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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.91
URTEIL
vom 11. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2017 (SG.2016.287)
Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2018
(vom Bundesgericht am 25. September 2019 zurückgewiesen)
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatklägerin) im Betrag von CHF 330.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung derselben in Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) wurde nicht eingetreten. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘482.– an die Privatklägerin verurteilt und wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘040.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 1‘200.– auferlegt.
Am 6. Juni 2018 bestätigte das Appellationsgericht (als Berufungsgericht) das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Indes wies es die Genugtuungsforderung von C____ ab und auferlegte derselben aufgrund ihrer diesbezüglich erhobenen Anschlussberufung reduzierte zweitinstanzliche Kosten in Höhe von CHF 100.–. Gleichzeitig verurteilte es den Berufungskläger dazu, der Privatklägerin die bereits erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung sowie für ihre zweitinstanzlichen Aufwendungen eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 1'615.50 zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt. Mit Urteil 6B_719/2018 vom 25. September 2019 hiess das Bundesgericht eine von A____ diesbezüglich erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
Die Privatklägerin beantragt nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts mit Schreiben vom 4. Oktober 2019, es sei zu ermitteln, wer am 28. Oktober 2013 am Schalter des Autobahnstützpunkts die "Unfallmeldung“ von C____ entgegengenommen hat und diese Person als Zeuge bzw. Zeugin zu befragen. Darüber hinaus seien auch Wachtmeister E____ sowie Wachtmeister F____ als Zeugen einzuvernehmen. Nachdem der Berufungskläger am 24. Oktober 2019 diesbezüglich Stellung bezogen hatte, wies der Verfahrensleiter die Anträge der Privatklägerin mit Verfügung vom 21. November 2019 ab und setzte den Parteien gleichzeitig Frist, sich zur noch zu entscheidenden (neuen) Kostenverteilung vernehmen zu lassen. Hierauf bezogen die Parteien mit Eingaben vom 29. und 30. November 2019 bzw. vom 30. Dezember 2019 diesbezüglich Stellung.
Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert sind. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu beurteilen sind. Dies ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend der Fall. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, es genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.).
2.2 Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an einem rechtsgültigen Strafantrag und demzufolge an einer Prozessvoraussetzung mangle. Es hat die Sache insbesondere nicht zur "Vervollständigung des Sachverhalts" an das Appellationsgericht zurückgewiesen (vgl. dazu BGE 142 II 1 E. 3.2 S. 6 f., 131 III 91 E. 5 S. 93 ff.; BGer 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3), sodass kein Raum für eine erneutes Beweisverfahren besteht. Darüber hinaus sind seitdem zur Diskussion stehenden Vorfall vom 18. Oktober 2013 nunmehr knapp 6 ½ Jahre vergangen. Damit dürften sich die durch die Privatklägerin beantragten Zeugen nicht mehr zuverlässig an die damaligen Gegebenheiten erinnern, zumal Verkehrsunfälle in der stark befahrenen Stadt Basel keine Seltenheit darstellen. Es sind daher von den beantragten Zeugen keine sachdienlichen Hinweise mehr zu erwarten und wären die entsprechenden Beweisanträge – würde das Beweisverfahren wiedereröffnet – ohnehin abzuweisen.
2.3 Nach dem Gesagten ist das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Verteidigerin macht mit Honorarnoten vom 6. November 2017 bzw. vom 30. November 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 36.8 Stunden geltend.
3.2 Wie sich dem bezüglich desselben Sachverhalts ergangenen Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2014.132 vom 5. Januar 2015 bzw. der Honorarnote vom 6. November 2017 entnehmen lässt, wurde B____ im Oktober 2014 mandatiert, als der Berufungskläger im Beschwerdeverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Der zwischen dem 14. Oktober 2014 und dem 16. März 2015 in der Folge betriebene Aufwand von insgesamt 6.26 Stunden betrifft nicht das vom Bundesgericht beurteilte Berufungsverfahren, sondern den Beschwerdeentscheid vom 5. Januar 2015. Dessen Entschädigungsverfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entsprechende Aufwand und die entsprechenden Auslagen im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht bzw. vergütet werden können.
3.3 Der restliche Aufwand in Höhe von 30.54 Stunden ist als vergleichsweise hoch zu beurteilen, kann aber gerade noch akzeptiert werden, zumal die Verteidigerin an einer länger dauernden Konfrontationseinvernahme sowie an zwei rund dreistündigen Gerichtsverhandlungen (inklusive Nachbesprechung) teilgenommen hat und das Strafverfahren seit dem Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts gut fünf Jahre gedauert hat und insofern einiges an Korrespondenz angefallen ist. Der für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde (§ 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]; AGE SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3, SB.2015.78 vom 27. Januar 2017).
3.4 Die Parteientschädigung für beide Instanzen ergibt sich demnach aus der Summe des Honorars von CHF 7’635.– (30.54 Stunden zu CHF 250.–), den Auslagen von insgesamt CHF 367.90 und der Mehrwertsteuer von gesamthaft CHF 635.80 (8 % auf CHF 6'527.80 sowie 7,7 % auf CHF 1'475.10). Sie beläuft sich auf insgesamt CHF 8’638.70 und ist A____ aus der Gerichtskasse auszurichten.
4.
4.1 Die Privatklägerin wurde am 18. Oktober 2013 ohne eigenes Zutun in einen Verkehrsunfall verwickelt, erlitt ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie an der linken Schulter und musste ihr beschädigtes Fahrrad auf eigene Kosten reparieren lassen. Darüber hinaus wurde sie dazu verpflichtet, dem Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– zu bezahlen und wurden ihr (bundesgerichtliche) Gerichtskosten in selber Höhe auferlegt.
4.2 Obwohl die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung auch bei diesem (neuen) Ausgang des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund des soeben Referierten, umständehalber (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) auf die Festsetzung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr zu verzichten. Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da der Berufungskläger vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt wird, besteht auch kein Raum, C____ zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).
4.3 Die Privatklägerin hat weder im Beschwerdeverfahren noch im Strafverfahren je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es ist aufgrund der Strafakten auch nicht ersichtlich, inwiefern sie im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mittellos sein sollte. Da auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht wie beantragt bewilligt werden. Damit kann offen bleiben, ob die nachträgliche Bewilligung derselben überhaupt zulässig wäre.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wird aufgehoben und das Strafverfahren gegen A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8’638.70 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Gesuch von C____ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.