Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.110

 

URTEIL

 

vom 2. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                                 Berufungskläger

[...]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

   

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. August 2018

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.‒ (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 505.30 und einer Urteilegebühr von CHF 500.‒ verurteilt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 hat der Beurteilte durch seinen Rechtsvertreter Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e- Kostenfolge und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Sie hat sich mit Berufungsantwort vom 30. November 2018 für die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Mit Verfügung vom 7. November 2018 hat die Verfahrensleiterin die eventualiter beantragte Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt und angekündigt, dass dem Gericht das schriftliche Verfahren beantragt wird. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Den Parteien ist ‒ unter Hinweis darauf, dass ihr Einverständnis nicht erforderlich ist ‒ Gelegenheit gegeben worden, Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu erheben. Beide Parteien haben explizit keine Einwände erhoben, der Berufungskläger gemäss Mitteilung vom 9. November 2018, die Staatsanwaltschaft gemäss Hinweis in ihrer Berufungsantwort. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ist hierauf das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben worden, auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dabei ist ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten worden, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Der Berufungskläger hat von seinem Replikrecht mit Eingabe vom 2. Januar 2019 Gebrauch gemacht. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.75; 2016.4; 2015.81). Aufgrund des entsprechenden Entscheids des urteilenden Gerichts ist das vorliegende Urteil auf dem Zirkularweg ergangen.

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition ‒ die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Komm. StPO 2. A. 2014 Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 398 N 3a).

 

2.

2.1      Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 200.‒ wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 14 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] verstossen zu haben. Es ist unbestritten und durch die Videoaufzeichnung vom Unfallort erstellt, dass der Berufungskläger am 13. November 2017 um 16:20 Uhr als Lenker eines Personenwagens mit einem Lieferwagen kollidiert ist, als er im Begriff war, aus der Frankfurt-Strasse kommend den Busstreifen im Leimgrubenweg zu überqueren, um nach links abzubiegen. Unbestritten und erstellt ist auch, dass er zunächst am Stopp-Signal anhielt, danach bei stockendem Kolonnenverkehr von rechts her kommend in eine Lücke auf der rechten Fahrspur hineinfuhr, die ihm gewährt wurde, und dort fast im Stillstand wartete, bis die nächste Spur ‒ die Busspur ‒ vermeintlich frei war. Als er dann diese Spur nach links überqueren wollte, übersah er den verbotenerweise von links her die Busspur befahrenden Lieferwagen, und es kam zur Kollision.

 

Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und führt aus, diese sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Buslinie 36 im Leimgrubenweg nur in einer Fahrtrichtung ‒ nämlich in Richtung Münchensteinerstrasse ‒ verkehre. Tatsächlich befahre die Buslinie den Leimgrubenweg aber in beiden Richtungen, was ein zentrales Sachverhaltselement darstelle. Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Aufmerksamkeitspflicht und dem Vertrauensgrundsatz seien offensichtlich unhaltbar und verletzten das anwendbare Recht. Damit bringt er nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

 

Der Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung diverse Beilagen eingereicht, welche das Verkehren der Buslinie 36 im Leimgrubenweg in beiden Richtungen belegen sollen. Diese Beweismittel sind zwar neu in dem Sinne, als sie vor erster Instanz nicht eingereicht wurden, es handelt sich dabei allerdings um Belege für einen Umstand, der einerseits vom Gericht selbst erhoben werden müsste, sofern es ihn für relevant erachtet, und der andererseits im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Beweisthema war. Der Berufungskläger macht geltend, er habe von der Relevanz, welche die Vorinstanz der Frage des Busverkehrs beigemessen habe ‒ und vom Umstand, dass die Vorinstanz diesbezüglich von falschen Tatsachen ausgegangen sei ‒ erst durch das schriftlich motivierte Urteil erfahren. Somit habe er bis zu jenem Zeitpunkt gar keine Veranlassung gehabt, einen Augenschein am Unfallort zu beantragen. Tatsächlich hält die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, dass der Berufungskläger an der Unfallstelle entgegen seinen Aussagen nicht von rechts, sondern ausschliesslich von links mit Busverkehr hätte rechnen müssen. Dass die Vorinstanz tatsächlich verkannt hat, dass der Bus im Leimgrubenweg in beiden Richtungen verkehrt ‒ womöglich, weil nur in Richtung Münchensteinerstrasse eine separate Busspur besteht ‒ ist nach dieser Darstellung anzunehmen und wird auch von der Staatsanwaltschaft angenommen. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich veranlasst sah, im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzende Beweismittel einzureichen und einen Augenschein zu beantragen, um damit das Versehen der Vorinstanz zu korrigieren. Die eingereichten Beilagen wurden deshalb als Beweismittel zu den Akten genommen und der Augenschein nicht wegen verspäteter Geltendmachung, sondern in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. Verfügung vom 7. November 2018). Ob die Vorinstanz dem Umstand des wechselseitigen oder eben nur einseitigen Busverkehrs freilich eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat und inwiefern dies allenfalls zu Recht, ist eine Frage der nachfolgenden materiellen Würdigung.

 

2.2      Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.A. 2014, Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).

 

Wie bereits ausgeführt, lässt die Urteilsbegründung tatsächlich den Schluss zu, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Bus fahre im Leimgrubenweg nur in Richtung Münchensteinerstrasse, was offenkundig nicht stimmt. Insofern ist die Rüge einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung berechtigt. Allein daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten, sofern dieser Umstand für die Beurteilung seines Verhaltens gar nicht wesentlich ist.

 

2.3      Dem Berufungskläger wird Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG durch mangelnde Aufmerksamkeit, verbunden mit einem Verstoss gegen das Vortrittsrecht (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 3 VRV), vorgeworfen. Die Vorinstanz führt dazu aus, er habe es an der in der vorliegenden, unklaren Verkehrssituation erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit mangeln lassen. Diese sei vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten seien. Weiter weist sie auf die Vortrittsbelastung durch das Stop-Signal hin. Sie lehnt auch die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ab, denn der Berufungskläger habe in der gegebenen Situation damit rechnen müssen, dass ein Auto verbotenerweise auf der Busspur von links her komme.

 

Der Berufungskläger macht geltend, für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen mangelnden Aufmerksamkeit sei es wesentlich, ob der Bus am Unfallort nur in einer oder eben in beide Richtungen verkehre, denn er habe seine Aufmerksamkeit darauf richten müssen, auch nach rechts zu schauen, zumal ihm ein Transporter die Sicht erschwert habe. Ein Blick nach rechts sei daher erst möglich gewesen, als er bereits mit der Fahrzeugfront auf der Gegenfahrbahn gestanden habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es für den Berufungskläger in dem Moment, als er sich mit der Vorderfront auf die Busspur begab, welche an dieser Stelle eben von links her befahren wird, zentral war, seine Aufmerksamkeit dorthin zu richten, musste er an jener Stelle doch einzig mit Verkehr von links rechnen und war beim Überqueren der Busspur vortrittsbelastet. Er hätte einem Bus zweifellos und unbestrittenermassen den Vortritt gewähren müssen. Nun argumentiert er jedoch, er habe sehr wohl in beide Richtungen geschaut ‒ aber eben nicht nur nach links, sondern zuletzt auch noch nach rechts ‒ und dann wieder in Fahrtrichtung. Vor seinem Abbiegemanöver habe er durch mehrere Kontrollblicke sichergestellt, dass von links her kein Bus komme. Danach aber habe er seine Aufmerksamkeit nach rechts gerichtet, um sicherzustellen, dass auch das weitere Zufahren möglich sei. Das habe er bei seinem Manöver auch tun müssen, denn es sei von beiden Richtungen mit einem Linienbus zu rechnen gewesen. Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgeführt, er habe zuerst nach links geschaut und dort die komplette Busspur überblicken können, vermutlich mehr als 100 Meter ‒ und keinen Bus gesehen. Dann sei er nach vorne gefahren und habe nach rechts geschaut, dann links, dann nochmals rechts, und sei langsam nach vorne gerollt. Der unfallbeteiligte Lieferwagen sei dann direkt ausgeschert und nach vorne gefahren. Genau als der Berufungskläger den Blickwechsel gemacht habe, müsse der Lieferwagen die Spur gewechselt haben (Akten S. 88).

 

Nachdem feststeht, dass der Berufungskläger die Situation stets gleichbleibend und ‒ entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 3/4) ‒ von den Voraussetzungen (Busverkehr) her zutreffend beschrieben hat, erscheint seine Darstellung plausibel. Die Videoaufzeichnung der Unfallszene von der Frankfurtstrasse her mit Blick in den Leimgrubenweg zeigt, wie sich der Berufungskläger in steter Bewegung vorsichtig nach vorne tastet, als der Lieferwagen mit einiger Geschwindigkeit auf der Busspur vorfährt. Der Lieferwagenchauffeur räumt ein, dass er den Berufungskläger deutlich vor der Kollision bemerkt und auch erkannt hat, was dieser für ein Manöver beabsichtigt hat. So gibt er gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, er habe wenige Meter [wohl: vor sich] zwischen der stehenden Fahrzeugkolonne die Front eines Fahrzeugs bemerkt, welches aus der Frankfurtstrasse herausfahren wollte. Das Auto habe sich noch nicht auf seinem Fahrstreifen ‒ d.h. der Busspur ‒ befunden, „wollte aber offensichtlich dort hinaus fahren“. Als er ‒ der Lieferwagenfahrer ‒ sich auf der Höhe des Autos befunden habe, sei dieses nach links abgebogen und in ihn gefahren. Ein Ausweichen habe er „aufgrund des Gegenverkehrs nicht in Erwägung“ gezogen (vgl. Sachverhaltsanerkennung Akten S. 17). Das Video zeigt, dass die Front des Fahrzeugs des Beschwerdeführers bereits leicht in die Busspur ragt, als der Lieferwagen im Bild erscheint. Das Verkehrsaufkommen auf der von der München-steinerstrasse herkommenden Spur ist anhand des Videos nicht zu überprüfen.

 

2.4      Es lässt sich nicht rekonstruieren, wohin der Berufungskläger zu welchem Zeitpunkt seine Aufmerksamkeit gerichtet hat und was dabei aus seiner Position zu sehen war. Sollte seine Beschreibung aber zutreffen ‒ und das ist nicht zu widerlegen ‒ dass der Lieferwagen unvermittelt ausgeschert ist, so lässt sich dem Berufungskläger keine mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfen. Er musste auf der Busspur mit einem von links her kommenden Bus rechnen, den er aber schon von Weitem hätte wahrnehmen können und daher mit einem relativ frühen Blick nach links als Hindernis ausschliessen konnte. Dass er auch mit verbotenerweise und unvermittelt den Busstreifen befahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen musste, ist in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zu verneinen. Dieser ergibt sich aus Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes und besagt, dass jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen darf, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (BGE 129 IV 282 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die Busspur geradeaus in den Walkeweg führt und wenige Meter nach der Unfallstelle zu einer offenen Spur für Fahrzeuge in dieser Richtung wird, wie die Vorinstanz anführt, reicht nicht aus, um dem Berufungskläger das Vertrauen in die korrekte Beachtung der Busspur abzusprechen. Da er von links nur mit einem Bus rechnen musste, hat er zu Recht sein Augenmerk darauf gerichtet, das Heranfahren eines Linienbusses ‒ nicht aber eines ausscherenden Lieferwagens ‒ auszuschliessen. In Bezug auf einen grossen Linienbus konnte dies, wie es der Berufungskläger angeblich getan hat, bereits auf einige Distanz sichergestellt werden. Es rechtfertigte sich, den Blick anschliessend nach rechts zu richten, da aus dieser Richtung entgegen der Annahme der Vorinstanz ebenfalls mit Busverkehr zu rechnen war. Dass der Berufungskläger beim Losfahren mit Verkehr von rechts rechnen musste, bestätigt im Ergebnis auch der Lieferwagenchauffeur, denn nach seinen Angaben hatte es derart viel Gegenverkehr, dass er ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht in Erwägung gezogen habe. Nachdem er sichergestellt hatte, dass von links kein Bus herannahte, konzentrierte sich der Berufungskläger demnach sinnvollerweise auf Gefahren von rechts. Dies erforderte seine volle Aufmerksamkeit, zumal auf dem Video ersichtlich ist, dass ihm ein Lieferwagen die Sicht versperrte und er daher allfälligen Verkehr von rechts erst spät sehen konnte.

 

Der Berufungskläger kann sich folglich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nachdem er sichergestellt hatte, dass sich kein Verkehrsteilnehmer auf der Busspur befand und er eine grosse Strecke überblicken konnte, auf welcher sich kein Bus befand, durfte und musste er sich auf potentiellen Verkehr aus der Gegenrichtung konzentrieren, denn das Bundesgericht geht davon aus, dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten hat und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 26 N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 103 IV 101 E. 2.b und c; BGer 6S.403/2004 vom 8. Februar 2005). Daran ändert auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand nichts, dass insbesondere zu Stosszeiten mit unrichtigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen sei und dass die Busspur wenig später zu einem regulär befahrbaren Fahrstreifen werde, denn bei der Bemessung der aufzubringenden Sorgfalt darf selbst dann grundsätzlich auf verkehrsregelkonformes Verhalten der Verkehrsteilnehmer gezählt werden, wenn verkehrsregelwidriges Verhalten häufig genug ist, um voraussehbar zu sein (BGer 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2). Es ist zudem ungewiss, ob der in Bättwil wohnhafte Berufungskläger wusste, dass die Busspur in Richtung Münchensteinerstrasse kurz danach zu einer normalen Fahrspur wird.

 

Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten kostenlos freizusprechen.

 

3.

Für den Aufwand der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung auszurichten. Für das vorinstanzliche Verfahren wird der Aufwand der Verteidigung auf CHF 4‘027.35 beziffert. Fotokopien werden praxisgemäss mit CHF 0.25/Stück entschädigt, ansonsten ist die Aufstellung nicht zu beanstanden, woraus sich ein zu vergütender Aufwand von CHF 4‘020.90 ergibt. Der Aufwand der Verteidigung im Berufungsverfahren wird mangels Kostennote auf 8 Stunden geschätzt, die praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. MWST) zu entschädigen sind, woraus eine Entschädigung von CHF 2‘154.‒ resultiert.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Berufungskläger wird in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

 

            Es wird ihm eine Parteientschädigung CHF 4‘020.90 für die erste Instanz sowie von CHF 2‘154.‒ für die zweite Instanz (jeweils einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.