|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2016.70
URTEIL
vom 10. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
[...] Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
Wohnort unbekannt Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 15. März 2016
betreffend ad 1: Hehlerei
ad 2: Veruntreuung
Sachverhalt
Auf Einsprache gegen Strafbefehl wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. März 2016 der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. Dezember 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
B____ wurde – ebenfalls auf Einsprache gegen Strafbefehl – der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90. –, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 3. Mai 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
Beide Beurteilten hatten ihre persönlichen Verfahrenskosten sowie je eine Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen.
Gegen dieses Urteil haben A____ und B____ Berufung erheben lassen – A____ mit Eingabe vom 4. August 2016 und B____ mit solcher vom 8. August 2016. Mit Eingaben vom 8. bzw. 12. September 2016 haben sie diese mit einer Berufungsbegründung ergänzt. Beide Berufungskläger beantragen, sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2016 mittels Berufungsantwort vernehmen lassen und beantragt die Abweisung beider Berufungen. Die Privatklägerin hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Am 6. März 2018 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung per 10. Juli 2018 geladen.
Am 24. Mai 2018 wurde die Vorladung für B____ mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Abklärungen seitens Instruktionsrichterin ergaben, dass sich dieser im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in Auslieferungshaft befand, sich jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der angesetzten Verhandlung noch in der Schweiz befinden werde. Am 13. Juni 2018 ging beim Appellationsgericht die Information der Staatsanwaltschaft ein, dass B____ zur Verbüssung einer Strafe nach Mulhouse ausgeliefert worden sei. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 beantragte der Verteidiger von B____ die Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2018 ein Rechtshilfeersuchen an das Tribunal de Grande Instance Mulhouse mit der Frage, ob eine Zuführung des Beschuldigten für die Verhandlung am 10. Juli 2018 möglich sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hielt sie fest, dass zwar der Beschuldigte dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen werde, dass aber das Gesamtgericht in Anwesenheit der Verteidigung über das weitere Vorgehen beraten und entscheiden werde, weshalb der Termin der Verhandlung nicht abgesagt oder verschoben werde.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2018 entschied das Gesamtgericht, das Verfahren zu sistieren und den Berufungskläger bereits jetzt – aufgrund der nach Verbüssung der Strafe in Frankreich zu erwartenden Ausschaffung in ein anderes Land – im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung auszuschreiben.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 teilte das Migrationsamt auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit, dass für den Berufungskläger noch kein Einreiseverbot für die Schweiz bestehe. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurden die Parteien erneut zur Verhandlung per 10. Januar 2020 geladen. Am 18. Dezember 2019 wurde die Vorladung des Berufungsklägers an die von ihm angegebene Adresse, an der seine Ehefrau wohnhaft ist, mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. In der Folge wurde sie vereinbarungsgemäss dem Verteidiger des Berufungsklägers zugestellt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem Mandanten in Kontakt stehe und sie diesem zukommen lassen werde.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts ist die Berufungsklägerin befragt worden und sind die Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2 Die Beschuldigten sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Diese sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Vorliegend konnte dem Berufungskläger die Vorladung nicht zugestellt werden. Sie wurde jedoch an seinen Anwalt gesandt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem Mandanten in Kontakt stand. In der Folge blieb der Berufungskläger der Verhandlung unentschuldigt fern.
Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, welche einen Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Hat eine Partei jedoch persönlich zur einer Verhandlung zu erscheinen, so erfolgt die Zustellung der Mitteilung direkt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Vorliegend wurde die Vorladung dem Berufungskläger an die von ihm angegebene Wohnadresse seiner Ehefrau retourniert mit dem Vermerk, die Vorladung könne nicht zugestellt werden. Eine Rückfrage bei der Verteidigung ergab, dass der Berufungskläger gemäss dessen Wissen zwar dort wohne, dass man die Vorladung aber auch ihm – dem Verteidiger – zustellen könne, da er Kontakt mit seinem Mandanten habe und ihm diese aushändigen werde (Aktennotiz Kanzlei Appellationsgericht vom 18. Dezember 2019). In der Folge wurde die Vorladung für den Berufungskläger gleichentags vereinbarungsgemäss dem Anwalt zugestellt. An der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Verteidiger aufgrund des Fernbleibens des Berufungsklägers selbst den Antrag auf Kontumazverhandlung gestellt und bestätigt, dass er mit seinem Mandanten Kontakt gehabt und von ihm auch für die Verhandlung instruiert worden sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorladung dem Berufungskläger rechtsgültig zustellt wurde (s. dazu auch AGE SB.2012 73 vom 11. Juni 2013, E. 2.2).
Wird ein Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise nachgewiesen ist (Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 366 N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend zum Tatvorwurf befragt worden (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 306 ff.) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Berufungsklägers zu (s. dazu unten E. 3.1). Somit findet in Bezug auf den Berufungskläger ein Abwesenheitsverfahren statt.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sich einen im Eigentum der C____ stehenden, ihm bzw. der Firma D____ – für welche er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei –vertraglich verleasten und anschliessend übergebenen Sattelschlepper E____ angeeignet habe, indem er diesen ausser Verkehr gesetzt und auf die Firma F____ eingelöst habe. Dies habe er getan, um sich oder die letztgenannte Firma, bei welcher seine Ehefrau A____ zu jenem Zeitpunkt als einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin geamtet habe, unrechtsmässig zu bereichern. Damit, so die Vorinstanz, habe er sich der Veruntreuung schuldig gemacht.
In Bezug auf die Beschuldigte A____ hat die Vorinstanz erwogen, diese habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass ihr Ehemann sich den Sattelschlepper in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe. Mit diesem Wissen habe sie das Fahrzeug verheimlicht, indem sie es von einer unbekannten Person vom Sitz der D____ nach Frankreich habe bringen lassen. Dadurch habe sich die Berufungsklägerin der Hehlerei schuldig gemacht.
2.2 Der Berufungskläger lässt dem entgegenhalten, es sei einerseits unklar, was für eine Art Vertrag zwischen ihm resp. der Firma D____ und der C____ geschlossen worden sei. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang stattgefunden habe, so dass eine Veruntreuung rechtlich nicht möglich gewesen sei. Als zweites stelle sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, welches Wissen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übernahme der D____ gehabt habe, da er nicht im Besitz sämtlicher Buchungsunterlagen gewesen sei. Insbesondere habe er zum Zeitpunkt der Firmenübernahme nicht gewusst, ob der Sattelschlepper restlos abbezahlt worden sei oder ob noch offene Leasingraten bestanden hätten. Da ein entsprechender Hinweis im Fahrzeugausweis gefehlt habe, sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Sattelschlepper ins Eigentum der Firma D____ GmbH übergangen sei. Drittens stelle sich die Frage, inwiefern dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden könne, dass er das Fahrzeug tatsächlich veruntreuen wollte. Er habe nach seiner Verhaftung im Oktober 2012 keine Kenntnis von der Aufhebung des Leasingvertrages durch die Leasinggeberin gehabt und nach seiner Entlassung aus der Haft sofort mit der Firma Kontakt aufgenommen, um das Fahrzeug zurückzugeben.
Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei schon deshalb frei zu sprechen, weil es keine strafbare Vortat des Berufungsklägers gebe und somit auch keine Hehlerei möglich sei. Im Übrigen habe sie über die Eigentumsverhältnisse des Sattelschleppers – welche ja nicht einmal ihr Ehemann gekannt habe – nicht Bescheid gewusst. Sie beantrage deshalb, vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen zu werden.
3.
3.1 Im Folgenden ist entgegen der Anklage resp. dem vorinstanzlichen Urteil zunächst die Berufung des Berufungsklägers zu behandeln. Nur wenn sich diese Tat nachweisen lässt, stellt sich die weitere Frage, ob eine Hehlerei der Berufungsklägerin vorliegt.
3.1.1 Fest steht, dass der Berufungskläger seit dem 30. September 2011 eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH war (Akten B____ S. 68), und dass dieser GmbH am 29. September 2011 als Leasingnehmerin der Sattelschlepper E____ ausgehändigt worden war (Akten B____ S. 93). Der zugehörige Leasingvertrag datiert vom 23. September 2011 (Akten B____ S. 92, Akten A____ S. 149 ff. (inkl. AGB)). Zwar sind der Leasingvertrag und die Bestätigung der Aushändigung des Fahrzeugs an die D____ GmbH noch vom damaligen Geschäftsführer derselben, G____, unterzeichnet. Dass der Berufungskläger aber zu jenem Zeitpunkt bereits in die Vertragsverhandlungen involviert war, ergibt sich schon daraus, dass seine Ehefrau für die Finanzierung des Leasingvertrags in Erscheinung getreten ist: Sie war es, die am 16. September 2011 den Finanzierungsantrag für das Fahrzeug unterzeichnete (Akten B____ S. 94). Der Berufungskläger war bei dieser Unterzeichnung anwesend (vgl. Auss. B____, Akten B____ S. 149). Als Beilage zum Finanzierungsantrag wurden zwei zugestandenermassen inhaltlich unwahre Lohnabrechnungen eingereicht, welche die Beschäftigung der Ehefrau in der H____ AG nachweisen sollten (vgl. dazu Aussagen Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). In jener Firma war zu diesem Zeitpunkt der Berufungskläger als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen (Akten B S. 61/62; dazu unten E. 3.1.2). Am 24. September 2011 unterzeichnete die Beschuldigte zudem eine Solidarschuldanerkennung, in welcher sie bestätigte, vom Leasingvertrag der C____ mit der D____ GmbH Kenntnis zu haben (Akten A____ S. 66). Damit ist vom zeitlichen Ablauf des Geschehens her und aufgrund der Involvierung der Ehefrau nachgewiesen, dass der Berufungskläger derjenige war, der am Leasing des Fahrzeugs interessiert war und dieses als Organ für die D____ GmbH erworben hat. Der Sattelschlepper wurde denn auch just am Tag vor seiner Anmeldung als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH, nämlich am 29. September 2011, auf die Gesellschaft eingelöst (vgl. MOFIS-Auszug, Akten B____ S. 107). In der Folge übertrug der Berufungskläger das Fahrzeug an die Firma F____ GmbH, bei welcher seine Ehefrau seit dem 4. Januar 2012 einzelunterschriftsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin war (Akten B____ S. 74/74): Am 2. Mai 2012 wurde das Fahrzeug neu auf diese Firma eingelöst (MOFIS-Auszug Akten B____ S. 107). In der Folge hat der Berufungskläger seine Ehefrau angewiesen, das Fahrzeug "irgendwo zu verstecken" (Auss. Berufungskläger 2, Akten B____ S. 148).
3.1.2 Gemäss Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Frage, ob an einer geleasten Sache Veruntreuung begangen werden kann – mithin ob das Eigentum bei der Leasinggeberin verbleibt –, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag massgebend. Es hat diesbezüglich festgehalten, dass bei Leasingverträgen regelmässig kein Eigentumsübergang stattfinde und auch keine Option auf Eigentumserwerb vorgesehen sei. Die Übergabe bewirke nur dann einen Übergang des Eigentums, wenn dem Vertrag ein entsprechender Wille entnommen werden könne (BGer 6B_ 586/2010 E. 4.3.1). Entsprechend hat es auch entschieden, dass die Leasinggesellschaft wie eine Vermieterin im Konkurs die Aussonderung des Fahrzeugs verlangen kann (BGE 118 II 150). Dem entspricht auch die herrschende Lehre, wonach beim Leasing das Eigentum nicht übergeht und die Sache als anvertraut scheint. Nur falls der Vertrag als Abzahlungsvertrag formuliert ist, geht das Eigentum über und bleibt eine Veruntreuung entsprechend ausgeschlossen (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 138 N 19).
3.1.3 Vorliegend wird sowohl im Vertrag als auch in den unterzeichneten AGB dazu klargestellt, dass das Fahrzeug "in Leasing zur Verfügung gestellt" werde (Akten A____ S. 148.154). Damit liegt klarerweise ein Leasingvertrag in Form eines Finanzierungsleasings vor. Die Laufzeit wurde mit 48 Monaten angegeben und entsprechende Monatsraten wurden festgelegt. Weiter wird im Vertrag festgehalten, dass dieser Leasingvertrag eventuell bestehende Kaufverträge und Anderes ersetze (a.a.O.), was für sich alleine schon klarstellt, dass es sich eben nicht um einen Kaufvertrag handeln kann. In den AGB wird sodann weiter präzisiert, dass das Fahrzeug "zum Gebrauch überlassen" werde und während der gesamten Vertragsdauer sowie auch nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages im Eigentum der Leasinggesellschaft bleibe (Ziff. 1.1 und 1.3 der AGB). Schliesslich wird dem Leasingnehmer unter Strafandrohung untersagt, das Fahrzeug zu veräussern, zu vermieten, verschenken, verpfänden oder einzutauschen. All dies macht klar, dass es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei welchem das Eigentum übergeht.
Wenn die Verteidigung nun einwendet, das Vertragsverhältnis zwischen der D____ GmbH und der C____ sowie insbesondere die Eigentumsverhältnisse seien unklar, so kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr waren, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sowohl das Vertragsverhältnis als auch die Eigentumsverhältnisse völlig klar. Da der Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung anwesend war, muss er den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen haben und ist auch nicht zu hören mit seinem Einwand, ihm seien diese Verhältnisse nicht bewusst gewesen – zumal er nach eigenen Aussagen eine 3-jährige Lehre als Kaufmann absolviert hat, sich auch so bezeichnet und in diversen Firmen als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig gewesen ist, sich mithin seit Jahren aktiv im Wirtschaftsleben bewegt hat. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, er habe gemeint, das Fahrzeug sei in das Eigentum der D____ GmbH übergangen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da der Leasingvertrag, wie oben aufgezeigt, von ihm initiiert und in seinem Interesse just auf den Zeitpunkt seines Einsatzes bei der D____ als Geschäftsführer geschlossen wurde, musste er sich über die Natur des Geschäfts im Klaren sein und brauchte dafür auch nicht weitere "Buchungsunterlagen".
Ob bzw. wie viele Raten bereits bezahlt worden waren, spielt gemäss der klaren Formulierung im Vertrag für die Frage des Eigentumsübergangs sodann keine Rolle – wobei im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer davon Kenntnis hatte. Gleich verhält es sich mit dem Argument, es sei kein entsprechender Vermerk im Fahrzeugausweis angebracht gewesen, weshalb ihm die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen seien (Plädoyer RA [...], zweitinstanzliches Protokoll S. 4): Zwar ist es möglich, einen speziellen Vermerk im Fahrausweis anzubringen, dass ein Halterwechsel verboten ist (vgl. AGB Ziff. 1.5). Ob ein solcher erfolgt oder nicht, ist aber für die Eigentumsverhältnisse ohne Relevanz. Ungeachtet dessen bleibt, wie oben erwogen, das Eigentum der Leasinggesellschaft am Fahrzeug während der gesamten Vertragsdauer und sogar nach dessen Beendigung bestehen (s. oben Ziff. 1.1 und 1.3. des Vertrags). Angesichts der klaren Formulierung im Vertrag liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Plädoyer Verteidiger Berufungskläger, zweitinstanzliches Protokoll S. 4) auch kein "verkapptes Abzahlungsgeschäft" vor. Es handelt sich vielmehr klar um Gebrauchsmiete bzw. Leasing.
3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Eigentum des Sattelschleppers bei der Leasinggeberin geblieben war und der Berufungskläger dies auch wusste. Ob der Berufungskläger, wie er geltend macht, eine Anzahlung für das Fahrzeug leistete (Auss. Berufungskläger 2, Akten B____ S. 147) – wobei der dies nicht zu belegen vermag – kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben und hat keine Relevanz für die Frage des Eigentumsübergangs. Wie oben erwogen wäre das Eigentum auch mit Bezahlung der letzten Rate nicht an die Leasingnehmerin übergegangen.
Mit der Ummeldung des Fahrzeugs auf die Firma F____ hat der Berufungskläger über das fremde, geleaste Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt und es sich angeeignet. Ins Bild passen auch seine Aussagen, er habe das Fahrzeug "aus der Firma herausnehmen" wollen (Auss. Berufungskläger, Akten B____ S. 147). Dass seitens Berufungskläger Aneignungsabsicht bestand – und zwar unabhängig davon, ob die Leasingfirma das Fahrzeug bereits zurückgefordert hatte oder nicht – ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben seine Ehefrau aufgefordert hat, es irgendwo zu verstecken, wo es sicher sei (Auss. Berufungskläger, Akten B____ S. 148). Dies hat jene denn auch getan, indem sie es nach Frankreich verschob (s. dazu unten E. 3.2). Die Firma F____ wurde im entsprechenden Umfang unrechtmässig bereichert. Seit November 2011 waren keine Ratenzahlungen mehr erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rückgabe des Fahrzeugs nicht etwa nach der Strafverbüssung des Berufungsklägers erfolgte, sondern erst im September 2015 (Akten S. 293). Was schliesslich das Argument des Berufungsklägers betrifft, es seien andere Personen als er in die Sache involviert gewesen – nämlich G____, I____ etc. (Auss. Berufungskläger, erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten A____ S. 308; Auss. Berufungskläger Einvernahme vom 26. März 2014, Akten S. 149) –, so vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ab dem 30. September 2011 einzig und allein die D____ GmbH im Besitz des Fahrzeugs und zur Ratenzahlung gegenüber der Finanzierungsgesellschaft verpflichtet war, wobei wie erwogen der Berufungskläger seit exakt jenem Zeitpunkt dort als einziger eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift das Sagen hatte.
Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger sich eine fremde, ihm anvertraute bewegliche Sache angeeignet, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Auftrag an seine Ehefrau entgegen der Anklage nicht als Anstiftung zur Hehlerei, sondern ist als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren (erstinstanzliches Urteil S. 7, m.H. auf Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 160 N 21). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Veruntreuung somit zu Recht gefällt.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass sie von Anfang an in das Leasinggeschäft ihres Ehemannes involviert war (s. vorne E. 3.1.1; 3.1.3). Sie hat sich als Solidarschuldnerin zur D____ GmbH gegenüber der Leasinggeberin verpflichtet und dabei unterschriftlich bestätigt, den Leasingvertrag zur Kenntnis genommen zu haben (Akten A____ S. 66). Als Speditionskauffrau mit entsprechender Ausbildung kann ihr das Vorbringen, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie unterschreibe und die Verträge auch nicht durchgelesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3/4), nicht abgenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie vom Inhalt des Vertrages, dem sie als Solidarschuldnerin beitrat und von der Tatsache, dass es sich beim Sattelschlepper um ein geleastes Fahrzeug handelte, Kenntnis hatte und haben musste. Als damalige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Firma F____ war sie auch in die von ihrem Ehemann vorgenommene Verschiebung des Fahrzeugs in ihre Firma involviert und kann sich hier ebenso wenig darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Sodann hat sie selbst zugestandenermassen die Verschiebung des Fahrzeugs nach Frankreich organisiert (Auss. Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann explizit angab, er habe seine Frau angewiesen, das Fahrzeug "zu verstecken", sind auch ihre Behauptungen, wonach es dabei lediglich darum gegangen sei, das Fahrzeug von einem ungünstigen Standort wegzubringen, nicht zu hören. Vielmehr kann ihr Handeln keinen anderen Hintergrund gehabt haben, als dass sie den Berufungskläger decken wollte und dessen Absicht auf Aneignung des Fahrzeugs damit unterstützt hat.
Dafür spricht nicht zuletzt, dass sie als Solidarschuldnerin eigentlich alles Interesse daran hätte haben müssen, eine Verletzung der Rechte der Leasinggeberin zu verhindern – indem sie dafür gesorgt hätte, dass das Fahrzeug dieser weiterhin zur Verfügung gestanden, zurückgegeben oder die Raten bezahlt worden wären. Sie hat jedoch nichts davon getan, sondern das Fahrzeug ins Ausland bringen lassen. Selbst als sie bereits wusste, dass der Vertrag aufgelöst war, weigerte sie sich, Angaben dazu zu machen, wo sich das Fahrzeug befinde (Auss. Berufungsklägerin, Akten B____ S. 87). Dies hat sie selbst in der ersten Einvernahme noch getan (Auss. Berufungsklägerin, Akten A____ S. 98) – auch wenn sie davon in der zweitinstanzlichen Verhandlung nichts mehr wissen wollte. Solches Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass der Verbleib des Sattelschleppers eben verheimlicht werden sollte.
3.2.2 Nach dem Gesagten hat die Berufungsklägerin eine Sache, von der sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass sie der Ehemann durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, verheimlicht. Da die Vortat zum Zeitpunkt der von der Berufungsklägerin vorgenommenen Verschiebung des Sattelschleppers nach Frankreich bereits abgeschlossen war – nämlich mit der Übertragung des Fahrzeugs auf die Firma F____ –, ist ihre Tat nicht als Gehilfenschaft zur Veruntreuung zu qualifizieren, sondern als Hehlerei (zur Abgrenzung vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB II, Art. 160 N 89).
4.
4.1 Die Strafzumessung ist per se nicht angefochten und von der Vorinstanz, welche die Berufungsklägerin zu 180 Tagessätzen à CHF 140.– und den Berufungskläger zu 120 Tagessätzen à CHF 90.– verurteilt hat, im Detail begründet worden. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 7). In Bezug auf den Berufungskläger ist festzuhalten, dass die Strafhöhe von 180 Tagessätzen als wohlwollend bezeichnet werden muss, hat er doch andere Personen in ein Strafverfahren hineingezogen und vor allem seine Ehefrau zu strafbarem Verhalten verleitet. Aufgrund des Grundsatzes des reformatio in peius Verbots hat es jedoch damit sein Bewenden. Die Strafe ist mit der Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
4.2 Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dies erscheint, auch im Vergleich zur Strafe ihres Ehemannes, als zu hoch, ist doch ihr Verschulden deutlich tiefer anzusetzen als das seine. Des Weiteren hat die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts zu wenig berücksichtigt, dass sich die damals schwangere Berufungsklägerin in einem grossen familiären Loyalitätskonflikt befand. Dies ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Strafhöhe von 60 Tagessätzen angemessen.
Bei der Höhe des Tagessatzes sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin zu berücksichtigen (BGE 144 IV 198). Die Berufungsklägerin hat inzwischen 3 Kinder und verfügt nach eigenen Angaben aktuell über einen Lohn von CHF 6'600.– netto pro Monat, so dass nach den üblichen Abzügen eine Tagessatzhöhe von CHF 120.– resultiert.
Dem Aufschub der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren steht nichts im Weg.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten im vollen Umfang (Art. 428 StPO). Die Berufungsklägerin dringt infolge der Strafreduktion zu einem gewissen Teil durch. Dieser ist bei 20 % festzusetzen, so dass sie eine im entsprechenden Umfang reduzierte Parteientschädigung zu tragen hat.
Beide Parteien tragen zudem die sie betreffenden erstinstanzlichen Kosten und die jeweilige Urteilsgebühr.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Abwesenheit der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Februar 2016
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 29 lit. b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. Dezember 2011 in Bezug auf A____ bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–;
- Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 3. Mai 2011 in Bezug auf B____ bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–.
A____ trägt die sie betreffenden Kosten von CHF 384.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 560.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.