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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.112
URTEIL
vom 29. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. August 2019 (ES.2019.278)
betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 12. April 2019 hin – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin am 6. September 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 1. November 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 begründet. Sie beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat – ohne einen Antrag zu stellen – mit Berufungsantwort vom 2. Januar 2020 auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Dazu hat die Berufungsklägerin am 16. Januar 2020 replicando Stellung bezogen. Dem Appellationsgericht liegen darüber hinaus – neben den erstinstanzlichen Verfahrensakten – eine E-Mail-Mitteilung vom 3. Dezember 2019 an den Strafgerichtspräsidenten B____ sowie drei weitere Schreiben der Berufungsklägerin vom 27. Januar 2020, vom 15. April 2020 (inklusive Arztzeugnis) und vom 22. April 2020 vor.
Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren erledigt werden kann und das eingelegte Arztzeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit nicht beurteilt werden muss. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3 Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO gewöhnlich Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.
Die Berufungsklägerin kritisiert zunächst, ihr als «Rekurs» bezeichnetes Schreiben vom 6. September 2019 sei in den Akten zu Unrecht vor das erstinstanzliche Urteil eingeordnet worden. Entgegen ihrer Ansicht hat dies aber seine Richtigkeit: Wie der Rechtsmittelbelehrung des der Berufungsklägerin am 27. August 2019 zugestellten vorinstanzlichen Dispositivs (die Berufungsklägerin war von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung dispensiert worden) entnommen werden kann, ist die Berufung innert zehn Tagen beim Strafgericht anzumelden. Diesfalls werde das Urteil nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung der Berufung erhebenden Partei mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt (Akten S. 73 ff.). Die an das Appellationsgericht adressierte Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. September 2019 ist als Berufungsanmeldung zu qualifizieren und zu Recht an das Strafgericht überwiesen worden. Das entsprechende Schreiben war der Auslöser dafür, dass überhaupt ein schriftlich begründetes Urteil auszufertigen war und damit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben vor das Urteil des Strafgerichts einzuordnen.
3.
3.1 Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 12. April 2019 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
«Am 18. Januar 2019, um 23.10 Uhr, lenkte die Beschuldigte den Personenwagen [...] in Basel von der Aeschenvorstadt herkommend durch den St. Alban-Graben in Fahrtrichtung Dufourstrasse. Dabei missachtete sie bei der Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben die Signalisation «Verbot für Motorwagen und Motorräder» und befuhr anschliessend auf der Höhe der Liegenschaft St. Alban-Graben 8 aufgrund einer Baustelle eine gut sichtbare Sperrfläche mit Tramtrasse».
3.2 Aus der Anklageschrift erhellt, dass vorliegend «nur» darüber zu entscheiden ist, ob A____ die vor der Einfahrt in den St. Alban-Graben an der Ecke Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben angebrachte Signalisation «Verbot für Motorwagen und Motorräder» missachtete und danach im St. Alban-Graben eine markierte Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr. Über das Eingeständnis der Berufungsklägerin, wonach sie am Bankverein vor 24.00 Uhr unerlaubterweise nach links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse abgebogen sei, ist in casu mangels Schilderung in der Anklageschrift nicht zu entscheiden und deshalb auch nicht näher einzugehen.
3.3 Die Berufungsklägerin macht betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt hauptsächlich geltend, sie habe das Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» nicht wahrgenommen. Zwar trifft wohl zu, dass die Berufungsklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift, nicht von der Aeschenvorstadt, sondern vom Theater her in Richtung Bankverein fuhr und dort nach links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse abbog. Indes war das entsprechende Verbotsschild ‒ wie aus den Akten hervorgeht (S. 64) ‒ auch in der von der Berufungsklägerin beschriebenen Fahrtrichtung gut sichtbar, zumal man diesfalls auf einer (kurzen) geraden Strecke direkt auf das entsprechende Signal zufährt. Ausserdem bestand auf der von der Berufungsklägerin befahrenen Strecke vom Steinenberg her kommend ein guter Überblick auf die gesamte Baustelle am St. Alban-Graben, sodass es zumutbar gewesen wäre, die spezielle Verkehrssituation auch wenn aufgrund der Museumsnacht wohl effektiv viele Leute und auch Autos unterwegs waren, rechtzeitig zu antizipieren und die Fahrt in eine andere Richtung fortzusetzen.
3.4 Dafür, dass die sich in den Akten befindlichen Fotos nicht die Situation bei der Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben zeigen bzw. nicht vom Deliktsabend stammen sollen, gibt es auch nach deren Visualisierung keinerlei Hinweise und ist deshalb vorbehaltlos darauf abzustellen. Da für die Sachverhaltsabklärung nicht von Bedeutung, kann auch offenbleiben, ob die Berufungsklägerin im Polizeirapport korrekt zitiert worden ist («ich kenne mich in der Stadt nicht gut aus und möchte einfach nur raus hier»).
4.
4.1 Dass die Berufungsklägerin (unerlaubterweise) den St. Alban-Graben befuhr, ergibt sich aufgrund der im Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation. Damit verstiess sie – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gegen Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 714.01), zumal das kurze Gespräch zwischen ihr und dem rapportierenden Polizeibeamten nicht als Weisung verstanden werden durfte, den St. Alban-Graben zu befahren und dort im Unterschied zur Signalisation beim Theater (Akten S. 96) auch kein Vorbehalt für Taxis angebracht war. Dass Taxifahrer – wie von der Berufungsklägerin vorgebracht – bezüglich der Beachtung der Verkehrsregeln anders zu behandeln wären als andere (private) Verkehrsteilnehmende, entbehrt offensichtlich jeder Grundlage.
4.2 Dass die Berufungsklägerin, nachdem sie den St. Alban-Graben befahren hatte, dort eine Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr, ergibt sich ebenfalls aufgrund der im Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation. Auf dem entsprechenden Bild (Akten S. 7) ist darüber hinaus erkennbar, dass sich die markierte Sperrfläche über zwei Tramgeleise erstreckt und somit sehr gut zu sehen ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche das Befahren dieser Sperrfläche rechtfertigen würden. Damit hat die Berufungsklägerin gegen Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 SVG verstossen.
4.3 Wie auf den sich in den Akten befindlichen Fotos erkennbar ist (Akten S. 6 f.), war es zum Deliktszeitpunkt möglich, trotz der Baustelle ein paar Meter auf normalem Strassenbelag im St. Alban-Graben in Richtung Dufourstrasse zu fahren. Aus dem Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Berufungsklägerin die Sperrfläche auf Höhe der Liegenschaft St. Alban-Graben 8 befahren hat. Daraus ist zu schliessen, dass das Befahren des St. Alban-Grabens und das Befahren der Sperrfläche zwei voneinander getrennte Handlungen darstellten. Es ergeht deshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).
5.
5.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften können gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.– geahndet werden. Das Ordnungsbussenverfahren ist – wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind – obligatorisch anzuwenden (vgl. BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377, 105 IV 136 E. 1-3 S. 138 f.; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5).
5.2 Das Ordnungsbussengesetz wurde per 1. Januar 2020 revidiert. Im Zuge dessen wurden zusätzliche Widerhandlungen – unter anderem das Überfahren einer Sperrfläche – in die Bussenliste gemäss Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.2) aufgenommen. Da anhand der Bestimmungen des OBG bzw. der OBV darüber entschieden wird, ob die zu verfolgende Widerhandlung im Ordnungsbussen- oder im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind die entsprechenden Normen als Verfahrensvorschriften zu qualifizieren. Letztere werden vom Grundsatz der «lex mitior» nicht umfasst (Berkemeier/Popp, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 18; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 2 N 3), sodass die aktuelle Fassung des OBG bzw. der OBV nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin (analog Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) angewendet werden kann. Die durch die Berufungsklägerin begangenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind daher mit den Vorinstanzen im ordentlichen Strafverfahren zu beurteilen.
5.3 Der Strafrahmen des Tatbestands der Verletzung der Verkehrsregeln umfasst nach Art. 90 Abs. 1 SVG Busse bis zu CHF 10'000.–. Wie dem Polizeirapport entnommen werden kann, gefährdete oder behinderte die Berufungsklägerin keine anderen Verkehrsteilnehmende, was zu Gunsten von A____ berücksichtigt werden kann. Ebenfalls strafmildernd wirkt sich aus, dass es sich aufgrund der Museumsnacht und der Baustelle um eine aussergewöhnliche Strassenverkehrssituation handelte. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass die Berufungsklägerin die Verkehrsregeln gleich zweifach verletzte. Nach dem Referierten erscheint eine Busse von CHF 200.– angemessen.
6.
6.1 Der Berufungsklägerin ist abschliessend mitzuteilen, dass die Strafbehörden – mithin auch das Appellationsgericht – gestützt auf Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG verpflichtet sind, der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons der beschuldigten Person ihre Urteile zu melden. Da das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde (vgl. dazu E. 5.2), war bzw. ist die Meldung an die Administrativbehörde gesetzlich vorgesehen und kann daher – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – keine Persönlichkeitsverletzung darstellen.
6.2 Auch liegt in der Beschaffung eines Strafregisterauszugs keine ungleiche bzw. die Berufungsklägerin speziell treffende Behandlung. Die entsprechende Information dient im Rahmen der Strafzumessung praxisgemäss dazu, die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beleuchten, um gestützt darauf ein angemessenes Urteil fällen zu können (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dass das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafregisterauszug (noch) sichtbar ist, hat ebenfalls seine Richtigkeit, werden doch Urteile, in denen eine Geldstrafe ausgesprochen worden ist, (erst) nach zehn Jahren gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB). Am 31. Januar 2020 ist «bloss» die zweijährige Probezeit zu Ende gegangen (Art. 42 Abs. 1, 44 und 45 StGB).
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.‒ bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 und 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19 Abs. 1 lit. a und b, 19 Abs. 2 und 78 der Signalisationsverordnung und Art. 1 lit. a Ziff. 7 des Ordnungsbussengesetzes sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.