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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2018.7
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019)
Sachverhalt
Mit Urteil eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019 wurde A____ der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. November 2016 bis 26. März 2019. Es wurden ihm die Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 4'478.– und einer Urteilsgebühr von CHF 4’500.– sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 9'611.20) mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der Bewährungshilfe Basel-Stadt vom 14. April 2023 wurde um Erlass oder Teilerlass der Verfahrenskosten ersucht. Für den Fall des teilweisen Erlasses werde um eine Vereinbarung für eine monatliche Ratenzahlung der verbleibenden Schulden gebeten. Für den Nachweis der finanziellen Situation von A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurden eine Budgetaufstellung, die Lohnabrechnung per 30. Januar 2023, der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023, die Police der Krankenversicherung vom 22. Dezember 2022, ein Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Februar 2022 sowie eine Rechnung für das Generalabonnement der SBB vom 13. Januar 2023 eingereicht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 26. März 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2 Das vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass die finanziellen Mittel des Gesuchstellers sehr eingeschränkt seien, er über kein Vermögen verfüge und zusätzliche Verlustscheine in Höhe von CHF 2'334.05 vorlägen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, die gesamten Gerichtskosten von CHF 19’489.20 zu bezahlen. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit der Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 eine grossmehrheitlich positive Entwicklung durchlaufen hat. Er wurde am 4. Mai 2022 bedingt aus dem Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Seither wurde er durchgehend von der Bewährungshilfe Basel-Stadt betreut, welche sein Erlassgesuch unter Hinweis auf sein ehrgeiziges Ziel, nach der erfolgreichen Beendigung der Probezeit schuldenfrei zu sein, aus fachlicher Hinsicht unterstützt. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit dem 15. Juli 2022 als Koch arbeitet und aktuell bei der Firma [...] in [...] einen Nettolohn von CHF 3'267.70 erzielt. Vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 wird er eine Weiterbildung zum Diätkoch bei der «[...] AG» absolvieren und während dieser Zeit über einen reduzierten Nettolohn von CHF 2'700.– verfügen. Aus seiner Budgetrechnung ergibt sich weiter, dass er monatliche Fixkosten von CHF 2'240.– zu bestreiten hat.
2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesuchsteller ab August 2023 infolge der Weiterbildung während längerer Zeit über ein nur geringes Einkommen verfügen wird, während seine Lebenshaltungskosten sich voraussichtlich nicht reduzieren werden und er auch nicht über Ersparnisse verfügt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die in Rechnung gestellten (hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur zu einem wesentlichen Teil – zu begleichen. Es rechtfertigt sich daher, insbesondere mit Blick auf seine weiteren Schulden, seine bisherige erfolgreiche Resozialisierung sowie sein zukünftiges finanzielles Fortkommen, ihm den grössten Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Jedoch ist angesichts des aktuellen Einkommens des Gesuchstellers die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von CHF 500.– noch vor Antritt der Weiterbildung und damit bis zum 31. Juli 2023 zumutbar. Bei fristgemässer Zahlung werden ihm die verbleibenden CHF 18'989.20 erlassen.
3.
Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen. Das Gesuchverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 auferlegten verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 18'989.20 unter der Bedingung einer einmaligen Zahlung von CHF 500.– bis zum 31. Juli 2023 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Bewährungshilfe Basel-Stadt, [...]
- Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.