Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2019.101

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                 Gesuchstellerin

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 wurde A____ in Abweisung ihrer Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gebühren von total CHF 3'914.50 auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 lässt A____ durch ihren vormaligen amtlichen Verteidiger um Erlass der ihr im genannten Berufungsurteil auferlegten Kosten ersuchen. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 ist die Gesuchstellerin zur Einreichung aktueller Belege betreffend ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert worden. Mit Verfügung vom 31. März 2023 ist festgestellt worden, dass bis zu diesem Datum keine Belege betreffend Einkommen und Vermögen eingegangen seien. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2023 ist der Gesuchstellerin eine letzte Nachfrist zur Einreichung von Belegen betreffend Einkommen und Vermögen angesetzt worden. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin Belege betreffend ihre aktuellen monatlichen Einnahmen und Ausgaben einreichen lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.  

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig für den Entscheid betreffend den Erlasse von Verfahrenskosten ist gemäss Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 Gesetz über die Einführung der StPO [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. Juni 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Die Gesuchstellerin lässt zusammengefasst zur Begründung ihres Gesuchs ausführen, sie werde im Sinne einer Schenkung von ihrer Mutter monatlich mit CHF 4'000.– unterstützt. Dazu kämen monatlich ihr jeweils leicht variierendes Einkommen aus Erwerbsarbeit von ca. CHF 300.–, die staatlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihre beiden bei ihr wohnenden Kinder von total CHF 600.– sowie die Verbilligung der Krankenkassenprämie von CHF 810.30. Diesem Einkommen stünden ihre monatlichen Auslagen für die Wohnungsmiete von CHF 1'077.–, die Krankenversicherungskosten von total CHF 1'124.80 (total der Kosten für 3 Personen), die Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von CHF 120.–, Berufsauslagen von CHF 240.– (3 x U-Abo) sowie übrige Kosten im Zusammenhang mit den Kindern gegenüber. Zudem habe sie auch die Schulden aus dem Strafverfahren abzuzahlen. Vor diesem Hintergrund sei sie sehr dankbar, wenn ihr die Kosten des für sie «sehr schwierigen» Strafverfahrens erlassen würden.

 

2.3      Massgebend für den Erlass von Verfahrenskosten ist allein die finanzielle Situation und nicht, wie die Gesuchstellerin das Strafverfahren subjektiv empfunden hat. Ohnehin ist ein Strafverfahren für die beschuldigten Personen in aller Regel eine grosse emotionale Belastung und stellt der entsprechende Hinweis der Gesuchstellerin keine Besonderheit dar. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin stehen ihrem monatlichen Einkommen von rund CHF 5'710.– regelmässige Auslagen von monatlich rund CHF 4'560.– gegenüber (bei Hinzurechnung eines Grundbedarfs von CHF 2'000.– für Lebensmittel, Kleidung etc. für 3 Personen zu den geltend gemachten Kosten). Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 1'150.–. Die Gesuchstellerin macht zusätzlich auf ihre Schulden aus dem Strafurteil als anstehende Kosten geltend. Gemeint ist damit wohl die Rückforderung, die sie der Sozialhilfe aufgrund zu Unrecht bezogener Leistungen im Umfang von CHF 110'000.– bzw. CHF 94'000.– zu erstatten hat (s. Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 E. 2.1 und 3.3). Dass sie diese Schuld aktuell tatsächlich am Abzahlen ist, hat sie allerdings weder behauptet noch belegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten nicht. Der Gesuchstellerin ist vielmehr zuzumuten, innerhalb eines Jahres einen monatlichen Betrag von CHF 150.– an die Verfahrenskosten zu bezahlen (total der zu bezahlenden Verfahrenskosten damit CHF 1'800.–). Damit verbleibt ihr immer noch ein nicht unerheblicher Überschuss von CHF 1'000.– monatlich, der Spielraum für eine Abzahlungsvereinbarung mit der Sozialhilfe zulässt. Kommt sie dieser Verpflichtung regelmässig und pünktlich im Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 nach, sind ihr der Rest – und damit über die Hälfte der Verfahrenskosten – zu erlassen, andernfalls bleibt es bei der Gesamtforderung der geschuldeten Verfahrenskosten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin der Anteil von CHF 2'114.50 an das Total der Verfahrenskosten von CHF 3'914.50 erlassen, wenn sie im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 1. Juli 2024 monatlich eine Abzahlung von jeweils CHF 150.– leistet. Die erste Rate ist fällig per 1. August 2023. Alle weiteren Raten sind jeweils auf den ersten Tag der folgenden Monate fällig.

 

Kommt die Gesuchstellerin der vorgenannten Abzahlung nicht termingerecht und vollständig nach, wird der Teilerlass von CHF 2'114.50 nicht gewährt.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.