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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2017.105
ENTSCHEID
vom 29. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
zurzeit [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2018 waren A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'254.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt worden. Er war in diesem Entscheid, ausser zu einer Freiheitsstrafe, zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Er hatte nach Erhalt der Rechnung bereits in einem Schreiben vom 16. Juli 2019 sinngemäss um Stundung ersucht.
Nach Erhalt einer Mahnung vom 26. Februar 2020 über einen Betrag von insgesamt CHF 21'294.25, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat er mit Unterstützung des Sozialdienstes des [...] um teilweisen Erlass der Schuld im Umfang von CHF 19’794.25 ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er derzeit im [...] im Arbeitsexternat sei und noch Gerichtskosten aus einem ersten Verfahren (SB.2014.[…]) abbezahle. Angesichts der aktuell schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt werde es eine Weile dauern, bis er eine feste Arbeitsstelle finde. Er sei aber bereit, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Gerichtskosten des Verfahrens SB.2017.[…] zu beteiligen. Er werde ab Mai 2020 die Gebühren (1'200.–) und die Busse (CHF 300.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, in monatlichen Raten à CHF 200.– begleichen und ersuche um Erlass der Restschuld, d.h. von CHF 19'794.25.
2.3 Der Gesuchsteller hat damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm derzeit und auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten aus dem Verfahren SB.2017.[…] zu bezahlen. Auch wenn sein Gesuch nicht mit Unterlagen belegt ist, so wird es durch den Sozialdienst unterstützt. Ausserdem ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich, namentlich ist er durch hohe Verfahrenskosten aus einem anderen Verfahren belastet, konnte während des Strafvollzugs kein relevantes Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig nicht einfach haben. Sein Neustart und die begonnene Resozialisierung sollen unter diesen Umständen nicht zusätzlich durch die bestehenden, belastenden Schulden aus dem Verfahren SB.2017.[…] gefährdet werden. Ausserdem zeigt er sich bemüht, wenigstens einen Teil der Kosten zu begleichen, und hat einen angemessenen Abzahlungsvorschlag unterbreitet. Unter diesen Umständen kann ihm, unter der Voraussetzung, dass er während zunächst 7 Monaten monatliche Raten von CHF 200.– und anschliessend eine letzte monatliche Rate von CHF 100.–, somit insgesamt CHF 1'500.–, an die Busse und an die Verfahrenskosten bezahlt, dannzumal der Restbetrag von CHF 19'794.25 erlassen werden. Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per 1. Juli 2020. Der Gesuchsteller wird aber darauf hingewiesen, dass die gesamte (Rest-)Forderung betreffend Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich wird, wenn eine monatliche Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.
3.
Das Erlassgesuch ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Sofern der Gesuchsteller A____ an die ihn betreffenden Verfahrenskosten und die Busse (Verfahren SB.2017.[…]) von insgesamt CHF 21'294.25 sieben monatliche Raten zu CHF 200.– und eine letzte Rate zu CHF 100.–, somit insgesamt CHF 1’500.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 19'794.25 erlassen. Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per 1. Juli 2020. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.