Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2018.25

 

BESCHLUSS

 

vom 31. Mai 2018

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                                      Berufungskläger

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,                     Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privat-

klägerinnen

 

[...]

 

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel   

 

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel    

 

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel    

 

 

Gegenstand

 

Verlängerung der Sicherheitshaft

 

 

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

 

dass   das Appellationsgericht den Berufungskläger mit Urteil vom 28. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt hat,

 

dass   der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet worden ist,

 

dass   sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts in Sicherheitshaft befand,

 

dass   der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Mai 2018 um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs ersucht hat,

 

dass   die beantragte Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug angesichts der Tatsache, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden ist, nicht sinnvoll erscheint,

 

dass   der Tatverdacht mit Urteil des Appellationsgerichts klar gegeben ist,

 

dass   gemäss den gutachterlichen Feststellungen beim Berufungskläger eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (sonstige Reaktion auf schwere Belastung) vorliegt, welche in engem Zusammenhang mit den von ihm verübten Straftaten steht und eine hohe Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten, aber auch schwererer Gewaltdelikte, begründet,

 

dass   dem Berufungskläger die Krankheitseinsicht weitgehend fehlt, wie sich auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigt hat,

 

dass   er den vorzeitigen Massnahmevollzug abgelehnt hat, womit die vom Zwangsmassnahmengericht nach Art. 221 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung festgestellte Fortsetzungsgefahr unverändert weiter besteht,

 

dass   damit die Rückfallprognose als äusserst ungünstig zu bezeichnen ist bzw. ernsthaft die Begehung weiterer Delikte gegen Leib und Leben durch den Berufungskläger zum Nachteil seiner Familie befürchtet werden muss, sofern er auf freien Fuss gesetzt würde,

 

dass   die Möglichkeit von tauglichen Ersatzmassnahmen bereits vom Zwangsmassnahmengericht mit zutreffender Begründung verneint wurde und solche Massnahmen angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht auch heute offensichtlich zu wenig greifen könnten,

 

dass   die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme somit geboten und auch verhältnismässig erscheint,

 

dass   der Berufungskläger für die Dauer der weiteren Sicherheitshaft auf die Vollzugsabteilung des Waaghofes zu verlegen ist und die Haftrestriktionen der Sicherheitshaft aufgehoben werden,

 

 

und erkennt:

 

://:        Die bestehende Sicherheitshaft wird in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung bis zum Antritt des Vollzugs der Massnahme verlängert.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Straf- und Massnahmenvollzug

-       Privatklägerinnen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.