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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.83
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. April 2019
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Inhaltsverzeichnis
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Sachverhalt |
S. 4 |
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Erwägungen |
S. 5 |
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1 |
Formelles |
S.5 |
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1.1 |
Legitimation |
S.5 |
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1.2 |
Kognition |
S.5 |
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1.3 |
Umfang der Überprüfung |
S.5 |
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2 |
Vorbemerkungen |
S.6 |
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2.1 |
Beziehung der Ehegatten A____ und B____ |
S.6 |
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2.2 |
Angefochtene Schuldsprüche |
S.7 |
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3 |
Beweiswürdigung |
S.8 |
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3.1 |
Unschuldsvermutung |
S.8 |
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3.2 |
Aussagewürdigung, Grundsätze |
S.9 |
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4. |
Würdigung der Aussagen von B____ |
S.10 |
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4.1 |
Aussagen |
S.10 |
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4.2 |
Würdigung |
S.16 |
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4.3 |
Fazit |
S.22 |
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5 |
Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers |
S.23 |
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5.1 |
Aussagen |
S.23 |
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5.1 |
Würdigung |
S.27 |
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5.3 |
Fazit |
S.30 |
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6 |
Weitere Beweismittel respektive Indizien |
S.30 |
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6.1 |
Aussagen von C____ |
S.30 |
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6.2 |
Aussagen von D____ |
S.31 |
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6.3 |
Chats in Messengerdiensten |
S.31 |
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6.4 |
Arztberichte und Fotografien |
S.33 |
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7. |
Die einzelnen Schuldsprüche |
S.34 |
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7.1 |
Vorbemerkungen |
S.34 |
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7.2 |
Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1) |
S.34 |
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7.3 |
Sexualdelikte (mehrfache Schändung, Anklage Ziff. B.2; Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5) |
S.37 |
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7.4 |
Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6) |
S.45 |
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7.5 |
Drohungen und Nötigung respektive versuchte Nötigung (Anklage Ziff. B.7 – B.10) |
S.46 |
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7.6 |
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Anklage Ziff. B. 11) |
S.50 |
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7.7 |
Fazit |
S.51 |
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8. |
Strafzumessung |
S.51 |
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8.1 |
Ausgangslage und Grundsätze |
S.54 |
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8.2 |
Geldstrafe betr. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
S.54 |
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8.3 |
Einsatzstrafe Freiheitsstrafe |
S.56 |
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8.4 |
Strafschärfung |
S.60 |
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8.5 |
Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe |
S.60 |
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8.6 |
Täterkomponente |
S.61 |
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8.7 |
Bedingter Strafvollzug |
S.62 |
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8.8 |
Weisung |
S.62 |
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9 |
Kosten |
S.63 |
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Dispositiv |
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Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2019 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung von 2 Jahren Probezeit, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit ebenfalls 2 Jahre. In weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt respektive ergingen Freisprüche. A____ wurde die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 2'182.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Seiner amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____ wurden Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 12. April 2019 Berufung angemeldet (Akten S. 45) und am 2. August 2019 erklärt (Akten S. 501) mit den Anträgen, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Anwältin sei auch für das Berufungsverfahren als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen und im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben in der Folge Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung verlangt. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 hat der Berufungskläger innert peremptorisch erstreckter Frist an seinen Anträgen im Wesentlichen festgehalten, diese indes insoweit präzisiert, als er nun einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen – mit Ausnahme eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6) – verlangt (Akten S. 527 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt (Akten S. 584 ff.). B____ und C____ haben sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen und entsprechend auch keine Anträge gestellt; die vormalige Vertreterin von B____ hat mit Eingabe vom 11. Februar 2020 mangels Instruktion die Beendigung ihres Mandates mitgeteilt (Akten S. 570); das Honorar für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren wurde ihr gemäss Verfügung vom 12. Februar 2020 bereits ausbezahlt (Akten S. 574).
An der Berufungsverhandlung vom 30. November 2021 haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger und B____ sind befragt worden. Die Verteidigerin beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (in Bezug auf Anklage Ziff. B.6) und in Bezug auf alle weiteren Anklagepunkte einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch; eventualiter beantragt sie eine vollumfänglich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Die Staatsanwältin bekräftigt ihre schriftlichen Anträge und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in sämtlichen Punkten. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Umfang der Überprüfung
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind ursprünglich sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten worden; im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6) nun anerkannt worden. Angefochten sind damit – gegebenenfalls – neben den Schuldsprüchen auch die Strafzumessung, die Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen. Demgegenüber sind die Einstellung der Verfahren bezüglich Tätlichkeiten wegen Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7) und die Freisprüche von der Anklage der einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der Drohung (Anklage Ziff. B.6) nie angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Vorbemerkungen
2.1 Beziehung der Ehegatten A_____ und B____
Der Berufungskläger und B____ (damals noch [...], geb. [...] 1988) lernten sich im Jahre 2009 kennen und gingen später eine Liebesbeziehung ein. Der Berufungskläger anerkannte dann auch die Vaterschaft des [...] 2011 von seiner Partnerin zur Welt gebrachten Mädchens E____, ohne damals allerdings zu wissen, dass er nicht deren leiblicher Vater war. Im September 2011 zog B____ zu ihm nach Basel und [...] 2012 wurde die gemeinsame Tochter F____ geboren, worauf das Paar [...] 2012 heiratete. Es ist unbestritten, dass sich nach wenigen Monaten des Zusammenlebens die ersten Spannungen zeigten, welche insbesondere dem Umstand geschuldet waren, dass der Berufungskläger unterdessen, laut eigenen Angaben (vgl. Berufungsbegründung S. 4) kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter F____, laut Angaben von B____ als E____ zwischen 6 Monaten und einem Jahr alt war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) und somit jedenfalls Fall während der Schwangerschaft von B____ mit der Tochter F____, erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist. Die eheliche Beziehung verschlechterte sich unbestrittenerweise stetig, es kam zu zahlreichen Streitigkeiten. Die Ehefrau hat schliesslich im November 2014 die gerichtliche Trennung eingegeben und ist mit beiden Töchtern am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus eingetreten, nachdem sie am Vortag vom Berufungskläger geschlagen und getreten worden sei. Sie lebte darauf bis zum 11. März 2015 mit den Töchtern im Frauenhaus in Basel und ist von dort aus in eine eigene Wohnung an der [...] gezogen. Nachdem sich die eheliche Beziehung mit der räumlichen Trennung vorübergehend beruhigt hatte, soll es ab Herbst 2015 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein. Am Abend des 26. Februar 2016 hatte C____, die Nachbarin von B____, die Polizei requiriert, weil der Berufungskläger während einer Auseinandersetzung B____ in aller Öffentlichkeit bedroht habe. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen den Berufungskläger eingeleitet (Akten S. 103 ff.).
2.2 Angefochtene Schuldsprüche
2.2.1 Dem Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren insbesondere verschiedene Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt gegen B____ vorgeworfen, neben mehreren Delikten gegen die Freiheit auch Körperverletzung und Sexualdelikte.
Unbestritten und durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien objektiviert ist (Akten S. 194 f.), dass der Berufungskläger B____ am 25. Januar 2015 geschlagen und getreten hat (Anklage Ziff. B.6), worauf B____ mit ihren Kindern am nächsten Tag ins Frauenhaus eingetreten und dort bis am 11. März 2015 geblieben ist. Der entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist nicht mehr angefochten. Bestritten sind hingegen die folgenden angeklagten Delikte respektive vorinstanzlichen Schuldsprüche:
· Mehrfache Freiheitsberaubung: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er B____ an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag Anfang 2012, jedenfalls nachdem er erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, dann an einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre 2013 und schliesslich im September 2014 durch Verriegeln der Wohnungstüre, körperliches Abdrängen von der Wohnungstüre, teilweise auch Wegnahme von Schlüsseln und/oder Mobiltelefon daran gehindert habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte, und ihr so widerrechtlich die Freiheit entzogen habe (Anklage Ziff. B.1).
· Mehrfache Schändung: Der Berufungskläger soll zwischen August 2014 und Januar 2015 zwei bis drei Mal an seiner schlafenden und somit vorübergehend widerstandsunfähigen Ehefrau wider deren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage Ziff. B.2).
· Mehrfache Vergewaltigung: Der Berufungskläger soll im November 2014 und in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2015 gegen den explizit geäusserten Willen seiner hilflosen respektive zur weiteren Gegenwehr nicht mehr fähigen Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage Ziff. B.3, B.5).
· Mehrfache Drohung: Der Berufungskläger soll seine Frau nach der Trennung an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 2015 in ihrer Wohnung am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt, sie mit dem Tode bedroht und damit in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.7). Weiter soll er ihr am 26. Februar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Drohgebärden Schläge angedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.9). Am 1. März 2016 soll er ihr, wiederum auf offener Strasse, gedroht haben, sie «grün und blau zu schlagen» respektive sie «kaputt zu machen» (Anklage Ziff. B.10).
· Nötigung und versuchte Nötigung: Am 22. Januar 2016 soll der Berufungskläger B____, während er sie und die beiden Kinder zum Badischen Bahnhof chauffierte, genötigt haben, ihm ihr Mobiltelefon herauszugeben, indem er während der Fahrt im Horburgtunnel gedroht habe, alle gegen die Wand zu fahren, und diese Drohung durch einen Schwenker unterstrichen habe (Anklage Ziff. B.8). Ausserdem habe er am 26. Februar 2016 – allerding vergebens – versucht, C____, die Nachbarstochter von B____, davon abzuhalten, B____ während der Auseinandersetzung weiter zu unterstützen, indem er sie aufforderte, sich nicht einzumischen, ansonsten er ihr etwas antun werde (Anklage Ziff. B.9).
2.2.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklage Ziff. B.11) ist formell zwar angefochten; er wird materiell indes überhaupt nicht thematisiert; darauf wird unten (E. 7.6) eingegangen werden.
3. Beweiswürdigung
3.1 Unschuldsvermutung
Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2 Aussagewürdigung, Grundsätze
3.2.1 Die Vorinstanz stützt sich bei den bestrittenen Schuldsprüchen insbesondere auf die belastenden Aussagen von B____. Sie hat sich – so viel schon vorweg – knapp, aber kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil Strafgericht (SG) S. 9 ff.), mit denen sich der Berufungskläger nicht fundiert auseinandersetzt, kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt Folgendes auszuführen:
Bezüglich der bestrittenen Schuldsprüche finden sich, wie häufig bei Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt, kaum objektive Beweise oder Indizien. Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, d.h. des Berufungsklägers und von B____. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Ausserdem gibt es Aussagen von C____ und D____, die es ebenfalls zu würdigen gilt.
3.2.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).
4. Würdigung der Aussagen von B____
4.1 Aussagen von B____
4.1.1 Die Aussagen von B____ sind von zentraler Bedeutung. Deshalb werden sie vorab dargelegt, damit – in Bezug auf eine kritische Würdigung – ihr Inhalt und ihre Qualität anschaulich werden und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung besteht.
4.1.2.
4.1.2.1 B____ hat am 27. Februar 2016 zum ersten Mal als Auskunftsperson ausgesagt, nachdem ihre damalige Nachbarin C____ am Vortag im Verlaufe einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten A____ und B____ die Polizei requiriert hatte (Akten S. 104 ff.). In dieser ersten Aussage (Akten S. 109 ff.) schilderte B____ zuerst den Vorfall vom Vortag (26. Februar 2016), als es zu einer Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger auf offener Strasse gekommen war, bei welcher dieser sie bedroht und auch der Nachbarstochter C____ gedroht habe. Anschliessend gab sie umfassend Auskunft zu ihrer familiären Situation, insbesondere zur Beziehung zum Berufungskläger und deren Entwicklung. Sie schilderte meist in freier Rede, spontan und ungeordnet, aber detailliert und anschaulich zahlreiche Vorfälle im Laufe der Beziehung. So erklärte sie, dass der Berufungskläger sie bereits seit circa Anfangs 2012 psychisch unter Druck gesetzt habe und Ende 2013/Anfang 2014 auch handgreiflich geworden sei (Akten 112 ff.). Nachdem sie im November 2014 die Trennung gewünscht und sich auf Wohnungssuche begeben habe, sei die Situation eskaliert. Der Berufungskläger habe sie bei einer Gelegenheit geschlagen und getreten; diese Verletzungen seien ärztlich dokumentiert. Sie sei deswegen von Anfang Januar 2015 bis Anfang März 2015 mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen. Die Situation habe sich danach zunächst etwas entspannt. Im Sommer 2015 habe sie wieder eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gehabt, während welcher dieser sie u.a. auch bedroht und am Hals gepackt habe. Sie schildert weiter, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt habe, so im September 2014. Er habe das sicher zwei, drei Mal gemacht (Akten S. 113). Sie beschreibt dann eine Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 (Akten S. 114 ff.). In diesem Zusammenhang erwähnt sie, dass der Berufungskläger sehr dominant gewesen und aggressiv geworden sei, wenn sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Im November 2014 habe es auch eine Situation gegeben, in welcher der Berufungskläger gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen und, als sie dies verweigerte, sie beleidigt und klein gemacht – sie sei eine «Schlampe, die es mit jedem treibe», er würde sie auf den Strich schicken und Geld dabei verdienen – und sie dann benutzt habe. Das heisst nach der verbalen Auseinandersetzung habe er sie «genommen», hinter der Schlafzimmertüre, habe ihr die Hose heruntergezogen und sei, hinter ihr stehend, vaginal in sie eingedrungen, obwohl sie weinte und er wusste, dass sie dies nicht wollte (Akten S. 119 ff.). Sie erwähnt weiter, dass der Berufungskläger sie im Zeitraum August/September 2014 bis Januar 2015 auch mehrmals vaginal penetriert habe, während sie schlief, davon sei sie aufgewacht (Akten S. 121). Sie habe anfangs gesagt, er solle sie lassen, sie müsse schlafen; «gegen Ende der ganzen Misere» habe sie sich gar nicht mehr gewehrt. Darauf schildert sie die erwähnten und unbestrittenen Misshandlungen vom 25. Januar 2015 und ihre Folge – Flucht mit den Kindern ins Frauenhaus – detailliert (Akten S. 122 ff.). Nachdem sie das Frauenhaus verlassen und eine eigene Wohnung bezogen hatte, sei der Umgang mit dem Berufungskläger an sich normal gewesen, der Berufungskläger habe auch eine Therapie begonnen. Sie habe keine Angst mehr gehabt und sich nicht eingeschränkt gefühlt. Es habe ab und zu eine Diskussion gegeben, aber das sei nicht schlimm gewesen. Irgendwann habe es sich aber wieder gesteigert und es habe im August/September 2015 eine Auseinandersetzung in ihrer Wohnung gegeben (Akten S. 122). Weiter beschreibt sie, wie der Berufungskläger sie am 22. Januar 2016 durch ein waghalsiges Fahrmanöver und die gleichzeitige Drohung, das Auto, in welchem sich auch die beiden Mädchen befanden, gegen eine Wand zu fahren, genötigt habe, ihm ihr Handy herauszugeben (Akten S. 124 f.). Dann sei es am Vortag (26. Februar 2016) zu dem bereits zu Beginn erwähnten Vorfall gekommen. Sie erwähnt auch, dass E____ nicht die gemeinsame Tochter ist (Akten S. 126).
4.1.2.2 In der nächsten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 154 ff.) schildert B____ insbesondere einen neuen Vorfall vom 1. März 2016, bei welchem der Berufungskläger ihr bei der KITA abgepasst und ihr gedroht habe, er werde sie «grün und blau schlagen» und «kaputt» machen und sie immer kriegen, wenn er das wolle (Akten S. 162 f.).
4.1.2.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass diese beiden Einvernahmen, in welchen B____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive seine Verteidigung anwesend waren, verwertbar sind (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019). Denn diesen Einvernahmen kommt der Charakter einer klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2018.13 vom 1.Juli 2020; SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat B____ ihre belastenden Aussagen jeweils in mehreren konfrontierten Einvernahmen bestätigt, so dass diesen Einvernahmen letztlich ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt.
4.1.3 Bei der Einvernahme vom 9. Februar 2017 (Akten S. 219 ff.) schildert B____, zunächst im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers, dass die ersten Verbote, die Wohnung zu verlassen, Anfang 2012 erfolgt seien, während der Schwangerschaft (mit F____). Es sei dann zu verbalen Erniedrigungen gekommen, z.B. habe der Berufungskläger geäussert, dass er sie auf den Strich schicken wolle. Der Berufungskläger habe sie auch im Jahre 2013 und im September 2014 in der Wohnung eingesperrt; insgesamt sei sie drei- bis viermal in der Wohnung eingesperrt worden, wobei der Vorfall von 2013 sehr heftig und ihr deshalb besonders gut erinnerlich sei (Akten S. 220 ff.). Der Berufungskläger habe sie auch geschlagen und getreten (Akten S. 224 f.). Ausserdem schildert sie insbesondere die Vergewaltigungen (Akten S. 222), Schändungen (Akten S. 223) und die Drohungen vom September 2015 und vom 1. März 2016 (Akten S. 223).
4.1.4 In der darauffolgenden (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und seiner Verteidigung vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat B____ insbesondere die Freiheitsberaubungen, die Auseinandersetzungen und verbalen Demütigungen (z.B. mit auf den «Strich schicken»; Akten S. 229 ff.) und anschliessend die Körperverletzung geschildert (Akten S. 233).
4.1.5 In der nächsten (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 241 ff.) beschreibt B____ zuerst erneut, wie der Berufungskläger sie im Januar 2015 geschlagen habe. Sie habe bereits geschlafen, der Berufungskläger sei nach Hause gekommen und habe sie geweckt, sie glaube mit einer Ohrfeige, sei sich aber nicht sicher. Die Auseinandersetzung habe sich dann in die Küche verlegt, wo sie getreten und geschlagen worden sei. Darauf schildert sie (Akten S. 243) den Vorfall von circa September 2015, als ein Streit um die Herausgabe ihres Mobiltelefons eskaliert sei. Sie erzählt anschliessend von der Drohung und vom entsprechenden waghalsigen Fahrmanöver am 22. Januar 2016, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen (Akten S. 245). Darauf schildert sie auch die Vorfälle vom 26. Januar 2016 und vom 1. März 2016 – Auseinandersetzungen auf offener Strasse – erneut (Akten S. 246 ff.). Schliesslich sagt sie ein weiteres Mal detailliert zu den Sexualdelikten aus (Akten S. 249 ff.). So habe der Berufungskläger sie einmal im Schlafzimmer in die Ecke gedrückt und an ihr «einseitigen Geschlechtsverkehr» – sie präzisiert dies, dies bedeute, dass sie das nicht wollte und ihm das auch gesagt hatte – vollzogen. Auch sei er mehrfach gegen ihren Willen «sexuell aktiv» geworden, während sie schlief. Und schliesslich schildert sie erneut die Vergewaltigung in Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015.
4.1.6
4.1.6.1 An der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung ist B____ ein weiteres Mal zu sämtlichen Anklagepunkten befragt worden. Der Berufungskläger hat die Einvernahmen jeweils aus einem Nebenraum audiovisuell verfolgt, seine Verteidigerin befand sich im Gerichtssaal (vgl. Akten S. 412, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Von der Gelegenheit, Fragen an B____ zu stellen respektive stellen zu lassen, haben der Berufungskläger respektive die Verteidigung jeweils Gebrauch gemacht.
4.1.6.2 An der vorinstanzlichen Verhandlung hat B____ ausgesagt, dass sie bei Vorfällen in den Jahren 2012 und 2014 (Anklage Ziff. B.1.1, B.1.3) die Wohnung nicht habe verlassen können, obwohl sie es versuchte. Es sei abgeschlossen gewesen, der Schlüssel abgezogen, oder sie sei gar nicht erst zur Türe gekommen. Einmal habe sie Hilfe suchen wollen und habe deshalb das Fenster aufgemacht, dies habe der Berufungskläger aber missverstanden, sie habe aber bestimmt nicht aus dem Fenster springen wollen (Akten S. 413). Sie schildert dann, dass der Berufungskläger, als sie schlief, vaginal in sie eingedrungen sei (Akten S. 413). Anschliessend schildert sie auf Frage nach der Vergewaltigung von 2014, dass sich diese im Schlafzimmer abgespielt habe, hinter der Türe, in der Ecke sei ein geflochtener Wäschekorb gestanden, die Türe sei aus Glas gewesen, mit Vorhängen; der Berufungskläger habe sie zwischen die Türe gedrängt (Akten S. 413 f.). Danach schildert sie den Vorfall vom 25. Januar 2015, als sie vom Berufungskläger unbestrittenerweise geschlagen und getreten wurde (Akten S. 414). Sie beschreibt erneut, wie der Berufungskläger in der Silvesternacht 2014/2015 gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei und Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, nachdem er die Wohnungstüre abgeschlossen und geäussert habe, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er sei dann tatsächlich wieder gegangen und habe die Wohnungstüre aufgeschlossen, als «das vorüber war» (Akten S. 414). Anschliessend schildert sie, wie der Berufungsbeklagte sie im August/September 2015 in ihrer Wohnung aufsuchte, es zu Streit kam, er sie dann am Hals packte, sagte, er werde sie umbringen, dann gegangen sei, aber später mit einem Schlüssel, den die Tochter wohl im Auto verloren hatte, wieder zurückgekehrt sei (Akten S. 414). Darauf kommt sie den Vorfall vom Januar 2016 zu sprechen, als der Berufungskläger auf dem Weg zum Badischen Bahnhof im Horburgtunnel drohte, die ganze Familie an die Wand zu fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr (Akten S. 415). Anschliessend sagt sie zum Vorfall vom Februar 2016 aus, als der Berufungskläger sie an der Tramhaltestelle in der Nähe ihrer Wohnung abgepasst habe, die Kinder zu sich habe nehmen wollen und der Nachbarin gedroht habe, sie solle sich nicht einmischen, sonst komme sie auch dran. Dann habe er die Hand gegen sie (B____) erhoben und sei erst gegangen, als die Kinder zu schreien und weinen anfingen (Akten S. 415). Schliesslich legt sie den letzten Vorfall vom März 2016 vor der KITA dar, wo der Berufungskläger ihr mit Briefen entgegengekommen sei, und sie Angst hatte, dass er von der Anzeige erfahren hatte; er habe gedroht, sie zu schlagen (Akten S. 415). In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen erklärt sie, am Anfang sei es so gewesen, dass es einvernehmlichen Sex gab, wenn der Berufungskläger sie geweckt hatte, am Ende habe sie gar nicht mehr im gemeinsamen Bett schlafen wollen. Ab 2013 habe sie keinen Sex mehr wollen, es sei kein bestimmtes Ereignis gewesen, es sei vielmehr alles miteinander verwoben gewesen, je mehr psychischer Druck da gewesen sei, desto weniger habe sie sich körperlich spüren und Nähe zulassen können (Akten S. 416). Sie habe ungefähr im Sommer 2014 von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____, der neuen Partnerin des Berufungsklägers, erfahren (Akten S. 416).
4.1.6.3 An der Berufungsverhandlung hat B____ ein weiteres Mal zu den angeklagten Vorfällen ausgesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Befragung hat sie spürbar aufgewühlt, so hat sie geweint, als sie die Entwicklung der Beziehung zum Schlechten geschildert hat. Auch erklärt sie, dass es schwierig für sie sei, da es lange her sei; sie habe sich zuerst überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, habe aber darauf verzichtet, denn «das bringt ja auch nichts». Sie gibt zur Beziehung an, dass es Spannungen gab, nachdem der Berufungskläger erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist; dies sei vor der Geburt der gemeinsamen Tochter und auch vor der Heirat gewesen. Sie hat erneut die Vorfälle erwähnt, als der Berufungskläger sie daran gehindert habe, die gemeinsame Wohnung zu verlassen; dabei war ihr vor allem der Vorfall im Jahr 2013 noch sehr präsent, als sie das Fenster öffnete, um sich Hilfe zu holen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Sie sagt dann aus, dass es mehrfach vorgekommen sei, dass der Berufungskläger in sie eingedrungen sei, während sie geschlafen habe, und erinnert sich, dass sie sich zunächst noch gewehrt habe und gesagt habe: «Lass es, hör auf!», dann aber «irgendwann resigniert habe und nicht mehr viel gesagt und getan habe» (Protokoll Berufungsverfahren S. 6). Auf Frage nach einem Vorfall vom November 2014, wo der Berufungskläger sie zunächst gestreichelt habe, ist sie zunächst ratlos, auf den Hinweis, dass der Berufungskläger da vaginal in sie eingedrungen sein solle und geäussert habe, sie solle ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe, meint sie das höre sich so an, als sei das so passiert, konnte sich aber zunächst nicht konkret erinnern, denn es habe mehrere Situationen ergeben. Sie erwähnt dann die Situation von der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 und kommt schliesslich auf die Situation, wo der Berufungskläger sie hinter die Türe des Schlafzimmers gezogen und dort «hinter der Türe genommen» habe und beschreibt, dass dort der Wäschekorb gestanden sei (Protokoll S. 6). Anschliessend kommt sie auf den Vorfall vom Silvester 2014/2015 zu sprechen, als der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe und dann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Protokoll S. 7). Auf Frage erklärt sie, dass der Vorfall vom 26. Februar 2016, als die Nachbarin dabei war, das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Sie beschreibt weiter die Situation, als der Berufungskläger bei einer Autofahrt mitten im Tunnel gedroht habe, alle «gegen die Wand zu fahren» - und unterstreicht ihre Schilderung dieses Vorfalls spontan anschaulich mit einer entsprechenden Handbewegung (Schlenker; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich kommt sie noch auf den Vorfall vom 1. März 2016, in der Nähe der KITA, zu sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).
Sie hat weiter ausgesagt, dass es ihr nicht möglich sei, das Ganze mit dem Berufungskläger zu besprechen, dieser «macht komplett zu, er hat null Einsicht» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Sie schildert anschaulich, dass die ganze Situation für die beiden Mädchen sehr belastend sei, dass sie sich Hilfe zunächst durch eine Familienhelferin und dann beim Schulpsychologischen Dienst gesucht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Sie äussert sich differenziert zu ihrer Situation ab April 2014, als der Berufungskläger eine neue Partnerin kennengelernt hatte, und zu ihrer Ambivalenz gegenüber dem Berufungskläger und zu ihren Schuldgefühlen, weil sie «ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).
Schliesslich hat B____ auf die Frage des Berufungsklägers nach ihrer Beziehung respektive nach allfälligen sexuellen Kontakten zu seinem Bruder erklärt, dass sie dazu keine Aussagen mache, weil sie nicht in eine Auseinandersetzung, die der Berufungskläger mit seiner Familie führe, hereingezogen werden wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).
4.2 Würdigung
4.2.1 Die Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die belastenden Aussagen von B____ der Wahrheit entsprechen. Es ist geradezu deliktstypisch und darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt teilen sich viele Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Schwander, Das Opfer im Strafrecht, 3. A. 2019, S. 125, 135). Es ist deshalb auch nicht auffällig, dass sie beim Arztbesuch vom 27. Januar 2015 nach den Schlägen und Tritten vom 25. Januar 2015 lediglich von körperlicher Gewalt und noch nicht von sexueller Gewalt berichtet hatte (vgl. Akten S. 172). Viele Opfer können sich erst nach einiger Zeit überhaupt öffnen und den Weg zu den Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar schildert B____ ihre Bedenken und Angst vor diesem Schritt. Sie hat sich erst dann Anfangs 2016 zur Anzeige entschlossen, als einerseits C____ die Polizei avisiert hatte und sie (B____) andererseits realisieren musste, dass der Berufungskläger, obwohl sie seit über einem Jahr getrennt lebten und obwohl der Berufungskläger längst eine neue Beziehung hatte, nicht davon abliess, ihr nachzustellen, hier um seinen behaupteten Anspruch, die Kinder zu sehen, wann er dies wollte, durchzusetzen, und dabei in aller Öffentlichkeit die Kinder direkt in die Auseinandersetzung involvierte. Sie erklärt dazu in der ersten Einvernahme, deshalb sei sie heute bei der Polizei, denn «sonst wird es wohl nie besser» (Akten S. 111). Ein Jahr zuvor, im Januar 2015, als der Berufungskläger sie unbestrittenerweise misshandelt hatte, so dass sie mit den Töchtern ins Frauenhaus geflüchtet war, hatte B____ noch von einer Anzeige abgesehen. Sie hat an der vorinstanzlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie der Überzeugung war, dass «es» - d.h. die ganze eheliche Situation - an ihr liegt, dass es besser werde, wenn sie sich distanziere. Sie habe sich einen Weg ausgemalt, der nicht da war, um alles besser zu reden (Akten S. 414). Sie hätte sich von sich aus wahrscheinlich nicht getraut, Anzeige zu machen, trotz des Aufenthalts im Frauenhaus (Akten S. 415). Sie konkretisiert diese Äusserung dann dahin, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor einer Anzeige hatte, so aus Angst vor der Reaktion der Familie, aus Angst, dass sie die Person sei, die den Kindern den Vater wegnimmt, und aus Angst, dass die Kinder ihr das nicht verzeihen. An der Berufungsverhandlung schildert sie noch ihre damalige Überforderung und ihre Bedenken, dass sie die Kinder wegen des Umfeldes verlieren könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch erklärt sie ihre ambivalenten Gefühle gegenüber dem Berufungskläger (vgl. etwa Protokoll Berufungsverhandlung S. 11: «Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach so von einem Moment auf den anderen abstellen. …»).
Nachdem das Strafverfahren ins Laufen kam, ist B____ über mehrere Einvernahmen hinweg bei ihren Angaben geblieben und hat sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der Berufungsverhandlung erneut ausgesagt.
4.2.2 Neben der Aussagegenese spricht der Umstand, dass B____ trotz allem Hand geboten hat und bietet, dass der Berufungskläger den Kontakt zu den Mädchen, vor allem zur gemeinsamen Tochter F____, wahren kann, gegen eine falsche Belastung. Sie hat an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) dazu anschaulich ausgesagt, dass sie alles versuche, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter halten kann, obwohl es für sie schwierig sei; sie halte das aber für wertvoll und der Berufungskläger solle das bewahren können. Dass B____ weder Entschädigungs- noch insbesondere Genugtuungsforderung geltend macht, spricht insoweit durchaus gegen sachfremde Motive bei ihren belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger.
4.2.3
4.2.3.1 Insbesondere sind die Schilderungen von B____ in den verschiedenen Einvernahmen über die Jahre hin in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und schlüssig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch und lebensnah. B____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern teilweise sprunghaft und mit assoziativen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse, Gedanken, Empfindungen; eindrücklich ist insoweit insbesondere die erste Einvernahme, wo sie sich alles «von der Seele geredet» zu haben scheint (Akten S. 109 ff.). Sie schildert besonders einprägsame Erlebnisse immer wieder in gleicher – und typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen. Beispielhaft hervorzuheben sind etwa ihre Schilderungen des Einsperrens im Jahre 2013, von der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/2015 oder auch von den – notabene unbestrittenen und objektivierten – Schlägen und Tritten im Januar 2015. Dazu ist übrigens zu bemerken, dass ihre Schilderungen der bestrittenen Vorfälle dieselbe Qualität aufweisen wie ihre Schilderung dieses unbestrittenen Vorfalls vom Januar 2015 – was immerhin ein starkes Indiz dafür ist, dass auch diese Schilderungen selbst Erlebtes wiedergeben.
4.2.3.2 Ihre Schilderungen, auch in freier Rede, sind logisch konsistent und überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. So beschreibt sie den Vorfall in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 beispielsweise schon bei der ersten Einvernahme detailliert und anschaulich. Der Berufungskläger habe die Türe abgeschlossen, sich dann zu ihr aufs das Sofa gesetzt und gesagt, er wolle mit ihr schlafen, worauf sie gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie gepackt, sie auf dem Sofa nach hinten gekippt und ihr dann die Leggings und die Unterhose ausgezogen, oben gar nichts. Er habe sie bei den Beinen gepackt und so hingelegt, wie er das wollte. Er habe bei sich den Gürtel aufgemacht, die Hose nur ein bisschen heruntergezogen, so dass sie am Schluss auf Oberschenkelhöhe hing. Dann habe er mir ihr geschlafen. Sie habe schon versucht, den Berufungskläger körperlich abzudrängen; sie sei aber psychisch und physisch labil gewesen, es habe keinen Weg gegeben, sich zu wehren, alle Versuche hätten nicht geklappt (Akten S. 115 f.). In den Einvernahmen vom 9. und vom 22. Februar 2017 (Akten S. 222, 251 f.) schildert sie diesen Vorfall ein weiteres Mal, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe; er habe dann die Türe abgeschlossen und ihr sinngemäss erklärt, sie komme erst wieder heraus respektive er gehe erst wieder, wenn sie mit ihm geschlafen habe. Darauf habe er sie aufs Sofa gedrückt, sie unten entkleidet, «sich selber so halber ausgezogen» und sei dann in sie eingedrungen – obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, und versucht habe, ihn wegzudrücken. Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 414) schildert sie, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe – sie seien zwar getrennt gewesen, hätten aber noch zu zusammengewohnt. Sie erinnere sich, dass er nach oben gekommen sei, als sie sich am Ausziehen war. Der Berufungskläger habe dann abgeschlossen und gesagt, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe sie auf dem Sofa nach hinten geschubst, ihr die Hose ausgezogen, sich über sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wollte. Sie wisse nicht, ob sie ihn mehr hätte schubsen oder anschreien sollen (Akten S. 414). An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) schildert sie diesen Vorfall nur kurz.
4.2.3.3 Auch die Vergewaltigung vom November 2014 schildert sie detailliert, wie es zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wo er sie u.a. als «Schlampe» bezeichnete, sie in die Ecke drängte und von hinten in sie eindrang. An der vorinstanzlichen Verhandlung beschreibt sie hier detailliert die örtlichen Gegebenheiten (Akten S. 413 f.), wobei sie mit der Beschreibung des Wäschekorbs auch eine nebensächliche Einzelheit schildert. Hier zeigen sich ganz exemplarisch auch die Realitätskriterien von Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede. Diese Realitätskriterien finden sich praktisch bei allen Schilderungen von B____. In der Einvernahme vom 27. Februar 2016 sagt B____ zum Beispiel aus, der Berufungskläger sei mit Äusserungen gekommen wie «ich schicke dich auf den Strich, du bist nichts ohne mich, du wirst nie wieder glücklich werden in deinem Leben, solange du mich nicht glücklich machen kannst, niemand ausser mir soll es gut mit dir haben.» (Akten S. 112). In derselben Einvernahme schildert sie den Wortwechsel vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr am Neujahrsmorgen 2015 (Akten S. 114 f.: «Dann hat er gesagt, er möchte mit mir schlafen. Ich sagte, ich möchte das nicht. Daraufhin hat er gesagt, ich muss und soll ihm auch das geben, was ich anderen geben kann und könnte. Ich solle ihn genauso gut behandeln … Ich sagte ihm, dass er gehen soll. Er meinte, er gehe nicht, bevor ich ihm das gegeben habe. Dann hat er mich gepackt und angefangen, abzuziehen. Ich sagte, hör auf, er sagte immer, nein, ich höre nicht auf, bis ich habe was ich will.»). Sie schildert, dass der Berufungskläger sie im November 2014, als sie sagte, sie fühle sich benutzt, als «Schlampe» bezeichnet habe, «die es mit jedem treibt», er würde sie auf den Strich schicken, dann würde er Geld verdienen. Wenn sie mit denen schlafen könne, könne sie auch mit ihm schlafen. Aus diesem psychischen Druck heraus habe er sie zum Sex genötigt, habe sie klein gemacht und dann dementsprechend benutzt (Akten S. 120).
4.2.3.4 Eindrückliche Schilderungen von Interaktionshandlungen enthalten insbesondere ihre bereits oben (E. 4.2.3.2) ausführlich beschriebenen Schilderungen der Vergewaltigungen. Auch bei der Schilderung der Auseinandersetzung auf offener Strasse am 26. Februar 2016 legt B____ die verschiedenen Interaktionen zwischen dem Berufungskläger, ihr, den beiden Mädchen und C____ anschaulich dar (vgl. etwa Akten S. 110, 246, 416). Eindrücklich ist dabei jeweils auch, dass die verschiedenen Schilderungen der einzelnen Vorgänge in den relevanten Elementen zwar jeweils im Kern übereinstimmen, aber nicht etwa wörtlich deckungsgleich sind, was auf eine auswendig gelernte Geschichte hindeuten könnte, sondern dass sie differenziert ausfallen und sich wie die Teile eines Puzzles stimmig ergänzen.
4.2.3.5 B____ schildert auch ausgefallene Einzelheiten und Komplikationen im Handlungsablauf, wie zum Beispiel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), dass der Berufungskläger die Situation missverstand, als er sie 2013 gehindert habe, die Wohnung zu verlassen. Aus Panik, nicht mehr aus der Wohnung zu kommen, habe sie damals das Fenster geöffnet und sich auf die Fensterbank innen über der Heizung gesetzt, um sich Hilfe zu holen. Da sei der Berufungskläger «von seiner Aggression in Panik geswitcht» und habe geschrien: «Spring nicht». Das sei aber gar nicht die Situation gewesen, sie habe sich einfach Hilfe holen wollen, sie habe auch kein Handy gehabt. Sie habe eine richtige Panikattacke gehabt und da einfach aus der Wohnung herausgewollt. Ausgefallen und entsprechend authentisch erscheint auch ihre Schilderung, dass der Berufungskläger sie während des erzwungenen Sex in der Silvesternacht 2014/2015 zusätzlich erniedrigte mit den Worten, dass sie nur ihm gehöre, nie wieder einen anderen Mann haben werde und alleine für ihn da sei (vgl. Akten S. 117).
4.2.3.6 Die Schilderungen von B____ enthalten auch stimmige raum-zeitliche Verknüpfungen. Beispielsweise enthalten ihre Schilderungen der beiden Vergewaltigungen mehrere raum-zeitliche Verknüpfungen (vgl. etwa Akten S. 114 ff., 119 ff.), ebenso die Schilderung des an sich unbestrittenen Vorfalls vom 25. Januar 2015, wo der Berufungskläger sie im Schlafzimmer geweckt und dann in die Küche gezerrt habe, wo dann die eigentliche Auseinandersetzung und vor allem die körperlichen Misshandlungen stattfanden (Akten S. 122, Akten S. 243).
4.2.3.7 Einzelne Details werden nachgeschoben und B____ räumt auch Erinnerungslücken ein – dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Vielmehr zeigt sie sich auf authentische und lebensnahe Weise bemüht, die einzelnen Vorfälle korrekt darzulegen und richtig einzuordnen – beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. Das zeigt sich etwa in ihrer Einvernahme vom 12. April 2016, wo sie von sich aus eine frühere Aussage korrigiert und den letzten sexuellen Kontakt auf circa Ende Dezember 2015 datiert hat (Akten S. 154). Sie präzisiert spontan, dass die Kinder bei einer Episode gar nicht dabei gewesen seien, weil sie mit den Eltern der Schwiegermutter campen gewesen seien (Akten S. 124). Sie räumt auch ein, dass es für sie schwierig sei, zu sagen, wann es erstmals zu Übergriffen gekommen sei, das sei für sie «wie verschleiert», dies sei wohl ihre Art, damit umzugehen (Akten S. 112). Auf die Frage, ob es vor dem Vorfall vom Silvester bereits zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, erklärte sie zuerst, sie könne das jetzt gerade nicht sagen. Er sei schon vorher sehr dominant gewesen und habe sich genommen, was er wollte, es sei aber nie so extrem gewesen (Akten S. 119). An der Berufungsverhandlung – mehrere Jahre nach den Vorfällen – erklärt sie von sich aus offen, es sei schwierig für sie, sie habe noch überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, «aber das bringt ja auch nichts» (Protokoll S. 5). Auf entsprechende Frage erklärt sie zunächst (Protokoll S .6), dass sie sich in Zusammenhang mit einer Vergewaltigung nicht an einen konkreten Vorfall erinnere, wo er ihr gesagt habe, sie müsse ihm geben, was sie auch anderen Männern gebe. Es höre sich aber schon so an, als sei dies so passiert; es habe aber viele solcher Situationen gegeben – auch an Silvester. Es sei so viel in ihrem Kopf; sie wisse jetzt nicht, ob das dort war, als er sie hinter die Türe gezogen habe, es sei so viel passiert, dass sie Mühe habe, das richtig einzuordnen.
4.2.3.8 Auch stellt B____ sich selbst nicht immer in gutem Licht dar, reflektiert ihr eigenes Verhalten und sagt nicht taktisch aus. Als ihr der Berufungskläger an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Februar 2017 implizit häusliche Gewalt gegenüber einem der Kinder unterstellt, räumt sie ein, dass sie einmal als Mutter nicht richtig reagiert und ihre Aufsichtspflichten verletzt habe, als eine der Töchter beim Spiel im Kinderbett gestürzt sei und sich verletzt habe (Akten S. 232 f.). Sie gibt sich auch durchaus selbstkritisch (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) und ist heute selbst erstaunt, dass sie den Berufungskläger trotz allem immer wieder in ihr Leben gelassen hat. Dies sei wohl fehlende Stabilität gewesen, wenn sie zurückspulen könne, würde sie es heute anders machen, hätte die Kinder gepackt, wäre zurück nach Deutschland und hätte einen Strich gezogen. Aber man denke halt anders, auch wegen der Kinder, versuche das Beste und hoffe, dass es besser wird. An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie, wie sie mit der Zeit resigniert habe und sich «wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt habe, wie (sie sich) hätte wehren sollen» – sie wisse das nicht (Akten S. 413). In Bezug auf die sexuellen Übergriffe habe sie lange gebraucht zu unterscheiden, was Eigenverantwortung sei und was Taten. Es tue nichts zur Sache, «wie blöd ich bin», dass das einfach nicht gehe (Akten S. 416). Sie schildert auch ihre damalige Ambivalenz gegenüber dem Berufungskläger und sagt aus, dass es auch nach ihrem Austritt aus dem Frauenhaus zu freiwilligen Sexualkontakten mit dem Berufungskläger, der ja längst eine neue Partnerin hatte, gekommen sei; der letzte habe im Sommer 2015 stattgefunden, zweimal im Zeitraum Mai-Juli 2015, als sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus wieder auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft habe (Akten S. 126 f.); später kommt sie, wie erwähnt, von selbst auf diese Aussage zurück und datiert den letzten einvernehmlichen Sexualkontakt auf circa Ende Dezember 2015 (Akten S. 154).
4.2.3.9 B____ schildert innerpsychologische Vorgänge authentisch, differenziert und stimmig. Beispielsweise beschreibt sie, dass sie in der (Silvester)Nacht 2014/2015 psychisch schon so angeschlagen gewesen sei, dass sie sich gar nicht mehr wehren wollte oder konnte; sie habe den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr praktisch über sich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass der Berufungskläger dann gehe (Akten S. 115). Sie schildert, dass die Kinder ihr Hauptgrund für die Trennung gewesen seien, es sei «nicht gesund» gewesen, wie sie und der Beschuldigte miteinander umgegangen seien (Akten S. 118). Sie wisse auch nicht mehr, weshalb sie, obwohl sie sich vom Berufungskläger trennen wollte, noch mit ihm zusammenlebte und sogar gemeinsam Silvester verbracht habe. Sie glaube, das sei «verdrängen, verschleiern, etwas gut reden, was nicht mehr gut ist», gewesen (Akten S. 118). Sie habe Mühe gehabt, die Vergewaltigungen zu berichten, denn sie habe sich geschämt, dass sie «das gegen [ihren] Willen zugelassen habe» (Akten S. 128). An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie nachvollziehbar, dass sie in eine Situation geraten sei, so dass sie resigniert habe. «Wenn einem psychisch und auch körperlich immer wieder Druck gemacht wird, ist es halt einmal einfach so, dass man sich ‘seinem Schicksal einfach hingibt’. Ich kann nicht mehr sagen, wie ich in diese solche Situation reingekommen bin. Irgendwann mal habe ich mich wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt, wie ich mich hätte wehren sollen – ich weiss es nicht.» (Akten S. 413). Sehr anschaulich und authentisch schildert sie an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 10 f.) auch ihre damalige Ambivalenz: «Es ist das Problem von vielen Frauen, die nicht gehen können, weil sie die Person noch irgendwie lieben. Es sind zwei Seiten. (…) Ich dachte immer, ich muss etwas machen, weil ich ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist. Ich dachte, es gibt Probleme dadurch und es ist alles meine Schuld und ich muss gucken, dass alles wieder in Ordnung kommt. Dementsprechend passiert auf der einen Seite so etwas. Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach von einem Moment auf den anderen abstellen. Es ist ja nicht so, dass diese Person mich genommen, gefangen und eingesperrt hat. Ich bin ja aus einem Grund mit ihm zusammengekommen.» Sie schildert, dass sie während der Autofahrt, als der Berufungskläger drohte, die ganze Familie gegen die Wand zu fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr, «wahnsinnig Angst hatte» und der Berufungskläger «rasend vor Wut» gewesen sei (Akten S. 245). Sie beschreibt, dass sie erstarre und nicht mehr reden könne, wenn sie Angst habe, was der Berufungskläger dann offenbar als Provokation verstanden habe (Akten S. 234). Hier hat sie die unterschiedlichen Gefühle beider Partner in denselben Situationen authentisch geschildert. Auch sonst legt sie ihre Gedanken über die inneren Vorgänge beim Berufungskläger anschaulich dar. So überlegt sie an der Berufungsverhandlung, aus welchem Grund er in sie eingedrungen sei, als sie schlief, und fragt sich, ob dies eine Machtdemonstration oder aus Frustratrion gewesen sei, und schliesst, dass der Berufungskläger wohl jedenfalls nicht mit ihr geschlafen habe, weil er sie gerne hatte – und muss dabei weinen (Protokoll S. 6).
4.2.3.10 B____ dramatisiert in ihren Schilderungen nicht, sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig, im Gegenteil findet sie durchaus auch anerkennende Worte für ihn. Bei der Schilderungen der angeklagten Vergewaltigungen beschreibt sie kein besonders gewalttätiges Vorgehen des Berufungsklägers (Akten S. 117). Der Berufungskläger sei grundsätzlich kein schlechter Mensch, er habe ihrer Meinung nach ein Problem, an dem er arbeiten müsse (Akten 118). Er sei allgemein ein guter Vater, sei gegenüber den Kindern nicht aggressiv oder handgreiflich, werde in letzter Zeit aber schneller laut den Kindern gegenüber und distanziere sich von E____ (Akten S. 125 f.). Als sie nach dem Aufenthalt im Frauenhaus wieder Kontakt zu ihm aufbaute, habe es anfangs recht gut ausgesehen, denn er habe eine Therapie begonnen, sie habe sich nicht eingeschränkt gefühlt; der Umgang mit ihm sei normal gewesen. Irgendwann sei es in alte Muster zurückgefallen (Akten S. 123 f.). Auch an der Berufungsverhandlung hat sie sich differenziert über die Beziehung zum Berufungskläger geäussert und beispielsweise erklärt, dass das Besuchsrecht mit dem Berufungskläger und der gemeinsamen Tochter funktioniere, dass er den Unterhaltsbeitrag bezahle, dass die Situation grundsätzlich nicht mehr so schwer sei, wie sie gewesen sei (Protokoll S. 4). Sie anerkennt, dass der Berufungskläger versucht habe, Verantwortung zu zeigen und für E____ einzustehen, und einen gemeinsamen Weg zu finden, als er erfahren habe, dass sie nicht sein Kind sei, es sei aber sehr schmerzhaft für ihn gewesen (Protokoll S. 5).
4.3 Fazit
Die Aussagen von B____ sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realitätskriterien in vielfacher Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem – wie unten noch darzulegen ist – teilweise gestützt durch objektive Beweismittel, wie die Aussagen von C____ und deren Vater. Die Aussagen von B____ in Bezug auf die unbestrittene Körperverletzung vom Januar 2015 (Anklage Ziff. B.6) werden durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien untermauert und sind im Übrigen von derselben Qualität wie ihre Aussagen zu den bestrittenen Delikten. Auch der Umstand, dass B____ nach der Misshandlung im Januar 2015 mit den Mädchen ins Frauenhaus geflüchtet ist, ist ein Indiz dafür, dass ihre Schilderungen, auch bezüglich die bestrittenen Vorfälle, faktenbasiert sind. Hinweise auf eine falsche Bezichtigung aus Rache oder anderen Gründen gibt es nicht. Zwar hatte der Berufungskläger seit circa Sommer 2014 eine aussereheliche Beziehung zu G____, worunter B____ zusätzlich gelitten hat. Sie ist aber erst ins Frauenhaus geflüchtet, als der Berufungskläger sie geschlagen hatte, und hat selbst dann noch keine Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet. Sie hat sich auch jeweils dafür eingesetzt, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter leben und wahrnehmen kann. Die Aussagen von B____ sind glaubhaft und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
5. Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers
5.1 Aussagen
5.1.1 Der Berufungskläger ist am 28. Juni 2016 zum ersten Mal einvernommen worden, im Beisein einer Verteidigung (Akten S. 190 ff.). Er gibt an, dass der Umstand, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, ein Problem für die Beziehung wurde. Richtig schwierig sei es geworden, als seine Frau mit dem leiblichen Vater von E____ Kontakt hatte. Ihm sei es deswegen psychisch nicht gut gegangen und er habe Stress mit seiner Frau gehabt. Dass seine Frau hinter seinem Rücken auch Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, habe sein Misstrauen zusätzlich verstärkt. Dies sei 2013/2014 gewesen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, von ihm aus einmal, seine Frau sei ihm gegenüber mehrmals handgreiflich geworden (Akten S. 194 ff.). Ihm habe es da «ausgehängt», weil B____ ihn und seine Eltern «verarschte» und mit einem «Typen» geschrieben und kommuniziert habe. Dies sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei. Seine Frau habe damals mit einem Event Promoter kommuniziert, sie habe da manchmal «aufgelegt», obwohl er ihr gesagt habe, dass alles, was die Musik betreffe, über ihn (Berufungskläger) laufe. Sie habe sich aber nicht daran gehalten (Akten S. 194). Hier zeigt sich übrigens, dass der Berufungskläger bestimmen und die Kontrolle darüber haben wollte, mit wem seine Frau Kontakt pflegte. Den Vorfall vom 25. Januar 2015 schildert er dann so, dass er B____ eine Ohrfeige versetzt und sie getreten habe (Akten S. 196). Es sei ein kurzer Kontrollverlust gewesen, denn er sei «psychisch immer wieder von ihr gefickt worden», und da sei es nicht mehr anders gegangen. Die Handgreiflichkeiten hätten vielleicht 30 Sekunden angedauert. Sie habe einfach blaue Flecken erlitten – sie habe Fotos der Verletzungen an seine Eltern geschickt, aber sie werde «halt auch schnell blau». Er sei bei diesem Vorfall nur seelisch verletzt worden. Sie habe ihn bei anderer Gelegenheit auch schon angegriffen und sein Gesicht zerkratzt, aber er sei deswegen nicht zur Polizei gerannt (Akten S. 197). Nach der Trennung und dem Aufenthalt seiner Frau im Frauenhaus habe es keine physische Gewalt mehr gegeben, man hätte sich noch gestritten und er habe noch psychische Gewalt von ihr verspürt, wobei sie dasselbe von ihm sage (Akten S. 198).
Die weiteren Vorwürfe von B____ bestreitet er vehement mit den Worten: «Alles erlogen» (Akten S. 198). Er nimmt dann konkret Stellung zu den einzelnen Vorwürfen. Den Silvesterabend habe er gemeinsam mit seiner jetzigen Freundin und seiner Familie in der Kaserne verbracht, seine Frau sei auch dabei gewesen, sie habe zu viel getrunken und es sei unangenehm geworden. Man habe im selben Haushalt geschlafen und sei dann intim geworden (Akten S. 199). Auf den konkreten Vorhalt, er habe damals gegen den Willen seiner Frau Geschlechtsverkehr vollzogen, meint er, es sei «eine Frechheit, was sie mit mir macht», und bestreitet den Vorwurf dann dezidiert (Akten S. 200). Er sagt noch aus, dass seine Ehefrau immer wieder zu ihm komme und ihm sage, dass sie mit ihm zusammen sein wolle (Akten S. 200). Auch die weiteren Vorhalte bestreitet er, insbesondere habe er nie gegen den Willen seiner Frau Geschlechstverkehr mit ihr gehabt (Akten S. 201) und habe sie auch nicht im Schlaf vergewaltigt (Akten S. 201). Nach dem Aufenthalt im Frauenhaus sei die Beziehung normal und gut gewesen. Er habe zwar eine Freundin gehabt, habe die Liebe aber einfach nicht verlieren wollen. Er habe seiner Frau gesagt, es sei ein Schlag ins Gesicht, wenn sie sich von ihm trenne. Sie seien sich wieder näher gekommen und hätten auch wieder einvernehmlich Sex gehabt (Akten S. 201). Die Beziehung sei aber nicht mehr gut gegangen. Seine Frau habe ihm auch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben, es sei im August/September 2015 zu einem Streit gekommen, wo er sie fest in den Arm genommen habe, damit sie sich beruhigte. Sie seien beide gegenseitig eifersüchtig gewesen, eine «gesunde Eifersucht», jedenfalls von seiner Seite aus, wie es sie gebe, wenn man sich liebt (Akten S. 203). Bei der Fahrt zum Badischen Bahnhof am 22. Januar 2016 sei es zu einer Diskussion gekommen, es sei Misstrauen aufgekommen und er sei wütend geworden, ein idiotischer Streit (Akten S. 204). Am 26. Februar 2016 habe es einen Streit bei der Tramhaltestelle gegeben, wo noch eine andere Frau dazu gekommen sei, weil er die Kinder sehen wollte. Er habe da falsch reagiert, sei laut geworden und habe wild gestikuliert. Er habe Anfangs März 2016 von der Strafanzeige gegen sich erfahren und sei schockiert gewesen (Akten S. 205). Am 1. März 2016 habe er bei der KITA das Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht. Er hält fest, die Beziehung sei tatsächlich nicht einfach gewesen, aber die Vorwürfe in Zusammenhang mit Drohung, Nötigung, Verletzung, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung akzeptiere er nicht (Akten S. 207).
5.1.2 In der indirekten Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungskläger und B____ vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat der Berufungskläger zunächst erklärt, es habe von Anfang an Streitigkeiten in der Beziehung gegeben, als B____ mit dem zweiten Kind schwanger war und er wusste, dass er nicht der Vater der ersten Tochter war. Er habe dann in einem Wortgefecht, in der Wut, mal gesagt, B____ könne ihn nicht mit seinem Kind im Bauch verlassen, sie müsse das Kind abtreiben, wenn sie ihn nicht wolle. Er habe ihr aber nicht verboten, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte (Akten S. 229 f.). Er habe viel gearbeitet damals und sich zu Hause auch um sehr viel kümmern müssen. B____ habe ihn nicht unterstützt und er habe sich von ihr psychisch unter Druck gesetzt gefühlt; auch sei er von ihr bedroht und sehr empfindlich beleidigt worden, zum Beispiel als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet worden. Die Äusserung betreffend «auf den Strich gehen», sei im Rahmen eines Konflikts erfolgt und zwar habe B____ selbst geäussert, sie könne ja gleich auf den Strich gehen, und er habe geantwortet, dann solle sie das doch machen (Akten S. 231). Einmal habe er auch abgeschlossen, aus Angst, dass sie sich etwas antue, und damit sie nicht immer vor Konflikten mit ihm «abhaut». Er meint dazu: «Ok, das war vielleicht nicht ganz richtig.» Einmal habe sie sich aus dem Fenster stürzen wollen und er habe sich nicht anders zu helfen gewusst, sie davon abzuhalten (Akten S. 232). Er sage nicht, es sei korrekt, dass er sie nicht rausliess, er habe einfach Angst gehabt, dass sie sich etwas antue (Akten S. 232). Durch diese Aussage des Berufungsklägers, er habe B____ nicht aus der Wohnung gelassen, ist übrigens das Argument der Verteidigung widerlegt, der Berufungskläger habe geradezu gewohnheitsmässig die Wohnungstüre stets hinter sich abgeschlossen (Berufungsbegründung S. 8). Die Situation sei insgesamt prekär gewesen. Er habe einmal während der Arbeit ein unangenehmes Telefonat bekommen, die kleine Tochter habe dort eine blutige Nase und einen blauen Fleck an der Stirne gehabt – und das nicht wegen ihm (Akten S. 233). Auf die – an sich unbestrittenen - Schläge und Tritte im Januar 2015 angesprochen, kommt er zunächst wieder auf die Verletzungen des Kindes zu sprechen, dann erwähnt er, dass B____ Kontakt mit einem Musikkollegen von ihm (Berufungskläger) gehabt habe, obwohl er ihr schon vor der Trennung gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie zu dem Mann Kontakt habe. Ausserdem habe sie heimlich Kontakt zum leiblichen Vater von E____ gehabt. Sie sei nicht erreichbar gewesen und habe ihm auch nicht sagen wollen, was mit diesem Kontakt war. Da habe es seine «Sicherungen rausgeknallt» und er habe seine Fehler begangen. Er fügt noch an, B____ habe von seiner Impulsivität gewusst und «das hat sie bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann einmal vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» (Akten S. 234).
5.1.3 In der folgenden indirekten Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 241 ff.) behauptet er, dass seine Frau ihn unter Druck gesetzt habe und dass es ihm psychisch deshalb nicht so gut gegangen sei. Er habe sich aber nicht in ärztliche Behandlung begeben, da er damit beschäftigt gewesen sei, dass es der Familie gut geht (Akten S. 242 f.). Bei einem Vorfall Anfang September 2015 in der Wohnung von B____ habe er dieser lediglich die Hand auf den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, sie aber nicht gewürgt (Akten S. 244). Er bestreitet, dass er bei einer Fahrt zum Badischen Bahnhof gedroht habe, alle gegen die Wand zu fahren, es habe aber eine Auseinandersetzung gegeben. Am 26. Februar 2016 habe es tatsächlich eine Auseinandersetzung auf offener Strasse gegeben, weil er die Kinder sehen wollte, da sei er ihr nachgerannt, habe geschrien und mit den Armen gefuchtelt; dort habe es ihm einfach den «Nuggi rausgehauen» (Akten S. 247). Auf den Vorfall vom 1. März 2016 angesprochen erklärt er, er habe sie nicht erreichen können und ihr lediglich Briefpost abgeben wollen, sie sei dann aber in Angst geraten (Akten S. 249).
5.1.4 An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 408 ff.) hat er eingeräumt, dass es viele Streitigkeiten gab. B____ werde «einfach extrem, wenn sie wütend ist.» Sie sei unberechenbar gewesen, habe immer mit Suizid oder «Abhauen» gedroht. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gestanden. Er habe B____ über alles geliebt und alles in seiner Macht stehende unternommen, um ihr seine Liebe zu beweisen.
Er bestreitet, B____ nicht aus der Wohnung gelassen zu haben. Sämtliche sexuellen Handlungen seien einverständlich erfolgt, d.h. (Akten S. 409) wenn er damals mit seiner Frau geschlafen habe, «wenn ich Glück gehabt habe und durfte», dann sei es einvernehmlich gewesen. Auf den Vorhalt der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/15 meint er, «Ich muss sagen: Die Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill. Sie wusste, wie sich mich manipulieren kann». B____ sei sehr alkoholisiert gewesen, er habe sie beruhigt und nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit miteinander» gehabt. Er zwinge keine Frau zum Sex, das sei nicht seine Natur. Das sei ja dann auch der Grund gewesen, dass er seine Freundin hatte; denn «was ich zuhause nicht erhalten hatte, darüber geredet, gemerkt, es passiert nichts, holte ich auswärts, darum habe ich meine Freundin kennengelernt» (Akten S. 410). Er räumt ein, dass er einmal tätlich geworden sei, als B____ «Kontakt mit dem einen Typ» gehabt habe. Er sei da allerdings emotional gewesen, war «von ihr physisch und psychisch so geschädigt, war so nicht ich, (ich) wurde so wie sie, ein Kontrollfreak…». Er habe sich verloren; aus Eifersucht und aus dem Gefühl, betrogen worden zu sein, sei er gegen sie tätlich geworden; zum ersten und einzigen Mal (Akten S. 409). In Bezug auf die weiteren Anklagepunkte räumt er zwar durchaus Streitigkeiten ein, bestreitet aber jegliches eigene strafrechtlich relevante Verhalten (Akten S. 410 ff.). In seinem Schlusswort beklagt er schliesslich, dass er von B____ zu einer Beziehung gedrängt worden sein, die er an sich gar nicht wollte. Er habe eine Ausbildung gemacht und den Militärdienst absolviert – dann habe er B____ kennengelernt und sein Leben sei «bergab» gegangen. Er wolle vergeben und für die Kinder da sein, ihnen Vater und Mutter bieten.
5.1.5 An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sämtliche Vorwürfe bestritten, abgesehen von der Körperverletzung im Januar 2015 (Protokoll S. 3). Er schildert zunächst, dass er die Beziehung anfangs gar nicht gewollt habe, B____ ihn dann aber überzeugt habe. Er beschreibt, wie schwierig es für ihn gewesen sei, als er erfahren musste, dass er nicht der Vater von E____ ist, und dass der Kontakt zu E____ auch aktuell schwierig sei (Protokoll S. 12 f.). Er habe B____ nie eingesperrt (Protokoll S. 13). Auch habe er sie nie zu sexuellen Handlungen gezwungen, sondern diese seien immer einvernehmlich erfolgt (Protokoll S. 13). Der Geschlechtsverkehr hinter der Schlafzimmertüre sei einvernehmlich erfolgt; sie hätten sich kurz geliebt und nicht gewollt, dass die Kinder etwas mitkriegen (Protokoll S. 14). Und in der Silvesternacht habe es einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch an der Feier gewesen sei. Er habe B____ dann heimgebracht und die habe wohl gedacht, wenn sie ihm näher komme, gehe er nicht mehr zurück an das Fest; er sei aber wieder dorthin gegangen (Protokoll S. 14). Er habe ja zugegeben, dass er einmal ausgerastet und gewalttätig geworden sei. Er finde das nicht in Ordnung und wisse es heute besser, habe sich auch dafür bei B____ entschuldigt. Es tue ihm leid, denn «das bin nicht ich, wirklich nicht.» (Protokoll S. 14). Er habe sie auch nicht gestalkt. Er sei sich bewusst, dass die ganze Situation für die beiden Töchter von B____ nicht einfach ist (Protokoll S. 14). Er beklagt dann noch, dass B____ sexuelle Kontakte zu seinem Bruder gehabt habe (Protokoll S. 15).
5.2 Würdigung
5.2.1 Bei den Aussagen des Berufungsklägers ist insoweit ein Bruch erkennbar, als dass sie in Bezug auf das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten von anderer, d.h. von minderer Qualität sind als seine Angaben zum übrigen Geschehen und auch zur Entwicklung der Beziehung und insbesondere zu seinen Gefühlen, die er durchaus differenziert ausdrücken kann. So schildert er seine Gefühle in Zusammenhang mit dem Umstand, dass er erfahren musste, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, authentisch und nachvollziehbar (vgl. etwa Akten S. 230, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.: «Ich bin zusammengebrochen, weil ich das nicht erwartet hatte.»). Auch seine Ambivalenz in Bezug auf E____, beispielsweise dass es für ihn und E____ schade und schmerzhaft ist, dass er sie zur Zeit nicht zu sich zu Besuch nehme, dass er es aber für wichtig erachte, dass sie ihre [...] Wurzeln erkunden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), erscheint authentisch. Anschaulich schildert er auch, dass er merkte, wie es ihm in der Beziehung schlechter gegangen sei, «dass ich nicht mehr derjenige bin, welcher ich einmal war.» (Akten S. 242). Auch er schildert die ambivalente Beziehung und die ehelichen Streitigkeiten authentisch und klagt, dass seine Frau ihn verbal beleidigt, beispielsweise als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet habe (Akten S. 230).
Bei den einzelnen Anklagepunkten bestreitet er in den meisten Fällen nicht rundweg das gesamte Geschehen, sondern lediglich das strafrechtlich relevante Kerngeschehen. Seine Angaben zur jeweiligen Vorgeschichte fallen dabei durchaus anschaulich und differenziert aus. Sobald die Rede aber auf das strafrechtlich relevante Kerngeschehen kommt, bleiben seine Schilderungen auffallend blass und im Allgemeinen verhaftet. Beispielhaft kann seine Wiedergabe der Geschehnisse in der Silvesternacht 2014/15 angeführt werden: An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 14) erklärt er, dass die Kinder bei seinen Eltern übernachteten, damit er und B____ feiern konnten. Es habe dann einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch am Event war. Er habe B____ nach Hause gebracht und sie habe nicht gewollt, dass er wieder an die Feier gehe. Sie habe wohl gedacht, wenn sie ihm «näherkommt», gehe er nicht weg, er sei aber wieder gegangen, weil sein Bruder und seine Leute auch dort gewesen seien. Es sei auch die Abmachung gewesen, dass B____ die Kinder wieder übernimmt. Nach seinem Empfinden seien es einvernehmliche Handlungen gewesen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte er dazu gesagt (Akten S. 410 f.), B____ sei einfach dreist und wisse, wie sie ihn manipulieren könne. Er habe gesagt, sie könnten zusammen Silvester feiern, aber seine Freundin werde auch dort sein. B____ habe den Alkoholpegel hochgeschraubt und sei auch schwierig geworden. Man sei dann nach Hause gegangen, auch wegen der Kinder. Er habe B____ nie zu Sexspielen gezwungen, sie irgendwie vergewaltigt. Er erklärt dann noch, deshalb habe er da ja auch seine Freundin gehabt, denn er habe sich auswärts geholt, «was ich zuhause nicht erhalten hatte». Jedenfalls sei B____ sehr alkoholisiert gewesen, er habe sie beruhigt, sie nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit miteinander» gehabt, sie habe mit ihm diskutiert und sie seien sich dementsprechend nähergekommen. Es ist auffällig, dass der Berufungskläger hier das Drumherum jenes Abends relativ plausibel und detailliert schildert, in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen aber nicht über Allgemeinplätze herauskommt – man sei «sich nähergekommen» respektive habe kurz «eine gute Zeit» miteinander gehabt. Dies, obwohl es unter den gegebenen Umständen durchaus erklärungsbedürftig scheint, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten B____ gekommen ist. Es fehlt hier insoweit auch am Realitätskriterium der logischen Konsistenz, denn es wird nicht plausibel, dass, weshalb und unter welchen Umständen der Berufungskläger mit seiner Frau, die ihm den ganzen Abend über eher lästig und unangenehm gewesen zu sein scheint, Geschlechtsverkehr hatte, obwohl seine Freundin an der Silvesterfeier war – jene Freundin, welche er gemäss eigenen Angaben deshalb hatte, weil seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Auch weitere Realitätskriterien, wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen oder ausgefallenen Einzelheiten und von innerpsychologischen Vorgänge, fehlen bei diesen Schilderungen des Berufungskläger über das Geschehen in der gemeinsamen Wohnung. Dies ist bei den übrigen bestrittenen Schuldsprüchen nicht anders. Exemplarisch kann etwa auf seine Schilderungen der Vergewaltigung vom September 2014 verwiesen werden (vgl. Akten S. 250): Auch hier wird aus den Angaben des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, weshalb B____ plötzlich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sein soll, nachdem sie dieses Ansinnen des Berufungsklägers zunächst abgelehnt hatte.
5.2.2 In Bezug auf die Anklage Ziff. B.6 ist der Berufungskläger grundsätzlich geständig. Er räumt ein, dass er seine Frau am 25. Januar 2015 geschlagen hatte (vgl. Akten S. 234). Dieses Geständnis scheint aber durchaus taktisch motiviert zu sein, denn die entsprechenden Verletzungen sind durch einen Arztbericht und durch Fotografien dokumentiert und belegt. Angesichts der Verletzungsbilder erscheint die Angabe des Berufungsklägers, er habe B____ rund 30 Sekunden misshandelt (Akten S. 196) offensichtlich bagatellisierend.
Zudem führt der Berufungskläger an, dass seine Frau – die längst die Trennung eingereicht hatte und nach einer eigenen Wohnung suchte – hinter seinem Rücken Kontakt zum Vater der älteren Tochter und zu einem anderen Mann gehabt habe, mit dem er (Berufungskläger) Musik machte, weshalb dieser Kontakt über ihn hätte laufen sollen. Zudem sei sie an jenem Tag nicht für ihn erreichbar gewesen. Er habe sie angewiesen, ihm zu sagen, «was gewesen sei, wo sie gewesen sei», aber es sei nie eine Antwort gekommen. Er habe sich dann nicht mehr im Griff gehabt, es habe seine «Sicherungen rausgeknallt» und dann habe er «(s)eine Fehler begangen.» In diesen Aussagen wird implizit bestätigt, dass der Berufungskläger seine Ehefrau tatsächlich kontrolliert hat. Er fügt dann noch an, seine Frau habe das «bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann mal vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 410) hat er ausgesagt, er habe aus Eifersucht und aus dem Gefühl heraus, betrogen worden zu sein, die Fassung verloren und sei tätlich gegen B____ geworden. «Sie wusste wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganz Böse aus mir herausholen.» Wie B____ ihn hat manipulieren und das Böse aus ihm hat herausholen können, während sie schlief, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis schiebt der Berufungskläger B____ ausserdem die Verantwortung für sein eigenes Fehlverhalten zu, auch wenn er behauptet, es tue ihm leid und er habe kein Recht, jemandem so etwas anzutun. Dieser dokumentierte und unbestrittene Vorfall ist im Übrigen immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von B____ über die erlittene häusliche Gewalt durchaus faktenbasiert sind.
5.2.3 Im Schlusswort an der vorinstanzlichen Verhandlung stellt sich der Berufungskläger als Opfer von B____ dar. Er habe gar keine Beziehung gewollt, sie habe ihn dazu gedrängt. Dies steht in Widerspruch zu seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er B____ im Januar 2016 immer noch geliebt habe (Akten S. 420, 410). Er habe sie akzeptiert, sie habe aber Spiele getrieben. Er habe seine Ausbildung gemacht, dann Militärdienst und dann sie kennengelernt, damit sei sein Leben bergab gegangen. Er sei kein schlechter Mensch, nicht der, der beschrieben werde. Bis heute gebe er ihr sein Bestes (Akten S. 420). Der Berufungskläger zeigt sich wenig selbstkritisch. Während er sich selbst als hilfsbereiten, grosszügigen und zuverlässigen Partner darstellt, der lediglich deshalb eine aussereheliche Beziehung führte, weil er sich holen musste, was er zuhause nicht bekam, und lediglich deshalb einmal kurz die Beherrschung verloren und zugeschlagen hat, weil B____ es «kaltblütig» darauf angelegt hatte, stellt er B____ als psychisch labile, suizidale, unzuverlässige und eifersüchtig kontrollierende junge Frau dar. In seinem Schlusswort an der Berufungsverhandlung räumt er immerhin ein, er würde heute, mit seinem aktuellen Wissen, einiges anders machen (Protokoll S. 17).
5.3 Fazit
Insgesamt kommt den Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Vorwürfe unter diesen Umständen keine besondere Glaubhaftigkeit zu. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Angaben zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd. Er widerspricht sich insbesondere teilweise auch selbst, durchaus in zentralen Punkten. So erscheint es in Bezug auf die Sexualdelikte widersprüchlich und nicht plausibel, wenn er an verschiedener Stelle beklagt, dass B____ nur noch sehr selten überhaupt mit sexuellen Kontakten mit ihm einverstanden war – so selten, dass er sich eine Freundin gesucht habe –, dass sie aber im gleichen Zeitraum jederzeit für nächtlichen Sex gewesen sei, wenn er aus dem Ausgang zurückkam. Sein taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die Unstimmigkeiten seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben zu den strafrechtlich relevanten Punkten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
6. Weitere Beweismittel und Indizien
6.1 Aussagen von C____
6.1.1 C____, die älteste Tochter der Nachbarn von B____, ist am 26. Januar 2017 befragt worden (Akten S. 215 ff.). Sie hat ausgesagt, dass ihre Familie von B____ angerufen worden sei, weil diese Angst hatte, denn ihr Exmann (der Berufungskläger) sei in der Gegend gewesen. Auf Geheiss ihres Vaters sei sie (C____) zu B____ gerannt, deren Mann sei dann auch zur Tramstation gerannt. Dort sei es zu Diskussionen zwischen den Ehegatten A____ gekommen. Die grössere Tochter sei bei ihr (C____) gestanden und sie habe die Kleine dann zu sich gerufen. Darauf habe der Berufungskläger ihr (C____) gesagt, sie solle sich nicht einmischen, da ihr sonst auch etwas passieren würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und deshalb die Polizei angerufen. Das habe er bemerkt und er habe die Kinder gepackt und mit ihnen weggehen wollen. Da beide Mädchen heftig weinten, habe er zuerst das grosse und dann das kleine Mädchen gehen lassen und sei dann schnell weggelaufen, weil die Polizei jeden Moment hätte eintreffen könne. Sie schildert, dass der Streit heftig gewesen sei. Während B____ erstaunlich ruhig geblieben sei, habe der Berufungskläger laut geschrien und sei völlig ausser sich gewesen (Akten S. 217). Auf Frage bestätigt sie ihre Angaben im Polizeirapport (Akten S. 107), wonach der Berufungskläger die Hand drohend gegen B____ erhoben habe. Sie berichtet weiter, dass ihre Eltern einmal nach einem Vorfall im September 2015 Hämatome bei B____ festgestellt hätten. Sie hätten oft mit B____ geredet und ihr empfohlen, sich zu wehren und eine Anzeige zu machen. Diese habe aber grosse Angst gehabt und sich nicht getraut (Akten S. 217).
6.1.2 An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 417 f.), über drei Jahre, nach dem Vorfall, hat C____ in Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals ausgesagt, dass dieser zu ihr gesagt habe, wenn sie sich einmische, werde etwas passieren; sie solle sich draushalten. Sie habe dann aber die Polizei und ihren Vater angerufen.
6.1.3 Die Aussagen von C____ sind detailliert und logisch-konsistent und enthalten verschiedene Realitätskriterien wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen, Darlegung von Gefühlen bei sich (Gefühl von Bedrohung) und beim Berufungskläger («ausser sich»). Die Angaben fügen sich mit den entsprechenden Aussagen von B____ zu einem stimmigen Bild. Es gibt keine Hinweise für eine falsche Belastung des Berufungsklägers. Auf die Angaben von C____ zum Vorfall vom 26. Februar 2016 kann somit abgestellt werden.
6.2 Aussagen von D____
Zum Vorfall vom 26. Februar 2016 gibt es auch die Aussage von D____. Der Vater von C____ hat am 20. Februar 2017 (Akten S. 236 ff.) und an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 418) ausgesagt. B____ ist seine Nachbarin an der [...]. Er schildert, dass sie am 26. Februar 2016 bei ihnen angerufen und um Hilfe gebeten habe, weil ihr Mann gekommen sei und sie bedroht habe. Er habe seine Tochter vorausgeschickt und sei selbst erst kurz vor Ende der Auseinandersetzung eingetroffen. Der Berufungskläger habe geschrien und gesagt: «Du wirst noch deine blauen Wunder erleben», bevor er ins Auto eingestiegen sei (Akten S. 237, 418). Die Aussagen von D____ ergänzen sich mit denjenigen seiner Tochter; Anzeichen für eine falsche Belastung gibt es nicht. D____ beschränkt sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmungen.
6.3 Chats in Messengerdiensten
6.3.1 Von B____ eingereichte Chatverläufe
Es gibt ausserdem Auszüge aus Chatverläufen unter den Ehegatten. Zum einen hat B____ einen WhatsApp-Chatverlauf vom Zeitraum 1. – 26. Februar 2016 eingereicht (Akten S. 133 ff.). Daraus ergibt sich, dass das Ehepaar, trotz längst erfolgter räumlicher Trennung, nach wie vor in reger Kommunikation stand, welche meist vom Berufungskläger ausging. Die Chatverläufe enthalten teilweise gegenseitige Vorwürfe und Beschimpfungen. Es war dabei in aller Regel der Berufungskläger, der B____ kontaktierte und, wenn diese abweisend antwortete, beleidigt reagierte (vgl. etwa Akten S. 134 ff: B____ teilt dem Berufungskläger auf seine Ankündigung, er werde abends bei ihr schlafen, mit, sie habe ihre Tage, es sei also sinnlos; darauf fragt der Berufungskläger, wer sie «so gut gefickt» habe, dass sie so reagiere, und er hoffe, dass sie glücklich mit dem sterbe). B____ bittet darum, der Berufungskläger möge sie in Ruhe lassen (Akten S. 135, 138) und beklagt sich, dass sie für den Berufungskläger «ja nur zum bumsi bumsi machen da» sei (Akten S.138). Am 26. Februar 2016, ab circa 16.30 Uhr, spitzt sich die Situation zu (Akten S. 139 f.): Der Berufungskläger kündigt an, er werde E____ anerkennen (recte wohl aberkennnen), gerät in Rage («… weil du mich wie scheisse behandeln tust seit du H____ gefickt hast und von ihm schwanger warst scheiss drauf ich merke Tag für Tag, das du ein Fehler warst. Geh rede mit anderen Männer las dich ficken lieben und schwängern und ich bleibe verzweifelt weil ich ein risen Idiot bin», sic). Er beklagt, dass er nicht loslassen könne, kündigt an, dass er seine Tochter besuchen komme, erklärt, dass niemand ihm sage, wie und wann er die Tochter sehen könne. Auf Hinweis von B____, sie müsse die Polizei verständigen, wünscht er ihr viel Spass. Wenig später kam es dann zum Rencontre auf offener Strasse (Anklage Ziff. B.9), durch welches schliesslich das vorliegende Verfahren ausgelöst worden ist.
Ausserdem hat B____ Auszüge aus Facebook-Kontakten mit dem Berufungskläger aus dem Februar 2016 eingereicht (Akten S. 156 f.). Der Berufungskläger kündigt an, er wolle E____ nicht mehr um sich haben, denn er vertrage die Undankbarkeit von B____ nicht. Er erklärt, er habe alles verloren, und fordert B____ auf: «Erschiess dich einfach» (Akten S. 158). Er erklärt B____ dann noch, falls sie Teil seines neuen Lebens sein wolle, solle sie anfangen, Dankbarkeit zu zeigen. Wenn sie das nicht wolle, müsse er zurücktreten, und E____s Vater kontaktieren, einen DNA-Test verlangen. Sie solle sich gut überlegen, was sie mit ihm und dem Kind mache, dies sei keine Drohung, sondern eine ernstzunehmende Warnung (Akten S. 159). Es ist auch hier der Berufungskläger, der jeweils den Kontakt zu B____ sucht. Er erscheint fordernd und kontrollierend (vgl. 19. Februar 2016, 10.51 Uhr: «Warum sind die Kinder nicht im Kita?», Akten S. 161).
6.3.2 Von der Verteidigung eingereichte Chatverläufe
6.3.2.1 Die Verteidigung hat weitere Unterlagen an der vorinstanzlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren eingereicht (Akten S. 382 ff., 539 ff.). Es handelt sich zum einen um einen Facebookeintrag von H____, wohl der leibliche Vater von E____, vom Mai 2013, in welchem dieser sich sehr beleidigend über den Berufungskläger äussert («fool», «pussy face idiot», «motherfucka»), und insbesondere in primitiver Art sein Unverständnis und seinen Unmut darüber äussert, dass dieser ein Kind akzeptiere, welches nicht das seine sei (Akten S. 540).
6.3.2.2 Es folgen Auszüge aus WhatsApp-Nachrichten. Im Zeitpunkt August 2014 (Akten S. 541 ff.) erscheint B____ zutiefst verzweifelt und voller Selbsthass. Sie hat offenbar Kenntnis von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____. Im Februar 2015 – die Berufungsklägerin ist mittlerweile im Frauenhaus, nachdem sie Ende Januar 2015 vom Berufungskläger unbestrittenerweise misshandelt worden war – bezeichnet sie sich als dummen, hässlichen Müll, ist weiterhin voller Selbsthass und Selbstzweifel. Sie scheint eifersüchtig auf die neue Beziehung des Berufungsklägers mit G____, fühlt sich aber gleichzeitig verantwortlich für die Situation (Akten S. 543 ff.). Am 29. Januar 2015 – also wenige Tage nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 und dem Eintritt von B____ ins Frauenhaus – sendet der Berufungskläger B____ eine emotionale – und etwas selbstmitleidige – Mitteilung (Akte S. 554), in der er ihr mitteilt, niemand und auch er selbst nicht, sei damit einverstanden, was er getan habe. In der Wut hätten beide viel Böses gesagt, er sei nun zusammengebrochen. Er wolle nicht mehr mit ihr streiten, sondern er wolle nun eine Lösung finden. Und er wolle sie «auch nicht mehr sehen in so eine zustand weder von mir oder sonst jemanden (sic)». In Mitteilungen vom Herbst 2014 (Akten S. 555 ff.) zeigt sich B____ traurig über ihre Situation. Beide Ehegatten sind traurig über den schlechten Zustand ihrer Beziehung. B____ möchte nicht weiter im Ungewissen sein über ihre Beziehung und beklagt: «… und ich soll immer in der Ecke sitzen und mich schämen für meine Fehler» (Akten S. 563). Der Berufungskläger gibt sich hier meistens überlegt.
Aus diesem Chatverlauf – es handelt sich offensichtlich lediglich um Auszüge – wird deutlich, dass die Beziehung schwierig war und dass B____ unglücklich und verzweifelt war, mit ihrer Situation haderte, dass sie auch gekränkt über die neue Beziehung des Berufungsklägers zu G____ war und dass sie (B____) überhaupt kein Selbstbewusstsein hatte.
6.4 Arztbericht und Fotografien
Schliesslich finden sich in den Akten ärztliche Berichte vom 27 Januar 2015 und vom 17. Juni 2016 und entsprechende Fotografien von B____, in welchen ihr Zustand nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 dokumentiert wird (Akten S. 170 ff.). Aus dem Verletzungsbild ergibt sich, dass der Berufungskläger offensichtlich mehrfach und heftig zugeschlagen respektive zugetreten hat.
7. Die einzelnen Schuldsprüche
7.1 Vorbemerkungen
7.1.1 Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. 13 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen von B____ und des Berufungsklägers und der weiteren Beweismittel respektive Indizien wird grundsätzlich auf das soeben (E. 3–E. 6) Ausgeführte verwiesen. Es wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Angaben von B____ in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um diese als erstellt anzusehen, respektive ob die Angaben des Berufungsklägers zum entsprechenden Vorfall jeweils überzeugend sind.
7.1.2 Vorweg ist noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand bei den zu beurteilenden Delikten in aller Regel keinen Anlass zu Diskussionen bietet. Der Berufungskläger hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es wird nachfolgend lediglich dort näher auf den subjektiven Tatbestand eingegangen, wo sich allenfalls Probleme stellen.
7.2 Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1)
7.2.1 Dass der Berufungskläger circa Anfang 2012, nachdem er kurz zuvor erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der damals mit der gemeinsamen Tochter F____ schwangeren B____, diese daran hinderte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er die Türe abschloss und B____ beschied, sie könne die Wohnung erst verlassen, wenn sie sich das Baby aus dem Bauch schneide, worauf B____ sich seinem Willen fügte und in der Wohnung verharrte, beruht auf den glaubhaften Aussagen von B____ (vgl. insbesondere Akten S. 220, 229, 413, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Ihre entsprechenden Aussagen sind über mehrere Einvernahmen hin im Kerngeschehen gleichbleibend und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, wie etwa die ungewöhnliche Redewendung, sie solle das Kind aus dem Bauch schneiden.
Der Berufungskläger räumt einen derartigen Vorfall immerhin indirekt ein (Akten S. 230). Nach seiner ursprünglichen Version habe er einfach in der Wut – und nicht ernst gemeint – gesagt, B____ könne ihn nicht einfach mit dem Kind verlassen, sie habe sein Kind im Bauch, er kämpfe für sein Kind und wenn sie ihn nicht wolle, müsse sie das Kind abtreiben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 408) sagte er, er habe damals erfahren, dass er nicht der Vater sei, sie habe gesagt, sie wolle kein Kind von ihm, und er habe gesagt, er verstehe nicht, weshalb sie ein Kind von ihm austrage respektive von ihm schwanger geworden sei. Dann behauptete er, B____ werde einfach extrem, wenn sie wütend sei. Auch habe sie während dieser Schwangerschaft versucht, eine Überdosis mit Kopfwehtabletten zu machen, er habe sie ins Spital gebracht, was er ja nicht gemacht hätte, wenn er gewollt hätte, dass sein Kind Schaden nimmt. Auf konkreten Vorhalt hin hat er bestritten, dass er B____ damals nicht aus der Wohnung lassen wollte. Seine vagen Bestreitungen sind unter diesen Umständen nicht geeignet, Zweifel an der überzeugenden Schilderung von B____ zu wecken. Es ist somit auf deren glaubhafte Aussagen abzustellen.
7.2.2 Auch Anklagepunkt Ziff. B.1.2 ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wiederum im Rahmen eines heftigen Disputs, B____ zu einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt 2013 daran hinderte, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie das wollte, indem er sie packte und von der Türe wegdrängte, die Wohnungsschlüssel behändigte und B____ das Mobiltelefon wegnahm. Als B____ in ihrer Angst und Verzweiflung zum Fenster lief und um Hilfe rufen wollte, hat er gegenüber den Kindern geäussert, die Mama wolle sich umbringen. B____ gab unter diesen Umständen ihren Versuch, die Wohnung zu verlassen, auf und widmete sich den Kindern. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind über mehrere Einvernahmen hin glaubhaft und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, sind namentlich detailreich und lebensnah (vgl. etwa Akten S. 113, 220 f., 413, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Sehr eindrücklich schildert sie ihren eigenen damaligen Gefühlszustand und denjenigen des Berufungsklägers, welcher von Aggression in Panik «geswitcht» sei, und reflektiert ihre Verwunderung darüber, dass der Berufungskläger dachte, sie wolle sich aus dem Fenster stürzen.
Auch hier räumt der Berufungskläger den Disput an sich und auch den Umstand, dass er B____ hinderte, die Wohnung zu verlassen, immerhin indirekt ein. Er sagte dazu aus – es ist allerdings nicht ganz klar, auf welchen Vorfall er sich hier bezieht –, er sage nicht, es sei korrekt gewesen, was er damals gemacht habe, dass er sie nicht herausliess. Er habe einfach Angst gehabt habe, dass seine Frau sich etwas antue, er habe sie nicht wegen eines Streits verlieren wollen (Akten S. 232). Hier äussert er übrigens auch: «… und dass sie nicht immer von den Konflikten mit mir abhaut, das wollte ich nicht» – er räumt also implizit ein, dass er seine Frau bewusst daran gehindert hat, die Wohnung während der ehelichen Auseinandersetzung zu verlassen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er bekräftigt, dass er Angst bekommen habe, dass sich B____ etwas antue (Akten S. 409). Das extreme Ausrasten seiner Frau habe ihn immer belastet (Akten S. 409). Die Aussagen des Berufungsklägers, der den Vorwurf, er habe B____ daran gehindert, die Wohnung zu verlassen, hier an sich nicht per se zu bestreiten scheint, sondern fürsorgerische Motive für sein Verhalten behauptet, sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung von B____ zu wecken. Insbesondere ist es nicht verständlich, dass der Berufungskläger sich nicht um Unterstützung für seine Frau bemühte, wenn diese dermassen labil, psychisch angeschlagen und suizidal gewesen wäre, wie er behauptet.
7.2.3 Auch der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Anklagepunkt Ziff. B.1.3 stützt sich auf die Aussagen von B____ (vgl. etwa Akten S. 113, 414, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; E. 4). Diese enthalten auch hier Realitätskriterien, beispielsweise schildert sie, dass der Berufungskläger in diesem Moment ihr Leben und das der Kinder vollkommen unter Kontrolle hatte. Sie sind glaubhaft. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger im September 2014, wiederum im Rahmen eines ehelichen Disputes, B____, als diese die Wohnung verlassen wollte, von der Türe wegschubste, ihr erklärte, sie müsse so lange bleiben, bis er sie gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel absperrte und ihr das Mobiltelefon wegnahm. B____ musste darauf warten, bis sich der Berufungskläger wieder beruhigte und sie und die Kinder aus der Wohnung gehen liess.
Der Berufungskläger hat in Bezug auf diesen Vorfall an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt (Akten S. 409), das stimme so nicht. B____, die er über alles liebte, habe sich bei Auseinandersetzungen immer hineingesteigert. Er habe sie in den Arm genommen und gesagt, es sei doch alles gut, sie müsse nicht so ausrasten. Aber es stimme nicht, dass er ihr den Weg blockiert habe, so dass sie nicht habe gehen können. Er habe einfach nicht gewollt, dass sie (B____) sich etwas antue. Einmal mehr flüchtet sich der Berufungskläger hier in die Verunglimpfung von B____ als labile, suizidgefährdete Ehefrau. Demgegenüber beschreibt er sich selbst als trotz allem vernünftig reagierenden Ehemann, der gemäss eigenen Angaben «alles in meiner Macht stehende» unternommen habe, «um der Frau zu beweisen, dass ich sie liebe». Auch der Umstand, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt längst eine Beziehung zu G____ aufgenommen hatte, worunter B____ litt, lässt diese Aussage und die Bestreitung als wenig glaubwürdig erscheinen. Es ist somit auch hier auf die Angaben von B____ abzustellen.
7.2.4 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt unter anderem, wer jemanden unrechtmässig gefangen hält oder jemandem im anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Indes ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3, mit Hinweisen auf BGE 128 IV 73 E. 2a und BGE 89 IV 85 E. 1).
Indem der Berufungskläger B____ bei den genannten drei Gelegenheiten daran hinderte, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte, indem er die Türe verriegelte und ihr zuzischte, sie werde die Wohnung erst verlassen, wenn sie sich das Baby aus dem Bauch schneide (Ziff. B.1.1.) respektive sie gezielt von der Türe abdrängte, den Wohnungsschlüssel behändigte und ihr das Mobiltelefon wegnahm (Ziff. B.1.2) respektive indem er sie von der Türe wegschubste, sich vor sie stellte und ihr eröffnete, sie bleibe so lange bei ihm, bis er sie gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel abschloss und ihr wiederum das Mobiltelefon wegnahm (Ziff. B.1.3), hat er jeweils den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung (S. 8) konnte B____ unter diesen Umständen die Wohnung nicht verlassen. So hat der Berufungskläger ihr teilweise auch den Schlüssel weggenommen (vgl. Akten S. 232). Aufgrund der Schilderungen von B____ und den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift, wonach B____ über einen zwar nicht näher bestimmbaren, aber jeweils längeren Zeitraum in der Wohnung verharren musste (Ziff. 1.1.), respektive ihren Wunsch, die Wohnung zu verlassen, aufgeben musste, und sich ihren Kindern widmete (Ziff. 1.2), respektive sich eine Ecke setzte und warten musste, bis der Berufungskläger sich beruhigte und sie und die Kinder gehen liess (Ziff. 1.3), ist die relevante Zeitspanne von mehreren Minuten jeweils erreicht worden. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) gemäss Anklage.
7.3 Sexualdelikte (mehrfache Schändung, Anklage Ziff. B.2;
Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)
7.3.1 Die Vorinstanz hat, gestützt insbesondere auf die Aussagen von B____, auch Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher Vergewaltigung gefällt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 4 f.) zwar ausführt, dass die Ehegatten A____ und B____ – trotz der schwierigen Beziehung – während der gesamten Beziehung und auch in der Trennungsphase einvernehmlichen Sex gehabt hätten und dass Sex eine immens wichtige Rolle in der Beziehung gespielt habe. Auch im Plädoyer (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16) wird geltend gemacht, dass die Einwilligung das Mass aller Dinge bei Sexualdelikten sei, dass der Berufungskläger immer davon ausgegangen sei, dass B____ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. B____ sehe es jetzt bloss retrospektiv anders und sei retrospektiv nicht mehr einverstanden. Dem ist entgegenzuhalten, dass B____ insoweit klar und differenziert ausgesagt hat: Zum einen ist es zwar auch gemäss ihren Angaben nach der räumliche Trennung Ende Januar 2015, d.h. nachdem sie mit den Kindern im März 2015 aus dem Frauenhaus in die eigene Wohnung an der [...] gezogen war und die Beziehung sich etwas entspannt hatte, noch wenige Male, letztmals circa 2 Monate vor der Anzeige, d.h. circa Ende 2015 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (vgl. Akten S. 126, 154). Sie hatte immer noch auf eine Besserung der Beziehung gehofft. Anderseits hat sie ausgesagt, dass sie seit circa 2013 an sich nicht mehr an sexuellen Kontakten mit dem Berufungskläger interessiert gewesen sei – und der Berufungskläger beklagt ja selbst, dass seine Frau nicht mehr an einer sexuellen Beziehung mit ihm interessiert war, nur deshalb habe er dann eine Beziehung mit G____ gehabt, die er im April 2014 (so Berufungsbegründung S. 3) kennengelernt habe. Ausserdem hat B____ bei der Schilderung der angeklagten Sexualdelikte jeweils klar ausgesagt, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei und dass sie dies dem Berufungskläger auch mitgeteilt habe respektive sich auch, soweit ihr dies überhaupt möglich war, dagegen gewehrt habe. Der Berufungskläger konnte im relevanten Zeitraum (August 2014 bis Silvester/Neujahr 2014/15) unter den gegebenen Umständen – B____ wünschte gemäss seinen eigenen Aussagen keinen Sex mehr mit ihm – offensichtlich nicht davon ausgehen, dass sie bei den angeklagten Vorfällen mit Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden gewesen ist.
7.3.2
7.3.2.1 Die Vorinstanz hat mit der Anklage (Ziff. B.2) auf die glaubhafte Darstellung von B____ abgestellt und es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger ihr im Zeitraum zwischen August 2014 und Januar 2015 mehrmals, als sie schlief und in diesem Moment dementsprechend temporär zum Widerstand unfähig war, die Hose heruntergezogen hat, vaginal in sie eingedrungen ist und dann an der im Laufe des Akts aufwachenden Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wider deren Willen. Während B____ gemäss ihren Aussagen zunächst durch Abdrehen den laufenden Geschlechtsakt beenden wollte, sobald sie aufwachte, und den Berufungskläger bat, sie doch schlafen zu lassen, resignierte sie schliesslich und liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Die entsprechenden Aussagen von B____ (vgl. insbesondere Akten S. 121 f., 250 f., 413, 416, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; E. 4) sind wiederum detailliert und logisch-konsistent, enthalten viele Realkennzeichen, wie insbesondere die Schilderung von Gefühlen und Interaktionen; authentisch wirkt auch der Hinweis auf die Schmerzen beim Toilettengang nach dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr (vgl. Akten S. 223), und erweisen sich insgesamt als glaubhaft.
Der Berufungskläger räumt ein, dass es auch zu Sexualkontakten gekommen ist, wenn er nachts aus dem Ausgang heimkam. Es sei vereinbart gewesen, «dass wenn ich Heim komme, können wir zusammen unser Sexleben ausleben und es schön haben zusammen» (sic). Er habe seine Frau dann mit Küssen und Streicheln geweckt; er sei nie in sie eingedrungen, wenn sie nicht stimuliert gewesen sei. Allfällige Schmerzen, wenn sie denn solche gehabt hätte, seien nicht von ihm gewesen. Sie habe in der Zeit oft Blasenentzündungen gehabt, das sei dort gewesen, als sie angefangen habe, Kontakte zu seinem Bruder zu pflegen, was da gelaufen sei, wisse er nicht, er habe ihr aber nie Schmerzen verursacht (Akten S. 251). An der Hauptverhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 409), wenn er damals mit seiner Frau geschlafen habe, «wenn ich Glück gehabt habe und durfte» – damit bestätigt er übrigens selbst, dass er eben nicht jederzeit mit dem Einverständnis seiner Frau rechnen durfte – dann sei es einvernehmlich gewesen. Er sei manchmal in den Ausgang gegangen und seine Frau habe ihm gesagt, er dürfe sie wecken, wenn er heimkomme. Wenn er da gemerkt hätte, dass sie nicht mochte, hätte er aufgehört, sich umgedreht und geschlafen.
Es scheint zwar durchaus plausibel, dass zu Beginn der Beziehung respektive solange diese noch einigermassen harmonisch war, die Ehegatten tatsächlich besprochen hatten, dass sie Geschlechtsverkehr hätten, wenn der Ehemann aus dem Ausgang heimkehrte. Dies sagte B____ auch so aus. In dem hier relevanten Zeitpunkt (August 2014/Januar 2015) war die eheliche Beziehung aber längst zerrüttet, respektive mit den Worten des Berufungsklägers «sehr brüchig» (Akten S. 252). Der Berufungskläger hatte eine Freundin, weil seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wünschte, und konnte also offensichtlich gerade nicht davon ausgehen, dass seine Frau in diesem Zeitpunkt grundsätzlich mit sexuellen Handlungen mit ihm einverstanden war.
Die Angaben des Berufungsklägers sind nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung von B____ zu wecken, auf die somit abgestellt wird.
7.3.2.2 Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder zu anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, wobei es genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Bewusstlosigkeit bewirkt ebenfalls Widerstandsunfähigkeit; bewusstlos ist auch die Schlafende (vgl. Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 191 N 4).
Indem der Berufungskläger mit seinem Penis vaginal in seine schlafende und somit bewusstlose und widerstandsunfähige Ehefrau eingedrungen ist und an ihr Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er den Tatbestand des Art. 191 StGB objektiv erfüllt. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt haben (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss insbesondere in Kenntnis der Urteilsunfähigkeit oder Wehrlosigkeit handeln, Eventualvorsatz genügt. Vorliegend hat der Berufungskläger sich an seiner schlafenden Frau vergangen, war sich also ihrer Wehrlosigkeit bewusst. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen in diesem Stadium der ehelichen Beziehung auch nicht davon ausgehen durfte, dass seine Ehefrau mit Geschlechtsverkehr einverstanden war (vgl. Maier in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 191 StGB N 16a mit Hinweisen). Er hat den Tatbestand der Schändung somit jeweils erfüllt.
7.3.2.3 Angeklagt sind hier «unter zwei bis drei im Einzelnen nicht näher beschriebenen Malen» im Zeitraum August 2014 bis Januar 2015. In dubio wird hier von zwei Malen ausgegangen.
7.3.2.4 Der Vollständigkeit und Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss Anklage mit dem Geschlechtsverkehr noch weitermachte, als B____ aufwachte und ihn bat aufzuhören, infolge des Verbots der reformatio in peius hier nicht weiter geprüft werden kann.
7.3.3.
7.3.3.1 Die Vorinstanz geht mit der Anklage (Ziff. B.3) davon aus, dass der Berufungskläger B____ an einem nicht näher bestimmbaren Abend im November 2014 im ehelichen Schlafzimmer zunächst durch entsprechendes Streicheln zu verstehen gegeben hat, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Als sie dies ablehnte, habe er sie als «Schlampe», die «es mit jedem treibe» beschimpft und geäussert, er werde sie auf den Strich schicken und wenigstens Geld mit ihr verdienen und sie müsse ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe. Er habe dann seiner Frau, die mittlerweile weinend hinter der Türe im Schlafzimmer in die Ecke gedrängt mit Blickrichtung Wand stand, die Hose heruntergezogen und sei hinter ihr stehend gegen ihren explizit geäusserten Willen vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei B____ das ganze hilflos und verkrampft über sich ergehen liess, bis der Berufungskläger sich von ihr abwandte und in die Küche zum Rauchen begab. Dieser Anklagepunkt stützt sich auf die Aussagen von B____ (vgl. insbesondere Akten S. 119 ff., 249 f., 413, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Es ist bereits oben (E. 4, v.a. E.4.2) detailliert ausgeführt worden, dass diese Aussagen differenziert und glaubhaft sind und viele Realitätskriterien enthalten, darauf kann verwiesen werden.
Laut dem Berufungskläger habe es einmal einen «Quickie» im Schlafzimmer gegeben. Seine Frau habe zwar gemeint: «nicht jetzt, die Kinder sind da …». Er habe aber gesagt, dass die Kinder das gar nicht mitkriegen, und dann hätten sie einvernehmlichen Sex gehabt (Akten S. 250). Er habe nicht gemerkt, dass seine Frau sich versteifte oder sagte, sie wolle das nicht. An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 409) hat er diesen Vorwurf bestritten und bekräftigt, dass er nicht mit einer Frau schlafe, die dies nicht wolle. «Wenn ich mit meiner Frau geschlafen habe damals, wenn ich Glück gehabt habe und durfte, dann war es einvernehmlich.» An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 13 f.) hat er bekräftigt, dass es einvernehmlicher Geschlechtsverkehr war. Sie hätten sich im Schlafzimmer kurz geliebt, hätten nicht gewollt, dass die Kinder dies mitbekommen. Auch hier schildert der Berufungskläger die Umstände vor dem Geschlechtsverkehr durchaus noch plausibel und glaubhaft, so dass seine Frau Geschlechtsverkehr ablehnte, weil die Kinder in der Nähe waren. Er legt aber – konfrontiert mit dem gravierenden Vorwurf der Vergewaltigung – überhaupt nicht nachvollziehbar dar, wie und weshalb oder auch wo es dann trotz dieser ursprünglichen Abwehr von B____ doch noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen wäre, oder wie man beispielsweise sicherstellte, dass die Kinder nichts davon mitbekamen etc. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen auch hier nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung von B____ zu wecken, auf die auch hier abgestellt wird.
7.3.3.2 Den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Das blosse Übergehen des geäusserten Willens reicht für sich genommen nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Es genügt aber dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt, das nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2018 E. 2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich eine Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB auch dann gegeben sein, wenn das Opfer, wie hier, seinen aktiven Widerstand irgendwann aufgrund der Ausweglosigkeit respektive aus Angst vor einer Eskalation aufgibt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).
Der kräftig gebaute Berufungskläger ist B____ körperlich offensichtlich überlegen. So hatte sie beispielsweise seinen Schlägen und Tritten im Januar 2015 nichts entgegenzusetzen. Aus dem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf erscheint die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt als unglücklich und von tiefen Selbstzweifeln gequält und regelrecht zermürbt (vgl. auch oben E. 6.3.2). Gemäss insoweit übereinstimmenden Aussagen hat sie den vom Berufungskläger ausgehenden Wunsch nach Geschlechtsverkehr klar abgelehnt, nach Angaben des Berufungsklägers mit Hinweis auf die Kinder. Darauf wurde sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen zum einen vom Berufungskläger verbal tief gedemütigt und unter Druck gesetzt, nämlich als Prostituierte bezeichnet, die sich ohnehin jedermann anbiete, und die somit auch dem Berufungskläger zu Willen sein müsse. Körperlich befand sie sich bereits in wenig aussichtsreicher Position, nämlich in die Ecke bei der Türe gedrängt, weinend, mit Blick gegen die Wand. Sie hatte in ihrer Position und unter den gegebenen Umständen dem hinter ihr stehenden, ihr körperlich überlegenen Berufungskläger, der ihr einfach die Hose herunterzog und dann vaginal in sie eingedrungen ist, nichts mehr entgegenzusetzen und musste in ihrer ausweglosen und Situation den Geschlechtsverkehr widerstandsunfähig und verkrampft über sich ergehen lassen. Sie konnte in dieser Lage nichts unternehmen, um den Geschlechtsverkehr, der gegen ihren expliziten Willen erfolgte, abzuwehren. Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB ist hier objektiv somit erfüllt.
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist hier auch subjektiv erfüllt. Unter den gegebenen Umständen kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat, als er den Geschlechtsverkehr an seiner weinenden Frau gegen deren Willen vollzog.
7.3.4
7.3.4.1 Die Vorinstanz erachtet auch Anklage Ziff. B.5 als erstellt und geht demnach, gestützt auf die Angaben von B____ davon aus, dass der Berufungskläger sie nach der im Familien- und Freundeskreis verbrachten Silvesterfeier am frühen Morgen des 1. Januar 2015 nach Hause gefahren, dort die Wohnungstüre der nach wie vor gemeinsam bewohnten Wohnung abgeschlossen, sich zu B____, die auf dem Sofa sass, begeben und ihr eröffnet hat, er gehe nicht weg, bevor sie nicht mit ihm intim geworden sei. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass B____, die nach Aussagen des Berufungsklägers alkoholisiert war, dieses Ansinnen von sich wies. Darauf äusserte der Berufungskläger wiederum, dass sie ihm auch das zu geben habe, was sie anderen Männern gebe, packte sie an den Hüften, stiess sie auf dem Sofa rücklings nach hinten, packte ihre Beine und zog ihr Hose und Unterhose aus, öffnete seinen eigenen Gürtel und streifte seine Hosen und Unterhose etwas herunter, bis etwa Mitte der Oberschenkel. Er legte sich dann über seine Frau, die noch vergebens versuchte, ihn wegzustossen, drang vaginal in sie ein und vollzog an der nunmehr resignierten Frau, die sich zu keiner Gegenwehr mehr fähig fühlte, den Geschlechtsverkehr, wobei er sie zusätzlich mit den Worten erniedrigte, sie gehöre nur ihm, werde keinen anderen Mann mehr haben und habe nur noch für ihn da zu sein. Kurz vor der Ejakulation zog der Berufungskläger sein Geschlechtsteil heraus, stand auf, zog seine Hose hoch, schloss die Wohnungstüre auf und ging davon.
Auch dieser Anklagepunkt ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt (vgl. etwa Akten S. 114 ff., 222, 251 f., 414, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist oben (E. 4, v.a. E. 4.2) ausführlich dargelegt worden, dass diese Aussagen zahlreiche Realitätskriterien enthalten, so sind sie detailliert, über mehrere Einvernahmen hin logisch-konsistent und es werden Interaktionen, Gespräche, Gefühle authentisch wiedergegeben und es werden auch spezielle Details geschildert, so beispielsweise dass der Berufungskläger sein Glied vor der Ejakulation herausgezogen hat.
Der Berufungskläger hat ausgesagt (Akten S. 252), dass er seiner Frau von Anfang an gesagt habe, dass es keine gute Idee sei, dass sie mit ihnen zusammen feiert, deshalb habe diese sich «von Anfang an die Kante gegeben». Denn die Beziehung sei brüchig gewesen, sie habe damals die Trennung eingereicht und er habe eine Bekannte gehabt. Er habe seine Frau dann nach Hause gebracht, und diese habe nicht gewollt, dass er wieder gehe. Er habe dann etwas Zeit mit ihr verbracht. «Sexuelle Handlungen hat es glaube ich gegeben, aber nicht so, dass sie sagte ‘nein, das will ich nicht’, oder sich gewehrt hat.» Sie hätten sich ausgezogen und geküsst, deshalb habe seine Frau ja auch nicht gewollt, dass er wieder ging. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 410). «Die Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill (aus).» Er habe einfach seine sehr alkoholisierte Frau beruhigt, nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit miteinander» gehabt, seien sich «näher gekommen». Auf Nachfrage hin erklärt er, sie hätten zusammen geschlafen, aber er habe sie nicht vergewaltigt. Die Version des Berufungsklägers erscheint auch hier nicht plausibel. Insbesondere bleibt seine Schilderung des insoweit relevanten Kerngeschehens – Geschlechtsverkehr – merkwürdig blass und kommt über den Gemeinplatz, man habe «eine gute Zeit miteinander gehabt» respektive sei sich nähergekommen nicht hinaus. Aus seiner Darstellung erschliesst sich überhaupt nicht, weshalb er mit B____, die ihm nach seiner Version an jenem Abend ein einziges Ärgernis war, überhaupt «eine gute Zeit» hatte – zumal ja seine neue Freundin an der Silvesterparty war, respektive weshalb er, wenn er doch mit seiner Frau «eine gute Zeit hatte», überhaupt wieder an die Party zurückgekehrt ist.
7.3.4.2 Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch hier objektiv und subjektiv erfüllt. Für die Voraussetzungen kann auf E. 7.3.3.2 oben verwiesen werden. Der Berufungskläger hat, obwohl B____ ihm klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, sich über ihren Willen und über den Widerstand, zu welchem sie in ihrer konkreten Situation fähig gewesen ist, hinweggesetzt. Wie die Vorinstanz festhält (Urteil S. 16), war es ein Zusammenspiel verschiedener Gewaltelemente, mit denen der Widerstand von B____ ausgeschaltet respektive gebrochen wurde. So hat der Berufungskläger die Türe hinter sich abgeschlossen und erklärt, er gehe erst, wenn er Sex mit ihr gehabt hätte, womit B____ in eine aussichtslos scheinende Situation gebracht wurde; dann stiess er sie gewaltsam auf dem Sofa nach hinten und streifte ihr unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit Hosen und Unterhosen runter, zog seine eigene Hose und Unterhose soweit nötig herunter, legte sich über die zierliche Frau und drang, ihren Widerstand ignorierend – sie hat versucht, ihn wegzudrücken (Akten S. 251) –, vaginal in sie ein. B____ hat ihre damalige Situation eindrücklich geschildert: «Ich war psychisch so angeschlagen, dass ich mich gar nicht mehr wehren konnte oder wollte. Ich habe das in der Nacht praktisch über mich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass er dann geht (Akten S. 115; vgl. auch den BGer 6B_1392/2019, 1396/2019 vom 16. September 2021, E. 2.6.2, zugrundeliegenden Sachverhalt). Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
7.3.4.3 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 16 unten) hat wegen des Abschliessens der Türe auch einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung gefällt, mit dem Hinweis, dass der Berufungskläger durch das Verschliessen der Wohnungstüre, verbunden mit der Ankündigung, B____ erst gehen zu lassen, wenn sie mit ihm intim geworden sei, neben den beschriebenen Nötigungsmitteln (körperliche Überlegenheit, strukturelle Gewalt) noch ein zusätzliches Gewaltmittel eingesetzt habe. Indes erscheint die angeklagte Freiheitsberaubung, d.h. der Umstand, dass der Berufungskläger die Türe hinter sich abgeschlossen hatte, hier als eines der Nötigungsmittel im Hinblick auf die unmittelbar darauf verübte Vergewaltigung und gehört somit unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes. Es ist hier somit nicht von Realkonkurrenz auszugehen und der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N 13).
7.4 Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6)
Die in Anklage Ziffer B.6 geschilderten Schläge und Tritte des Berufungsklägers gegen B____ am 25. Januar 2015 und die entsprechenden Verletzungsfolgen – mehrere Hämatome und Prellungen im Bereich des linken Beins, des linken Oberarms und Schulter sowie der Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel (vgl. Arztbericht, Akten S.170 und eindrücklich Fotografien, Akten S. 176 ff.) – werden vom Berufungskläger nicht bestritten. Die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung wirft auch keine Probleme auf, denn durch sein Vorgehen hat der Berufungskläger B____ an der Gesundheit geschädigt. Es ergeht somit ein Schuldspruch gemäss Art. 123 Ziff. 1 respektive Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
Es bleibt lediglich anzumerken, dass der Berufungskläger, der zu jener Zeit bereits eine Beziehung zu G____ pflegte, aber noch mit B____ und den beiden Mädchen zusammenlebte, laut B____ in jener Nacht respektive an jenem Morgen von einer Party zurückgekehrt war und das Mobiltelefon der schlafenden B____ kontrollieren wollte. Er weckte sie, zerrte sie in die Küche und verlangte eine Erklärung für Korrespondenzen mit anderen Männern. B____ war vor Angst und Überforderung erstarrt und vermochte nicht zu reden. Darüber geriet der Berufungskläger in Rage und versetzte ihr Schläge mit der flachen Hand gegen den empfindlichen Kopfbereich und Fusstritte im Beinbereich. Nach diesem Vorfall trat B____ am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus ein, wo sie bis am 11. März 2015 mit den Kindern geblieben ist. Der Berufungskläger äussert zwar einerseits durchaus Bedauern für sein Verhalten, hält aber anderseits fest, er sei von B____ psychisch immer wieder «gefickt worden und dann war ein Moment, wo es nicht mehr anders gegangen ist» (Akten S. 196). Er beklagt sich auch, dass «sie wusste, wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganze Böse aus mir herausholen» (Akten S. 410).
7.5 Drohungen und Nötigung respektive versuchte Nötigung
(Anklage Ziff. B.7 – B.10)
7.5.1
7.5.1.1 Nachdem B____ mit den Kindern im März 2015 das Frauenhaus wieder verlassen und eine eigene Wohnung an der [...] bezogen hatte und der Berufungskläger eine Gesprächstherapie begonnen hatte, kam es zu einer vorübergehenden Beruhigung der Situation. Zum einen konnten sich die Ehegatten A____ in dieser Phase zunächst über die Belange der beiden Mädchen einigen, zum andern zog B____, die noch Gefühle für den Berufungskläger hegte, einen Neuanfang in Erwägung. Bei einem Treffen an einem nicht bestimmbaren Tag Ende August und Anfang September 2015, als die beiden Mädchen mit den Eltern des Berufungsklägers zum Camping waren, kam es wieder zu einer heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten in der Wohnung von B____. Die Vorinstanz stellt insoweit auf die Aussagen von B____ ab und sieht es als erstellt an, dass der Berufungskläger sie im Verlaufe dieser Auseinandersetzung am Hals packte, gegen eine Wand drückte und dabei drohte, sie umzubringen, wodurch B____ in Angst und Schrecken versetzt wurde. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde wegen Verjährung eingestellt. Auch hier sind die Aussagen von B____ glaubhaft (vgl. etwa Akten S. 122, 225, 414), sie sind namentlich detailliert und plausibel und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, so gibt B____ insbesondere ihre Gefühle, d.h. ihre grosse Angst, lebensnah wieder.
Demgegenüber macht der Berufungskläger, der die Auseinandersetzung an sich zunächst nicht bestritten hat, geltend, er habe B____ damals lediglich in den Arm genommen respektive ihr die Hand auf den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, weil sie «so fest in dieser Trance war und Asthma hatte» respektive so laut geschrien habe (Akten S. 202, 244). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er den Vorhalt pauschal bestritten (Akten S. 410). Die Darstellung des Berufungsklägers ist offensichtlich widersprüchlich. Es erscheint auch lebensfremd, der Kontrahentin während eines Streits zur Beruhigung die Hand auf den Mund zu legen – eine derartige Geste dürfte beim Opfer eher das Gegenteil bewirken. Die Darstellung von B____ ist auch hier insgesamt weitaus glaubhafter und plausibler als diejenige des Berufungsklägers.
7.5.1.2 Den Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Der Berufungskläger hat seine Ehefrau durch die schwere verbale Drohung, sie umzubringen, verbunden mit einem gleichzeitigen körperlichen Übergriff, in Angst und Schrecken versetzt und damit den Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB) erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
7.5.2
7.5.2.1 Die Vorinstanz hat es gestützt auf die Angaben von B____ (vgl. insbesondere Akten S. 124, 245, 415, Berufungsprotokoll S. 7) für erstellt angesehen, dass der Berufungskläger am 22. Januar 2016, als er B____ und die beiden Mädchen im Auto zu Badischen Bahnhof fuhr und es erneut zu einem Streit zwischen den Erwachsenen kam, B____ aufforderte, ihm ihr Mobiltelefon – wieder zur Kontrolle – auszuhändigen, und seine Forderung mit der Androhung, andernfalls alle gegen die Wand zu fahren, verknüpfte, welche er durch ein entsprechendes waghalsiges Fahrmanöver – Schlenker im Tunnel – unterstrich. Darauf überliess B____ ihm ihr Mobiltelefon, welches der Berufungskläger dann bei der Ankunft am Badischen Bahnhof auch kontrolliert und ihr anschliessend zurückgegeben hat.
Auch hier sind die Schilderungen von B____ detailliert und authentisch und imponieren durch Realkennzeichen, wie raum-zeitliche Verknüpfungen – die Drohung erfolgte im Tunnel – und die authentische Schilderung ihrer eigenen grossen Angst und der grossen Wut des Berufungsklägers (Akten S. 245: «… ich weiss nur, dass ich wahnsinnig Angst hatte, ich weiss A____ war rasend vor Wut.»). An der Berufungsverhandlung unterstrich sie ihre Schilderung des Schlenkers spontan durch eine entsprechende Geste – was unterstreicht, dass sie ein wahres Erlebnis geschildert hat (vgl. Protokoll S. 7).
Der Berufungskläger räumt ein, dass es bei dieser Fahrt mit beiden Kindern zum Badischen Bahnhof zu Diskussionen unter den Ehegatten gekommen sei. Von der von B____ geschilderten Drohung und dem entsprechenden gefährlichen Fahrmanöver will er indes nichts wissen (vgl. etwa Akten S. 245 f., 410). Seine Schilderung vermag indes keine Zweifel an der glaubhaften und authentischen Darstellung von B____ zu wecken.
7.5.2.2 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun (Art. 181 StGB). Der Berufungskläger hat B____ durch die schwere verbale Drohung, das Auto mit den beiden Kindern gegen die Wand zu fahren, unterstrichen durch ein entsprechendes Fahrmanöver im Tunnel, dazu gebracht, ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zu übergeben, und hat dadurch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 N 19), denn bereits das Mittel – die Drohung, das Auto mit B____ und den beiden Mädchen gegen eine Wand zu fahren, was das Risiko schwerer Verletzungen respektive gar des Todes beinhaltete – ist offensichtlich rechtswidrig.
7.5.3
7.5.3.1 In Anklage Ziff. B.9 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, seine Frau am 26. Januar 2016 bedroht und C____, die zu deren Unterstützung herbeigeilt war, zu nötigen versucht zu haben.
Dieser Anklagepunkt respektive Schuldspruch stützt sich auf die Aussagen von B____, C____ und D____. Gemäss B____ (vgl. Akten S. 109 f., 246, 418, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) hatte sich der Berufungskläger an jenem Abend zu ihrem Wohnort begeben. Laut B____ und C____ ist es bei der Tramstation [...] zu einem lauten Streit über die Belange der Kinder gekommen, in dessen Verlauf der Berufungskläger B____ mit den entsprechenden Drohgebärden Schläge androhte. Ausserdem forderte er C____ auf, sich herauszuhalten, ansonsten er auch ihr etwas antun werde.
Die Aussagen der beiden jungen Frauen sind, wie bereits dargelegt wurde, glaubhaft und stimmig (vgl. auch oben E. 4.2, E. 6.1). Sie werden ausserdem durch den Chatverlauf vom 26. Februar 2016 (Akten S. 740) gestützt, wo der Berufungskläger zunehmend in Wut und Aufregung zu geraten scheint. Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen nicht, dass es an jenem Abend zu einer lautstarken Auseinandersetzung auf offener Strasse gekommen ist. Er räumt auch ein, dass er laut war und wild gestikulierte (Akten S. 205) und seiner Frau schreiend und mit den Armen fuchtelnd hinterher rannte. Auch habe er der Nachbarin, die er nicht kenne, gesagt, sie solle sich «draus halten» und sich nicht in fremde Angelegenheit einmischen. Es habe ihm an jenem Tag «einfach den Nuggi rausgehauen», er habe seiner Frau ja immer gerecht werden wollen. Dann sei er davon gefahren, habe B____ noch zugerufen, man sehe sich vor Gericht wegen der Aberkennung der älteren Tochter (Akten S. 247). An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 411) hat er beklagt, dass B____ ihn die Kinder nur willkürlich habe sehen lassen, d.h. wenn er funktionierte, wie sie es wollte. Er habe sie da mit den Kindern gesehen und sei auf sie zugegangen. Sie habe so eine Art, wo sie ängstlich werde und damit dann auch die Kinder in Angst und Schrecken versetze. Er sei da «hässig» geworden und habe es gemein gefunden, dass sie ihn als böse darstelle. «Die andere» habe sich eingemischt und er habe ihr gesagt, «bitte mische dich nicht ein.» Er habe gestikuliert. Er habe die Kinder zu sich nehmen wollen. Dann habe er gemerkt, dass B____ «in Angst und Schrecken» war und «heulte» und da habe er die Kinder bei ihr gelassen und sei gegangen.
7.5.3.2 Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ und C____ erstellt, dass der Berufungskläger an jenem Abend B____ durch entsprechende Gesten Schläge androhte – was dieser implizit eingesteht, will er ihr doch wütend, laut rufend und wild gestikulierend hinterhergelaufen sein. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger B____ im Januar 2015 tatsächlich geschlagen und getreten hatte, stellt sein Verhalten eine nonverbale schwere Drohung mit Schlägen und Misshandlung dar, welche B____ unter den gegebenen Umständen verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 180 N 2). Es ergeht somit ein entsprechender Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)
7.5.3.3 Auch die Aussagen von C____ sind klar und glaubhaft. Zudem sagt der Berufungskläger selbst aus, dass er ihr befohlen hatte, sich rauszuhalten und dass es ihm an jenem Abend den «Nuggi rausgehauen» hatte, so dass es durchaus plausibel scheint, dass er seine Aufforderung, wie dies C____ authentisch schildert, mit der Androhung von Nachteilen verbunden hat. Damit hat der Berufungskläger auch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB; vgl. oben E. 7.5.2.2) an sich erfüllt. Da C____ sich nicht hat abhalten lassen, B____ weiter zu unterstützen und die Polizei zu avisieren, ist es beim Versuch geblieben. Es ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung.
7.5.4
7.5.4.1 Der Berufungskläger ist wegen einer weiteren Drohung gegen B____ angeklagt worden (Anklage Ziff. B.10). B____ schildert, dass der Berufungskläger ihr am 1. März 2016 – wieder auf offener Strasse und im Beisein der beiden Kinder – im Rahmen einer Auseinandersetzung damit gedroht habe, sie «grün und blau» zu schlagen respektive sie «kaputt» zu machen. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind glaubhaft (vgl. Akten S. 162 f., 225, 248, 415, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Der Berufungskläger bestreitet die Auseinandersetzung auf offener Strasse nicht (Akten S. 249), stellt diesen Vorfall aber so dar, dass er seiner Frau Briefpost habe geben wollen und im Übrigen lediglich versucht habe, seine Kinder zu sehen und mit seiner Frau zu reden (vgl. auch Akten S. 411). Allerdings habe seine Frau «wieder diese Angstzustände injiziert» (sic); er habe noch gesagt, er wolle ihr nichts machen, sie solle damit aufhören, denn wenn man das «ängstliche immer vorlebt», hätten die Leute das Gefühl, der andere wolle einen schlagen (Akten S. 249). Auch hier sind die Aussagen von B____ klar, plausibel und glaubhaft – so erwähnt sie das nebensächliche Detail, dass sie von der KITA aus extra einen anderen Weg genommen habe, um dem Berufungskläger nicht zu begegnen (Akten S. 163) – und werden durch die bagatellisierenden Aussagen des Berufungsklägers nicht erschüttert.
7.5.4.2 Indem der Berufungskläger seiner Frau Schläge angedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt hat, hat er den Tatbestand des Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB erfüllt.
7.6 Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung,
Anklage Ziff. B.11)
7.6.1 Es ist an sich nicht bestritten, dass der Berufungskläger, obwohl er mit Verfügung vom 27. März 2017 von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft aufgefordert worden war, die ihm für sein Fahrzeug (Kontrollschild [...]) in Rechnung gestellten und trotz Zahlungserinnerung und Mahnung noch nicht beglichenen Gebühren und Strassenverkehrssteuern im Gesamtbetrag von CHF 1‘074.– bis zum 6. April 2017 zu begleichen, widrigenfalls der angeordnete Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern per sofort in Kraft trete, in der Folge weder den Zahlungsaufforderungen noch seiner Pflicht, die Kontrollschilder spätestens bis zum 6. April 2017 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben, nachgekommen ist. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe die Steuer bezahlt, als die Polizei gekommen sei. Dies ändert indes nichts daran, dass mit der erwähnten Verfügung vom 27. März 2017 der Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes verfügt wurde, ausser der Berufungskläger begleiche den offenen Betrag bis zum 6. April 2017 (Akten S. 261/2). Innert dieser Frist ist die Zahlung unbestrittenerweise nicht erfolgt, weshalb der Polizeiposten Allschwil mit Schreiben vom 24. April 2017 folgerichtig mit dem Einzug des Kontrollschilds beauftragt wurde (Akten S. 264). Erst am 17. Mai 2017 erfolgte die Zahlung durch den Berufungskläger nach telefonischer Vereinbarung (Rapport, Akten S. 260).
7.6.2 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 18) hält korrekt fest, dass, wenn praxisgemäss bei sofortiger Bezahlung auf einen Einzug der Schilder verzichtet wird, dies nichts daran ändert, dass die Zahlungsfrist hier ungenützt abgelaufen ist und damit das Kontrollschild ab diesem Zeitpunkt entzogen ist und bei der Motorfahrzeugkontrolle hätte abgegeben werden müssen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes ist zu Recht ergangen. Im Berufungsverfahren ficht der Berufungskläger diesen Schuldspruch denn auch lediglich formell innerhalb seines Antrags auf Freispruch an, ohne sich aber damit ansatzweise auseinanderzusetzen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwieweit und weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch nicht korrekt ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen.
7.7 Fazit
Der Berufungskläger wird demnach der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt.
In Bezug auf Anklage Ziff. B.2 wird von zwei (und nicht wie die Vorinstanz von drei) Schändungen ausgegangen. In Bezug auf Anklage Ziff. B.5 erfolgt ein Freispruch von der Anklage der Freiheitsberaubung.
8. Strafzumessung
8.1 Ausgangslage und Grundsätze
8.1.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ausgefällt, davon 2 Jahre mit bedingtem Vollzug. Sie ist objektiv und subjektiv von einem nicht ganz leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen und hat die Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.– ausgefällt, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Strafzumessung wird im Eventualantrag angefochten und ist somit zu prüfen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Ausserdem entfällt vorliegend ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung betreffend Anklage Ziff. B.5 und in Bezug auf Anklage Ziff. B.2 wird hier von lediglich 2 Schändungen ausgegangen. Die Strafe ist somit neu festzusetzen.
8.1.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
8.1.3 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys, a.a.O. S. 179 f.).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) als verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4 (betreffend mehrfache Körperverletzungs- und Sexualdelikte im familiären Umfeld). Die Vorinstanz hat denn auch richtig festgehalten, dass hier für alle Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S. 19). Dem ist beizupflichten. Die Vergewaltigungen sind ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht; auch die anderen zahlreichen Delikte zum Nachteil von B____ haben deren körperliche Integrität, persönliche Freiheit und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht betroffen. Im Fall Anklage Ziff. B.9 ist auch C____ von einer (versuchten) Nötigung betroffen, dies aber weil sie B____ und den beiden Mädchen zu Hilfe gekommen war. Unter diesen Umständen scheint hier eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen würden. Er hat seiner damaligen Ehefrau – sogar nachdem diese sich von ihm trennen wollte und er selbst längst eine neue Beziehung zu einer anderen Frau pflegte – ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in elementaren Bereichen abgesprochen, indem er sie die Wohnung nicht hat verlassen lassen, sie im Schlaf sexuell anging, sie vergewaltigte, misshandelte und bedrohte. Nach der räumlichen Trennung bedrohte er sie, wenn sie sich nicht so verhielt, wie er dies wünschte, beispielsweise in Zusammenhang mit den Kinderbelangen. Mit seinem Gebaren hat der Berufungskläger gezeigt, dass er die Durchsetzung seiner eigenen Wünsche und Vorstellungen über das Selbstbestimmungsrecht seiner früheren Partnerin stellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger A____ den Ernst der Situation vor Augen zu führen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des zeitlichen und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der hier zu beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja insoweit vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3 mit Hinweisen).
8.2 Geldstrafe betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Demgegenüber ist für die Nichtabgabe der Kontrollschilder zu Recht eine Geldstrafe ausgefällt worden, da dieses Delikt in keinem Zusammenhang mit den anderen beurteilten Delikten steht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.- erscheint in jeder Hinsicht angemessen und korrekt und wird – wie der entsprechende Schuldspruch – auch nicht begründet angefochten. Es bleibt somit dabei, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (S. 21).
8.3 Einsatzstrafe Freiheitsstrafe
8.3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist hier ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der Strafrahmen des Art. 190 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Die Vorinstanz ist von der in Anklage Ziff. B. 5 angeklagten Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 ausgegangen, was korrekt erscheint und vom Berufungskläger nicht gerügt wird.
8.3.2 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
Objektiv fällt hier zunächst ins Gewicht, dass der Berufungskläger immerhin nicht brutale Gewalt angewendet hat, sondern seine Frau dadurch, dass er die Wohnungstüre abschloss, in eine ihr ausweglos erscheinende Situation brachte, und sie dann, unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, auf dem Sofa packte und nach hinten stiess, ihr Leggings und Unterhose abzog, sich selbst soweit nötig unten freimachte und dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Dass er nach der Vergewaltigung rasch die Wohnung verliess, um wieder zur Festgesellschaft zu stossen, mag für sein Opfer einerseits willkommen gewesen sein, enthält aber durchaus eine zusätzliche Demütigung der Frau, die bereits durch die Äusserungen, wonach sie nur ihm gehöre und nie wieder einen anderen Mann haben werde, erniedrigt worden war.
Das für das Opfer Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass sie sich meistens im Verborgenen abspielt, oftmals – und so auch hier – schleichend ihre Anfänge nimmt und sich im Verlaufe der Zeit steigert. Was mit verbalen Demütigungen (sie sei nichts ohne ihn und sie solle ihm auch geben, was sie anderen gebe) und Beschimpfungen («Schlampe») begonnen hat, hat sich zu sexuellen Übergriffen ausgewachsen. B____, die lange Zeit noch am Berufungskläger gehangen hat, ist es nur schwer gelungen, sich aus dieser schwierigen Beziehung zu lösen, gemäss ihren Aussagen aus Angst, dann auch aus einer Art Scham und auch aus einem Schuldgefühl, weil sich herausgestellt hatte, dass der Berufungskläger nicht der leibliche Vater der älteren Tochter ist, und schliesslich aufgrund ihrer Hoffnung, es könne doch noch alles wieder gut werden. Solche Eingriffe in die Selbstbestimmung, erst recht, wenn sie über einen gewissen Zeitraum erfolgen, haben für das Opfer gravierende Folgen; bereits ein einziger Übergriff kann zu einer psychischen Destabilisierung führen, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen Übergriffen. Aus den vom Berufungskläger selbst eingereichten Chatverläufen ab August 2014 sieht man deutlich, dass B____ verunsichert, verzweifelt und aus dem seelischen Gleichgewicht geraten war. Es war unter diesen Umständen ein leichtes, ihren Widerstand gegen den ungewollten Geschlechtsverkehr zu brechen.
Insgesamt, insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen, wiegt das objektive Verschulden zwar nicht mehr ganz leicht, ist aber noch eher im unteren Bereich anzusiedeln.
8.3.3 Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nicht ganz leicht. Motiv des Berufungsklägers war offensichtlich sein vermeintlicher Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin, auch wenn diese den sexuellen Kontakt mit ihm ablehnte. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier gab ihm das Opfer umgehend zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle; spätestens im Zeitpunkt dieser Zurückweisung hätte der Berufungskläger von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen – und dies auch ohne weiteres auch können.
8.3.4 Anhand des Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für die Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/2015 im Ergebnis insgesamt noch eher leicht bis mittelschwer und jedenfalls noch im unteren Drittel des Strafrahmens, weshalb sich eine Einsatzstrafe von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt (vgl. auch Urteil AGE SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 E. 6.5.1.3: Bei einer ähnlichen Konstellation wie vorliegend setzte der Täter starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer, seiner Partnerin, seinen Willen aufzuzwingen, d.h. er drückte die auf dem Rücken liegende Frau, die sich vergeblich mit Wegstossversuchen zu wehren versuchte, mittels Körperkraft nieder, schlang die Beine um ihren Hals, packte ihre Beine und drückte diese gewaltsam so weit nach hinten, dass sie auf den Schultern und am Hals des Opfers zu liegen kamen. Dies verursachte dem Opfer, welches das Gefühl hatte, seine Schultern und sein Nacken würden brechen, heftige Schmerzen, so dass es laut aufschrie; das Opfer wies Hämatome und Kratzspuren an den Armen und Schmerzen im Hals-/Nackenbereich auf: [Einsatz]strafe 17 Monate Freiheitsstrafe).
8.4 Strafschärfung
8.4.1 Es sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren Delikte festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys, a.a.O., S. 236 f., 179 ff.).
8.4.2 Auch die weitere Vergewaltigung (Anklage Ziff. B.3) im September 2014 im ehelichen Schlafzimmer ist vom Verschulden her objektiv und subjektiv nicht mehr ganz leicht, sie wiegt insgesamt etwas weniger schwer als die Vergewaltigung vom Silvester/Neujahr 2014/2015. Objektiv ist insbesondere relevant, dass der Berufungskläger sich recht unverfroren über den Willen seines Opfers hinweggesetzt hat, indem er auf ihre Weigerung, sich sexuell auf ihn einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von körperlichem Zwang überging und das ohnehin bereits in die Ecke gedrängte, gegen die Wand blickende, weinende Opfer, welches sich somit in wenig aussichtsreicher Lage befand, von hinten anging und, unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, dazu genötigt hat, vaginalen Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen. Subjektiv wiegt das Verschulden auch nicht ganz leicht. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Motiv ebenfalls die Machtausübung gegenüber dem Opfer war und dass es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Willen von B____ zu respektieren. Dem Verschulden des Berufungskläger erscheint hier eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 15 Monaten als angemessen.
8.4.3 Es ist ausserdem ein Schuldspruch wegen 2 Schändungen ergangen (Anklage Ziff. B.2). Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 191 StGB reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die Vorfälle sind gemäss den Schilderungen von B____ und in der Anklage sehr ähnlich abgelaufen, präsentieren sich somit in Bezug auf das Verschulden in etwa gleich und können deshalb hier gemeinsam beurteilt werden.
Objektiv ist hier von Bedeutung, dass der Berufungskläger die Situation, dass er seine Ehefrau schlafend im gemeinsamen Ehebett angetroffen hat, ausgenutzt hat, also insoweit mit wenig krimineller Energie vorgegangen ist. Objektiv wiegt sein Verschulden insofern eher leicht. Subjektiv fällt auch hier das Motiv des Berufungsklägers – Durchsetzen seines vermeintlichen Anspruchs auf sexuelle Beziehungen zu seiner Ehefrau, wann immer ihm darum war, ohne sich um den Willen seiner Ehefrau zu kümmern – ins Gewicht. Insgesamt wiegt das Verschulden subjektiv jedenfalls nicht sonderlich schwer. Diesem insgesamt eher leichten Verschulden entspricht eine hypothetische (Einsatz)Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von je rund 8 Monaten, d.h. von insgesamt 16 Monaten.
8.4.4 Weiter ist der Berufungskläger in drei Fällen der Freiheitsberaubung schuldig erklärt worden. Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 183 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die einzelnen Vorfälle präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt werden. Objektiv ist jeweils relevant, dass jedenfalls keine grosse kriminelle Energie vorgelegen ist. Der Berufungskläger hat seine Frau während ehelicher Streitigkeiten vorübergehend daran gehindert, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er den Schlüssel abzog und/oder sie jeweils körperlich von der Türe abdrängte. Innerhalb der Wohnung konnte sich B____ jeweils bewegen und die einzelnen Vorfälle dauerten jeweils nicht sonderlich lang. Dieses Verhalten des Berufungsklägers ist allerdings nicht zu bagatellisieren, denn beim Vorfall im Jahre 2013 (Anklage Ziff. B.1.2) geriet B____ in Panik, öffnete das Fenster und wollte um Hilfe rufen, worauf der Berufungskläger seinerseits in Panik geriet, weil er dachte, sie wolle sich aus dem Fenster stürzen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt objektiv jedenfalls noch eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist als Motiv auch hier der Wunsch des Berufungsklägers, seinen Willen durchzusetzen und Macht zu demonstrieren, ersichtlich. Er wollte nicht zulassen, dass seine Frau während Auseinandersetzungen davonging. Es kann ihm eine gewisse Aufregung in Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten zugebilligt werden. Auch das subjektive Verschulden und somit das Verschulden insgesamt sind somit als noch eher leicht zu qualifizieren. Dies führt zu einer hypothetischen (Einsatz)strafe von jeweils rund einem Monat für die drei Freiheitsberaubungen, also insgesamt rund 3 Monaten.
8.4.5 Ausserdem ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt worden. Der gesetzliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1, 2 StGB).
Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger, der längst eine aussereheliche Beziehung pflegte, seine schlafende Ehefrau weckte, als er in den frühen Morgenstunden aus dem Ausgang heimkehrte, einen Streit um das Mobiltelefon respektive um angebliche Kontakte zu einem anderen Mann vom Zaun gebrochen hat, seine Frau in die Küche zerrte und dort mit Ohrfeigen gegen den empfindlichen Kopfbereich und mit Fusstritten gegen die Beine misshandelte, als diese, vor Angst erstarrt, ihm auf seine Fragen nach diesen Kontakten nicht antworten konnte. B____ erlitt bei der Attacke mehrere Hämatome am linken Oberschenkel, Unterschenkel, Oberarm, Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel sowie ausgedehnte Hämatome respektive Prellungen auf der linken Kopfseite. Die Verletzungen mögen zwar glücklicherweise folgenlos verheilt sein – sie haben die junge Frau aber dermassen verunsichert, dass sie am nächsten Tag, dank der Unterstützung der Opferhilfe, mit den beiden Töchtern ins Frauenhaus gezogen und dort rund anderthalb Monate geblieben ist, bis sie eine eigene Wohnung beziehen konnte. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt objektiv angesichts seines hemmungslosen Vorgehens und der Auswirkungen seiner Schläge auf B____ offensichtlich nicht mehr ganz leicht. In subjektiver Hinsicht ist sein Motiv – Wunsch, weiterhin Kontrolle über seine Frau auszuüben – auch leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt sein Verschulden hier leicht bis mittelschwer, was einer hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 4 Monaten entspricht.
8.4.6 Ausserdem wird der Berufungskläger mehrerer Drohungen gegenüber seiner Ehefrau schuldig erklärt (Anklage Ziff. B.7, B.9, B.10). Der Strafrahmen für Drohung reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Alle drei Drohungen betreffen B____ und weisen ein ähnliches Verschulden auf. B____ hatte nach ihrer Flucht ins Frauenhaus eine eigene Wohnung bezogen, hegte allerdings vorübergehend noch die Hoffnung, alles könne sich doch noch zum Besseren wenden, und pflegte weiterhin Kontakt zum Berufungskläger, und wollte auch den Kindern den Kontakt mit dem Berufungskläger ermöglichen. Es kam indes auch in der Folge wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, in deren Verlauf der Berufungskläger B____ einmal im August/September 2015 mit dem Tod bedrohte, während er sie gleichzeitig am Hals gepackt gegen die Wand drückte, ihr am 26. Januar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Handbewegungen mit Schlägen drohte und ihr schliesslich am 1. März 2016 damit drohte, sie «grün und blau» zu schlagen respektive sie «kaputt» zu machen. Objektiv ist das Verschulden als nicht mehr ganz leicht einzustufen, zumal B____ allen Grund hatte, sich vor Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zu fürchten, der sie im Januar 2015 ja tatsächlich «grün und blau» geschlagen hatte (vgl. Fotografien, Akten S. 176). Bei den beiden Drohungen im Frühjahr 2016 kommt leicht erschwerend dazu, dass die Drohungen vor den beiden Kindern ausgestossen wurden; bei der Drohung im Spätsommer/Herbst 2015 war die Drohung mit dem Tode besonders schwer, zumal das Opfer gleichzeitig am Hals gepackt wurde. Subjektiv vermag es den Berufungskläger nur ganz unwesentlich zu entlasten, dass er diese Drohungen jeweils im Verlaufe heftiger Auseinandersetzungen und somit in grosser Emotionalität ausgestossen hat. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers hier nicht ganz unerheblich; dem entspricht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von je rund 20 Tagen, insgesamt somit 2 Monaten.
8.4.7 Das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Nötigung zum Nachteil von B____ (Anklage Ziff. B.8) – gesetzlicher Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB) – ist ebenfalls als nicht mehr ganz leicht einzustufen, bewegt sich mit Blick auf andere in diesem Bereich denkbare Handlungsmöglichkeiten indes objektiv noch am unteren Rahmen. Die Androhung, während einer Autofahrt im Tunnel das Auto – mit der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern als Passagierinnen – gegen die Wand zu fahren, unterstrichen durch einen entsprechenden Schlenker, war schwer und geeignet, B____ in Angst zu versetzen, erfolgte aber aus der Situation und aus der Aufregung heraus. In subjektiver Hinsicht fällt einmal mehr als Motiv der Kontrollanspruch des Berufungsklägers auf. Etwas zu Gunsten des Berufungsklägers mag hier berücksichtigt werden, dass dieser B____ und die Kinder zum Badischen Bahnhof gefahren hat, um ihnen einen Gefallen zu tun. Diesem Verschulden des Berufungsklägers entspricht eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe.
8.4.8 Die versuchte Nötigung zu Lasten von C____ schliesslich schlägt mit einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu Buche. Das Verschulden wiegt objektiv und subjektiv leicht. Der Berufungskläger forderte die junge Frau, die B____ und den Kindern zu Hilfe geeilt war, bloss verbal auf, sich nicht einzumischen, andernfalls er ihr auch etwas tun werde. Weder die Drohung noch das verlangte Verhalten wiegen besonders schwer. Subjektiv wird das Verschulden weiter relativiert, so erfolgte die Äusserung offensichtlich in der Erregung. Für ein vollendetes Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von rund 20 Tagen angemessen. C____ hat sich nicht beeindrucken lassen, sondern ist vor Ort geblieben, hat die Berufungsklägerin unterstützt und die Polizei avisiert. Der Versuch rechtfertigt unter diesen Umständen eine relevante Strafmilderung um rund 50 % auf eine hypothetische Strafe von rund 10 Tagen Freiheitsstrafe.
8.5 Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe
Es ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen zeitlich und sachlich in direktem Konnex miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit von B____, auch ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, und ihre körperliche und sexuelle Integrität und ihre Freiheit; einmal wird die Freiheit von C____ tangiert. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl. Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe um rund 21 Monate Freiheitsstrafe (rund die Hälfte von 42 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe) auf insgesamt rund 37 Monate Freiheitsstrafe.
8.6 Täterkomponente
Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist in [...] geboren, mit circa 10 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gekommen, hat hier die Schulen und eine Berufsausbildung absolviert und ist bestens im Erwerbsleben integriert. Wenig entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass der Berufungskläger selbst offenbar eine nicht ganz einfache Kindheit erlebt hat und insbesondere keine gute Beziehung zu seiner eigenen Mutter hat aufbauen können (vgl. Akten S. 408, 3). Seine Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Sein Nachtatverhalten wirkt sich prima vista zunächst nicht sonderlich günstig aus. Er hat einzig eingestanden, die Ehefrau einmal misshandelt zu haben, wobei dieses Geständnis angesichts der objektiven Beweise dieser Misshandlungen zum einen eher taktisch anmutet, und zum andern etwas dadurch relativiert wird, dass der Berufungskläger geltend macht, von seinem (schlafenden) Opfer geradezu zu den Schlägen getrieben worden zu sein. Fehlende Einsicht und Reue sind per se zwar grundsätzlich neutral zu bewerten. Es belastet den Berufungskläger allerdings etwas, dass er sein Opfer als unzuverlässig, psychisch angeschlagen und suizidal abwertet, während er sich selbst als stets hilfsbereiten und fürsorglichen Ehemann und Vater darstellt. Etwas entlastend ist allerdings die schwierige Beziehung unter den Ehegatten zu werten, die offenbar von Anfang an unter keinem guten Stern gestanden ist. Der Berufungskläger konnte nur schlecht damit umgehen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als B____ mit der zweiten Tochter schwanger war, herausgestellt hat, dass die ältere Tochter, die er anerkannt hatte, nicht von ihm stammt. B____ hat eindrücklich geschildert, dass der Berufungskläger, der ja mittlerweile eine Bindung zu E____ aufgebaut hatte, zunächst Verantwortung gegenüber der ganzen Familie wahrnehmen wollte – was doch durchaus deutlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist –, aber emotional wohl überfordert war und mit der Situation nicht gut zu Recht gekommen ist. Offenbar hat der leibliche Vater von E____, der seinen väterlichen Verpflichtungen bis heute kaum nachzukommen scheint (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), den Berufungskläger auf sozialen Medien auch noch offen verhöhnt, was die Situation für den jungen Mann auch nicht einfacher gemacht hat. Beide Ehegatten waren mit dieser Situation offensichtlich überfordert und konnten sich weder aus der Beziehung lösen noch ihre Probleme gemeinsam angehen. Ebenfalls etwas entlastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger, nachdem das Verfahren ins Rollen gekommen ist und er sich dessen bewusst geworden ist, nicht nur mit seinem teilweise stalkingartig anmutenden Verhalten gegenüber B____ aufgehört hat – was per se nicht strafmindernd wirken würde – sondern sich schliesslich mit B____ insbesondere über die Kinderbelange hat einigen können und seiner Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Tochter offenbar zuverlässig nachkommt und auch zu versuchen scheint, E____ irgendwie gerecht zu werden; so scheint es ihm ein Anliegen, dass sie ihre [...] Wurzeln kennenlernen kann. Insoweit kann die Strafe mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 20) um rund 5 Monate auf 32 Monate reduziert werden.
Relevant strafmindernd wirken sich weiter zunächst der Umstand aus, dass im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils seit den Delikten, insbesondere seit den besonders schwer wiegenden Delikten bald sieben Jahre und seit dem letzten Delikt (März 2016) immerhin über 5 ½ Jahre vergangen sind. Ausserdem hat das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil über 3 Jahre und das Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch noch über 2 Jahre gedauert. Insgesamt hat das Verfahren zu lange gedauert, das Beschleunigungsgebot wurde verletzt. Die Freiheitsstrafe ist deshalb weiter um einen guten Viertel, d.h.um 8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren (vgl. Mathys, a.a.O. S. 138 ff., Beispiele in N 375).
8.7 Bedingter Strafvollzug
Eine Strafe in dieser Höhe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Strafvollzug ist hier offensichtlich gerechtfertigt. Der Berufungskläger hat zum einen keine Vorstrafen und es besteht zum andern begründete Aussicht auf Bewährung. So hat er sich in den mittlerweile mindestens 5 Jahren seit den hier beurteilten Delikten gemäss Akten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch hat er sich mit B____ über die Belange der Töchter respektive der gemeinsamen Tochter F____ geeinigt und der persönliche Umgang mit der Tochter klappt, auch nach Angaben von B____, gut. Unter diesen Umständen ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.8 Weisung
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Weisung erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, dies als Hilfestellung für Konfliktbewältigungsstrategien, auch im Hinblick auf gegebenenfalls auftretende Probleme in der neuen Partnerschaft. Der Berufungskläger hat dazu in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) angegeben, dass er eigentlich meine, keine Gewaltproblem zu haben. Ausserdem habe er sich mit seinen persönlichen Triggerpoints beschäftigt, ein Coaching gemacht, sich reflektiert und mit den Punkten auseinandergesetzt, die ihn verletzt oder «hässig gemacht» haben; auch habe er viel mit seiner Cousine, die (…) sei, geredet. Er ist in Bezug auf die Körperverletzung im Januar 2015 zwar geständig, und gibt auch an, dass er diese bereue. Er bagatellisiert diesen Vorfall aber zum einen und schiebt zum anderen einen Teil der Verantwortung auf seine frühere Partnerin ab. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den ihm vorgeworfenen Delikten mit Unterstützung aussenstehender Fachpersonen hat noch nicht stattgefunden. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungskläger sich wieder einmal in einer schwierigen Beziehungssituation befindet, die ihn überfordert. Unter diesen Umständen erscheint es nach wie vor angemessen und angebracht, dass der Berufungskläger, der grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, sein Verhalten zu reflektieren, sich vertieft und spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen kann. Es wird ihm somit die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren.
9. Kosten
9.1 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Wesentlichen, d.h. es bleibt, mit einer Ausnahme, bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der erstinstanzlichen Kosten und Urteilsgebühr und Entschädigungen der Vertreterinnen respektive dem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt eine Reduktion vorzunehmen.
9.2 Immerhin kommt es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch in einem wenig relevanten Nebenpunkt und die Freiheitstrafe wird um einen Drittel, d.h. relevant, reduziert und es kann dem Berufungskläger nun der (voll)bedingte Strafvollzug bewilligt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, bezüglich der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten eine Reduktion um einen Drittel vorzunehmen und auch den Rückforderungsvorbehalt betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren auch um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche Verteidigung wird gemäss ihrer Kostennote, zuzüglich Bemühungen an der Berufungsverhandlung, angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 3. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung der Verfahren bezüglich Tätlichkeiten wegen Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7);
- Freisprüche von der Anklage der einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der Drohung (Anklage Ziff. B.6).
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und, in teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 180 Abs. 2 lit. a, 181, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 190 Abs. 1 und 191 des Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren.
In Bezug auf Anklage Ziff. B.5 wird A____ von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'182.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 2’850.– (zuzüglich CHF 228.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 95.– (zuzüglich CHF 7.60 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 5’450.– (zuzüglich CHF 419.65 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 56.40 (zuzüglich CHF 4.35 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.70, somit total CHF 5'198.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 (CHF 3'466.–) vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 400.– (zuzüglich CHF 32.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 4.75 (zuzüglich CHF 0.40 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 1’140.– (zuzüglich CHF 87.80 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 25.– (zuzüglich CHF 1.95 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin B____
- Privatklägerin C____ (Dispositiv und E. 6.1; 7.5.3 und 8.4.8)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei, Verkehrspolizei (Auszug Dispositiv und E. 7.6 und 8.2)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).