|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2018.96
ENTSCHEID
vom 1. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 8. September 2020)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’667.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt, wobei das Kostendepot im Betrag von CHF 12'343.68 mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet wurde.
Am 30. Dezember 2020 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Ratenzahlung des Rechnungsbetrags von CHF 35'200.57 und leistete in der Folge sieben Ratenzahlungen à CHF 300.–. Mit Eingabe vom 14. September 2021 hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht um Erlass des noch offenen Betrags von CHF 33'100.57 ersucht. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 19. September 2021, ergänzte der Gesuchsteller am 27. September 2021 sein Gesuch mit weiteren Unterlagen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 8. September 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Erlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
3.
Der Gesuchsteller macht geltend, seit dem 17. August 2020 arbeite er beim [...] und habe mit diesem Lohn die Alimente für seine Söhne bezahlen und seinen Lebensunterhalt davon bestreiten können. Trotz finanzieller Schwierigkeiten und damit verbundener Einschränkungen sei es ihm gelungen, nicht betrieben zu werden und Vereinbarungen mit seinen Gläubigerinnen und Gläubigern zu treffen. Seit dem 31. März 2021 sei es ihm ausserdem möglich gewesen, zur Abtragung der Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren Ratenzahlungen in Höhe von CHF 300.– zu leisten. Aufgrund der Steuerrechnung des Jahres 2019, welche nun veranlagt worden sei, sei sein Budget so strapaziert, dass er die Ratenzahlungen nicht mehr aufrechterhalten könne.
4.
Der Gesuchsteller stellt in der von ihm eingereichten Aufstellung monatliche Ausgaben von CHF 4'201.– einem monatlichen Einkommen von CHF 3'900.– (inkl. 13. Monatslohn) gegenüber.
In Bezug auf die Ausgabenseite fällt, nebst dem, dass der Gesuchsteller sich offenbar ein Auto mit einem monatlichen Kostenpunkt von CHF 250.– leisten kann, insbesondere auf, dass er diverse Ratenzahlungen vereinbart hat, unter anderem für ausstehende Steuerschulden sowie für eine Busse und die Verfahrenskosten des Strafbefehls vom 26. April 2021. Sowohl die Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. Mai 2021 für die Busse und die Verfahrenskosten des Strafbefehls vom 26. April 2021 (CHF 100.–/Monat) als auch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 3. August 2021 betreffend die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 (CHF 250.–/Monat) sind jedoch erst nach der Vereinbarung der Ratenzahlung mit dem Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements für die im Verfahren SB.2018.96 auferlegten Kosten, und nachdem bereits 3 bzw. 5 Ratenzahlungen à CHF 300.– bezahlt worden waren, vereinbart worden. Diese später vereinbarten Ratenzahlungen können im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Es geht nicht an, dass durch immer neu abgeschlossene Ratenzahlungen eine Situation geschaffen wird, welche die Bezahlung der Verfahrenskosten als unbillig erscheinen lässt. Hinsichtlich der Steuerschuld ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in seiner Aufstellung nunmehr CHF 300.– pro Monat einberechnet, sodass davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht keine neuen Schulden angehäuft werden müssen. Kommt hinzu, dass die Forderung des Appellationsgerichts von CHF 35'200.57 bzw. die um die bereits geleisteten Ratenzahlungen reduzierte Forderung die grösste Schuld ausmacht. Entsprechend besteht ein grosses Interesse daran, dass diese Kosten beglichen werden, zumal der Gesuchsteller über eine Arbeitsstelle verfügt und ein regelmässiges Einkommen hat.
In Bezug auf die Einkommensseite ist zudem zu berücksichtigen, dass diese vom Gesuchsteller mit netto CHF 3'900.– (inklusive 13. Monatslohn) wohl eher zu tief veranschlagt wurde. Dem Arbeitsvertrag mit der [...] ist zu entnehmen, dass sich sein Jahresbruttolohn auf CHF 61'100.– (inklusive 13. Monatslohn) beläuft, womit sich sein Bruttomonatslohn exklusive 13. Monatslohn auf CHF 4'700.– und inklusive 13. Monatslohn auf rund CHF 5'090.– beläuft.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht derart angespannt sind, dass die ratenweise Abzahlung der Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat das finanzielle Weiterkommen des Gesuchstellers ernsthaft gefährden würde. Bei dieser Ausgangslage ist das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers abzuweisen.
5.
Da der Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 26. April 2021 zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt wurde und diese bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Freiheitsstrafe von sieben Tage umgewandelt werden würde, ist dem Gesuchsteller im Sinne eines Entgegenkommens eine Stundung der weiteren Ratenzahlung zu bewilligen, bis er die Busse von CHF 700.– abbezahlt hat. Da die die erste Monatsrate für die Busse und die Verfahrenskosten des Strafbefehls vom 26. April 2021 gemäss Schreiben des Inkassos des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 17. Mai 2021 am 15. Juni 2021 fällig war, dürfte der Betrag für die Busse spätestens im Januar 2022 abbezahlt sein. Die Stundung ist deshalb bis Ende Januar 2022 zu bewilligen. Per 1. Februar 2022 hat der Gesuchsteller somit seine monatlichen Ratenzahlungen über CHF 300.– für die im Verfahren SB.2018.96 auferlegten Kosten fortzusetzen.
6.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 33'100.57 wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen bis am 31. Januar 2022 gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.