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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2016.49
ENTSCHEID
vom 22. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.49 vom 4. April 2017 wurde A____ wegen (teilweise qualifizierten) Raubes, mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betrugs, gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar 2015, sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 22‘907.77 sowie eine reduzierte Urteilsgebühren von CHF 7‘000.– für die erste und von CHF 1‘500.– für die zweite Instanz auferlegt.
Am 4. August 2017 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts verfügte am 15. August 2017, bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug sei von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen. Sollte der Gesuchsteller eine darüber hinausgehende Stunden oder weiterhin den gänzlichen Kostenerlass beantragen, habe er dem Appellationsgericht bis spätestens 30 Tage nach Vollzugsende Belege über seine dannzumalige finanzielle Situation einzureichen, damit über das Gesuch abschliessend entschieden werden könne.
Am 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Gesuch vom 11. September 2018 stellte er unter Hinweis auf seine berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation und unter Beilage eines Schreibens des Vereins Neustart ein erneutes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten. Die Verfahrensleiterin verlängerte mit Verfügung vom 17. September 2018 die Stundung bis zum Entscheid über das Erlassgesuch und forderte den Gesuchsteller mit Frist bis 9. Oktober 2018 auf, Unterlagen über seine aktuelle finanzielle und berufliche Situation beizubringen. Nachdem er am 26. September 2018 ausschliesslich einen Kontoauszug eingereicht hatte, wurde ihm am 28. September 2018 eine Nachfrist bis 15. Oktober 2018 gesetzt, um weitere Belege (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate, allfällige Belege über Krankentaggeldbezüge oder Bezüge von Unterstützungsleistungen etc.) beizubringen, aus welchen zu ersehen ist, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2018 und – nach Gewährung von zwei weiteren Nachfristen – vom 16. November 2018 und vom 11. März 2019 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB..2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Wie aus den Eingaben und den beigebrachten Unterlagen zu ersehen ist, bezog der Gesuchsteller nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während 90 Tagen ein Arbeitslosentaggeld von monatlich CHF 1‘770.70 brutto resp. CHF 1‘129.05 netto. Am 15. Januar 2019 wurde er von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, ohne bis dahin eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Auch aktuell ist er – gemäss seinem Schreiben vom 11. März 2019 – nach wie vor auf Stellensuche. Seinen Lebensunterhalt kann er nur durch finanzielle Unterstützung seiner Mutter bestreiten. Er stellt eine Anmeldung bei der Sozialhilfe in Aussicht. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. Mai 2018 hat er (neben den offenen Gerichtskosten) weitere Schulden im Umfang von rund CHF 40’000.–. Er hat sich daher bereits im Mai 2018 freiwillig an die Beratungsstelle des Vereins Neustart gewandt und sich seither dort regelmässig beraten lassen. Gemäss einem Schreiben des Vereins Neustart vom 11. September 2018 zeige er sich zuverlässig und motiviert, etwas an seiner finanziellen Situation zu ändern und seine Schulden abzubauen.
2.3 Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller weder mit seiner während dreier Monate erhaltenen Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 1‘129.05 netto noch seit seiner durch das RAV vorgenommenen Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung in der Lage war resp. ist, auch nur einen Teil der offenen Gerichtskosten von über CHF 30‘000.– zu bezahlen. Dazu kommt, dass in grossem Umfang Betreibungen gegen ihn laufen. Auch ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten wird sich der Gesuchsteller daher auf dem Weg zum Ziel eines schuldenfreien Lebens mit vielen Gläubigern auseinandersetzen und neben der Finanzierung seines Lebensunterhalts auch bestehende Schulden abzahlen müssen, sobald er wieder über ein Einkommen verfügt. Es ist zu begrüssen, dass er seine Schuldensituation mit Hilfe des Vereins Neustart zu regeln versucht. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm die Gerichtskosten zu erlassen, um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Erlass nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– bezieht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2017 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 31‘407.77 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.