|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2018.125
URTEIL
vom 27. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 4. September 2018
betreffend Entschädigung für Überhaft
In Erwägung,
dass die Berufungsklägerin mit Berufungsurteil vom 7. Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen das Strafurteil vom 4. September 2018 des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist;
dass die Berufungsklägerin sich in der Zeit vom 8. März bis 17. Mai 2018 in der Untersuchungshaft und ab dem 18. Mai bis zum 8. Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befand;
dass mit Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 8. Januar 2021 (vorläufig) festgestellt wurde, dass damit – unter Berücksichtigung der Anrechnung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Busse aus Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2016 – eine ausgestandene Überhaft von 30 Tagen besteht (für den Begriff der Überhaft s. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 21);
dass weder die Berufungsklägerin noch die Staatsanwaltschaft innert der ihnen mit Verfügung vom 8. Januar 2021 gesetzten Frist Einwände gegen die Berechnung der Dauer der Überhaft noch gegen das in Aussicht gestellte Befinden über eine angemessene Haftentschädigung mittels Zirkularentscheid erhoben haben;
dass folglich eine Haftentschädigung für 30 Tage auszusprechen ist (Art. 431 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.2);
dass die Berufungsklägerin die Höhe der Entschädigung für die ausgestandene Überhaft in das Ermessen des Gerichts gestellt hat;
dass das Gericht in Bezug auf die Berechnung einer Entschädigung für Überhaft über freies Ermessen verfügt (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 431 N 8);
dass sich vorliegend grundsätzlich eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag Überhaft rechtfertigt, entsprechend der gängigen Praxis zur Haftentschädigung im Falle von ungerechtfertigter Haft nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch; BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1), zumal keine durch die Überhaft erlittene besondere bzw. über die Tatsache des Freiheitsentzugs hinausgehende Härte ersichtlich ist, da die Berufungsklägerin die geplante berufliche Weiterbildung auch hätte verschieben müssen, wenn es nicht zu Überhaft gekommen wäre;
dass der so zu berechnende Betrag von total CHF 6'000.– auf CHF 5'000.- zu reduzieren ist, da die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe durch die ausgestandene Haft nicht massiv überschritten wurde bzw. nicht wesentlich kürzer ist (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle des Aussprechens einer nicht wesentlich kürzeren Freiheitsstrafe s. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 331 N 9, zur Möglichkeit einer Kürzung gestützt auf diese Bestimmung N 8);
dass der Berufungsklägerin folglich für die 30 Tage ausgestandene Überhaft ein Betrag von total CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungsklägerin wird für die im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ausgestandene Überhaft von 30 Tagen eine Entschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.