|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2018.6
URTEIL
vom 10. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2017
betreffend Berufungsanmeldung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wird vorgeworfen, am 28. Dezember 2016 den auf ihn zugelassenen Personenwagen mit dem Kontrollschild innerhalb eines signalisierten Parkverbots bis zu 2 Stunden parkiert zu haben. In der Folge wurde ihm eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.– ausgestellt. Am 15. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl. Auf Einsprache des Berufungsklägers hin hat ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 13. Dezember 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (im Falle der Berufung CHF 1'000.–) auferlegt.
Am 21. und 22. Dezember 2017 reichte der Berufungskläger beim Strafgericht Basel-Stadt je eine Eingabe ein. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 22. Dezember 2017 wurde er darum ersucht, innert fünftägiger Frist dem Strafgericht verständlich mitzuteilen, ob es sich bei seinen Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 um eine Berufungsanmeldung handelt. Daraufhin reichte der Berufungskläger am 2. Januar 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt drei Eingaben ein. Das Strafgericht Basel-Stadt leitete daraufhin alle eingereichten Eingaben an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter, um zu prüfen, ob eine Berufungsanmeldung vorliegt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Vorliegend geht es um das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017. Mit diesem Urteil wurde das vor dem Strafgericht stattfindende, erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Gegen das Urteil ist somit das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob der Berufungskläger mit den Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 sowie mit denjenigen vom 2. Januar 2018 innert Frist eine gültige Berufungsanmeldung eingereicht hat (vgl. unten Ziff. 1.3).
1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder die Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei. Zuständig ist dabei der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen – wie im vorliegenden Fall – ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Der Berufungskläger ist als Adressat des erstinstanzlichen Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO auch zur Berufung legitimiert.
1.3 Wer mit einem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist, muss seinen Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, indem er Berufung anmeldet. An Berufungsanmeldungen werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt (Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 1); dies gilt umso mehr, wenn sie von juristischen Laien stammen. Insbesondere wird darin keine weitere Begründung verlangt; notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (BGer 6B_170/2012 vom 7.5.2012 E. 1.4, 6B_674/2012 vom 11.4.2013 E. 1.7).
Vorliegend sind die zwei Eingaben des Berufungsklägers vom 21. und 22. Dezember 2017 nicht eindeutig als Berufungsanmeldung zu qualifizieren, zumal ihnen nicht entnommen werden kann, um was es ihm genau geht. Der Berufungskläger reicht mit den beiden Eingaben etwa Dokumente ein, die er als „Affidavit der Wahrheit“ oder als „Loyalitätserklärung“ bezeichnet; zudem erwähnt er die Zugangskontrolle, der er sich am 15. November 2017 unterziehen musste, als er am Strafgericht Basel-Stadt Akten einsehen wollte. Er äussert sich in seinen Eingaben aber in keiner Weise zum Strafurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017. Ebendieses Strafurteil hat er zwar den beiden Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 als Kopie angehängt; dies alleine vermag allerdings nicht als Berufungsanmeldung zu genügen. Das Strafgericht Basel-Stadt hat den Berufungskläger sodann mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 auch darum gebeten, innert Frist von fünf Tagen verständlich kundzutun, ob es sich bei seinen Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 um eine Berufungsanmeldung handle. Der Berufungskläger hat sodann innert Frist am 2. Januar 2018 drei Eingaben eingereicht. Bei zweien der drei Eingaben handelt es sich im Wesentlichen um eine Kopie der Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017. Die dritte Eingabe enthält insbesondere Ausführungen dazu, dass er „als lebender, souveräner Mensch nicht irgendeiner Jurisdiktion Ihrer Entitäten o.ä. unterstehe“ (act. 5). Des Weiteren weist er darauf hin, dass er „keinerlei Geschäftsverbindungen mit [dem Strafgericht] bzw. einer Partnerunternehmung [des Strafgerichts] unterhalte“ (act. 5). Erneut unterlässt er es allerdings, das Strafurteil vom 13. Dezember 2017 zu erwähnen, geschweige denn, seinen Willen zu äussern, dieses nicht zu akzeptieren. Mit den Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 sowie mit denjenigen vom 2. Januar 2018 vermag der Berufungskläger somit die Anforderungen für Laien an eine Berufungsanmeldung nicht zu erfüllen. Der Berufungskläger hat daher keine gültige Berufungsanmeldung eingereicht, weshalb darauf auch nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.