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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.13
URTEIL
vom 3. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2018 (ES.2018.561)
betreffend mehrfacher übler Nachrede und mehrfachen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. November 2018 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 19. Juni 2018 hin – der mehrfachen üblen Nachrede sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 240.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, dem C____ (C____; Privatklägerschaft) CHF 50.– Schadenersatz bzw. Umtriebsentschädigung und CHF 2‘367.60 Parteientschädigung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.– wurde hingegen abgewiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____, am 6. Dezember 2018 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die den Berufungskläger betreffende Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und A____ vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Nicht angefochten werde die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 1. April 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Hierzu hat der Berufungskläger am 9. Mai 2019 replicando Stellung bezogen.
Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2019 und vom 16. Mai 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.‒ ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4 Privatklägerstellung C____
1.4.1 Der Vertreter des C____ (D____) hat mit Schreiben vom 16. März 2019 mitgeteilt, dass sich die Privatklägerschaft aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht am Berufungsverfahren beteiligen und das Verfahren daher nur «als Zuschauer und publizistisch weiterverfolgen» werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hat die Verteidigung – aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers bzw. vor dem Hintergrund der medialen Beachtung, die der Fall bisher erfahren habe – sodann beantragt, der Privatklägerschaft das begründete Urteil bloss in anonymisierter Form zuzustellen.
1.4.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht auf rechtliches Gehör. Dazu gehört nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO; BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; vgl. dazu auch Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO N 32). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör indes unter anderem dann einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Es sind konkrete Anhaltspunkte für den starken Verdacht, dass das rechtliche Gehör von der betreffenden Partei in schwerwiegender Weise missbraucht wird, notwendig (BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 108 N 5; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N 5a ff.).
1.4.3 Wie D____ mit Schreiben vom 20. Juli 2020 zu Recht vorgebracht hat, hat die Privatklägerschaft ein starkes Interesse, das begründete Urteil zur Kenntnis zu erhalten, zumal die zur Diskussion stehenden Delikte zum Nachteil seiner Organisation begangen worden sein sollen und die Anträge um Ausrichtung einer Umtriebs- und Parteientschädigung zur Behandlung stehen. Er muss die diesbezügliche Begründung eingehend prüfen können, um in der Folge zu entscheiden, ob er das Urteil anfechten möchte. Das Urteil C____ in anonymisierter Form zuzustellen, würde darüber hinaus einen untauglichen Versuch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers darstellen, zumal damit nicht verhindert würde, dass die Organe bzw. Vertreter der Privatklägerschaft über den Fall in persönlichkeitsverletzender Art und Weise berichten könnten (da ihnen alle Beteiligten namentlich bekannt sind). Kommt dazu, dass der Berufungskläger in der Öffentlichkeit bisher – soweit ersichtlich – nicht namentlich genannt wurde und das vorliegende Urteil A____ bzw. E____ ohnehin entlastet (vgl. dazu E. 4 und 5) und daher kein Schädigungspotential ersichtlich ist. Von der Zustellung des Urteils in anonymisierter Form ist daher abzusehen.
1.5 Anordnung des schriftlichen Verfahrens
Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend ist beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft (jeweils vom 10. April 2019 datierend) vor, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann.
2. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018
Dem Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018 Folgendes vorgeworfen:
«Mit Entscheid des Einzelrichters [...] vom 27. April 2017 im summarischen Verfahren wurde die E____ unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) im Widerhandlungsfall verpflichtet, folgende Behauptungen wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen:
«E____ habe keine [...] Betriebe in den zwei vom C____ in den C____-Nachrichten [...] vom Dezember 2016, Seite 13 und 14 genannten Gemeinden [...] und [...]. Der Bericht des C____ sei falsch und es sei nicht das erste Mal, dass der C____ durch falsche und damit unseriöse Berichterstattung auffalle».
Obwohl der Beschuldigte in seiner Funktion als Leiter des Rechtsdienstes der E____ oben erwähnten Entscheid vom 27. April 2017 kannte, da er an der Verhandlung persönlich anwesend war, sandte F____ (gegen sie wird ein separates Verfahren geführt), Leiterin des E____ Kundendienstes, nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit dem Beschuldigten und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, am 11. August 2017, 11.58 Uhr, wohl vom Arbeitsplatz an [...] in Basel aus, folgendes E- Mail an [...], welche sich am 7. August 2017 aufgrund von in der Zeitschrift des C____ veröffentlichen Bildern der beiden oben erwähnten [...] Betrieben per E-Mail an den Kundendienst E____ gewendet hatte:
«(...) [...] hatte die beiden erwähnten Betriebe nach Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert. Die Kontrollen hatten aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der realen Situation vor Ort entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen das [...] gegeben hatte».
Denselben Text schrieb F____ zudem, wiederum nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit dem Beschuldigten und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, wohl ebenfalls am 11. August 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und wohl ebenfalls vom Arbeitsplatz an [...] in Basel aus, per E-Mail an [...], der sich in derselben, soeben geschilderten Angelegenheit ebenfalls an den Kundendienst E____ gewendet hatte.
Mit dem Versand der beiden erwähnten E-Mails durch F____ verstiess der Beschuldigte einerseits mehrfach gegen die oben erwähnte Verfügung des Einzelrichters [...] vom 27. April 2017, indem mit der Aussage, die vom C____ veröffentlichten Bilder entsprächen nicht der realen Situation vor Ort, suggeriert und damit zumindest sinngemäss angedeutet wird, die entsprechende Berichterstattung von C____ sei falsch. Andererseits wurde C____ durch das Vorgehen des Beschuldigten mehrfach in der Ehre verletzt».
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs
3.1 Ausgangslage
Gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO stellt und begründet die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre Anträge (Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die beschuldigte Person alternativ sich selbst verteidigt und somit selbst plädiert, oder aber, dass ihre Verteidigung den Parteivortrag erstattet (Schwendener, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 346 StPO N 26). Wie sich insbesondere aus der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, wurde D____, welcher der Verhandlung ohne Beisein seines Rechtsvertreters beiwohnte, von der Vorsitzenden explizit gefragt, ob er plädieren wolle, was dieser bejahte (Audiozeit 22:50). Danach erhielt der Privatverteidiger der später freigesprochenen F____ Gelegenheit zum Vortrag (Audiozeit 54:50). In der Folge erhielt wiederum D____ zwecks Replik das Wort (Audiozeit 1:32:35). Anschliessend duplizierte der Privatverteidiger von F____ (Audiozeit 1:43:30). Es folgte – ohne dass der Berufungskläger als ausgebildeter Jurist bzw. Advokat im Sinne der Waffengleichheit ebenfalls nach seinem Bedarf für ein Plädoyer gefragt worden wäre – die Möglichkeit zum letzten Wort für F____ und sodann auch für den Berufungskläger (Audiozeit 1:44:45). Insofern trifft die Rüge des Berufungsklägers, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegenheit erhalten, einen Parteivortrag zu halten (Akten S. 625 ff., 670 ff.) zu und liegt eine Verletzung von Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO bzw. des rechtlichen Gehörs (Schwendener, a.a.O., Art. 346 StPO N 1 f.; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 346 N 1) vor. Eine das Plädoyer ersetzende Stellungnahme im Rahmen des letzten Wortes kommt nur bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten im Sinne einer Ergänzung allenfalls in Frage (Schwendener, a.a.O., Art. 346 StPO N 26; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 346 N 5).
3.2 Rechtsfolgen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellrechtlichen Begründetheit und der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids. Die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid ist diesfalls aufzuheben und das Verfahren zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 270). Die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt die Ausnahme dar und setzt unter anderem eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Verfahrensgarantie durch die Vorinstanz voraus (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 126 V 130 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 271; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 3 N 40). Dies ist hier – wie die Verteidigung zutreffend vorgebracht hat (Akten S. 626, 671 f.) – nicht der Fall, wurde dem Berufungskläger durch die Vorenthaltung eines Plädoyers doch die Möglichkeit genommen, sich selbst zum Beweisergebnis zu äussern bzw. diejenigen Punkte zu seiner Verteidigung vorzubringen, die nur ihn betrafen (insbesondere zu Täterschaft und Teilnahme, zu seiner Organqualität und zum guten Glauben betreffend die vorgeworfene Ehrverletzung).
3.3 Rückweisung an die Vorinstanz?
Nach dem Gesagten wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO grundsätzlich an das Strafgericht zurückzuweisen. Da bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) mittlerweile jedoch die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 109 StGB) und überdies sowohl betreffend den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als auch denjenigen der mehrfachen üblen Nachrede ohnehin zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4 und 5), erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen jedoch wenig sinnvoll, sodass vorliegend reformatorisch zu entscheiden ist (Art. 408 StPO).
4. Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
4.1 Grundlagen
Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Verfügung, also in einer individuell-konkreten Anweisung, enthalten sein. Das bedeutet auch, dass sich die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen zu richten hat, was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («an ihn») ergibt. Eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich, doch muss der Adressat mindestens ohne weiteres und unzweifelhaft bestimmbar sein. Juristische Personen sind nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 292 N 2 ff.; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 72 ff.).
4.2 Würdigung
Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter des [...] in seinem Entscheid vom 27. April 2017 die «E____», gewisse Behauptungen wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen. Mit dieser Formulierung hat er – ohne dass eine spezialgesetzliche Grundlage vorliegen würde – gegen eine juristische Person eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht, was nach dem vorstehend Erwogenen nicht zulässig ist. Zudem ist die Strafdrohung – wie zuvor erwähnt – an eine bestimmbare Person, zum Beispiel die zuständigen Organe des Unternehmens, zu richten, was ebenfalls unterlassen wurde. Kommt dazu, dass A____ – wie die Verteidigung zutreffend angeführt hat (Akten S. 628 ff.) – zum Tatzeitpunkt kein Organ der E____ war, sodass entgegen dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6) auch dann keine Verurteilung erfolgen könnte, wenn sich das Verbot des Einzelrichters des [...] an die Organe der E____ gerichtet hätte. Der Berufungskläger wäre daher – wenn das diesbezügliche Verfahren nicht ohnehin zufolge Verjährung einzustellen wäre (vgl. dazu E. 3) – vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.
5. Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede
5.1 Grundlagen
5.1.1 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).
5.1.2 Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).
5.1.3 Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2).
5.1.4 Der Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 173 N 18).
5.2 Relevante Ehrverletzung?
In dem vom Berufungskläger autorisierten Text wurde nie explizit behauptet, die fraglichen Fotos der Privatklägerschaft seien gefälscht oder bearbeitet worden. Das Wording «Der [...] hatte die beiden erwähnten [...] nach Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert. Die Kontrollen hatten aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der realen Situation vor Ort entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen [...] gegeben hatte», gefolgt vom Satz «Einer der beiden [...] wurde wegen kleinerer Mängel gebüsst, unangemeldet nachkontrolliert und erfüllte danach ebenfalls vollumfänglich die Richtlinien», wurde als Reaktion auf den in den C____-Nachrichten [...] vom Dezember 2016 veröffentlichten Bericht gewählt. Es erfolgte gestützt auf die nach dem Bericht von C____ stattgefundenen Kontrollen des [...] und kann sich damit schon rein chronologisch nicht auf die Zustände zum Zeitpunkt, als die Privatklägerschaft ihre Fotos schoss, bezogen haben. Die inkriminierten E-Mails äussern sich damit – zumindest nach dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) – nicht zur Echtheit der von der Privatklägerschaft aufgenommenen Bilder und stellen – entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff.) – deren Echtheit auch nicht in Abrede. Der zur Diskussion stehende Text muss aus der Optik eines durchschnittlichen Dritten mit der Verteidigung (Akten S. 636 ff.) vielmehr so gelesen werden, dass sich die Vorwürfe der Privatklägerschaft aufgrund der nachträglich stattgefundenen Kontrollen [...] nicht bestätigt hätten, nicht aber, dass die Berichterstattung der Privatklägerschaft falsch gewesen wäre oder die veröffentlichten Bilder manipuliert worden wären. Damit liegt keine relevante Ehrverletzung vor, wobei der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage auch nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt haben kann.
5.3 Gutglaubensbeweis
5.3.1 Der Berufungskläger hat sich für die Formulierung der inkriminierten Nachrichten auf vom Dezember 2016 datierende E-Mails gestützt, in welchen [...] bzw. dessen [...] den Fachspezialisten E____ (insbesondere G____, Projektleiter im Fachbereich [...]) von durchgeführten Betriebskontrollen berichtet hat. Aus den E-Mails geht unter anderem hervor, dass laut [...] die Fotos des C____ so gewählt wurden, dass ein unzutreffender Eindruck der Situation vor Ort entsteht («Interessant sind insbesondere die Fotos. Sie zeigen, wie C____ das Fotomaterial für seine Berichte auswählt [....]»). H____ vom [...] schrieb am 14. Dezember 2016 beispielsweise: «Die Fotos stammen schon von den jeweiligen [...], aber so gewählt, dass es schlimm aussieht. Bei [...] entsteht der Eindruck, die [...] weil die Mauern den Eindruck "drinnen" erweckt. Das Foto ist aber aus [...]. Bei [...] zeigt das Foto mit dem [...]. So entsteht der Eindruck, die [...] sei sehr klein und [...]. Das grössere Bild zeigt aber eine [...] […]». Zudem wurden ihm die «History» der beiden zur Diskussion stehenden [...] sowie Auszüge aus der die jeweiligen [...]» zur Verfügung gestellt (Akten S. 128 ff., 644; Separatbeilagen S. 82). Darüber hinaus ist dokumentiert, wie sich der Berufungskläger E____-intern mit diversen Personen ([...]) über die Situation bzw. die Formulierung der inkriminierten E-Mails austauschte (Akten S. 355 ff.).
5.3.2 Aus dem soeben Erwogenen erhellt, dass der Berufungskläger die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner (ehrverletzenden) Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Dass der Berufungskläger zum Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 8). Insofern wäre – selbst wenn die inkriminierten E-Mails als ehrverletzend qualifiziert würden – der Gutglaubensbeweis erbracht und der Berufungskläger nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB) bzw. auch deshalb freizusprechen.
6. Zivilforderung
Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihrem Vertreter zu Lasten des Berufungsklägers eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒ zuzusprechen, wird zufolge Freispruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.
7. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und wäre ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes hat er gemäss Schreiben vom 17. November 2023 auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Akten S. 694). Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'367.60 auszurichten, ist zufolge Unterliegens abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Abweisung der Genugtuungsforderung C____ in Höhe von CHF 1'000.‒ in Rechtskraft erwachsen ist.
In Gutheissung seiner Berufung wird A____ von den Vorwürfen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen üblen Nachrede kostenlos freigesprochen.
Die Anträge C____ auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒ und einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'367.60 werden abgewiesen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.