Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.109

 

URTEIL

 

vom 25. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                                      Berufungskläger

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Psychiatrische Dienste Aargau,

Zürcherstrasse 241, 5210 Windisch

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

C____                                                                                                                     

 

D____

                                                                                                                                

E____                                                                                                                       

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 9. August 2018

 

betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 9. August 2018 wurde durch das Strafdreiergericht Basel-Stadt festgestellt, dass A____ (Berufungskläger) die Straftatbestände des versuchten Raubs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, der mehrfachen Diensterschwerung und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in rechtswidriger Weise erfüllt hat, wegen Schuldunfähigkeit aber nicht strafbar sei (das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall [AS Ziff. 2] wurde eingestellt). Indes wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Darüber hinaus wurden die Schadenersatzforderungen der C____, der D____ sowie der E____ abgewiesen und die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt und der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse entschädigt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 13. August 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18. Januar 2019 begründet. Es wird beantragt, die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. August 2018 verfügte Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Es sei stattdessen eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Eventualiter sei im Falle der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung die Dauer der Massnahme auf zwei Jahre zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2019 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 wurden der Berufungskläger und F____ (als Sachverständige) befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3     

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Freisprüche (in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB) von der Anklage wegen versuchten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfacher Diensterschwerung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt, die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. 2), der Entscheid über die Zivilforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

 

2.

2.1      Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

 

2.2      Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw. Therapiewilligkeit). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

 

2.3     

2.3.1   Von den Voraussetzungen, denen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unterliegt, sind unbestritten und vom Strafgericht überzeugend gewürdigt worden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10), das Vorliegen

 

-       einer Anlasstat (indes Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGB),

-      einer sachverständigen Begutachtung (durch F____),

-                  einer schweren psychischen Störung (paranoide Schizophrenie [ICD-10 F20.0], Abhängigkeitssyndrom von Cannabis [ICD-10 F12.24], dissoziale Persönlichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]),

-                einer Kausalität zwischen Störung und Anlasstat,

-     einer vom Berufungskläger ausgehenden Gefährlichkeit bzw. einer durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit,

-                der Eignung der Massnahme zur Verhinderung bzw. Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (auch wenn sich der Berufungskläger gegen eine stationäre Behandlung sträubt, kann eine solche gemäss gutachterlichem Standpunkt auch gegen seinen Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden [Akten S. 251], zumal die fehlende Motivation bei Schizophrenie regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation in der Regel den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung darstellt [Verhandlungsprotokoll S. 6 f.]), sowie schliesslich

-     einer geeigneten Einrichtung.

 

2.3.2   Zu prüfen bleibt aufgrund der Anträge des Berufungsklägers, ob zu seiner Behandlung eine ambulante Massnahme ausreicht (vgl. nachfolgend E. 3) bzw. wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob die anzuordnende stationäre psychiatrische Behandlung zeitlich zu befristen ist (vgl. nachfolgend E. 4).

 

3.

3.1      In Bezug auf die Art der Massnahme hat die Gutachterin in ihrer Expertise bzw. anlässlich der heutigen Hauptverhandlung ausgeführt, dass aufgrund der Schwere und des bisherigen Verlaufs der Erkrankung eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB indiziert sei. Es sei zunächst eine medikamentöse Einstellung im stationären Rahmen erforderlich, die alleine mindestens mehrere Monate dauern werde. Unabdingbar sei zudem eine Psychotherapie mit Schwerpunkt Psychoedukation und Krankheitseinsicht. Gleichzeitig sei eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Cannabis durchzuführen. Anschliessend wäre eine Unterbringung in einem für psychisch kranke Menschen spezialisierten Wohnheim dringend zu empfehlen, wo auch eine Arbeit im geschützten Rahmen möglich wäre (Akten S. 247; Verhandlungsprotokoll S. 7). Eine zweimonatige stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB reiche jedenfalls nicht aus, um eine entsprechende Stabilisierung herbeizuführen. Desgleichen verneint die Gutachterin im Hinblick auf die bisherigen Behandlungsverläufe (Absetzen der Medikamente, mangelnde Einsicht, Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung von Terminen; vgl. Akten S. 71 ff.) die Wirksamkeit einer rein ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine solche wäre ungenügend und würde der Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers nicht Rechnung tragen (Akten S. 251; Verhandlungsprotokoll S. 7).

 

3.2      Die Ausführungen von F____ sind fundiert und frei von Unklarheiten bzw. Widersprüchen. Sie korrespondieren auch mit der Aktenlage, zumal die jüngste Vergangenheit gezeigt hat, dass der Berufungskläger ambulant gar nicht führbar ist. Aus der Dokumentation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ergibt sich, dass der Berufungskläger immer wieder Termine nicht eingehalten hat (Akten S. 129 ff.) und trotz ambulanter Betreuung durch G____ durch eigen- und fremdaggressives Verhalten aufgefallen ist, was nicht zuletzt zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hat. Das aufbrausende und unberechenbare Verhalten des Berufungsklägers wird im Übrigen durch den Bericht der Kriminalpolizei betreffend eine Einvernahme vom 9. Februar 2018 verdeutlicht (Akten S. 8).

 

3.3      Ebenfalls eine stationäre Massnahme indiziert der Therapieverlaufsbericht der psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 16. Juli 2019. Demnach fehlt es dem Berufungskläger an Krankheitseinsicht, wird ihm erst ein intramuraler Ausgang zugemutet, zeigt er wenig Behandlungsmotivation, erfolgte erst eine oberflächliche Auseinandersetzung mit seinem delinquenten Verhalten und würde er die medikamentöse Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit absetzen, wenn die stationäre Behandlung aufgehoben würde. Letzteres ist auch aufgrund der heutigen Depositionen des Berufungsklägers bezüglich Medikation („es geht mir auch ohne Medikamente gut“, „ich habe die Medikamente dann halt genommen, man hat mich gezwungen“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) ernsthaft zu erwarten. Darüber hinaus würde es sich der Berufungskläger ausserhalb des eng strukturierten Settings einer stationären Massnahme laut eigenen Aussagen nicht nehmen lassen, „ab und zu einen Joint zu rauchen“ (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), was laut Aussage von F____ für Schizophrenie-Patienten geradezu „Gift“ ist (Verhandlungsprotokoll S. 6).

 

3.4      Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist ein ambulantes Setting ganz offensichtlich nicht genügend, um der vom Berufungskläger ausgehenden hohen Gefahr weiterer Gewaltstraftaten (vgl. dazu neben dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auch die vom Straf- und Massnahmenvollzug am 11. April 2019 eingereichte Risikoabklärung) effektiv zu begegnen, zumal „der Weg zurück“ bei einem auch aufgrund eines fehlenden sozialen Empfangsraums ernsthaft zu erwartenden Rückfalls noch mühevoller wäre, als der aktuelle. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung auch geltend, das Strafgericht hätte die stationäre Massnahme nicht einfach auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren anordnen dürfen, da aufgrund des Krankheitsbilds und der weiteren Umstände davon auszugehen sei, dass der Zweck der Massnahme bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht werde.

 

4.2      Das Bundesgericht erachtet auch bei der Erstanordnung einer stationären Massnahme eine Beschränkung der Anordnungsdauer auf weniger als fünf Jahre im Sinne der Verhältnismässigkeit grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung dafür ist indes, dass aufgrund des Krankheitsbilds und der weiteren Umstände davon auszugehen ist, der Zweck der Massnahme lasse sich bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreichen (BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69; BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.1, 6B_636/2018/6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).

 

4.3

4.3.1   Der Berufungskläger befindet sich seit dem 8. Februar 2018 in Haft (Akten S. 405). Am 27. März 2018 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug (Akten S. 433 f.). A____ im Gefängnis „Bässlergut“ auf und wurde am 22. August 2018 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) versetzt (Akten S. 1281). Nachdem er zufolge wiederholten Cannabis-Konsums durch diese zur Verfügung gestellt wurde (Akten S. 1338 ff.), erfolgte am 14. Februar 2019 die Versetzung in die Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden in Windisch (Akten S. 1351 f.), wo er seither therapiert wird.

 

4.3.2   Die Gutachterin gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, es liege ein kompliziertes Krankheitsbild vor, welches sich mit der zwischenzeitlich gestellten Diagnose „multiple Sklerose“ (vgl. Akten S. 1212 ff.) noch verschärft habe. Die Gefahr, dass der bisher zehnjährige Verlauf chronisch bleibe, sei hoch. Im Idealfall und erst nachdem die Therapierenden im Rahmen einer (geschlossenen) stationären Behandlung eine Krankheitseinsicht entwickelt hätten und im Weiteren eine Medikamenten-Compliance bestehe, sei je nach Verlauf die Gewährung erster Öffnungsschritte möglich. Später dürften die Unterbringung in einem Wohnheim und anschliessend Arbeits- bzw. Wohnexternate folgen. Ein „normales Leben“ würde für A____ bedeuten, dass er in einem „betreuten Wohnen“ lebe und an einem geschützten Arbeitsplatz arbeite. Einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sehe sie eher weniger (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).

 

4.3.3   Die psychiatrische Behandlung dauert nun bereits knapp ein Jahr und es ist – wie aus der heutigen Befragung des Berufungsklägers erhellt (unter anderem Infragestellung einer psychischen Krankheit, fehlende Medikamenten-Compliance, kein Verzicht auf Cannabis, unrealistische Zukunftspläne; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) – im Einklang mit den Aussagen der Gutachterin (Verhandlungsprotokoll S. 7) aktuell nicht ein Minimum an Krankheitseinsicht vorhanden. Es besteht ein schwerwiegendes bzw. chronifiziertes Krankheitsbild und die diesbezügliche Therapie steht noch ganz am Anfang des von der Gutachterin heute skizzierten Verlaufs. Auch dem Therapieverlaufsbericht (vgl. dazu schon E. 3.3) lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, welche die Hoffnung nährten, der Zweck der Massnahme lasse sich bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreichen. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die stationäre Massnahme zeitlich zu beschränken.

 

5.

5.1      Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 8, SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.2).

 

5.2      An der prekären finanziellen Situation des Berufungsklägers bestehen keinerlei Zweifel, sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.

 

6.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Aufwand von 17 Stunden zu vergüten und eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (zuzüglich Auslagen [Fahrspesen werden mit CHF 0.70 pro Kilometer entschädigt] und Mehrwertsteuer). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 9. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freisprüche (in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB) von der Anklage wegen versuchten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfacher Diensterschwerung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. 2)

-       Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft

-       Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 

            Über A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

 

            Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 142.95, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 272.80, insgesamt also CHF 3‘815.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       F____

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Migrationsamt des Kantons Solothurn

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).