Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.125

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. September 2019

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 358.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– bzw. von CHF 100.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. September 2019 Berufung an. Am 16. Dezember 2019 reichte sie die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt, der Berufungsbeklagte sei unter Abänderung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.– zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschlussberufung. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 28. Januar 2020 dazu aufgefordert wurde, reichte sie am 31. Januar 2020 die Berufungsbegründung ein. Der Berufungsbeklagte erstattete am 24. Februar 2020 die Berufungsantwort und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

 

Mit Verfügung vom 25. März 2020 kündigte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist bis zum 27. April 2020 um ergänzende schriftliche Eingaben einzureichen. Die Parteien verzichteten darauf, sich innert der gesetzten Frist ergänzend vernehmen zu lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

2.

2.1      Die Anklage, die sich aus dem Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 ergibt, wirft dem Berufungsbeklagten vor, er habe am 2. September 2019 (recte: 2018) um 11.02 Uhr in Basel seinen Personenwagen auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2 in Richtung Deutschland geführt, sei bei Kilometer 1.9 L unter Betätigung der Richtungsanzeige nach rechts auf den Normalstreifen gewechselt und habe anschliessend einen auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Personenwagen rechtsseitig überholt.

 

2.2      Das Strafgericht stellte fest, dass der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreite. Er habe jedoch geltend gemacht, dass er den Spurwechsel aus Sicherheitsgründen vorgenommen habe, was sich als eine Schutzbehauptung erweise. Der Sachverhalt des Strafbefehls sei damit erstellt (angefochtenes Urteil, S. 2 f.). Das Rechtsüberholen sei gemäss Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verboten und der Berufungsbeklagte könne sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen (angefochtenes Urteil, S. 3 f.). Eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setze voraus, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werde. Beim objektiven Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit handle es sich um eine erhöhte abstrakte Gefährdung, wobei diese auch immer von den konkreten Umständen wie von den Strassen-, Verkehrs– und Witterungsverhältnissen abhängig sei. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn sei nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel als erhöhte abstrakte Gefahr zu qualifizieren. In einem jüngeren Entscheid, in dem es um ein Rechtsüberholen im parallelen Kolonnenverkehr gegangen sei, habe das Bundesgericht seine Praxis allerdings dadurch relativiert, dass die abstrakte Gefährdung beim Rechtsüberholen anhand der konkreten Verkehrssituation beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien die Sicht- und Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut gewesen und es habe ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Auch wenn er dem vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Überholmanöver relativ dicht aufgefahren sei, sei er gemäss Polizeirapport nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Wechsel der Fahrspur, sondern auch das Überholmanöver für sämtliche Verkehrsteilnehmer gut überblickbar gewesen sei, zumal der Berufungsbeklagte den Spurwechsel regelkonform durch Blinklicht angezeigt habe. Der voranfahrende Fahrzeuglenker sei durch das Manöver nicht überrascht worden und es hätten auch keine engen Platzverhältnisse geherrscht. Folglich habe keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr bestanden, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Dieser erfordere ein rücksichtloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen habe bzw. rücksichtslos gehandelt habe. Somit liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) vor (angefochtenes Urteil, S. 5).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsbegründung dagegen vor, das Strafgericht verkenne bei seinen Ausführungen, dass die von ihr genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die konkreten Verhältnisse zu beachten seien, lediglich das sogenannte passive Rechtsvorbeifahren bei Kolonnenverkehr betreffe. In casu habe jedoch kein Kolonnenverkehr vorgelegen und beim fraglichen Fahrmanöver des Berufungsbeklagten handle es sich um ein "klassisches" Rechtsüberholen durch sogenanntes Ausschwenken, wobei gar eine mobile Sicherheitslinie überquert worden sei, und rechtsseitiges Überholen durch Beschleunigen. Ob das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten für den vorausfahrenden Personenwagenlenker gut erkennbar gewesen, oder ob er vom Rechtsüberholen überrascht worden sei, könne aufgrund der vorhanden Beweislage nicht beurteilt werden. Klar sei jedoch, dass der vorausfahrende Personenwagenlenker sich habe darauf verlassen dürfen, dass er nicht rechtseitig überholt werde (Berufungsbegründung, Ziff. 3). Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien gegeben. Dem Berufungsbeklagten sei es nur darum gegangen, schneller voranzukommen. Sein Verhalten sei ohne weiteres als rücksichtlos zu beurteilen, da er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe (Berufungsbegründung, Ziff. 4).

 

2.4      Der Berufungsbeklagte macht geltend, das Strafgericht sei vollkommen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des Berufungsbeklagten rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig habe gewesen sein sollen. Er sei innerhalb der vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren und dritte Fahrzeuge seien vom Manöver nicht betroffen gewesen. Der Berufungsbeklagte fahre die Strecke seit Jahren und sei noch nie auffällig geworden.

 

3.

3.1      Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dazu bedarf es der Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Dies impliziert ein Verbot des Rechtsüberholens. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine wichtige Verkehrsvorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; BGer 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Die besondere Gefährlichkeit besteht unter anderem aufgrund des erheblichen Risikos von Fehlreaktionen, wie brüskes Bremsen oder unvermitteltes Ausweichen des Überholten, und ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn bei unauffälligen Verkehrsverhältnissen ohne den Vorsatz, später wieder auf die linke Spur einzuschwenken, rechts an einem Fahrzeug durch sog. passives Überholen vorbeigefahren wird (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 85). Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Fahrzeugführer nur beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie in den anderen in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelten Konstellationen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren. Kolonnenverkehr wird vom Bundesgericht definiert als „längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen“ (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3a S. 221 f.).

 

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht aufwirft, hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 93 nicht seine Rechtsprechung hinsichtlich des grundsätzlichen Verbots, auf Autobahnen rechts zu überholen, relativiert, sondern sah sich veranlasst, den Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrspuren zu präzisieren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.1 f. S. 98). Es kam dabei zum Schluss, dass sich die bundesgerichtliche Definition von Kolonnenverkehr als zu eng erwiesen habe und dem heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr gerecht werde. Da auf der Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer Verkehr herrsche, komme es auf der Überholspur regelmässig zu einem sog. Handorgeleffekt – also zu dichtes Auffahren mit anschliessendem Abbremsen – während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit schneller fliesse. In solchen Fällen könne die Annahme von Kolonnenverkehr für die Normalspur nicht ohne weiteres verneint werden, sondern die Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorliege, müsse anhand dieses konkreten Gesamtverkehrsaufkommens vorgenommen werden. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV müsse bei solchen Verkehrssituationen demgemäss auch für den vorschriftsmässig auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker beim passiven Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit zur Anwendung gelangen. Paralleler Kolonnenverkehr sei deshalb bereits dann anzunehmen, wenn es auf der Überholspur bzw. den Überholspuren zu einer derartigen Verkehrsverdichtung komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annährend gleich sind. In solchen Fällen rechtfertige es sich, dass ein auf der Normalspur fahrender Fahrzeuglenker nicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der Überholspur zu reagieren habe, sondern seine Fahrt bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortsetzen dürfe (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 99 ff.). Nur in solchen Fällen, bei denen ein paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden kann und sich das Verhalten des zur Frage stehenden Fahrzeuglenkers auf ein passives Vorbeifahren beschränkt, kann nicht ohne weiteres eine abstrakt gesteigerte Gefahrensituation angenommen werden (BGE 142 IV 93 E. 5.3 S. 103 f.).

 

3.2      Unbestritten und erstellt ist, dass im zur Frage stehenden Zeitraum auf dem Streckenabschnitt der Autobahn A2 geringes Verkehrsaufkommen herrschte und sich nur wenige Fahrzeuge auf den Fahrspuren befanden (angefochtenes Urteil S. 3; vgl. auch Nachfahrvideo, Strafakten, act. 58). Damit bestand zweifelsohne kein paralleler Kolonnenverkehr im oben dargestellten Sinne und auch eine andere der gesetzlichen Ausnahmesituationen, die ein rechtsseitiges Überholen zugelassen hätte, lag nicht vor (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 3). Insbesondere kann sich der Berufungsbeklagte nicht darauf berufen, bereits auf dem Normalstreifen fahrend lediglich passiv am auf der Überholspur fahrenden Personenwagen vorbeigefahren zu sein. Vielmehr wird aus dem Nachfahrvideo ersichtlich, dass er zum genannten Fahrzeug auf der Überholspur fahrend aufschloss, auf den Normalstreifen wechselte und durch Beschleunigen den auf der Überholspur fahrenden Personenwagen rechtsseitig überholte (Strafakten, act. 58). Es handelte sich damit um ein (unerlaubtes) Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken. Wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben) stellt dieses bei dieser Ausgangslage eine Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar, welche eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Auf die konkrete Verkehrslage kommt es damit gerade nicht an und ebenso wenig darauf, ob und in welchem Ausmass der vom Berufungsbeklagten überholte Personenwagenlenker vom Überholmanöver Kenntnis nahm bzw. überrascht wurde, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, von einem solchen Überholmanöver irritiert sind (BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.5). Der überholte Fahrzeuglenker musste sich vielmehr darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl. auch BGer 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1). Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen – der Berufungsbeklagte für sein Überholmanöver zudem eine Sicherheitslinie überfuhr, um auf die Normalspur zu wechseln. Unter diesen Umständen musste der auf der Überholspur fahrende Fahrzeuglenker noch weniger mit einem entsprechenden Überholmanöver rechnen. Damit liegt objektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

 

3.3      Daran ändert auch der Verweis des Strafgerichts auf den Entscheid des Appellationsgerichts SB.2017.13 nichts. Zu beachten ist nämlich, dass die beschuldigte Person in besagtem Verfahren erstinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde und nur sie Berufung gegen dieses Urteil erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung bzw. Anschlussberufung gegen das Urteil (vgl. AGE SB.2017.13 vom 27. Oktober 2017 E. 1.4), weshalb aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Appellationsgericht nicht zu entscheiden hatte, ob allenfalls auch der Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt worden war.

 

4.

4.1      Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert, dass der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nimmt, wobei Inkaufnehmen nicht einen Eventualvorsatz meint; grobe Fahrlässigkeit genügt. Bei der Beurteilung ist das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Verkehrsregel zu berücksichtigen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 93 f.). Bei einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung ist grundsätzlich immer auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen, ausser es liegen Gründe vor, die das Verhalten des Täters subjektiv weniger schwer erscheinen liessen (BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.5). In Fällen, in denen ein Täter Verkehrsregeln vorsätzlich grob verletzt, ist zudem die Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes naheliegend, jedoch sind auch in solchen Fällen Ausnahmen möglich (BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.5). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Dabei genügt, dass er sich leichtfertig über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV 58 E. 8.3 S. 61).

 

4.2      Dem Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass dem Berufungsbeklagten das Rechtsüberholverbot bekannt war; zu seiner Verteidigung führte er vielmehr aus, er sei durch das Fahrverhalten des voranfahrenden Fahrzeugs zum fraglichen Überholmanöver veranlasst worden (vgl. Strafakten, act. 105 ff.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Auf dem Nachfahrvideo ist weder ein abruptes Abbremsen des vor dem Berufungsbeklagten fahrenden Fahrzeuglenkers noch ein sonstiges auffälliges Fahrverhalten erkennbar (act. 58). Wie dargelegt ist bei einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung, wie sie vorliegend gegeben ist (vgl. E. 3.2 f. oben), zumindest grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Es liegen keine Gründe vor, welche eine andere Beurteilung nahelegen. Der Berufungsbeklagte ist zum voranfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen, wechselte daraufhin unter Missachtung einer Sicherheitslinie auf die Normalspur und überholte das Fahrzeug durch Beschleunigen vorsätzlich auf der rechten Fahrbahn. Damit hat er zumindest die Gefährdung des von ihm überholten Fahrzeuglenkers pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und sich damit zumindest grobfahrlässig verhalten.

 

Immerhin kann dem Berufungsbeklagten bei der vorliegenden Sachlage keine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz bereits richtig erkannte, waren die Sicht- und Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut und es herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Zudem hielt er sich auch während dem Überholmanöver an die Geschwindigkeitsvorschriften und zeigte seinen Spurwechsel den anderen Verkehrsteilnehmern durch Betätigen des Blinklichts an (angefochtenes Urteil, S. 5). Es kann ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er mit seinem Überholmanöver die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geradezu in Kauf genommen hätte, er es durch sein Fahrverhalten mithin nicht mehr in der Hand gehabt hätte, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermeiden bzw. dass der glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zuzuschreiben ist (BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.3).

 

Da für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands jedoch bereits grobe Fahrlässigkeit genügt, hat sich der Berufungsbeklagte damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldigt gemacht und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.

 

5.

5.1      Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

 

5.2

5.2.1   Bei der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er das Verbot des Rechtsüberholens missachtete. Das Verschulden ist nicht gering, hat der Berufungsbeklagte das Verbot des Rechtsüberholens vorsätzlich missachtet. Wie unter E. 4.2 dargelegt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm zumindest kein Vorwurf eines (Eventual-)Vorsatzes hinsichtlich der Schaffung der Gefahr gemacht werden kann, sondern nur – aber immerhin – ein solcher der Grobfahrlässigkeit. Zudem ist auch mit Blick auf die Tatumstände festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte das Überholmanöver nicht unter Verletzung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten vollzog und er niemanden konkret gefährdete. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Berufungsbeklagten keine wirkliche Einsicht zugutegehalten werden kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f., Strafakten, act. 105 f.). Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

 

5.2.2   Im Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und führt zu keiner Strafminderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.

 

5.3      Dem Berufungsbeklagten wird als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.

 

5.4      Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss seinen Angaben erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2'000.–. Die Kantonspolizei ging daher bei ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Nettoeinkommen von CHF 2'300.– aus, und brachte davon einen Pauschalabzug von 25% sowie einen Unterstützungsabzug für den Ehepartner von 15% in Abzug. Sie errechnete daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 50.– (vgl. Strafakten, act. 24). Beim aktuellen Wechselkurs (15. Juni 2020) ist von einem Nettoeinkommen von CHF 2’140.– auszugehen. Aus den Akten wird ferner ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte der Kantonspolizei angab, er habe einen 21-jährigen Sohn, für den er unterstützungspflichtig sei (vgl. Strafakten, act. 11). Näheres ist nicht bekannt, weshalb zu seinen Gunsten der Unterstützungsabzug des Ehegatten um weitere 15% erhöht wird auf insgesamt 30% für den Ehegatten und den Sohn. Damit resultiert eine Tagessatzhöhe von rund CHF 40.–.

 

5.5

5.5.1   Praxisgemäss wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

 

Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsbeklagten als angemessen erachtete Geldstrafe von 10 Tagessätzen (siehe E. 5.2 oben) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist.

 

Gemäss Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.

 

5.5.2   Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem eben Dargestellten, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 800.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 50.– bereits 16 Tagessätze bzw. bei der vorliegenden Tagessatzhöhe von CHF 40.– 20 Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses Gewicht zukommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Verbindungsstrafe im Regelfall ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe zulässig. Abweichungen von dieser Regel sind indessen insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190 f.). Aufgrund der vorliegend vergleichsweise tiefen Strafe rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, vorliegend auf eine Verbindungsbusse in Höhe eines Viertels der als angemessenen Strafe zu erkennen. Demgemäss ist die ursprünglich mit 10 Tagessätzen bezifferte Geldstrafe auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse mit CHF 80.– zu bemessen.

 

5.6      Aus dem Gesagten resultiert zusammenfassend, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und der Berufungsbeklagte wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.– mit einer zweijährigen Probezeit, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 80.– (eventuell 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.

 

6.

Für die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, mit Hinweisen.). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene Strafmass fällt anders aus, als beantragt. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte unterlegen und wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten hat er damit diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird – in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 80.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 358.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagten

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.