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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.123
URTEIL
vom 16. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. September 2016 (ES.2016.358)
betreffend mehrfache Pornografie und falsche Anschuldigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ der mehrfachen Pornografie und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die beigebrachten Gegenstände wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'810.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er die Freisprechung vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie und der falschen Anschuldigung beantragt. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– für seine Anwaltskosten und eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 1'500.– für das ausgestandene Strafverfahren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom16. Oktober 2019, an der die dispensierte Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger, [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Die Berufung kann beschränkt werden. Vorliegend hat der Berufungskläger den erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich angefochten. Lediglich die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände an den Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme ist von keiner Seite angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass gemäss dem Anzeigerapport der Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität (KOBIK) vom 5. Dezember 2012 anlässlich der Überwachung des Peer-to-Peer-Netzwerks eDonkey/Kad im Zeitraum vom 13. November bis 2. Dezember 2012 insgesamt 38 Alarm-Reports gemeldet wurden, welche die IP-Adresse [...] betrafen (Anzeige fedpol und Bericht KOBIK, Akten S. 39 ff.). Diese Alarm-Reports wurden ausgelöst, weil aufgrund einschlägiger Schlüsselwörter Dateien kinderpornografischen Inhalts identifiziert worden waren. Weitere derartige 19 Alarm-Reports für den Zeitraum vom 6. bis 8. November 2013 betrafen die IP-Adresse [...] (Anzeige fedpol und Bericht KOBIK, Akten S. 91 ff.). Diese beiden IP-Adressen liessen sich dem Berufungskläger zuordnen (vgl. Akten S. 41 und 94). Soweit ist der Sachverhalt durch den Berufungskläger nicht mehr bestritten. Dieser macht jedoch weiterhin geltend, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sein WLan durch eine unbekannte Person gehackt worden sei. Im Zweifel sei er deshalb vom Vorwurf, er habe kinderpornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen, freizusprechen. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit diesem Einwand des Berufungsklägers auseinandergesetzt und ihn mit überzeugender Begründung verworfen. Insbesondere hat sie sich mit dem Unterschied der unsicheren WEP-Verschlüsselung zur moderneren WPA/WPA2-Verschlüsselung befasst und ist mit nachvollziehbaren Argumenten zum Schluss gelangt, dass das Passwort des Berufungsklägers einen Verschlüsselungsgrad aufwies, der als sicher anzusehen ist und nur mit einer Bruteforce-Attacke unter mehrwöchigem Aufwand hätte entschlüsselt werden können. Darauf kann vorliegend verwiesen werden.
2.2 In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 16. Oktober 2019 hat der Berufungskläger erstmals ausgeführt, er habe im Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten anders als im Zeitpunkt, als dieser Vorwurf ihm gegenüber erhoben worden sei, noch ein altes Modem gehabt, von dem er nicht wisse, welchem Sicherheitsstandard es unterstanden habe. Dieser Einwand muss schon aufgrund seines späten Vorbringens als Schutzbehauptung gewertet werden. So hat der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung nie darauf hingewiesen, dass es sich beim Modem, auf welches sich der Bericht der Staatsanwaltschaft bezieht, nicht um dasjenige gehandelt haben soll, mit welchem er sich zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten mit dem Internet verbunden hatte. Auch anlässlich seiner Befragung vom 11. August 2015 hat der Berufungskläger erklärt, er besitze einen Swisscom Internet Anschluss über Kupfer, also eine ganz normale Internetverbindung über die Telefonleitung (Akten S. 45). Sein WLan sei verschlüsselt, einzig sein Nachbar habe Kenntnis vom Passwort (Akten S. 46). Dieser sei der Einzige, von dem er wisse, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Dateien herunterzuladen (Akten S. 49). Davon, dass er ein, zwei Jahre zuvor ein neues Modem erhalten hätte, war nicht die Rede. Spätestens nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils der Vorinstanz hätte der Berufungskläger jedoch Anlass gehabt, dieses Argument nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen oder einen entsprechen Beweisantrag einzureichen. Aber auch in der schriftlichen Berufungsbegründung hat der Verteidiger des Berufungsklägers dieses Thema mit keinem Wort zur Sprache gebracht, sondern sich lediglich mit der Möglichkeit, auch eine WPA/WPA2-Verschlüsselung hacken zu können, auseinandergesetzt. Selbst in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger diesen Umstand eher beiläufig am Rande erwähnt, ohne aber Belege einzureichen oder weitere Abklärungen zu verlangen. Nach dem Gesagten muss somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger auch im Deliktszeitraum über eine sichere WPA/WPA2-Verschlüsselung verfügt hat.
2.3 Bereits die Vorinstanz hat sich mit dem weiteren Einwand des Berufungsklägers, wonach er möglicherweise einen Computervirus eingefangen habe, der den Download automatisch durchgeführt habe, befasst und in überzeugender Weise festgehalten, die Anzahl von insgesamt 57 bei der KOBIK eingegangener Alarm-Reports würden einen unabsichtlich ausgelösten Download ausschliessen. Ergänzt werden kann in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Anzahl der Dateien gegen einen Virus spricht, sondern auch der Umstand, dass die Downloads innerhalb von zwei klar begrenzten Zeiträumen mit einer Pause von 11 Monaten (13. November bis 2. Dezember 2012, 6. bis 8. November 2013) stattgefunden haben. Im Falle eines Virus, der die Dateien ohne Wissen des Berufungsklägers heruntergeladen hätte, hätten diese des Weiteren auch noch auf einer seiner Festplatten auffindbar gewesen sein müssen, da der Berufungskläger ja geltend macht, er habe keine Daten gelöscht.
2.4 Der Verteidiger des Berufungsklägers weist darauf hin, dass beim Berufungskläger keine Neigung zum Konsum von Kinderpornografie bestehe. Wäre dies der Fall, müsste dieser sie auch weiterhin ausleben, da es keine "temporäre Neigung" gebe. Diesbezüglich habe jedoch die Vorinstanz festgehalten, dass es keine weiteren Funde gegeben habe. Dass es nur in kurzer Zeit eine grosse Menge an Downloads gegeben habe und dazwischen ein Jahr lang nicht, lasse auf einen aussenstehenden Täter schliessen, der sich wohl bei mehreren Netzwerken bedient habe. Dem ist entgegen zu halten, dass nicht jeder Konsument von Kinderpornografie zwangsläufig eine pädophile Neigung haben muss. Beispielsweise können auch Neugier, der Abbau von sexuellen Spannungen oder persönlichem Frust oder der Nervenkitzel, etwas Verbotenes zu tun, Grund für den Konsum von Kinderpornografie im Internet bilden. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass, wer einmal Kinderpornografie im Internet konsumiert hat, dies zwingend auch zukünftig tun wird.
2.5 Der Berufungskläger bezeichnet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass auf den beschlagnahmten Gegenständen keine Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden, angesichts der Zeitspanne zwischen den beiden Strafanzeigen und den ersten Untersuchungshandlungen nicht erstaunlich sei, als massive Verletzung der Unschuldsvermutung. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Denn die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz dienen in keiner Weise dem Nachweis der Täterschaft des Berufungsklägers. Die gemachte Feststellung der Vorinstanz soll lediglich das Argument des Berufungsklägers entkräften, dass er nicht der Täter sein könne, weil auf seinem Laptop keine illegalen Dateien gefunden worden seien. Diese Beurteilung ist sehr wohl zutreffend, lässt sich doch daraus, dass keine Dateien gefunden worden sind, nicht beweisen, dass auch früher nie solche vorhanden gewesen sind. Die Vorinstanz erklärt im Übrigen ausdrücklich, dass eine allfällige Löschung solcher Dateien zu einem früheren Zeitpunkt vorliegend nicht von Bedeutung sei, da dem Berufungskläger nicht der Besitz, sondern das Herstellen und Zugänglichmachen kinderpornografischer Dateien zum Vorwurf gemacht werde.
2.6 Die durch die KOBIK gemeldeten Alarm-Reports, die der IP-Adresse des Berufungsklägers haben zugeordnet werden können, sowie der Umstand, dass dieser zur Tatzeit alleiniger Nutzer seines WLan Netzwerks war, würden grundsätzlich ausreichen, um die Täterschaft des Berufungsklägers nachzuweisen. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass weitere Anhaltspunkte bestehen, die zumindest sehr ungewöhnlich sind. Auffällig erscheint vor allem, dass der Berufungskläger seinen Laptop am Vorabend seiner Vorladung zur Staatsanwaltschaft bei einem Kollegen deponiert hat, der im Umgang mit Computern als sehr versiert bezeichnet werden muss, hat er doch die höhere Fachschule für Informations- und Kommunikationstechnologie besucht. Die Begründung des Berufungsklägers, dass er seinen Laptop nach seinem Besuch bei diesem Kollegen nicht wieder mit nach Hause genommen habe, weil es geregnet habe, vermag nicht zu überzeugen. Von der X____strasse […] zum (damaligen) Wohnort des Berufungsklägers an der Y____strasse […] sind es nur rund 900 Meter Weg, auf welchem er seinen Laptop auch bei Regen trocken nach Hause hätte transportieren können, zumal dieser durch eine Neoprenhülle zusätzlich geschützt war. Im Übrigen hat es an jenem Tag (Montag, 10. August 2015) nicht (Wetterstation Flughafen Bale-Mulhouse) oder nur sehr wenig (1 mm, Wetterstation Binningen bei Basel, nachgeschlagen unter www.wetteronline.de, Wetterdaten, Rückblick) geregnet. Dass der Berufungskläger im Anschluss an seine Einvernahme von sich aus darüber informiert hat, dass sich dieser Laptop bei seinem Kollegen befinde, vermag ihn entgegen seiner Meinung auch nicht zu entlasten, nachdem er in der Befragung bekannt gegeben hatte, dass er einen solchen Laptop besitze. In dieser Befragung hat der Berufungskläger ferner auf den Vorhalt, kinderpornografisches Material zum Download bereitgestellt zu haben, drei Mal geantwortet, er «habe darüber keine Kenntnis» (Akten S. 49 f.). Eine solche stereotype, durch wenig Gefühle geprägte Reaktion erscheint befremdlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass es der Berufungskläger war, der die durch die KOBIK im Peer-to-Peer-Netzwerk eDonkey/Kad als Kinderpornografie identifizierten Dateien heruntergeladen und für andere wieder zugänglich gemacht hat. Die rechtliche Qualifizierung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als wissentliches und willentliches Herstellen und Zugänglichmachen von Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, ist zutreffend und auch durch den Berufungskläger nicht bestritten. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung schuldig zu sprechen.
3.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch der Gewaltpornografie schuldig erklärt. Sie ist davon ausgegangen, dass er ein Video mit verbotenem Inhalt über die Whatsapp-Gruppe «[…]» erhalten habe, welches er zwar nicht auf seinem iPhone abgespeichert habe, es jedoch in der Whatsapp-Gruppe belassen habe, ohne es zu löschen, weshalb er weiterhin Zugriff auf das Video gehabt habe. Ein derartiger Sachverhalt findet sich nicht im Strafbefehl vom 10. März 2016, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dort wird lediglich ausgeführt, der Berufungskläger habe einschlägige Video- und Bilddateien aus dem P2P-Netzwerk eDonkey/Kad heruntergeladen. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler Bger 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wegen Verletzung des Akkusationsprinzips ist der Berufungskläger deshalb vom Vorwurf der Gewaltpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis des Strafgesetzbuches in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung freizusprechen. Bei dieser Situation kann offenbleiben, ob das betreffende Video überhaupt als Gewaltdarstellung im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden könnte, was der Berufungskläger bestreitet, durch die Vorinstanz jedoch bejaht worden ist.
4.
Der Berufungskläger ist schliesslich der Meinung, er habe keine falsche Anschuldigung begangen. Er sei lediglich gefragt worden, ob eine weitere Person Zugang zu seinem WLan-Netzwerk habe. Er habe seinen Nachbarn genannt und habe ausgesagt, dass er nicht wisse, wie lange er das Passwort schon habe. Im Nachhinein hätten sie nochmals darüber geredet, der Nachbar habe ihm gesagt, wie lange er es schon habe. Das habe er dann beim zweiten Mal auch zu Protokoll gegeben (Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts, S. 5). Diese Aussage trifft nicht gänzlich zu. Zwar hat der Berufungskläger auf die Frage, seit wann der Nachbar Kenntnis habe vom Passwort, angegeben, das wisse er nicht mehr genau. Er hat aber auch angefügt, dass dieser es «schon länger» habe, «sicher länger als ein Jahr», «seit Jahren». Er wisse es nicht mehr genau (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2015, Akten S. 46). Auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Berufungskläger nicht mehr an den genauen Zeitpunkt, an dem er das Passwort seinem Nachbarn übergeben hatte, hat erinnern können, ist der Hinweis «seit Jahren» angesichts dessen, dass die Übergabe (wie sich im Nachhinein herausgestellt hat) erst im Februar 2014 erfolgt ist, krass falsch. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, auch wenn der Berufungskläger nicht mehr ganz genau gewusst habe, wann er das Passwort dem Nachbarn übergeben hatte, habe er zumindest gewusst, dass dies nicht schon im Jahr 2012 gewesen sein konnte. Auf die weitere Frage, wer ausser ihm denn sonst noch diese Dateien über seine IP hätte bereitstellen können, hat der Berufungskläger geantwortet, der Einzige, der ihm einfalle, sei sein Nachbar. Er wolle ihn nicht beschuldigen. Aber er sei der Einzige, der für ihn plausibel erklärbar wäre (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2015, Akten S. 49). Mit diesen beiden Hinweisen hat der Berufungskläger zweifellos eine falsche Spur gelegt und den Verdacht auf seinen Nachbarn gelenkt. Da er selbst die Dateien downgeloadet und über seine IP-Adresse bereitgestellt hatte, geschah diese falsche Beschuldigung auch wider besseres Wissen. Seine Aussagen führten dazu, dass gegen seinen Nachbarn noch am gleichen Tag ein Strafverfahren wegen Pornografie eingeleitet wurde, im Rahmen dessen dieser als beschuldigte Person befragt wurde. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger wusste, dass sein Nachbar nicht als Täter in Frage kommen konnte, und dass er es zumindest billigend in Kauf nahm, dass gegen diesen ein Strafverfahren in Gang gesetzt wurde. Denn weiss ein Täter um seine eigene Täterschaft, nimmt er auch die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen mindestens in Kauf (BGer 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017, E. 3.2.1). Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung erweist sich demgemäss als zutreffend.
5.
5.1 Bei der Strafzumessung ist grundsätzlich von der durch die Vorinstanz auf 90 Tagessätze bemessenen Geldstrafe auszugehen. Diese würde sich unter gewöhnlichen Umständen als angemessen erweisen. Vorliegend ist aber einerseits der Freispruch vom Vorwurf der Gewaltpornografie zu berücksichtigen, welcher zu einem Abzug von 10 Tagessätzen führt. Es kommt hinzu, dass sich das Verfahren ausserordentlich in die Länge gezogen hat. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8. Juni 2018 E. 5.5.4.2). Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjähren die vorliegenden Vorwürfe innerhalb von 7 Jahren. Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Pornografie ist die durch das Bundesgericht als für eine Beachtung zwingend vorgegebene Grenze von zwei Dritteln längst überschritten. Dieser Umstand hat sich deutlich auf die Strafzumessung auszuwirken. Die grundsätzlich angemessene Strafe von 80 Tagessätzen ist deshalb zu halbieren und das Strafmass auf 40 Tagessätze festzulegen. Wie der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts ausgeführt hat, wird der über dem Existenzminimum liegende Teil seines Lohnes zurzeit gepfändet. Die Höhe des Tagessatzes ist dieser Situation anzupassen und mit CHF 30.– zu bemessen. Der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.2 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'000.– auferlegt. Dazu ist Folgendes auszuführen: Verbindungsbussen sollen dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 82 E. 7.2.6 S. 92, 134 IV 60 E. 7.3 S. 74 ff.; AGE SB.2017.80 vom 16. Februar 2018 E. 5.5, SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 3.2.4). Im vorliegenden Fall werden dem Berufungskläger aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie Verfahrenskosten bzw. Urteilsgebühren in Höhe von insgesamt gut CHF 10'000.– auferlegt (vgl. dazu im Detail das Urteilsdispositiv). Da ihm aufgrund des Verfahrensausgangs nur für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. dazu unten, Ziff. 6), hat er auch mehrheitlich die Kosten seiner (privaten) Rechtsvertretung zu tragen. Die lange Dauer des Strafverfahrens ist auch in diesem Zusammenhang, und zwar hier wegen seiner erheblichen Belastung, zu berücksichtigen. Insgesamt ist festzuhalten, dass diese Folgen des Strafverfahrens in ihrer Gesamtheit eine genügende Denkzettel-Funktion erfüllen, weshalb auf die Verhängung einer Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht verzichtet werden kann (vgl. zum Ganzen auch AGE SB.2016.107 vom 28. September 2018, E. 12.7).
6.
6.1 Da der Berufungskläger weiterhin wegen mehrfacher Pornografie verurteilt wird, hat er die damit zusammenhängenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Vorliegend erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltpornografie ein Freispruch und wird das Strafmass erheblich reduziert. Dies entspricht einem Obsiegen von rund 50 %. Die bei Unterliegen angemessene Urteilsgebühr von CHF 1'000.– ist demnach auf CHF 500.– zu reduzieren.
6.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren angesichts der vollen Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, erscheint in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 50 % der angefallenen Verteidigungskosten gerechtfertigt. Diese berechnet sich nach der durch den Verteidiger des Berufungsklägers eingereichten Honorarnote.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. September 2016 unter Aufhebung der Beschlagnahme angeordnete Rückgabe der beigebrachten Gegenstände an den Beurteilten in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird der mehrfachen Pornografie und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von aArt. 197 Ziff. 3, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Gewaltpornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3bis des Strafgesetzbuches wird A____ freigesprochen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 8‘810.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Dem Berufungskläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘622.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.