Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2018.52

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Februar 2019)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Februar 2019 wurde A____ (Gesuchsteller) der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Vollziehbarerklärung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Neben der Entscheidung hinsichtlich mehrerer Zivilforderungen sowie diverser Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände wurden dem Gesuchsteller Kosten von CHF 9‘603.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt (sein Kostendepot im Betrage von CHF 727.30 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet). Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Datum vom 17. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller ein erstes Kostenerlassgesuch eingereicht. Nachdem er der Aufforderung um Einreichung ergänzender Belege auch innert der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, wurde dieses Erlassgesuch – wie zuvor angekündigt – mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 abgeschrieben, da es mangels Entscheidgrundlagen nicht beurteilt werden konnte. Nachdem die Inkassomassnahmen hierauf erneut aufgenommen wurden, beantragte A____ mit Eingabe vom 29. März 2023 «notgezwungen ein Ratengesuch für die Auslagen und Gebühren über CHF 25'142.80». Aus den von ihm dargelegten Umständen und eingereichten Belegen ergaben sich indessen einige Ungereimtheiten betreffend seine finanziellen Verhältnisse. Er wurde daher mehrfach zur Erläuterung seiner Angaben und zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufgefordert. Die entsprechenden Informationen gingen bis zum 22. September 2023 beim Appellationsgericht ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Aus den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit Mai 2023 Anspruch auf Arbeitslosengelder bei einem Vermittlungsgrad von 100 % hat (gemäss seinen Ausführungen Ende März 2023 konnte er damals nur 50 % arbeiten), wobei die Taggeldhöhe CHF 92.15 beträgt und die Rahmenfrist bis 14. Mai 2025 läuft. Im Juni und Juli 2023 hat A____ Arbeitslosengelder in Höhe von CHF 1'869.40 bzw. 1'784.45 bezogen. Die monatlichen Mietkosten betragen CHF 600.– (inklusive Nebenkosten), die Prämie der Krankenversicherung monatlich rund CHF 120.– (mit Prämienverbilligung). Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind damit aktuell zwar gewiss nicht komfortabel, zumal auch kein wesentliches Vermögen vorhanden ist (der Saldo auf dem Konto der [...] beträgt rund CHF 2'000.–). Dennoch verbleibt ihm monatlich (nach Abzug der weiteren Kosten) ein nicht mehr als geringfügig zu bezeichnender Betrag zur freien Verfügung, wobei erwartet werden darf, dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers angesichts des Vermittlungsgrades von 100 % vor Ablauf der Rahmenfrist noch verbessern dürfte. Die von A____ vorgeschlagene Ratenzahlung von monatlich CHF 50.– erscheint vor diesem Hintergrund deutlich zu tief, zumal eine Abzahlung der gesamten Kosten diesfalls fast 42 Jahre dauern würde. Angemessen erscheint nach dem Gesagten vielmehr eine monatliche Rate von CHF 350.–. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren pünktlich, wird ihm der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 dannzumal erlassen. Wenn A____ die diskutierten Ratenzahlungen korrekt leistet, wird er insgesamt CHF 8’400.– an die Kosten des Verfahrens bezahlt haben, was immerhin gut 1/3 der gesamten Verfahrenskosten entspricht und seinen Verhältnissen angemessen erscheint. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte Betrag der Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Sofern A____ an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25'142.80 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 350.–, und somit insgesamt CHF 8’400.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 16'742.80 erlassen. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.