Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.51

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2022

 

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                Beschuldigter

[...]

substituiert durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerin

 

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. November 2018

 

betreffend mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 verurteilt. Von den Vorwürfen der Veruntreuung in Bezug auf EUR 100'000.– zum Nachteil von B____ (nachfolgend Privatklägerin) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Bankformulare wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde ferner zu CHF 372'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin verurteilt; ihre Mehrforderung von CHF 122'320.– wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr, wobei Mehrkosten im Betrag von CHF 1'280.– zu Lasten der Strafgerichtskasse genommen wurden.

 

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, privat verteidigt durch [...], am 12. November 2018 Berufung angemeldet, diese am 16. April 2019 erklärt und am 27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vor­instanzlichen Freisprüchen auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des verstorbenen C____ (nachfolgend Treugeber) resp. dessen Nachlass sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers und der Privatklägerin freizusprechen. Ausserdem sei die geltend gemachte Zivilforderung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2019 Anschlussberufung erklärt und diese am 19. Juli 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 hinsichtlich der ergangenen Freisprüche abzuändern und der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2017 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

 

Der Beschuldigte stellte mit seiner Berufung drei Beweisanträge sowie einen Verfahrensantrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 22. Juli 2019 abgewiesen. Auch die Beweisanträge wurden – nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2020 zu diesen vernehmen lassen hatte – von der Verfahrensleiterin am 5. Februar 2022 – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Im Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. April 2022 eingeholt.

 

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 17. Februar 2022 wurden der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin sowie fakultativ die Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2022 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Dementsprechend beantragt er, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen und es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wiederholte er die ebenfalls bereits gestellten Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 im Zivilpunkt vollumfänglich zu bestätigen. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 auch im Strafpunkt zu bestätigen. Sämtliche Anträge stellt sie unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Nicht angefochten wurde vorliegend einzig die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____ an den Beschuldigten. Darüber ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Beweisanträge

 

2.1      Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demnach sei (1) bei den zuständigen Finanzbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung einzuholen, ob die in der Anklageschrift aufgeführten EUR 340'000.– im Rahmen der Selbstanzeige zur Nachbesteuerung angegeben worden seien; (2) eine kriminaltechnische Untersuchung der sich bei den Akten befindlichen Blankovollmachten des Treugebers in Bezug auf den Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterschriften in Auftrag zu geben, insbesondere zur Frage, ob anhand des Schriftbilds bzw. der Zeichnungsweise Aussagen zur chronologischen Reihenfolge der Blankounterschriften im Verhältnis zur Unterschrift auf dem Dokument «Vereinbarung / Schenkung» vom 11. Mai 2011 (SB Y____ 21.2 f.; nachfolgend Schenkungsvereinbarung) oder in allgemeiner Weise zu den Umständen der Unterzeichnung derselben möglich sind; (3) bei den zuständigen Zivilstandsbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung über die Person der Privatklägerin (bzw. zu deren Personenstand nach Art. 39 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) einzuholen.

 

2.2      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

 

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

 

2.3

2.3.1   Was zunächst den Beweisantrag betreffend Erkundigung bei der zuständigen Steuerbehörde in Deutschland anbelangt, so hat bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil in Bezug auf den Vorwurf der veruntreuten EUR 100'000.– der Privatklägerin zutreffend erwogen, dass sich aus der Information, ob die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden (anvertrauten) Geldbeträge bei den deutschen Steuerbehörden zur Nachbesteuerung angemeldet worden sind, keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Aus dem Umstand alleine, dass ein Geldbetrag der Steuerbehörde nicht gemeldet wurde, kann nämlich nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein solcher bzw. der Anspruch auf einen solchen nicht existiert. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine entsprechende Rückmeldung der deutschen Steuerbehörde kein stringenter Beweis für die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten darstellen würde (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815). Entgegen seiner Auffassung, wäre eine negative Rückmeldung jedoch ebenso kein entlastendes Indiz gegen seine Täterschaft. In Bezug auf die fraglichen EUR 340'000.–, welche dem Beschuldigten vom Treugeber geschenkt worden sein sollen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ihm diese, auch der Version des Beschuldigten folgend, erst nach bzw. mit dem Ableben des Treugebers zugefallen sein sollen; während seiner Lebzeiten sei der Betrag für den Treugeber und die Privatklägerin zu verwenden gewesen (vgl. zuletzt Akten S. 818). Der Umstand, dass der Treugeber den Betrag zu Lebzeiten steuerlich nicht gemeldet haben könnte, kann demnach von vornherein kein taugliches Indiz darstellen, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass er – allenfalls im Gegensatz zu hiesigen Bankverbindungen – das in der Schweiz hinterlegte Bargeld gemeldet hat. Sodann wendete die Staatsanwaltschaft bereits mit ihrer Eingabe vom 6. April 2020 (Akten S. 754 ff.) zu Recht ein, dass auch in Bezug auf die Privatklägerin keinerlei Rückschluss aus einer allfälligen negativen Rückmeldung der Steuerbehörde in Deutschland für das vorliegende Strafverfahren gezogen werden könnte. Denn auch diesbezüglich erscheint es zumindest äusserst fraglich, ob die Privatklägerin bisher nicht deklarierte und in der Schweiz hinterlegte Geldbeträge in Deutschland zur Nachsteuerung gemeldet hat, solange deren Rückforderung – wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden fraglichen Geldbeträge der Fall ist – derart umstritten ist und selbst über die Höhe des hinterlegten Betrags offensichtlich Uneinigkeit besteht (vgl. hierzu E. 4.2.3 und E. 5.3.2 ff. unten). Es ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich, dass eine amtliche Erkundigung bei der deutschen Steuerbehörde etwas neues Relevantes zutage fördern könnte. Auf eine solche ist somit zu verzichten.

 

2.3.2   In Bezug auf den Beweisantrag der kriminaltechnischen Untersuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 beschlagnahmten (vgl. Akten S. 137 ff.) und sich in den Akten befindlichen Blankounterschriften des Treugebers (SB X____ 10 ff.) bzw. der beantragte Schriftvergleich der Blankounterschriften mit den Unterschriften auf der fraglichen Schenkungsvereinbarung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen Unterschriften um Originale des Treugebers handelt (vgl. KTA-Bericht vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Beim Beweisantrag des Beschuldigten geht es mithin nicht um die Verifizierung der Echtheit der Unterschriften. Ob die Blankounterschriften in Bezug auf ihr Schriftbild eine optische Ähnlichkeit mit jenen auf der Schenkungsvereinbarung aufweisen bzw. ob die Blankounterschriften «hastig» und schludrig, die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung dagegen «akribisch und feinsäuberlich» gefertigt wurden (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690), lässt sich sodann vom Gericht auch ohne kriminaltechnische Fachkenntnis überprüfen. In diesem Zusammenhang kann der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, wonach jede Person sehen könne, dass die Unterschriften am gleichen Ort angebracht seien, das gleiche Schriftbild hätten und demselben Schriftmittel geschrieben worden seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 816), zwar nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist bei zwei der drei Blankounterschriften dem Beschuldigten dahingehend zuzustimmen, dass sie sich vom Schriftbild und der Positionierung auf dem Dokument relativ deutlich von den Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung unterscheiden (vgl. SB X____ 11 f. sowie SB Y____ 21.2 f.). Anders präsentiert sich hingegen die dritte Blankounterschrift. Diese ist nicht nur hinsichtlich der Positionierung auf dem Dokument, sondern insbesondere auch in Bezug auf das Schriftbild äusserst vergleichbar mit den Unterschriften der Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 10 sowie SB Y____ 21.2 f.). Insofern trifft es – anders als vom Beschuldigten insinuiert (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824) – nicht zu, dass der Treugeber sämtliche Blankounterschriften «hastig», schludrig und anders anfertigte, als jene auf der Schenkungsvereinbarung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das Appellationsgericht aufgrund einer geschlossenen Indizienkette der Überzeugung, dass es sich – wie angeklagt – bei der Schenkungsvereinbarung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem feststeht, dass sämtliche Unterschriften – also sowohl die Blankounterschriften als auch jene auf der Schenkungsvereinbarung – vom Treugeber stammen und der Beschuldigte im Besitz von einer optisch vergleichbaren Blankounterschrift des Treugebers war, könnte angesichts der auch ansonsten deutlichen Indizienlage die vom Beschuldigten mit seinem Beweisantrag erstrebte Erkenntnis, wonach die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung zeitlich zu einer anderen Zeit verfasst worden seien (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815) bzw. die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung aus dem verbrieften Zeitraum stammen würden (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 731 f.), am Beweisergebnis nichts ändern. Der Beweisantrag ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

2.3.3   Schliesslich ist auch der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der deutschen Zivilstandsbehörde zur Person bzw. betreffend Demenz der Privatklägerin für die Jahre 2011 bis 2015 abzuweisen. Die Privatklägerin ist seit dem 25. September 2013 hinsichtlich sämtlicher Vermögensangelegenheiten nach deutschem Recht verbeiständet (SB Y____ 2). Ausserdem liegt ein Sachverständigengutachten über die Privatklägerin vom 22. April 2013 in den Akten, welches sich mit der Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit der Privatklägerin am 28. November 2011 befasste, in welchem sich kein Hinweis auf eine bestehende Verbeiständung entnehmen lässt und welches zum Schluss kam, dass die Privatklägerin gemäss fachärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer Demenzerkrankung bereits am 28. November 2011 nicht mehr testierfähig gewesen sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 22. April 2013, SB Y____ 22 ff.). Es ist daher nicht im Geringsten ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn sich der Beschuldigte aus diesem Beweisantrag erhofft und was für einen Einfluss diese Erkenntnisse auf die Entscheidfindung des Gerichts haben sollen; inwiefern auf Schreiben der Privatklägerin aus dem Jahr 2013 abzustellen ist und abgestellt werden kann (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816), ist bei dieser Ausgangslage vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Noch weniger nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Demenzerkrankung die Aktivlegitimation der Privatklägerin in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung beschlagen und die beantragte amtliche Erkundigung zur Klärung dieser Frage beitragen soll (vgl. dazu die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816). Fraglich wäre aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit der Privatklägerin zwar allenfalls ihre Prozessfähigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 12 ff. und 467 ZGB sowie Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 210]). Allerdings ist die Privatklägerin seit dem 25. September 2013 nach deutschem Recht verbeiständet (vgl. SB Y____ 2) und wurde bereits die Strafanzeige vom 8. Februar 2016 vertreten durch ihren Beistand bzw. die von ihrem Beistand hierfür bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin gestellt (vgl. Akten S. 256 sowie SB Y____ 1). Die Privatklägerin war demnach seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens rechtsgültig vertreten.

 

3.         Vorgeworfene Handlungen des Beschuldigten

 

In der Anklageschrift vom 17. August 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die ihm als professionellem Vermögensverwalter von den Ehegatten B____ und C____ anvertrauten Bargeldbeträge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt angeeignet bzw. das Geld auf nicht näher bekannte Weise unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet zu haben, ohne jederzeit in entsprechender Höhe ersatzfähig zu sein. Um einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme entgehen zu können, habe er dazu nötige Belege zwecks Täuschung der Privatklägerin gefälscht. Dazu habe er ein zweiseitiges und auf den 11. Mai 2011 rückdatiertes Dokument erstellt, welches den Anschein habe erwecken sollen, es sei nach den Vorgaben des verstorbenen Treugebers C____ verfasst worden. Damit habe er zu beweisen beabsichtigt, dass der Treugeber ihm den im Zeitpunkt seines Todes noch vorhandenen Rest des für ihn aufbewahrten Barbetrags habe schenken wollen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 rückdatierte Quittung erstellt, welche den Anschein habe erwecken sollen, dass die Privatklägerin ihm bestätigt habe, von ihm per Saldo aller Ansprüche EUR 124'500.–, und damit auch den ihr tatsächlich noch geschuldeten Bargeldbetrag von EUR 100'000.–  in bar ausgehändigt erhalten zu haben (Anklageziffern 2.1 f.). Im Rahmen der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklägerin bei der Bank Z____ (Z____) habe der Beschuldigte zudem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt strukturierte Produkte für Rechnung der Privatklägerin erworben. Per 31. Dezember 2010 habe ihr Portfolio drei solcher Produkte ausgewiesen. Im Februar 2011 habe die Z____ neue Formulare erstellt, welche sie dem Beschuldigten vermutlich Ende Mai/Anfang Juni 2011 zur Unterzeichnung durch die Privatklägerin habe zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte auf beiden Formularen die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Z____ eingereicht (Anklageziffer 2.3). Schliesslich habe die Privatklägerin im Frühjahr 2012 beschlossen, ihre Kontobeziehungen bei der Z____ aufzulösen und deshalb den Beschuldigten ersucht, das Nötige in die Wege zu leiten. Um zu verhindern, dass die Privatklägerin feststellen konnte, dass der Saldo ihrer verwalteten Vermögenswerte nicht einmal halb so hoch gewesen sei, wie vom Beschuldigten mitgeteilt, habe dieser auf dem Saldierungserklärungsformular der Bank die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Bank eingereicht (Anklageziffer 2.4).

 

4.         Deliktsvorwürfe zum Nachteil von C____ bzw. dessen Nachlasses

 

4.1      Strafgerichtsurteil

 

Das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Delikte zum Nachteil des (verstorbenen) Treugebers bzw. dessen Nachlasses als erstellt, dass der Beschuldigte die ihm in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter vom Treugeber anvertraute Summe von EUR 340'000.– zu seiner eigenen unrechtmässigen Bereicherung angeeignet und für sich verwendet habe. Zudem habe er, um die Ansprüche der erbberechtigten Privatklägerin abzuwehren, einen gefälschten Schenkungsvertrag erstellt. Der Beschuldigte habe sich damit anklagegemäss der qualifizierten Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. II.1).

 

4.2      Einwände des Beschuldigten

 

4.2.1   Der Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zusammengefasst, das Strafgericht sei zu Unrecht zur Annahme gelangt, dass der Beschuldigte die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt habe. Die vorliegenden Indizien seien nicht ausreichend, um die Unschuldsvermutung «ausser Kraft» zu setzen. Das Strafgericht würdige die vorhandenen Beweise und Indizien unvollständig und einseitig zu Lasten des Beschuldigten; es bestünden ausreichend Zweifel an den Darstellungen in der Anklageschrift. Zudem missachte es konsequent entlastendes Material. Das Strafgericht nehme ohne konkrete Grundlage an, der Beschuldigte habe die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt. Es verletze damit die ihm obliegende Pflicht zur Beweiswürdigung sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Vielmehr müsse der Beschuldigte in Anwendung dieses Grundsatzes von den Vorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung freigesprochen werden (Berufungsbegründung Rz. 4 f., 12 und 20, Akten S. 728, 732, 734; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823).

 

4.2.2   Bereits das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die grosse Schwierigkeit besteht, dass keine zuverlässigen schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das vom Beschuldigten für den Treugeber verwaltete Vermögen vorhanden sind. Es handelt sich vorliegend folglich um einen Indizienprozess.

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

 

Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

 

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

 

4.2.3   Das Strafgericht kam im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte im Todeszeitpunkt des Treugebers noch einen (Bar-)Betrag von EUR 340'000.– in Verwahrung gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 10). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass von diesem Betrag EUR 40'000.– nicht in bar, sondern auf einem Bankkonto gewesen und diese nach Deutschland überwiesen worden seien (Akten S. 817). Diese Angaben tätigte der Beschuldigte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Akten S. 564) und wurden vom Strafgericht bei der Beweiswürdigung auch berücksichtigt. Es verwies im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht auf eine vom Beschuldigten im Namen seines (mittlerweile liquidierten und im Handelsregister gelöschten) Unternehmens, der [...], ausgestellte Bescheinigung vom 16. August 2012, in welcher bestätigt wurde, dass die [...] im Todeszeitpunkt des verstorbenen Treugebers am 23. Mai 2012 noch EUR 360'000.– in Aufbewahrung gehabt habe, der Privatklägerin hiervon am 6. Juni 2012 EUR 20'000.– in bar übergeben worden und somit am 16. August 2012 noch EUR 340'000.– im Safe vorhanden gewesen seien (SB [...] 16). Entgegen seinen Beteuerungen anlässlich der Berufungsverhandlung, bestätigte der Beschuldigte somit kurz nach dem Tod des Treugebers die vom Strafgericht angenommene Bargeldsumme. Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, deckt sich dieser Betrag mit jenem, welcher der Beistand der Privatklägerin gemäss seinen Gesprächsnotizen anlässlich eines Treffens vom 27. November 2013 vom Beschuldigten mitgeteilt erhalten habe (SB Y____ 10). Es ist somit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Todes des Treugebers noch einen Betrag von EUR 340'000.– in bar in Verwahrung hatte.

 

4.2.4   Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte den ihm vom Treugeber zu dessen Lebzeiten anvertrauten und bei dessen Ableben noch vorhandenen Bargeldbetrag einbehalten bzw. für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (vgl. Akten S. 309). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass der Treugeber ihm diesen Betrag geschenkt habe; er untermauert diese Schenkung mit einer auf den 11. Mai 2011 datierten und vom Treugeber unterzeichneten Schenkungsvereinbarung (SB Y____ 21.2 f.). Die (erbberechtigte) Privatklägerin (vgl. SB Y____ 3 f.), die Staatsanwaltschaft sowie letztlich auch das Strafgericht sind der Auffassung, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.

 

4.2.4.1 Bei der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung handelt es sich um ein zweiseitiges Dokument, dessen Inhalt maschinengeschrieben ist und auf beiden Seiten eine handschriftliche Unterschrift des Treugebers trägt (SB Y____ 21.2 f.). Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung der Schenkungsvereinbarung bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt ergab, dass es sich bei den beiden handschriftlichen Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung um Originalunterschriften des Treugebers handelt (KTA-Bericht vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 wurde ein Hängeregister mit den Unterlagen der Ehegatten B____ und C____ beschlagnahmt (vgl. Akten S. 137 ff.). In diesem Dossier befanden sich unter anderem drei leere Blätter, welche jeweils mit einer handschriftlichen Unterschrift des Treugebers versehen waren (SB X____ 10 ff.). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Blankounterschriften, welche der Treugeber dem Beschuldigten für die Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte ausgestellt hatte (vgl. Akten S. 295). Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zwei solche Formulare verwendete, um die fragliche Schenkungsvereinbarung zu erstellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 unten und 15 oben).

 

4.2.4.2 Die kriminaltechnische Untersuchung vermochte keine Erkenntnisse über die zeitliche Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und gedruckter Maschinenschrift zu Tage zu fördern (Akten S. 283 ff.). Allerdings weist das Strafgericht zunächst zu Recht auf das auffällige Layout der fraglichen Schenkungsvereinbarung hin (SB Y____ 21.2 f.). So sind die beiden Seiten an der identischen Stelle im unteren Drittel mit der Unterschrift des Treugebers versehen, was bereits ungewöhnlich erscheint, ist es doch üblich, dass schriftliche Verträge lediglich auf der letzten Seite die Unterschriften der Vertragsparteien tragen.

 

Kommt hinzu, dass – wie vom Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen – sich der maschinengeschriebene Text an der Positionierung der jeweiligen Unterschriften zu orientieren scheint. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist diese Feststellung keineswegs «aus der Luft gegriffen» (Berufungsbegründung Rz. 15 sowie auch 16, Akten S. 732 f.). Es mag zwar sein, dass das Erscheinungsbild bzw. das Layout von Verträgen sehr individuell ist und sich je nach den involvierten Vertragsparteien unterschiedlich ausgestalten kann (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 732 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Allerdings erscheint es durchaus eigenartig, dass der maschinengeschriebene Text auf der ersten Vertragsseite lediglich rund zwei Drittel der A4-Seite ausfüllt und – selbst wenn auch die erste Vertragsseite mit einer Unterschrift versehen werden sollte – wohl noch Platz vorhanden gewesen wäre, um den Text fortzusetzen. Dieser Umstand ist umso auffälliger, als anlässlich der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 ein Dokument beschlagnahmt worden ist, bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschuldigten um einen Vertragsentwurf der Schenkungsvereinbarung (mit beinahe gleichlautendem Inhalt) gehandelt haben soll (vgl. Akten S. 296), und bei welchem die A4-Seiten deutlich mehr ausgenützt worden sind (vgl. SB X____ 5 f.).

 

In diesem Zusammenhang ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Treugeber die Schenkungsvereinbarung vom Beschuldigten auf dem Computer hätte erstellen lassen sollen und er diese nicht selber handschriftlich verfasst haben soll. Im Kern handelt es sich nämlich um eine (einseitige) Schenkung des Treugebers und nicht um eine zweiseitig verpflichtende Vereinbarung. Entsprechend trägt die Schenkungsvereinbarung auch keine Unterschrift des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten sind keineswegs überzeugend. In den Akten findet sich nämlich ein handschriftliches Schreiben des Treugebers an den Beschuldigten, welches vermutungsweise von gleichem Datum stammt wie die Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 4), sowie ein weiteres Schreiben vom 22. November 2011, mit welchem der Beschuldigte instruiert worden war, was mit dem vom Beschuldigten treuhänderisch verwalteten Depot bei der [...] geschehen soll (vgl. SB X____ 7 f.). Rund ein halbes Jahr nachdem die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung unterzeichnet worden sein soll (11. Mai 2011), war der Treugeber demnach sowohl körperlich in der Lage, ein handschriftliches Dokument zu verfassen (vgl. hierzu etwa die Angaben des Beschuldigten, Akten S. 293; ferner SB Y____ 21.3), und hatte er offenkundig auch keine Probleme, dies bei sich zuhause zu tun (vgl. hierzu die Angaben des Beschuldigten Akten S. 296; ferner Akten S. 565). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Treugeber den Beschuldigten bei der Abfassung der Schenkung hätte hinzuziehen sollen.

 

Auch wenn aufgrund des vorliegenden Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Treugeber die beim Beschuldigten vorgefundenen Blanko­unterschriften des Treugebers (vgl. SB X____ 10 ff.) für sich alleine womöglich noch kein Indiz für den angeklagten Sachverhalt darzustellen vermögen (vgl. der dahingehende Einwand des Beschuldigten: Berufungsbegründung Rz. 13 f., Akten S. 732), erscheint es aufgrund der einen, sehr ähnlich ausfallenden Blankounterschrift (vgl. SB X____ 10; ferner bereits E. 2.3.2 oben) sowie den soeben dargestellten Umständen – wie vom Strafgericht angenommen – durchaus naheliegend, dass es sich bei den beiden Vertragsseiten jeweils um ein vom Treugeber blankounterschriebenes Papier gehandelt hat. An dieser Stelle ist auch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ über das Treffen des Beschuldigten mit dem Treugeber, der Privatklägerin und D____ vom 10. November 2010 hinzuweisen, in welchem im Zusammenhang mit diversen Absprachen die Vermögenswerte des Treugebers betreffend festgehalten wurde, dass der Treugeber immer fünf «Belege» im Voraus unterschreibe; der Beschuldigte somit über Blankounterschriften verfüge (SB Y____ 23). Umso auffälliger erscheint es daher, dass im anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dossier B____ und C____ noch drei Blankounterschriften des Treugebers vorhanden waren (SB X____ 9 ff.).

 

Insgesamt sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – die Umstände um das Layout der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung sehr wohl Indizien für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, dass es sich bei dem Schenkungsvertrag um eine Fälschung handle.

 

4.2.4.3 Das Strafgericht wies sodann zu Recht auf inhaltliche Auffälligkeiten der Schenkungsvereinbarung hin.

 

Zunächst fällt auf, dass sie von Schreib- und Grammatikfehlern nur so strotzt. Es ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 734) – kaum vorstellbar, dass der Treugeber, welcher Professor der Medizin war, einen derart unsorgfältigen Text verfasst haben soll bzw. verfassen lassen haben soll, zumal sich der Treugeber und der Beschuldigte, den Angaben des Beschuldigten folgend, den Vertragsinhalt betreffend mehrfach ausgetauscht und dieser gemäss den Wünschen des Treugebers überarbeitet worden sein soll (vgl. zuletzt die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 818). Vielmehr spricht die Fehlerhaftigkeit für die vorinstanzliche Schlussfolgerung eines hastigen Abfassens des fraglichen Dokuments.

 

Sodann weist das Strafgericht auf die langfädigen und für den Vertragsinhalt nicht wesentlichen Ausführungen namentlich in Bezug auf das Verhältnis zu den Söhnen der Privatklägerin aus erster Ehe hin. Der Beschuldigte kritisiert, dass dieser Umstand als Indiz für die angeklagte Urkundenfälschung gewertet wurde. Diese Betrachtungsweise sei «geradezu bürokratisch» und blende das sehr persönliche Verhältnis zwischen dem Treugeber und dem Beschuldigten aus. Die entsprechenden Passagen seien vielmehr geradezu bezeichnend für das Verhältnis des Treugebers zu seiner Familie sowie zum Beschuldigten. Es sei daher nicht derart abwegig, dass entsprechende Formulierungen Eingang in die Schenkungsvereinbarung gefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 729 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823). Dieser Einwand des Beschuldigten vermag nicht, die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts umzustossen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte vom Treugeber über dessen Familienprobleme aufgeklärt wurde und insofern ein «enges» Verhältnis zwischen ihnen bestand (vgl. bspw. das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____7 f.). Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass das zerrüttete Verhältnis zu den nicht gemeinsamen Kindern der Privatklägerin die Schenkung an den Beschuldigten nicht im Geringsten zu erklären vermag. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten habe ohnehin niemand Kenntnis des beim Beschuldigten hinterlegten Barbetrags gehabt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 821) – was sich im Übrigen als reine Schutzbehauptung entpuppte (vgl. E. 4.2.4.4 unten). Der Treugeber hätte demnach auch gemäss Version des Beschuldigten keinerlei Bedenken haben müssen, dass die nicht gemeinsamen Kinder der Privatklägerin das Geld für sich beanspruchen könnten. Somit bleibt als Grund für die Schenkung gemäss Schenkungsvereinbarung einzig, dass der Beschuldigte den Treugeber zu dessen Lebzeiten «hervorragend betreut» habe und der Treugeber sich immer auf ihn habe verlassen können, wofür die langatmigen Ausführungen das familiäre Verhältnis betreffend aber nicht notwendig gewesen wären (SB Y____ 21.3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beweggrund für die Schenkung – neben ihrer «Freundschaft» – das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Kanton Zug gewesen sei. Der Treugeber habe gespürt, dass der Beschuldigte deswegen Existenzängste gehabt habe und er habe ihm mit der Schenkung helfen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff., Akten S. 817 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass belanglose Angaben zu familiären Problemen des Treugebers Eingang in die Schenkungsvereinbarung gefunden haben sollen, der «wahre» Grund für die Schenkung jedoch mit keinem Wort erwähnt wird. Die Rechtfertigung des Beschuldigten auf diesen Umstand angesprochen – dass der Treugeber kein Jurist gewesen sei, er den Inhalt so gewünscht habe und der Beschuldigte ihm nicht habe vorschreiben können, was in der Vereinbarung stehen solle (Akten S. 819) – vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Der Beschuldigte gab an, dass die Schenkungsvereinbarung insbesondere auch auf seinen Wunsch hin und gerade, weil er nicht habe wissen können, was in Zukunft geschehen könnte, erstellt worden sei (Akten S. 819). Es erscheint daher völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Schenkungsvereinbarung gehabt haben soll. Mit seinem Erklärungsversuch liefert der Beschuldigte vielmehr ein mögliches Motiv zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte: Im Todeszeitpunkt des Treugebers lief im Kanton Zug ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl. dazu auch Akten S. 7 ff.), welches ihn zusehends in eine schiefe Finanzlage versetzte. Über das vom Beschuldigten geführte Treuhandunternehmen, die [...], wurde schliesslich denn auch am 23. November 2015 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug, Akten S. 23).

 

Das Strafgericht verwies schliesslich auf den teilweise unklaren und widersprüchlichen Inhalt der Schenkungsvereinbarung bzw. den darin verbrieften Willen des Treugebers. Der Beschuldigte moniert in dieser Hinsicht, dass dies eine «ausgesprochen formaljuristische Betrachtungsweise» sei. Er ist der Ansicht, dass der Wille des Treugebers klar zum Ausdruck komme: Die Möglichkeit der Privatklägerin, das Geld ganz oder teilweise zu beziehen, habe sich auf die Zeit vor dem Tod des Treugebers bezogen. Mit dem Tod des Treugebers sei das verbleibende Vermögen jedoch an den Beschuldigten übergegangen (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 733). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die fragliche Passage der Schenkungsvereinbarung lautet wie folgt: «Wird von mir oder meiner Frau zu unseren Lebzeiten dieses Geld bei Herrn A____ nicht in Abständen ganz oder teilweise abberufen, verfüge ich hiermit im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, das[s] im Falle meines Todes bzw. mit dem Eintritt meines Todes, dem Todestag, die ganze Summe, oder der noch vorhandene Betrag vollumfänglich als Schenkung an Herrn A____, [...] in Basel übergeht» (SB Y____ 21.3). Die Möglichkeit, das beim Beschuldigten verwahrte Geld zu beziehen, hat sich folglich klarerweise nicht nur auf die Lebenszeit des Treugebers beschränkt, sondern hat sich auch auf jene der Privatklägerin bezogen («unseren Lebzeiten»). Ob der Treugeber, wie vom Strafgericht gefolgert, «zweifellos» einen Juristen beigezogen hätte, um dem Beschuldigten eine entsprechende Schenkung zu machen, kann nach dem Tod des Treugebers zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dies ändert aber nichts an der völlig zutreffenden Schlussfolgerung, dass die Schenkungsvereinbarung an einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit krankt, welche – würde lediglich auf den Wortlaut der Schenkungsvereinbarung abgestellt – zivilrechtlich kaum durch- bzw. nicht umsetzbar wäre. Es erscheint geradezu abwegig, dass sich der Treugeber mehrfach mit dem Beschuldigten ausgetauscht haben sowie die Schenkungsvereinbarung überarbeiten lassen haben soll, und dass hieraus ein derart widersprüchlicher Inhalt resultiert. Vielmehr liegt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Vermutung nahe, dass der Ersteller der Urkunde relativ überhastet versuchte, ein Dokument zu verfassen, welches die Schenkung an den Beschuldigten einigermassen glaubhaft rechtfertigt. Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, vermag auch die Einschätzung des deutschen Rechtsanwalts [...] nichts an dieser Feststellung zu ändern, war doch im Zentrum dessen Prüfung namentlich die Frage, ob es sich um eine nach deutschem Recht (formgültige) Schenkung bzw. letztwillige Verfügung handelte (SB Y____ 21.4 ff.). Dessen rechtliche Beurteilung wäre zudem für das Gericht nicht bindend.

 

Im Zusammenhang mit dem (letzten) Willen des Treugebers ist ohnehin festzuhalten, dass – zumindest solange die Privatklägerin am Leben war – keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb der Treugeber dem Beschuldigten den fraglichen Barbetrag hätte schenken sollen. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschuldigte über familiäre Probleme des Treugebers unterrichtet wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten die entsprechenden Aufklärungen zumeist aber einen Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und siezten sich der Treugeber und der Beschuldigte im Schriftenverkehr offenbar bis zuletzt (vgl. insbesondere das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____ 7 f.). Das geltend gemachte «ausgesprochen enge Verhältnis» vermag daher nicht im Geringsten, eine solche Schenkung zu erklären, zumal der Beschuldigte für seine treuhänderischen Tätigkeiten angemessen entschädigt und für seinen zusätzlichen Wegaufwand offenbar auch regelmässig zum Essen eingeladen wurde (vgl. Akten S. 817). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Treugeber im handschriftlichen Schreiben an den Beschuldigten vom 22. November 2011 festhielt, dass das vom Beschuldigten treuhänderisch verwaltete Depot bei der [...] für seinen Lebensunterhalt und jenen der Privatklägerin diene. Für den Fall, dass der Treugeber oder die Privatklägerin nicht in ihrer Liegenschaft bleiben können, solle das Depot an die beiden (leiblichen) Söhne des Treugebers übertragen werden (SB X____ 7 f.). Zwar ist darin die Rede von einem Bankdepot und nicht vom Bargeldbetrag. Allerdings wäre zu erwarten, dass der Treugeber einen ähnlichen Willen in Bezug auf das vom Beschuldigten aufbewahrte Bargeld gehabt hätte; zumindest in der Hinsicht, dass die Privatklägerin nach seinem Ableben in den Genuss des übriggebliebenen Bargelds kommt. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach die beiden leiblichen Söhne durch das Testament «voll abgedeckt» gewesen seien, sind denn auch alles andere als überzeugend (Akten S. 305 f.). Vielmehr ist bezeichnend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016, als er auf dieses Schreiben angesprochen wurde und er offenbar selbst der Ansicht war, dass dieses Schreiben im Widerspruch zur Schenkungsvereinbarung stehe, angab, er habe den Treugeber auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, woraufhin dieser den Beschuldigten mündlich angewiesen haben soll, das Schreiben zu vergessen; dieses mithin mündlich widerrufen haben soll (Akten S. 297).

 

Insgesamt liegen nach dem Gesagten diverse inhaltliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung – wie angeklagt – um eine Fälschung handelt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erweist sich diese Schlussfolgerung keineswegs widersprüchlich (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 733). Aufgrund des Gesagten ist es geradezu augenfällig, weshalb ein «derart aufwendiges Schreiben» abgefasst wurde: Ohne entsprechende Begründung wäre keinerlei Motiv für die Schenkung eines solch hohen Geldbetrags vom Treugeber an den Beschuldigten erkennbar. Die Schenkungsvereinbarung liest sich aufgrund der vorgehend geschilderten Umstände denn auch vielmehr wie eine nachträgliche Rechtfertigung, bei welcher die dem Beschuldigten bestens bekannten persönlichen Informationen des Treugebers angeführt werden, um die Schenkung (einigermassen) zu plausibilisieren, sowie das erst nachträgliche Vorlegen der Vereinbarung zu erklären (vgl. dazu sogleich E. 4.2.4.4). Dass das Dokument derart unsorgfältig und widersprüchlich ausgefallen ist, lässt sich zudem problemlos mit dem zunehmenden (Zeit-)Druck erklären, welcher von der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf den Beschuldigten ausgeübt wurde (dazu ebenfalls sogleich E. 4.2.4.4). An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass die Schenkungsvereinbarung von der Machart vergleichbar erscheint, wie die vermeintlich von der Privatklägerin für den Beschuldigten ausgestellte Quittung. Auffällig ist neben der ähnlichen Schriftart sowie der Formulierung, namentlich auch unter Verwendung von «A____», wenn die Rede vom Beschuldigten ist, insbesondere, dass sich auch die Quittung wie eine nachträgliche Rechtfertigung liest, um zu begründen, weshalb sämtliche mit der Quittung zusammenhängende Unterlagen, vom Beschuldigten vernichtet worden sind (SB Y____ 21.9, vgl. zur Quittung E. 5.2 unten).

 

4.2.4.4 Das gewichtigste Indiz für die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht vertretene Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung um eine Fälschung handle, ist jedoch die zeitliche Abfolge bzw. das erst sehr späte Einbringen der Schenkungsvereinbarung durch den Beschuldigten nach dem Ableben des Treugebers.

 

Das Strafgericht führte in dieser Hinsicht aus: «Nachdem A____ am 6. Juni 2012 von C____s Tod Kenntnis erhalten hatte, wandte sich D____, der zu diesem Zeitpunkt über eine Generalvollmacht für seine alleine erbberechtigte Mutter B____ verfügte, zuerst am 23. August und dann nochmals am 28. September 2013 schriftlich an den Beschuldigten und forderte ihn auf, das gesamte mittelbar oder unmittelbar verwaltete Vermögen des Nachlasses von C____ auf ein Konto bei der [...] Bank zu überweisen (Mail in SB Y____ 6). Am 11. November 2013 meldete sich E____, der per 25. September 2013 als Betreuer zwecks Vermögenssorge für B____ eingesetzt worden war (Betreuerausweis SB Y____ 2) bei A____, stellte ihm die baldige Zustellung des Erbscheins in Aussicht und vereinbarte ein Treffen mit ihm in den Räumlichkeiten der [...] am 27. November 2013 (SB Y____ 7-9). Anlässlich dieses Treffens erstellte E____ ein handschriftliches Gesprächsprotokoll, in dem er vermerkte: „Hat noch € 340‘000.– in bar im Tresor.“ Zudem hielt er fest: „Ich habe Herrn A____ eine beglaubigte Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.“ Von einem Schenkungsvertrag war bei diesem Treffen keine Rede (SB Y____ 10). Tags darauf ersuchte Rechtsanwalt E____ den Beschuldigten nochmals schriftlich darum, die Vermögenswerte auf ein Konto bei der [...] einzuzahlen, damit [sie] von dort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Deutschland transferiert werden könne[n] (SB Y____ 11). A____ reagierte darauf mit einem ausweichenden Schreiben und erklärte, es müsse vorab noch ein Formular der [...] ausgefüllt werden (SB Y____ 12). Das fragliche Forumular sandte E____ dem Beschuldigten am 23. Dezember 2013 ausgefüllt und unterzeichnet zu (SB Y____ 14 ff.). Darauf erfolgte von Seiten A____s während mehr als eines Jahres keinerlei Reaktion mehr, bis E____ den Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Januar 2015 erneut aufforderte, das Bargeld nun endlich auf ein Konto B____ in Basel einzuzahlen oder es anderweitig nach Deutschland zu überweisen. Erstmals äusserte er den Verdacht einer Straftat zu Lasten seiner Mandantin und setzte A____ eine Frist bis Ende Januar 2015, um die Angelegenheit abschliessend zu klären, widrigenfalls er entsprechende zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten würde (SB Y____ 15). In seinem Antwortschreiben vom 5. Februar 2015 äusserte sich der Beschuldigte nicht konkret zum herausverlangten Barbetrag – insbesondere erwähnte er keine Schenkung zu seinen Gunsten – , sondern beschränkte sich auf formelle Kommentare, indem er eine Verwechslung von Bankkonten rügte und bemängelte, dass ihm der Erbschein und E____s Vertretungsvollmacht nie zugestellt worden seien, so dass er ja gar nicht hätte handeln können (SB Y____ 16). Tatsächlich war ihm jedoch Rechtsanwalt E____s Betreuerausweis schon am 11. November 2013 zugestellt worden (SB Y____ 7), und den Erbschein hatte er am 27. November 2013 erhalten (SB Y____ 10). Dennoch sandte ihm Rechtsanwalt E____ die beiden verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erneut zu und verlangte nochmals Offenlegung des verwalteten Guthabens sowie Überweisung des Geldes bis spätestens 15. März 2015 (SB Y____ 17). Darauf reagierte A____ intern, indem er das Schreiben seinem Anwalt F____ weiterleitete, wobei er es als „Drohbrieflein“ bezeichnete und einige formelle Anmerkungen dazu machte (vgl. Schreiben im Dossier C____). Von einer Schenkungsvereinbarung oder einer Berechtigung seinerseits, das verwaltete Bargeld zu behalten, war in der Erklärung des Beschuldigten seinem Anwalt gegenüber ebenso wenig die Rede wie in der gesamten bisherigen Korrespondenz mit den Vertretern der Ansprecherseite. Folgerichtig enthielt auch das mit Datum vom 26. März 2015 verfasste Schreiben von Rechtsanwalt F____ keinen Hinweis auf einen Anspruch A____s auf die in Frage stehende Barschaft, sondern wiederholte lediglich die Forderung nach Zusendung beglaubigter Kopien von Erbschein und Betreuerausweis (SB Y____ 18). Nun mandatierte E____ eine Basler Anwältin, [...], die ihrem Schreiben vom 28. August 2015 an A____s Anwalt F____ erneut beglaubigte Kopien der beiden verlangten Dokumente beilegte und umfassende Rechenschaft über die für die Ehegatten B____ und C____ verwalteten Vermögenswerte verlangte. Für die Überweisung dieser Vermögenswerte auf ein Konto bei der Bank [...] wurde der [...] eine Frist bis 30. September 2015 gestellt (SB Y____ 19). In Reaktion darauf schickte Anwalt F____ seinem Mandanten am 8. September 2015 eine Mail, in der er ihn dringlich zum Handeln aufforderte und ihm schrieb: „Ich schlage vor, Du schaust einmal nach, welche Bestände noch übrig sind und setzt Dich auch mit der Bank in Verbindung (um zu sehen, was die Bank noch benötigt.)“ (vgl. Mailausdruck vom 8. September 2015 im Dossier C____). Noch immer hatte der Anwalt offenbar nicht die geringste Ahnung von einem Schenkungsvertrag, der einen Rechtsanspruch seines Mandanten auf die in Frage stehenden Vermögenswerte begründet hätte. An B____s Rechtsvertreterin [...] sandte der Anwalt des Beschuldigten ein Schreiben mit Datum vom 30. September 2015, in dem er unter anderem festhielt: „Des Weiteren bestätige ich Ihnen, dass noch ein [...] Konto besteht, welches am 29. Juni 2012 CHF 50‘465 auswies, sowie dass in der Vergangenheit ein Betrag, welcher im Mai 2011 EUR 300‘000.– betrug, Herrn A____ von Herrn C____ (sel.) persönlich anvertraut wurde.“ Weiter stellte er [...] in Aussicht, ihr bis Ende Oktober 2015 die relevanten Informationen und Belege betreffend die in diesem Schreiben erwähnten Vermögensbeträge zukommen zu lassen und teilte schliesslich mit, dass es der [...] aufgrund des erloschenen Vermögensverwaltungsauftrages nicht mehr möglich sein werde, die Vermögenswerte auf dem erwähnten [...] Konto selber zu überweisen (SB Y____ 5). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass A____s Anwalt auch in diesem Zeitpunkt noch von einer Herausgabepflicht bezüglich der von seinem Mandanten verwalteten C____-Vermögenswerte ausging und keine Kenntnis von einer angeblichen Schenkung hatte. [...] antwortete am 14. Oktober 2015 und forderte die Überweisung der geschuldeten Beträge bis zum 6. November 2015 (SB Y____ 20). In Reaktion darauf suchte A____ am 30. Oktober 2015 nun den deutschen Rechtsanwalt [...] auf und legte diesem das Dokument „Vereinbarung/Schenkung vom 11. Mai 2011“ vor mit der Bitte um Beantwortung der Frage, ob er die EUR 300‘000.– gestützt darauf behalten dürfe. Rechtsanwalt [...] teilte ihm mit, es sei von einer wirksamen Schenkung auszugehen; diese Auskunft erteilte er mit Schreiben vom 4. November 2015 auch Advokat F____ (Auskunft [...] Akten S. 519 ff., Stellungnahme [...] in SB Y____ 21.4 ff.). Dieser verfasste in der Folge am 5. November 2015 ein Schreiben an [...], in dem er der Anwältin mitteilte, aufgrund einer Schenkung C____s sei A____ Eigentümer des fraglichen Betrags von EUR 300‘000.– und nicht zur Herausgabe des Geldes an B____ verpflichtet (SB Y____ 21)» (angefochtenes Urteil S. 12–14).

 

Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin resp. deren Vertreterin und Vertreter jahrelang mit Verzögerungsmanövern hingehalten zu haben und die Schenkungsvereinbarung erst aufgrund des Drucks der Ansprecherseite erstellt zu haben. Er macht zunächst geltend, dass ausser ihm und dem Treugeber niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Barbetrags und der Schenkungsvereinbarung gehabt habe. Er habe keinen Grund gehabt, der Privatklägerin vom hinterlegten Betrag zu berichten, habe dies jedoch aus eigenem Antrieb gemacht, was gegen die vorinstanzliche Annahme spreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Ferner treffe es nicht zu, dass er je den Eindruck erweckt habe, das Geld zurückzahlen zu wollen. Vielmehr habe er von Beginn an Einwände gegenüber der Forderung der Privatklägerin erhoben. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig ohne jeglichen Beweis, insbesondere auch betreffend Zustellung, auf die Darstellungen von D____ und E____ abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Gänzlich unberücksichtigt geblieben seien die vom Beschuldigten vorgenommenen Abklärungen bei seinem ehemaligen Rechtsanwalt im Jahr 2011. Gemäss Angaben seines ehemaligen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte sich bereits geraume Zeit vor dem Ableben des Treugebers über die rechtliche Situation betreffend die beabsichtigte Schenkung erkundigt, was klares Indiz gegen die vorinstanzliche Annahme sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823 f.).

 

Diese Einwände vermögen keineswegs zu überzeugen. Zunächst findet die Behauptung des Beschuldigten, wonach niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Bargeldbetrags gehabt habe, keine Stütze in den Akten. Gemäss Gedächtnisprotokoll von D____ betreffend das Treffen mit dem Beschuldigten vom 6. Juni 2012 habe der älteste Sohn des Treugebers, G____, vielmehr Kenntnis von der Vermögenssituation seines Vaters gehabt (vgl. SB Y____ 25). Diese Angabe wird dadurch gestützt, als dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2017 selbst angab, G____ habe vom Geld des Treugebers, welches beim Beschuldigten im Tresor zur Aufbewahrung gelegen sei, Kenntnis gehabt (Akten S. 305 f.). Die Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlungen, dass nur der Treugeber und er Kenntnis vom hinterlegten Bargeldbetrag gehabt hätten (vgl. zuletzt Akten S. 826), sind daher nicht im Geringsten glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft eingewendet – durchaus befürchten musste, dass er nach dem Tod des Treugebers von einem Familienmitglied wegen dem bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag belangt werden könnte.

 

Was sodann die vom Strafgericht aufgezeigte zeitliche Abfolge anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Forderung der Privatklägerin bis zum Vorlegen der Schenkungsvereinbarung (materiell) je bestritten haben soll. Sofern überhaupt, hat sich der Beschuldigte namentlich auf fehlende Unterlagen berufen (vgl. SB Y____ 12, 16, 18). Ohnehin erscheint die vom Verteidiger geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte selbst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, dass sein Verhalten in den Jahren nach dem Tod des Treugebers «komisch» aussehe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 567). Selbst wenn die Schreiben von D____ vom August und September 2013 nicht berücksichtigt werden würden, erweist sich die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich der Korrespondenz mit E____ und in der Folge mit der Vertreterin der Privatklägerin, wonach es sich hierbei um ein Hinhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, aufgrund der vom Strafgericht dargelegten Abfolge als zutreffend. Exemplarisch wird dies auch aus den Umständen rund um den Erbschein der Privatklägerin ersichtlich. So führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass es in seinem Schreiben an E____ vom 5. Februar 2015 (SB Y____ 16) darum gegangen sei, dass er «sämtliche Unterlagen aus dem Erbfall» im Original benötigt habe, E____ ihm jedoch bisher lediglich Kopien zugestellt habe (vgl. Akten S. 307). Damit räumt der Beschuldigte zunächst – im Übrigen abermals im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 567) – ein, dass ihm der Erbschein von E____ bereits vor dem 5. Februar 2015 – mitunter im Jahr 2013 – übergeben worden sein musste, da soweit aus den Akten ersichtlich zwischenzeitlich keine Korrespondenz stattgefunden hatte. Ebenso ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Korrespondenz von E____ dem Beschuldigten entgegen dessen Behauptung zugegangen ist, wurde dem Beschuldigten vor dem 5. Februar 2015 eine Kopie des Erbscheins doch mit Schreiben von E____ vom 28. November 2013 zugesandt (SB Y____ 11 f.). Die weitere Angabe des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich sein Schreiben vom 5. Februar 2016 lediglich auf das Original bezogen habe, erweist sich zudem als reine Schutzbehauptung. Einerseits wird aus der Wortwahl des Schreibens vom 5. Februar 2015 klar ersichtlich, dass es sich nicht um die Einforderung von Originalen handelte («[…] Ich möchte Sie jedoch erneut darauf hinweisen, dass sowohl die Bank als auch ich eine Legitimation (Erbschein und Vollmacht) von Ihnen benötigen, damit weitere Schritte […] unternommen werden können.» [SB Y____ 16]). Andererseits hat E____ – bei welchem keinerlei Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist – bereits im Gedächtnisprotokoll das Treffen vom 27. November 2013 betreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten eine «beglaubigte Ausfertigung des Erbscheins» ausgehändigt worden sei (vgl. SB Y____ 10 f.). Es bestehen daher keine Zweifel, dass die Umstände rund um den Erbschein ein reines Verzögerungsmanöver waren, um der Privatklägerin die bei ihm verwahrten Vermögenswerte des Treugebers nicht herauszugeben.

 

Der Beschuldigte hat das späte Vorbringen der Schenkungsvereinbarung stets mit dem Versprechen zur «absoluten Verschwiegenheit» begründet, welches er dem Treugeber habe abgeben müssen (vgl. hierzu Akten S. 294, 307, 308, 566, 819). Auch diese Erklärung erscheint nicht im Geringsten glaubhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und der Treugeber überhaupt ein entsprechendes Dokument schriftlich aufsetzen sollten, wenn der Beschuldigte dieses nach dem Tod des Treugebers nicht verwenden dürfen sollte, insbesondere auch nicht um entsprechende Ansprüche auf das Bargeld seitens der erbberechtigten Personen abzuwenden. Eine plausible Erklärung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage schuldig (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S. 819 f.). Wie das Strafgericht zu Recht folgerte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – nachdem er von E____ bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 ein erstes Mal um Herausgabe des Bargeldbetrags ersucht worden war (vgl. SB Y____ 10 f.) – zunächst den Eindruck zu erwecken versuchte, das Geld zurückzahlen zu wollen (so etwa, bei Vorliegen des Erbscheins und einer Vollmacht, vgl. SB Y____ 16), die Schenkungsvereinbarung jedoch erst im November 2015 offenbarte und den Anspruch der Privatklägerin (erstmals) bestritt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der dargelegten Umstände klar, dass sich der Beschuldigte über Jahre verschiedenster Ausflüchte und Verzögerungsmanöver bediente, um der Privatklägerin den vom Treugeber bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag nicht aushändigen zu müssen.

 

Daran ändern auch die Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschuldigten nichts (vgl. Akten S. 516 f.). In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst der Vorwurf des Beschuldigten einer Gehörsverletzung durch das Strafgericht (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823) als haltlos. Das Strafgericht berücksichtigte das Schreiben von Advokat F____, schloss aber, dass dieses am Beweisergebnis nicht zu ändern vermöge (angefochtenes Urteil S. 15). Die Angaben von Advokat F____ fanden demnach sehr wohl Eingang in die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch im Ergebnis ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Zunächst ist bei der Würdigung des erwähnten Schreibens von Advokat F____ zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um den früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten handelte und insofern bereits ein Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Vorliegend scheint dies zudem ein überdurchschnittlich enges Verhältnis gewesen zu sein, haben sie sich doch bereits während des Mandatsverhältnisses offenbar geduzt (vgl. im Dossier B____ und C____: Schreiben des Beschuldigten an F____ auf Reaktion des Schreibens von E____ vom 18. Februar 2015; Mailausdruck vom 8. September 2015). Sodann erweist sich die Angabe von Advokat F____ auch als äusserst vage. So gab er nicht an, ein schriftliches Dokument gesehen zu haben, sondern der Beschuldigte habe telefonisch eine Schenkung erwähnt, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. «Ohne Gewähr» sei dies im Jahr 2011 gewesen. Auch diese zeitliche Einordnung erscheint zweifelhaft, gab er nämlich ebenso an, der Beschuldigte sei im Jahr 2012 oder 2013 die Schenkung betreffend erneut auf ihn zugekommen und er (Advokat F____) habe ihm (dem Beschuldigten) daraufhin empfohlen, in Deutschland einen Notar aufzusuchen (Akten S. 516). Aktenmässig erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte erst am 30. Oktober 2015 auf Empfehlung von Advokat F____ einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte (vgl. Akten S. 519 ff.) und dieser am 4. November 2015 eine rechtliche Beurteilung der fraglichen Schenkungsvereinbarung abgab (SB Y____ 21.4 ff.). Die Aussagekraft der Auskunft von Advokat F____ ist bereits aus diesen Gründen mit Zweifeln behaftet. Ausschlaggebend bleibt aber insbesondere, dass weder in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Advokat F____ (vgl. Dossier B____ und C____: Reaktion des Beschuldigten auf das Schreiben von E____ vom 18. Februar 2015, Mailausdruck vom 8. September 2015) noch zwischen letzterem und E____ bzw. der Vertreterin der Privatklägerin bis zur rechtlichen Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts vom 4. November 2015 je eine Schenkung vom Treugeber an den Beschuldigten erwähnt worden ist, sondern – wie das Strafgericht zu Recht erwog – der damalige Anwalt des Beschuldigten offensichtlich noch am 30. September 2015 der Auffassung war, dass eine Herausgabepflicht des geschuldeten Bargeldbetrags bestand (vgl. SB Y____ 5 und 18). Und selbst unter Berücksichtigung der angeführten Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie des Treugebers, ist schlicht nicht erklärbar, weshalb die Schenkungsvereinbarung – nachdem der Beschuldigte seinen Anwalt bereits im Jahr 2011 über diese unterrichtet haben will – in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt nie erwähnt wurde. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seinem Anwalt gegenüber materielle Einwände gegen die Forderung der Privatklägerin äusserte, was er jedoch, wie dargelegt, ebenfalls nie getan hat.

 

4.2.5   Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Tod des Treugebers und nachdem der Druck der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf Herausgabe des vom Treugeber beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags zu gross geworden ist, unter Verwendung von blanko unterschriebenen Blättern des Treugebers, welche der Beschuldigte im Rahmen der Vermögensverwaltung von diesem erhalten hatte, die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung erstellt hat, um damit den Anspruch der Privatklägerin zu bestreiten.

 

4.3      Rechtliches

 

4.3.1   Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder (2) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2). Eine qualifizierte Veruntreuung begeht, wer die Veruntreuung u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

 

Fest steht, dass der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter Vermögenswerte des Treugebers verwaltete. Dies ist mithin unbestritten (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.). Der Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag vom Treugeber übertragen, mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren und ihm diesen sukzessive zurückzugeben (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.). Insofern wurden dem Beschuldigten die Vermögenswerte des Treugebers anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (zum Ganzen Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Nachdem aufgrund des zuvor dargestellten Beweisergebnisses klar ist, dass dem Beschuldigten der Bargeldbetrag vom Treugeber auf dessen Tod hin nicht geschenkt worden war (vgl. E. 4.2 oben), ist auch klar, dass die Privatklägerin als Erbin des Treugebers an dessen Stelle trat und Anspruch auf den Bargeldbetrag hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die anvertrauten Vermögenswerte entgegen der Instruktion des Treugebers, und damit unrechtmässig (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 16), für seinen Lebensunterhalt verwendete (vgl. S. 309). Auch über das Vorliegen des Vorsatzes sowie die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen keine Zweifel, womit er sich der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat.

 

4.3.2   Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 4.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei vom Treugeber zu dessen Lebzeiten blanko erteilte Unterschriften verwendete, um die vorliegend in Frage stehende Schenkungsvereinbarung zu erstellen. Diese stellt zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welches insbesondere gegenüber den Erben des Treugebers die Schenkung des beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags hätte beweisen und deren Ansprüche auf die Vermögenswerte hätte abwehren sollen. Das Verwenden einer echten Unterschrift eines anderen zur Herstellung einer Urkunde, deren Inhalt – wie vorliegend – nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht, stellt eine Blankettfälschung dar und erfüllt die Tathandlung des Fälschens (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 61 mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Schenkungsvereinbarung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen über ihren Anspruch auf den beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag zu täuschen, und sich damit einen Vermögensvorteil zu erschaffen. Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

4.4      Zwischenfazit

 

Zusammenfassend erfolgt – da die beiden Tatbestände in Realkonkurrenz stehen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 221; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 213; je mit Hinweisen) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil des Treugebers C____ bzw. dessen Nachlasses sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung sowie wegen Urkundenfälschung.

 

5.         Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin B____

 

5.1      Strafgerichtsurteil

 

In Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin hielt das Strafgericht als nachgewiesen, dass der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 datierte Quittung nachträglich erstellt und mit der gefälschten Unterschrift der Privatklägerin versehen habe, um sich damit einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu verschaffen, womit er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil E. II.2.a.aa). Kein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung könne hingegen in Bezug auf die insgesamt drei Z____-Formulare ergehen. Zwar spreche namentlich die annähernde Deckungsgleichheit der darauf befindlichen Unterschriften mit jener auf der Identitätskarte der Privatklägerin für eine Fälschung. Allerdings sei kein Motiv des Beschuldigten ersichtlich, die Unterschrift auf den fraglichen Formularen zu fälschen. Es könne daher offenbleiben, ob die Unterschriftenfälschungen auf den fraglichen Bankformularen dem Beschuldigten zuzurechnen seien, denn der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei klarerweise nicht erfüllt, da keine Absicht einer Vermögensschädigung resp. einer unrechtmässigen Vorteilsverschaffung erkennbar sei (angefochtenes Urteil E. II.2.a.bb). Ebenfalls freizusprechen sei er vom Vorwurf der Veruntreuung von EUR 100'000.– zum Nachteil der Privatklägerin. Erstellt sei einzig, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 EUR 122'550.– ausgehändigt habe, der Saldierungsbetrag des Z____-Kontos sich auf knapp über EUR 55'000.– belaufen habe und der Differenzbetrag von rund EUR 67'000.– aus anderer Quelle gestammt haben müsse. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel könne nicht widerlegt werden, dass es sich hierbei nicht um den Gesamtbetrag des von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag gehandelt habe. Jedenfalls könne nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass sich die vom Beschuldigten für die Privatklägerin im Safe aufbewahrte Geldsumme auf EUR 100'000.– belaufen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.b).

 

5.2      Quittung vom 6. Juni 2012 – Vorwurf der Urkundenfälschung

 

5.2.1   Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung, dass er die Quittung vom 6. Juni 2012, mit welcher die Privatklägerin bestätigt, am selben Datum einen Betrag von EUR 124'500.– vom Beschuldigten in bar und per Saldo aller Ansprüche in dessen Büro in Basel erhalten zu haben (SB Y____ 21.9), gefälscht habe. Er beantragt entsprechend einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung.

 

5.2.2   Die Staatsanwaltschaft liess im Untersuchungsverfahren ein Dokument datierend vom 17. Januar 1990, das sich im Original im beim Beschuldigten beschlagnahmten Dossier B____ und C____ befand, und welches neben der Unterschrift des Treugebers auch jene der Privatklägerin trug, kriminaltechnisch untersuchen (KTA-Bericht vom 27. Juni 2017, Akten S. 333 ff.). Das Strafgericht legte die Befunde der kriminaltechnischen Untersuchung zutreffend dar und kam zum überzeugenden Schluss, dass die Druckrillen aufweisenden Teile im Bereich des «[...]» von [...] sowie des gesamten Nachnamens «B____ und C____» des untersuchten Dokuments mit der auf der fraglichen Quittung vom 6. Juni 2012 angebrachten Unterschrift «B____» nahezu deckungsgleich sei (angefochtenes Urteil S. 17).

 

Diese Erkenntnis wird vom Beschuldigten nicht substantiell in Frage gestellt, weshalb insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Er macht jedoch geltend, die festgestellten Druckrillen auf dem Dokument mit der Unterschrift der Privatklägerin aus dem Jahr 1990 würden keinen Beweis für die in der Anklage gemachten Vorwurf darstellen. Es sei nämlich nicht erklärbar, weshalb auf der fraglichen Quittung keine Druckrillen hätten festgestellt werden können. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass auch auf der angeblich gefälschten Quittung entsprechende Druckrillen vorhanden gewesen wären. Die Druckrillen auf dem Dokument aus dem Jahr 1990 stünden daher in keinem Zusammenhang mit der in Frage stehenden Quittung (Berufungsbegründung Rz. 24, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).

 

Dieser Einwand vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht im Ansatz in Frage zu stellen. Der Bericht der KTA vom 25. Januar 2017, welcher über die Echtheit der Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung und der fraglichen Quittung Aufschluss gibt (Akten S. 283 ff.), kam zum Schluss, dass sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastösen Schreibmitteln gefertigt worden sind und demnach im Original vorliegen; latente Schreibrillen wurden keine festgestellt (Akten S. 287). Mit anderen Worten werden bei einer entsprechenden Untersuchung in Bezug auf die mit Schreibmitteln angebrachte Unterschriften auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Wie die Staatsanwaltschaft demnach völlig zu Recht vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift auf einem darüber liegenden Papier abgepaust wird, auf dem gefälschten Dokument mit Druckrillen zu rechnen sein soll. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt, sind die Erkenntnisse der kriminaltechnischen Untersuchung vom 27. Juni 2017 in Anbetracht der beinahe Deckungsgleichheit der Unterschriften sowie den Umständen, dass zwischen dem untersuchten Dokument und der fraglichen Quittung rund 22 Jahre liegen, die Privatklägerin im Jahr 2012 76 Jahre alt war und bereits an einer fortgeschrittenen Demenz litt, klare Indizien dafür, dass es sich bei der Unterschrift auf der fraglichen Quittung um eine (Durchdruck-)Fälschung der Unterschrift des von der kriminaltechnischen Abteilung untersuchten Dokuments aus dem Jahr 1990 handelt.

 

5.2.3

5.2.3.1 Als weiteres Indiz für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung erachtet das Strafgericht die inhaltlichen Unstimmigkeiten der fraglichen Quittung in Bezug auf den Übergabeort sowie die Höhe des Bargeldbetrags. Ausserdem stehe der Passus, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten beauftragt habe, sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffenden Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu vernichten, in eklatantem Widerspruch zum Schreiben der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 5. Juli 2012, mit welchem sie ihn ersucht habe, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihrem Sohn zuzustellen (angefochtenes Urteil S. 16).

 

5.2.3.2 Der Beschuldigte moniert, das Strafgericht habe in dieser Hinsicht völlig unkritisch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ abgestellt. Dessen Angaben seien aber alles andere als glaubhaft. Einerseits sei das angespannte Verhältnis zwischen ihm und dem Treugeber sowie sein erhebliches Eigeninteresse an der offenen Forderung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Andererseits habe sich das Verhalten D____s im Nachgang des Todes des Treugebers als intransparent erwiesen. Auf das Gedächtnisprotokoll dürfe daher nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung Rz. 21 ff., Akten S. 735; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Auch auf das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 dürfe nicht abgestellt werden, sei sie doch seit 2011 nicht mehr testierfähig gewesen und könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich nicht an den Quittungsinhalt habe erinnern können. Ebenso sei möglich, dass Urheber des Schreibens vom 5. Juli 2012 D____ sei (Berufungsbegründung Rz. 26, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).

 

5.2.3.3 Was die Stellung von D____ anbelangt, kann dem Beschuldigten zunächst nicht gefolgt werden, soweit bzw. sofern er D____ unlautere Handlungen unterstellen möchte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22, Akten S. 735; Plädoyer Beschuldiger Berufungsverhandlung Akten S. 824). Entsprechende Vorwürfe sind aufgrund der Aktenlage nicht haltbar. Es mag zwar sein, dass E____ seit dem 25. September 2013 als Vermögensbeistand der Privatklägerin eingesetzt ist (vgl. SB Y____ 2) und D____ den Beschuldigten noch am 28. September 2013 per E-Mail kontaktierte (vgl. SB Y____ 6 ff.). Ob D____ zu jenem Zeitpunkt allerdings bereits Kenntnis des drei Tage zuvor ausgestellten Betreuerausweises von E____ hatte, ist nicht erstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss E-Mail von E____ an den Beschuldigten vom 11. November 2013 D____ eine Vollmacht der Privatklägerin hatte, welche zunächst von E____ widerrufen werden musste. Ausserdem wurde E____ im Zuge dessen offenbar auch von D____ über den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten unterrichtet, ohne dass E____ diesen gegenüber dem Beschuldigten in irgendeiner Art bemängelt hätte (vgl. SB Y____ 7). Nach diesem Schreiben ist den Akten sodann keine Einflussnahme von D____ mehr ersichtlich. Immerhin ist dem Beschuldigten jedoch dahingehend zu folgen, dass D____ aufgrund des offenbar angespannten Familienverhältnisses sowie seiner Stellung als Sohn der Privatklägerin aus erster Ehe nicht als völlig unbefangen betrachtet werden kann. Auch wäre ein Eigeninteresse vorstellbar. Allerdings ist zu beachten, dass D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Zeugenbelehrung unter Hinweis auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie unter Hinweis auf mögliche Straffolgen bei falschem Zeugnis als Zeuge einvernommen wurde (Akten S. 569), weshalb den Angaben von D____ durchaus ein gewisses Gewicht zukommen.

 

Die Kritik des Beschuldigten vermag jedoch auch unabhängig von einem allfälligen Eigeninteresse von D____ nicht zu überzeugen. Er lässt nämlich völlig ausser Betracht, dass der Eintrag in seinem elektronischen Kalender für den 6. Juni 2012 die Angaben von D____, wonach das Treffen in Freiburg und nicht in Basel stattgefunden habe und dabei EUR 122'550.– und nicht EUR 124'500.– übergeben worden seien, bestätigen. Der Eintrag nennt nämlich für einen Termin am 6. Juni 2012 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter dem Titel «B____ und C____ zu Hause» einen Betrag von «122'550» (SB [...] 11). Ausserdem ist auf die in den Akten befindliche Bescheinigung der vom Beschuldigten beherrschten [...] vom 16. August 2012 hinzuweisen, welche ebenfalls eine (letzte) Zahlung an die Privatklägerin vom 6. Juni 2012 in Freiburg und «in Begleitung Ihres Sohnes D____» erwähnt (SB [...] 16).

 

Es ist demnach hinreichend klar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 6. Juni 2012 in Freiburg getroffen haben und er ihr dabei einen Bargeldbetrag von EUR 122'550.– übergeben hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht weisen die Fehler in der Quittung (Treffen in Basel; Betrag von EUR 124'500.–) auf eine nachträgliche, überhastete und unsorgfältige Erstellung des Dokuments hin, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Urheberin oder der Urheber nicht mehr richtig an Ort und Betrag erinnern konnte.

 

5.2.3.4 Was das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 betrifft, so mag es zutreffen, dass der Privatklägerin mit fachärztlichem Gutachten vom 22. April 2013 seit dem 28. November 2011 die Testierfähigkeit abgesprochen wurde bzw. «ausreichend sichere Zweifel an der Testierfähigkeit» bestanden hätten (vgl. SB Y____ 22.27). Nicht ersichtlich wird indes, was dieser Umstand an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollte. Zunächst erscheint der Einwand des Beschuldigten inkonsequent, wenn er gleichzeitig glaubhaft zu machen versucht, dass die Privatklägerin ihm nur einen Monat zuvor quittiert haben soll, dass sie mit Übergabe des Bargeldbetrags per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst gemäss Angaben des Beschuldigten der bzw. ein Sohn der Privatklägerin am Treffen vom 6. Juni 2012 anwesend gewesen sei (Akten S. 297, S. 300, 326, 573), wobei uneinheitlich von [...] und D____ die Rede ist. Auch in der Bescheinigung der [...] hielt der Beschuldigte fest, dass am 6. Juni 2012 «die letzte Zahlung» an die Privatklägerin «in Begleitung [i]hres Sohnes D____» übergeben worden sei (SB [...] 16). Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt der Quittung vergessen habe, insbesondere, wenn D____, wie vom Beschuldigten vermutet (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824), Urheber des Schreibens vom 5. Juli 2012 gewesen sein sollte. Wenn D____ das Schreiben vom 5. Juli 2012 verfasst haben sollte, ist erst recht keine vernünftige Erklärung dafür ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 6. Juni 2012 in dessen Beisein angewiesen haben sollte, sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffende Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu vernichten, nur damit ihr Sohn den Beschuldigten am 5. Juli 2012 darum ersucht, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihm zuzustellen. Mit dem Strafgericht erweckt der Passus in der fraglichen Quittung daher den Eindruck, dass damit das Fehlen von Unterlagen, welche die Vermögensentwicklung nachvollziehbar gemacht hätten, erklärt werden sollte.

 

5.2.4   Schliesslich weist das Strafgericht zu Recht auf die Umstände um die Vorlage der fraglichen Quittung hin. Wie bereits in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung (vgl. hierzu E. 4.2.4.4 oben), ist es bezeichnend und spricht indiziell für den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, dass der Beschuldigte die fragliche Quittung nicht von Beginn weg offenlegte, als der von der Vertreterin der Privatklägerin am 28. August 2015 mit dem für die Privatklägerin aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert worden war (SB Y____ 19 f.), sondern diese erst mit Schreiben vom 5. November 2015 zusammen mit der gefälschten Schenkungsvereinbarung vorgelegt hat (SB Y____ 21 ff.).

 

5.2.5   Insgesamt bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände keine Zweifel, dass es sich bei der fraglichen Quittung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem in den Räumlichkeiten des Beschuldigten bzw. der von ihm beherrschten [...] ein mit Druckrillen auf der deckungsgleichen Unterschrift der Privatklägerin versehenes Dokument sichergestellt werden konnte, nur der Beschuldigte ein Interesse an einer entsprechenden Quittung mit Saldoerklärung hatte und er die Quittung schliesslich zusammen mit der ebenfalls von ihm gefälschten Schenkungsvereinbarung der Vertreterin der Privatklägerin zukommen liess, um zu belegen, dass die Privatklägerin keine (weiteren) Ansprüche habe (vgl. SB Y____ 21 f.), bestehen auch an der Urheberschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel.

 

5.2.6   Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann auf E. 4.3.2 oben verwiesen werden. Die in Frage stehende Quittung stellt zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welche insbesondere den Nachweis hätte erbringen sollen, dass mit der Übergabe des darin verbrieften Geldbetrags die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Wie sich aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Quittung vom 6. Juni 2012 nachträglich erstellt und dabei die Unterschrift der Privatklägerin mit Hilfe eines sich in seinem Besitz befindlichen und von der Privatklägerin unterzeichneten Dokuments gefälscht hat. Es handelt sich um eine unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Quittung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen darüber zu täuschen, dass sie mit Übergabe der EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, und der Beschuldigte den bei sich treuhänderisch verwahrten Bargeldbetrag der Privatklägerin nicht herausgeben muss (dazu sogleich E. 5.3). Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

5.3      Veruntreuung von treuhänderisch verwahrtem Bargeld der Privatklägerin

 

5.3.1   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen den Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin. Sie macht geltend, aufgrund der gesamten Beweislage bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin EUR 100'000.– in bar zur treuhänderischen Verwahrung übergeben erhalten habe, er der Privatklägerin davon bestenfalls EUR 67'499.– zurückgegeben habe und er somit im Minimum EUR 32'501.– des von der Privatklägerin zur treuhänderischen Verwahrung erhaltenen Bargelds in seinem eigenen Nutzen verwendet habe (Anschlussberufungsbegründung S. 1 f., Akten S. 705 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 ff., Akten S. 785 ff.).

 

5.3.2   Unbestritten ist, dass die Privatklägerin neben ihrem vom Beschuldigten verwalteten Bankkonto bei der Z____ ausserdem einen Bargeldbetrag im Safe des Beschuldigten zur Verwahrung hatte. Ebenfalls nicht streitig bzw. erstellt ist, dass die Privatklägerin am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten einen Bargeldbetrag von EUR 122'500.– erhalten hat (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Der Beschuldigte macht geltend, diese Rückzahlung der EUR 122'550.– habe sich aus der Saldierungssumme des Z____-Kontos sowie des bei ihm verwahrten Bargeldbetrags zusammengesetzt (vgl. u.a. Akten S.  565). Fraglich ist, ob es sich bei diesem Betrag, wie vom Beschuldigten angeführt, um die Gesamtsumme des ihm anvertrauten Bargelds handelt.

 

5.3.3   Ausgangspunkt stellt der Rückzahlungsbetrag von EUR 122'550.– dar, welcher der Privatklägerin anlässlich des erwähnten Treffens vom Beschuldigten übergeben worden war. Dieser erscheint auf den ersten Blick und in Berücksichtigung, dass sich die Saldierungssumme des Z____-Kontos der Privatklägerin auf EUR 55'051.– belief (Akten S. 129), relativ beliebig, was grundsätzlich für die Behauptung des Beschuldigten sprechen könnte. Aufgrund der Aktenlage wird aber hinreichend klar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 gerade diese Summe übergab: Er versuchte mit der Rückzahlung dieses Betrags, der Privatklägerin zunächst weiszumachen, dass es sich hierbei ausschliesslich um den Saldierungsbetrag des Z____-Kontos handelte. Dem bereits zuvor erwähnten Kalendereintrag des Beschuldigten über das fragliche Treffen mit der Privatklägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorab in Stichworten festgehalten hatte, was er der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Saldierung des Z____-Kontos erzählen wollte; mit anderen Worten ist dem Eintrag eine Erklärung zu entnehmen, weshalb sich die Summe auf «122'550. inkl. Verkaufskosten plus minus Börse und Agio» belief (SB [...] 11). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird mit keinem Wort erwähnt, dass der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag in der Summe enthalten sei. Diese Feststellung wird zudem einerseits durch das Gedächtnisprotokoll von D____ über das genannte Treffen (SB Y____ 27: «Durch die Vollmacht, die Frau B____ ihm gegeben hatte, konnte er das Geld abheben, aber Frau B____ tauchte damit nicht auf. Mit den Verkaufsspesen hatte der Bestand noch 122,5 T€. […] Herr A____ zählte den Bestand des saldierten Kontos von Frau B____ vor. 122.550€ in 500er Noten.») sowie das Schreiben des ehemaligen Anwalts des Beschuldigten an die Vertreterin der Privatklägerin vom 30. September 2015 (SB Y____ 5 f.: «Dieses Konto wurde jedoch von Frau B____ zusammen mit Herrn D____ anlässlich des bereits von Ihnen erwähnten Besuches vom 6. Juni 2012 saldiert. Die saldierte Summe betrug ca. EUR 125’000») untermauert. Die Kontoentwicklung des Z____-Kontos konnte zwar nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. hierzu bereits die Erwägung des Strafgerichts im angefochtenen Urteil S. 21). Immerhin sei aber erwähnt, dass gemäss Gesprächsnotizen von E____ des Treffens mit dem Beschuldigten vom 27. November 2013 Letzterer E____ erklärt habe, dass das Geld des Z____-Kontos in Höhe von EUR 120'000.– [...] übergeben worden sei; das Geld sei im Jahr 1999 von der [...] zur Z____ gelangt und habe damals CHF 148'638.– betragen (SB Y____ 10). Das Strafgericht verweist zudem zu Recht auf eine bankinterne Notiz vom 2. September 1999 (SB Z____ 40), in welcher die Rede davon war, dass in den nächsten Tagen DEM 250'000.– in bar auf das neueröffnete Euro-Konto eingezahlt würden. Es liegt demnach auf der Hand, dass der ursprünglich von der Privatklägerin übergebene und zur Einzahlung auf das Konto vorgesehene Geldbetrag deutlich höher war, als die Saldierungssumme von rund EUR 55'000.– (Akten S. 129). Auch wenn nicht aktenkundig ist, was mit dem Differenzbetrag geschah, vermag dieser Umstand zu erklären, weshalb sich der Beschuldigte veranlasst sah, der Privatklägerin den Betrag von EUR 122'550.– als Saldierungsbetrag ihres Z____-Kontos vorzutäuschen. Die Differenz zwischen dem vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag musste aber zwangsläufig aus einer anderen Quelle stammen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht (angefochtenes Urteil S. 21), ist im Zweifel und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser Differenzbetrag von EUR 67'499.– aus dem von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag stammt. Dies erklärt auch ohne weiteres die vom Beschuldigten gefälschte Quittung, wonach die Privatklägerin und der Beschuldigte nach der Rückzahlung von EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, wäre es ihm doch nicht mehr möglich gewesen, der Privatklägerin den (vollen) hinterlegten Bargeldbetrag zurückzuerstatten. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von dem bei ihm von der Privatklägerin hinterlegten Bargeldbetrag EUR 67'499.– zurückerstattete, unter dem Vorwand, es handle sich dabei um die Saldierungssumme des Z____-Kontos bzw. eines Teils davon. Völlig abwegig und absolut realitätsfremd erscheint es aber, dass sich der von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegte Bargeldbetrag – wie von ihm behauptet – just auf diese Differenzsumme belief. Dies umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Erklärungsversuch in der Korrespondenz zwischen der Vertreterin der Privatklägerin und dem ehemaligen Anwalt des Beschuldigten nie erfolgte (vgl. SB Y____ 21 f., SB Y____ 21.9, SB Y____ 5 f.), sondern bezeichnenderweise erst anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 (Akten S. 297 f.), als die Bankunterlagen von der Z____ bereits ediert worden waren (Akten S. 126 ff.). Indiziell kann in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bereits in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers ein Dokument fälschte, um einen bei ihm verwahrten Bargeldbetrag zu veruntreuen; mithin ist der modus operandi derselbe (vgl. E. 4 oben) und wurde die Quittung bezeichnenderweise gleichzeitig mit der Schenkungsvereinbarung ins Spiel gebracht, um die gelten gemachten EUR 100'000.– abzustreiten (SB Y____ 21 ff.). Es bestehen aufgrund der vorgehenden Ausführungen daher keine Zweifel, dass sich der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag deutlich höher präsentiert hatte und der Beschuldigte gerade so viel davon zurückzahlte, als er für die Vortäuschung der Saldierungssumme von EUR 122'550.– benötigte. Wie bereits unter E. 4.2.4.3 oben erläutert, ist aufgrund des gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahrens im Kanton Zug sowie der damit einhergehenden schiefen Finanzlage auch ein klares Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das bei ihm verwahrte Bargeld für sich zurückbehalten hat.

 

5.3.4   Bleibt schliesslich zu klären, welchen Bargeldbetrag die Privatklägerin dem Beschuldigten zur Aufbewahrung anvertraut hatte.

 

5.3.4.1 Die in der Anklage zur Last gelegten EUR 100'000.– wurden erstmals im Gedächtnisprotokoll von D____ vom Treffen am 6. Juni 2012 erwähnt. So habe die Privatklägerin vom Beschuldigten anlässlich dieses Treffens wissen wollen, «was mit den 100.000€ sei, die Herr A____ noch als Barbestand in seinem Safe in Basel für sie bereithielt». Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin geraten, diese im Safe zu belassen (SB Y____ 27 f.). Diese Angaben bestätigte D____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht (Akten S. 569 f.). Wie bereits erwähnt, kann ein Interesse von D____ am Ausgang dieses Verfahrens nicht vollkommen von der Hand gewiesen werden. Dennoch kommen den Aussagen, welche er vor dem Strafgericht unter Hinweis auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die möglichen Straffolgen bei wahrheitswidriger Aussage machte, wie bereits erläutert, ein gewisses Gewicht zu (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Bei näherer Betrachtung des fraglichen Gedächtnisprotokolls fällt zudem auf, dass D____ einige Informationen festgehalten hat, welche sich durchaus als zutreffend herausstellten. So im Zusammenhang mit dem Wissen von G____ über die Vermögenssituation des Treugebers (SB Y____ 25; E. 4.2.4.4 oben), die Historie des Z____-Kontos der Privatklägerin (Wechsel von der [...] zur Z____; SB Y____ 27) sowie schliesslich zum vermeintlichen bzw. dem vom Beschuldigten vorgetäuschten Kontostand des Z____-Kontos (SB Y____ 27; E. 5.3.3 oben). Dass nun ausgerechnet die Angaben betreffend den beim Beschuldigten aufbewahrten Bargeldbetrag der Privatklägerin erfunden sein sollen, erscheint bereits aus diesen Gründen nicht besonders wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es aufgrund der Aktenlage, dass der Beschuldigte nur die Existenz eines Barbetrags jedoch nicht deren Höhe bestätigte. D____ hatte nach eigenen Angaben vor dem Treffen keinerlei Kenntnis vom beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag. Trotzdem war die Erwähnung der Privatklägerin der in Frage stehenden Summe offenkundig derart einprägsam, dass D____ diese nicht nur im Gedächtnisprotokoll festhielt, sondern auch seinem Bruder und E____ im Nachgang davon berichtet habe (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten S. 570). Zudem wurde der Betrag offensichtlich auch gegenüber der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut erwähnt, forderte sie diesen doch mit Schreiben vom 28. August 2015 vom Beschuldigten ein (vgl. SB Y____ 19 f.). Auch der Beschuldigte sei anlässlich des Treffens vom 6. Juni 2012 gleich auf die Bargeldsumme angesprungen und habe sie nicht dementiert (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten S. 570). Dass der Beschuldigte die Aufbewahrung von Bargeld der Privatklägerin bestätigt hat, kann im Übrigen – entgegen seiner Meinung (Berufungsbegründung Rz. 30, Akten S. 738) – nicht als entlastendes Indiz gewertet werden, war ihm wohl nicht bewusst, dass im Nachgang dieses Treffens Notizen erstellt würden, wofür auch sein anfängliches Bestreiten des hinterlegten Bargelds spricht.

 

Es mag sodann zutreffen, dass der Privatklägerin aus fachärztlicher Sicht die Testierfähigkeit ab bzw. am 28. November 2011 abgesprochen wurde (SB Y____ 22.27). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Privatklägerin eine semantische Demenz aus dem Formenkreis der frontotemporalen Lobardegeneration (mit hoher Wahrscheinlichkeit) diagnostiziert wurde, welche sich namentlich durch das Vorliegen einer inhaltsarmen, flüssigen Sprachstörung und einen zunehmenden Verlust des Wissens über Wortbedeutungen charakterisiert. Ausserdem könnten Symptome der frontotemporalen Verlaufsform (namentlich Persönlichkeitsveränderung mit auffälligem Sozialverhalten und insbesondere Enthemmungsphänomenen) auftreten (vgl. SB Y____ 22.21 f.). In Bezug auf die Testierfähigkeit wurde sodann festgestellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Störungen der semantischen Funktionen (semantische Gedächtnisleistungen mit beeinträchtigtem Wissen der Bedeutung von Worten und Objekten und damit auch des Benennens, aber auch des Lesens), in deutlich geringerem Ausmass der Frontalhirnfunktionen (Defizite der planerischen Fähigkeiten und der Exekutivfunktionen) und der visuell-räumlichen Leistungen allenfalls noch in der Lage gewesen sei, einfache und kurze Texte zu verstehen; komplexere geistige Leistungen (Abwägen von Für und Wider, Urteilsbildung und Fähigkeit, sich nach zutreffend gewonnen Einsichten zu richten, oder auch Abwägen von Konsequenzen) seien dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich gewesen (SB Y____ 22.24 f.). Die demenzbedingten Einschränkungen bezogen sich folglich insbesondere auf die sprachlichen Fähigkeiten (in Wort und Schrift) bzw. auf das Sprachverständnis. Die Gedächtnisleistungen wurden zwar ebenfalls als beeinträchtigt, grundsätzlich aber als besser erhalten bewertet (vgl. u.a. die Ergebniszusammenfassung der neuropsychologischen Testung, SB Y____ 22.5). So seien Fähigkeiten wie u.a. ein Verständnis für die Alltagsumgebung, Gespräche, «gemeinsame alte Erinnerungen» und die Vornahme selbständiger Bankgeschäfte in der Schweiz durchaus vereinbar mit einer mittelschwer ausgeprägten semantischen Demenz (SB Y____ 22.25). Die kognitiven Einschränkungen bei der Privatklägerin schliessen demnach eine zutreffende Erinnerung an den beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag mitnichten aus.

 

5.3.4.2 Den Angaben von D____ stehen die Ausführungen des Beschuldigten entgegen. Nachdem der Beschuldigte, wie vorgehend dargelegt, zunächst den Anschein zu erwecken versucht hatte, dass der am 6. Juni 2012 übergebene Geldbetrag die Saldierungssumme aus dem Z____-Konto der Privatklägerin sei, liess er, als er mit dem bei ihm aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert wurde, den geltend gemachten Bargeldbetrag zunächst unerwähnt (SB Y____ 5 f.), bevor er sich am 5. November 2015 auf den Standpunkt stellte, dass die Bargeldübergabe vom 6. Juni 2012 per Saldo aller Ansprüche erfolgt sei und eine darüber hinausgehende Aufbewahrung von EUR 100'000.– abgestritten werde (vgl. SB Y____ 21 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 gab er (erstmals) an, dass die Differenz zwischen der Saldierungssumme und dem übergebenen Betrag der bei ihm gelagerte Barbetrag gewesen sei (Akten S. 297), was er in der Folge stets behauptete (Akten S. 328 f., 564 f., 567 sowie 822). Hinsichtlich der Übergabe dieses Bargeldbetrags liess der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verlauten, er habe diesen anlässlich eines Besuchs bei den B____ und C____ von der Privatklägerin erhalten. Ebenso stritt er ab, dass sich der Betrag je auf EUR 100'000.– belaufen habe (Akten S. 297 f., 299, 328 f. sowie 564). «Die zusätzlichen 100'000.–, von denen immer geredet wird, gab es nicht, das ist einfach nicht wahr» (Akten S. 567). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dagegen nicht nur an, das Bargeld sukzessive anlässlich verschiedener Besuche in Freiburg erhalten zu haben, sondern führte er in diametralem Widerspruch zu seinen früheren Beteuerungen aus, dass er am Schluss «rund 100'000.–» von der Privatklägerin erhalten habe, welche er der Privatklägerin anlässlich eines abermaligen Besuchs in Freiburg jedoch auf einmal zurückgegeben habe (Akten S. 820). Auf mehrfache Nachfrage bestätigte der Beschuldigte zudem ausdrücklich, dass er der Privatklägerin zusätzlich zu den aktenkundigen EUR 122'550.– weitere EUR 100'000.– zurückgegeben habe (Akten S. 821 und 822, jeweils oben).

 

5.3.4.3 Aus den vorgehend dargestellten Aussagen des Beschuldigten wird klar ersichtlich, dass er sichtlich bemüht war, sein Aussageverhalten an den aktuellen Erkenntnisstand anzupassen, er sich dabei aber gleich mehrfach in Widersprüche verstrickte. Seine Behauptung, just den Differenzbetrag zwischen dem vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag des Z____-Kontos in bar zur Aufbewahrung erhalten zu haben, ist aufgrund der gesamten Beweislage völlig unglaubhaft. Besonders entlarvend erscheint dabei sein Eingeständnis anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Summe von EUR 100'000.–. So unterstreicht dieses den Wahrheitsgehalt des Inhalts des Gedächtnisprotokolls sowie die Zeugenaussage von D____. Es bestehen für das Appellationsgericht aufgrund dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte einen Bargeldbetrag der Privatklägerin in Höhe von EUR 100'000.– bei sich in treuhänderischer Verwahrung hatte. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und insbesondere nachdem er den Erhalt eines solchen Betrags zuvor stets abgestritten hatte, ist auch seine Beteuerung, der Privatklägerin diesen Betrag zurückerstattet zu haben, gänzlich unglaubhaft. Es ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte EUR 100'000.– in bar von der Privatklägerin zur treuhänderischen Verwahrung erhalten hatte, hiervon EUR 67'499.– im Zuge der Saldierung des Z____-Kontos der Privatklägerin zurückerstattete und den Restbetrag von EUR 32'501.– treuwidrig zurückbehalten und in seinem eigenen Nutzen verwendete. Angesichts der Indizienlage ist es im Übrigen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Akten S. 825) – folglich auch keineswegs sonderbar, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob, auch wenn sie ursprünglich vorsah, eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. Akten S. 354 f.).

 

5.3.5   In rechtlicher Hinsicht steht wie bereits in Bezug auf die Delikte zum Nachteil des Treugebers zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter Vermögenswerte des Privatklägerin verwaltete. Der Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag von der Privatklägerin, mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren (vgl. zuletzt Akten S. 820). Auch die Vermögenswerte der Privatklägerin waren dem Beschuldigten demnach im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Aufgrund der vorgehenden Darlegungen ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte entgegen der Instruktion der Privatklägerin lediglich EUR 67'499.– der bei ihm treuhänderisch verwahrten EUR 100'000.– zurückerstattete und somit den Restbetrag von EUR 32'501.– für sich einbehielt. Auch über das Vorliegen des Vorsatzes sowie die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen vorliegend keine Zweifel, womit er sich zum Nachteil der Privatklägerin auch der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat.

 

5.4      Bankformulare – Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung

 

5.4.1   Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung zudem einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Formulare der Bank Z____. Sie kritisiert am vorinstanzlichen Urteil, selbst das Strafgericht halte fest, dass der Verdacht durch die Tatsache gestützt werde, dass sämtliche Unterschriften nahezu deckungsgleich mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin seien, was für eine Unterschriftenfälschung spreche. Auch in Bezug auf die Urheberschaft bestünden keinerlei Zweifel, habe der Beschuldigte die entsprechenden Formulare doch von der Z____ zwecks Einholung der Unterschrift der Privatklägerin erhalten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts liege aber sowohl die Vorteilsabsicht als auch das Motiv beim Beschuldigten auf der Hand: Einerseits habe er sich dadurch den Weg nach Deutschland erspart, und andererseits habe er sich nicht der Gefahr aussetzen müssen, dass die Privatklägerin von der vom Beschuldigten gewählten Anlagestrategie und vom effektiven Kontosaldo des Z____-Kontos Kenntnis erhält (Anschlussberufungsbegründung S. 3, Akten S. 707; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 788 ff.).

 

5.4.2   Der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich auf den Saldierungsauftrag an die Bank Z____ vom 6. Juni 2012 (SB Z____ 45), das Formular «Risikoerklärung bezüglich bestimmter Effektentransaktionen» datierend vom 6. Juni 2011 (SB Z____ 30) und das Formular «Bedingungen für Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte» datierend vom 6. Juni 2011(SB Z____ 33).

 

Was zunächst die Echtheit der drei Unterschriften betrifft, hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen, dass sämtliche Unterschriften nahezu deckungsgleich sind mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin (SB Z____ 10 sowie Akten S. 315 und 322 ff. für den Schriftenvergleich). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin Jahre später und mit fortgeschrittener (semantischer) Demenz eine nahezu deckungsgleiche Unterschrift zu leisten vermag und es bestehen daher keine Zweifel, dass die fraglichen Unterschriften auf Grundlage der Identitätskarte der Privatklägerin gefälscht wurden.

 

In Bezug auf die Urheberschaft des Beschuldigten ist es zunächst – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824) – unzutreffend, dass das Strafgericht zum Schluss gekommen sei, die Täterschaft könne nicht nachgewiesen werden. Vielmehr führte es aus, dass selbst wenn nur der Beschuldigte als Aussteller in Frage komme, ein Schuldspruch am subjektiven Tatbestand scheitere (angefochtenes Urteil S. 19). An der Urheberschaft des Beschuldigten bestehen denn auch keine Zweifel. Dass, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Berufungsbegründung Rz. 33, Akten S. 739), andere Personen ein Interesse an der Fälschung dieser Unterlagen gehabt haben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise vermag der Beschuldigte keine konkreten Personen zu nennen oder die möglichen Interessen auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass nur der Beschuldigte als möglicher Urheber in Frage kommt, nachdem er bzw. das von ihm beherrschte Treuhandunternehmen eine Verwaltungsvollmacht der Privatklägerin in Bezug auf das Konto bei der Z____ hatte (vgl. SB Z____ 8 f.).

 

Hinsichtlich des Motivs, welches der Beschuldigte für die Fälschung der Unterschriften hatte, ist ebenfalls der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Wie unter dem Titel der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin festgestellt, ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorzutäuschen versuchte, dass der ihr in bar übergebene Geldbetrag von EUR 122'550.– die Saldierungssumme ihres Z____-Kontos war (vgl. E. 5.3.3 oben). Auch wenn nicht restlos klar ist, wie es konkret zur Differenz zwischen der vorgetäuschten und der tatsächlichen Saldierungssumme gekommen ist, ist aufgrund der Verschleierungstaktik des Beschuldigten klar, dass die Privatklägerin den effektiven Kontostand nicht gekannt haben konnte, und liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte zu vermeiden versuchte, dass die Privatklägerin Kenntnis vom Kontostand bzw. der vom Beschuldigten gewählten Investitionsstrategie erhält. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Privatklägerin vor ihrem Schreiben vom 4. Mai 2012, mit welchem die Saldierung des Kontos beantragt worden war (SB Z____ 41), – ausgenommen von den drei gefälschten Dokumenten – lediglich am Tag der Kontoeröffnung vom 2. September 1999 unterschriftlich in Erscheinung trat (SB Z____ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 16, 28 und 56), zu einem Zeitpunkt, als eine Geldeinzahlung von DEM 250'000.– noch ausstand (SB Z____ 40). Und auch der Saldierungsauftrag vom 4. Mai 2012 war offenbar ein vom Beschuldigten verfasstes und von der Privatklägerin unterzeichnetes Schreiben, damit der Beschuldigte die Kontosaldierung im Auftrag der Privatklägerin ohne deren Anwesenheit vornehmen konnte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Juni 2017 S. 4, Akten S. 328). Dass der Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin auf den Bankdokumenten fälschte, ist demnach ohne weiteres mit dem Verheimlichen des Kontostands bzw. der von ihm gewählten Investitionsstrategie zu vereinbaren. Damit ist Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

 

5.4.3   Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann abermals auf E. 4.3.2 oben verwiesen werden. Dass die fraglichen Dokumente Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen, erscheint hinreichend klar. So sollen sie gegenüber der Bank insbesondere bestätigen, dass die Kontoinhaberin über diverse Risiken im Zusammenhang mit Effektentransaktionen (SB Z____ 29 ff.) bzw. über die Bedingungen für Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte (SB Z____ 31 ff.) aufgeklärt wurde. Zudem wurden der Bank gegenüber diverse Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kontosaldierung abgegeben (SB Z____ 45). Wie sich sodann aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin auf allen drei Bankunterlagen mit Hilfe ihrer Identitätskarte bzw. ihrer darauf angebrachten Unterschrift gefälscht hat. Es handelt sich um eine unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns und der Täuschungsabsicht bestehen keine Zweifel. Was schliesslich die Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zu Recht darauf hin, dass für die Bejahung einer solchen bereits die Vermeidung von Umtrieben und Risiken genügt (BGE 128 IV 265 E. 2.1). Aber auch, wer eine Urkunde fälscht, um sich der Verantwortung für das vorangegangene täuschende und damit pflichtwidrige Geschäftsgebaren zu entziehen, handelt in unrechtmässiger Vorteilsabsicht (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 196 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Tatsachen ist klar, dass der Beschuldigte die Bankdokumente damit in unrechtmässiger Vorteilsabsicht fälschte. Damit hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

5.5      Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit – da, wie bereits dargelegt, insbesondere die Tatbestände der Urkundenfälschung und Veruntreuung in Realkonkurrenz stehen (E. 4.4 oben) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin wegen qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

 

6.         Schuldsprüche

 

Insgesamt erfolgen gegen den Beschuldigten somit Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

 

7.         Strafzumessung

 

7.1      Grundlagen

 

7.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

7.1.2   In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

7.1.3   Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Vorliegend ist dies die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers bzw. dessen Nachlasses. Sofern für die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin sowie der insgesamt fünf Urkundenfälschungen nach jeweils erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

 

7.2      Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers bzw. dessen Nachlasses

 

7.2.1   Ausgangspunkt für die Bemessung die schuldangemessene Strafe bildet der Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB für das Delikt zum Nachteil des Treugebers, der eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

 

7.2.2   In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten veruntreute Geldsumme mit EUR 340'000.– beträchtlich ausfällt und – wie von der Staatsanwaltschaft erwähnt – den Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als berufsmässiger Vermögensverwalter eine erhöhte Treuepflicht traf. Allerdings sind, gerade auch im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung, durchaus höhere Deliktsbeträge denkbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte, indem er die vom Treugeber zur Aufbewahrung anvertrauten Barwerte nach dessen Tod einbehalten und für eigene Zwecke verwendet hat, seine Treuepflicht seinem langjährigen Kunden bzw. dessen erbberechtigten Ehefrau, welche ebenso langjährige Kundin des Beschuldigten war, gegenüber verletzt und die Gelegenheit, die sich ihm im Zusammenhang mit dem Versterben des Treugebers bot, skrupellos ausgenützt hat. Ebenso zu Recht wurden dem Beschuldigten vom Strafgericht aufgrund seiner Verzögerungstaktik sowie insbesondere auch seinen Verschleierungsmanövern mit Verwendung einer von ihm gefälschten Schenkungsvereinbarung eine beträchtliche kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und ein zielgerichtetes Handeln attestiert. Das objektive Verschulden erweist sich aufgrund diese Ausführungen als mittelschwer.

 

Auf der subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Zu Recht hat das Strafgericht indes die speziellen Vermögensverwaltungsmodalitäten mit dem Treugeber im Zusammenspiel mit der finanziellen Schieflage seiner Firma berücksichtigt. Da der Treugeber – und im Übrigen auch die Privatklägerin – die beim Beschuldigten verwahrten Vermögenswerte den deutschen Steuerbehörden vorenthalten wollte und dazu bewusst auf jegliche schriftliche Dokumentation verzichtete, dürfte er massgebend dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte der Versuchung erlegen ist, die Gelder für sich einzubehalten. Insofern fällt das vom Treugeber und dem Beschuldigten gelebte Treuhandverhältnis entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sehr wohl verschuldensmindernd ins Gewicht. Dass der Beschuldigte bzw. die von ihm angebotene externe Vermögensverwaltung von den Absichten des Treugebers (ebenfalls) profitierte, ändert an dieser Feststellung nichts. Das subjektive Verschulden ist aus diesen Gründen gerade noch als leicht zu beurteilen.

 

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten somit – in Bestätigung der vor­instanzlichen Einschätzung – innerhalb des Tatbestands der qualifizierten Veruntreuung als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher eine Einsatzstrafe von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).

 

7.3      Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin

 

7.3.1   Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

 

7.3.2   Auf der objektiven Verschuldensseite ist zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er auch in Bezug auf die Privatklägerin, welche ebenso langjährige Kundin war, seine Treuepflicht erheblich verletzt hat. Zudem hat er den Umstand, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Todes des Treugebers bereits unter fortgeschrittener (semantischer) Demenz litt, schamlos ausgenutzt. Wie bereits beim Delikt zum Nachteil des Treugebers, ist zudem verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Verzögerungstaktik sowie insbesondere seinen Verschleierungsmanövern unter Verwendung einer von ihm gefälschten Quittung eine beträchtliche kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und ein zielgerichtetes Handeln an den Tag legte. Im besonderen Masse verschuldensmindernd fällt jedoch die Deliktssumme ins Gewicht. Diese fällt – gerade auch mit Blick auf jene zum Nachteil des Treugebers – mit EUR 32'501.– eher gering aus, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass sich der Betrag nur deswegen als derart gering präsentiert, da der Beschuldigte sich gezwungen sah, EUR 67'499.– der insgesamt bei ihm verwahrten EUR 100'000.– zurückzugeben, um den Schein zu wahren, es handle sich um den Saldierungsbetrag des Z____-Kontos der Privatklägerin. Nichtsdestotrotz ist das objektive Verschulden nach dem Gesagten als eher leicht zu beurteilen.

 

Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin wiederum direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Wie bereits hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers, ist auf der subjektiven Seite jedoch der besonderen Vermögensverwaltungsmodalitäten mit der Privatklägerin verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Insofern kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.2.2 oben). Somit erweist sich auch das subjektive Verschulden in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin gerade noch als leicht.

 

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestands der qualifizierten Veruntreuung als eher leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten.

 

7.3.3   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Da vorliegend eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht des Kantons Zug vom 11. August 2016 auszusprechen ist (vgl. E. 7.8 unten), hat der Beschuldigte formell als nicht vorbestraft zu gelten. Allerdings können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle bei der Wahl der Sanktionsart spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dies ist vorliegend geradezu augenfällig. So ist das Motiv des Beschuldigten zur Begehung der vorliegend beurteilten Delikte in seiner zusehends schiefen Finanzlage zu sehen. Zudem zeigen die Umstände um das Obergerichtsurteil des Kantons Zug, dass selbst ein laufendes Strafverfahren den Beschuldigten nicht davon abhielt, die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Im Gegenteil dürfte die finanzielle Schieflage nicht zuletzt auch mit dem laufenden Strafverfahren in Zusammenhang gestanden haben (vgl. bereits E. 4.2.4.3 oben). Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten weiteren Anlass zur Delinquenz geben könnte. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine hypothetische Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen.

 

7.4      Urkundenfälschung: Schenkungsvereinbarung

 

7.4.1   In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

 

7.4.2   In Bezug auf das objektive Verschulden fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem Dokument versuchte, die durch ihn begangene Veruntreuung von EUR 340'000.– zu vertuschen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er insofern relativ raffiniert vorgegangen ist, als dass er die in seinem Besitz befindlichen Blankounterschriften des Treugebers verwendete, um die Schenkung abzufassen und dabei persönliche Informationen des Treugebers einfliessen liess, welche er von diesem im Rahmen ihres Treuhandverhältnisses erfahren hatte. Allerdings weisen die Fehlerhaftigkeit sowie die inhaltlichen Widersprüchlichkeiten nicht auf eine weit im Voraus geplante Tathandlung hin, sondern sprechen vielmehr für einen relativ spontanen Entschluss. Subjektiv ist insbesondere das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt daher grundsätzlich nicht mehr leicht. Das Strafgericht weist aber völlig zu Recht darauf hin, dass ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers Berücksichtigung fand und das diesbezügliche Verschulden bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist demnach insgesamt innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen.

 

7.4.3   Bei diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann für die Urkundenfälschung nichts Anderes gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin. Auch bei der vorliegenden Urkundenfälschung erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als unzweckmässig. Insofern kann auf die obigen Ausführen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von drei Monaten zu erkennen.

 

7.5      Urkundenfälschung: Quittung vom 6. Juni 2012

 

7.5.1   Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung in Bezug auf die Quittung vom 6. Juni 2012 festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

 

7.5.2   In Bezug auf das objektive Verschulden ist zunächst der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass die Quittung nicht in erster Linie den Sinn hatte, die Übergabe der EUR 122'550.– zu bestätigen, sondern die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin zu vertuschen. Allerdings erweist sich – und insofern ist wiederum der vorinstanzlichen Strafzumessung zu folgen – das Tatverschulden deutlich geringer als in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung, da der vom Beschuldigte angestrebte Vermögensvorteil mit rund EUR 32'500.– deutlich tiefer ausfällt. Ausserdem ist hinsichtlich der Vorgehensweise wie bereits bei der Urkundenfälschung betreffend die Schenkungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Fehler in Bezug auf den Übergabeort und den Bargeldbetrag ebenso nicht auf eine weit im Voraus geplante Tathandlung hinweisen, sondern für einen relativ spontanen Entschluss sprechen. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Quittung fällt in besonderem Masse zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin Berücksichtigung fanden und das diesbezügliche Verschulden bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist demnach insgesamt innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen und fällt namentlich auch tiefer aus, als jenes in Bezug auf die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.

 

7.5.3   Bei diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann auch für diese Urkundenfälschung nichts Anderes gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin und die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Eine Geldstrafe erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu beurteilenden Delikte als nicht zweckmässig. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat zu erkennen.

 

7.6      Urkundenfälschung: Bankformulare

 

7.6.1   Schliesslich sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die Urkundenfälschung in Bezug auf drei Z____-Formulare festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

 

7.6.2   Die Schuldsprüche betreffend die drei Bankformulare unterscheiden sich hinsichtlich dem vorzuwerfenden Verschulden nicht. Auf der objektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er eine Verwaltungsvollmacht in Bezug auf das betreffende Bankkonto besass, schamlos ausnützte. Allerdings zeigt dieser Umstand auch, dass er keine besondere kriminelle Energie an den Tag legen musste. Die fraglichen Dokumente wurden ihm von der Bank zugestellt und er hatte lediglich noch die Unterschrift der Privatklägerin anzubringen. Überdies wird von der Staatsanwaltschaft anerkannt, dass die Urkundenfälschungsdelikte keiner Verschleierung eines Vermögensdeliktes dienten. Vielmehr erschöpfte sich der Taterfolg bzw. die (unrechtmässige) Vorteilsabsicht darin, zu verhindern, dass die Privatklägerin in direkten Kontakt mit der Bank tritt und dabei vom aktuellen Kontostand Kenntnis erlangen könnte. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt ist das jeweilige Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung und gerade im Vergleich mit den anderen beiden Urkundenfälschungsdelikten als äusserst gering zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 10 Tagessätzen.

 

7.6.3   Auch in Bezug auf die drei Urkundenfälschungsdelikte erweist sich eine Geldstrafe aufgrund der bereits erörterten Gründen als nicht zweckmässig (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von jeweils zehn Tagen zu erkennen.

 

7.7      Gesamtstrafenbildung

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend weisen insbesondere die beiden Veruntreuungsdelikte in zeitlicher, sachlicher und situativer Hinsicht einen äusserst engen Konnex zu den beiden Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung und der Quittung vom 6. Juni 2012 auf. Aber auch die Urkundenfälschungsdelikte in Bezug auf die Bankformulare stehen in einem engen Zusammenhang namentlich zu den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers um 2,5 Monate für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin, um 1,5 Monate für die Urkundenfälschung der Schenkungsvereinbarung, um einen halben Monaten für die Urkundenfälschung der Quittung vom 6. Juni 2012 und einen halben Monat für die Urkundenfälschungen der Bankformulare (jeweils fünf Tage) zu erhöhen. Somit resultiert vor der Zusatzstrafenbildung und vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten.

 

7.8      Zusatzstrafe

 

7.8.1   Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 13. April 2022, Akten S. 768). Das Strafgericht sprach, da die vorliegend beurteilten Delikte zwischen 2012 und 2015 verübt wurden, und auch im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine Zusatzstrafe aus, was weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt wird.

 

7.8.2   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

 

7.8.3   Vorliegend liegt die schwerste Straftat der Gesamtstrafe der vorliegend zu beurteilenden Delikte zugrunde (Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers). Folglich ist die Gesamtstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe – wie dies bereits das Strafgericht getan hat – in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um sieben Monate zu erhöhen, wobei dabei dem Umstand, dass im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung eine Asperation erfolgte, bereits Rechnung getragen ist. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zug beträgt folglich ebenfalls sieben Monate (vierzehn Monate minus sieben Monate), welche schliesslich von der heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und allfälligen weiteren Strafminderungsgründen – eine Zusatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

 

7.9      Täterkomponenten

 

Hinsichtlich der Täterkomponenten hielt das Strafgericht im angefochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte nach der Handelsmatur eine Ausbildung zum Bankkaufmann durchlaufen und anschliessend zunächst bei der [...] und in der Folge bei der [...] gearbeitet habe. Am 1. Januar 1990 habe er sich als Vermögensverwalter mit der [...] selbständig gemacht (Akten S. 19). Im November 2015 sei der Konkurs über die Firma eröffnet worden (Handelsregisterauszug, Akten S. 23). Seither habe der Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er lebe von seiner AHV-Rente in Höhe von CHF 2‘350.– monatlich und werde überdies von seiner Partnerin, mit der er seit 2015 in zweiter Ehe verheiratet sei, unterstützt (Akten S. 562 f.). Diese Umstände seien neutral zu werten. Der Beschuldigte weise keine Vorstrafe auf, was grundsätzlich ebenfalls neutral zu werten sei. Nicht zugehalten werden könne dem Beschuldigten ein Geständnis oder eine besondere Kooperation (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Diese Ausführungen wurden weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft bemängelt. Sie sind grundsätzlich auch zu bestätigen. Erwähnt sei einzig, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, nach wie vor zu arbeiten und Kunden zu betreuen sowie zuzüglich AHV-Rente insgesamt ungefähr CHF 7'000.– pro Monat zu verdienen (vgl. Akten S. 813 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass die dargelegten Umstände neutral zu werten sind.

 

Strafmindernd berücksichtigte das Strafgericht hingegen den Umstand, dass der Beschuldigte für die 2016 in Zug abgeurteilten Taten finanziell schwer gebüsst worden sei. Er habe als Gehilfe für einen deutlich untergeordneten Tatbeitrag solidarisch mit den Haupttätern für die gesamten Schadenersatzforderungen haften müssen, was den Konkurs seiner Firma nach sich gezogen habe. Zudem müsse dem Beschuldigten aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden. Insgesamt rechtfertige sich eine Reduktion um drei Monate (angefochtenes Urteil S. 26). Diese Reduktion wurde von keiner Partei kritisiert; die Staatsanwaltschaft verweist vielmehr auf die entsprechenden Erörterungen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793). Auch wenn der Beschuldigte mit 70 Jahren noch kein derart fortgeschrittenes Alter aufweist, das für sich eine Strafminderung rechtfertigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 358), und keine aktuellen Arztberichte (mit Ausnahme eines Schreibens vom Osteopathen des Beschuldigten, welches eine monatliche Behandlung bestätigt) vorliegen, der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, auf keine Medikamente angewiesen zu sein (Akten S. 813 und 815), und der allgemeine Gesundheitszustand nicht im besonderen Masse als schlecht zu beurteilen ist (vgl. für den strengen Massstab in Bezug auf gesundheitliche Probleme: BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358), erweist sich die Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 19 Monate aufgrund einer Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände als gerechtfertigt. Eine weitere Reduktion aufgrund der beruflichen Situation des Beschuldigten kann dagegen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 825) – nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., N 354).

 

7.10    Lange Verfahrensdauer

 

Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, die Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 825; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793).

 

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

 

Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 7. November 2018 und die Berufungserklärung durch den Beschuldigten erfolgte fristgerecht am 16. April 2019 (Akten S. 686). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei Jahre, was deutlich zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden; der Beschuldigte beantragt vielmehr selbst nur eine Reduktion der Strafe. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion von drei Monaten.

 

7.11    Vollzug der Freiheitsstrafe

 

Aufgrund der vorgehenden Ausführungen ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 zu verurteilen.

 

Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist für die Frage, ob für eine Zusatzstrafe objektiv der bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug in Betracht kommt, die sich aus der Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 17 und Art. 43 StGB N 10). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt vorliegend 30 Monate, womit der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausscheidet. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).

 

Der Beschuldigte weist formell keine Vorstrafen auf, womit der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 38). Für eine ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise vor. Vielmehr ist dem Strafgericht zu folgen, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als einer sehr speziellen Konstellation geschuldete Einzelfälle erscheinen, deren Wiederholung praktisch ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist denn auch während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Vermögensverwalter lediglich mit den vorliegend beurteilten Delikten sowie jenen, welche mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 abgeurteilt wurden, straffällig in Erscheinung getreten. Zudem hat er sich auch seit Begehung der vorliegend beurteilten Delikte (Zeitraum 2011–2015) nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist dem Beschuldigten daher nicht nur keine ungünstige, sondern eine positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die Probezeit ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festgelegt werden.

 

8.         Zivilforderung

 

8.1      Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin. Die Mehrforderung von CHF 122'320.– verwies es dagegen auf den Zivilweg. Zur Begründung führt es aus, die Privatklägerin sei Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (SB Y____ 3) und als solche aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Forderung, die dem Nachlass des Treugebers gegen den Beschuldigten zustehe. Der Beschuldigte werde zwar der qualifizierten Veruntreuung eines Betrags von EUR 340'000.– schuldig gesprochen, allerdings sei adhäsionsweise lediglich ein Betrag von EUR 300'000.– geltend gemacht worden. In dieser Höhe sei die Forderung liquide. Unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Forderung geltenden Wechselkurses von 1.24 betrage die Schadenersatzforderung CHF 372'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013. In Bezug auf die weiter geltend gemachten EUR 100'000.– im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin sei aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten eine adhäsionsweise Verurteilung ausgeschlossen, weshalb die diesbezügliche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angefochtenes Urteil S. 27 f.).

 

8.2      In seiner Berufungsbegründung beantragt der Beschuldigte eine Abweisung der Zivilforderung, mit der Begründung, dass er von den Vorwürfen der Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 43, Akten S. 742). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, es würden keine Beweise für die Summe der Zivilforderung vorliegen. Diese würde einzig auf Parteibehauptungen gründen, welche in einem Zivilverfahren nicht zu einer Gutheissung der Klage führen könnten. Selbst bei einem Schuldspruch sei die Zivilforderung daher – eventualiter – auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 825).

 

Nachdem vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers bestätigt wird, erübrigen sich hinsichtlich des Bestands der Schadenersatzforderung weitere Ausführungen. Auch in Bezug auf die Höhe der Forderung sind die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich. Zunächst bestehen aufgrund der Tatsachen keinerlei Zweifel, dass sich der vom Beschuldigten veruntreute Bargeldbetrag auf EUR 340'000.– belaufen hat (vgl. E. 4.2.3 oben). Weshalb in zivilrechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung erfolgen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits weist die Privatklägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Zivilprozess Zeugenaussagen und Urkunden zulässige Beweismittel darstellen (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. a und b der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Andererseits trifft es ohnehin nicht zu, dass sich der Betrag lediglich aus den Angaben des Zeugen ergibt, sondern insbesondere aus der von der [...] erstellten Bescheinigung vom 16. August 2012, in welcher der Beschuldigte den Barbetrag von EUR 340'000.– bestätigte (SB [...] 16). Aber selbst wenn nicht auf diesen Betrag abgestellt werden könnte, verkennt der Beschuldigte mit seinen Ausführungen, dass er selbst einräumte, EUR 300'000.– in bar vom Treugeber bei sich in Verwahrung gehabt zu haben (zuletzt Akten S. 817 unten), und dass sich die von der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung gerade auf diesen zugestandenen Betrag beschränkte (vgl. E. 8.1 oben). Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin ist demnach zu bestätigen.

 

8.3      Was die Mehrforderung von EUR 100'000.– anbelangt, ist diese, auch wenn vorliegend ein Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin gegen den Beschuldigten erfolgt, mangels eigenständiger Berufung der Privatklägerin – wie bereits vom Strafgericht – auf den Zivilweg zu verweisen.

 

9.         Kostenentscheid

 

9.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Da im Gegensatz zum vor­instanzlichen Urteil vorliegend keine Freisprüche erfolgen, braucht die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht näher erörtert zu werden, sondern sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr ohne weiteres dem Beschuldigten zu überbinden. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Die Mehrkosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'280.– gehen hingegen, wie bereits das Strafgericht ausführte (angefochtenes Urteil S. 30), zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

9.2      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung dagegen grösstenteils durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

9.3      Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Da der Beschuldigte weder ganz noch teilweise freigesprochen wird und ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten überbunden werden, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da er zudem mit seiner Berufung vollumfänglich und in Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zum grossen Teil unterliegt, ist ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine (Partei-)Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 2 StPO).

 

9.4      Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), was vorliegend der Fall ist.

 

Für die zweite Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 6'899.04, zuzüglich neun Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und Nachbereitung geltend (Akten S. 794 ff.). Dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurde betreffend Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Akten S. 828). Der Aufwand von insgesamt 19.75 Stunden bis zur Berufungsverhandlung erscheint angemessen. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbesprechung bzw. Nachbereitung. Auch der Stundenansatz für die Volontärin resp. den Volontären (für insgesamt 4.5 Stunden) ist nicht zu beanstanden. Einzig der Stundensatz der jeweiligen Advokatin bzw. des jeweiligen Advokaten ist angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles mit CHF 350.– resp. CHF 450.– übersetzt. Dieser ist auf den praxisgemässen Stundensatz von CHF 250.– zu reduzieren (AGE SB.2020.42 vom 14. Oktober 2020 E. 4, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 3.2, SB.2017.114 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Hinzukommen – wie geltend gemacht – pauschal 3 % des Honorars für die Auslagen (vgl. auch § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 und 2, 251 Ziff. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zu CHF 372'000.– Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013, an B____ verurteilt.

Die Mehrforderung von CHF 122'320.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten von A____ gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 6'087.35 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'280.– gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.