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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.41
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch E____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
c/o Polizeiwache [...]
C____ Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Januar 2019
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017 wurde A____ (Berufungsklägerin) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Nachdem die Beschuldigte hiergegen mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Einsprache erhoben hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft mit Überweisungsschreiben an das Strafgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2018, dass sie am Strafbefehl festhalte. In der Folge wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2019 beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zudem sei ihr für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Überdies stellte sie den Verfahrensantrag, es seien die genauen Personalien der aktenkundigen Speisewagenleiterin und des aktenkundigen Billettkontrolleurs zu ermitteln und diese als Zeugen vorzuladen und anzuhören. Mit Berufungsbegründung vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt durch Rechtsanwältin E____, präzisierte die Berufungsklägerin die Genugtuungssumme auf mindestens CHF 1‘000.– und begehrte zudem neu Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger B____ und C____ haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. September 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil – auf eine Berufungsantwort.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheint die Berufungsklägerin mit ihrer Wahlverteidigerin E____. Der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 das Erscheinen vor Appellationsgericht ins Ermessen gestellt. Die Berufungsklägerin hält an den bereits gestellten Anträgen grundsätzlich fest. Hinsichtlich der Beweisanträge verzichtet sie auf eine Vorladung des Billettkontrolleurs, wiederholt demgegenüber vor den Schranken des Appellationsgerichts ihr in der Berufungserklärung vom 3. April 2019 und in der Berufungsbegründung vom 4. September 2019 gestelltes Begehren, wonach die Personalien der Speisewagenleiterin zu ermitteln seien und diese als Zeugin vor Appellationsgericht zu befragen sei.
Der betreffende Antrag wurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 unter Verweis auf das eingeschränkte Beweisverfahren vor Appellationsgericht gemäss Art. 389 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgelehnt. Auf die dortige ausführliche Begründung (vgl. Akten S. 242–244) kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die beantragte Zeugin im für die Berufungsklägerin besten Fall sich lediglich dahingehend vernehmen lassen würde, dass diese sich zunächst beruhigen liess und erst durch das Hinzukommen der Polizisten erneut «gestresst» wurde, wie sie es selbst ausdrückt. Eine zuverlässige Zeugenaussage darüber, wo genau die Berufungsklägerin ihre Füsse hinbewegt hat, nachdem der Zugriff durch die Polizisten erfolgt ist, wird die Speisewagenleiterin, die zu jenem Zeitpunkt das Geschehen höchstens noch aus gewisser Distanz wahrnehmen konnte, nicht zu Protokoll geben können. Es ist daher aus ihrer Befragung vor Appellationsgericht kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, der etwas Wesentliches am Beweisergebnis ändern könnte. Folgerichtig ist der betreffende Beweisantrag der Berufungsklägerin vom zweitinstanzlichen Spruchkörper ebenfalls abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss dem Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz im Wesentlichen ausging, fuhr die Berufungsklägerin am 19. Juni 2017, ohne ein Ticket gelöst zu haben, mit dem Zug von Zürich nach Basel. In der Folge wurde die Transportpolizei der SBB requiriert, um die exakten Personalien der Berufungsklägerin festzustellen. Diese hatte dem Kontrolleur im Zug ihren französischen Pass zunächst ausgehändigt, diesen aber danach wieder zurückgenommen und sich geweigert, den verlangten Zuschlag bzw. die ihr auferlegte Busse zu bezahlen. Nach ihrer Ankunft am Bahnhof Basel SBB kontrollierten die Polizeibeamten B____ und C____ die Berufungsklägerin, doch sie wollte auch ihnen den Ausweis nicht aushändigen. Daher wurde sie zwecks Kontrolle in die Polizeiwache [...] gebracht. Da sie der Aufforderung aufzustehen und freiwillig mitzugehen nicht folgte, zogen die beiden Polizeibeamten sie hoch und legten ihr Handschellen an. Sie zog die Beine hoch, was für sie schmerzhaft war, merkte aber hierbei, dass sie sich so nicht befreien konnte. Deshalb trat sie mehrfach mit dem rechten Fuss gegen den rechten Fuss des Polizeibeamten B____. Ferner versuchte sie, mit dem Bein gegen ihn auszuschlagen, traf ihn dabei aber nicht. Offen gelassen hat die Vorinstanz, ob es danach auf der Polizeiwache [...] noch zu verbalen Drohungen der Berufungsklägerin kam.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352).
Als Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a S. 87). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
1.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ohne gültiges Ticket mit dem Zug von Zürich nach Basel fuhr und in der Folge der Billettkontrolleur die Transportpolizei beizog, welche schliesslich die Polizei requirierte (Akten S. 14 f.). Als unklar erweist sich demgegenüber, wie und aus welchem Grund es genau dazu kam. Im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 wird ausgeführt, die Transportpolizei habe «für die Verarbeitung» den Ausweis der Berufungsklägerin benötigt, welchen sie nicht überreichen wollte, obwohl sie ihn in ihrer Tasche mit sich führe (Akten S. 15). Gemäss dem Betreff der Requisition handelte es sich um eine «Schwarzfahrerin mit psychischen Problemen», die sich geweigert habe, einen Zuschlag zu zahlen und nun weinend auf ihrem Gepäck sitze und auch ihren Ausweis nicht zeigen wolle.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Berufungsklägerin tatsächlich bereits gegenüber dem Billettkontrolleur mit ihrem Pass ausgewiesen habe. Dies deckt sich mit den Aussagen von F____ von der Transportpolizei, wonach er bereits vor dem Eintreffen der Polizei im Besitz des korrekt ausgefüllten Zuschlagsformulars gewesen sei. Ferner stimmt dies überein mit dem Detailausdruck aus dem Journal der Transportpolizei vom 19. Juni 2017 (vgl. Akten des Verfahrens [...]). Die Darstellung der Berufungsklägerin erweist sich demnach in diesem Punkt als korrekt. Demgegenüber sind in den Aussagen des Transportpolizisten F____ gewisse Ungereimtheiten festzustellen. So erklärte dieser zwar, das Zuschlagsformular auch ohne Zutun der Polizei besessen zu haben. Er habe sein Formular bereits erstellt, noch bevor ihm die Polizei die Personalien der Berufungsklägerin übermittelt habe. Zugleich antwortete er aber auf die Frage, weshalb dann noch die Polizei benötigt worden sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Wir hatten keine Adresse und nichts. Zudem war sie auch in einem Zustand, in welchem ich sie nicht habe allein lassen wollen» (vgl. Akten S. 151). Dass keine Adresse vorhanden war, trifft mit Blick auf den Journalausdruck, welcher vollständige Personalien enthält, offensichtlich nicht zu. Möglicherweise hatte die Berufungsklägerin aber ihre Adresse lediglich mündlich angegeben, ohne ihren Pass aus der Hand zu geben. Hierfür spricht, dass der Polizist B____ zu Protokoll gab, er habe prüfen wollen, ob «die Personalien, welche wir meinten, von ihr zu haben, auch stimmten» (Akten S. 147). Dieser gab aber nur seine Sichtweise wieder und konnte keine Aussage dazu machen, wie es sich für die Transportpolizei und insbesondere den Billettkontrolleur selbst darstellte (vgl. Akten S. 146 die ausweichende Antwort auf die Frage, ob die Transportpolizei die Personalien immer noch wollte: «Ja, von dem her schon»). Jedenfalls hat die Transportpolizei es offenbar nicht für notwendig befunden, die Personalien tatsächlich noch bei der Polizei zu verifizieren, was ja, nachdem schon das ganze Aufhebens gemacht und die Berufungsklägerin gar festgenommen worden war, einen sinnvollen und geringen Mehraufwand bedeutet hätte. Das weist darauf hin, dass sich die Transportpolizei ziemlich sicher war, die korrekten Personalien der Berufungsklägerin bereits zu besitzen. Es ist damit zumindest im Zweifel mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin tatsächlich bereits dem Kontrolleur ihren Pass gezeigt hat, wie sie es stets beteuert hat. Dieser Umstand erscheint für eine korrekte Einordnung des Verhaltens der Berufungsklägerin durchaus von Bedeutung, auch wenn es dabei nicht um den ihr vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich ihr Verhalten gegenüber der Polizei, geht.
Der – von der Berufungsklägerin bestrittene – Tatvorwurf lautet, dass sie sich gegen ihre Festnahme gesperrt und dabei den Polizisten B____ mehrfach mit dem Fuss getreten sowie mit dem Bein gegen ihn ausgeschlagen habe. Der hierzu als Zeuge befragte F____ von der Transportpolizei konnte dies weder bestätigen noch verneinen. Er beschrieb, dass die Berufungsklägerin beim Anziehen der Handschellen «geschrien, geweint und sich gewehrt, einfach dagegen gesperrt» habe; ob und was sie mit den Beinen oder den Füssen gemacht habe, wisse er nicht und habe er nicht gesehen (Akten S. 151). Es stehen der Aussage der Berufungsklägerin somit die belastenden Aussagen der beiden unmittelbar beteiligten Polizisten gegenüber, die es durch das Gericht nachfolgend zu würdigen gilt.
1.4 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2 S. 43; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995 S. 20 ff.).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 162 N 15). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener bzw. nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raumzeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Kundgabe von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (sogenannte Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen: Donatsch, a.a.O., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44).
1.5
1.5.1 Der Polizist B____ beschrieb vor erster Instanz, dass über 30 Minuten versucht worden sei, die Berufungsklägerin zur Herausgabe ihres Ausweises zu bewegen. Dann seien sie zum Schluss gekommen, dass sie die Berufungsklägerin mitnehmen wollten. «Einerseits, weil sie sich nicht ausweisen wollte und weil wir nicht wussten, ob sie auch ein psychisches Problem hatte, welches man näher abklären müsste» (Aussagen von B____, Akten S. 145). Da sie der Aufforderung aufzustehen nicht nachgekommen sei, hätten seine Kollegin und er sie an den Armen hochgehoben und er habe «ihr den Schwanengriff gemacht». Sie habe sich dabei «eigentlich immer gesperrt» und nicht auf die Beine stehen wollen, sondern diese hochgezogen; deshalb hätten sie sie relativ stark hochziehen müssen – dies offenbar mehrfach. Schliesslich habe B____ versucht, ihr für den Transport die Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wogegen sie sich auch gesperrt habe. Währenddem habe sie mehrfach mit ihrem rechten Fuss auf seinen rechten Fuss an den Zehen vorne draufgehauen. Sie habe ihn getroffen. Auch habe sie das Bein nach hinten geschlagen, wohl in der Absicht, ihn zu treffen. «Das war immer so im Wechsel mit Draufstehen, Beine hochziehen und sperren, damit wir die Handschellen nicht anziehen konnten» (Akten S. 145). Als es dann möglich gewesen sei, die Berufungsklägerin mitzunehmen, habe sie sich «immer noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten». In der Folge seien sie durch das Untergeschoss des Bahnhofs bis zum Postenfahrzeug gegangen (Akten S. 145 f.). Bis zum Hochziehen sei die Berufungsklägerin «eigentlich einfach passiv» gewesen. Sie sei auf der Tasche mit dem Pass gesessen und erst aktiv geworden, als man sie habe hinaufziehen wollen (Akten S. 147). Vor Ort habe er nicht einschätzen können, ob von der Berufungsklägerin eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgegangen sei. Sie habe dort einen psychisch labilen Eindruck gemacht. Auf der Polizeiwache habe sie sich «ein wenig gefasst und das hat sich entkräftet» (Akten S. 147). Auf die Frage, wie die von der Berufungsklägerin behaupteten Verletzungen am Handgelenk entstanden seien, antwortete der Polizist: «Diese sind wahrscheinlich durch den Schwanenhalsgriff entstanden, da sie die Beine hochgezogen hat. Dadurch war sie eigentlich in der Luft und dann zieht es am Handgelenk. Das ist eigentlich eine logische Sache. Die Verletzung, sofern es eine solche gegeben hat, würde aus meiner Sicht von dort stammen» (Akten S. 147). Dass er die Berufungsklägerin jemals zu Boden gestossen habe, verneinte er (Akten S. 148).
1.5.2 Die ebenfalls beim hier interessierenden Vorfall anwesende Polizistin C____ erklärte vor Strafgericht, die Berufungsklägerin sei unkooperativ gewesen. Sie sei dagesessen und habe «geheult». Sie habe ihnen «auch ein wenig leidgetan». Sie habe den Ausweis nicht vorweisen wollen und sie hätten nicht genau gewusst, wieso sie weinte – nur von einem Flug hätten sie gehört, aber sonst nichts. Danach hätten sie die Berufungsklägerin für die Kontrolle auf die Polizeiwache [...] mitnehmen wollen. Sie habe sich beim Hochziehen gesperrt, habe nicht stehen wollen und die Beine immer wieder hochgezogen. Ihr Kollege B____ habe sie dann im Schwanenhalsgriff hinter dem Rücken gehalten, damit sie mitgenommen werden konnte. «Dann haben wir sie an Ort in Handfesseln gelegt und sind mit ihr zum Fahrzeug gegangen. Wir sind dafür extra durch die Unterführung gegangen, damit es direkt ist. Währenddem wir zum Fahrzeug gelaufen sind, ist sie immer wieder auf den Fuss des Kollegen gestanden und hat versucht, mit dem Bein nach hinten auszuschlagen. Dann hat sie sich immer wieder gesperrt. Wir mussten sie mit Körperkraft mitschleifen. Daher hat sie sich wohl auch Verletzungen zugefügt» (Aussagen von C____, Akten S. 149). Auf den Vorhalt, die Berufungsklägerin mache geltend, dass sie ab dem Moment, ab welchem Sie die Handschellen anhatte, freiwillig mitgekommen sei und dass B____ ihr unterwegs absichtlich an der Hand wehgetan, sie zu Boden gestossen und geschrien habe, dass dies kein Kindergarten sei, erklärte die Polizistin: «Nein, meiner Erinnerung nach mussten wir beide sie mit dem Schwanenhalsgriff halten, damit sie kooperativ einigermassen mitmachte. Sie hat sich immer wieder gesperrt und ist ihm immer wieder extra auf den Fuss gestanden. Wir haben das so bis zum Fahrzeug weitergeführt, aber sie auf keinen Fall auf den Boden gestossen». Auf die Rückfrage, wo genau die Berufungsklägerin dem Kollegen auf den Fuss gestanden sei und ihn versucht habe zu treten, erwiderte sie: «Das mit dem auf den Fuss stehen war schon währenddem wir versucht haben, die Handschellen anzuziehen und auch als wir sie zu unserem Fahrzeug begleitet haben» (Akten S. 149).
1.5.3 Was die Aussageentstehung betrifft, so hat die Berufungsklägerin gleich nach ihrer Anhaltung über Schmerzen im Handgelenk geklagt und erwähnt, dass ihr B____ das rechte Handgelenk gebrochen habe (Polizeirapport, Akten S. 17) – was allerdings nicht der Fall war (vgl. ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2017 in den Verfahrensakten [...], in welchem die von der Berufungsklägerin erlittene Verletzung als Handgelenkskontusion diagnostiziert wird). Sie hat überdies am 18. September 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt respektive den Polizeibeamten B____ eingereicht (vgl. dazu die Akten des sistierten Beschwerdeverfahrens BES.2018.187). In dieser Konstellation hatten die beiden Polizisten somit durchaus ein mögliches Motiv, das Verhalten der Berufungsklägerin etwas dramatisierend darzustellen, um die Heftigkeit ihres Eingreifens zu rechtfertigen. Im Rahmen einer inhaltlichen Analyse der Aussagen von B____ und C____ ergibt sich zunächst, dass diese etliche Realkriterien erfüllen. Beide Polzisten schildern das Geschehene in weitgehend freier Rede schlüssig und nachvollziehbar sowie mit einem angemessenen Detailreichtum. Ihre Beschreibungen sind grundsätzlich anschaulich und lebensnah. Zudem stellen die Polizisten einen Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten her. Sie beschreiben auch eigene Überlegungen und Motive (z.B., dass man den direkten Weg durchs Untergeschoss dem Weg via Passerelle vorzog) sowie Gedanken zu inner-psychologischen Vorgängen bei der Berufungsklägerin (wie beispielsweise, dass sie weinte, psychisch angeschlagen schien, sowie – im Fall von C____ – dass es möglicherweise um einen Flug ging). Ferner schildern die beiden auch Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa die Verständigungsschwierigkeiten und den Beizug eines französischsprachigen Grenzwächters. Die Aussagen der Polizisten sind in sich auch konstant und weisen in sich keine nennenswerten Widersprüche auf.
Allerdings fällt bei einem Vergleich der Aussagen der beiden Polizisten auf, dass sie gerade im Kerngeschehen nicht ganz übereinstimmen und sich hier bei C____ Aggravierungstendenzen ausmachen lassen, verbunden mit dem Bestreben, die Ursache für allfällige Verletzungen der Berufungsklägerin auf deren Verhalten zu schieben. Der Polizist B____ beschreibt klar, dass die Berufungsklägerin ihn beim Versuch, ihr Handschellen anzulegen, getreten und mit dem Bein ausgeschlagen habe. Während dieses Vorgangs sei das «immer so im Wechsel» gewesen «mit Draufstehen [auf seinen Fuss], Beine hochziehen und sperren, damit wir die Handschellen nicht anziehen konnten» – danach aber habe sich die Berufungsklägerin zwar «immer noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten» (vgl. Akten S. 146). Eine allfällige Verletzungsursache verortet B____ denn auch nicht beim Gang zum Polizeiauto, sondern beim zuvor ausgeübten Schwanenhalsgriff, während die Berufungsklägerin ihre Beine hochgezogen habe. Die Polizistin C____ spricht dagegen von einem regelrechten Mitschleifen mit Körperkraft bis zum Polizeiwagen und ergänzte von sich aus, dass die Berufungsklägerin sich da wohl auch Verletzungen zugefügt habe. Nach der Schilderung der Polizistin hätte der Schwanenhalsgriff durch beide erfolgen müssen, bis sie das Fahrzeug erreicht hätten, und derweil sei die Berufungsklägerin immer wieder absichtlich B____ auf den Fuss gestanden (Akten S. 149). Dieser Schilderung gebricht es an Plausibilität. Zunächst widerspricht sie der Darstellung von B____ und wirkt überdies im Gegensatz zu dessen Aussagen dramatisierend. Zudem erscheint es, sofern dies technisch überhaupt möglich ist, als abwegig, dass eine Person, deren Hände bereits mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt sind, im sogenannten Schwanenhalsgriff – noch dazu durch beide Polizisten – mitgeführt würde. Schliesslich wäre es einer Person in dieser Situation auch kaum möglich, einem begleitenden Polizisten absichtlich auf den Fuss zu treten – nicht bei der polizeiüblichen Form des Begleitens und «Mitführens» und erst recht nicht bei einem «Mitschleifen», wie es die Polizistin C____ beschreibt. Der Polizist könnte seine Füsse in dieser Situation ohne weiteres «in Sicherheit bringen» und die gefesselte Person würde umfallen, wenn sie allzu sehr in seine Richtung treten würde.
Als Zwischenergebnis erscheinen somit die Aussagen von B____ grundsätzlich als glaubhaft, jene von C____ über weite Strecken ebenso, jedoch im Kerngeschehen tendenziell dramatisierend und insofern dort nicht plausibel. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. des Umstandes, dass es sich bei beiden Polizisten nicht um neutrale Augenzeugen handelt, ist das beweismässige Gewicht der Depositionen der Polizisten sodann etwas eingeschränkt.
1.5.4 Die Berufungsklägerin erklärte, sie habe bei der Festnahme als Folge des aggressiven und bedrohlichen Auftretens des Billettkontrolleurs im Zug eine Panikattacke erlitten. Nach ihrer Ankunft in Basel sei sie wie eine Kriminelle behandelt worden. Sie habe im Zug beim Kontrolleur das Billett kaufen wollen und ihm erklärt, dass sie in den ersten Zug eingestiegen sei, ohne gross zu überlegen. Zudem gab sie Folgendes zu Protokoll: «Er war gegenüber mir aggressiv und gab mir zu verstehen, dass ich im Unrecht sei. Es ist aber schon vorher vorgekommen, dass ich ohne Billett im Zug fuhr und ich weiss, dass es einen Zuschlag von CHF 10.– zu bezahlen gibt. Dazu war ich auch gerne bereit. Dann hat er den Pass verlangt. Ich habe ihm den Pass gegeben. Ich ging davon aus, dass er mir das Ticket ausstellt. Als sich ihn dann fragte, was er mache, antwortete er mir, dass er mir eine Busse ausstelle. Er sprach von CHF 90.– oder CHF 100.–. Ich war etwas überrascht, weil ich das Ticket ja bezahlen wollte. Ich wollte ja niemanden betrügen. Ich zeigte ihm mein Halbtax und erklärte ihm nochmals, dass ich den Flug verpasst hatte und noch ein weiteres Flugticket kaufen musste und ich bat ihm um Verständnis für meine Situation. Er antwortete mir aber lediglich, dass dies nicht sein Problem sei» (Akten S. 142 f.; zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.). Sie habe versucht, mit dem Kontrolleur zu diskutieren. Ihr Pass sei – so sagte sie auf Frage aus – während dem Gespräch auf dem Tisch gewesen. «Dann wollte ich meinen Pass nehmen und er sagte mir, wenn ich das mache, würde es schlecht für mich ausgehen, er werde dann die Polizei rufen. Ich sagte ihm dann, er solle sie rufen. Vielleicht sind diese zugänglicher für meine Situation. Der Kontrolleur war schlecht gelaunt und mir gegenüber sehr aggressiv». Auf die Frage, ob der Kontrolleur ihren Pass jemals in der Hand gehalten habe oder ob dieser immer auf dem Tisch gewesen sei, antwortete sie: «Ich kann es nicht hundertprozentig sagen, aber ich glaube schon, weil er ja die Busse ausgestellt hat, was ein paar Minuten gedauert hat». Sie habe dann ihren Pass zu sich genommen und dem Kontrolleur mitgeteilt, dass sie mit der Polizei sprechen werde. «Als der Kontrolleur ging, sagte er mir noch, dass ich teuer dafür bezahlen werde. In dem Moment hatte ich die Panikattacke» (vgl. Akten S. 143; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Sie habe eigentlich in Basel mit dem Zollbeamten auf Französisch sprechen wollen, aber es sei nicht gegangen, da sie kein Wort herausgebracht habe. «Ich musste mich zuerst beruhigen. Sie haben nicht realisiert, dass ich eine Panikattacke hatte und ich mich deshalb nicht äussern konnte» (Akten S. 144; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Auf die Frage, ob der Beamte ihr erklärt habe, was man von ihr wollte, erklärte sie: «Ja, ich glaube schon» – und auf die Frage, warum sie sich nicht ausgewiesen habe: «Ich habe mich ja ausgewiesen. Ich befand mich nach der Drohung des Kontrolleurs in einem Angstzustand. Man hat mich wie eine Kriminelle behandelt. Angesichts meiner finanziellen Situation hatte ich Angst, dass dies ein Ausmass annehmen würde, das mich überfordern könnte. Eigentlich wollte ich die Situation ja lösen und das Ticket bezahlen. Ich glaube, es war eine Mischung aus Angst und Stress. Ich wollte mich schützen, wie es Kinder jeweils auch tun» (Akten S. 144). Es stimme, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht ausgewiesen habe, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Sie habe ihren Pass aber zuvor schon zweimal gezeigt, einmal dem Kontrolleur und das zweite Mal wisse sie nicht genau, ob das Angestellte der SBB oder der Polizei gewesen seien. Sie wisse nicht, warum sie sich gegenüber der Polizei nicht erneut ausgewiesen habe. «Also, Sie müssen sich die Szene vorstellen: Ich sass da und der Typ kam und hat mich geschüttelt. Er sagte, dass er bis zehn zählen würde, ansonsten er mich in Handschellen legen würde. Dann hat er bis drei gezählt und mich hochgehoben, obwohl er mir das Ultimatum bis zehn gegeben hatte. Es ging nur darum, die Autorität zu zeigen. Er hat sich überhaupt nicht dafür interessiert, was vorgefallen war. Er hat sich bei den anderen nicht erkundigt, wer ich bin» (Akten S. 142).
Vor Appellationsgericht gab sie zu Protokoll, sie habe schon verstanden, dass die Polizisten ihren Pass einsehen wollten. Weil der Kontrolleur ihr jedoch zuvor angedroht habe, es werde ihr leidtun und da es so viele Leute um sie gegeben habe, sei sie wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Ferner gesteht sie zu, dass sich ihre Beine vom Boden gelöst hätten, als sie hochgezogen worden sei, aber gegen den Fuss des Polizisten habe sie nicht getreten (Akten S. 142). Nach der Aussage der Polizisten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzt sie: «Ja, also es gibt mehrere Punkte, mit denen ich nicht einverstanden bin. Die Aussagen sind falsch. Erstens: Ich wollte im Zug ja das Billett sowie auch die CHF 10.– Zuschlag bezahlen. Zweitens: Als der Polizist mich hochgehoben hat, sass ich in der Tat kugelförmig am Boden. Dann hatte ich die Handschellen aber noch nicht an und er hat mir gesagt, dass er bis zehn zählen werde, hat mich jedoch dann bei drei hochgehoben. Es war nicht meine Absicht, ihn zu schlagen und ich habe auch keinen Widerstand geleistet. Ich bin auch nicht einverstanden, dass ich mich nicht ausgewiesen haben soll. Ich habe zweimal meinen Pass gezeigt. Sie hatten also meinen Namen und meine Personalien waren bekannt. Es ist nicht so, dass ich nicht kooperieren wollte, aber die Art und Weise, wie man mich nach dem Anlegen der Handschellen gehalten hat, war sehr schmerzhaft, sodass ich schreien musste. Das kann durchaus den Eindruck erweckt haben, dass ich Widerstand geleistet habe» (Akten S. 154).
Die Schilderung der Berufungsklägerin erfüllt zahlreiche Realkriterien und ihre Darstellung des gesamten Rahmengeschehens erscheint als glaubhaft. Die Berufungsklägerin beschreibt sämtliche Vorgänge äusserst lebensnah, farbig und mit zahlreichen Details, die sie zum Teil auch nachschiebt. Ihre Schilderung ist konstant und ohne ernsthafte Widersprüche. Ferner räumt sie Erinnerungslücken ein und scheint nicht bemüht, sich grundsätzlich zu entlasten. So gibt sie zu, dass sie sich der Polizei gegenüber geweigert hat, ihren Ausweis erneut zu zeigen und auch, dass sie nicht kooperiert hat, als die Polizisten sie zum Aufstehen bewegen wollten. Glaubhaft wirkt des Weiteren das Schildern der eigenen, nachvollziehbaren Überlegungen und Empfindungen, etwa, dass sie zuerst noch über die angedrohte Busse diskutieren wollte oder dass sie von der Polizei mehr Verständnis für ihre Situation erhoffte und daher nichts gegen deren Beizug einzuwenden hatte. Dabei stellt sie auch Überlegungen an zu den psychologischen Vorgängen von Involvierten und bringt nicht einfach eine einseitige Schilderung vor. So etwa, wenn sie vermutet, es sei von den anwesenden Polizisten wohl nicht realisiert worden, dass sie eine Panikattacke erlitten habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, zu sprechen. Auffallend erscheinen überdies zahlreiche ungewöhnliche Details, welche die Berufungsklägerin schildert. So erwähnt sie beispielsweise mehrmals, dass der Polizist zu ihr gesagt habe, er zähle auf 10, sie dann aber bereits bei 3 hochgezogen habe. Allerdings ist auch hinsichtlich der Aussage der Berufungsklägerin eine gewisse Tendenz zum Dramatisieren festzustellen, wo es um das eigentliche Kerngeschehen geht, welche dazu dient, ihre eigenen Anteile zu beschönigen. So hat sie das Auftreten der Polizisten und zuvor schon des Kontrolleurs wohl ein wenig zu aggressiv und bedrohlich geschildert und auch etwas übertrieben, als sie die ihr zugefügten Verletzungen beschrieb. Festzustellen ist sodann, dass die Berufungsklägerin keiner Wahrheitspflicht unterstellt ist, sondern als Beschuldigte ausgesagt hat, womit ihre Aussagen auch kein besonderes Gewicht geniessen können.
1.6 Insgesamt erachtet das Appellationsgericht in Abwägung der obigen Darlegungen folgenden Sachverhalt (samt Vorgeschichte) als hinreichend erstellt: Die Berufungsklägerin fuhr ohne Ticket im Zug von Zürich nach Basel. Bei der Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter ihre korrekten Personalien an und wies dabei ihren Pass vor. Nicht eruiert werden kann, ob sie dem Kontrolleur hierbei ihren Pass aushändigte oder sie ihn lediglich vorzeigte. In der Folge erzürnte sich der Zugbegleiter, als er den Pass von der Berufungsklägerin nicht (nochmals) erhielt – möglicherweise, um die Personalien zu verifizieren, und allenfalls auch bedingt durch gegenseitige sprachliche Verständigungsschwierigkeiten. Daraufhin avisierte er die Transportpolizei, welche in Person von F____ wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Berufungsklägerin von mindestens drei uniformierten Polizisten angehalten. Die Berufungsklägerin befand sich inzwischen ersichtlich in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als Panikattacke beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei ihren Pass vorzuweisen. Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer Tasche sitzen. Nachdem sämtliches Zureden erfolglos blieb, zogen die Polizisten B____ und C____ die Berufungsklägerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine zu stellen. Dies gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Berufungsklägerin jeweils widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu stellen. Der eine Polizist – B____ – wandte schliesslich gegenüber der Berufungsklägerin den Schwanenhalsgriff an und so fesselten die beiden Polizisten der inzwischen aufrechten Berufungsklägerin die Hände mit Handschellen auf dem Rücken. Auch bei diesem Vorgang sperrte sich die weinende und schreiende Berufungsklägerin heftig und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von B____ im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizisten die Berufungsklägerin einigermassen reibungslos zum Polizeiwagen und fuhren mit ihr auf die Polizeiwache [...]. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
2.
2.1.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3).
Offensichtlich erscheint, dass die beiden Polizisten B____ und C____ als Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelten. Was das Kriterium einer «Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse» betrifft, spricht die Verteidigerin von einer «unrechtmässigen Amtshandlung». Dass diese geradezu nichtig gewesen wäre, macht indessen auch sie nicht geltend. Dies zu Recht: In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.). Überdies wird in § 34 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.
2.1.2 Nach den dargelegten gesetzlichen Vorgaben erscheint eine Festnahme der Berufungsklägerin, die sich weigerte, sich gegenüber der Polizei auszuweisen, nachdem sie zuvor ohne gültiges Ticket von Zürich nach Basel fuhr, grundsätzlich als zulässig. Ob das konkrete Vorgehen der Polizei in allen Aspekten korrekt war, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden, da dies für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin grundsätzlich unerheblich ist. Es könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn diese Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So führen nicht jedwelche Unrechtmässigkeiten, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des Befehlsempfängers und können damit dessen Strafbarkeit tangieren. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage 2018, vor Art. 285 N 18 ff.). Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre anschliesst und diese weitergehenden Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, erweisen sich somit im vorliegenden Fall als unbehelflich.
Es sei aber an dieser Stelle erwähnt, dass für das Appellationsgericht die Notwendigkeit für das überaus harte, wohl auch schmerzhafte und etwas unsensible Eingreifen der beiden Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin, welche sich erkennbar in einer psychischen Ausnahmesituation befand (und an sich entsprechende Betreuung benötigt hätte), schwer nachvollziehbar erscheint.
2.1.3 Als strafbare Handlungen nennt Art. 285 Ziff. 1 StGB unter anderem ein Hindern der Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie einen tätlichen Angriff während der Amtshandlung. Der in der Anklageschrift gemachte Vorwurf der Drohung durch die Äusserung auf der Polizeiwache wurde von der Vorinstanz fallen gelassen; er wäre auch nicht hinreichend erstellt. Indessen prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines tätlichen Angriffs während der Amtshandlung. Die Umschreibung eines tätlichen Angriffs in Art. 285 StGB stimmt nach der Lehre mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (vgl. BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit zahlreichen Literaturhinweisen). Das Bundesgericht bejahte in Änderung seiner früheren Praxis eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auch bei fehlenden körperlichen Schmerzen (BGE 117 IV 14 E. 2a S. 15 f.; BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Gleichwohl hat die Einwirkung im Sinne von Art. 126 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB ein bestimmtes Mass zu erreichen. Im Entscheid 6B_798/2016 vom 6. März 2017 hält das Bundesgericht dazu fest: «Nach Heimgartner muss auch die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB (wie die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB) von einer gewissen Intensität sein. Das Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 – welches auf die letztgenannte Lehrmeinung verweist – ist dahingehend zu verdeutlichen, dass die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wohl eine gewisse Intensität voraussetzt, es sich aber bei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht anders verhält. Beide Begriffe stimmen überein. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. BGer 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1.2; BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen; Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 285 StGB N 15). Massgebend sind die konkreten Umstände (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Im zitierten Entscheid vom 6. März 2017 hat das Bundesgericht ein Anrempeln bzw. absichtliches Stossen mit der Hand oder der Schulter, mit welcher der Beschuldigte einen Polizisten «aus dem Weg» stiess, um sich der Kontrolle zu entziehen, als hinreichende Tathandlung qualifiziert. Ein derartiger Stoss sei «weder leicht noch harmlos und überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Ein Stoss, durch den der Betroffene aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann, wenn er nicht einen Ausfallschritt vornimmt, ist, gleichgültig, ob er mit den Händen, Füssen oder mit der Schulter ausgeführt wird, ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB» (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.3).
2.1.4 Für den subjektiven Tatbestand des Art. 285 StGB genügt Eventualvorsatz. Dieser setzt nach Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 6; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGer 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2). Ob dies zutrifft, ist anhand der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Ist die Wissenskomponente sehr stark, so darf aus ihr auf den Willen geschlossen werden. Das ist der Fall, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3 sowie zum Ganzen in Bezug auf Art. 285 StGB: BGer 6B_1313/2018 E. 1.2.2).
2.1.5 Ein gezieltes Treten gegen bzw. auf den Fuss des Polzisten B____ wäre von der Umschreibung der Tätlichkeiten nach Art. 285 StGB wohl umfasst. Ein solches lässt sich der Berufungsklägerin aufgrund des Beweisergebnisses jedoch nicht nachweisen. Vielmehr erscheint es – entgegen der Vorinstanz – nicht als rechtsgenüglich erstellt, dass die Berufungsklägerin tatsächlich bewusst gegen die Zehen des sie festnehmenden Polizisten getreten hat. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei den Handlungen der Berufungsklägerin um ein durch die ihr zugeführten Schmerzen verursachtes Zappeln sowie ein «Um-sich-Treten» mit den Füssen gehandelt hat, bei welchem der Polizist B____ versehentlich getroffen wurde. Vorliegend befand sich die Berufungsklägerin in einer hektischen Situation, in welcher sie vor allem darauf bedacht war, sich dem für sie offenbar sehr schmerzhaften Zugriff durch die Polizisten zu entziehen. In extremem psychischen Stress wirkte sie aufgelöst, weinte und schrie. Zudem waren ihr die anwesenden Polizeikräfte sowohl stärke- als auch zahlenmässig bei Weitem überlegen. Diese waren für derartige Situationen ausgebildet und befanden sich in einer aus Polizeisicht professionellen und keineswegs bedrohlichen Lage, in welcher sie ohne weiteres einen klaren Kopf bewahren konnten. Die Einwirkung auf den Körper des Polizisten B____ war sodann minim – er wurde lediglich am beschuhten Fuss im Bereich der Zehen getroffen. Dass die Berufungsklägerin unter diesen Umständen das Risiko der Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, ist im vorliegenden Zusammenhang zu verneinen. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinn von Art. 285 StGB während einer Amtshandlung liegt demnach nicht vor.
2.1.6 Was die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt zwecks Hinderung einer Amtshandlung betrifft, so zielt zwar die Anklageschrift mit ihrem letzten Satz auf die Variante «Tätlichkeiten» ab, aber die Begehungsform der «Gewalt» ist ebenfalls genügend umschrieben und damit von der Anklage umfasst. Gewalt bedeutet die physische Einwirkung auf den Amtsträger, um damit die Amtshandlung zu verhindern oder mindestens zu behindern. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid von physischem Widerstand gegen eine polizeiliche Realverfügung gesprochen (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.6). Nach wohl herrschender Lehre und Praxis ist aber eine gewisse Intensität der physischen Einwirkung vorausgesetzt, wobei insbesondere auch das Geschlecht, die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist (Mignoli, in: Annotierter Kommentar StGB, Hrsg. Graf, 2020, Art. 285 StGB N 10). In jedem Fall bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss, gerade etwa bei der Situation einer Festnahme (Mignoli, a.a.O.). So hat das Bundesstrafgericht Gewalt durch blosses unfokussiertes «Um-sich-Schlagen», ohne Vorliegen weiterer Elemente, verneint (BStGer SK 2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III.1.ff, zit. in Mignoli, a.a.O.) und das Bundesgericht hat selbst massive Gegenwehr durch einen um sich schlagenden und -tretenden Beschuldigten nur unter die Tatbestandsvariante der Tätlichkeiten subsumiert (BGer 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.2. ff.). Auch bei einem leichten Gerangel mit Polizisten hat das Bundesgericht keine Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB angenommen (BGer 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2). Bejaht hat es Gewalt dagegen bei Angriffen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlags ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses. Aus der kantonalen Praxis stammen Beispiele wie blutend Kratzen oder die Verabreichung eines Ellenbogenschlags ins Gesicht mit Schürfungen (vgl. Mignoli, a.a.O.).
Solange sich die Berufungsklägerin dem Zugriff der Polizisten lediglich passiv widersetzt hat – und dazu ist auch das Hochziehen der Beine, als die Polizisten sie hochheben wollten, zu zählen – ist das Element der Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB zweifellos noch nicht gegeben. Aber auch in Bezug auf das folgende Geschehen, als sich die Berufungsklägerin aktiv gegen die Festnahme und das Anlegen der Handfesseln gesperrt und mit den Beinen gestrampelt und um sich getreten hat, liegt keine Gewalt vor. Die Berufungsklägerin hat sich zwar zweifellos mit einer gewissen Heftigkeit gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt. Sie war aber in der betreffenden Situation den Polizisten in jeder Hinsicht unterlegen. Ihr Agieren erscheint eher als verzweifelter (und zum vornherein aussichtsloser) Befreiungsversuch denn als Angriff gegen die Polizisten. Die gesamten Umstände sprechen folglich gegen die Bejahung hinreichender Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB.
2.1.7 Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, wobei es in Bezug auf die Tatvariante des «tätlichen Angriffs» am subjektiven Tatbestand fehlt, während hinsichtlich derjenigen der «Gewalt» bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt.
2.2.1 Fraglich erscheint sodann, ob das Verhalten der Berufungsklägerin als Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Prüfung erscheint in formeller Hinsicht als zulässig, weil die Voraussetzungen von Art. 286 StGB in der Anklageschrift ebenfalls geschildert sind. Somit wäre das Akkusationsprinzip bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht nicht verletzt. Da es vorliegend um eine Umqualifizierung in einen milderen Tatbestand geht, bildet ferner das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls kein Prüfungshindernis. Ein entsprechender Würdigungsvorbehalt wurde den Parteien rechtzeitig mitgeteilt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2; zum letztmöglichen Zeitpunkt: BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2. und 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1).
2.2.2 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB entspricht weitgehend der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Auch bei Art. 286 StGB ist allerdings ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Der Tatbestand erfasst indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (das kann nach ständiger Rechtsprechung auch Flucht sein) – ein gegen den Amtsträger gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49). Auch der sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11). Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 286 N 7 ff.).
2.2.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 15).
2.2.4 Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt (vgl. E. 1.3–1.6), befand sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt als die Polizei ihren Ausweis erneut sehen wollte bzw. sie der Aufforderung aufzustehen nicht nachkam, in einer psychischen Not- und Überforderungssituation. Dies erkannten grundsätzlich auch die um sie versammelten Polizisten. Sie selbst sprach von einer Panikattacke, in welcher sie sogar Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Zusammengekauert und weinend war sie in dieser Situation in hohem Mass mit sich selbst beschäftigt und nicht in der Lage, gemäss den Anweisungen der auf sie einredenden Polizeibeamten zu handeln. Sie agierte in diesem Zustand – von Überforderung geprägt – rein passiv. Diese Verhaltensweise der Berufungsklägerin kann vorliegend nicht als bewusstes und gezieltes Hindern einer Amtshandlung qualifiziert werden. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ergibt sich für das Appellationsgericht nicht das Bild einer Person, deren Verhalten auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtet war. Vielmehr ergab sich der Umstand, dass die Amtshandlung durch die Polizisten nicht unmittelbar wie geplant durchgeführt werden konnte, aufgrund des in diesem Zeitpunkt äusserst schlechten psychischen Zustands der Berufungsklägerin. Indem sie während ihrer Panikattacke den auf sie einredenden Polizisten ihren Ausweis nicht erneut zeigte, hat sie den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB somit nicht erfüllt. Im nachfolgenden Sachverhaltsabschnitt, nachdem der Polizist B____ sie in den für sie sehr schmerzhaften Schwanenhalsgriff nahm und ihr Handschellen anlegte und sie wegführte, hat die Berufungsklägerin gemäss dem Beweisergebnis aus Angst und Schmerz gestrampelt. Dass sie gezielt einen Polizisten mit dem Fuss kickte ist nicht erstellt (vgl. E. 1.6). Demnach ist auch hinsichtlich dieses Verhaltens bereits der objektive Tatbestand einer Hinderung einer Amtshandlung nicht gegeben.
2.2.5 Entsprechend den obigen Ausführungen hat sich die Berufungsklägerin weder gemäss Art. 285 StGB noch gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. In Gutheissung ihrer Berufung ist sie demnach vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 aufzuheben.
3.
3.1 Art. 429 Abs. 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung hat. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 1737). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen.
3.2 Vorliegend wurde die Berufungsklägerin zur Abklärung ihrer Personalien auf den Polizeiposten verbracht. Dies war nicht unrechtmässig gewesen, da sie zuvor, ohne ein Ticket gelöst zu haben, mit dem Zug die Strecke von Zürich nach Basel gefahren ist und sich gegenüber den Polizisten nicht mittels Pass auswies. Soweit die Berufungsklägerin als Opfer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufgrund des von ihr beanstandeten Verhaltens der Polizisten geltend macht, sind diese allenfalls im separat geführten Verfahren gegen diese geltend zu machen. Denn diese Ansprüche betreffen nicht das vorliegende Verfahren, in welchem die Berufungsklägerin beschuldigte Person ist, und es um die ihr als Beschuldigte entstandenen Schadensansprüche geht. Folgerichtig ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin im hier zu beurteilenden Berufungsverfahren nicht einzutreten.
4.
4.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
4.2 Zufolge des vollständigen Freispruchs gehen sowohl die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 1'805.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒, als auch die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
4.3 Der Berufungsklägerin ist überdies für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Des Weiteren erscheint der von Rechtsanwältin E____ mit Honorarnote vom 9. September 2021 ausgewiesene Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren als angemessen, womit sich für das Verfahren vor Appellationsgericht eine ihr auszuzahlende Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50 (inkl. Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50) ergibt. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand des vormaligen Verteidigers der Berufungsklägerin, Advokat D____, abgedeckt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben.
Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 1'805.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒, sowie die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50 (inkl. Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Advokat D____
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.