Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.25

 

URTEIL

 

vom 18. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,                      Anschlussberufungsbeklagter

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerinnen

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. Dezember 2017

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Mai 2018

(vom Bundesgericht am 5. Juli 2019 aufgehoben)

 

betreffend einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), mehrfache Nötigung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 6‘000.– (eventuell 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017. Das Urteil wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 ausgefällt; dieses wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Ausserdem wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Auf Berufung von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig. Weiter stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Verfahrenseinstellung sowie die Freisprüche in diversen Anklagepunkten in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Nötigung (jeweils zum Nachteil der Ehegattin) wurde sistiert. Das Appellationsgericht verurteilte A____ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 4‘500.–, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Assise criminali die Mendrisio vom 12. November 2015. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Berufungskläger um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs; diese wurde ihm am 18. Dezember 2018 erteilt.

 

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Mai 2018 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines rechtsgenügenden Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 zog daraufhin der Berufungskläger sein Einverständnis für den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurück. Am 12. Juli 2019 verfügte der instruierende Präsident die Einholung eines Therapieberichts der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen zur Einschätzung der Rückfallgefahr. Der Therapiebericht vom 19. Juli 2019 ging am 23. Juli 2019 ein. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde der Berufungskläger in Sicherheitshaft zurückversetzt und die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens angekündigt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 beantragte [...], er sei als amtlicher Verteidiger für den Berufungskläger einzusetzen. Ausserdem sei der Berufungskläger umgehend aus der Haft zu entlassen. Sein Haftentlassungsgesuch ergänzte er mit Eingabe vom 25. Juli 2019. Mit Stellungnahmen vom 26. und 29. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Replicando hielt der Berufungskläger am 30. Juli 2019 an seinen Anträgen fest. Mit begründeter Verfügung vom 30. Juli 2019 wurde das Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers abgewiesen und seine Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (Waaghof) angeordnet.

 

Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 stellte der instruierende Präsident des Appellationsgerichts den Parteien einen Entwurf des Fragekatalogs an den Gutachter zur Stellungnahme und Ergänzung zu. Mit Eingabe vom 6. August 2019 äusserte der Berufungskläger Zweifel an der Unabhängigkeit des gewählten Gutachters. Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde festgehalten, der Berufungskläger vermöge keine schlüssige Erklärung dafür zu erbringen, weshalb eine andere Gutachterin im Gegensatz zu dem vom Gericht vorgesehenen Gutachter unabhängiger sein sollte. Am 8. August 2019 wurde B____ der Auftrag erteilt, den Berufungskläger forensisch-psychiatrisch zu begutachten. Das Gutachten datiert vom 7. Oktober 2019. Am 8. Oktober 2019 ging der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ein, am 17. Oktober 2019 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Ebenfalls am 17. Oktober 2019 stellte der Berufungskläger Antrag auf Antritt des vorzeitigen Vollzugs der ambulanten therapeutischen Massnahme. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 bewilligt.

 

In der Berufungsverhandlung vom 18. November 2019 sind zunächst der Berufungskläger, dessen Ehefrau und anschliessend der forensisch-psychiatrische Gutachter befragt worden. Danach sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zu Wort gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).

 

1.2      Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, das von C____ erstellte Gutachten vom 14. August 2017 erweise sich formell und inhaltlich als mangelhaft und bilde keine rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.5). Die Sache ist daher zur Einholung eines rechtsgenügenden Gutachtens zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (E. 4.). Damit bilden der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), Nötigung, mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfacher Tätlichkeiten (Kind) sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– und die Busse von CHF 4‘500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Assise criminali die Mendrisio vom 12. November 2015, wie auch die bereits im Zeitpunkt des ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Zur Beurteilung steht damit im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage, ob gestützt auf das neu eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. Oktober 2019 eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB anzuordnen ist. Obwohl das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Mai 2018 somit teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen, hat doch das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Mai 2018 insgesamt aufgehoben (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung des neuen Gutachtens und daraus abgeleitet auf die Frage nach der Anordnung einer Massnahme sowie der Art der Behandlung beschränkt.

 

2.

2.1      Das Bundesgericht hat die vom Berufungskläger gegen das Gutachten des Sachverständigen C____ vom 14. August 2017 und damit verbunden die Anordnung einer stationären Massnahme erhobenen Einwendungen als berechtigt erachtet. Dazu hat es ausgeführt, das Appellationsgericht habe sich zu Unrecht auf ein Gutachten gestützt, welches weder hinsichtlich der Wahl des Prognoseinstruments noch der Prognoseeinschätzung zur Rückfallgefahr den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das (Prognose-)Gutachten erfordere eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehöre namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liege. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, habe der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelange (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2). Weder aus dem von C____ erstellten Gutachten noch aus dessen mündlichen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung gehe hervor, welche Kriterien ausschlaggebend für die Wahl des Prognoseinstrumentes «DyRiAS» gewesen seien; so erfasse «DyRiAS» explizit ausschliesslich Gewalt in heterosexuellen Beziehungen, welche im vorliegenden Fall nicht Thema seien (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4). Zudem habe es der Experte unterlassen, zusätzlich eine nachvollziehbare, differenzierte Einzelfallanalyse vorzunehmen. Der Gutachter habe seiner Prognosestellung unzutreffende Prämissen zugrundegelegt, da er in seine Beurteilung diverse Verhaltensweisen des Berufungsklägers habe einfliessen lassen, die nicht Prozessgegenstand seien oder diesbezüglich Freisprüche erfolgt seien. Schliesslich genüge die gutachterliche Prognoseeinschätzung zur Rückfallgefahr nicht, bleibe diese doch unbestimmt. Gestützt auf dieses rechtsungenügende Gutachten habe das Appellationsgericht nicht von einem hohen oder sehr hohen Risiko von Gewaltanwendungen ausgehen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen dürfen (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.5).

 

2.2      Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen.

 

Sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326).

 

2.3      Der Berufungskläger war am 26. April 2017 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden. Vom 20. März bis 17. April 2018 sowie vom 5. März bis am 23. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der JVA St. Johannsen. Aus dem Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Berufungsklägers vom 19. Juli 2019 geht hervor, der Berufungskläger stehe noch ganz am Anfang des Therapieprozesses. Von Behandlungsmotivation könne zum aktuellen Zeitpunkt nur ansatzweise gesprochen werden. Er zeige sich im Alltag stets anständig und respektvoll. Betreffend Kontakt zur Familie werde es als wichtig erachtet, dass dieser gut beobachtet werde (p. 5). Der Berufungskläger habe sich von Beginn an kritisch gegenüber einer stationären Massnahme geäussert, unter anderem auch wegen der grossen Distanz zu seiner Familie. Da er sich bis anhin weder problemeinsichtig noch veränderungsmotiviert zeige, sei es ihm nicht gelungen, Sinn und Zweck einer solchen zu verstehen. Es sei ihm jedoch gelungen, sich trotz der für ihn schwer nachvollziehbaren und schwer aushaltbaren Vollzugssituation auf formaler Ebene kooperativ, zuverlässig und absprachefähig zu zeigen (p. 10). Dass der Berufungskläger mit der stationären Massnahme nicht einverstanden sei und eine ambulante Behandlung als ausreichend erachte, um der Rückfallgefahr zu begegnen, hat er auch anlässlich der Gerichtsverhandlung kundgetan. Hierzu gab er zu Protokoll, er habe in den zwei Jahren seit seiner Festnahme versucht, sich selbst zu helfen und während seiner Inhaftierung viel von den Kontakten zu unterschiedlichen Menschen profitiert (Auss. Prot. Berufungsverhandlung p. 4). In der ambulanten Therapie wolle er lernen, wie er mit den Kindern umgehen und Selbstkontrolle erreichen könne. Er habe ein neues Selbstvertrauen und sei sich sicher, dass es diesmal besser klappen werde, weil er den Willen dazu habe (p. 6). Schliesslich hat er während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, wie viel ihm daran liegt, nach der langen Trennungszeit wieder mit seiner Familie zusammen zu leben.

 

2.4     

2.4.1   B____, welcher das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. Oktober 2019 erstellt hat und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich befragt worden ist, diagnostizierte beim Berufungskläger ein komplexes psychisches Störungsbild, welches sich in diagnostischer Hinsicht (gemäss ICD-10) folgendermassen zusammenfassen lasse:

 

-     lang andauernde, chronifizierte Anpassungsstörung mit multiplen spezifischen Symptomen (F43.28);

-     anamnetisch Status nach wiederholten mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (F32.11);

-     narzisstische, ängstlich-selbstunsichere, depressive und emotional instabile (impulsive Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73.1);

-     Opfer von Folterung (Z65.4);

-     Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0);

-     Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung nach Migration (Z60.3).

 

Den Schweregrad dieses komplexen psychischen Störungsbildes schätzte der Gutachter als mindestens mittelschwer ein (Gutachten p. 85). Zusätzlich deliktfördernd sei zudem die Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers, welche sich durch erhöhte Kränkbarkeit, Reizbarkeit und Impulsivität, sowie patriarchalisch geprägte innerfamiliäre Rollenvorstellungen, ein deutliches Machtgefälle und Dominanzstreben in der innerfamiliären Beziehungsgestaltung, Besitzansprüche und übersteigerten Kontrollbedürfnissen gegenüber seinen ihm untergebenen Angehörigen sowie durch Einschränkungen in der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zeige. Dies ziehe eine lebensgeschichtlich überdauernde Disposition für heftige, impulsive Affekt- und Konfliktreaktionen (z.B. in Form von Beschimpfungen, herabsetzenden Äusserungen und Drohungen bis hin zu Tätlichkeiten oder auch Körperverletzungen) nach sich (Gutachten p. 86). Die Untersuchung anhand der „Psychopathy-Checklist“ (PCL-R) habe zudem ergeben, dass der Berufungskläger zwar leichte bis mässig ausgeprägte „psychopathische“ Persönlichkeitszüge aufweise, diese jedoch noch unterhalb des Schwellenwerts für eine „Psychopathy“-Persönlichkeit lägen (Gutachten p. 75 f.). Weiter führte der Gutachter aus, es erscheine aus forensisch-psychiatrischer Sicht – angesichts der vom Berufungskläger deutlich unterschätzten verhaltensdeterminierenden Macht seiner lebensprägenden Einstellungen, Beziehungsstile und Reaktionsmuster, wie auch im Hinblick auf die bei ihm altersbedingt nur noch sehr begrenzt vorhandenen Veränderungspotenziale – doch eher zweifelhaft, dass es ihm tatsächlich gelingen werde, seine Persönlichkeit radikal und nachhaltig selber zu verändern und allein mittels guter Vorsätze und eigener Willensanstrengung ein verändertes Beziehungsverhalten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern an den Tag zu legen. Daraus ergebe sich in prognostischer Hinsicht ein anhaltend anhaltend hohes Risiko für fortgesetzte oder neuerliche innerfamiliäre Gewalthandlungen (p. 87, 92).

 

2.4.2   Diese als ungünstig einzuschätzende Kriminalprognose bezüglich einschlägiger Widerholungstaten von innerfamiliärer (häuslicher) Gewalt hat der Gutachter mittels des Verfahrens der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikobeurteilung (nach Dittmann) genauer untersucht (p. 88). Dabei bezog er explizit auch die von der Ehefrau ursprünglich gegen den Berufungskläger erhobenen Anschuldigungen betreffend die von ihm gegen sie ausgeübten Gewalt mit ein, welche sie in der Folge indessen wieder zurückgezogen hat und somit nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger sind (p. 88). Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass auch anhand dieser prognostischen Kriterien die Beurteilung des Wiederholungsrisikos bezüglich erneuter verbaler oder auch tätlicher Gewalthandlungen des Berufungsklägers zum Nachteil seiner Frau und Kinder noch ungünstig ausfalle (p. 93). Zudem wurde im Gutachten eine Einzelfallanalyse vorgenommen. Ergänzend wurde das Rückfallrisiko zusätzlich mittels zwei deliktsspezifischen, d.h. auf Fälle von häuslicher Gewalt bezogener Prognoseinstrumente des SARA (Spousal Assault Risk Assessment Guide) und des ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) sowie des HGR-20 (inkl. (PCL-R) zur Vorhersage allgemeiner, d.h. nicht nur innerfamiliärer Gewalthandlungen eingeschätzt (p. 93). Zwar ist mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts, wonach Prognoseinstrumente, welche einzig auf Gewalt in heterosexuellen Beziehungen Anwendung finden sollen, im vorliegenden Fall aufgrund des eingestellten Strafverfahrens hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Ehefrau, fraglich, ob SARA hier angewendet werden soll, handelt es sich doch dabei um einen Leitfaden zur Risikoprognose bei Fällen von ehelicher (in erster Linie partnerbezogener) Gewalt. Jedoch erklärt der Gutachter die Verwendung von SARA damit, dass Bezug genommen werde auf die ursprünglichen und vom Berufungskläger grundsätzlich bestätigten Anschuldigungen der Ehefrau gemäss der Strafanzeige vom 3. April 2017 im Sinne von Anknüpfungstatsachen. Der Berufungskläger erreichte im SARA ein „mittleres Risiko“, und bei ODARA, welches das bestvalidierteste Prognoseinstrument sei (p. 94), ergab sich eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 53%. Auch beim HCR-20 handle es sich um ein gut evaluiertes Prognoseverfahren für erneute (nicht nur partnerbezogene bzw. innerfamiliäre) Gewaltstraftaten. Das Ergebnis deute auf ein mittleres Risiko allgemeiner Gewaltdelinquenz, jedoch auf ein eher hohes Risiko erneuter innerfamiliärer Gewalthandlungen hin (p. 97). In der Gesamtschau der klinisch-forensischen Risikoeinschätzung – mit eingehender Einzelfallanalyse – und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten Prognoseverfahren (SARA, ODARA und HCR-20) gelangte der Gutachter zum Schluss, es könne festgehalten werden, dass beim Berufungskläger von einem mindestens mittleren bis hohen Risiko für erneute – in erster Linie innerfamiliäre (sowohl verbale und andere psychische als auch körperliche) – Gewalthandlungen ausgegangen werden müsse (p. 97). In der Berufungsverhandlung führte B____ dazu aus, es sei gerade angesichts der vom Berufungskläger überstilisierten Erwartungs- und Anspruchshaltung an sich selbst durchaus zu erwarten, dass er von seiner Neigung zu spontanimpulsiven Affektreaktionen eingeholt werde und daher ein hohes Risiko bestehe, dass er zur Stabilisierung seines eigenen Machtgefühls und zur Aufrechterhaltung der innerfamiliären Ordnung seine Familie auch in Zukunft mittels gewohnheitsmässiger Machtausübung beherrschen werde (Prot. Berufungsverhandlung p. 8 f.). Schwerwiegende Delikte seien gemäss der Einschätzung zwar nicht unmittelbar und ernsthaft zu befürchten, könnten sich allerdings bei einem ungünstigen Verlauf oder sich zuspitzenden familiären Umständen auch nicht sicher ausgeschlossen werden (Gutachten p. 98).

 

3.

3.1      Zur Frage nach einer Therapie- und Massnahmenbedürftigkeit hat B____ in seinem Gutachten festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte, seit Jahren bestehende komplexe Anpassungsstörung mit multiplen psychischen und somatisierenden Symptomen zwar grundsätzlich behandelbar sei, sich in der Vergangenheit indessen als weitgehend therapieresistent erwiesen habe und inzwischen einen chronischen Verlauf genommen habe. Hinzu komme, dass auch die (zusätzlich deliktsfördernden) narzisstischen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile des Berufungsklägers sowie seine Einstellungen, Rollenkonzepte und Verhaltensmuster seiner kurdisch-traditionellen Herkunftskultur therapeutisch nur sehr schwer beeinflussbar seien und er ohnehin altersbedingt über kaum noch vorhandene Veränderungs- und Weiterentwicklungspotenziale verfüge, weshalb kaum zu erwarten sei, dass sich allein mittels therapeutischer Interventionen tatsächlich nachhaltige persönlichkeitsverändernde Effekte erzielen und die fortbestehenden Risiken der Fremdgefährdung von Frau und Kindern wesentlich verringern liessen. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich der Begutachtung keinen glaubhaften eigenen Leidens- und Veränderungsdruck, keine tiefergehende selbstkritische Störungseinsicht und keine tatsächliche Therapie- und Veränderungsmotivation erkennen lassen. Jedoch erschienen die ohnehin begrenzten Behandlungsmöglichkeiten des komplexen Störungsbildes des Berufungsklägers noch nicht vollständig ausgeschöpft, ausserdem erkläre er gegenwärtig (unter dem Eindruck des Strafverfahrens und seiner Inhaftierung) zumindest die Bereitschaft zu einer Mitarbeit an therapeutischen und kontrollierenden Massnahmen, weshalb ein (intensivierter und erweiterter) Behandlungsversuch zumindest nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Angesichts des sowohl vom Berufungskläger als auch seitens seiner Familie mehrfach erklärten Willens zur Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens und trotz der geschilderten hohen Wahrscheinlichkeit erneuter innerfamiliärer Gewalthandlungen seien derzeit keine anderen risikomindernden Interventionsmöglichkeiten zur Verbesserung des Opferschutzes erkennbar als zumindest eine therapeutische, beratende, unterstützende und kontrollierende Begleitung des Berufungsklägers und seiner Familie. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte und trotz der gesamthaft eher skeptisch zu beurteilenden Behandlungsaussichten kommt der Gutachter zu Schluss, die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer strafrechtlichen therapeutischen Massnahme seien erfüllt (Gutachten p. 98-100, 105).

 

3.2

3.2.1   Nach dem Gesagten besteht somit trotz der chronifizierten und bisher weitgehend therapieresistenten psychischen Störung eine grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers. Dies geht im Übrigen auch aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 19. Juli 2019 hervor (p. 10). Der forensisch-psychiatrische Gutachter hat sich auch mit den Fragen der im gegenwärtigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der stationären Therapie – angezeigten Art der Behandlung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, unter den gegebenen Umständen erscheine eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB als noch am ehesten zweckmässig und geeignet. Eine solche ambulante Behandlung hätte vorrangig einen symptomzentrierten, supportiv-stützenden, stabilisierenden, klärenden, psychoedukativen sowie einsichts- und motivationsfördernden Charakter und sei – mit nicht allzu hohen Erwartungen an nachhaltige therapeutische und deliktpräventive Effekte – wahrscheinlich auch noch einigermassen erfolgversprechend durchführbar, um zumindest eine gewisse therapeutische Begleitung des Berufungsklägers und seiner Familie sowie ein entsprechendes Risiko-Monitoring zu gewährleisten und im Falle kritischer Entwicklungen oder erneut zunehmender Risikohinweise unverzüglich rückfallpräventive Interventionen und geeignete Opferschutzmassnahmen einleiten zu können. Dennoch sollte neben dem Fokus der risikoträchtigen innerfamiliären Beziehungsgestaltung zumindest auch versucht werden, den Kern der Persönlichkeits-, Anpassungs- und Beziehungsproblematik des Berufungsklägers zu bearbeiten und seine Fähigkeiten zur angemessenen Selbstwert- und Affektregulation, zur Empathie, zur respektvollen und symmetrischen Beziehungsgestaltung, zu einem offenen innerfamiliären Kommunikationsverhalten sowie zur adäquaten Konfliktlösung und Problembewältigung zu verbessern (p. 100 f.). Die ambulante Behandlung sollte in jedem Fall langfristig angelegt sein und nach der Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum fortgesetzt werden, da gerade im naturalistischen Setting seines familiären Zusammenlebens das hohe Risiko von erneuten Gewalthandlungen bestehe (p. 102). Weiter sollte die Therapie störungsspezifisch und delikt- bzw. risikoorientiert ausgerichtet sein und möglichst unter Einbezug der Familienangehörigen erfolgen sowie von einer forensisch-psychiatrischen Fachperson durchgeführt werden. Weiter empfahl der Gutachter, dem Berufungskläger die von ihm selbst angebotene Teilnahme an einem Präventionsprogramm gegen häusliche Gewalt verpflichtend aufzuerlegen (p. 101, 106).

 

3.2.2   Gemäss der Einschätzung des Gutachters sei eine stationäre therapeutische Massnahme hingegen im aktuellen Zeitpunkt weder geeignet noch zweckmässig und voraussichtlich auch nicht erfolgversprechend durchführbar, zumal bei einer stationären Behandlung des Berufungsklägers ohnehin nicht bessere langfristige Erfolgsaussichten in deliktspräventiver Hinsicht bestünden und er aufgrund der Trennung von der Familie wohl auch kaum dazu motiviert werden könnte, wie nicht zuletzt an dem (vom Ergebnis her) unbefriedigenden Verlauf der Massnahme in der JVA St. Johannsen erkennbar sei (p. 102 f.). Für den Fall, dass sich die ambulante Massnahme im Verlauf als nicht durchführbar oder unzureichend deliktsprotektiv erweisen sollte, müsste die Indikation für eine stationäre Massnahme nochmals überprüft werden. Sollte dies eintreten, empfahl der Gutachter eine prognostische Nachbegutachtung (p. 103). In seinen Ausführungen vor Berufungsgericht kam der Experte zum Schluss, eine stationäre Therapie würde in erster Linie Sicherungszwecken dienen. Wesentliche Änderungen in der Persönlichkeitsstruktur seien vielmehr in einem naturalistischen Setting, nämlich im erneuten Zusammenleben mit seiner Familie, vorstellbar (Prot. Berufungsverhandlung p. 11).

 

3.3      Diese Ausführungen des Sachverständigen sind vollständig, schlüssig und vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen. Der Gutachter hat seine Schlussfolgerungen auch anlässlich der Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer Weise detailliert erläutert und ergänzt (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 ff). Der Berufungskläger hat sich trotz seiner grundsätzlichen Ansicht, er bedürfe keiner Behandlung, mit der Durchführung einer ambulanten Massnahme einverstanden gezeigt und in der Berufungsverhandlung gar seinen ausdrücklichen Wunsch danach geäussert (Auss. Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Ja, diese Therapie ist mein grosses Anliegen. Es ist mein Wunsch. Ich hoffe, dass man mir dies bewilligt“). Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme ist damit unbestritten.

 

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von B____ vom 7. Oktober 2019 die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausreicht, um dem vom Berufungskläger hinsichtlich seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Kinder, ausgehenden Gefahrenpotential langfristig zu begegnen. Es ist daher eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der Berufungskläger hat sich auch mit einer „Familientherapie“ einverstanden gezeigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 8); entsprechend wird ihm gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, auf eigene Kosten am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen. Schliesslich erscheint es angemessen, mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger nach zwei Jahren Freiheitsentzug nun das Zusammenleben mit seiner Familie wiederaufnimmt, als flankierende Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zur Begleitung und Hilfestellung bei Schwierigkeiten Bewährungshilfe anzuordnen.

 

4.

4.1      Die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren berechnen sich aus den im Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Urteilsgebühr aus dem Aufwand des Gerichts (Art. 422 StPO). Im vorliegenden Fall wird der das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch (mit Ausnahme der Sistierung des Verfahrens betreffend die Delikte zum Nachteil der Ehefrau) weitgehend bestätigt, die gesamten vorinstanzlichen Kosten sind demzufolge durch den Berufungskläger zu tragen (vgl. Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

4.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihrs Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat der Berufungskläger sowohl den Schuld- als auch den Strafpunkt sowie die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB angefochten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion ist im Berufungsverfahren reduziert worden, zudem wurde anstelle einer stationären lediglich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Damit ist der Berufungskläger mit seiner Berufung zu rund einem Viertel durchgedrungen. Es ist ihm somit eine reduzierte Urteilsgebühr im Umfang von CHF 450.– aufzuerlegen. Ebenfalls zu tragen hat der Berufungskläger die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. Oktober 2019.

 

4.3      Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 15. November 2019 zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung von vier Stunden zu CHF 200.– (sowie 7.7% MWST) auszurichten. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 25% obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 75% des seinem Vertreter zugesprochenen Honorars (vgl. Dispositiv für die Details).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

-        Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3.2) und der Drohung (AS Ziff. 3.5.1 lit. f).

-        Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe und Kind) vor dem 5. Dezember 2014 sowie wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vor dem 5. Dezember 2010 infolge Verjährung.

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

 

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 4‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, 181, 219 Abs. 1 und 126 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfacher Nötigung (Ehegatte während der Ehe) wird infolge Rückzugs des Strafantrags gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches sistiert.

 

Die am 12. November 2015 vom Assise criminali di Mendrisio bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft, sowie die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit jeweils 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

Über A____ wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.         

 

A____ wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, auf eigene Kosten am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, solange es die Kursleitung für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme. Zudem wird für die Dauer der Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘632.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 450.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 12‘680.– sowie allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'291.70 und ein Auslagenersatz von CHF 138.55, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 418.10, somit total CHF 5'848.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für 75% dieses Betrages vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Privatklägerinnen

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Forensische Gutachtenspraxis B____

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-        Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                                          lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).