Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.33

 

URTEIL

 

vom 14. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ AG                                                                       Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

Dr. B____, geb. [...]                                                      Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Dezember 2018 (SG.2018.155)

 

betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

 


 

Sachverhalt

 

Der deutsche Staatsangehörige Dr. med. B____ (Beschuldigter) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2018 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Handlungen im Zusammenhang mit dem Transfer des mütterlichen Vermögens im Wert von 41 Millionen Franken in den C____ Trust vor. Es handelt sich um einen Trust liechtensteinischen Rechts, welcher am 24. Januar 2012 errichtet wurde. Der Beschuldigte habe mit zwei im Auftrag seiner Mutter, Dr. D____ sel., verfassten Schreiben am 2. März 2012 sämtliche Vermögenswerte der Mutter auf das Konto des Trusts überweisen lassen und diesen am 16. Mai 2012 definitiv für unwiderruflich erklärt und damit rechtlich verselbständigt. Die Mutter verstarb am 1. April 2013. Das Konkursamt Höfe in Wollerau, Kanton Schwyz, eröffnete über ihren Nachlass am 17. August 2015 den Konkurs, wobei sich die A____ AG (Privatklägerin) bei einer zugelassenen Forderung über CHF 1‘831‘849.90 in Höhe von CHF 1‘610‘527.50 mit einem Verlustschein habe begnügen müssen. Mit seinem Handeln im März bzw. Mai 2012 habe der Beschuldigte – so der Vorwurf der Anklage – das Vermögen seiner Mutter vermindert und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin für ihre Forderung gegenüber der Mutter unbefriedigt bleiben und entsprechend zu Schaden kommen würde.

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kostenlos freigesprochen und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen. Die Urteilsgebühr von CHF 3’000.– wurde der Privatklägerin auferlegt. Zudem sprach das Strafgericht dem Beschuldigten mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2018 zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 27’463.10 zu und ordnete die Aktenrückgabe an das Konkursamt Höfe an.

 

Gegen dieses Strafgerichtsurteil erklärte die Privatklägerin am 25. März 2019 Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 20. März 2019 den Verzicht auf eine Berufung, worauf sie mit Berufungserklärung vom 22. März 2019 zurückkommen wollte, und reichte dann am 4. April 2019 eine Anschlussberufungserklärung ein. Mit Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 17. März 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 wegen vorgängigen Verzichts als unzulässig erklärt und angeordnet, dass das Berufungsverfahren zufolge der Gültigkeit der Berufung der Privatklägerin und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fortgeführt werde.

 

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde am 2. Februar 2021, die Berufung der Privatklägerin am 25. Mai 2021 schriftlich begründet. Der Beschuldigte hat sich mit Berufungsantwort vom 16. August 2021 geäussert.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Privatklägerin beantragt nebst dem kostenfälligen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung dessen Verurteilung zur Zahlung der Zivilforderung. Eventualiter sei die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen bzw. die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte ersucht um kostenfällige Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sofern das Strafverfahren nicht infolge Verjährung einzustellen sei. Eventualiter seien sämtliche bereits vor Vor­instanz offerierten, aber nicht abgenommen Beweismittel abzunehmen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte befragt und gelangten der Staatsanwalt [...], die Vertreterin der Privatklägerin, [...], sowie der Verteidiger des Beschuldigten, [...], zum Vortrag. Für die Ausführungen der Parteien wird auf das Verhandlungsprotokoll verweisen. In der anschliessenden Urteilsberatung wurde über den Straf- und Zivilpunkt entschieden. Auf Wunsch des Verteidigers und im Einverständnis mit den übrigen Parteien ist die mündliche Urteilseröffnung entfallen. Über die Kostenfolge wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kostennote des Verteidigers im schriftlichen Verfahren entschieden, so dass das Berufungsurteil am 14. November 2022 gefällt und den Parteien schriftlich eröffnet wurde.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Privatklägerin ist in ihrem Vermögen betroffen und daher zur strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 115 und 119 StPO; Zwischenentscheid vom 17. März 2020 E. 3.3). Im dadurch eröffneten Rechtsmittelverfahren ist die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung nach Art. 401 StPO befugt. Anders als die Privatklägerin kann sie auch die ausgesprochene Sanktion anfechten (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO; Zwischenentscheid vom 17. März 2020 E. 3.4). Beide Rechtsmittel sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Mit Bezug auf das Beweisverfahren stellte der Beschuldigte mit Berufungsant­wort vom 16. August 2021 den Eventualantrag, sämtliche bereits vor Vor­instanz offerierten, aber nicht abgenommen Beweismittel seien abzunehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. April 2022 unter Bezugnahme auf die vor­instanzliche Verfügung vom 30. November 2018 abgewiesen. Dabei wurde ein anderer Entscheid durch das Gesamtgericht vorbehalten. Das Gesamtgericht hat von weiteren Beweismassnahmen abgesehen, da diese für den vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens weder beantragt noch notwendig sind. Zum einen beziehen sich die Beweisanträge auf den – hier nicht gegebenen – Fall, dass das erstinstanzliche Urteil nicht bestätigt würde. Zum anderen wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt, die eine lückenlose Beurteilung der Berufung erlauben, so dass keine weiteren Beweise abzunehmen sind.

 

2.

2.1      Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Auftrag seiner Mutter D____ sämtliche ihre Vermögenswerte mit Schreiben an die Bank F____ vom 2. März 2012 (Akten S. 429) auf das bei dieser Bank gelegene Konto des C____ Trusts überweisen liess und mit Schreiben vom 16. Mai 2012 an die in Liechtenstein niedergelassenen Treuhänder («Trustees»; Akten S. 819) auf das Widerrufsrecht hinsichtlich des Trusts endgültig verzichtete. Ebenfalls sei belegt, dass die Forderung der Privatklägerin gegen die Mutter im Betrag von CHF 1’610’527.50 durch die Mittel des Nachlasses beziehungsweise der Konkursmasse nicht getilgt werden konnten. Zur rechtlichen Beurteilung führte das Strafgericht aus, ein Schaden im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) liege vor, auch wenn dieser noch nicht endgültig sei. Es reiche dafür aus, dass der Privatklägerin für den ungedeckt gebliebenen Teil ihrer Forderung gegen die Mutter im schweizerischen Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt worden sei (Verlustschein Privatklägerin, SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 343). Die für die strafrechtliche Beurteilung massgebliche Vermögensentäusserung habe bereits am 2. März 2012 stattgefunden. Dass der Trust zunächst widerruflich gewesen sei, ändere daran nichts, da dieser nach liechtensteinischem Recht gegen Ansprüche des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts quasi immun sei (Urteil Strafgericht S. 16, mit Hinweis auf Dudli, Unmittelbare Wirkung der Anerkennung von Trusts in der Schweiz, Diss. St. Gallen 2011, S. 155 ff.). Das schweizerische Konkursverfahren werde im Fürstentum Liechtenstein nicht anerkannt. Es bestehe deshalb für die Konkursverwaltung resp. für die Gläubiger keine Möglichkeit, die Forderung der Konkursmasse gegen den Trust an dessen Sitz in Liechtenstein einzufordern. Die Übertragung des Vermögens an einen liechtensteinischen Trust stelle faktisch eine unentgeltliche Vermögensveräusserung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB dar. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes hielt das Strafgericht dem Beschuldigten zu Gute, dass er seine Eltern zwar gepflegt und administrativ unterstützt habe, aber wegen der räumlichen Distanz (zwischen seinem Wohnort in E____, Kanton Schwyz, und dem Alterssitz seiner Eltern in der Tessiner Gemeinde G____) nicht alles gewusst habe. Bis zum Schlaganfall der Mutter im August 2012 sei diese noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Ihrem Sohn, dem Beschuldigten, könne ein Wissen um die Forderung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vermögenstransfers vom 2. März 2012 nicht nachgewiesen werden. Erst am 24. April 2012 habe dieser sich beim zuständigen Betreibungsamt in Lugano nach dem Stand des Verfahrens und dem Hintergrund der Betreibung erkundigt.

 

In Bezug auf den vom Beschuldigten unterzeichneten Verzicht auf den Widerruf vom 16. Mai 2012 hielt das Strafgericht zum einen fest, dass die Gläubigerstellung der Privatklägerin mit der Widerrufsverzichtserklärung nicht verschlechtert worden sei, da die Vermögensentäusserung bereits zuvor, am 2. März 2012, erfolgt sei. Dem Widerrufsverzicht komme strafrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Zum anderen lasse sich dem Beschuldigten die Schädigungsabsicht auch im damaligen Zeitpunkt – trotz des zuvor am 24. April 2012 erworbenen Wissens um die Forderung der Privatklägerin – nicht nachweisen. So habe der Beschuldigte den Widerruf aus anderen, nämlich steuerlichen Gründen erklärt: Die offizielle Ummeldung seiner Eltern von G____ (TI) nach E____ (SZ) am 15. Mai 2012 sei nur einen Tag vor dem Widerrufsverzicht erfolgt (Strafurteil S. 20, mit Hinweis auf die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde E____, SB SAR 4.0/‌Nr. 29). Damit übereinstimmend seien auch die Pässe seiner Eltern am 24. Mai 2012 bzw. 6. Juni 2012 ausgestellt worden (SB SAR 4.0/‌Nr. 38 f.). Zudem habe der Beschuldigte die rechtliche Bedeutung des Widerrufsverzichts nicht kennen können, da es sich um eine äusserst komplexe Rechtsfrage handle, welche er als Laie in Finanzangelegenheiten mit Sicherheit nicht abschliessend habe beantworten können. Sodann hätten seine Eltern über keinerlei Schulden, aber Einkünfte im Umfang von CHF 1’570’193.– jährlich verfügt (Steuerunterlagen 2012, SB Steuern Eltern/‌Nr. 2 ff.) und wären ohne weiteres in der Lage gewesen, die Forderung der Privatklägerin ratenweise abzuzahlen. Auch der Bestand dieser Forderung sei unklar gewesen, was sich mit der Beauftragung des Rechtsanwalt H____ zeigen lasse. Weiter habe sich die Mutter des Beschuldigten bis zum August 2012, als sie einen Schlaganfall erlitten habe, noch guter Gesundheit erfreut. Schliesslich habe der Beschuldigte nicht voraussehen können, dass seine Geschwister später den mütterlichen Nachlass mit einer Forderung in Höhe von CHF 4,36 Millionen belasten und diesen dadurch in den Konkurs stürzen würden (Verteilungsplan, SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 35 ff.). Insgesamt befand das Strafgericht, es sei für den Beschuldigten am 16. Mai 2012 nicht voraussehbar gewesen, dass auf seine Mutter bzw. deren Nachlass ein Zwangsvollstreckungsverfahren zukommen könnte. Er habe den Widerrufsverzicht aus steuerrechtlichen Gründen auf die Initiative der Finanz- und Steuerberater seiner Mutter vorgenommen, so dass ihm zur damaligen Zeit keine Schädigungsabsicht unterstellt werden könne.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Vor­instanz die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Privatklägerin nicht hätte offenlassen dürfen, da die Mutter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Rückforderung vollumfänglich ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Dem Argument, der Konkurs sei erst später durch die Erbschaftsforderungen der Geschwister ausgelöst worden, entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass der Nachlass bereits aufgrund der Forderung der Privatklägerin massiv überschuldet gewesen wäre, wobei der Forderung der Privatklägerin bloss Nachlassaktiven von CHF 867’029.23 gegenübergestanden seien. Sodann sei die massgebliche Vermögensverminderung nicht schon mit der Übertragung vom 2. März 2012, sondern erst mit der Verzichtserklärung vom 16. Mai 2012 abgeschlossen gewesen, weil der Beschuldigte (namens seiner Mutter) den Trust noch immer hätte widerrufen und so die Verminderung des Vermögens seiner Mutter hätte abwenden können. Bezüglich des Vorsatzes lässt die Staatsanwaltschaft die von der Vor­instanz angenommenen steuerlichen Beweggründe nicht gelten. Wenn er aus steuerlichen Gründen mit dem Widerrufsverzicht zugewartet habe, um das Vermögen gegenüber dem Fiskus endgültig abzustossen, so könne er nicht gleichzeitig angenommen haben, die Rechte der Gläubiger seiner Mutter seien durch die Vermögensentäusserung nicht tangiert. Befremdlich sei zudem die Annahme, der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass seine 82-jährige Mutter in Kürze versterben würde und darauf vertrauen dürfen, dass ihre eingehenden monatlichen Rentenzahlungen von rund CHF 100’000.– zur Befriedigung der Forderungen ausreichen würden. Weiter habe der Beschuldigte für einen Vergleich mit der Privatklägerin immerhin CHF 600’000.– angeboten. Dieses Vergleichsangebot zeige, dass ihm die Legitimität des Anspruchs der Privatklägerin klar bewusst gewesen sei. Inkohärent sei das Urteil schliesslich auch angesichts des (nicht angeklagten) Verdachts, dass der Beschuldigte im Wissen um die Forderung der Privatklägerin eine Honorarforderung von EUR 900’000.– an den Treuhänder I____ bezahlt habe. Der Beschuldigte haben wissen müssen, dass das Schuldnervermögen im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (zu Lebzeiten der Mutter im Betreibungsverfahren oder im Todesfall mittels Konkurs) für die Befriedigung der Privatklägerin nicht mehr gereicht habe.

 

2.3      Auch die Privatklägerin ficht die vor­instanzliche Feststellung an, wonach allein der Überweisungsauftrag vom 2. März 2012 erheblich sei und die Verzichtserklärung vom 16. Mai 2012 die Gläubigerstellung nicht mehr verschlechtert habe. Nach Ansicht der Privatklägerin seien dem Beschuldigten am 16. Mai 2012 die Forderung der Privatklägerin wie auch die Honorarforderung von I____ bekannt gewesen, zumal die Betreibung gegen seine Mutter damals bereits eingeleitet worden sei. Bis zum Widerrufsverzicht sei der Trust mit einem Konto bei einer ausländischen Bank vergleichbar gewesen. Man dürfe davon ausgehen, dass die Mutter (bzw. ihre Erben) den entsprechenden Betrag aus dem Trust widerrufen hätten, wenn sie zur Zahlung an die Privatklägerin verurteilt worden wären. Dies wäre vor dem Widerrufsverzicht ohne weiteres möglich gewesen. Mit der Erklärung vom 16. Mai 2012 seien die Gläubiger entschieden schlechter gestellt gewesen als zuvor. Bezüglich des Vorsatzes macht die Privatklägerin geltend, im Zeitpunkt des Widerrufverzichts seien Schulden von EUR 900’000.– (gegenüber I____) und die Forderung der Privatklägerin von CHF 1,6 Millionen im Raum gestanden. Es habe keinen Anlass gegeben, den Betrag für die Begleichung dieser Forderung nicht zurückzubehalten. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb eine Veräusserung im Mai – statt auf Ende des Jahres – steuerlich hätte von Vorteil sein sollen. Die Zahlungseingänge der Eltern aus Versicherungen von monatlich CHF 100’000.– hätten keine genügende Sicherheit für die Bezahlung der Forderung geboten. Es wäre kein Problem gewesen, CHF 1,6 Millionen zurückzubehalten, statt es dem Zufall zu überlassen, ob im massgeblichen Zeitpunkt genügend Geld auf dem Konto vorhanden sein würde. Mit der Verzichtserklärung vom 16. Mai 2012 habe der Beschuldigte das Bewusstsein klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Verfügungsmacht über das Vermögen irreversibel aus der Hand gebe. Die Schädigung der Gläubiger seiner Mutter erkläre sich von selbst und bedürfe keiner besonderen juristischen Kenntnisse. Die Annahme der Vor­instanz, die Eltern hätten die Forderung auch mit ihrem Ersatzeinkommen problemlos zurückbezahlen können, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Es sei dem Beschuldigten letztlich egal gewesen, ob für die Forderung der Privatklägerin noch genügend Vermögen vorhanden sein werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass anlässlich des Vergleichsangebots des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin (Zahlung von CHF 600’000.–) das Strafverfahren bereits am Laufen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Widerrufsverzicht zumindest in Kauf genommen, dass sich die Rechtsposition der Privatklägerin drastisch verschlechtere. Daher sei Eventualvorsatz anzunehmen.

 

Was die Zivilforderung angeht, rügt die Privatklägerin eine Verletzung der Dispositions­maxime gemäss Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Strafbestimmung von Art. 164 Ziff. 1 StGB sei eine Schutznorm, welche (entgegen BGE 141 III 527 ff., aber mit BGE 95 III 83) eine haftpflichtrechtliche Widerrechtlichkeit begründe. Der Schaden in der Höhe von CHF 1’610’527.50 wäre ohne das Handeln des Beschuldigten (Trusterrichtung und Verzichtserklärung) nicht entstanden. Vielmehr wäre anstelle des Verlustscheins ein umfassendes, in der Schweiz gelegenes Haftungssubstrat von über CHF 40 Millionen vorhanden gewesen. Die Kausalität sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der mindestens eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte habe daher den Schaden zu ersetzen.

 

2.4      Der Beschuldigte wehrt sich dagegen, dass ihm in der Rückschau eine Entwicklung vorgeworfen werde, die er aus damaliger Sicht nicht habe voraussehen können. Er legt Wert darauf, dass sein Handeln aus der damaligen Perspektive beurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin würden ihm zu Unrecht Vorsatz unterstellen. Es bestünden keine Hinweise, dass er bereits zum Zeitpunkt des Vermögenstransfers von der Forderung der Privatklägerin gewusst habe. Der Verzicht auf das Widerrufsrecht vom 16. Mai 2012 stehe im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel der Eltern und beruhe auf rein steuerrechtlichen Erwägungen. Die Vorgehensweise habe die Mutter des Beschuldigten seit Jahren mit ihrem Steuerberater und Anwalt im Kanton Tessin geplant. Im weiteren beruft sich der Beschuldigte darauf, dass seine Mutter nach dem besagten Widerrufsverzicht noch monatliche Einnahmen von mehr als CHF 100’000.– erzielt habe. Seinen Eltern seien gemäss den Steuerunterlagen im Jahr 2012 Einnahmen von 1,57 Millionen Franken zugeflossen. Sie hätten keinerlei Schulden gehabt. Was seine Geschwister betrifft, so hätten diese bereits früher Erbvorbezüge von je 16 Millionen Franken erhalten und seien bereits 2001 bzw. 2003 auf den Pflichtteil gesetzt worden, so dass von dieser Seite keine Forderungen zu erwarten gewesen seien. Was die Privatklägerin angeht, so sei deren Forderung zum damaligen Zeitpunkt mitnichten klar gewesen. Er habe Ende April 2012 zwar von der Forderung der Privatklägerin erfahren, deren Rechtsgrund und Masslichkeit sei jedoch unklar gewesen. Daher habe er zur Klärung Rechtsanwalt H____ mandatiert. Angesichts der üppigen Vermögensverhältnisse seiner Eltern sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass auf seine Mutter ein Zwangsvollstreckungsverfahren zukommen könnte. Sie habe sich bereits seit Jahren mit der Errichtung des Trusts beschäftigt, was im Jahr 2011 bzw. Anfang 2012 umgesetzt worden sei. Die Vermögenswerte seiner Eltern seien bereits im Jahr 2011 an die Bank F____ transferiert worden. Bei der Planung des Trusts seien die Herren J____, I____ und K____ federführend gewesen und es hätten Fragen des kantonalen Steuerrechts geklärt werden müssen, von denen der Beschuldigte keine Kenntnisse gehabt habe. Nach seinem Umzug nach E____ (per Anfang 2011) habe es weiterhin keine geografische Nähe zu seinen Eltern im Tessin gegeben. Er habe mit Vollmacht der Mutter jeweils die in ihrem Auftrag zu erledigende administrative Umsetzung ausgeführt. In den Inhalt der Geschäfte sei er nicht eingeweiht gewesen. Durch den Trust sei nicht er begünstigt worden, sondern seine Eltern und nach deren Tod deren ehelichen und leiblichen Enkel. Seine Mutter sei zum fraglichen Zeitpunkt zwar alt, aber nicht krank, sondern im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Der Beschuldigte habe im Mai 2012 keinesfalls ahnen können, dass die Vermögenswerte seiner Mutter eines Tages in die Zwangsvollstreckung fallen würden. Er habe von der Vereinbarung seiner Mutter mit Herrn I____ nichts gewusst; es sei ihm auch keine Rechnung bekannt gewesen. Er habe die Verzichtserklärung für seine Mutter abgegeben, weil dies aus steuerrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel notwendig gewesen sei. Diese Erklärung habe nicht der Beschuldigte, sondern Herr K____ oder Herr I____ formuliert. Der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen dem Umzug, der Passerteilung und dem neuen elterlichen Domizil im Kanton Schwyz sei offensichtlich. Der Beschuldigte habe als Arzt keine Einsicht in die Zusammenhänge, welche die Anwälte und Treuhänder geschaffen hätten. Seine Mutter habe die Forderung der Privatklägerin bestritten und Rechtsanwalt H____ mit deren Prüfung beauftragt. Dieser habe noch nicht einmal die Akten von der Privatklägerin erhalten, als die Verzichtserklärung abgegeben worden sei. Die Privatklägerin versuche, über das Strafrecht eine Zivilforderung geltend zu machen, wobei der Beschuldigte weder Schuldner sei noch sich bereichert habe. Damit versuche die Privatklägerin, ihre Versäumnisse auf dem Wege des Strafrechts zu kompensieren. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb seine Mutter wegen eines vergleichsweise geringen Betrags (4 Prozent) ihr gesamtes Vermögen von mehr als CHF 40 Millionen hätte verschenken sollen. Bezüglich des Vergleichsangebots führt der Beschuldigte aus, er sei bereit gewesen, einen Vergleich aus eigener Tasche zu finanzieren. Ihn treffe aber kein Verschulden und er habe keinen Schaden verursacht. Die Privatklägerin hätte ihre vermeintlichen Ansprüche gegen den Trust geltend machen sollen. Es sei unbestreitbar, dass seiner Mutter ein Jahreseinkommen aus Renten von CHF 1,25 Millionen verblieben sei.

 

3.

3.1      In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Mutter des Beschuldigten, Dr. D____, aus drei Versicherungspolicen ihrer am 17. Januar 2008 verstorbenen Schwester [...] im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 1. Januar 2012 versehentlich weiterhin monatliche Rentenzahlungen der Privatklägerin von insgesamt CHF 1’638’181.– ausgerichtet erhielt, obwohl mit dem Tod ihrer Schwester der Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen weggefallen war (vgl. dazu vor­instanzliches Urteil S. 10 oben). Bereits am 26. Februar 2008 hatte die Mutter der Privatklägerin den Todesfall ihrer Schwester vom 17. Januar 2008 schriftlich gemeldet. Der Fehler fiel der Privatklägerin erst auf, nachdem die Mutter mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 940) dieser ihre neue Kontoverbindung bei der Bank F____ mitgeteilt hatte. Der Wechsel von der bisherigen Bank L____ zur Bank F____ wurde im Hinblick auf die Errichtung des C____ Trusts vorgenommen.

 

Nachdem die Eltern sämtliche Vermögenswerte von ihren Konten bei der L____ zur Bank F____ transferiert hatten, räumten sie dem Beschuldigten bereits am 22. Dezember 2011 eine Vollmacht für die bei der Bank F____ neu errichteten Konten ein (SB SAR 5.0/‌Nr. 63, SAR 5.0/‌Nr. 1, SAR 4.0/‌Nr. 1, SAR 4.0/‌Nr. 31, SAR 5.0/‌Nr. 7 sowie SB TRUST 1.0/‌Nr. 1 ff.) Diesbezüglich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt noch in Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten gewesen sein dürfte (vgl. Arztzeugnis vom 3. Februar 2011, S. 1374 und Testamentsänderung vom 10. Juni 2012; Akten S. 865, SB Erb.-Amt Höfe a/‌Nr. 12, K.-Amt Höfe/‌Nr. 123). Im Namen der Mutter unterzeichnete der Beschuldigte am 24. Januar 2012 die Errichtungsurkunde des Trusts (SB RHG FL/‌Nr. 2, 18; vgl. auch Annahmeerklärung und Wechsel Protektor, SB RHG FL/‌Nr. 43 ff.). Dabei wurde ein widerruflicher diskretionärer Trust nach liechtensteinischem Recht errichtet, welcher später, mit Schreiben vom 16. Mai 2012, unwiderruflich erklärt wurde. Dieses Schreiben wurde von K____ verfasst und vom Beschuldigten unterzeichnet (Akten S. 819).

 

Weiter ergibt sich aus einem Schreiben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2011 an den Treuhänder I____, dass die Errichtung eines Trusts für die Mutter offenbar schon länger ein Thema war (Akten S. 769). Am 2. März 2012 veranlasste der Beschuldigte im Auftrag der Mutter schliesslich die Übertragung sämtlicher bei der Bank F____ vorhandener Vermögenswerte der Mutter auf das neu eröffnete Konto des C____ Trusts (Akten S. 491). Das Trustvermögen belief sich per 2. April 2012 auf insgesamt CHF 41’623’148.06 (SB TRUST 1.7/‌Nr. 2). Auf den auf die Mutter lautenden Konten bei der Bank F____ befanden sich per 2. April 2012 keine Vermögenswerte mehr (SB SAR 5.2/‌Nr. 3, SAR 5.3/‌Nr. 3).

 

Nachdem das Schreiben der Mutter vom 19. Januar 2012 (Mitteilung neue Kontoverbindung; SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 940) bei der Privatklägerin eingegangen war, stellte diese ihre irrtümlichen Leistungen fest und forderte mit Schreiben vom 13. Februar 2012 an die Mutter (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 941) die Rückerstattung der versehentlich geleisteten Zahlungen. Sollte die Rückerstattung nicht ohne weiteres möglich sein, bat die Privatklägerin um Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung, damit nachträglich die Rückzahlungsmodalitäten ausgehandelt werden könnten. Nachdem seitens der Mutter auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, gelangte die Privatklägerin mit zwei weiteren Schreiben vom 7. und 27. März 2012 an die Mutter (SB K.-Amt Höfe/Nr. 937 f./984 f.). Durch eine vom Beschuldigten selbst angebrachte Notiz auf dem Briefumschlag ist belegt, dass (lediglich) der per Einschreiben versandte Brief der Privatklägerin vom 27. März 2012 vom Beschuldigten entgegengenommen wurde (SB K.-Amt Höfe/Nr. 986; Originalumschlag im beigebrachten Ordner «Versich. [...]»). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte frühestens am 28. März 2012 von der Forderung der Privatklägerin Kenntnis hatte.

 

Nachdem aber auch auf das Schreiben vom 27. März 2012 keine Reaktion erfolgte, setzte die Privatklägerin ihre Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betreibung. Am 19. April 2012 wurde der Mutter im Tessin ein erster Zahlungsbefehl zugestellt, gegen welchen sie eigenhändig Rechtsvorschlag erhob (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 987, Originaldokument im beigebrachten Ordner «Versich. [...]»).

 

Gemäss auf der Rückseite dieses Zahlungsbefehls angebrachtem Post-it-Zettel nahm der Beschuldigte offenbar wegen dieses Zahlungsbefehls am 24. April 2012 mit dem Betreibungsamt in Lugano Rücksprache (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 988; Original im beigebrachten Ordner «Versich. [...]»). Bei dieser Nachfrage will der Beschuldigte vom Betreibungsamt erfahren haben, dass seine Mutter gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. Ein weiterer Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2012 (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 48; im ersten wurde der Gläubiger unrichtig bezeichnet) wurde am 8. Juli 2012 am Tessiner Wohnort von der Haushalthilfe und Pflegerin [...] entgegengenommen (vgl. die Angabe «infermiera» neben der Unterschrift), worauf das Betreibungsamt Lugano mit Stempelung vom 13. Juli 2021 den erhobenen Rechtsvorschlag registrierte. An der Schlichtungsverhandlung vom 8. Oktober 2012 zwischen den Rechtsvertretern der Privatklägerin und der Mutter liess sich diese durch den Beschuldigten und einen Vertreter der Zürcher Anwaltskanzlei [...] vertreten. Nachdem diese Schlichtung gescheitert war, reichte die Privatklägerin am 8. Januar 2013 beim Bezirksgericht Höfe Zivilklage ein (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 57 und 59 ff.). Während des hängigen Zivilverfahrens verstarb am 1. April 2013 die Mutter des Beschuldigten und am 14. Februar 2014 sein Vater M____. Es entbrannte ein Streit unter den Erben und der Nachlass der Mutter wurde durch die Geschwister des Beschuldigten mit einer weiteren Forderung von CHF 4’362’675.05 belastet. Mit Verfügung vom 17. August 2015 erfolgte durch das Konkursamt Höfe die konkursamtliche Nachlassliquidation über den Nachlass der Mutter. Die Privatklägerin musste sich bei einer zugelassenen Forderung von CHF 1’831’849.90 mit einem Verlustschein von CHF 1’610.527.50 begnügen.

 

3.2      In Würdigung der Aktenlage und der Chronologie lässt sich festhalten: Aus dem Schreiben des Beschuldigten an den Treuhänder I____ vom 21. Dezember 2011 (Akten S. 769) betreffend den definitiven Auftrag zur Errichtung eines Trusts ergibt sich, dass die Auslagerung des Vermögens der Mutter schon seit geraumer Zeit diskutiert wurde und somit unzweifelhaft zu einer Zeit, bevor die Rückforderung der Privatklägerin überhaupt geltend gemacht wurde. Weiter ist belegt, dass die Mutter noch selbständig handelte und etwa das Schreiben an die Bank L____ vom 22. Dezember 2011 (Akten S. 680) betreffend Kontosaldierung und Transfer zur Bank F____ eigenhändig unterzeichnete. Auch das Schreiben der Mutter vom 19. Januar 2012 an die Privatklägerin (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 940) betreffend Wechsel von der L____ zur Bank F____ soll im Original die Unterschrift der Mutter getragen haben, wovon aufgrund der Chronologie ohne weiteres ausgegangen werden kann. Sodann gelangte die Privatklägerin mit Einschreiben vom 13. Februar 2012 an die Mutter (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 941 f.) und legte dar, der Versicherung sei ein Verarbeitungsfehler unterlaufen und die Mutter möge einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, wie die Rückzahlung von CHF 1’638’181.– erfolgen soll. In den Akten findet sich kein Beleg, wer dieses Einschreiben in Empfang genommen hat bzw. ob die Zustellfiktion spielte. Am 7. März 2012 sandte die Privatklägerin der Mutter ein weiteres Schreiben, diesmal mit gewöhnlicher A-Post (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 984) und bat sie, bis zum 21. März 2012 einen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten und eine Verjährungsverzichtserklärung zu unterschreiben. Mit Einschreiben der Privatklägerin vom 27. März 2012 (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 985) bat die Privatklägerin die Mutter nochmals, einen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten und die Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Gemäss seiner Handnotiz auf dem Umschlag (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 986) hat der Beschuldigte dieses Einschreiben entgegengenommen. Wann dies der Fall war, ist unklar und wurde von der Staatsanwaltschaft nicht näher abgeklärt. Mit Zahlungsbefehl vom 18. April 2012 setzte die Privatklägerin den Betrag von CHF 1’638’181.– gegenüber der Mutter in Betreibung, welche anlässlich der Eröffnung des Zahlungsbefehls am 19. April 2012 (höchstpersönlich) Rechtsvorschlag erhob (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 987). Am 24. April 2012 nahm der Beschuldigte offenbar mit dem Betreibungsamt Lugano wegen der Betreibung Rücksprache und notierte auf einem Post-it-Zettel, dass seine Mutter am 19. April 2012 Rechtsvorschlag erhoben hatte (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 988). Dies lässt – wie die Vor­instanz richtig festhält (Urteil S. 17 E. 2.6) – darauf schliessen, dass der Beschuldigte von der Betreibung der Privatklägerin erst am 24. April 2012 Kenntnis erhalten hat.

 

3.3      Weiter ist erstellt, dass das Ehepaar [...] seinen Wohnsitz per 15. Mai 2012 vom Kanton Tessin nach E____ in den Kanton Schwyz verlegte – einen Tag vor Abgabe der Verzichtserklärung vom 16. Mai 2012. Allerdings wurden deren Pässe erst am 24. Mai 2012 bzw. 6. Juni 2012 erneuert (SB SAR 4.0/‌Nr. 38 f.) und erfolgte der leibliche Umzug vom Tessin in den Kanton Schwyz danach, nämlich Anfang September 2012, nachdem die Mutter einen Schlaganfall erlitten hatte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Ein Beleg dafür, dass die administrative Ummeldung vor dem effektiven Umzug nach E____ erfolgte, bildet der Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2012 (SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 48), welcher der Mutter bzw. ihrer Pflegerin am 9. Juli 2012 noch am Tessiner Domizil zugestellt werden konnte.

 

Bezüglich des weiteren Zeitablaufs bis zum Hinschied der Mutter D____ am 1. April 2013 und des Vaters M____ am 14. Februar 2014 ist erstellt, dass dem mütterlichen Konto immer noch grosse Summen geflossen sind, welche eine Rückzahlung der Forderung der Privatklägerin – zumindest in Raten – ohne weiteres erlaubt hätten (SB Steuern Eltern/‌Nr. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft wendet zutreffend ein, dass es sich dabei teils um Erträgnisse des auszulagernden Vermögens gehandelt habe (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3). Das Netto-Jahres­einkommen wurde aber in der Steuererklärung 2012 des Ehepaars [...] (datiert auf 20. August 2013, unterzeichnet vom Vater des Beschuldigten) effektiv auf CHF 1,17 Millionen beziffert, weshalb offensichtlich kein Bewusstsein einer verminderten Einkommenssituation vorhanden war (SB Steuern Eltern/‌Nr. 19, 21).

 

3.4      In der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2022 hat der Beschuldigte nochmals dargelegt, dass er seit vielen Jahren um das Wohl seiner Eltern besorgt gewesen sei, wogegen seine beiden Geschwister sich von den Eltern distanziert hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.). Seine Eltern bzw. Vorfahren hätten allen Kindern in den Jahren 1969 und 2000 «mit warmer Hand» bereits sehr hohe Vermögenswerte geschenkt. Den Eltern habe der Lebensstil seiner beiden Geschwister N____und O____ nicht gefallen. Sie hätten von diesen im Anschluss an die Schenkung im Jahr 2000 mehr Dankbarkeit erwartet, weshalb die Geschwister danach auf den Pflichtteil gesetzt worden seien. Er – der Beschuldigte – seinerseits habe regen und engen Kontakt mit den Eltern gepflegt. Ihretwegen sei er zuerst nach E____ gezogen und habe später die Eltern unterstützt, als sie vom Tessin nach E____ übersiedelten. Er selber habe sich nicht mit dem Thema Trust beschäftigt. Die Initiative sei von seiner Mutter ausgegangen, welche sich seit November 2011 von diversen Fachleuten habe beraten lassen. Der Umzug der Eltern habe steuerliche Vorteile gebracht: Im Kanton Schwyz würden weniger Steuern anfallen als im Kanton Tessin. Die Absichtserklärung vom 24. Januar 2012 habe seine Mutter gegenüber Herrn I____ abgegeben, ohne Wissen und Mitwirkung des Beschuldigten. Er selber, so der Beschuldigte, habe am 24. April 2012 definitiv gewusst, dass eine Forderung der Privatklägerin auf dem Tisch liege, worauf ein Anwalt in Zürich mit der weiteren Abklärung beauftragt worden sei. Zur eigentlichen Ummeldung der Eltern sei es Mitte Mai 2012 gekommen. Der leibliche Umzug seiner Eltern sei Anfang September 2012 erfolgt, rund zwei Wochen, nachdem die Mutter einen Schlaganfall erlitten habe.

 

Zum Widerrufsverzicht vom 16. Mai 2012, den der Beschuldigte im Auftrag seiner Mutter unterzeichnete, bemerkte dieser, das Dokument sei durch den Trustee K____ entworfen worden. Der Ablauf der Errichtung und der unwiderrufliche Charakter des Trusts sei von vornherein von der Mutter festgelegt worden und beruhe auf steuerlichen Gründen. Die Steuervorteile wären ansonsten nicht eingetreten, da diese nur für unwiderrufliche Trusts gälten. Der Beschuldigte erklärte, er habe den Widerrufsverzicht im Auftrag seiner Mutter unterzeichnet, weil es so am einfachsten gewesen sei und seine betagten Eltern im Tessin weder Fax, Computer noch Drucker besessen hätten. Es sei zu einfach, ihm aus der Rückschau vorzuwerfen, er hätte zuvor noch weitere Prüfungen vornehmen müssen. Er wehrte sich dagegen, dass die Zeitachse verschoben werde und ihm das Wissen des Jahres 2016 bereits für Handlungen des Jahres 2012 zur Last gelegt werde. Er habe damals den Zusammenhang zwischen der Forderung der Privatklägerin und der Trusterrichtung nicht gesehen. Seine Mutter habe ihn in ihrer Eigenständigkeit über die Versicherungen nicht ausreichend informiert. Sie habe bei mindestens drei Gesellschaften glaublich 15 Versicherungen abgeschlossen. Er habe damals gemeint, er hafte ohnehin als «Schlusserbe» für alle berechtigten Forderungen seiner Mutter.

 

3.5      Diese Darlegungen des Beschuldigten sind als glaubhaft zu würdigen. Sie stimmen mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein, wonach betagte Menschen bis ins hohe Alter sehr selbständig und auch eigenwillig handeln können, ohne ihr Umfeld darüber umfassend ins Bild zu setzen. Es kommt nicht selten vor, dass die Erben erst nach dem Tod ihrer Eltern den Umfang einer Hinterlassenschaft kennenlernen. Die Darlegungen des Beschuldigten stimmen zudem mit den umfangreichen Unterlagen in den Akten überein, die teils durch die Staatsanwaltschaft bei den Banken und verschiedenen staatlichen Ämtern erhoben, teils aber auch durch den Beschuldigten selber freimütig eingereicht wurden. Es lässt sich jedenfalls nicht belegen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vom 2. März 2012 von der (angeblichen) Rückzahlungspflicht seiner Mutter gegenüber der Privatklägerin gewusst hätte. Ebenso wenig lässt sich belegen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verzichtsabgabe vom 16. Mai 2012 gewusst hätte, dass die komfortable wirtschaftliche Situation seiner Eltern dereinst zusammenbrechen würde.

 

3.6      Zur Handlungsfähigkeit der Mutter und ihrem Gesundheitszustand lässt sich insbesondere feststellen, dass sie bei guter geistiger Gesundheit war, als sie ihren Sohn mit Generalvollmachten ausstattete. Sie wirkte bei der Errichtung des Trusts zumindest im Hintergrund tatkräftig mit. Sie ignorierte selber – an ihrem eigenen Wohnsitz im Tessin – sämtliche Schreiben der Privatklägerin betreffend Rückforderung und erhob letzten Endes gegen die Betreibung der Privatklägerin eigenhändig Rechtsvorschlag. Noch am 12. Juni 2012 – rund einen Monat nach dem in ihrem Auftrag ausgesprochenen Verzicht auf das Widerrufsrecht – war sie in der Lage, eigenhändig ihr Testament abzuändern (vgl. hiervor E. 3.1).

 

3.7      Zum Wissen des Beschuldigten ist insbesondere festzuhalten, dass dieser am 24. April 2012 von der Betreibung der Mutter durch die Privatklägerin erfahren hat. Damals erkundigte er sich beim Betreibungsamt Lugano nach der laufenden Betreibung (Post-it-Notiz des Beschuldigten auf der Rückseite des Zahlungsbefehls, SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 988). Bei dem ihm vorliegenden Zahlungsbefehl handelt es sich um ein in italienischer Sprache verfasstes Dokument. Der Beschuldigte lebte rund 16 Monate zuvor noch in Deutschland. Wenn er geltend macht, er habe die zunächst unbekannte Forderung einordnen und den in einer anderen Sprache und nach einem anderen Rechtssystem geführten Vorgang zuerst verstehen müssen, weil er mit dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Zwangsvollstreckungsrecht nicht vertraut sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 6), so ist dies aufgrund der Umstände als glaubhaft zu würdigen. Auch die Privatklägerin räumt zutreffend ein, dass der Beschuldigte erst Ende April/‌Anfang Mai 2012 erstmals von ihrer Forderung Kenntnis hatte (Berufungsbegründung Ziff. 28). Daraus folgt, dass frühere Handlungen, die der Beschuldigte im Auftrag seiner Mutter vornahm, in Unkenntnis der Forderung der Privatklägerin erfolgten. Dies gilt namentlich für das Schreiben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2011 an den Treuhänder I____, womit dieser mit der Vorbereitung einer Absichtserklärung zur Trustgründung nach Kontaktaufnahme mit der Mutter und gemäss ihren Wünschen beauftragt wird (Akten S. 769), die Unterzeichnung der Errichtungsurkunde des Trusts vom 24. Januar 2012 in Vertretung der Mutter (SB RHG FL/‌Nr. 2, 18) oder den Auftrag an die Bank F____ vom 2. März 2012, wonach das mütterliche Depot auf das neue Konto ihres Trusts zu übertragen sei (Akten S. 429). Bei der Würdigung des Verzichts auf das Widerrufsrecht vom 16. Mai 2012 ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er die späteren massiven Forderungen seiner Geschwister noch nicht kannte. Zudem durfte er aufgrund der Angaben seiner Eltern von einer weiterhin komfortablen Einkommenssituation ausgehen (vgl. hiervor E. 3.3).

 

4.

4.1      Für die rechtliche Beurteilung ist ausgehend von der Anklage wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Ziff. 2 StGB anzuwenden. Nach dieser Bestimmung macht sich der «Dritte» schuldig, der zum Schaden der Gläubiger das Vermögen der Schuldnerin vermindert, indem er (namentlich) Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offen­sichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet oder gegen sie ein Verlust­schein ausgestellt worden ist.

 

«Dritter» im Sinne dieser Norm ist der Beschuldigte, «Schuldnerin» seine Mutter und «Gläubigerin» die Privatklägerin. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen, die er in Vertretung seiner Mutter vornahm, dazu beigetragen, dass das Vermögen seiner Mutter auf den Trust übertragen und dadurch ohne Gegenleistung «veräussert» wurde. Allerdings beging er die angeklagten Handlungen vor dem 28. März 2012 ohne Kenntnis davon, dass die Privatklägerin gegenüber seiner Mutter eine Rückforderung wegen zu viel bezahlter Versicherungsleistungen geltend machte. Die späteren Handlungen wie den am 16. Mai 2012 abgegebenen Verzicht auf das Widerrufsrecht beging er in Unkenntnis der künftigen Entwicklung, die sich über mehr als drei Jahre hinziehen sollte.

 

4.2      Was zunächst das vom Beschuldigten vertretungsweise unterzeichnete Schreiben vom 2. März 2012 an die Bank F____ angeht, mit dem er die Bank im Auftrag der Mutter anwies, sämtliche Vermögenswerte von der Bank F____ auf das Konto des C____ Trusts zu überweisen (Akten S. 429), wurde anhand der Chronologie der Ereignisse aufgezeigt, dass sich ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht beweisen bzw. gar ausschliessen lässt. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass schon lange vor Bekanntwerden der Rückforderung der Privatklägerin die Errichtung eines Trusts in Aussicht genommen wurde (vgl. Schreiben des Beschuldigten an I____ vom 21. Dezember 2011, Akten S. 769). Am 2. März 2012 war die Forderung der Privatklägerin dem Beschuldigten noch nicht bekannt. Zwar war die Privatklägerin mit Einschreiben vom 13. Februar 2012 an die Mutter gelangt. Eine Kenntnis dieses Schreibens lässt sich dem Beschuldigten, dessen Wissen nicht mit jenem seiner Mutter gleichgesetzt werden darf, aber nicht nachweisen. Erst im Zuge der Betreibung der Privatklägerin vom 19. April 2012 erfuhr der Beschuldigte von deren Forderung gegenüber seiner Mutter, nämlich am 24. April 2012, als er die Anweisung vom 2. März 2012 bereits erteilt hatte.

 

4.3      Was sodann der Verzicht seiner Mutter auf das Widerrufsrecht betrifft, den der Beschuldigte – wieder vertretungsweise – mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Akten S. 819) erklärte, ist eine eventualvorsätzliche Schädigungsabsicht ebenfalls nicht erstellt. Zum einen ist erwiesen, dass auch nach dem 16. Mai 2012 dem mütterlichen Konto noch immer grosse Summen zugeflossen sind, welche die Rückzahlung der Forderung der Privatklägerin – zumindest in Raten – ohne weiteres erlaubt hätten. Sein Vater bezifferte das Netto-Jahreseinkommen des Elternpaars noch ein Jahr später auf CHF 1,17 Millionen (vgl. hiervor E. 3.3). Zum anderen war damals für den Beschuldigten nicht vorhersehbar, wann seine Eltern versterben würden. Am 1. April 2013 verstarb die Mutter D____ und am 14. Februar 2014 der Vater M____. Zudem konnte er damals nicht ahnen, dass es nach dem Tod seiner Eltern unter den Geschwistern zu einem erbitterten Rechtsstreit kommen würde und nicht nur die Privatklägerin, sondern auch seine Geschwister N____ und O____ hohe Forderungen (über 4 Millionen Franken) gegen den Nachlass stellen würden, so dass über den mütterlichen Nachlass am 17. August 2015 der Konkurs eröffnet werden würde (Akten S. 554). Dies war für den Beschuldigten am 16. Mai 2012 in keiner Weise voraussehbar.

 

Zusammenfassend erweist sich der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit der vertretungsweise ausgesprochenen Bankanweisung vom 2. März 2012 und dem Widerrufsverzicht vom 16. Mai 2012 wissentlich und willentlich – zumindest mit billigender Inkaufnahme – gehandelt und die Privatklägerin geschädigt habe, als unzutreffend.

 

4.4      Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente der Privatklägerin vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Es reicht für eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus, zu behaupten, der Beschuldigte habe bei der Vermögensverwaltung der Eltern eine zentrale Rolle gespielt (Berufungsbegründung Privatklägerin Ziff. 3). Vielmehr muss das Wissen des Beschuldigten um Geschäftsvorgänge, die nicht seine eigene Person betreffen, mit dem zeitlichen Ablauf der vorgeworfenen Handlung in Beziehung gesetzt und mit der nötigen Gewissheit nachgewiesen werden, was im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt ist. Weiter ist auch der Darstellung, wonach der Beschuldigte anstelle seiner «alten und kranken» Mutter (Berufungsbegründung Privatklägerin Ziff. 5; Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3) die eigentlichen Entscheidungen getroffen habe, zu widersprechen. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass seine Mutter ihre Geschäfte selbständig führte und dabei, soweit notwendig, die Hilfe ihres Sohnes in Anspruch nahm, ohne ihr gesamtes Wissen mit ihm zu teilen. Es war niemand anders als die Mutter selber, die sämtliche Schreiben der Privatklägerin betreffend Rückforderung einfach ignorierte und dann auch gegen die Betreibungen selbstbewusst Rechtsvorschlag erhob bzw. von ihrer Pflegerin erheben liess. Sodann vermag auch die Berufung der Privatklägerin auf ihr Schreiben vom 13. Februar 2012 (Berufungsbegründung Ziff. 28 mit Hinweis auf SB K.-Amt Höfe/‌Nr. 941-983) den Umstand nicht zu verändern, dass dem Beschuldigten die (ihn nicht selber betreffende) Forderung vor Ende März nicht bekannt war.

 

Sodann werfen die Privatklägerin (Berufungsbegründung Ziff. 28) und die Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 3) dem Beschuldigten vor, er hätte die Honorarzahlung vom 27. Dezember 2021 zugunsten des Treuhänders I____ nicht tätigen dürfen. Das Strafgericht (Urteil E. 3.6 S. 21) hat diese Überweisung im Betrag von EUR 900’000.– als stossend kritisiert, gleichzeitig aber festgehalten, dass dieser Vorwurf nicht angeklagt ist, weshalb eine weitere gerichtliche Prüfung verwehrt sei. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass dieser Honorarzahlung eine Gegenleistung gegenübersteht, nämlich die Beratung betreffend Nachfolgeplanung und Steueroptimierung (SB Klageantwort [...]/‌Nr. 39), worin sie sich von der angeklagten unentgeltlichen (gegenleistungsfreien) Veräusserung von Vermögenswerten unterscheidet, so dass sich voreilige Schlüsse verbieten (vgl. Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 164 N 12, 21). Im Weiteren ist auf die zutreffende Beurteilung des Strafgerichts zu verweisen: Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Ein Vorwurf im Zusammenhang mit der Überweisung vom 27. Dezember 2012 lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen, weshalb sich auch das Berufungsgericht darauf nicht weiter einlassen kann. Insgesamt erweisen sich die Berufung der Privatklägerin und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich auf den Anklagegegenstand beziehen, als unbegründet. Der Freispruch des Beschuldigten ist demnach zu bestätigen.

 

5.

Im Zivilpunkt beantragt die Privatklägerin die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von CHF 1’610’527.50 zuzüglich Zins. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen wurde. Im Wesentlichen ist dazu auszuführen, dass mit der Bestätigung des Freispruchs des Beschuldigten der Vorwurf des widerrechtlichen Handelns entfällt, so dass es bei der Abweisung der Zivilforderung bleibt. Der Entscheid über die Zivilklage im Falle des vorliegenden Freispruchs stützt sich auf den im bisherigen Verfahren einlässlich aufgearbeiteten und daher spruchreifen Sachverhalt (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Privatklägerin sich auf die zivilprozessuale Dispositivmaxime beruft und geltend macht, der Beschuldigte habe im Plädoyer vom 12. Dezember 2018 vor Strafgericht «nur» den Verweis auf den Zivilweg beantragt, soweit auf die Zivilansprüche einzutreten sei, ist zu ergänzen, dass der Verteidiger bereits am 1. Juni 2018 die «Abweisung» der Zivilforderungen beantragte (Akten S. 1292). Am 12. Dezember 2018 lautete sein Antrag dann auf Verweisung auf den Zivilweg (Plädoyernotizen S. 2, Akten S. 1584), später beantragte er im Eventualstandpunkt aber wiederum die Abweisung (Plädoyernotizen S. 9, Akten S. 1591). Es rechtfertigt sich, im Adhäsionsverfahren keine übertriebene Formstrenge anzuwenden. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten besteht kein Zweifel, dass er sich auch in materieller Hinsicht gegen die Zivilforderung wehren wollte, auch wenn er dabei die terminologische Konsequenz vermissen liess. Insgesamt bleibt es daher bei der vor­instanzlichen Abweisung der Zivilklage.

 

6.

6.1      Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3’000.– festgesetzt. Sie sind von den unterliegenden Parteien im Verhältnis von 60 % (Staatsanwaltschaft) zu 40 % (Privatklägerin) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, zur Verhältnisbestimmung siehe unten). Entsprechend werden die Kosten im Umfang von CHF 1’200.– der Privatklägerin auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 1).

 

6.2      Die Parteientschädigung des Beschuldigten bzw. seiner Wahlverteidigung für das erstinstanzliche Verfahren beläuft sich gemäss Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2018 auf CHF 27’463.10, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer (Akten S. 1648 ff.). Diese vor­instanzliche Entschädigung ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

 

6.3      Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung mit Honorarnote vom 18. Oktober 2022 einen Aufwand von 88,34 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 290.– sowie Auslagen von CHF 407.10 und Reisespesen von CHF 200.– geltend. Die Privatklägerin hat am 28. Oktober 2022 mitgeteilt, dass sie dieser Honorarnote neutral gegenübersteht. Dem in [...] niedergelassenen Verteidiger wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Basler Überwälzungstarif zu äussern, der für Entschädigungen aus der Gerichtskasse üblicherweise CHF 250.– beträgt. Er hat mit Schreiben vom 8. November 2022 dazu Stellung genommen.

 

Die Entschädigung für das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO und den dortigen Verweisungen. Demnach hat die freigesprochene Person Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Strafpunkt (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei der gegebenen Rechtslage muss grundsätzlich der Staat für die Aufwendungen im Strafpunkt und die Privatklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt entschädigen (Schmid/‌Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 432 N 4, Wehren­berg/‌Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 12).

 

Im vorliegenden Fall überwiegen die Aufwendungen im Strafpunkt jene des Zivilpunkts in eher leichtem Umfang. Dabei dürfen aber zivilrechtlichen Interessen der Privatklägerin und ihre Auswirkungen auf das Berufungsverfahren nicht unterschätzt werden: Es war die Privatklägerin, welche zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung Berufung einlegte und so die Grundlage für das Berufungsverfahren legte. (Die Staatsanwaltschaft trat dem Berufungsverfahren mittels Anschlussberufung bei.) Entsprechend brachte die Privatklägerin Fragen des zivilrechtlichen Haftpflichtrechts in den Berufungsprozess ein und reichte kurz vor der Berufungsverhandlung ein umfangreiches zivilrechtliches Urteil von 326 Seiten ein (Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 22. Februar 2022). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, für die Kostenverteilung von einem Verhältnis von 60 % (Strafpunkt) zu 40 % (Zivilpunkt) auszugehen.

 

Was zunächst die Entschädigung der Wahlverteidigung für den Strafpunkt angeht, so ist diese von Amtes wegen festzusetzen (Art. 429 Abs. 2 StPO) und dabei die Verhältnismässigkeit des Aufwands zu berücksichtigen (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., Art. 429 N 19). Angemessen erweist sich im vorliegenden Fall ein Aufwand für den Strafpunkt von 53 Stunden (entsprechend dem Anteil von 60 % am Gesamtaufwand). Wie dem Verteidiger bereits mit Verfügung vom 2. November 2022 angekündigt wurde, kommt gemäss der Praxis üblicherweise der Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2, SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E. 5.2).

 

Das Strafgericht hat aufgrund der Schwierigkeiten im dortigen Verfahrensabschnitt den erhöhten Stundenansatz von CHF 280.– gewährt, welcher nach der Praxis allerdings restriktiv anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Schreiben vom 8. November 2022) kann aus den strafgerichtlichen Feststellungen nicht unbesehen auf ebenso komplexe Verhältnisse im Berufungsverfahren geschlossen werden. Vielmehr bewegten sich die Herausforderungen des Berufungsverfahrens im Bereich des Üblichen. Dies zeigt sich etwa darin, dass der Verteidiger auf die bereits grosszügig entschädigte Vorarbeit im strafgerichtlichen Verfahren aufbauen konnte. Zudem werden keine konkreten Schwierigkeiten genannt, die eine besondere Komplexität des Berufungsverfahrens begründen würden. Im Gegenteil: Der Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin im Berufungsverfahren lediglich die bereits vor Strafgericht geäusserten Vorbringen wiederholt hätten und eine wirkliche Kritik am vor­instanzlichen Urteil unterblieben sei (Audioaufnahme Berufungsverhandlung Teil 2, Spielzeit 49:45 ff. und 57:00 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 7 und 8 oben). Insgesamt ist es verhältnismässig und angemessen, die Aufwendungen im Strafpunkt mit 53 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ebenso wie 60 % der geltend gemachten Auslagen. Die Parteientschädigung aus der Staatskasse beläuft sich somit auf CHF 13’250.– zuzüglich den Auslagenanteil von CHF 364.25 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1’048.30. Damit ergibt sich ein Total von CHF 14’662.55.

 

Die Entschädigung für den Zivilpunkt ist der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Sie bemisst sich ebenfalls nach Stundenaufwand, nicht nach Streitwert (Schmid/‌Jositsch, a.a.O., Art. 432 N 4; Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., Art. 432 N 14). Zu entschädigen sind – entsprechend dem Anteil von 40 % – 35,34 Stunden. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von CHF 290.– geltend, dem sich die Privatklägerin nicht widersetzt. Bei der Zivilforderung handelt es sich um eine Streitigkeit unter Privatpersonen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 290.– bewegt sich innerhalb des Rahmens für Privat­entschädigungen (vgl. § 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 991.400]) und wird – wie gesagt – von der Gegenseite akzeptiert. Deshalb bleibt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 290.– im Zivilpunkt unverändert. Die Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerin beläuft sich somit auf CHF 10’248.60. Hinzu kommen die Überwälzung des verbliebenen Auslagenanteils von 40 % im Betrag von CHF 242.85 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 807.85. Der Gesamtbetrag der Parteienschädigung zu Lasten der Privatklägerin beläuft sich demnach auf CHF 11’299.30.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        B____ wird – in Abweisung der Berufung der Privatklägerin und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kostenlos freigesprochen.

 

Die Schadenersatzforderung der A____ AG im Betrage von CHF 1’610’527.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. März 2017 wird abgewiesen.

 

Die beigebrachten Ordner «Versich. [...]» und «[...] Klage ab 05/‌2012», beinhaltend verschiedene Original­dokumente im Zusammenhang mit den Versicherungen der verstorbenen Mutter des Beurteilten, werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an das Konkursamt Höfe zurückgegeben.

 

Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3’000.– festgesetzt. Die Privatklägerin trägt davon einen Anteil von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der Rest geht zu Lasten des Staates. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

 

Dem Beurteilten B____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Straf­prozessordnung eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 27’463.10 und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 14’662.55 (je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Überdies wird B____ gemäss Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Privatklägerin A____ AG eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 11’299.30 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.