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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2018.50
ENTSCHEID
vom 15. April 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2021)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) in Abweisung seiner Berufung der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten (mehrfach begangen) schuldig erklärt und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung des zwischen dem 11. September 2017 und dem 10. Oktober 2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Schliesslich wurden ihm die Kosten im Betrage von CHF 7‘528.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.
Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs, liess das Inkasso dem Gesuchsteller am 18. Oktober 2021 in Bezug auf die Busse und die Verfahrenskosten die Rechnung in Höhe von CHF 17'528.10 zukommen (Zahlungsziel: 17. November 2021). Mit Schreiben vom 15. November 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller nach der Möglichkeit von Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 18. November 2021 teilte ihm das Inkasso mit, dass Ratenzahlungen grundsätzlich möglich seien. Der Gesuchsteller solle die gewünschte monatliche Ratenhöhe mitteilen, wobei die Mindesthöhe CHF 165.– betrage. Am 1. Dezember 2021 bezahlte der Gesuchsteller einen Betrag von CHF 165.–. Mit Eingabe vom 30.März 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Inkasso einen Zahlungsaufschub, der ihm mit Mitteilung des Inkassos vom 8. April 2022 mit Frist bis 15. Mai 2022 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 beantragte der Gesuchsteller Ratenzahlungen, die ihm mit Schreiben des Inkassos vom 10. Juni 2022 in der Höhe von CHF 100.– pro Monat gewährt wurden. Bis zum 6. Dezember 2022 leistete der Gesuchsteller damit Zahlungen im Betrage von insgesamt CHF 865.–. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller ein Erlassgesuch, welches das Inkasso am 13. November 2023 an das Appellationsgericht weiterleitete. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Gesuchs an, dass er seit Oktober 2022 in einer geschlossenen Anstalt sei und aufgrund «Bewilligungsentzugs» seit September 2021 kein Einkommen mehr erziele. Da nach dem Aufenthalt in der Anstalt zudem seine Ausweisung vorgesehen sei, sei auf die Forderung zu verzichten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2012.7/SB.2012.17 vom 1. Dezember 2023 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Der Gesuchsteller konnte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bis zum 6. Dezember 2022 einen Betrag von total CHF 865.– abbezahlen, welcher der Busse von CHF 1'000.– angerechnet wird. Seit dem 28. November 2022 befindet er sich im Strafvollzug. Damit konnte er kein reguläres Einkommen mehr erzielen. Seine finanzielle Situation ist prekär. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), welches zum einen nur teilweise frei verfügbar ist und zum anderen auch nicht gepfändet werden darf (vgl. AGE SB.2021.47 vom 10. November 2023 E. 2.2), wobei er aus dem sog. Wiedergutmachungskonto monatlich immerhin CHF 20.– leistet. Er ist mit verschiedenen weiteren Forderungen belastet. So ist er etwa mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.50 vom 11. Juni 2021 mit Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 8'000.– belastet und hat er im Strafverfahren SG.2020.302 eine Busse von CHF 1'100.– sowie Kosten in Höhe von CHF 11'056. – zu bezahlen. Als Vater eines Kindes ist er zudem unterhaltspflichtig. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des Gesuchstellers auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren und der amtlichen Verteidigung im Verfahren SG.2020.302 aktiviert würden. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wird er gemäss Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.50 vom 11. Juni 2021 sowie Urteil des Strafgerichts SG.2020.302 vom 22. April 2021 jeweils für 5 Jahre des Landes verwiesen. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände erscheint es mithin angezeigt, dem Gesuchsteller die offenen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 16'528.10 (inkl. Mahngebühren) zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 16'528.10 (inkl. Mahngebühren) erlassen.
Für das Erlassgesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.