass setzen dabei voraus, dass der Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist. Dabei steht es dem Bund und den Kantonen aufgrund der ihnen obliegenden Behördenorganisation frei, auch anderen Behörden oder Dienststellen die Befugnis der Stundung und des Erlasses von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte keine Übertragung dieser Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch den Kanton Basel-Stadt (Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten beim Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über die Verfahrenskosten entschieden hat, liegt. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt dabei beim Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt erlassen, so dass vorliegend der zuständige Instruktionsrichter für die Beurteilung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten zuständig ist.
2.
2.1 Für die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten (ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).
2.2
2.2.1 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass sich seine Schulden – wie durch den eingereichten Betreibungsregisterauszug belegt ist – auf die Gerichts- und Verfahrenskosten beschränken würden. So habe er bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung seine Rechnungen stets fristgerecht beglichen. Darüber hinaus führt der Gesuchsteller in seinem Gesuch weiter aus, er habe während seines Aufenthalts in der Haft viel über sich gelernt und seine Fehler eingesehen. So habe er hart an sich gearbeitet und sei bereit, ein «normales, deliktfreies Leben» zu führen. Mit seinem Gesuch bittet der Gesuchsteller um Erlass seiner Schulden und die Gewährung einer neuen «Chance».
2.2.2 Wie dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Witzwil, welches dem vorliegenden Gesuch beigelegt wurde, entnommen werden kann, sei das Verhalten des Gesuchstellers durchwegs positiv. So zeige er sich kooperativ, pflege einen höflichen Umgang mit den Miteingewiesenen und den Angestellten der Vollzugsanstalt und spreche offen über das durch ihn verübte Delikt. Darüber hinaus spare der Gesuchsteller im Rahmen der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung monatlich CHF 100.–seines Arbeitsentgeltes auf einem zusätzlichen Sperrkonto an. Per Ende 2021 wolle er sodann den Übertritt in die Progressionsstufe Arbeitsexternat beantragen und eine Schuldensanierung angehen. Derzeit absolviere der Gesuchsteller selbständig das Fernstudium «Management für angehende Führungskräfte» der AKAD (Akademikergemeinschaft für Erwachsenenbildung) Business AG, mit der Absicht, über eine Anstellung in der Firma [...] in den Arbeitsmarkt wiedereinzusteigen und ein eigenständiges und deliktfreies Leben zu führen. Daher unterstütze die Justizvollzugsanstalt Witzwil das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass der Verfahrenskosten – im Hinblick auf bessere Chancen nach dem Vollzug – vollumfänglich.
2.2.3 Die Verfahrenskosten, um deren Erlass der Gesuchsteller vorliegend ersucht, belaufen sich auf insgesamt CHF 163'654.05. Dieser Betrag stellt in der Tat eine hohe Geldsumme, welche die bereits in die Wege geleitete Resozialisierung des Gesuchstellers ernsthaft gefährden könnte, dar. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch zur Zahlung von Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 60'000.– verpflichtet worden ist und hierfür monatliche Beträge hinterlegt bzw. noch längere Zeit hinterlegen werden muss. Insofern würden die Verfahrenskosten zu den Widergutmachungszahlungen in Konkurrenz treten, was zu verhindern ist. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Umstände sowie der positiven Schilderung des Verhaltens des Gesuchstellers in der Vollzugsanstalt ist das Gesuch von A____ um Erlass der Verfahrenskosten vollumfänglich gutzuheissen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen. Das Erlassverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. April 2016 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 163'654.05 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.