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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.115
ENTSCHEID
vom 25. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um nachträgliche Entschädigung gemäss Art. 429 StPO
Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Appellationgerichts
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt.
Am 8. September 2016 meldete der Gesuchsteller Berufung gegen dieses Urteil an. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass er die Vertretung des – bis dahin nicht anwaltlich vertretenen – Gesuchstellers übernommen habe, und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. In der Folge wurden dem Anwalt am 26. Oktober 2016 eine Akten-CD und am 3. November 2016 das schriftlich begründete Urteil zugestellt. Am 21. November 2016 reichte er die Berufungserklärung ein, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch des Gesuchstellers beantragte. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte Advokat [...] dem Gericht mit, dass mit dem Gesuchsteller kein Mandatsverhältnis mehr bestehe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 nahm das Gericht von der Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis. In der Folge übernahm der Gesuchsteller seine Verteidigung selbst und gelangte mit zahlreichen Eingaben an das Appellationsgericht.
In der Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 wurde der Gesuchsteller von der Anklage des Betrugs freigesprochen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wurden die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse genommen.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februrar 2019 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom 11. April 2019 mangels eines rechtlich geschützten Interesses des freigesprochenen und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die Beschwerde ein.
Auf Gesuch vom 13. August 2019 hin stellte das Appellationsgericht dem Gesuchsteller am 29. August 2019 eine Akten-CD zu. In der Folge erhob dieser den Vorwurf, dass die Akten auf der CD nicht vollständig seien, und beantragte physische Akteneinsicht. Eine solche wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 14. September 2019 nicht bewilligt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 1B_486/2019 vom 7. November 2019 nicht ein.
Nach diversen weiteren Akteneinsichtsgesuchen wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 2. Januar 2020 «ein letztes Mal» für vier Stunden Einsicht in die Papierakten gewährt (Akten S. 1146). Am 13. Februar 2020 nahm der Gesuchsteller auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Papierakten.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um «Ausgleich unseren Verfahrenskosten bei SB.2016.115, Anwaltskosten […] sowie alle andere Kosten von dem Anfang des Verfahrens August 2014 bis zu instrumentalisierten Hauptverhandlung vom 31.10.2018» an die Verfahrensleiterin. Als Beilage reichte er eine Honorarrechnung von Advokat [...] vom 27. Februar 2017 ein.
Am 17. November 2021 verfügte die Verfahrensleiterin, dass über die nachträglich eingereichte Honorarnote durch das Dreiergericht im Verfahren SB.2016.115 entschieden werde.
Mit Eingabe vom 21. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin [...], den Präsidenten [...], die Richterin [...], den Richter [...] und den Gerichtsschreiber [...] (Akten S. 1176).
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen des Gesuchstellers ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers handelt es sich um Forderungen im Zusammenhang mit dem Berufungsurteil des Appellationsgerichts SB.2016.115 vom 31. Oktober 2017. In der Sache geht es um Entschädigungsforderungen gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist der Spruchkörper des Gerichts zuständig, welches das materielle Urteil gefällt hat.
1.2 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Mitglieder dieses Spruchkörpers sowie gegen den Appellationsgerichtspräsidenten [...]. Über Ausstandsgesuche gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet das Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei im Normalfall diejenigen Gerichtsmitglieder, gegen die sich das Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis können indessen offensichtlich unbegründete, missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche von der betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand der vom Gesuch betroffenen Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist (BGE 129 III 444 E. 4.2.2; BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3; AGE SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. unten E. 2.1), so dass der vorliegende Entscheid über das Ausstandsgesuch vom in der Berufungssache zuständigen Spruchkörper ohne Ausstand der abgelehnten Gerichtsmitglieder gefällt werden kann. Lediglich der damalige Gerichtsschreiber, welcher nicht mehr am Appellationsgericht tätig ist, ist ersetzt worden. [...] war nicht Mitglied dieses Spruchkörpers, weshalb er auch am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. November 2021 finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die abgelehnten Gerichtsmitglieder in Bezug auf die zu beurteilende Entschädigungsforderung befangen sein sollen. Soweit verständlich, macht der Gesuchsteller in allgemeiner Weise einzig geltend, dass die abgelehnten Gerichtsmitglieder mit anderen Vertreterinnen und Vertretern der Basler Justiz einen «Filz» bildeten, welche ihre Entscheide gegenseitig stützten und daher befangen seien. Dieser pauschale Vorwurf wird objektiv durch nichts gestützt. Derartige Vorwürfe werden vom Gesuchsteller regelmässig gegen mit seinen Angelegenheiten befasste Richterinnen und Richter auf sämtlichen Stufen der Rechtsprechung (Strafgericht, Appellationsgericht, Bundesgericht) erhoben (vgl. AGE DG.2018.4 [ebenfalls gegen die Verfahrensleiterin im Verfahren SB.2016.115]; BGer 1F_8/2019 vom 14. März 2019 E. 2). Es ist jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein kollegiales Arbeitsverhältnis zwischen Richtenden gleicher oder verschiedener Instanzen für sich allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO nicht die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss die Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein. Solche werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht und sind auch in keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall SB.2015.115 hat der Spruchkörper des Sachurteils den Gesuchsteller in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von der Anklage des Betrugs freigesprochen, womit es klar seine Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit demonstriert hat. Auch Verfahrensfehler der Verfahrensleiterin [...] sind nicht erkennbar. Sämtliche Beschwerden, die der Gesuchsteller wegen angeblicher Verfahrensfehler ans Bundesgericht erhoben hat, waren erfolglos (BGer 1F_8/2019 vom 14. März 2019, 6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November 2019).
2.2 Nach dem Gesagten sind die im vorliegenden Verfahren erhobenen Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG, 154.810]).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 – neben weitschweifigen Ausführungen zu anderen Verfahren und unangemessenen, beleidigenden Äusserungen gegen Gerichtsmitarbeitende – verschiedene Forderungen im Verfahren SB.2016.115 geltend gemacht.
3.2 Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller – wie bereits ausgeführt – von der Anklage des Betrugs kostenlos freigesprochen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat eine beschuldigte Person im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Damit ist namentlich die Entschädigung der Kosten einer Wahlverteidigung gemeint. Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, eine Verteidigung beizuziehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO,2. Auflage 2014, Art. 429 E. 13, mit Verweis auf Botschaft 2005c, 1329, Art. 437; BGE 138 IV 197 E. 2.3.1). Ein begründeter Anlass liegt nicht nur im Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Der Beizug einer Wahlverteidigung kann sich auch als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, wenn sie nicht geradezu als geboten erscheint. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Anwalts als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können, so z.B. wenn das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war der Gesuchsteller erstinstanzlich des Betrugs – eines Verbrechens (Art. 146 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) – schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt worden. Zudem waren der Sachverhalt von einer gewissen Komplexität. Der Gesuchsteller hatte daher durchaus Anlass, für das Berufungsverfahren eine Verteidigung beizuziehen.
3.3 Der vom Verteidiger dem Berufungskläger mit Rechnung Nr. 751 vom 27. Februar 2017 in Sachen «Strafverfahren» für seine Bemühungen vom 21. Oktober 2016 bis zur Beendigung des Mandats am 25. Januar 2017 in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, so dass der Betrag von 1'031.70 dem Gesuchsteller zu erstatten ist.
Zwar hat der Gesuchsteller als Ersatz von Verteidigungskosten lediglich CHF 1'031.70 verlangt (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2021 S. 2), doch hat er neben der Rechnung Nr. 751 noch eine zweite Rechnung von Anwalt [...], die Rechnung Nr. 752 «in Sachen Strafverfahren Geschädigter», ebenfalls vom 27. Februar 2017, für Bemühungen vom 19. Oktober 2016 bis 18. Januar 2017, eingereicht. Da das Betrugsverfahren ES.2016.537 das einzige Verfahren des Gesuchstellers am Strafgericht war, ist davon auszugehen, dass auch die Rechnung Nr. 752 dieses Verfahren und somit das Berufungsverfahren SB.2016.116 betrifft. Auch diese Vertretungskosten im Betrag von CHF 724.50 sind dem Gesuchsteller daher zurückzuerstatten.
Dem Gesuchsteller ist somit der von ihm seinem Verteidiger für die Vertretung im Verfahren SB.2016.115 bezahlte Betrag von insgesamt CHF 1'756.20 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.4 Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung von anlässlich der Akteneinsicht erhobenen Gebühren für Kopien. Derartige Gebühren sind Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO. Aufgrund des kostenlosen Freispruchs des Gesuchstellers sind auch die von diesem bezahlten Kopiergebühren zurückzuerstatten. Allerdings obliegt es gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO der freigesprochenen Partei, ihre Forderungen zu substantiieren. Dies hat der Gesuchsteller lediglich in Bezug auf Kopiaturkosten vom 3. Februar 2017 im Betrag von CHF 24.– getan. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Akten von Amtes wegen nach weiteren Auslagen des Gesuchstellers zu durchforsten. Da der Gesuchsteller verschiedene Male Akteneinsicht genommen hat, ist indessen davon auszugehen, dass er auch noch weitere Auslagen für Aktenkopien hatte. Entgegenkommenderweise ist ihm daher der Betrag von CHF 50.– als Pauschalentschädigung von Auslagen für Aktenkopien zu erstatten.
Was den Vorwurf des Gesuchstellers an die Mitarbeitenden des Appellationsgerichts betrifft, sie hätten ihm für die Akteneinsicht am 3. Februar 2017 zu hohe Gebühren in Rechnung gestellt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gebührenreglement der Gerichte (SG 154.810), auf das er sich beruft, ist erst seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Zuvor war die Verordnung über die Gerichtsgebühren (in der Fassung vom 21. Dezember 2010) anwendbar, nach deren § 8 Abs. 1 Ziff. 12 für Kopien CHF 2.– zu berechnen waren. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers war es daher keineswegs unzulässig, wenn im Februar 2017 für die Erstellung von Kopien CHF 2.– pro Seite verlangt wurden.
3.5 Schliesslich verlangt der Gesuchsteller «einen moralischen Betrag für unsere Ausgaben während dieses Verfahrens». Gemeint ist damit wohl eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Eine derartige Genugtuung setzt jedoch eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus, beispielsweise eine ungerechtfertigte Untersuchungshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung des Falls in den Medien. Demgegenüber genügen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die betroffene Person hat – ausser beim ungerechtfertigten Freiheitsentzug – die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27c). Der Gesuchsteller befand sich im vorliegenden Verfahren nie in Haft. Der Betrugsvorwurf gegen ihn wurde nie unter Bekanntgabe seines Namens in den Medien publiziert und es kam durch das Strafverfahren auch nicht zu schweren Beeinträchtigungen des beruflichen oder politischen Ansehens des Gesuchstellers. Ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht daher nicht.
3.6 Da der Gesuchsteller mit seinem Entschädigungsgesuch weitgehend durchdringt, sind für das diesbezügliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsgesuchs werden dem Gesuchsteller die von ihm im Verfahren SB.2016.155 bezahlten Anwaltskosten von CHF 1'756.20 sowie eine Entschädigung von Kopiaturkosten von pauschal CHF 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit seinem Entschädigungsanspruch verrechnet, so dass ihm noch CHF 1'306.20 auszubezahlen sind.
Für das Entschädigungsgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Abgelehnte Gerichtsmitglieder [...], [...], [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.