Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2018.96

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 8. September 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’667.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt, wobei das Kostendepot im Betrag von CHF 12'343.68 mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet wurde.

 

Am 30. Dezember 2020 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Ratenzahlung des Rechnungsbetrags von CHF 35'200.57 und leistete in der Folge mehrere Ratenzahlungen à CHF 300.–. Mit Eingabe vom 14. September 2021 hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht um Erlass des noch offenen Betrags ersucht. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen, die Forderung indessen bis am 31. Januar 2022 gestundet.

 

Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 ersuchte der Gesuchsteller das Appellationsgericht um eine Erstreckung der Stundung für die noch offenen Gerichtskosten bis zum 31. Dezember 2022, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 31. Januar 2022 bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller verpflichtet, per 1. Dezember 2022 dem Appellationsgericht umfassend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen und diese mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Dezember 2022 wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterlagen innert Frist nicht eingegangen sind und dass die bis zum 31. Dezember 2022 verfügte Stundung per 1. Januar 2023 hinfällig wird, sollte er nicht unverzüglich umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilen und mit entsprechenden Dokumenten belegen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Eingang Appellationsgericht am 23. Dezember 2022) hat der Gesuchsteller um Erlass der noch offenen Forderung des Appellationsgerichts über CHF 32'800.57 ersucht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 8. September 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Der Gesuchsteller führt in seinem Erlassgesuch aus, er sei seit dem 27. Oktober 2022 bis auf weiteres krankgeschrieben und befinde sich aufgrund einer Überbelastung am Arbeitsplatz in hausärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Zudem reichte er mehrere Unterlagen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation ein. Diese belegen u.a. seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit. Aus der von ihm beigelegten E-Mail seiner Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass die Lohnfortzahlung per 11. Dezember 2022 um 20 % reduziert wurde, womit sich sein monatliches Nettoeinkommen derzeit noch auf CHF 3'214.15 beläuft. Wie aus dem beigelegten Schreiben der Krankentaggeldversicherung zudem ersichtlich wird, ist eine Rückkehr an die aktuelle Arbeitsstelle nicht mehr zu erwarten.

 

2.3      Aus der vorgehenden Erwägung und den eingereichten Unterlagen erhellt, dass die finanzielle Situation des Gesuchstellers äusserst angespannt ist. Es bestehen insbesondere auch keine Hinweise, dass diese sich in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Der mittlerweile 50-jährige Gesuchsteller ist gelernter Briefträger, musste diesen Beruf jedoch aufgrund eines Bandscheibenvorfalls aufgeben (vgl. SB.2018.96 vom 8. September 2020 E. 4.4.1). Aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung wird er nun, wie dargestellt, auch seine derzeitige Anstellung als Chauffeur / Allrounder aller Voraussicht nach künftig nicht mehr wahrnehmen können. Die Aussichten, dass der Gesuchsteller mit seiner Ausbildung und seinen anhaltenden gesundheitlichen Problemen in naher Zukunft eine neue Anstellung findet, welche es ihm ermöglichen würde, die offene Forderung abzubezahlen, erscheinen schlecht. Der noch offene Betrag fällt mit CHF 32'800.57 zudem beträchtlich aus und der Gesuchsteller legt nachvollziehbar dar, dass die Gesamtsituation sein wirtschaftliches Fortkommen ernsthaft gefährdet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 auferlegten und noch ausstehenden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 32'800.57 erlassen.

 

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.