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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.25
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, Berufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis, Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privat-
klägerinnen
[...]
[...]
vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel
[...]
vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel
[...]
vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft
Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht den Berufungskläger mit Urteil vom 28. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt hat,
dass der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet worden ist,
dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts in Sicherheitshaft befand,
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Mai 2018 um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht hat,
dass die beantragte Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug angesichts der Tatsache, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden ist, nicht sinnvoll erscheint,
dass der Tatverdacht mit Urteil des Appellationsgerichts klar gegeben ist,
dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen beim Berufungskläger eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (sonstige Reaktion auf schwere Belastung) vorliegt, welche in engem Zusammenhang mit den von ihm verübten Straftaten steht und eine hohe Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten, aber auch schwererer Gewaltdelikte, begründet,
dass dem Berufungskläger die Krankheitseinsicht weitgehend fehlt, wie sich auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigt hat,
dass er den vorzeitigen Massnahmevollzug abgelehnt hat, womit die vom Zwangsmassnahmengericht nach Art. 221 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung festgestellte Fortsetzungsgefahr unverändert weiter besteht,
dass damit die Rückfallprognose als äusserst ungünstig zu bezeichnen ist bzw. ernsthaft die Begehung weiterer Delikte gegen Leib und Leben durch den Berufungskläger zum Nachteil seiner Familie befürchtet werden muss, sofern er auf freien Fuss gesetzt würde,
dass die Möglichkeit von tauglichen Ersatzmassnahmen bereits vom Zwangsmassnahmengericht mit zutreffender Begründung verneint wurde und solche Massnahmen angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht auch heute offensichtlich zu wenig greifen könnten,
dass die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme somit geboten und auch verhältnismässig erscheint,
dass der Berufungskläger für die Dauer der weiteren Sicherheitshaft auf die Vollzugsabteilung des Waaghofes zu verlegen ist und die Haftrestriktionen der Sicherheitshaft aufgehoben werden,
und erkennt:
://: Die bestehende Sicherheitshaft wird in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme verlängert.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- und Massnahmenvollzug
- Privatklägerinnen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.