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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.126
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. September 2019
betreffend Betrug und Urkundenfälschung
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2019 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 521.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder eine Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–). Überdies gingen die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch ihre amtliche Verteidigerin am 27. Dezember 2019 Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten. Mit Berufungsbegründung vom 7. Mai 2020 hielt die Berufungsklägerin an den bereits gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, B____ als Auskunftsperson zu laden. Des Weiteren sei ein graphologisches Gutachten zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf dem Vertrag sowie dessen Beilagen zu erstellen.
Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2019 sei zu bestätigen und insbesondere den Beweisantrag auf die Ausfertigung eines graphologischen Gutachtens, abzuweisen.
Mit Schreiben vom 4. April 2023 wurde ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt, welcher mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. April 2023 bewilligt wurde. Zudem kündigte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. April 2023 die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladende Auskunftsperson an. Gleichentags verfügte sie die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines graphologischen Gutachtens, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheid des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Vorladung vom 19. Juni 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. September 2023 geladen.
In der Berufungsverhandlung vom 13. September 2023 wurde die Berufungsklägerin zur Person und zur Sache befragt. Danach gelangte die Verteidigerin der Berufungsklägerin zum Vortrag. Der als Auskunftsperson geladene B____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die erste Vorladung konnte ihm nicht zugestellt werden und auch die Zustellung an die neue, durch einen Verbindungsbeamten herausgefundene Adresse, war nicht erfolgreich. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als Ganzes.
2.1.1 Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt, eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____ sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson, nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung, Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).
2.1.2 Die Vorinstanz hat zwar anlässlich der Hauptverhandlung festgestellt, dass B____ nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, daraus jedoch keine Schlüsse gezogen. Sie hat vielmehr die Aussagen der Auskunftsperson im Vorverfahren tel quel in die Beweiswürdigung einfliessen lassen und festgehalten, dass die Berufungsklägerin gemäss Aussagen von B____ die Dokumente unterschrieben habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und es sei eine Schutzbehauptung, dass sie vom illegalen Handeln von B____ und C____ nichts gewusst habe (erstinstanzliche HV, Protokoll Akten S.169; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 184 f.). Auch die Verteidigerin hat in ihrem Plädoyer eine allfällige Unverwertbarkeit der Aussagen von B____ mangels Konfrontation (noch) nicht gerügt (Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S. 161 ff.).
2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, weil der Zeuge z.B. verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im Zusammenhang mit zumutbaren Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a good reason») für die Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht verlangt von der Behörde «vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen (EGMR 25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale 2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende, unauffindbare Zeugen hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten, die Garantie des fairen Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der Belastungszeuge als auch die beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).
2.3 B____ wurde im Berufungsverfahren als Auskunftsperson geladen. Nachdem die erste Vorladung mit dem Vermerk „destinataire inconnu à l’adresse“ zurückgekommen ist wurde am 16. August 2023 mit dem Verbindungsbeamten Schweiz-Frankreich Kontakt aufgenommen. Dieser teilte dem Appellationsgericht die aktuelle Adresse von B____ mit (erfolglose Zustellung an alte Adresse, Akten S. 259; E-Mail Verbindungsbeamter, Akten S. 260). Doch auch die Zustellung an die neue Adresse war erfolglos, d.h. das Schreiben wurde nicht abgeholt, und der Importprozess im Bestimmungsland wurde am 5. September 2023 abgebrochen (Akten S. 265; S. 274). Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson konfrontiert wurde. Damit wurde ihr Teilnahme- und Konfrontationsrecht in Bezug auf die Einvernahmen mit B____ und C____ zu keinem Zeitpunkt gewährt und ihre Einvernahmen können nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden, zumal eine direkte Konfrontation bereits im Untersuchungsverfahren hätte durchgeführt werden können als B____ noch in Untersuchungshaft weilte.
3.
3.1
3.1.1 Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in Mittäterschaft mit B____ und C____ durch falsche Angaben in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– bei der [...] erlangt zu haben. Die Berufungsklägerin habe auf der Kreditfähigkeitsprüfung mit Datum vom 6. Mai 2015 unterschriftlich und wahrheitswidrig einen Monatslohn von CHF 5'724.55 bestätigt. Belegt habe sie diese Angaben mit der Eingabe einer totalgefälschten Lohnabrechnung des Monats April 2015 der [...] GmbH. Mit dieser von B____ gefälschten Lohnabrechnung und unter Mitwirkung des ebenfalls in die Tathandlungen involvierten C____, habe die Berufungsklägerin eine weit bessere persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.
3.1.2 Die Vorinstanz hat die Einwände der Berufungsklägerin, keine Kenntnisse über die Machenschaften von B____ und C____ gehabt zu haben sowie nie einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– erhalten zu haben, als Schutzbehauptung gewertet. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien widersprüchlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie auf den Kreditanträgen nur den Text neben der Unterschrift geschrieben habe, die Unterschrift hingegen nicht von ihr stamme. Aufgrund der eingereichten gefälschten Lohnabrechnung habe sie zumindest Kenntnis vom entsprechenden Dokument, auf welchem ihr Einkommen von CHF 5'724.55 aufgeführt sei, zumal die Budgetberechnung aufgrund ihrer Angaben erstellt worden sei. Nachweislich falsch sei schliesslich, dass sie nie einen Kredit von CHF 48'000.– erhalten habe, auf dem Auszug des [...]-Kontos der Berufungsklägerin sei dieser Eingang dokumentiert. Auch die Abhebungen seien dokumentiert und stimmten nicht mit ihren Angaben überein (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 184 f.).
3.2 Mit ihrer Berufung hat die Berufungsklägerin geltend gemacht, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, in betrügerischer Art und Weise einen Kredit zu erlangen. Sie habe B____ zwar um die Unterstützung bei der Krediterlangung gebeten und ihm einige Dokumente wie ihren Arbeitsvertrag, die Bankkarte, die C-Bewilligung sowie Steuerinformationen aus dem Vorjahr übergeben, doch habe sie die besagten Dokumente nicht unterzeichnet. Sie bestreitet im Übrigen nicht, dass auf ihr Konto CHF 48'000.– eingegangen seien, doch habe sie so viel Geld gar nie gewollt und es sei im Übrigen auch nicht sie gewesen, die diesen hohen Betrag abgehoben habe. Die Berufungsklägerin hat somit festgehalten, weder eine gefälschte Lohnabrechnung erstellt noch irgendwelche Unterlagen im Wissen um deren Fälschung unterzeichnet zu haben. Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Kreditantrag seien durch B____ bzw. seinen Komplizen erfolgt (Berufungsbegründung, Akten S. 222; Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S. 161 ff.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 276 ff.).
3.3
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind, wobei ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 82 ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4
3.4.1 Aufgrund der objektiven Beweismitteln, namentlich des unterzeichneten und mit Datum versehenen Darlehensvertrag inklusive der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses (SB MROS CME / 1-5), der gefälschten Lohnabrechnung der [...] GmbH (SB MROS CME / 7) sowie den Kontoauszügen der [...] vom 1. Mai 2015 bis 19. Dezember 2016 (SB MROS CME / 10-11) und dem Postenauszug der [...] vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 (SB MROS MIG CME / 11- 20), ist belegt, dass mittels einer nicht der Wahrheit entsprechenden Lohnangabe ein Kredit in Höhe von CHF 48’000.– erlangt wurde. Aus den Dokumenten geht zudem hervor, dass dieser Betrag am 13. Mai 2015 auf das Konto der Berufungsklägerin überwiesen wurde. Nach dessen Eingang wurden gleichentags CHF 2'000.– mittels Barbezug, am 15. Mai 2015 CHF 1'000.– per Postomatbezug und CHF 20'000.– per Barbezug sowie am 18. Mai 2015 CHF 24'287.45 via Barbezug abgehoben (SB MROS MIG CME / 7). Am 15. Mai 2015 wurde zudem eine Gebühr in Höhe von CHF 10.– für eine PIN-Nachbestellung verrechnet. Eine weitere PIN-Nachbestellung wurde am 10. Juni 2015 getätigt und ebenfalls mit CHF 10.– verrechnet. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist somit nachgewiesen, dass der Kredit mittels falscher Lohnangabe beantragt wurde, der Betrag in Höhe von CHF 48'000.– auf das Konto der Berufungsklägerin eingegangen ist und dass der gesamte Betrag auch wieder abgehoben wurde.
3.4.2 Die Berufungsklägerin bestreitet denn auch nicht, mit B____ in Kontakt getreten zu sein und ihn um Hilfe bei einer Kreditaufnahme gebeten zu haben. Sie bestreitet jedoch, die Unterschrift auf dem Kreditantrag geleistet zu haben, von der gefälschten Lohnabrechung gewusst zu haben sowie einen so hohen Betrag bezogen zu haben.
3.4.3 Die Berufungsklägerin ist im Ermittlungsverfahren einmal einvernommen worden. Zudem ist sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen befragt worden. Die erste Einvernahme ist am 16. Oktober 2017 und somit über zwei Jahre nach dem Erhalt des fragwürdigen Kredits erfolgt. Damals hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie Geld von der Bank erhalten habe, es seien jedoch CHF 28'000.– und nicht CHF 48'000.– gewesen. Sie habe der Bank ihre echten Dokumente eingereicht (Akten S. 59). Bei der Unterschrift auf dem Kreditantrag handle es sich nicht um ihre. Sie habe einen Kredit benötigt, weil ihre Schwester in Jamaika gestorben sei und es Probleme bei der Beerdigung gegeben habe. Jemand habe ihr dann ein Büro in der Nähe des Claraplatzes empfohlen, da die Person dort ihr das Geld auszahlen könne. B____ sei der Chef dieses Büros gewesen (Akten S. 60). Sie hat verneint, jemals monatlich CHF 5'724.55 verdient zu haben und hat nochmals bekräftigt, das Dokument nicht unterschrieben zu haben, es handle sich nicht um ihre Unterschrift. Die Schrift daneben sei jedoch von ihr. Die Verträge und die Unterlagen habe sie nie gesehen. Sie wisse, dass sie Papiere unterschrieben habe, es seien jedoch andere gewesen. Sie kenne auch die Firma nicht, die auf der Lohnabrechnung stehe, wer diese Lohnabrechnung erstellt habe, wisse sie nicht. Sie sei zu einer Privatbank bzw. diesem Mann (B____) gegangen, da sie gewusst habe, dass sie mit ihrem Einkommen bei keiner Bank Geld erhalten würde (Akten S. 61 ff.). Sie habe die Gelder in zweimal CHF 10'000.– bezogen, B____ habe sie kein Geld gegeben. Sie sei im Claraspital gewesen, als ihr das Geld überwiesen worden sei (Akten S. 63 f.). Sie habe weder bereits früher einen Kredit aufgenommen noch habe sie jemanden die Vollmacht für einen Bankbezug gegeben (Akten S. 64).
Anlässlich der Befragung vor dem Strafgericht am 16. September 2019 hat die Berufungsklägerin bestätigt, nichts von der Lohnabrechnung gewusst zu haben. Sie hat ergänzt, dass sie B____ ihren aktuellen Arbeitsvertrag, ihren Ausweis, die Bankkarte sowie die Steuerinformationen aus dem vorigen Jahr eingereicht habe. Wiederum hat sie verneint, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kreditantrag um die ihre handelte. Bezüglich des überwiesenen Geldes ist die Berufungsklägerin bei ihrer Aussage geblieben, CHF 28'000.– erhalten zu haben. B____ habe ihr gesagt, dass das Geld nun auf ihrem Konto sei und sie zur Bank gehen solle. Sie sei zweimal zur Bank gegangen und habe CHF 10'000.– bezogen. Sie blieb anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen auch dabei, dass sie gewusst habe, bei einer Bank keinen Kredit zu bekommen und sie deshalb zu B____ gegangen sei. Bezahlt habe sie ihn nicht (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170 f.).
Im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 13. September 2023 ist die Berufungsklägerin bezüglich des Kerngeschehens weitgehend bei ihren Aussagen geblieben. Es ist deutlich geworden, dass die Berufungsklägerin davon ausgegangen ist, dass B____ ihr das Geld direkt auf die Bank überwiesen hatte (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 287). Sie habe ihm ihren Ausweis, die Bankkarte und die Steuererklärung gegeben, nach einer Betreibung habe er sie nicht gefragt. Im Unterschied zu den früheren Einvernahmen hat sie nicht mehr mit Absolutheit bestätigt, dass der Text neben dem Unterschriftenfeld von ihr stammte, sondern hat relativiert, dass die Ortsangabe und das Datum nach ihrer Schrift aussähen, es jedoch Unterschiede gebe. Sie sei sicher, dass sie diese Dokumente nie gesehen habe, geschweige denn sie unterschrieben habe. Sie habe B____ zwar nicht direkt eine Schreibprobe abgeliefert, doch habe sie ihm u.a. die Steuererklärung abgegeben, zudem habe sie Dokumente unterschreiben müssen, jedoch ohne Datum. Die Unterschrift auf dem Bankbeleg des Bezugs über 24'000.– unterscheide sich von ihrer, sie mache immer einen Bindestrich zwischen [...] und [...] und das sei hier nicht so. Sie – und hier ist durchaus ein Widerspruch zu den vorigen Angaben zu erkennen – hat nun angegeben, zweimal CHF 1'000.– bezogen haben. Das Geld habe sie dann nicht mehr für die Bestattung ihrer Schwester gebraucht, da zwischen Anfrage und Ausbezahlung sehr viel Zeit verstrichen sei, sondern damit ihre Schulden bei der Krankenkasse bezahlt. Als das SMS von B____ gekommen sei, habe sie diesen einen Bezug gemacht (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 288 ff).
3.4.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Angaben der Berufungsklägerin nicht als insgesamt widersprüchlich zu bewerten. So ist sie stets dabeigeblieben, die Unterschrift nicht getätigt zu haben. Konsequent hat sie verneint, CHF 48'000.– erhalten zu haben und insbesondere, den ganzen Betrag von ihrem Konto abgehoben zu haben. Unverblümt hat sie zudem stets zu Protokoll gegeben, gewusst zu haben, dass sie bei einer Bank nie einen Kredit erhalten würde und sie sich deshalb an B____ gewendet habe. Weiter gab sie durchwegs an, die inkriminierten Dokumente nie gesehen zu haben, sie habe einzig B____ die von ihm gewünschten Unterlagen eingereicht.
B____ hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass die Berufungsklägerin die Dokumente gefälscht habe. Dies ist denn auch nicht so angeklagt worden. Er hat stets angegeben, dass er, bzw. C____, die Lohnabrechnung erstellt und den Kreditantrag eingereicht hätten. Nichtsdestotrotz hat B____ die Berufungsklägerin belastet, indem er gesagt hat, sie habe die Dokumente unterschrieben (Akten S. 54). Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. oben E. 2.3) können diese Angaben von B____ mangels Konfrontation nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gewertet werden. Konsequent hat die Berufungsklägerin demgegenüber verneint, die Dokumente unterschrieben zu haben und sie macht weiter geltend, keine Kenntnis von ihnen gehabt zu haben. Schaut man sich sodann die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag an und vergleicht sie mit der Unterschrift der Berufungsklägerin auf anderen Dokumenten, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese keinerlei Ähnlichkeit mit der von der Berufungsklägerin sonst verwendeten Unterschrift aufweisen (vgl. dazu z.B. Unterschrift Aufenthaltstitel, SB MROS CME / 9). Augenfällig ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Ähnlichkeit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag mit dem Kürzel von B____ auf den Einvernahmeprotokollen (Akten S. 45 ff.; S. 52 ff.; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 222). Bereits aufgrund dieser Zweifel ist zu Gunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie den Darlehensvertrag nicht selbst unterschrieben hat. An dieser Erkenntnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild des Datums und Orts ihrem Schriftbild ähnelt, zumal B____ aufgrund der von ihr eingereichten Steuererklärung Kenntnis ihrer Handschrift hatte.
Was die Angabe der Berufungsklägerin anbelangt, sie habe die Kreditsumme von CHF 48'000.– nie zur Verfügung gehabt, ist objektiviert, dass diese Summe auf ihr Konto eingegangen ist. Belegt ist weiter, dass der gesamte Betrag auch wieder von ihrem Konto bezogen wurde (SB MROS MIG CME / 11- 20). Während sie im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hat, CHF 28'000.– erhalten und davon zweimal CHF 10'000.– bezogen zu haben (Auss. Berufungsklägerin, Akten S. 59; S. 63; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170), hat sie während der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, nur CHF 1'000.– bezogen zu haben, um damit Schulden für die Krankenkasse zu bezahlen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 289). Darin ist durchaus ein Widerspruch zu erkennen, wobei nicht vergessen werden darf, dass die Vorfälle zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Verhandlung über acht Jahre zurückliegen. Dass sich die Berufungsklägerin nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern kann, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Obwohl sich die Höhe der Beträge im Laufe der Zeit verändert haben, bleibt die Berufungsklägerin dabei, nicht die kompletten CHF 48'000.– bezogen zu haben. Die Verteidigerin weist anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch zu Recht darauf hin, dass kurz nach dem Eingang der grossen Summe auf dem Konto der Berufungsklägerin eine PIN-Änderung vorgenommen wurde (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 279). Dies mutet in der Tat eigenartig an, zumal die Berufungsklägerin während der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen hat, besonders geschäftserfahren zu sein und sich in Bankangelegenheiten sicher zu fühlen. So habe sie das Geld auch bevorzugt am Schalter bezogen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 288). Kommt hinzu, dass es sich beim vorliegenden Fall um einen der ersten Fälle dieser Art im Geschäftsmodell von B____ gehandelt hat (Akten S. 47). Er hat sich zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits einen Namen in lateinamerikanischen Kreisen gemacht, doch befand sich sein Geschäftsmodell im Jahr 2015 noch in den Kinderschuhen. Es kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sein Vorgehen in diesem frühen Stadium noch ein anderes war. Vieles weist darauf hin, dass B____ das Vertrauen und die Naivität der Berufungsklägerin ausgenutzt hat und verglichen mit seinem späteren Geschäftsmodell dabei gar noch einen Schritt weitergegangen ist. So stimmt, wie bereits dargelegt, augenscheinlich die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag nicht mit der Unterschrift der Berufungsklägerin überein, die PIN-Änderung genau in diesem Zeitraum ist ungewöhnlich und die konstanten Aussagen der Berufungsklägerin über mehrere Einvernahmen hinweg erhellen, dass sie nicht nur von einem weitaus kleineren Betrag ausgegangen ist, sondern stets angenommen hat, dass das Geld direkt von B____ und nicht von einer Bank kommt.
3.5 Zusammengefasst ist somit in tatsächlicher Hinsicht und in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Anklage nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag unterschrieben und somit zur Kenntnis genommen hat, dass die Kreditanfrage auf falschen Angaben beruht. Zudem bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts Zweifel daran, dass alle Bezüge des kompletten Betrags vom Konto der Berufungsklägerin rechtmässig erfolgt sind.
3.6
3.6.1 Ausgehend von diesem Sachverhalt ist nun in einem nächsten Schritt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung in Anbetracht der oben dargelegten (E. 3.5) Ausgangslage überhaupt erfüllt sein können.
3.6.2 Die Vorinstanz hat die Aussage der Berufungsklägerin, nichts von den illegalen Machenschaften von B____ und C____ gewusst zu haben, als Schutzbehauptung gewertet (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 185). Dies insbesondere deshalb, weil der Berufungsklägerin bewusst gewesen sei, als Sozialhilfebezügerin von ihrer Bank nie einen Kredit bewilligt zu bekommen und sie auch den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Indem die Berufungsklägerin die falsche Lohnabrechnung – eine Urkunde – für den Erhalt des Kredits verwendet habe, habe sie sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise eine Urkundenfälschung begangen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz ausgeführt, es komme nicht darauf an, vom wem die Urkunde herrühre, sondern es gehe einzig um die Verwendung der Urkunde. Zudem habe sie die Bank wissentlich und willentlich über ihre tatsächliche Kreditwürdigkeit getäuscht, weshalb die Vorteilsabsicht zu bejahen und auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 185 f.).
Auch in Bezug auf den Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit bejaht. Indem die Berufungsklägerin in der Kreditfähigkeitsprüfung bestätigt habe, einen Monatslohn von CHF 5'724.55 zu erhalten und dies mittels einer gefälschten Lohnabrechnung untermauert habe, habe sie sich besonderer Machenschaften bedient. Da es sich bei einer Kreditvergabe um Massengeschäfte handelt und sich aus den eingereichten Belegen keine Auffälligkeiten ergeben hätten, die die Bank zu weiteren Abklärungen verpflichtet hätte, habe dies zu einem Irrtum und zur Vermögensverfügung auf das Konto der Berufungsklägerin geführt. Der Vermögensschaden sei ebenfalls gegeben und somit der objektive Tatbestand erfüllt. Da die Berufungsklägerin den Kredit wissentlich und willentlich von ihrem Konto abgehoben habe, seien zudem auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht erfüllt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 186 f.).
3.6.3 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Alternativ sieht das Gesetz als Täuschungshandlung die Bestärkung in einem Irrtum vor. Letzteres erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits bestehenden tatsachenwidrigen Vorstellung (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei nicht eine bewusste Reflexion vorausgesetzt ist, sondern es reicht, wenn der Getäuschte im Sinne eines «Mitbewusststeins» von der Richtigkeit der fraglichen Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38; vgl. dazu Schlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 146 N 16). Der Betrug ist vollendet, wenn der täuschungsbedingte Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition veranlasst hat, die einen Vermögensschaden bewirkt. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven bestehen. Es reicht aber auch ein blosser Gefährdungsschaden, das heisst die Gefährdung des Vermögens in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Schlegel, a.a.O., Art. 146 N 19 ff.)
Die Täuschung muss arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Merkmal der Arglist regelmässig dann gegeben, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 m.H.; BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anzeichen für deren Unechtheit ergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2000 vom 27. August 2020 E. 4.4).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.1 m.H.). Im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146 StGB muss der Täter oder die Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur Täuschung wissen und den Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch die Verwendung falscher Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben.
3.6.4 Ob die Handlungen der Hintermänner der Berufungsklägerin zugerechnet werden können, hängt vorallem davon ab, welches Wissen sie hatte. Wenn die Berufungsklägerin davon ausgehen musste, dass der Kreditantrag (notabene mit inkorrekten Angaben) zusammen mit dem gefälschten Lohnbeleg eingereicht wird, müsste sie für das Handeln ihrer Stellvertreter einstehen. Davon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. So ist bereits nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag und damit die Berechnungsblätter des monatlichen Budgetüberschusses unterschrieben und damit zur Kenntnis genommen oder überhaupt zu Gesicht bekommen hat. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild der Datums- und Ortsangabe derjenigen der Berufungsklägerin ähnelt, da alleine diese Angabe noch nicht bedeutet, dass sie mit dem Inhalt des Kreditvertrags einverstanden war. Zudem erhellen ihre Aussagen, dass sie B____ in Bezug auf das Kreditgeschäft vertraut hat. Sie hat ihm nämlich sämtliche erforderlichen Dokumente eingereicht und das aus ihrer Sicht Notwendige zur Erlangung des Geldes unternommen. Auch ist sie davon ausgegangen, dass er ihr das Geld ausbezahlt und somit die Dokumente nicht weitergereicht werden müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotz ihres Wissens, bei einer normalen Bank keinen Kredit zu erlangen, davon ausgegangen ist B____ verfüge über die nötigen Beziehungen und könne ihr unbürokratisch mit ihren Geldsorgen helfen. Im Übrigen ist dies auch vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse sowie ihrer Geschäftsunerfahrenheit nicht lebensfremd und nachvollziehbar. Nicht zuletzt zielte auch das Geschäftsmodell von B____ auf Personen wie die Berufungsklägerin ab. Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sie über die Machenschaften von B____ im Bilde war und sich somit bewusst gewesen ist, dass für die Erlangung des Kredits nicht nur ein Lohnbeleg gefälscht wurde, sondern dieser auch zusammen mit den falschen Angaben zu ihrem Einkommen an ein Kreditinstitut überwiesen wurde. Es ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch von der Anklage des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung.
Auch wenn sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben der Antragsstellenden hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen darf, ist vorliegend eine gewisse Opfermitverantwortung nicht von der Hand zu weisen, da der doch hohe Kredit unter Einreichung eines einzelnen Lohnbelegs ausbezahlt wurde. Ob seitens der Kreditgeberin vorliegend tatsächlich eine Mitschuld vorgelegen hat, kann jedoch nach dem oben Gesagten offengelassen werden.
4.
Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September 2019 bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 181.60, somit total CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 9.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.40, somit total CHF 3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt des Kantons Zürich
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).