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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.58
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
substituiert durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. Dezember 2018
betreffend sexuelle Nötigung und Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 wurde A____ der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.‒, abzüglich 30 Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft vom 30. November 2015 bis 2. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2017 bis 4. Juli 2017, verurteilt. Er wurde vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Anklagepunkt 1) und vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt 3) freigesprochen. In Anklagepunkt 2 wurde das Verfahren wegen Nötigung, zuvor umqualifiziert in sexuelle Belästigung, und in Anklagepunkt 4 wegen sexueller Nötigung, zuvor umqualifiziert in sexuelle Belästigung, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die unbezifferte Genugtuungsforderung von B____ wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 16’674.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2019 Berufung erklären lassen. Er beantragt Freispruch von der Anklage wegen sexueller Nötigung und Nötigung, die Abweisung der Zivilforderung sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 29. Oktober 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 4. November 2019 beantragt, der Berufungskläger sei unter Abweisung der Berufung der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.‒ (abzüglich 30 Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft) zu verurteilen.
Der Berufungskläger wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2022 antragsgemäss vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2022 gelangte die Substitutin seines Rechtsvertreters zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft war fakultativ geladen und verzichtete auf eine Teilnahme.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend wurden der Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs (Anklagepunkt 1) und der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt 3), die Verfahrenseinstellung in den Anklagepunkten 2 und 4, die Abweisung der Zivilforderung von B____ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten. Darüber ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.
2.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz ist betreffend Anklagepunkt 4 (sexuelle Nötigung zum Nachteil von C____) zum Schluss gelangt, der angeklagte Sachverhalt sei in der Anfangsphase durch die vorliegende Videoaufzeichnung erstellt, welche den Berufungskläger zusammen mit der Privatklägerin im Durchgang zwischen Birsig-Parkplatz zur Steinenvorstadt zeige. Die Privatklägerin habe detailliert und wiederholt geschildert, wie ihr der Beschuldigte in den Lift gefolgt sei, die Tür mit dem Fuss blockiert und dann versucht habe, sie anzufassen und zu küssen. Einzig ihre Zeitangabe, wonach dies 15 Minuten gedauert habe, erscheine übertrieben, was wohl der damaligen Stresssituation geschuldet sei. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Geschehen als Nötigung qualifiziert, da das Opfer in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und zur Duldung der vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen gezwungen worden sei. Indes liege keine sexuelle Nötigung vor, da es an der dazu erforderlichen sexuellen Handlung fehle; nach den Aussagen der Privatklägerin seien keine Geschlechtsteile betroffen gewesen. Dass die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte könne ihr wie ein Hündchen folgen, gegen ihre Verängstigung und vielmehr für ihre Belustigung spreche solle, werde durch die erstattete Strafanzeige widerlegt.
2.1.2 Der Berufungskläger ficht diesen Schuldspruch an und bleibt dabei, dass sich die Privatklägerin offensichtlich belästigt, nicht aber genötigt gefühlt habe, ansonsten sie ihm sicherlich nicht angeboten hätte, ihr wie ein Hündchen zu ihrem Freund zu folgen (Berufungsbegründung, Akten S. 824 f.).
2.1.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin in den Kernpunkten konstant und glaubhaft sind. Demgegenüber präsentieren sich die Aussagen des Berufungsklägers widersprüchlich. Nachdem er im Untersuchungsverfahren zumindest das Begleiten der Privatklägerin noch zugestanden hatte, bestritt er dies vor Strafgericht, obschon es die vorliegenden Videoaufnahmen zweifelsfrei belegen. Die Beschreibung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger mit dem Fuss die Lifttür blockiert und so den Lift am Losfahren gehindert habe, entspricht nicht den Aussagen der Privatklägerin: Im Gegenteil schilderte sie, sie selbst habe den Fuss in die Lifttür gehalten, da sie nicht mit dem Berufungskläger alleine im Lift habe fahren wollen (Akten S. 363). Ihre Aussagen sind glaubhaft, zumal kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigten sollte.
Das von der Privatklägerin geschilderte Ausnützen der engen räumlichen Verhältnisse im Lift, wo sie in die Ecke gedrängt wurde und mangels Fluchtmöglichkeit gezwungen war, sich gegen ihren Willen vom Berufungskläger anfassen zu lassen, entspricht nicht der Tatbestandsvariante der Androhung von ernstlichen Nachteilen, welche das Opfer ernst nehmen muss, um genötigt zu werden (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Art. 181 N 36), sondern stellt eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» dar; dem Opfer wurde der Fluchtweg versperrt, obschon es den Berufungskläger mehrfach wegstiess und verbal zurückwies («Er stiess mich in die Ecke. Dort kommt man nicht so schnell weg.» [Akten S. 364, 366]). Zur Annahme dieser Generalklausel ist erforderlich, dass das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Basler Kommentar, a.a.O., N 44 mit Hinweis auf BGE 119 IV 301, 305). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die von der Verteidigung zitierte Bemerkung der Privatklägerin, der Berufungskläger könne ihr wie ein Hündchen folgen, keineswegs als Beleg zu werten, dass ich das Opfer nicht genötigt gefühlt hat. Aus dem Kontext der Aussagen geht vielmehr klar hervor, dass sie dem Berufungskläger in Aussicht stellte, in diesem Fall auf ihren Freund zu treffen, was nicht als Einladung, sondern als Androhung von Konsequenzen zu verstehen war. Der Berufungskläger liess denn in der Folge auch tatsächlich von ihr ab. Dass die Privatklägerin den Vorfall als gravierend einstufte, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass sie unmittelbar danach zwei Polizisten ansprach und sich auf deren Rat hin zum Spiegelhof begab, um Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 340 f.).
Die Vorinstanz hat den äussern Sachverhalt aufgrund der konstanten Aussagen der Privatklägerin zu Recht als erstellt betrachtet, und es ergeht ein Schuldspruch wegen Nötigung. Zusätzlich läge klarerweise eine sexuelle Belästigung vor, die jedoch bereits verjährt ist, weshalb die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich eingestellt hat.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin B____ schuldig erklärt. Sie hat deren Aussagen für glaubhaft befunden und als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger versuchte, ihre Strumpfhose zu entfernen und mit dem Finger vaginal in sie einzudringen. Diese Aussage werde durch die zerrissene Strumpfhose objektiviert.
2.2.2 Dieser Schuldspruch wird ebenfalls angefochten. Die Vorinstanz habe die Aussagen B____s gegenüber der Staatsanwaltschaft höher gewichtet als die Erstaussage gegenüber der Polizei und ihre Depositionen vor Gericht. Diese zu Unrecht tiefer gewichteten Aussagen liessen jedoch nur den Schluss zu, dass kein Griff zwischen die Beine erfolgt sei, sondern nur an den Rock. Wie die Strumpfhose zerrissen sei, könne nicht mehr rekonstruiert werden. Entsprechend sei keinesfalls die Intensität erreicht worden, die eine Verurteilung wegen Nötigung oder sexueller Nötigung ermöglichen würde (Berufungsbegründung, Akten S. 825).
2.2.3 Die Privatklägerin hat gemäss Anzeige schon unmittelbar nach der Tat vom 1. November 2015 ausgesagt, dass der Täter sie gegen einen Elektroverteilerkasten gedrückt und versucht habe, sie im Intimbereich zu berühren, wobei ihre Strumpfhose am Oberschenkel zerrissen sei. Darauf habe sie sich losreissen und die Flucht ergreifen können (Akten S. 401 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte sie am 3. November 2015, der Täter habe sie bereits im Tram angesprochen, sei dann mit ihr ausgestiegen und habe das Gespräch gesucht und ihr Komplimente gemacht. Sie habe ihn gebeten, sie in Ruhe zu lassen, worauf er ihr hinterhergelaufen und sie dann in die Ecke zu einem Elektrizitätskasten gedrängt habe. Er hab ihr dann an die Strumpfhose gefasst und versucht, «unten rein zu fassen». Sie sei kurz paralysiert gewesen, habe dann aber geschrien und sich losreissen können (Akten S. 412). Er habe ihr richtig unter den knielangen Rock gefasst, bis oben an die Genitalien, wo aber die Strumpfhose im Weg gewesen sei. Er habe mit nach oben gerichteten Fingern versucht, die Strumpfhose wegzumachen. Er habe mit Druck dran gekratzt und sie habe sich in dem Moment hingehockt und er habe die Hand rausgenommen. Dabei sei wohl die Strumpfhose zerrissen (Akten S. 415). Er habe dann versucht, die Strumpfhose wegzumachen – er habe daran gekratzt, wobei sie wohl zerrissen sei. Sie habe sich dann hingehockt, weshalb er die Hand herausgenommen habe (Akten S. 415). Sie habe keinerlei körperliche Verletzungen davongetragen, auch keine Kratzer, sie habe nach dem Vorfall aber Angstzustände gehabt und frage sich, ob sie vorsichtiger hätte sein müssen und deshalb eine Mitschuld trage (Akten S. 417). In der vorsorglichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Juli 2018 sagte die Privatklägerin dann aus, der Berufungskläger habe sie zwischen den Beinen berühren wollen, sei aber «nicht rangekommen». Auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe, antwortete sie, das Stossen und unten Reinfassen empfinde sie als Gewalt. Die kaputte Strumpfhose habe wahrscheinlich der Berufungskläger aufgerissen. Auf Nachfrage, ob sie im Intimbereich angefasst worden sei, verneinte sie – er habe dies nur versucht (Akten S. 642 ff). Die Depositionen des Opfers sind entgegen der Ansicht der Verteidigung problemlos in Einklang zu bringen. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen erfolgten nur wenige Tage nach der Tat. Die Schilderung ist nachvollziehbar und detailliert, insbesondere auch bezüglich des Griffs unter den Rock und des Versuchs, mit dem Finger vaginal einzudringen, was zunächst misslungen sei, da die Privatklägerin eine Strumpfhose getragen habe und dann, da sie in die Hocke gegangen sei und sich so dem Griff des Berufungsklägers habe entziehen können. Dass das Opfer an anderer Stelle aussagte, nicht im Intimbereich angefasst worden zu sein, erklärt sich leicht dadurch, dass kein direkter Kontakt stattfand, sondern dies über der Strumpfhose geschah. In der vorsorglichen Einvernahme ergänzte das Opfer unmissverständlich, dass es über der Strumpfhose zu einem «Unten-Reinfassen» kam, wie sie es auch gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert hatte. Der in der Anklageschrift geschilderte Griff zwischen die Beine ist dadurch erstellt. Es hat ein intensives, die verbale und körperliche Gegenwehr des Opfers überwindendes Ausgreifen des Geschlechtsteils des Opfers stattgefunden, was auch über den Kleidern eine sexuelle Nötigung darstellt (Maier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 189 N 48).
Es ergeht demnach Schuldspruch wegen sexueller Nötigung.
2.3
2.3.1 Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte des Berufungsklägers (vgl. Bericht konsiliar-psychiatrische Betreuung durch die UPK während der Untersuchungshaft im Waaghof [Akten S. 585-589], Austrittsbericht der UPK betreffend stationäre Aufenthalte vom 12. Februar 2018 bis 6. März 2018 [Akten S. 598-600] und 13. bis 21. März 2018 [Akten S. 595-597]) wurde am 20. Juni 2018 Dr. [...] mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Akten S. 611-612). Da der Berufungskläger seine Mitwirkung verweigerte, musste ein Aktengutachten erstellt werden, was unter den gegebenen Umständen vom Strafgericht zu Recht als zulässig beurteilt wurde (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 756).
Das Gutachten ging am 20. September 2018 beim Strafgericht ein (Akten S. 685). Die Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass beim Berufungskläger seit 2017 eine schwer verlaufende paranoide Schizophrenie diagnostiziert werden müsse. Zur Tatzeit der Delikte (Herbst 2015) seien zwar keine florid-psychotischen Symptome dokumentiert, allerdings sei aufgrund der Aussagen der Eltern davon auszugehen, dass bereits damals deutliche Symptome einer schizophrenen Erkrankung mit einer Einschränkung der Alltagsbewältigung vorgelegen hätten. Trotz der diagnostizierten Störung sei aber nicht sicher, dass zu den fraglichen Tatzeiten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei. Allerdings müsse von einer erheblichen (mittel bis schweren) Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Entsprechend negativ müsse die Rückfallgefahr bei akut psychotischem Erleben für impulsiv-aggressives Verhalten ‒ beispielsweise für Körperverletzungsdelikte ‒ beurteilt werden. Da keine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bestehe und der soziale Empfangsraum unstrukturiert sei, sei eine ambulante Behandlung nicht aussichtsreich. Sofern sich die Situation seit dem letzten Arztbericht (24. August 2018) nicht verändert habe, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Im Rahmen einer vorsorglichen Befragung wurde die Gutachterin am 28. September 2018 vom Gericht zusätzlich mündlich angehört, wobei sie bei ihrer Einschätzung blieb. Auf die Frage, ob es auch möglich sei, dass zur Tatzeit (2015) die Schuldfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei, meinte sie: «Wenn man von einem normalen Krankheitsverlauf ausgeht, kann eine komplette Schuldunfähigkeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, diese ist aber nicht belegt. Gerade in Bezug auf die sexuellen Übergriffe hat er den Eltern geschildert, er habe etwas Schlimmes getan, was auf eine gewisse Einsichtsfähigkeit hindeutet» (Akten S. 707). Gestützt auf das Gutachten und die zuvor erwähnten Ausführungen der Gutachterin nahm die Vorinstanz eine schwer verminderte Schuldfähigkeit an.
2.3.2 Die Verteidigung macht bezüglich sämtlicher Anklagepunkte geltend, die Gutachterin habe eine komplette Schuldunfähigkeit als nicht ausgeschlossen bezeichnet, womit in dubio pro reo von einer solchen auszugehen sei und der Berufungskläger von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen sei.
2.3.3 Der Argumentation der Verteidigung ist zunächst zu entgegnen, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel das Gericht nicht verpflichtet, bei sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn günstigste abzustellen. Die Würdigung der Gutachten bleibt vielmehr auch Sache des Gerichts, wenn sich mehrere Sachverständige widersprechen (BGer 6B_1363/2019, E. 1.9). Dies muss auch dann gelten, wenn im Rahmen einer Begutachtung sowohl die Einschränkung als auch die Aufhebung der Schuldfähigkeit theoretisch für möglich erachtet werden. Dies ist vorliegend der Fall, die Vorinstanz hat aber nach Anhörung der Gutachterin aus überzeugenden Gründen, insbesondere aufgrund des Schuldbewusstseins des Berufungsklägers nach der Tat, auf eine zwar schwer verminderte, jedoch nicht aufgehobene Schuldfähigkeit erkannt. Dies ist nicht zu beanstanden und die schwer verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zunächst anhand des schwersten Delikts in Form der sexuellen Nötigung eine Einsatzstrafe gebildet und dabei erwogen, das objektive Verschulden von A____ wiege im Vergleich zu anderen sexuellen Nötigungen zwar nicht allzu schwer, der unerwartete Übergriff des körperlich überlegenen Täters auf das noch sehr junge Opfer sei für dieses aber einschneidend gewesen. Es wurde eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen betrachtet, welche aufgrund der schwer verminderten Schuldfähigkeit ‒ gemäss Erwägungen der Vorinstanz ‒ um rund 75 % reduziert wurde. Ein solcher Abzug würde 52,5 Tagessätze ergeben, die Einsatzstrafe wurde jedoch auf 45 Tagessätze bemessen, was vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit mit einem Abzug von 75 % einer Strafe von 180 Tagessätzen entsprechen würde.
Das Tatverschulden bei der Nötigung zum Nachteil von C____ wurde als leicht eingestuft und eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe für angemessen erachtet. Diese wurde unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit um 75 % auf 15 Tagessätze reduziert. Dass daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen gebildet wurde, was einer Addition der beiden Einzelstrafen entspricht, und folglich auf die üblicherweise mit der Asperation einhergehende Strafreduktion verzichtet wurde, könnte auf ein redaktionelles Versehen hindeuten: Bei korrekter Bezifferung der Einsatzstrafe auf rund 52 Tagessätze (210 Tagessätze abzüglich 75 Prozent zufolge schwer verminderter Schuldfähigkeit) und einer angemessenen Erhöhung für die Nötigung, welche für sich alleine mit 15 Tagessätzen bestraft worden wäre, entspricht die Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen einer Asperation im üblichen Rahmen.
3.2 Es ist festzustellen, dass beide vorliegenden Delikte sehr milde sanktioniert worden sind. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Nötigung nicht mehr als leicht, sondern als «nicht allzu schwer» bezeichnet und zutreffend ergänzt, dass der Vorfall für das noch sehr junge Opfer, das von einem ihm unbekannten körperlich überlegenen Mann stark bedrängt wurde, einschneidend gewesen sei. Es ist daher schwer nachvollziehbar, dass eine Strafe von 180 bzw. 210 Tagessätzen für angemessen erachtet wurde. Innerhalb des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens wäre diese Strafmass nur bei einem leichten objektiven Tatverschulden angemessen, was der Schwere des erfolgten Übergriffs nicht gerecht wird. Auch die Nötigung zum Nachteil von C____ ‒ ebenfalls mit sexueller Motivation ‒ stellte für das Opfer einen überaus unangenehmen Vorfall dar, der mit 60 Tagessätzen Geldstrafe bei einem bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen milde bestraft worden ist.
Nach dem Gesagten fällt eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Strafe ausser Betracht. Eine höhere Strafe kann andererseits aufgrund des ausschliesslich vom Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittel nicht ausgesprochen werden. Es ist demnach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen, aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse mit der minimalen Tagessatzhöhe von CHF 10.‒. Der ausgestandene Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
3.3 Es stellte sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Es ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass sich die hier behandelten Vorfälle im Jahr 2015 ereignet haben und somit bereits sieben Jahre zurückliegen, ohne dass er erneut strafrechtlich verurteilt worden ist. Es sind allerdings Vorgänge aktenkundig, die dennoch auf eine schlechte Legalprognose schliessen lassen. So geht aus dem Abschlussbericht der UPK Basel vom 1. September 2022 hervor, dass der Berufungskläger aktuell nicht zu seinen Eltern zurückziehen kann, da er wegen eines Streits mit den Nachbarn Hausverbot hat. Dem Austrittsbericht der UPK vom 21. März 2018 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger vor der Aufnahme in die Klinik fremdaggressiv aufgefallen und in der Folge auch gegenüber einer Pflegeperson handgreiflich geworden sei. In den Akten findet sich eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2017: Ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von [...], [...] und [...] wurde wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. Desinteresses eingestellt (Akten S. 604). Der Berufungskläger befand sich zuletzt nach fürsorgerischer Unterbringung vom 4. Februar bis 1. März 2022 in den UPK Basel. Dies sei verfügt worden, nachdem er aus dem Fenster geschrien habe. Vom 7. April bis zum 2. Mai 2022 wurde er in der Ambulanz für psychotische Erkrankungen weiterbehandelt. Der Bericht der Ambulanz beschreibt, dass sich der Berufungskläger stets ablehnend gegenüber der Behandlung sowie der antipsychotischen Medikation gezeigt habe. Er habe regelmässig Termine abgesagt und habe wieder dazu motiviert werden müssen. In den Terminen habe er dann durch starkes Misstrauen imponiert, und die Symptomatik habe nur bedingt exploriert werden können. Der Berufungskläger habe von einer starken innerlichen Anspannung berichtet, die zu regulieren ihm nur teilweise gelinge.
Die Legalprognose muss daher zufolge erneuter körperlicher Übergriffe seit den hier beurteilten Taten sowie ungenügender Krankheits- und Behandlungseinsicht für Delikte gegen die körperliche Integrität als schlecht bezeichnet werden, womit der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.
4.
4.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Aufstellung der Kostenpunkte ist zu entnehmen, dass es sich ausschliesslich um allgemeine Verfahrenskosten handelt, die nicht mit den einzelnen Anklagepunkten zusammenhängen, sodass auch nach der Einstellung in einigen Punkten und den erstinstanzlichen Freisprüchen korrekterweise keine Reduktion der Kosten erfolgte. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung ausgerichtet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen Betrugs (Anklagepunkt 1) und sexueller Nötigung (Anklagepunkt 3);
- Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung in den Anklagepunkten 2 und 4 (jeweils zuvor umqualifiziert);
- Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 30 Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft vom 30. November 2015 bis 2. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2017 bis 4. Juli 2017,
in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, 181 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 16’674.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’250.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 27.50 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.25 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht Basel-Stadt
- Beiständin [...], KESB
- Gutachterin Dr. med. [...]
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).