Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.12

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. September 2018

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

 

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung


Sachverhalt

 

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. September 2018 der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde ihm unmittelbar nach Eröffnung des Urteils am 19. September 2018 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 29. September „2008“ (recte: 2018; Postaufgabe 1. Oktober 2018) meldete er beim Strafgericht Berufung gegen das genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung und sandte diese am 15. November 2018 mit Gerichtsurkunde (GU) an den Berufungskläger. Die Sendung wurde am 21. November 2018 mit dem Vermerk „Ferienauftrag = 29.12.18“ ans Strafgericht retourniert. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Strafgerichtspräsident die Akten „zuständigkeitshalber“ dem Appellationsgericht zu.

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies den Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2019 darauf hin, dass innert der 20-tägigen Frist seit Eröffnung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung erfolgt sei und das Appellationsgericht gemäss Art. 403 StPO in einem schriftlichen Verfahren darüber entscheiden werde, ob auf die Berufung einzutreten sei. Die Parteien erhielten Frist zur Stellungnahme bis 22. März 2019. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Der Berufungskläger erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2019, er könne sich nicht erinnern, dass ihm das Urteil schriftlich eröffnet worden sei. Dies könne möglicherweise daran liegen, dass das entsprechende Schreiben an seine alte Adresse gesandt worden sei. Im Weiteren machte er materielle Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend. Die ihm in der Folge gebotene Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu äussern, nahm der Berufungskläger nicht wahr.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

 

2.

2.1      Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung – unter Berücksichtigung der Regelung des Fristenlaufs an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Art. 89 Abs. 2 StPO) – fristgemäss erfolgt. Das Strafgericht hat das Urteil in der Folge schriftlich begründet und dem Berufungskläger zugestellt. Gemäss Art. 399 hätte der Berufungskläger dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen müssen.

 

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Urteil nie erhalten, möglicherweise weil es an seine alte Adresse geschickt worden sei.

 

2.3      Es trifft wohl zu, dass der Berufungskläger das vom Strafgericht am 15. November 2018 versandte schriftlich begründete Urteil nicht erhalten hat. Dies liegt aber nicht daran, dass es an die falsche Adresse gesandt worden wäre. Das Urteil war dem Berufungskläger mit Gerichtsurkunde an seine aktuelle Adresse [...] gesandt worden (vgl. Akten S. 165). Es wurde dem Strafgericht aber am 21. November 2018 mit dem Vermerk „Ferienauftrag = 29.12.18“ retourniert (Akten S. 164). Offensichtlich hatte der Berufungskläger also der Post einen Rückbehaltungsauftrag bis 29. Dezember 2018 wegen Ferienabwesenheit erteilt.

 

Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Auch ein Postrückbehaltungsauftrag kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (BGE 141 II 429 E. 3.3 S. 433, 127 I 31 E. 2b S. 34 f., 123 III 492 E. 1 S. 494; BGer 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. E. 3.1 und 3.2 S. 431 f.).

 

Der Berufungskläger musste nach der von ihm am 1. Oktober 2018 versandten Berufungsanmeldung damit rechnen, dass ihm innerhalb weniger Wochen das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts zugestellt werden würde. Aufgrund der ihm mit dem Urteilsdispositiv am 19. September 2018 ausgehändigten Rechtsmittelbelehrung kannte er die Bestimmung von Art. 399 StPO und damit seine Obliegenheit, innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Wenn er in dieser Situation der Post einen Rückbehaltungsauftrag bis 29. Dezember 2018 erteilte, hat er es selbst zu verantworten, dass er die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verpasst hat. Es liegt damit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vor. Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil am 19. September 2019 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.