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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2019.112
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgericht vom 29. Juni 2020)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 wurde A____ (Gesuchstellerin) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Daneben wurden ihr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’405.30 auferlegt. Nachdem sie in mehreren Raten insgesamt CHF 300.– bezahlt hatte (zwischenzeitlich wurden ihr noch Mahngebühren in Höhe von CHF 40.– auferlegt), stellte sie am 11. Juli 2021 ein Erlassgesuch und reichte gleichzeitig diverse Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Das Berufungsurteil vom 29. Juni 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird die Gesuchstellerin aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus der Abrechnung vom 29. Juni 2021 erhellt, dass A____ ihren Lebensunterhalt gegenwärtig mit von der Sozialhilfe ausbezahlten CHF 1'605.– bestreiten muss, wovon nur schon Mietkosten in Höhe von CHF 1'400.– abgehen. Darüber hinaus weist der Saldo ihres [...]-Kontos per 12. Juli 2021 einen negativen Saldo auf und ergibt sich aus den Steuerunterlagen, dass sie neben fehlendem Einkommen auch kein Vermögen besitzt. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal die Gesuchstellerin einen Teil der offenen Forderung (CHF 300.–) bereits beglichen hat. Um ihr finanzielles Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihr die noch ausstehenden CHF 1’305.30 (von den bezahlten CHF 300.– sind CHF 200.– für die Busse bestimmt; die restlichen CHF 100.– sind an die Verfahrenskosten anzurechnen) der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 auferlegten Verfahrenskosten sowie auch die Mahngebühren in Höhe von CHF 40.– zu erlassen.
3.
Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die noch ausstehenden CHF 1’305.30 der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 auferlegten Verfahrenskosten sowie die Mahngebühren von CHF 40.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.