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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.140
URTEIL
vom 25. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Juli 2017
betreffend mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 28. November 2016 wurde A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 220.– bestraft. Gegen diesen Strafbefehl hat er mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Juli 2017 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 220.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 beziehungsweise 9. Februar 2018 die Berufung erklärt und begründet. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. „Erforderlichenfalls“ stellt er die folgenden Beweisanträge: „Einsichtnahme in das Originalphoto von der Schildaufschrift vom „Tattag am Tatort““, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert sei, „Lokaltermin am „Tatort““ und Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2018 hat sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen. Der Berufungskläger hat eine Eingabe vom 15. April 2018 eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, so-weit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wenn somit im Berufungsverfahren lediglich Übertretungen zu beurteilen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 406 N 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildeten hingegen wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017 Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 1.3).
1.4 Die Anträge auf Durchführung eines Augenscheins und Erstellung eines Gutachtens werden abgelehnt, da sie erstmals im Berufungsverfahren gestellt werden und sich daher nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO als unzulässig erweisen. In der Berufungserklärung erhebt der Berufungskläger auch Einwände gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die aus demselben Grund nach Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig sind, weshalb sie nicht zu hören sind: Er macht geltend, er habe bei einem späteren Besuch in Basel beobachtet, wie die Polizei das Einfahren zur Durchfahrt über den Marktplatz zur mittleren Brücke geduldet habe (Akten S. 133). Keiner der zahlreich einfahrenden PKWs würde angehalten und nach seiner Berechtigung gefragt (Eingabe des Berufungsklägers vom 15. April 2018). Damit macht er implizit einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ geltend, der ohnehin grundsätzlich nicht besteht (AGE SB.2016.43 vom 24. März 2017 E. 4.6). Da der Berufungskläger nicht geltend gemacht hat, er besitze einen Behindertenausweis, sind seine diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 133) unerheblich.
1.5 Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 hat der Berufungskläger der Vorinstanz ein Foto, welches er mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hat, eingereicht (Akten S. 64). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Schriftzug auf dem eingereichten Foto nicht erkennbar sei (Akten S. 103). Der in der Berufungserklärung gestellte Antrag auf „Erforderlichenfalls Einsichtnahme in das Originalphoto“ auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers (Akten S. 132) wird abgelehnt, da die Vorinstanz die Schildaufschrift, so wie er sie geltend macht, in Erwägung gezogen hat (Akten S. 103). Er hat diesen Beweisantrag denn auch in der Berufungsbegründung nicht mehr aufgegriffen.
2.
2.1 Anlässlich einer Parkkontrolle am 5. Dezember 2015 stellte die Polizeidienstangestellte [...] um 10:21 Uhr fest, dass der Personenwagen [...] (Deutschland) an der Stadthausgasse 7 in Basel abgestellt war und vom Lenker jede Spur fehlte (Akten S. 39 und 41), was vom Berufungskläger nicht bestritten wird (Akten S. 101). Der Strafbefehl vom 28. November 2016 hält fest, dass der Berufungskläger am besagten Tag und Ort das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtet und den Personenwagen auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten parkiert habe.
Die Vorinstanz hat es zusammengefasst für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger das Vorschriftssignal nicht beachtet habe, als er unzulässigerweise in die Stadthausgasse gefahren sei, und dort unberechtigt parkiert habe, um einen nicht als Güterumschlag zu qualifizierenden Einkauf zu tätigen. Er habe auch keinem Rechtsirrtum unterlegen. Dementsprechend sei er in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 79 Abs. 4 und 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.11) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären.
Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger macht zunächst, jedenfalls implizit, geltend, sein Verhalten sei als Güterumschlag im Sinne von Art. 79 Abs. 4 Satz 2 SSV zu qualifizieren. Sein getätigter Einkauf sei nach Art und Menge gezielt auf eine anstehende Veranstaltung ausgerichtet gewesen. Der Einkauf habe längere Zeit in Anspruch genommen, da er die Ware in diversen Tüten verpackt respektive verstaut habe. Jedenfalls sei er nach dem Einkauf so schnell wie möglich und auf direktem Weg zum Wagen zurück. Der Berufungskläger weist auch auf seinen Gesundheitszustand hin. Die beiden Rollstuhlsymbole habe er nicht gesehen, da diese durch zwei andere Fahrzeuge abgedeckt gewesen seien. Gelb schraffierte Flächen würden immer eine „Nutzungseinschränkung“ bedeuten, die durch ein Zusatzschild erklärt werde. Das Zusatzschild „Parkverbot erst ab Montag“ habe nach menschlicher Logik darauf hingewiesen, dass die eingeschränkte Nutzung am besagten Tag nicht gegolten habe (Akten S. 133 f., 143 f. und Eingabe des Berufungsklägers vom 15. April 2018 S. 2).
2.2.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesen Rügen auseinandergesetzt (Akten S. 101 ff.) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Verhalten des Berufungsklägers nicht unter „Güterumschlag“ im Sinne der vorstehend erwähnten Bestimmung subsumiert werden kann. Er habe unberechtigterweise auf einem Parkverbotsfeld parkiert. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann, mit den folgenden ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (Eingabe des Berufungsklägers vom 15. April 2018 S. 2), stehen gelbe Parkfelder nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung (Art. 79 Abs. 1bis Satz 3 SSV). Für Personen, welche nicht diesem Personenkreis angehören, gilt dort ein Parkverbot. Trägt das Parkverbotsfeld allerdings eine Aufschrift, kann u.a. ein Güterumschlag zulässig sein (Art. 79 Abs. 4 SSV). Unumstritten ist, dass es sich vorliegend um ein Parkverbotsfeld mit der Aufschrift Gehbehinderte (Akten S. 41) handelt.
Dass der damals 73-jährige Berufungskläger den Einkauf im Hinblick auf eine bevorstehende Veranstaltung getätigt haben will, ist irrelevant und ändert insbesondere nichts daran, dass die eingekauften Waren nach Grösse, Gewicht oder Menge nicht als Güter, die unter den Begriff des Güterumschlags fallen, zu qualifizieren sind. Er verkennt daher, dass seine Handlungen, selbst wenn er tatsächlich nur angehalten haben sollte, um einen Einkauf im COOP CITY zu tätigen, und danach auf direktem Weg zum Wagen zurückgegangen sein sollte, nicht als Güterumschlag zu werten wären. Damit kann letztlich offen gelassen werden, ob der Berufungskläger sich auf „Shoppingtour“ (Akten S. 143) begab oder nicht. Widersprüchlich ist, dass er sich einerseits auf einen Güterumschlag beruft, andererseits aber behauptet, die Rollstuhlsymbole nicht gesehen zu haben. Auf einem Parkverbotsfeld ohne Aufschrift ist ein Güterumschlag unzulässig. Nach eigenen Angaben weiss der Berufungskläger, dass die gelbe Markierung von Parkfeldern eine „Nutzungseinschränkung“ bedeutet. Unzutreffend ist, dass ein erklärendes Zusatzschild erforderlich wäre. Die gelbe Markierung mit Diagonalkreuz und die Aufschrift sind vielmehr selbsterklärend und halten davon ab, das Fahrzeug dort abzustellen. Will der Berufungskläger die Rollstuhlsymbole übersehen haben, durfte er nicht davon ausgehen, dass ein Güterumschlag zulässig sei. Darauf, dass das Parkieren erlaubt wäre, durfte er selbst bei einem angeblich angebrachten Zusatzschild „Parkverbot erst ab Montag“ nicht ernsthaft schliessen, was die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Akten S. 103).
2.3
2.3.1 Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, er sei als juristischer Laie mit gesundem Menschenverstand davon ausgegangen, dass das Einfahren in die Stadthausgasse für sein Vorhaben gestattet sei (Akten S. 133).
2.3.2 Auch mit dieser Rüge hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt (Akten S. 103 f.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.
Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln in allen Teilen zu bestätigen. Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Akten S. 104) ist zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 220.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 79 Abs. 4, 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.