Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.84

 

URTEIL

 

vom 15. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Cla Nett ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2019

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Berufung an. Mit Eingabe vom 8. August 2019 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher das Urteil im Schuld- und Strafpunkt, nicht aber bezüglich Kosten angefochten wurde. Der Beschuldigte beantragte die Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit, als er bloss der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (fahrlässig begangen) schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen sei. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt. Dies lehnte der Berufungskläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 zunächst ab. Innert erstreckter Frist erfolgte mit Eingabe vom 20. November 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Nachdem die auf den 24. März 2020 angesetzte Verhandlung infolge der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste, stimmte der Berufungskläger dem daraufhin erneuten Vorschlag der Verfahrensleitung auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu und nahm mit Eingabe vom 24. April 2020 abschliessend Stellung zu seinen Berufungsanträgen. Der vorliegende Entscheid ist danach in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO auf dem schriftlichen Weg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

 

1.2      Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Nicht angefochten wurden mit der vorliegenden Berufungserklärung die Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr (Berufungserklärung vom 8. August 2019, Ziff. 2, Akten S. 124). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.

 

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile des Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

 

2.

Dem Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegt, am 13. Januar 2018 als Lenker des Personenwagens [...] auf der Autobahn A2 in Basel km 3.7 bis 2.6 L zwischen 10:05 und 10:07 Uhr den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 65 km/h während mindestens 45 Sekunden unterschritten zu haben. Der Abstand habe 10 m bzw. 0.55 Sekunden entsprochen, mithin weniger als 1/6-Tacho. Die Vorinstanz ging insoweit von dem für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante aus, die sich aufgrund der Nachfahrmessung rekonstruieren liess (Urteil des Strafgerichts, Erw. I. 5 Seite 5, Akten S. 103). Der Beschuldigte habe damit gegen Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verstossen, welcher ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren verlange und durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert werde. Gemäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, welche die Vorinstanz heranzieht, hängt der gebotene ausreichende Abstand von den gesamten Umständen, also der Geschwindigkeit (auch der anderen Verkehrsteilnehmer), den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen wie auch der Beschaffenheit der Fahrzeuge ab (Ziff. II. 2.2 des angefochtenen Urteils, Akten S. 105, mit Hinweis auf BGE 131 IV 133 E.3.1 S. 135; Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 N 98 f. und Art. 34 N 60).

 

Die Vorinstanz folgerte daraus zunächst, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt und sein Verhalten zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Sodann setzte sie sich damit auseinander, ob die Tathandlung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfülle. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

 

Hierzu führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe auf der relativ stark befahrenen Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Massgeblich sei das allgemeine Gefährdungspotenzial einer Handlung, wobei nicht nur die Geschwindigkeit des beschuldigten Lenkers, sondern auch diejenige der restlichen Verkehrsteilnehmer entscheidend sei, zumal das Gefährdungspotenzial auf Autobahnen ungleich grösser sei als im Stadtverkehr und es bei einer Bremsung des voranfahrenden Fahrzeugs auf einer Strecke mit erlaubter Geschwindigkeit von 80 km/h und hohem Verkehrsaufkommen mit nachfahrenden Fahrzeugen zu einer Massenkarambolage hätte kommen können. In objektiver Hinsicht sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Auch in subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt worden. Es sei von einer rücksichtslosen Fahrweise zu sprechen, indem der Beschuldigte die Gefährdung fremder Interessen kurzzeitig nicht bedacht habe. Sein Vorbringen, er habe sich auf ein Fahr-Assistenzsystem verlassen, welches ihn zu spät vor dem zu geringen Abstand gewarnt habe, weil es falsch eingestellt gewesen sei, änderte für die Vorinstanz nichts an ihrer Einschätzung.

 

3.

3.1      Der Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zunächst, dass die Polizei seiner Auffassung nach bei der Nachfahrmessung selbst einen ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug einhalte. Inwiefern durch einen solchen Umstand das Messergebnis bezüglich des Abstands zwischen seinem und dem vor ihm fahrenden Personenwagen verfälscht worden sein könnte, legt er nicht dar. Dies vermag auch nicht einzuleuchten. Das Verhalten des Lenkers des Polizeifahrzeugs ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, soweit nicht prozessuale Fehler oder Fehler im polizeilich festgestellten Sachverhalt auszumachen sind. Beides trifft nicht zu. Ein zu nahes Auffahren des Polizeifahrzeugs könnte letztlich, sofern es nicht durch Amtspflicht gedeckt wäre (Art. 14 StGB), zu einem Verfahren gegen den Lenker des Polizeifahrzeugs führen, nicht aber zu einer Entlastung eines Automobilisten, dem durch eine fehlerfreie Messung eine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen wird.

 

3.2      Sodann rügt die Verteidigung, der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung durch die Polizei anlässlich seiner Befragung zum Sachverhalt eine vorgedruckte Aussage unterzeichnen "müssen", dass er den Sachverhalt gemäss Polizeirapport anerkenne, was nicht mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare vereinbar sei. Wie "müssen" in diesem Kontext zu verstehen wäre, wird vom Berufungskläger nicht ausgeführt. Der Einwand erübrigt sich indessen schon aus anderen Gründen. Wie der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 24. April 2020 im Berufungsverfahren selbst festhält, floss die Sachverhaltsanerkennung gar nicht in das Urteil des Strafgerichts mit ein. Das Strafgericht kam in seiner Beweiswürdigung zu einem Sachverhalt, der von demjenigen des angefochtenen Strafbefehls etwas abweicht (mindestens 45 Sekunden bei nur 10 Meter Abstand zum vorausfahrenden Auto bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h statt 60 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 74 km/h), und dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten mit der Berufung nicht mehr substantiell angefochten.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger bringt vor, er habe sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler, zuletzt BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1).  

 

4.2      Dass die Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wichtig ist, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Die Vorschrift ist von zentraler Bedeutung im Strassenverkehr, weil ihre Missachtung zu schwersten Unfällen führen kann. Der Berufungskläger ist jedoch der Ansicht, die Verkehrsvorschrift nicht in schwerer Weise missachtet zu haben; bei Geschwindigkeiten unter 70 km/h sei das Unterschreiten des Mindestabstands nicht schwerwiegend genug für eine Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht als erfüllt. Für seinen Standpunkt führt er mehrere Bundesgerichtsurteile an, denen gemein sei, dass die dort betroffenen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten unterwegs gewesen seien als der Berufungskläger, nämlich mit Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr (mit Verweis auf BGE 131 IV 133; BGer 1C:7/2008 vom 24. Juli 2008).

 

4.3      Zur Berechnung des erforderlichen Abstands sind, wie auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung erwähnt, im Sinne von Faustregeln die sogenannte "Zwei Sekunden-Regel" oder die Regel "Halber Tacho" bekannt (so auch erwähnt in BGE 131 IV 133, E. 3.1 S. 135). Für eine Geschwindigkeit von 65 km/h resultiert bei Anwendung der Zwei Sekunden-Regel ein Abstand von 36 Metern, bei der Regel "Halber Tacho" ein solcher von 32.5 Metern. Daraus kann sicher gefolgert werden, dass ein Abstand von mindestens ca. 30 Metern erforderlich ist. Der beim Berufungskläger gemessene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beträgt über die Dauer von 45 Sekunden bemessen ca. ein Drittel davon. Der erforderliche Abstand ist damit über einen erheblichen Zeitraum krass unterschritten worden. Bei einem brüsken, möglicherweise notfallmässigen Bremsen des vorderen Fahrzeugs ist die Gefahr einer Kollision nicht nur real, sondern sehr hoch. Ein Blick auf die Fotografien macht weiter klar erkennbar, dass das Verkehrsaufkommen beträchtlich und das das Risiko eines brüsken Abbremsens des vorderen Fahrzeugs nicht als klein einzustufen war. Auf dem Autobahnabschnitt mit den beschilderten Abzweigungen ist mit Spurwechseln zu rechnen. Das Verkehrsaufkommen, einschliesslich Lastwagen, unterscheidet sich deutlich von denkbaren Situationen "freier Fahrt". Teilweise muss die Situation sogar als unübersichtlich bezeichnet werden (Fotos Akten S. 53, 54; Video S. 55). Unter diesen Umständen ist die Abstandsregel durch den Berufungskläger objektiv in grober Weise verletzt worden.

 

Dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände bei hoher Verkehrsdichte mitunter anforderungsreich ist und dem Fahrzeuglenker Disziplin abfordert, vermindert weder die Geltung noch die Bedeutung der Sicherheitsvorschrift. Verstösse dagegen erscheinen deshalb nicht als leichter. Dies gilt, zumal jeder Fahrzeugführer es in der alleinigen Kontrolle hat, den Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug zu bestimmen, unabhängig davon, wieviel Verkehr hinter ihm rollt. Dass das Einhalten der Abstände nicht unmöglich war, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Distanz, welche der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs seinerseits zum nächstvorderen Fahrzeug einhielt (Fotos, Akten S. 53, 54).

 

4.4      Der Berufungskläger führt für seinen Standpunkt noch an, dass "einige Kantone" längeres Hintereinanderfahren mit einem Abstand von bis zu 10m ab 80 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifizieren würden. "Andere Kantone" gingen bei Geschwindigkeiten von bis zu 70 km/h auch bei noch so knappem Abstand immer von einer bloss einfachen Verkehrsregelverletzung aus. Er bezieht sich hierfür auf einen Aufsatz von Dähler/Peter/Schaffhauser in der AJP 1999: Ausrechender Abstand beim Hintereinanderfahren – Ansätze zu einer objektivierteren Sicht der Gefahreneigenheit und der Verletzungswahrscheinlichkeit. In diesem Aufsatz, der auch im genannten Bundesgerichtsentscheid BGE 133 IV 133 Berücksichtigung fand, wird die kantonale Verurteilungspraxis untersucht und festgehalten, dass sich äusserst selten Weisungen oder Richtlinien der Staatsanwaltschaften fänden (S. 949). Dies ist nicht überraschend, weil kantonalen Weisungen oder Richtlinien in diesem von der Bundesgesetzgebung geregelten Bereich höchstens eine Hilfsfunktion, nicht aber absolute Geltung zukommen könnten. Eine einzelne nicht näher bezeichnete Stellungnahme stelle die Praxis so dar, dass bei Geschwindigkeiten unter 70 km/h auch bei sehr knappem Abstand lediglich Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung gelange (S. 950). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Generalisierung zweifellos unzulässig wäre, weil die Abgrenzungslinie mit Hinblick auf den Normzweck nicht entlang der Fahrgeschwindigkeit verläuft, sondern entlang der Frage, ob die Abstandsverletzung "in grober Weise" und subjektiv "rücksichtslos" erfolgt ist (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Dies hängt wiederum massgeblich von der geschaffenen Gefahr ab. Ad absurdum geführt würde der Standpunkt des Berufungsklägers dazu führen müssen, dass ein Abstand von lediglich 1 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h etwa keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen könnte, was offensichtlich nicht zutreffen kann.

 

Schliesslich erlaubt auch die vom Berufungskläger angeführte bundesgerichtliche Judikatur, in welchen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten unterwegs gewesen seien, nicht den Umkehrschluss, dass Abstandsverletzungen bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen könnten.

 

4.5      Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung vorliegend erfüllt. Der Abstand wurde nicht nur wenige Momente, sondern während 45 Sekunden unterschritten, und dies wie dargelegt massiv. Sollte dies vom Fahrzeuglenker tatsächlich unbemerkt geblieben sein, liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Der Berufungskläger will sich auf das in seinem Fahrzeug eingebaute System zur automatischen Distanzregelung (ACC) verlassen haben, anerkennt jedoch selbst, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln nicht bei der Fahrzeugtechnik, sondern bei ihm liegt. So ist es von der Fahrzeugtechnik zum Beispiel auch möglich, Geschwindigkeiten weit über dem auf Schweizer Strassen erlaubten zu fahren. Der Fahrzeuglenker kann sich nicht darauf verlassen, dass der Fahrzeughersteller schon keine Fahrzeuge baut, die zu schnell fahren können. Der Berufungskläger musste als qualifizierter Fahrer zweifellos bemerkt haben, dass er die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug drastisch unterschritt. Gleichwohl hielt er diesen Zustand über fast eine Minute aufrecht. Dass er den zu kurzen Abstand erst nachträglich bei Sichtung des Videos erkannt habe, ist lebensfremd und nicht glaubhaft und vermöchte letztlich auch nichts am Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu ändern. Lediglich ergänzend ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts, Ziff. II. 3 f., Akten S. 106 f.).

 

4.6      Im Übrigen, insbesondere auch für die im Berufungsverfahren nicht mehr thematisierten und durch die Vorinstanz überzeugend widerlegten Einwände betreffend Zulassungszertifikate des Messverfahrens und Messgeräts, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts Erw. I. 2.1-2.3, S. 3, Akten S. 101). Die Berufung erweist sich daher im Schuldpunkt als unbegründet und es ergeht auch im Berufungsurteil ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.

 

5.

Die Strafzumessung der Vorinstanz ist mit der Berufung nur für den Fall begründet angefochten worden, dass eine Verurteilung nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erfolgen würde. Sie hält einer Überprüfung im Ergebnis stand, bzw. es kommt im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe. Es sind namentlich auch keine neuen Umstände bekannt geworden, welche zu einer Anpassung einer Verschuldenskomponente führen würden (nicht mehr leichtes Verschulden, das sich allerdings gegen dasjenige eines vorsätzlich handelnden Täters gegen unten abgrenzt; weiterhin neutrale Täterkomponenten). Die dem Vergehen zugrundeliegende Motivik dürfte, wie der Berufungskläger durchblicken lässt, in seinem Wunsch gelegen haben, sein Ziel möglichst verspätungsfrei zu erreichen. Dies ist weder besonders belastend noch entlastend zu werten. Die ausgesprochenen 15 Tagessätze Geldstrafe tragen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung und halten auch dem langjährigen Vergleich mit Urteilen des Appellationsgerichts stand, welche aufgrund ähnlich schwerer Verkehrsregelverletzungen ergangen sind (etwa AGE SB.2019.36 vom 30. Januar 2020; SB.2016.47 vom 17. September 2017; SB.2011.70 vom 12. Juni 2012). Die Tagessatzhöhe von CHF 1'060.– ist von der Vorinstanz korrekt bemessen worden (mit Verweis auf Akten S. 5, 16). Sie ist nicht angefochten worden. Ebenso wenig wurden in den mehreren Stellungnahmen des Verteidigers veränderte finanzielle Verhältnisse geltend gemacht. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren hat ebenso Bestand wie die damit verbundene Busse, welche von der Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen auf CHF 3'000.– bemessen wurde (Urteil des Strafgerichts E. III.4. S. 10, Akten S. 108).

 

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgehalten, dass folgender Punkt des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist:

 

Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie erstinstanzliche Urteilsgebühr

 

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.