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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2016.124
URTEIL
vom 29. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Oktober 2016
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Oktober 2016 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 18. Februar 2016, in welchem sie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt worden war, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 1‘135.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–, im Falle der Berufung CHF 800.–, auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 11. Oktober 2016 die Berufung angemeldet und am 7. Dezember 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Sie hat die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung beantragt, eventualiter eine angemessene Reduktion der Strafe sowie die Neufestsetzung der Verfahrenskosten. Ausserdem hat sie einen Beweisantrag auf gutachterliche Auswertung der Kratzspuren am Unfallort gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom 1. Februar 2017 hat die Berufungsklägerin den Antrag auf kostenlosen Freispruch sowie den Beweisantrag bekräftigt und begründet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufungsantwort eingereicht. Die Verfahrensleiterin hat am 7. Februar 2018 den Beweisantrag auf gutachterliche Auswertung der Kratzspuren am Unfallort begründet abgelehnt, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin.
Die Hauptverhandlung hat am 29. Mai 2018 stattgefunden. Daran hat die Berufungsklägerin mit ihrer Verteidigerin teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin wurde befragt. Ihre Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt und hat ihren schriftlich gestellten Antrag auf kostenlosen Freispruch bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist insoweit somit einzutreten.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten wird im Rechtsbegehren zwar das gesamte erstinstanzliche Urteil, konkret aber lediglich der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht konkret angefochten wird die Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags, welche überdies in jeder Hinsicht korrekt erscheint. Es ist insoweit von einem Versehen bei der Formulierung des Rechtsbegehrens auszugehen und die Einstellung des Verfahrens ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Die Berufungsklägerin hat den bereits am 7. Februar 2018 von der Instruk-tionsrichterin begründet abgelehnten Antrag, die am Boden vorgefundenen Kratzspuren gutachterlich auszuwerten, an der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Es kann somit insoweit auf die Verfügung vom 7. Februar 2018 verwiesen werden.
1.5
1.5.1 Die Verteidigung moniert, Wm B____ sei zur vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge geladen, jedoch von der Vorinstanz kurzfristig als Sachverständiger qualifiziert worden, ohne dass er an der Verhandlung über seine Rechte und Pflichten belehrt worden wäre (Plädoyer S. 6 f.; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. 3). Diese Rüge ist nicht begründet. Wm B____ hat den Unfall vor Ort auf genommen und dokumentiert (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 36 ff.). Er wird zwar im Schreiben des Strafgerichts an die Verteidigung vom 13. Juli 2016 als Zeuge genannt (Akten S. 92). Sowohl in der ersten Vorladung vom 18. August 2016 als auch in der zweiten Vorladung vom 26. August 2016 wurde er indes bereits als Sachverständiger bezeichnet (Akten S. 110, 132); laut Verhandlungsprotokoll (Akten S. 163 ff.) wurde er an der erstinstanzlichen Verhandlung als Sachverständiger befragt und erhielt auch die entsprechende „Belehrung Sachverständige“. Im Übrigen war die Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend und hätte die angeblich unrichtige Bezeichnung und Belehrung sofort rügen können – und müssen (s. unten E. 1.5.3).
1.5.2 Die Verteidigung rügt weiter, Wm B____ fehle die nötige Objektivität und Neutralität eines Sachverständigen. Auch diese Rüge erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. Bei den Angaben von Wm B____ handelt es sich um einen so genannten kriminaltechnischen Sachbeweis, d.h. eine Kombination der Beweismittel Sachverständiger und Zeuge sowie gegebenenfalls Augenschein. Kriminaltechnische Sachbeweise sind die mit den Mitteln der Kriminalistik, insbesondere derjenigen naturwissenschaftlicher Art vorgenommene Feststellung, Sicherung, Aufbewahrung und Auswertung von möglicherweise tatrelevanten Spuren (Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 182 N 10). Tatsächlich kann fraglich sein, ob ein Polizeibeamter, welcher zuvor an den betreffenden Ermittlungshandlungen beteiligt war, später im Verfahren noch als Sachverständiger bestellt werden kann (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 14 mit Hinweisen; BGE 122 IV 235 E. 2. S. 237 ff.). Vorliegend hat Wm B____ indes vor Gericht nicht etwa als eigentlicher Sachverständiger geamtet. Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung lediglich seine Wahrnehmungen als Polizist, der den Unfall aufgenommen und dokumentiert hatte, über die Verhältnisse am Unfallort, namentlich über die Endstellung der Fahrzeuge, über die Fahrzeugschäden und die Kratzspuren wiedergegeben und erläutert. Die Berufungsklägerin hatte die Möglichkeit, ihm an der vorinstanzlichen Verhandlung Fragen dazu zu stellen respektive stellen zu lassen. Davon hat sie indes keinen Gebrauch gemacht (Akten S. 165). Soweit sie nun insbesondere die von DW B____ vor Strafgericht gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kratzspuren in Frage stellt, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht sich für die Rekonstruktion des Unfallhergangs in erster Line auf die in den Akten dokumentierten Spuren – insbesondere Endstellung der Fahrzeuge, Unfallschäden an den Fahrzeugen – stützt, nicht aber auf die darauf gezogenen Schlussfolgerungen von DW B____.
1.5.3 Es bleibt anzufügen, dass die – ohnehin unbegründeten – Rügen in Bezug auf die Befragung von Wm B____ reichlich spät vorgebracht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält – in casu spätestens im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Vorliegend hat die Verteidigung weder in der Verhandlung noch im Parteivortrag gegen die Befragung als Sacherständiger opponiert (vgl. Plädoyer Akten S. 146 ff., Verhandlungsprotokoll, Akten S. 3 ff.) und kann dies an sich nun auch nicht mehr im Nachhinein tun (vgl. AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin am Morgen des 23. Mai 2015, circa 09.45 Uhr, mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz [...] in Basel vom [...] über den Wasgenring herkommend in Richtung Luzernerring fuhr. Dabei kollidierte sie im Bereich des Wasgenring-Kreisverkehrsplatzes mit dem vom Luzernerring her kommenden und im Kreisel in Richtung Hegenheimerstrasse fahrenden Motorradlenker C____, welcher sich beim Unfall am Ellbogen sowie an den Rippen verletzte und mehrere Monate arbeitsunfähig war; ausserdem entstanden Sachschäden an beiden Fahrzeugen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 37 ff.; Aussagen Berufungsklägerin, Akten S. 45; Aussagen C____, Akten S. 55; Arztzeugnis C____, Akten S. 63 ff.). Umstritten ist, wie, wo und weshalb es zur Kollision gekommen ist.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben des Geschädigten C____ und insbesondere anhand ihrer Interpretation der Endposition der Fahrzeuge nach der Kollision, der Unfallspuren an beiden Fahrzeugen und der Kratzspuren am Boden sowie der Erklärungen zu den Tatortspuren seitens Wm mbA B____, welcher den Unfall aufgenommen hatte (Akten S. 36), den mutmasslichen Unfallhergang rekonstruiert. Sie ist davon ausgegangen, dass sich die Berufungsklägerin beim Anfahren noch nicht respektive „bestenfalls knapp mit den Vorderrädern“ im Kreisel befunden haben konnte, bevor sie dem Motorradfahrer C____ beinahe frontal in die Seite gefahren sei, als dieser den Kreisel in Richtung Hegenheimerstrasse habe verlassen wollen. Es lägen keinerlei Hinweise auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Berufungsklägerin vor; ohnehin betreffe der Schwerpunkt des Vorwurfs die Vortrittsregelung im Kreisverkehr. Durch ihr Fahrverhalten – sie sei trotz Vortrittsbelastung ohne genügende Aufmerksamkeit und Sorgfalt in den Kreisel eingefahren und habe dabei den von links herannahenden C____ seines Vortrittsrechts beraubt – habe die Berufungsklägerin den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
2.2 Die Berufungsklägerin bestreitet den Vorwurf der fehlenden Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts des Motorradfahrers (vgl. Berufungsbegründung und insbesondere Plädoyer S. 2 ff.). An jenem Tag habe sich wegen des an der provisorischen Haltestelle „Thomaskirche“ anhaltenden Busses auf dem Kreisverkehrsplatz ein kleiner Rückstau mit Stossverkehr gebildet. Als sie an den Kreisverkehrsplatz herangefahren sei, habe sie sich zunächst vergewissert, dass sich von links auf dem Verzweigungsgebiet kein Fahrzeug näherte, bevor sie zur Fahrzeugkolonne innerhalb des Kreisverkehrs aufgeschlossen habe. Nach dem Aufschliessen sei sie zum Stillstand gekommen, wobei ihr Auto in diesem Moment bereits vollständig im Kreisverkehrsplatz gestanden sei. Danach sei sie, als bereits im Kreisverkehr befindliche Verkehrsteilnehmerin, nicht mehr dazu verpflichtet gewesen, allfällige von links herannahende Fahrzeuge vorzulassen, vielmehr hätten sich diese hinter ihr einreihen müssen. Der Motorradfahrer habe versucht, den Abstand zwischen ihr und ihrem Vorderfahrzeug, welcher durch den Stop-and-go-Verkehr kurzzeitig vorhanden war, auszunutzen und zwischen den Autos hindurch in die Hegenheimerstrasse abzubiegen. Sie kritisiert die Interpretation der Tatort- und Unfallspuren durch die Vorinstanz und stellt dieser ihre eigene Interpretation gegenüber. Zu Unrecht habe die Vor-instanz sich mit den Angaben des Motorradfahrers zum Unfallhergang nicht kritisch auseinander gesetzt. Es stehe die Aussage des Motorradfahrers über den Unfallhergang gegen ihre Aussage; beide Aussagen seien nicht beweisbar. Es bestünden zwei plausible Sachverhaltsvarianten, welche vorsichtig gegeneinander hätten abgewogen werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Gemäss der von ihr vorgebrachten Variante habe sie entsprechend dem Vertrauensgrundsatz mit dem korrekten Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen dürfen; sie habe sich in besagter Situation somit korrekt verhalten. Schliesslich sei, selbst wenn der Sachverhalt sich so zugetragen hätte, wie dies die Vorinstanz darlege, der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt.
3.
3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen Schuldspruch gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011; je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25).
3.2
3.2.1 Unbestritten ist, dass an jenem Morgen der Motorradfahrer C____ von der Sundgauerstrasse her durch den Luzernerring auf den Kreisverkehrsplatz gefahren ist und diesen durch die Hegenheimerstrasse in Richtung Grienstrasse wieder verlassen wollte (vgl. Akten S. 149). Die Berufungsklägerin wollte unbestrittenerweise bei der Einfahrt Wasgenring in den Kreisverkehrsplatz einfahren und diesen am Luzernerring wieder verlassen. Im Kreisverkehr hat laut Angaben der Berufungsklägerin Stop-and-go-Verkehr, laut Unfallaufnahmeprotokoll stockender Kolonnenverkehr geherrscht (Akten S. 37). Augenzeugen des Unfalls selber gibt es nicht; D____ und E____ sind erst durch den Knall der Kollision auf den Unfall aufmerksam geworden und können zum Unfallhergang nichts sagen (vgl. Akten S. 76). Die Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten stimmen nicht überein.
3.2.2 Laut Angaben des Motorradfahrers C____ bei der Einvernahme vom 2. Juni 2015 (Akten S. 54 ff.) habe er den Kreisel langsam, jedenfalls nicht schneller als mit 20 km/h, befahren und sei kurz davor gewesen, diesen über die Ausfahrt Hegenheimerstrasse wieder zu verlassen, als er ein Motorgeräusch hörte, und dann sei das Auto von rechts in seine Seite geprallt. Er habe das Auto vor der Kollision bei der Einfahrt des Kreisels gesehen, aber nicht erkennen können, ob es fuhr oder nicht. Er habe keine Möglichkeit und Zeit gehabt, auszuweichen, der Mercedes sei genau in seine rechte Seite geprallt. Er vermute, dass die Autolenkerin ihn nicht gesehen habe. Zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist C____, trotz ordnungsgemässer Ladung als Zeuge, nicht erschienen (Akten S. 165, 135 f., 140 f.). Den Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung hatte er vor der vorinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen (vgl. Akten S. 137), so dass das entsprechende Verfahren eingestellt worden ist.
3.2.3 Die Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 8. Juni 2015 (Akten S. 44 ff.) zusammengefasst ausgesagt, sie habe beim Kreisel Wasgenring anhalten müssen, weil vorne die Autos stoppten. Sie habe nach links geschaut, von dort sei nichts gekommen. Danach sei sie in den Kreisel eingefahren und habe wieder halten müssen, weil die Autos vorne immer wieder gestoppt hätten. Sie sei wieder angefahren und plötzlich sei das Motorrad gekommen; sie wisse nicht woher. Im Zeitpunkt der Kollision habe sie sich im Kreisel befunden und die Ausfahrt rechts in die Hegenheimerstrasse bereits hinter sich gelassen – bereits hier ist allerdings festzuhalten, dass diese Behauptung durch die Unfallendstellung der Fahrzeuge klar widerlegt wird (Fotografien, DVD, Akten S. 79; vgl. auch Unfallskizze, Akten S. 77). Das Motorrad sei ihr vorne links hineingefahren. Auf Vorhalt, dass angesichts der Fotos vom Unfallort und der Unfallspuren an den Fahrzeugen und auf der Fahrbahn das Hauptverschulden für die Kollision bei ihr gesehen werde, gab sie an, sie sehe das anders und gehe davon aus, dass der Motorradfahrer vor ihr habe hineinfahren wollte, um den Freiraum, der sich vor ihr aufgetan hätte, zu nutzen. Sie sei vorsichtig in den Kreisel eingefahren. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat sie im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht (Akten S. 163; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
3.2.4 Bei solchen dynamischen Geschehen, wo vieles gleichzeitig und parallel abläuft, sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Auch die präzise Wiedergabe solcher Geschehnisse und deren Protokollierung sind komplex. Es besteht das weitere Risiko, dass allfällige Lücken in der Wahrnehmung und/oder der Erinnerung später durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte aufgefüllt werden (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 17 ff.; Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen, in AJP 11/2000 1354 ff.). Insgesamt lässt sich hier aus den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten wenig für die sichere Klärung des Geschehens gewinnen. Aus einer erneuten Befragung des unfallbeteiligten Motorradfahrers C____ wäre heute, rund drei Jahre nach dem Geschehen, im Übrigen nichts Relevantes mehr zu erwarten, so dass darauf im Berufungsverfahren verzichtet werden kann, zumal eine solche von der Berufungsbeklagten auch nicht beantragt worden ist. Es wird allerdings berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin dem Motorradfahrer nie hat Fragen stellen (lassen) können, so dass auf seine Aussagen, soweit sie die Berufungsklägerin belasten und von dieser bestritten werden, nicht abgestellt wird.
3.3
3.3.1 Es gilt somit in erster Linie die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision und die Unfallspuren, namentlich die Kollisionsschäden an den Fahrzeugen und Kratzspuren auf dem Boden, zu würdigen und daraus Schlüsse über den mutmasslichen Unfallhergang zu ziehen; alles unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo.“
Vorauszuschicken ist, dass es für die Annahme, dass eines der Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, keine Anhaltspunkte gibt.
3.3.2 Die – unbestrittene – Position der Fahrzeuge nach der Kollision ergibt sich aus der Unfallskizze (Akten S. 77) sowie aus den Fotografien (DVD Akten S. 79, insbesondere Fotos DSC_0012 ff., DSC_0043 ff, DSC_0060 ff.). Der Personenwagen der Berufungsklägerin steht vollständig im Kreisverkehrsplatz, das rechte Hinterrad (Mitte) steht geschätzt rund 70 cm im Kreisverkehrsplatz, während das Ende des Hecks gerade vollständig im Kreisverkehr ist. Der Mercedes steht vor der Ausfahrt Hegenheimerstrasse. Das Motorrad liegt eine knappe Motorradlänge etwas links vor dem Personenwagen Mercedes auf der linken Seite am Boden.
3.3.3 Beide Fahrzeuge haben Unfallschäden aufgewiesen. Beim Mercedes war infolge der Kollision die Motorhaube vorne links eingedrückt, die Stossstange vorne links zerkratzt und beschädigt, zum Teil gebrochen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 43; Fotografien, DVD Akten S. 79 DSC_050 ff.). Das Motorrad hat an der linken Seite Kratzer aufgewiesen, der linke Spiegel war abgebrochen; diese Spuren sind offensichtlich durch das Rutschen des Motorrads auf dem Boden nach der Kollision verursacht worden, und für den Unfallhergang hier nicht weiter relevant. Die Spuren der Kollision finden sich demgegenüber auf der rechten Seite in der Mitte, wo die Verschalung abgebrochen war; ausserdem gab es Kratzer (Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 73, Fotografien, DVD Akten S. 79 DSC 0036 f.). Relevant ist schliesslich, dass das Motorrad vorne keine Schäden aufgewiesen hat (Fotografie, DVD Akten S. 79 DSC_0035).
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, stimmen die Unfallspuren an der linken Vorderseite des Mercedes mit den Beschädigungen auf der rechten Seite des Motorrades überein. Explizit hat denn auch die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung (Ziff. 5) anerkannt, dass „die linke vordere Front des Personenwagens mit der rechten Seite des Motorrades kollidierte“. Dass sie im Plädoyer (S. 4) an der Berufungsverhandlung nun etwas anderes vorzubringen scheint, widerspricht ihren eigenen früheren Feststellungen und insbesondere den Fotografien der Unfallschäden und ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der dokumentierten Unfallschäden ist ohne Weiteres erstellt, dass die Berufungsklägerin mit der linken vorderen Seite des Mercedes in die rechte Seite des Motorrades gefahren ist. Denn wäre das Motorrad, wie die Berufungsklägerin auch behauptet (vgl. Akten S. 46, 149, 162), in den Personenwagen gefahren, so wäre zweifellos mit Beschädigungen insbesondere vorne am Motorrad zu rechnen gewesen. Solche finden sich indes nicht.
3.3.4 Weiter finden sich, wie bereits eingangs erwähnt, auf der Strasse, unmittelbar bei der Endstellung der Unfallfahrzeuge, Kratzspuren (Fotografien, DVD Akten S. 79, DSC_0061 ff.; Unfallskizze, Akten S. 77). Die Vorinstanz (Urteil S. 5 f.) geht davon aus, dass diese Kratzspuren belegen, wo es zum Kontakt der beiden Unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen sein müsse. Die Kratzspuren führen von der Mitte der Endstellung des Mercedes der Berufungsklägerin bis zum verunfallten Motorrad. Sie lassen unter den gegebenen Umständen, wie die Vorinstanz korrekt festhält, darauf schliessen, dass der Mercedes an der Stelle, wo die Kratzspuren beginnen, mit dem Motorrad kollidiert ist. Notabene ist dies denn auch der Punkt, wo das Motorrad nach rechts hat einschwenken müssen, um in die Ausfahrt „Hegenheimerstrasse“ einzubiegen. Die Berufungsklägerin bezweifelt im Berufungsverfahren, dass die Kratzer auf der Strasse vom Unfall herrühren und Aufschluss über den Unfallhergang geben können. Es mag sein, dass, wie sie behauptet, im Frühjahr 2015 im Bereich des besagten Kreisverkehrs Strassenarbeiten mit grösseren Werkzeugen im Gange gewesen sind. Es ist aber davon auszugehen, dass die in unmittelbarer Nähe zur Endstellung der Unfallfahrzeuge dokumentierten Kratzspuren in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Sie passen von ihrer Art und Lokalisation her zum fraglichen Unfall, namentlich zur dokumentierten und nicht bestrittenen Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge und zu einem kurzen Schleifen des Motorrads über den Boden, wie es infolge der Kollision ohne Zweifel stattgefunden hat. Andere Kratzspuren, etwa von einer Baustelle her, sind am Unfallort, jedenfalls auf den Fotos, nicht ersichtlich. Es scheint unter diesen Umständen abwegig, dass diese Kratzspuren eine Drittursache haben sollten, und erst recht nicht einsichtig, wie sie gar vom beteiligten Motorrad stammen, aber nicht in kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen sollten (vgl. auch oben E. 1.4 und Verfügung vom 7. Februar 2018).
3.3.5 Zusammengefasst ist insbesondere angesichts der Endstellung der Unfallfahrzeuge und der Unfallschäden an beiden Fahrzeugen davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Personenwagen in den Motorradfahrer gefahren ist, als dieser nach rechts in die Ausfahrt Hegenheimerstrasse abbiegen wollte.
Der Ort der Kollision und der Ort, wo der Mercedes vor dem letzten Anfahren gestanden ist, lassen sich aus der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge und aus den Angaben der Berufungsklägerin ermitteln. Die Berufungsklägerin hat angegeben, sie sei vor der Kollision noch 2 bis 3 Meter respektive einen Meter gefahren (Akten S. 163). In dubio ist hier von rund einem Meter auszugehen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Mercedes nach der Kollision auch einen Anhalteweg gehabt hat. Mag der Bremsweg angesichts der noch geringen Geschwindigkeit der Berufungsklägerin, die ja gerade erst langsam angefahren war, entsprechend kurz gewesen sein, so ist auch ihre Reaktionszeit zu berücksichtigen, zumal sie durch die Kollision überrascht wurde. Die Vorinstanz geht hier von rund einer halben Wagenlänge aus, was korrekt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint. Setzt man den Mercedes aus der Endstellung um diese Distanz circa einer halben Wagenlänge zurück, so kommt man zu jenem Punkt, an welchem die Kratzspuren auf der Strasse beginnen – was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Kollision an jenem Ort stattgefunden hat. Setzt man den Mercedes nun um einen weiteren Meter – die Distanz, welche die Berufungsklägerin gemäss eigenen Aussagen vor der Kollision mindestens zurückgelegt hat – zurück, so ergibt sich die Stellung des Fahrzeugs, bevor es angefahren ist. Nach dem Gesagten kann der Wagen der Berufungsklägerin beim letzten Anfahren erst mit den Vorderrädern im Kreisverkehrsplatz gestanden sein.
3.3.6 Es ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz zunächst angehalten und sich korrekt vergewissert hat, dass – in jenem Augenblick – von links kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug gekommen ist, dass sie darauf mit ihrem Fahrzeug teilweise, d.h. bloss mit den Vorderrädern, in den Kreisel hinein gefahren ist, aber wegen des Stop-and-go Verkehrs wieder anhalten und warten musste, bevor sie sich vollständig in den Kreisel einfügen konnte. Es ist weiter davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit nun nach vorne (rechts) richtete, um mit dem Stop-and-go-Verkehr fahren zu können. Sie hat es in dieser Situation unterlassen, den erforderlichen letzten Kontrollblick nach links zu werfen, bevor sie wieder angefahren ist. Beim Anfahren ist der im Kreisverkehr ihr gegenüber vortrittsberechtigte Motorradfahrer vorbeigefahren, um an der Hegenheimerstrasse den Kreisel verlassen zu können. Darauf ist es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen. In der gegebenen Situation ist der von links kommende Motorradfahrer vortrittsberechtigt gewesen und die Berufungsklägerin hat ihm, offensichtlich infolge eines kurzen Moments der Unaufmerksamkeit, diesen Vortritt nicht gewährt.
3.3.7 Was die Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist demgegenüber nicht plausibel. So steht insbesondere ihre auch im Berufungsverfahren vorgebrachte Version, wonach sie sich vor dem letzten Anfahren vor der Kollision bereits vollständig im Kreisverkehr eingegliedert hatte und gerade 1 bis 3 Meter angefahren war, als ihr das Motorrad vorne links hinein gefahren sei, jedenfalls in offensichtlichem Widerspruch zur Endstellung ihres Fahrzeuges (vgl. E. 3.3.2) und zu den dokumentierten Unfallschäden (vgl. oben E. 3.3.3 steht.). Die erstmals im Plädoyer (S. 5, 7) gemachten Ausführungen zur kinetischen Energie und zu einem vor dem linken Vorderrad des Mercedes liegenden Teiles respektive die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar.
3.4
3.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrverhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt hat. Der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1; je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.). Subjektiv erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.4.2 Wer durch Missachtung von Vortrittsregeln andere Fahrzeuglenker in ihrer Fahrt behindert und damit konkret gefährdet, erfüllt an sich den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Trotz der objektiven Schwere der Vortrittsverletzung, vor allem wenn sie wie hier einen Unfall zur Folge hat, sind jeweils die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 88). So pflegt das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können.
Vorliegend hat die Berufungsklägerin vor der Einfahrt in den Kreisverkehr angehalten und ist vorsichtig hineingefahren, musste dann aber anhalten, als sie erst mit den Vorderrädern im Kreisel stand. Sie hat es unterlassen, einen letzten Kontrollblick nach links zu werfen, bevor sie wieder angefahren ist, um sich ganz in den Kreisel einzufügen. Dies vor allem, weil vor ihr Stop-and-go-Verkehr herrschte, auf welchen sie achtete. Beim Anfahren hat sie das Vortrittsrecht des sich von links hinten nähernden Motorradfahrers missachtet. In ihrem Verhalten liegt indes unter den gegebenen Umständen lediglich eine kurze momentane Unaufmerksamkeit, wie sie ohne weiteres auch einem an sich pflichtbewussten und rücksichtsvollen Autofahrer unterlaufen kann. Der Berufungsklägerin kann nach dem Gesagten lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss von Art. 90 Abs. 1 und 57 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung zur Last gelegt werden (vgl. auch BGer 6B_1080/2010 vom 14. Juni 2011: Nichtgewähren des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz mit Kollisionsfolge: als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert; Busse CHF 400.–).
3.5 Der Klarheit und Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine Verjährung eingetreten ist, da vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 135 IV 196 E. 2).
4.
Die Berufungsklägerin wird somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, welche mit Busse bestraft wird (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mag ihr Verschulden nach dem Gesagten auch nicht sonderlich schwer wiegen, so ist allerdings ist ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ihr Verhalten zu Schaden gekommen. Eine Busse von rund CHF 300.– wäre ihrem Verschulden und ihren finanziellen Verhältnissen angemessen. Bei der Bemessung der Busse ist aber auch dem seit dem Unfall verstrichenen Zeitablauf strafmildernd respektive strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Art. 104 in Verbindung mit Art. 48 lit. e StGB; Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 106 N 35). Die Busse wird unter diesen Umständen auf CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.
5.
5.1 Die Berufungsklägerin wird statt der groben Verletzung von Verkehrsregeln, eines Vergehens, lediglich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, einer Übertretung, schuldig erklärt. Entsprechend wird sie zu einer Busse von CHF 200.–, statt zu einer bedingten Geldstrafe, verbunden mit einer Busse verurteilt. Die Berufungsklägerin dringt im Ergebnis somit zu einem wesentlichen Teil durch. Dem gilt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen, wobei von einem Obsiegen im Umfang von rund 80 % ausgegangen wird.
5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trifft die Rechtsmittel-instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; hier kommen die Bestimmungen von Art. 422–427 StPO zur Anwendung. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt es sich, ihr für das Berufungsverfahren reduzierte Verfahrenskosten von CHF 140.–, d.h. 20% der ordentlichen Gebühr, aufzuerlegen. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Kosten ist hingegen nicht angezeigt, da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in dieser Höhe (CHF 835.30) angefallen wären. Allerdings rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Urteilsgebühr um rund 80 % auf CHF 160.– zu reduzieren. Im vorab versandten Urteilsdispositiv ist versehentlich allgemein von „reduzierten“ erstinstanzlichen Kosten die Rede; diese missverständliche Formulierung wird nachfolgend formlos korrigiert.
5.3 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren zu einem relevanten Teil durchgedrungen. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihr eine um rund 20 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese beträgt gerundet CHF 4‘300.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2‘850.– für das zweitinstanzliche Verfahren, jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Dies sind Pauschalbeträge, welche rund 80 % des in den Honorarnoten vom 24. Mai 2018 und 3. Oktober 2016 geltend gemachten Aufwands und Auslagen entsprechen. Bei der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren werden für Bemühungen mit dem Vermerk „Versicherungen“, soweit diese haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung zu betreffen scheinen, insgesamt rund CHF 750.– abgezogen; für die vorinstanzliche Verhandlung werden zusätzlich anderthalb Stunden zum geltend gemachten angemessenen Ansatz von CHF 220.–, zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags.
A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 57 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 und 48 lit. e des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Kosten von CHF 835.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 160.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 140.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘300.– für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2‘850.– für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Kantonspolizei Verkehrsabteilung
- Strafregister Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.