Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

SB.2019.39

 

ENTSCHEID

 

vom 3. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o [...]

verbeiständet durch B____,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2021)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2021 wurde A____ (Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Einrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] bzw. als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. August 2020). Darüber hinaus wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände bzw. Vermögenswerte verfügt und wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'942.– auferlegt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersucht die gesetzliche Vertreterin des Gesuchstellers, B____, um Erlass dieser Kosten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 20. April 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Wie sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, bezieht der Gesuchsteller seit Oktober 2021 monatlich eine (volle) IV-Rente von CHF 1'754.– sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'125.–. Diesen Einnahmen stehen monatliche Ausgaben für Mietkosten und Tagesstruktur [...] von CHF 1'600.– sowie CHF 457.25 an Krankenversicherungsprämien gegenüber. Die Differenz von CHF 821.75 steht für die Kosten des Lebensunterhalts sowie für die Schuldensanierung (der Gesuchsteller hat per 20. Juli 2021 offene Schulden bzw. Betreibungen in Höhe von CHF 20'562.40; die Verlustscheine weisen per 20. Juli 2021 einen negativen Saldo von CHF 28'859.10 auf) zur Verfügung.

 

2.3      Das Appellationsgericht anerkennt, dass die finanzielle Situation des Gesuchstellers schwierig ist und mit Urteil vom 20. April 2021 auch CHF 400.– des eingezogenen Bargelds (des Gesuchstellers) mit den Verfahrenskosten verrechnet wurden. Zudem ist evident, dass sich die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des eine volle IV-Rente beziehenden Gesuchstellers in absehbarer Zeit nicht einfach gestalten dürfte. Indes erhellt aus dem eingereichten «Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung», dass der Gesuchsteller offenbar über beträchtliche Sparguthaben in Höhe von CHF 27'349.– verfügt. Darüber hinaus muss der ihm monatlich für seinen Lebensunterhalt und die Schuldensanierung zur Verfügung stehende Betrag von CHF 821.75 als nicht unerheblich bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erschiene auch unter Berücksichtigung der erheblichen Schuldenlast ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten nicht opportun. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten bis auf die beiden Urteilsgebühren von CHF 3'500.– im Umfang von CHF 7'442.– teilweise zu erlassen. Für den Restbetrag von CHF 3'500.– wird dem Gesuchsteller die Bezahlung in 35 Raten zu CHF 100.‒ bewilligt, beginnend im Januar 2022. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag unverzüglich fällig.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung seines Gesuchs werden A____ die ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2021 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'942.– im Umfang von CHF 7'442.– erlassen.

 

Für den Restbetrag von CHF 3'500.– wird A____ die Bezahlung in 35 Raten zu CHF 100.‒ bewilligt, beginnend im Januar 2022. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag unverzüglich fällig.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Beiständin, B____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.