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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2019.14
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019 wurde A____ wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu den Kosten von insgesamt CHF 505.30 für das erstinstanzliche und CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren verurteilt. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_821/2019 vom 7. Oktober 2019 nicht ein. In der Folge wandte sich A____ mit diversen Eingaben an das Strafgericht sowie an das Rechnungswesen und teilte jeweils mit, die Busse und die Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Er sandte die entsprechenden Unterlagen u.a. mehrfach «zur Vernichtung zurück». Mit Vollzugsmeldung vom 8. Juli 2020 teilte das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass die Busse von CHF 120.– nicht bezahlt worden sei. Am 5. Juni 2022 wurde die Busse zufolge Verjährung abgeschrieben und mithin auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verzichtet.
Auf 2. Mahnung des Inkassos des JSD vom 1. Juli 2022 hin ersucht A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 sinngemäss um Erlass der genannten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'045.30 (inkl. CHF 40.– Mahngebühr). Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht aktuelle Belege über seine finanzielle Situation, insbesondere eine definitive Rentenverfügung und die letzte Steuerveranlagung, einzureichen. Zugleich wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen sei. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 reichte der Gesuchsteller die erste Seite der Rentenverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 2. September 2021 sowie die Steuerveranlagung vom 28. Juli 2022 ein, letztere beschränkt auf die Veranlagungsverfügung und ohne das Veranlagungsprotokoll. Im Übrigen dokumentierte er seine finanziellen Verhältnisse nicht näher und machte auch keine ergänzenden Ausführungen dazu, sondern reichte lediglich nochmals das ursprüngliche Kostenerlassgesuch – ergänzend datiert auf den 27. Juli 2022 – ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2; jeweils mit Hinweisen).
1.3 Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser nicht oder nur ungenügend nach, kann gar ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5, BStGer CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
2.
2.1 Zur Begründung seines Antrags auf Kostenerlass führt der Gesuchsteller lediglich an, er sei AHV-Rentner und müsse von seiner Rente von CHF 2’008.– wohnen und leben sowie die Krankenkasse bezahlen. Er wolle «endlich ein guter Mensch sein und nicht eine Geldmaschine für Gemeinde, Kanton und Staat» (Gesuche vom 11. und 27. Juli 2022). Der Gesuchsteller erhält gemäss den eingereichten Unterlagen seit Erreichen des AHV-Alters ab 1. November 2021 eine monatliche Altersrente von CHF 2’008.–. Im Steuerjahr 2020 betrug sein steuerbares Einkommen noch CHF 46'500.– (bzw. 47'300.– für die direkte Bundessteuer). Ausserdem weist die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ein steuerbares Vermögen von CHF 281'000.– aus.
2.2
2.2.1 Auf der Einkommensseite erscheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers somit zwar relativ bescheiden, aber stabil. Eine Änderung zum Negativen kann praktisch ausgeschlossen werden. Auf der Vermögensseite steht der Gesuchsteller besser da, wobei sich aufgrund der von ihm eingereichten, dürftigen Unterlagen (es fehlt insbesondere das Veranlagungsprotokoll) nicht feststellen lässt, wie sich dieses Vermögen zusammensetzt, insbesondere, ob es sich dabei etwa um eine selbst bewohnte Immobilie handelt. Ergänzungsleistungen scheint der Gesuchsteller jedenfalls keine zu beziehen, so dass es zumindest plausibel scheint, dass er sehr tiefe Wohnkosten hat. Dass der Berufungskläger seine finanzielle und persönliche Situation lediglich rudimentär dartut und nicht einmal die von ihm «insbesondere» explizit verlangten Unterlagen vollständig einreicht (letzte Steuerveranlagung), kann sich nach dem Gesagten zu seinem Nachteil auswirken. Jedenfalls präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht als derart prekär, dass die Bezahlung der doch relativ überschaubaren Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'045.30 eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Bei dieser Ausgangslage ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen.
2.2.2 Angesichts des doch bescheidenen monatlichen Einkommens kann dem Gesuchsteller im Sinne eines Entgegenkommens jedoch immerhin eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten in Höhe von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe von CHF 45.30) bewilligt werden. Die betreffenden Raten sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen, beginnend ab 1. November 2022. Der Gesuchsteller wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte Restbetrag fällig wird.
3.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30 wird abgewiesen. Dem Gesuchsteller wird bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30 die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe von CHF 45.30), beginnend ab 1. November 2022, gewährt. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.