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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2019.86
URTEIL
vom 1. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn, Beschuldigter
Jurastrasse 1, 4543 Deitingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____, Privatkläger 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 18. April 2019
betreffend vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. April bzw. 29. Mai 2019 wurde A____ der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 33'237.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– auferlegt.
Daneben wurde der Mitangeklagte C____ wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und C____ in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. C____ wurde zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, A____ (nachfolgend Beschuldigter) sowie C____ jeweils eigenständig Berufung erhoben. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2019 respektive 29. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen sei. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen fehlender Schuldfähigkeit vollumfänglich einzustellen sei. Subeventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Beschuldigte unter anderem den Beweisantrag gestellt, es sei über ihn im Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige rechtsmedizinische respektive forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Die rechtsmedizinisch und forensisch-psychiatrische Begutachtung solle sich hauptsächlich zur Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten äussern.
Nach Einholung diverser Arztberichte hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. März 2021 (Ziff. 4 der Verfügung) entschieden, dass unverzüglich ein Verhandlungstermin für eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, anlässlich welcher das Gesamtgericht darüber entscheiden werde, ob eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen habe, und falls nein, ob der Beschuldigte einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen sei, woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Verhandlung geladen worden sind. An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. Mai 2021 haben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, C____ mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin des Privatklägers 1 teilgenommen. Die Parteien haben jeweils an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei die Vertreterin von C____ zusätzlich (implizit) den Antrag gestellt hat, das ihn betreffende Strafverfahren von demjenigen des Beschuldigten abzutrennen.
Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 ist der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils abgewiesen worden. Des Weiteren ist das Verfahren betreffend C____ vom Hauptverfahren abgetrennt (SB.2021.81) und das Berufungsverfahren SB.2019.86 zwecks Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ausgestellt worden. Gegen den Zwischenentscheid sind keine Rechtsmittel ergriffen worden.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin die Staatsanwaltschaft angewiesen, die sich am [...] Basel, im Kühlschrank der ehemaligen Wohnung des Beschuldigten, die weiter von seiner Familie bewohnt werde, befindenden und vom Beschuldigten auf dem Schwarzmarkt erworbenen Testosteronampullen unter Einhaltung des Spurenschutzes zu Beweiszwecken beschlagnahmen und entsprechend bei der KTA lagern zu lassen, da sie allenfalls im Rahmen der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens den Gutachtern zur Verfügung stehen müssten. Bei einer am 26. Mai 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung an genannter Adresse sind insgesamt 14 Ampullen beschlagnahmt und am 27. Mai 2021 bei der KTA deponiert worden.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ist den Parteien im nun getrennt geführten Hauptverfahren mitgeteilt worden, dass Prof. Dr. [...] als Experte für die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vorgesehen sei. Da die Parteien gegen dessen Einsetzung in der Folge keine Einwände erhoben haben, ist Prof. Dr. [...] mit Verfügung vom 23. August 2021 als Begutachter eingesetzt und ihm daraufhin der Gutachtensauftrag vom 24. August 2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. September hat die Staatsanwaltschaft ihre Ergänzungsfragen an den Gutachter eingereicht, der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23. September 2021 auf die Einreichung von Gutachterfragen an die sachverständige Person vorerst verzichtet. Auf Antrag von Prof. Dr. [...] vom 22. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft sodann am 14. Juni 2022 das verkehrspsychologische Gutachten über den Beschuldigten vom 11. März 2016 eingereicht.
Mit Schreiben vom 31. März 2022 hat Prof. Dr. [...] des Weiteren mitgeteilt, dass Dipl.-Psych. [...] eine testpsychologische Abklärung mit dem Beschuldigten durchführen werde. Des Weiteren hat er mitgeteilt, dass er bei der Beantwortung der pharmakologischen Fragestellung mit Dr. [...], zusammenarbeiten werde. Gegen den Beizug der beiden Experten haben die Parteien keine Einwände geltend gemacht. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 hat Prof. Dr. [...] dem Appellationsgericht schliesslich das forensisch-psychiatrische Gutachten eingereicht.
Die Instruktionsrichterin hat daraufhin mit Verfügung 15. Juni 2022 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass sowohl Prof. Dr. [...], als auch Dr. [...] als Sachverständige vorgeladen werden. Die Parteien und die Mitglieder des Gerichts sind darum gebeten worden, allfällige Ergänzungsfragen an die beiden Experten, die eine gewisse Vorbereitungszeit erfordern würden, spätestens bis drei Wochen vor dem Termin der Berufungsverhandlung an die Instruktionsrichterin zu richten, damit diese an die Experten weitergeleitet werden und sie sich entsprechend vorbereiten könnten. Dies ist den Parteien sodann nochmals mit Ladungsverfügung vom 11. Juli 2022 mitgeteilt worden. Des Weiteren ist dargelegt worden, dass infolge einer Terminkollision, welche eine Ansetzung der Berufungsverhandlung massiv verzögert hätte, für die Berufungsverhandlung an Stelle von Richter Prof. Dr. Ramon Mabillard Richterin lic. iur. Mia Fuchs nominiert worden sei. Schliesslich hat die Instruktionsrichterin die Parteien darüber informiert, dass am 11. Januar 2022 ein Urteil betreffend C____ ergangen und dieses inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. C____ sei – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei aufgeschoben und der Beurteilte sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen worden. Von einer Landesverweisung sei abgesehen worden. Mit Vorladung vom 13. Juli 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. November 2022 geladen worden.
Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn hat sodann mit Schreiben 27. September 2022 einen aktuellen Vollzugsverlaufsbericht eingereicht. Der Beschuldigte hat des Weiteren mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 mitgeteilt, dass er respektive sein Verteidiger die Berufungsbegründung vom 28. Februar 2020 – gestützt auf die im Rechtsmittelverfahren erhobenen neuen Beweisgrundlagen – anlässlich der Hauptverhandlung mündlich begründen bzw. ergänzen werde. Aus Sicht der Verteidigung bestünden momentan keine Ergänzungsfragen an die beiden sachverständigen Personen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürften. Jedoch hat der Beschuldigte beantragt, dass die beschlagnahmten Testosteronampullen durch das IRM zu analysieren seien. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen deren Analysierung vorgebracht. Nachdem das IRM und auch das Universitätsspital Basel nach Anfrage mitgeteilt haben, dass sie eine solche Analyse nicht vornehmen könnten, ist die Stiftung Swiss Sport Integrity angefragt worden. Diese hat der Instruktionsrichterin am 25. Oktober 2022 angegeben, dass man sich an die Swiss-medic wenden solle. Letztere hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass zur Identität des Wirkstoffes nur eine Gehaltsschätzung abgegeben werden könne, wobei das Ergebnis nicht validiert sei. Zudem wäre Swissmedic zwar auch in der Lage, anhand von zwei verschiedenen Screening-Methoden zumindest die Hauptbestandteile der Substanz zu ermitteln, eine solche Analyse jedoch zeitaufwändig und bis zum 1. November 2022 terminlich nicht mehr zu bewerkstelligen sei. In der Folge hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 den Antrag auf Auswertung der 14 Ampullen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – abgewiesen.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 hat des Weiteren die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 ausgeführt, dass der Beschuldigte sich – entgegen seiner im Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 27. September 2022 festgehaltenen Aussage – weder an die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 gewandt habe, noch dem Privatkläger 1 bzw. den weiteren Hinterbliebenen des Opfers in Portugal direkt einen Brief habe zukommen lassen. Gemäss E-Mail von [...] von der Opferhilfe beider Basel vom 13. Oktober 2022 habe der Beschuldigte diesbezüglich auch mit der Opferhilfe beider Basel nie Kontakt aufgenommen. Über diesen Umstand seien die mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten betrauten Sachverständigen und die Mitglieder des Appellationsgerichts im Hinblick auf die Beurteilung des Beschuldigten in Kenntnis zu setzen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2022 sind der Beschuldigte sowie die beiden Sachverständigen (als Zeugen) befragt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat vorfrageweise ausgeführt, dass letzterer die Berufung den Zivilpunkt betreffend zurückziehe. Er akzeptiere entsprechend die Forderungen von rund CHF 20'000.– des Privatklägers 1 sowie die rund CHF 2'000.– der Privatklägerin 2. Ferner sei auch die Genugtuung nicht (mehr) angefochten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung haben daraufhin dupli- bzw. repliziert. Die Staatanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu erklären und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Sodann sei eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. der Berufungsverhandlung) auszurichten. Der Beschuldigte beantragt schliesslich, das Urteil der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er wegen Totschlags, Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre zu verurteilen sei, unter Anrechnung der bislang ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB. Des Weiteren sei von einem Widerruf der Vorstrafe und der Landesverweisung abzusehen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Der Beschuldigte sei ferner – im Falle der Gutheissung des Hauptantrags – aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 19'660.75 (zzgl. der Berufungsverhandlung) respektive nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zuzusprechen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu erklären und zu einer Freiheitstrafe von 10 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1 beantragt, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Der Beschuldigte beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als er wegen Totschlags, Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre zu verurteilen sei. Des Weiteren sei von einem Widerruf der Vorstrafe und der Landesverweisung abzusehen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Mithin sind die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt 4 wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 29. Mai 2016, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 20'685.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____ und zu CHF 2'556.– an die Opferhilfe beider Basel, die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzmehrforderungen des B____ für künftige Heilungskosten und künftigen Lohnausfall sowie der unbezifferten Schadenersatzmehrforderung der Opferhilfe beider Basel für die Kostenübernahme weiterer Massnahmen auf den Zivilweg, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____, die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge oder Vorfragen gestellt, die noch zu behandeln wären. Sofern der Beschuldigte Ausführungen zu seinem ursprünglichen Rückweisungsantrag macht, ist auf den rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 zu verweisen.
3. Tatsächliches
3.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer öfter als die von ihm behaupteten zwei Mal mit der Faust geschlagen und auch den letzten Schlag ausgeführt habe. Nicht erhärten lasse sich die Aussage des Beschuldigten, dass er vom Opfer geschubst worden sei. Vielmehr könne auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussagen abgestellt werden, die einerseits bestätigten, dass der Beschuldigte in der ersten und dritten Phase der Auseinandersetzung zugeschlagen habe und C____ ein einziges Mal in Phase 2. Andererseits konstatierten die Zeugen durchwegs, dass sich das Opfer nicht gewehrt habe. Da die Zeugenaussagen bezüglich der Anzahl der Schläge allerdings variieren würden – was nicht weiter verwunderlich sei, habe es sich dabei doch um ein Detail in einem ausgesprochen dynamischen Geschehensablauf gehandelt – und die Anzahl der Schläge auch durch das IRM-Gutachten nicht habe objektiviert werden können, sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dem Opfer mehrere, mindestens zwei, heftige Faustschläge gegen den Kopf verabreicht und zwischendurch immer wieder nach dem Handy gefragt habe. Nach dieser ersten Phase habe sich C____ eingemischt. Er habe gefragt, was los sei und überraschend einen nicht minder heftigen Schlag gegen den Kopfbereich des Opfers ausgeteilt. Danach habe der Beschuldigte dem Opfer mindestens nochmals zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich verabreicht. Einig seien sich die Zeugen auch darin, dass der Beschuldigte daraufhin das Opfer nochmals durchsucht habe, etwas aus seinen Hosentaschen genommen und diesen Gegenstand, als er erkannt habe, dass es nicht sein Mobiltelefon sei, achtlos auf das Opfer geworfen habe. Dieser Punkt sei zudem zugestanden. Zu guter Letzt habe der Beschuldigte das Opfer am Hosenbund hochgehoben und auf eine untere Treppenstufe fallen gelassen. Die in der Anklageschrift beschriebenen Fusstritte und Schläge in die Bauchregion könnten aufgrund der Zeugenaussagen hingegen nicht objektiviert werden und seien auch durch das IRM-Gutachten nicht mit der nötigen Sicherheit belegt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Erwägungen des Strafgerichts an und sieht den vorinstanzlichen festgestellten Sachverhalt ebenfalls als erstellt an.
3.3 Der Beschuldigte selbst sagte demgegenüber auch in der Berufungsverhandlung aus, dass er vom Opfer geschubst worden sei, als er dessen Taschen habe durchsuchen wollen. Auch schilderte er weiterhin nur zwei Schläge, die er ausgeführt habe, wobei ein Schlag mit der Handinnenfläche erfolgt sei (Akten S. 2970 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten äusserte sich jedoch dahingehend (Akten S. 2976 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Vorsicht zu würdigen sei. Dessen Aussagen stünden denn auch im Widerspruch zu mehreren Schilderungen von Zeugen. Demnach sei mit grosser Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte mehr als zwei Schläge im Sinne eines unkontrollierten Schlagens ausgeteilt habe, das Opfer daraufhin hochgehoben und sodann auf die Treppe fallen gelassen habe. Teilweise würden durch die Zeugen sogar Schläge gegen das liegende Opfer geschildert. Er [der Verteidiger] könne sich daher den diesbezüglichen Aussagen der Staatsanwaltschaft anschliessen. Die Aussagen des Beschuldigten zur Kontrolle seines Verhaltens seien nicht glaubhaft. Durch die von ihm behauptete Kontrolle habe er wohl seine Verantwortung oder seine Schuld für dieses Delikt relativieren wollen. Er habe die Tat nicht als unkontrollierten Gewaltausbruch, sondern als eine verhältnismässige und besonne Gewaltanwendung im Rahmen einer vermeintlichen «Selbsthilfe darstellen» wollen. Gemäss Gutachten sei eine solche Selbstkontrolle denn auch sehr unwahrscheinlich. Sein Selbstbild sei verzerrt gewesen, er habe nicht als «Irrer» dastehen wollen. Er habe das Delikt vielmehr als unglücklichen Unfall darstellen wollen. So sei er nicht der einzige Täter gewesen, er sei vielmehr derjenige gewesen, der das Geschehen kontrolliert habe. Das Gutachten habe treffend beschrieben, dass die Angaben des Beschuldigten als Versuch imponierten, das Selbstbild eines nicht gewaltbereiten Menschen aufrechtzuerhalten. Bei objektiver Betrachtung könne man demnach nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Was den Beginn der Auseinandersetzung anbelange, sei jedoch – entgegen dem Strafgericht – von einer Provokation seitens des Opfers gegen den Beschuldigten auszugehen, wodurch dessen Wut ausgelöst oder zumindest gesteigert worden sei. Der Beschuldigte habe so wiederholt ausgesagt, dass er vom Opfer als «Kapitalist» beschimpft worden sei.
3.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.5
3.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hielt sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2018 mit Kollegen an der Rheinberme auf Höhe der Münsterfähre auf, wo er vom späteren Opfer um Geld angebettelt wurde und sich dieser einen Moment neben ihn setzte. Als der Beschuldigte bemerkte, dass er sein Mobiltelefon nicht mehr hatte, verdächtigte er das Opfer und machte sich auf die Suche nach ihm. Die Aussagen des Beschuldigten zur Vorgeschichte werden durch die Auswertung des Antennenstandorts sowie die glaubhaften Aussagen der unabhängigen Zeuginnen D____ und E____ bestätigt (Akten S. 1051 ff., 1071 ff., 1109, 1443, 1838 ff.).
3.5.2 In Bezug auf den eigentlichen Tatvorwurf hat das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt, dass um 00.49 Uhr die Polizei requiriert wurde (Akten S. 638 ff.). Um 1.59 Uhr erlag das Opfer im Krankenhaus seinen Verletzungen (Akten S. 673). Wie das IRM-Gutachten vom 24. November 2018 ausführt, ist dieses an einem zentralen Regulationsversagen infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas auf nicht-natürliche Art gestorben (Akten S. 1348 f.). Das Gutachten schliesst überdies aus, dass das Schädel-Hirn-Trauma als Folge eines krankhaften Prozesses oder als Folge eines sturzbedingten Traumas entstanden ist. Vielmehr sprechen das Fehlen von Prellungsblutungen sowie die flächige Ausbildung der Hirnblutung über alle Hirnabschnitte für eine Verletzungsentstehung durch Schläge (Akten S. 1350). Es kann hingegen nicht beurteilt werden, wie viele Schläge abgegeben wurden und welche Person die Schläge ausgeführt hat (Akten S. 1350). Der Beschuldigte konnte erst sechs Wochen nach der Tat und nach Festsetzung einer Belohnung aufgrund einer Meldung aus der Bevölkerung ausfindig gemacht werden (Akten S. 629, 1029).
3.5.3 Wie bereits erwähnt wurde, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, das Opfer wegen des Verdachts, sein Handy gestohlen zu haben, geschlagen zu haben. Er macht allerdings durchwegs geltend, dieses lediglich zwei Mal geschlagen zu haben. Anlässlich seiner ersten Einvernahme führte er aus, er habe dem Opfer gesagt, ihm sein Handy zurückzugeben, worauf dieser ihn weggeschubst und als «Kapitalisten» betitelt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Taschen des Opfers zu durchsuchen. Da dieser nicht kooperiert habe, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Es sei dann ein unbekannter Mann [C____] gekommen und habe gefragt, was los sei. Er habe ihm erzählt, dass das Opfer sein Handy gestohlen habe. Der Junge habe dann dem Opfer die Faust direkt unter die Nase geschlagen und diese quasi nach oben gedrückt. Weiter gab der Beschuldigte an, das Opfer daraufhin erneut durchsucht zu haben und wieder geschubst worden zu sein, weshalb er ihn nochmals mit der rechten Faust, allerdings nur mit der Innenkante seiner Finger, geschlagen habe. Danach habe C____ nochmals zugeschlagen, dieses Mal von oben nach unten. Der Blick des Opfers habe sich nach diesem Schlag verändert. Diese Version bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C____ und wiederholte diese auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: C____ habe den letzten Schlag ausgeteilt, worauf das Opfer zusammengesackt sei (Akten S. 1052 f., 1122, 1839 f.). Zudem führte der Beschuldigte aus, er könne wegen seiner Ausschläge nicht mehrmals mit derselben Stelle schlagen, deshalb habe er dem Opfer zuerst eine Faust verpasst und der zweite Schlag sei mit der Handinnenfläche erfolgt (Akten S. 1122, 2974). Er habe das Opfer danach nochmals durchsucht und die Sachen auf ihn drauffallen lassen. Dass der Beschuldigte die Hosentaschen des Opfers durchsucht hat, ist nicht nur unbestritten, sondern aufgrund der gefundenen DNA auf der linken Gesässtasche des Opfers objektiviert (Akten S. 1067, 1122, 1290, 1840). Bestritten wird durch den Beschuldigten hingegen auch, das Opfer auf die Treppe fallen gelassen zu haben. Er habe ihn lediglich hochgehoben und wieder abgesetzt (Akten S. 1841). Auch an der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, das Opfer lediglich zwei Mal geschlagen zu haben. Der zweite Schlag sei sodann nicht mit der (geschlossenen) Faust, sondern mit der Handinnenfläche ausgeführt worden (Akten S. 2970).
In Übereinstimmung mit dem Strafgericht können die Aussagen des Beschuldigten zum Tatvorgehen nicht als glaubhaft gewertet werden. So liegen diverse unabhängige Zeugenaussagen vor, die das Vorgehen des Beschuldigten abweichend von dessen eigenen Schilderungen beschreiben, mithin, dass er mehr als zwei Faustschläge austeilte und jeweils mit grosser Wucht zuschlug. Hauptaugenmerk liegt dabei auf denjenigen Zeugen, die mit dem Beschuldigten konfrontiert worden sind. Dabei handelt es sich um die Aussagen von F____ (Akten S. 712 ff., 1843 ff.), G____ (Akten S. 864 ff., 1846 ff.), H____ (Akten S. 792 ff., 1134) und I____ (Akten S. 850 ff., 1161 ff.). Das Strafgericht hat zu Recht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bejaht und festgehalten, dass deren Schilderungen auch mit den Angaben weiterer Zeugen (J____ [Akten S. 679 ff.], K____ [Akten S. 697, 890], L____ [Akten S. 757 f.], M____ [Akten S. 767 f.]) übereinstimmen, die zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, deren Aussagen jedoch zumindest indiziell zur Bejahung der Glaubhaftigkeit der vier Hauptzeugen herangezogen werden können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (s. E. 1.1.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch sagte C____ aus, dass der Beschuldigte dem Opfer mindestens drei Faustschläge verpasst habe. Er selbst sei daraufhin aufgestanden und habe einmal mit der Faust gegen die Wange des Opfers geschlagen, ein Kollege habe ihn dann weggezogen (Akten S. 807, vgl. auch Akten S. 932, 1121, 1842). Zwar müssen dessen Schilderungen mit Zurückhaltung gewürdigt werden, liegt doch der Schluss nahe, dass C____ als dannzumal Mitbeschuldigter seine eigene Tathandlung relativieren wollte, jedoch decken sich seine Aussagen mit den vorerwähnten Schilderungen der übrigen Tatzeugen. Dass der Beschuldigte dem Opfer mehr als zwei Faustschläge verpasst haben musste, brachte nicht zuletzt auch dessen Verteidiger im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung vor (Akten S. 2976 f.). Ferner weist auch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 darauf hin, dass eine kritische Zurückhaltung gegenüber den Angaben des Beschuldigten angezeigt sei, da dieser aufgrund seiner histrionischen Persönlichkeitsproblematik zu einem uneinheitlichen Aussageverhalten neige und dazu tendiere, sich sehr rasch auf andere Alternativen einzustellen und dann diese mit grosser Überzeugung zu vertreten (GA S. 102, Akten S. 2789). Dass der Beschuldigte aber auch selbst an seiner geschilderten Sachverhaltsalternative von zwei gezielt dosierten Schlägen – wobei der zweite Schlag nur mit der Handinnenfläche erfolgt sei – zu zweifeln scheint, legen seine Aussagen an der Berufungsverhandlung nahe, sagte er doch dort aus, dass er wahrscheinlich mit der Handinnenfläche geschlagen habe. Dies habe er nicht bewusst gemacht, er habe eine plausible Erklärung dafür gesucht und gedacht, wahrscheinlich habe er dies aufgrund der Schmerzen gemacht und den kürzesten Weg mit der Hand zum Gesicht des Opfers gesucht, weshalb er mit dem Arm nicht habe seitlich ausholen können (Akten S. 2970 f.). Auch im Lichte der gutachterlichen Feststellung zum Aussageverhalten des Beschuldigten mit der Möglichkeit der Vertretung eines Alternativsachverhalts aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung kann demnach den Schilderungen des Beschuldigten zu seinem eigenen Tatverhalten keine Glaubhaftigkeit beschieden werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eine eigene Sachverhaltsalternative mit einer von ihm behaupteten Kontrolle der Situation zurechtlegte, um – wie es sein Verteidiger formulierte – seine Verantwortung für das Delikt zu relativieren. Er wollte die Tat nicht als unkontrollierten Gewaltausbruch, sondern als eine verhältnismässige und besonne Gewaltanwendung im Rahmen einer vermeintlichen «Selbsthilfe» darstellen (Plädoyer, Akten S. 2977). Auch das Gutachten beschreibt damit übereinstimmend, dass der Beschuldigte darum bemüht sei, «seine Sicht der Dinge, nämlich diejenige, dass er kein gewissenloser Gewalttäter sei, darzustellen und letztlich insbesondere seine Beteiligung am Tod des Opfers zu minimieren.» Es sei eine Tendenz des Beschuldigten, «eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren bzw. auf Aussenstehende zurückzuführen und damit zu externalisieren, deutlich.» Sein «Verhalten imponierte auch als ein Versuch, das eigene Selbstbild eines nicht gewaltbereiten Menschen aufrechtzuerhalten bzw. angesichts der Tatvorwürfe nicht komplett in Frage stellen zu lassen.» (GA S. 77, Akten S. 2764). Schliesslich führte der Beschuldigte auch selbst in der Berufungsverhandlung aus, dass er in den Einvernahmen nicht immer wahrheitsgemäss geantwortet habe. Er habe dann Sachen gesagt, «dass die Leute einfach zufrieden sind» (Akten S. 2969). Dass der Beschuldigte das Opfer nicht nur zwei Mal dosiert schlug, da ein festes Zuschlagen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen sei, belegt schliesslich auch der Umstand, dass er sich am 6. August 2018 – und damit rund 1 ½ Wochen nach der Tat – auf die Notfallstation des Merian Iselin Spitals begab und angab, vor zwei Wochen mit der Hand gegen eine Wand geprallt zu sein. Auf der Notfallstation wurde die rechte Hand des Beschuldigten geröntgt und gemäss Arztbericht als Therapie eine palmare Schiene angegeben. Dem widersprechend gab der Beschuldigte jedoch dem Gutachter gegenüber sowie in der Berufungsverhandlung an, mit der Hand nicht gegen eine Wand, sondern – noch vor der Tat – beim Schwimmen im Rhein in einen Metallpfeiler geprallt zu sein. Seine Hand habe weh getan, allein deswegen könne er überhaupt nicht fest zugeschlagen haben (GA S. 69, Akten S. 2756, 2971). Neben dem offensichtlichen Widerspruch vom Arztbericht und zu den Aussagen gegenüber dem Gutachter und vor dem Appellationsgericht ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bei einer solchen Verletzung (und den von ihm beschriebenen starken Schmerzen an der Hand), die er sich ein paar Tage vor der Tat zugefügt habe, nicht bereits dannzumal einen Arzt respektive die Notfallstation aufgesucht hatte, wartete er doch auch sonst jeweils nicht lange zu, um mit Gesundheitsproblemen einen Arzt zu konsultieren (2972, vgl. etwa auch die diversen Arztberichte aus dem Zeitraum von wenigen Monaten vor der Tat, Akten S. 2291 ff. sowie die Ausführungen im Gutachten, S. 101, Akten S. 2788: «Die Neigung des Expl., auf Schmerzen und Befindlichkeitsstörungen sehr stark zu reagieren und auch das medizinische Hilfesystem zu beanspruchen, steht aus hiesiger Sicht in enger Beziehung zu histrionischen Persönlichkeitsmerkmalen […]»). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Handprellung – nota bene der rechten (Schlag-)Hand (vgl. Akten S. 1052) – durch seine starken Schläge gegen das Opfer zuzog, sich jedoch in den Tagen unmittelbar nach der Tat nicht in ärztliche Pflege begab, um nicht als möglicher Täter erkannt zu werden. So sagte er denn auch selbst aus, dass er nach der Tat versucht habe, «möglichst unauffällig zu sein» (Akten S. 2970). Im Ergebnis ist somit hinsichtlich des (Kern-)Tatvorgehens als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der ersten und dritten Tat-Phase jeweils mindestens zwei Mal zugeschlagen hat, C____ hingegen nur ein einziges Mal in Phase 2. Alle Schläge richteten sich gegen den Kopf des Opfers und wurden mit erheblicher Wucht ausgeführt. Zwischendurch fragte der Beschuldigte das Opfer zugestandenermassen wiederholt nach seinem Handy (Akten S. 1122).
Was des Weiteren das vom Beschuldigten bestrittene Fallenlassen des Opfers anbetrifft, so wurde ebenfalls von diversen Zeugen beobachtet, wie er dieses gepackt und mindestens eine Stufe nach unten fallen gelassen habe (vgl. etwa die Aussagen von F____, Akten S. 1844; G____, Akten S. 1848; H____, Akten S. 793, 1135, indiziell auch die Aussagen von L____ [Akten S. 757 f.], M____ [Akten S. 767 f.]). Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (s. E. 1.1.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch der Verteidiger des Beschuldigten sieht diesen Vorwurf als «ziemlich sicher erstellt» an (Plädoyer, Akten S. 2978). Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte nach seinen letzten Schlägen das Opfer am Hosenbund hochhob und auf eine untere Treppenstufe fallen liess. Während dieser Phase durchsuchte der Beschuldigte eingestandenermassen die Taschen des Opfers nach seinem Mobiltelefon (Akten S. 1067, 1122, 1840; vgl. auch Akten S. 714; auf der linken Gesässtasche des Opfers konnte entsprechend auch die DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden, vgl. Akten S. 1289 ff.). Auch gab der Beschuldigte selbst an, dass er unter anderem ein dabei aufgefundenes Mobiltelefon, bei dem es sich jedoch nicht um das gesuchte handelte, auf das Opfer fallen liess (Akten S. 1122, 1840).
Sodann ist auch erstellt, dass sich das Opfer während den Schlägen nicht zur Wehr setzte oder sich auch nicht vor den Schlägen zu schützen versuchte. Vielmehr sei das Opfer nach den ersten Schlägen «benebelt» dagesessen respektive «halb gekippt» und in der dritten Phase nach den erneuten Schlägen des Beschuldigten zu Boden gefallen (vgl. etwa die Aussagen von F____, Akten S. 1844; G____, Akten S. 1848; indiziell auch die Aussagen von J____, Akten S. 685; K____, Akten S. 704; L____, Akten S. 758).
Was sodann die Aussagen des Beschuldigten betrifft, er sei vom Opfer provoziert worden, so wird vom Strafgericht ausgeführt, dass nicht erstellt sei, dass er vom Opfer geschubst worden sei. In der Tat wird einerseits ein solches Vorgehen des Opfers von keinem der Augenzeugen beschrieben. Dass aber zumindest eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wird etwa von G____ bestätigt («bin ich […] auf zwei Personen aufmerksam geworden. Diese beiden Personen waren am Diskutieren», [Akten S. 865], «Ich habe beobachtet, wie die eine Person die andere Person auf einen Vorfall angesprochen hat. Sehr wahrscheinlich ist ein Handy weggekommen, so wie ich gehört habe. Es war eine lautere Auseinandersetzung.» [Akten S. 1848]). Zudem sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass er vom Opfer, nachdem er diesen auf das Mobiltelefon angesprochen gehabt habe, als «capitalista» bezeichnet worden sei (Akten S. 1122, 1840). Damit gibt er Beschuldigte konstant den Inhalt des Gesprächs mit respektive die Aussage des Opfers wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Diesbezüglich ist auch bezeichnend, dass der Beschuldigte angab, mit «capitalista» sei vom Opfer der portugiesische Begriff für «Kapitalist» verwendet worden und es sich beim Opfer effektiv um einen portugiesischen Staatsangehörigen handelte. Dieser Umstand spricht als Qualitätsmerkmal mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 17, 49 ff.). Es ist im Ergebnis daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Opfer als Reaktion auf das Herausverlangen des Mobiltelefons verbal angegangen und von diesem als «capitalista» bezeichnet wurde.
Was schliesslich die Stimmung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt betrifft, so sagte der Zeuge H____ aus, dass der Beschuldigte einen «extrem aggressiv[en]» Blick gehabt habe (Akten S. 794). Dies wurde auch von M____ bestätigt: «Der Dicke war sehr aggressiv und keiner von uns ist ihm deshalb gefolgt.» (Akten S. 768). Letzterer wurde zwar nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich hierbei jedoch um ein entlastendes Element (vgl. hinten E. 4), weshalb diese Aussagen verwertbar ist (vgl. dazu Thommen/Seelmann, Urteilsbesprechung, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2015 i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie A. gegen B. – SB150061, in: forumpoenale 2016, 258 ff.). Auch ist davon auszugehen, dass der Verlust respektive der vermeintliche Diebstahl des Mobiltelefons den Beschuldigten in eine psychische Ausnahmesituation versetzte. So sagte er selbst aus, dass der Verlust «eine Lawine ausgelöst» habe. Er habe sich gedacht «jetzt lasse mich nicht mehr herumschubsen», es sei ein «Gefühlschaos» gewesen (Akten S. 2968). Sodann lassen auch die Aussagen von D____ und E____ darauf schliessen, dass die zunächst «witzige» und gute Stimmung des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1077, 1113) nach dem Verlust des Mobiltelefons in eine Verärgerung sowie eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes umschlug («Ziemlich verärgert. Er ging dann auch gleich» [Akten S. 1077]; «Schlecht. Er war sehr fokussiert auf das Telefon» [Akten S. 1113]). Zwar wurden diese beiden Zeuginnen ebenfalls nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, ihre Aussagen sind aber ebenfalls zu seinen Gunsten verwertbar (vgl. sogleich). Es ist demnach als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer aggressiven Stimmung befand. Seine Verärgerung wurde bereits mit dem abhandenkommen des Mobiltelefons ausgelöst und sodann durch die «Provokation» des Opfers nochmals verstärkt.
3.6 Für den nicht bestrittenen Konsum von Kokain nach dem 29. Mai 2016 kann schliesslich vollumfänglich auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 3).
4. Schuldfähigkeit
4.1 Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde das bereits erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt, das von Prof. Dr. [...] verfasst wurde (Gutachten vom 10. Juni 2022, Akten S. 2687 ff.). In Ergänzung dazu erfolgte durch Dr. [...], eine Stellungnahme zu pharmakologischen Fragen (pharmakologische Stellungnahme vom 6. Juni 2022, Akten S. 2837 ff.).
Das Hauptgutachten vom 22. Juni 2022 hält fest, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit dissozialen Merkmalen, eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), DD: Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21), eine polytrope Substanz- und Medikamentenabhängigkeit (ICD-10: F19.2), sowohl von Opiaten, Amphetaminen und Testosteron sowie eine Residualsymptomatik einer ADHS hyperaktiv-impulsiver Typ (DSM-5: F90.1) habe diagnostiziert werden können (Gutachten [GA] S. 88, 120, Akten S. 2775, 2807). Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten einen abhängigen Konsum verschiedener Medikamente betrieben. Dabei sei es um einerseits opiathaltige Schmerzmittel, andererseits um Amphetaminpräparate gegangen. Ausserdem sei ein Testosteronmissbrauch betrieben worden. Zwischen der histrionischen Persönlichkeitsproblematik und der Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten bestünden komplexe Wechselwirkungen. Grundlegend sei die histrionische Persönlichkeitsproblematik, die es dem Beschuldigten schwermache, mit psychosozialen Herausforderungen konstruktiv umzugehen. Der Medikamentenkonsum stelle dabei eine problematische Copingstrategie des Beschuldigten dar. Er ordne sich hinsichtlich der Ausprägung seiner Medikamentenabhängigkeit und der histrionischen Persönlichkeitsproblematik in eine Personengruppe ein, die als schwer beeinträchtigt zu klassifizieren sei (GA S. 119 f., Akten S. 2806 f.).
Was die Auswirkungen der vom Beschuldigten behaupteten Selbstverabreichung von Testosteron und seinen Medikamentenkonsum anbelangt, so dürfe aber gemäss Gutachten, obwohl Testosteron und andere Anabolika Aggressionen begünstigen könnten, keinesfalls zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Konsumenten durch solche Präparate stets und insbesondere auch in einer, die Steuerungskräfte beeintr.htigenden Art und Weise, impulsiv-aggressiv ausgelenkt würden. Selbst erhöhte Testosteronspiegel führten nicht zwangsläufig zu einer erhöhten Aggressionsneigung und insbesondere nicht dazu, dass Aggressionen ungehemmt ausagiert würden. Insofern bedürfe es bei einem Testosteronkonsum stets einer individuellen Analyse, die sich mit den konkreten Auswirkungen der Testosterongabe auf das Leistungsvermögen der betreffenden Person befassen müsse. Hierbei würden sämtliche Arztberichte, die den Zeitraum der Testosteronmedikation beträfen, nicht auf eine erhöhte Aggressivität des Beschuldigten verweisen. Vielmehr werde der Beschuldigte im Bericht vom 8. Dezember 2020 von Dr. [...], der den Beschuldigten auch schon vor dem Testosteronabusus betreut gehabt habe, als freundlich-fröhlich beschrieben. Der Beschuldigte habe auch selbst reizbar-aggressive Reaktionstendenzen nicht beschrieben, er habe sich jedoch als deutlich weniger konfliktscheu und insgesamt aktiver-zupackender erlebt. Dass diese Aktivitätszunahme nicht psychopathologisch bedeutsam gewesen sei und insbesondere nicht als Hinweis auf ein maniformes Zustandsbild gedeutet werden könne, wie es unter hohen Testosterondosierungen auftreten könne, belegten die Berichte des im Deliktzeitraum behandelnden Psychiaters [...]. Gegen eine starke Aggressionsneigung des Beschuldigten spreche im Übrigen auch das Verhalten nach der Verhaftung. Wenn der Beschuldigte den Konsum, wie er aktuell berichte, bis kurz vor der Inhaftierung fortgeführt habe, wären eine testosteroninduzierte Gereiztheit, Impulsivität und Aggressivität sowie testosteroninduzierte Grössenideen in den ersten für ihn sicherlich auch anstrengenden Einvernahmen auffällig geworden. Ausserdem habe sein im April 2018 erhobener Hormonspiegel in einem Bereich gelegen, der nur gering über dem Höchstwert der üblichen Konzentration dieses Hormons einzuordnen sei (GA S. 105 ff., 120, Akten S. 2792 ff.; vgl. auch pharm. GA, S. 2, Akten S. 2838 sowie Aussagen von Dr. [...], Akten S. 2975).
Was nun konkret die vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt konsumierten psychotropen Substanzen und deren Einflüsse auf das Tatgeschehen betreffe, so könne hinsichtlich des Testosterons – wenn man von einem tatzeitaktuellen Konsum ausgehe – zwar eine den Antrieb des Beschuldigten befördernde Wirkung angenommen werden. Diese könne jedoch nicht mit einer hohen Aggressivität gleichgesetzt werden und in den vorliegenden Behandlungsberichten gebe es übereinstimmend keine Hinweise darauf, dass diese 2018 bestanden habe bzw. vom Beschuldigten als Nebenwirkung beschrieben worden wäre. Gleiches gelte für die ADHS-Medikation, die Betroffene in den üblichen Dosierungen zwar ruhiger und insbesondere auch konzentrierter mache, in erhöhter Dosierung jedoch mit Unruhe und eine gereizte Aggressivität befördernden Wirkungen von Amphetaminen einhergehe. Der Beschuldigte habe die Präparate nach eigenen Angaben jedoch über längere Zeiträume hinweg wiederholt in höherer Dosierung eingenommen, was Toleranzeffekte begünstige. Insofern sei nicht zu erwarten, dass die von ihm berichtete Einnahme von 150g [...] zwangsläufig zu einer erheblichen Agitation führe. Entsprechend sei nicht zwingend davon auszugehen, dass durch die Kombination dieses Präparates mit Testosteron, die laut seinen Angaben schon über Monate hinweg vorbestanden habe, am 28. Juli 2018 eine Konstellation entstanden sei, die sein Steuerungsvermögen deutlich hätte beeinträchtigen können.
Ausserdem hätten sich aus den Schilderungen von Zeuginnen und Zeugen keine Anhaltspunkte für eine tatzeitnahe Substanzintoxikation ergeben. So wäre im Fall einer Amphetaminintoxikation schon vor dem vermeintlichen Diebstahl des Mobiltelefons eine euphorische Verfassung, Selbstüberschätzung, Affektlabilität, Streitlust, Verhaltensstereotypien und nicht zuletzt auch eine erhebliche motorische Unruhe zu erwarten gewesen. Solche Symptome seien von den Zeuginnen und Zeugen und auch vom Beschuldigten selbst nicht beschrieben worden. Auch Störungen der Realitätskontrolle i.S. eines psychotischen Erlebens mit Halluzinationen oder Ängsten bzw. ein Verwirrtheitszustand hätten nicht vorgelegen. Angesichts der hohen Bereitschaft des Beschuldigten, bei körperlichen Veränderungen ärztliche Hilfe aufzusuchen, sei es überdies unwahrscheinlich, dass tatzeitnahe amphetamininduzierte körperliche Veränderungen im Sinne einer Tachykardie, Hypertonie, Herzrhythmusstörungen oder eine Temperaturerhöhung bestanden hätten. Darüber hinaus seien den Zeuginnen und Zeugen keine motorischen Nebenwirkungen einer Alkoholintoxikation aufgefallen. Die vom Beschuldigten im Deliktzeitraum konsumierten Schmerzmittel könnten im Sinne einer Opiatintoxikation zu sedierenden und die situative Orientierung beeinträchtigenden Effekten führen. Gleiches gelte für die von ihm konsumierten Benzodiazepine und das Zusammenspiel von Opiaten, Benzodiazepinen und Alkohol. Die Einnahme von Benzodiazepinen bzw. von hohen Dosen seiner Schmerzmedikamente am Tag vor der Tat bzw. im Ausgang werde jedoch nicht berichtet. Resultierende Einbussen hätten im Fall einer Intoxikation zu motorischen Defiziten, Schläfrigkeit und Orientierungsstörungen geführt. Diese seien vom Beschuldigten nicht berichtet worden und hätten schon seine Suche nach dem späteren Opfer bzw. dessen Auffinden erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Somit spreche der Aspekt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, den vermeintlichen Dieb schon kurze Zeit nach dem Vorfall zu stellen, gegen eine Opiat- und Benzodiazepinintoxikation. Diese werde auch durch die Beobachtungen der Tatzeugen unwahrscheinlich, denn diese hätten ihn durchgängig als sehr aggressiv, nicht aber als motorisch beeinträchtigt beschrieben. Eine Auslösung bzw. Beförderung aggressiver Impulse durch paradoxe Wirkungen von Benzodiazepine bzw. Opiaten sei wenig plausibel, denn der Beschuldigte habe nicht über eine Vorgeschichte solcher paradoxen Wirkungen berichtet. Insgesamt sei daher, obwohl der Beschuldigte laut eigenen Angaben am Vortag und in der Tatnacht diverse psychotrop wirksame Substanzen konsumiert habe, nicht von einer Substanzintoxikation auszugehen (GA S. 107 f., Akten S. 2794).
Dennoch sei die komplexe Störungsproblematik des subdepressiv verstimmten, einerseits medikamentenabhängigen und andererseits auch persönlichkeitsgestörten Beschuldigten für die Ereignisse des 28. Juli 2018 bedeutsam: Der Beschuldigte habe sich im Deliktzeitraum nämlich in einer durch zunehmende Leistungseinbussen infolge der Medikamentenabhängigkeit gekennzeichneten labilen Lebensphase befunden. Er sei andererseits aber auch bemüht gewesen, seinem Leben wieder eine konstruktive Wende zu geben. Dabei sei davon auszugehen, dass die zugehörigen Unternehmungen, insbesondere hinsichtlich der neuen Arbeitsstelle für ihn eine Herausforderung dargestellt hätten, was letztlich zu einer Verstärkung seiner somatischen Beschwerden und Stressoren geführt habe. Diesen habe er aufgrund seiner histrionischen Persönlichkeitsartung überfordert gegenübergestanden. Der Beschuldigte habe störungsbedingt wenig Ressourcen, mit Konflikten und Herausforderungen konstruktiv umzugehen. Auf Belastungen reagiere er subdepressiv verstimmt und mit unreif-oberflächlich anmutenden Tagträumereien bzw. einem betäubenden oder aufputschenden Substanzkonsum. Darüber hinaus liege ausweislich des Vorfall betreffs häuslicher Gewalt eine impulsiv-aggressive Reaktionstendenz bei akuten Konfliktsituationen nahe, was sowohl bei der histrionischen Persönlichkeitsproblematik als auch bei depressiv getönten Verstimmungszuständen von Männern und im Kontext des Konsums aufputschender Substanzen bzw. generell im Kontext von Abhängigkeitserkrankungen bei Konfrontation mit Defiziten beobachtet werden könne. Bei der Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer habe es sich wiederum um eine vom Beschuldigten durchweg als akut belastend bzw. ihn unmittelbar aufwühlend dargestellte Konstellation gehandelt. Für diese Belastung habe er allerdings unterschiedliche Gründe ins Feld geführt, initial sein Angewiesensein auf das Mobiltelefon und im weiteren Verlauf seine auf dem Mobiltelefon frei zugänglichen Gesundheitsdaten. Bei den im Rahmen der Begutachtung gemachten Erörterungen sei insbesondere deutlich geworden, dass der Beschuldigte durch das Handeln bzw. vermeintliche Handeln des Opfers gekränkt gewesen sei. Es sei vor dem Hintergrund seiner histrionischen Persönlichkeit nicht unplausibel, dass der Beschuldigte das vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch einen Obdachlosen als massive Kränkung erlebt habe. Er sei daraufhin «in Rage» geraten. Als aufgebracht, wütend und aggressiv sei der Beschuldigte denn auch von den Tatzeugen beschrieben worden. Betrachte man nun die Folgen dieses Ärgers, so sei zunächst schon eindrücklich, dass der Beschuldigte mögliche Alternativen z.B. bzgl. einer anderen Täterschaft oder eines andersgelagerten Verlustes des Mobiltelefons nicht in Betracht gezogen habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte sofort einen Mann verdächtigt und sich sogleich auf die Suche nach diesem gemacht habe, deute eine spontan-sprunghafte Entscheidungsbildung («jump to conclusion») an, wie sie unter Alkohol- und Amphetamineinfluss auftreten könne. Nachfolgend habe er seinen Fokus ausschliesslich darauf gerichtet, das aus seiner Sicht entstandene Unrecht – das von ihm auch als eine Art Schande erlebte vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch einen obdachlosen Drogensüchtigen – ungeschehen zu machen. Dass es dem Beschuldigten im Anschluss gelungen sei, das spätere Opfer aufzuspüren und somit ein erstes Handlungsziel erfolgreich umzusetzen, spreche einerseits zwar gegen massive Leistungseinbussen. Für eine starke Fokussierung darauf, umgehend wieder in den Besitz des Mobiltelefons zu kommen und eine mangelnde Flexibilität spreche andererseits allerdings, dass es bei dem Aufeinandertreffen der beiden in der Öffentlichkeit, d.h. im Beisein zahlreicher Zeugen und ohne weitere Sicherungs- bzw. Verdeckungstendenzen sofort zu Vorwürfen an und dann auch umgehend zu einem körperlichen Übergriff auf das als Verursacher der Schwierigkeiten ausgemachte Opfer gekommen sei. Das Vorgehen des Beschuldigten weise dabei eine ungewöhnliche Prägung auf, die ein Affektdelikt nahelege. Dabei gehe es, da keine konflikthafte Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer bestanden habe, nicht um ein klassisches Affektdelikt im Sinne eines Beziehungsdelikts, sondern um eine stark affektiv akzentuierte Impulstat. Der Fall des Beschuldigten falle in einen Grenzbereich zwischen affektiv unterlegter Gewaltstraftat und Affektdelikt im Sinne einer reaktiv aufgetretenen Bewusstseinsstörung. Für solche Grenzfälle gelte, dass ein forensisches Gutachten im Kontext der Affektdelikte vorwiegend Hinweise hinsichtlich der Bedeutung unterschiedlicher Varianten des Tatgeschehens für die juristische Urteilsbildung geben könne:
Variante 1: Es kämen aus forensisch-psychiatrischer Sicht Einbussen des Steuerungsvermögens in Form eines Hemmungsverlustes in Betracht, wenn das Gericht davon ausgehe, dass in Folge der durch den Diebstahl bzw. Verlust des Mobiltelefons entstandenen Aufregung eine deliktrelevante Einengung des Wahrnehmungsfeldes bestanden habe, die es dem Beschuldigten erschwert habe, Handlungsalternativen wahrzunehmen und für sich in Betracht zu ziehen. Zu dieser Einengung des Denkens könnte der Alkohol- und Amphetaminkonsum des Beschuldigten beigetragen haben, jedoch habe keine Substanzintoxikation bestanden. Substanzeinflüsse stellten daher lediglich einen konstellativen Faktor dar, der im Konfliktfall stärkere affektive Auslenkungen und eine kognitive Einengung begünstige. Ausserdem müsste das Gericht, um von einer forensisch relevanten Minderung des Steuerungsvermögens ausgehen zu können, den Schilderungen des Beschuldigten folgen, dass das spätere Opfer ihn im Rahmen der initial verbalen Auseinandersetzung bzw. nach seiner Konfrontation damit, dass er ihn eines Diebstahls verdächtige, provozierend reagiert hätte. Demgegenüber müssten den Angaben des Beschuldigten, dass er das Tatgeschehen exakt erinnere und nur zwei Schläge, die er ebenfalls genau darstellen könne, nicht bzw. nur eingeschränkt gefolgt werden. Unter diesen Voraussetzungen könne aus psychiatrischer Sicht von einer leichten Minderung der Schuldfähigkeit gesprochen werden (GA S. 112, Akten S. 2799; vgl. auch Aussagen von Prof. Dr. [...], Akten S. 2972).
Variante 2: Verneine das Gericht hingegen diese Punkte und gehe es davon aus, dass der Beschuldigte nur zweimal und dabei auch kontrolliert zugeschlagen habe, so würden sich auch vor dem Hintergrund des Alkoholkonsums und unter Berücksichtigung eines abhängigen Opiat-/Amphetaminkonsums und eines zeitnahen Testosteronmissbrauchs keine überzeugenden Argumente für eine forensisch relevante Enthemmung ergeben. Die Schilderungen von Zeugen verwiesen nämlich nicht auf eine relevante Intoxikation bzw. auf durch Wechselwirkungen zwischen diesen Substanzen zurückzuführende massive Leistungseinbussen. Eine Intoxikation habe nicht vorgelegen. Der Substanzkonsum habe sich allenfalls als konstellativer Faktor in das Gesamt geschehen eingebettet, ohne die Abläufe entscheidend geprägt zu haben (GA S. 113, Akten S. 2800).
4.2 Im vorliegenden Fall kann – gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. vorne E. 3.5) – der ersten im Gutachten aufgeführten Variante (Variante 1) gefolgt werden. So wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Abhandenkommens des Mobiltelefons in Aufregung befand und darüber verärgert war. Sein psychischer Zustand respektive sein von ihm selbst beschriebenes «Gefühlschaos» und seine Einengung des Wahrnehmungsfeldes kann denn auch gemäss der gutachterlich attestierten histrionischen Persönlichkeitsstörung erklärt werden. So erlebte er das vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» durch das spätere Opfer als massive Kränkung. Dieser Verärgerung, die zum Tatzeitpunkt in Aggressivität umschlug, wurden denn auch von den Zeuginnen und Zeugen beschrieben. Gestützt auf das Gutachten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht unter einer Betäubungsmittelintoxikation litt, berichtet er doch etwa selbst weder über motorische Defizite, Schläfrigkeit und Orientierungsstörungen, noch war ihm ein rasches Auffinden des späteren Opfers dadurch erschwert. So gab er denn auch selbst an, letzteres schon kurze Zeit später am Rhein aufgefunden zu haben (s. etwa Akten S. 1839). Ferner wurde er auch von keinem der Tatzeugen als motorisch beeinträchtigt beschrieben. Auch wird auch in keinem der zahlreichen Arztberichte – oder auch in den Aussagen des Beschuldigten selbst (Akten S. 1058, 1147 ff.) – festgehalten, dass beim Beschuldigten, trotz bereits vor dem Tatzeitpunkt länger vorbestehender Einnahme von Benzodiazepinen bzw. Opiaten, eine Auslösung bzw. Beförderung aggressiver Impulse durch paradoxe Wirkungen stattgefunden hätte. Gleiches gilt auch für einen allfälligen Konsum des Beschuldigten von Testosteron respektive Testoviron. Auszugehen ist aber gestützt auf das Gutachten davon, dass die verschiedenen Substanzeinflüsse einen konstellativen Faktor darstellten, der im Konfliktfall stärkere affektive Auslenkungen und eine kognitive Einengung begünstigte. Des Weiteren ist gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte und das spätere Opfer vor den ersten Schlägen eine verbale Auseinandersetzung hatten, in deren Rahmen letzterer ersteren als «capitalista» bezeichnete. Dies wertete der Beschuldigte bedingt durch seine histrionische Persönlichkeitsstörung als «Provokation», wodurch seine Verärgerung respektive Aggressivität ungleich gesteigert wurde und er in der Folge in zwei Phasen mehrmals unkontrolliert – und nicht lediglich zweimal «dosiert» – auf das Opfer einschlug.
Im Ergebnis ist mithin gestützt auf das Gutachten für die Taten von einer leichten Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Eine solche wird schliesslich auch von der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, Akten S. 2933 f.) sowie der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 2977) angenommen.
4.3 Was die gutachterlichen Ausführungen zur Behandelbarkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung und die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen anbelangt, so wird darauf hinten unter der Frage der Massnahmenindikation einzugehen sein (E. 7).
5. Rechtliches
5.1 Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB. So sei er nur wegen Totschlags (Art. 113 StGB) schuldig zu sprechen. Das Gutachten führe aus, dass die psychische Krankheit des Beschuldigten nicht der einzige Faktor gewesen sei, der zur Tatbegehung geführt habe, vorliegend seien nämlich mehrere Affektkriterien unabhängig von der psychiatrischen Diagnose erfüllt gewesen. Es sei nicht korrekt, Personen, die unter einer psychischen Störung litten, von der Anwendung von Art. 113 StGB auszuschliessen, vielmehr müsse eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden. Es sei zu evaluieren, welche Faktoren im konkreten Fall das Delikt begünstigt oder ausgelöst hätten. So könne auch bei Vorliegen einer psychischen Störung, welche die Impulstat begünstigt habe, die Affekttat unter Art. 113 StGB subsumiert werden. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da bei der Tat neben der histrionischen Persönlichkeitsstörung auch viele weitere konstellative Faktoren eine mitentscheidende Rolle gespielt hätten, dass die Auseinandersetzung so eskaliert sei.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (oder unter grosser seelischer Belastung) handelt. Der Tatbestand ist mithin aufgrund zweier Merkmale gegenüber der vorsätzlichen Tötung privilegiert, einerseits wegen der heftigen Gemütsbewegung (Affekt, psychologisches Kriterium), andererseits wegen deren Entschuldbarkeit (normatives, ethisches Kriterium, s. dazu AK StGB-Ege, Bern 2020, Art. 113 N 7; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 113 N 1).
Die erstgenannte heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen (normal-)psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch – also nicht krankhaft – begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2, 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; AK StGB-Ege, a.a.O., Art. 113 N 2; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 113 StGB N 4 ff.).
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2, 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1, 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2, 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1; AK StGB-Ege, a.a.O., Art. 113 N 7; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 StGB N 9 ff.). Die Entschuldbarkeit entfällt, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (z.B. besondere Erregbarkeit). Diese sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der Entschuldbarkeit nach Art. 113 StGB (BGE 107 IV 103 E. 2b.bb, 108 IV 99 E. 3b, 107 IV 161 E. 2; BGer 6S.180/2004 vom 24. September 2004 E. 1.1; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 StGB N 11; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 113 N 14).
5.2.2
5.2.2.1 Vorliegend könnte die erste Voraussetzung der heftigen Gemütsbewegung noch bejaht werden, da der Beschuldigte gemäss den vorigen Ausführungen (E. 3 und 4) unbestrittenermassen aufgrund des vermeintlichen Diebstahls seines Mobiltelefons und der daraufhin empfundenen Provokation durch das Opfer das Gefühl einer massiven Kränkung und Verärgerung erlebte und in «Rage» geriet. Als aufgebracht, wütend und aggressiv wurde der Beschuldigte denn auch von den Tatzeugen beschrieben. Eine Überwältigung von einer starken Gefühlserregung mit einer gewissen Einschränkung der Fähigkeit des Beschuldigten, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, könnte mithin noch angenommen werden. Zwar ist hier bereits fraglich, ob dieser besondere (normal-)psychologische Zustand aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsstörung nicht auch pathologisch begründet ist, was eine heftige Gemütsbewegung i.S.v. Art. 113 StGB ausschliessen würde. Weil dieser Umstand aber – wie sogleich zu zeigen sein wird – sowieso die Entschuldbarkeit ausschliesst, kann die Frage unter diesem Subsumtionspunkt jedoch offengelassen werden.
5.2.2.2 Hinsichtlich der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung muss bei objektiver Betrachtung deren Rechtfertigung nach den sie auslösenden Umständen verneint werden. Wie bereits dargelegt wurde, attestiert das Gutachten dem Beschuldigten eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit dissozialen Merkmalen (GA S. 88, Akten S. 2775), wobei fünf Kriterien der histrionischen und drei Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung gegeben sind. Beim Beschuldigten liegen so einerseits in Bezug auf die histrionische Persönlichkeitsstörung unter anderem künstliche Übersteigerungen, Dramatisierungs- und Demonstrationstendenzen, Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder durch Ereignisse und Umstände, oberflächliche, labile Gefühlsrepräsentationen und emotionale Labilität, Egozentrik, Selbstbezogenheit, Kränkbarkeit, andererseits hinsichtlich der dissozialen Störung die deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Schuldbewusstsein sowie Bagatellisierungs-, Abwertungs- und Externalisierungstendenzen vor (GA S. 82 f., Akten S. 2769). Genau aufgrund dieser beim Beschuldigten vorliegenden Kriterien kam es überhaupt erst zur vorliegend zu beurteilenden Tat, da er mit seiner zum Tatzeitpunkt vorliegenden Lebenssituation qua Persönlichkeitsstörung überfordert war. Durch störungsbedingt eingeschränkte Ressourcen war es ihm nicht möglich, mit Konflikten und Herausforderungen konstruktiv umzugehen, was umgehend in einem körperlichen Übergriff mündete. Im Falle von akuten Konfliktsituationen attestiert ihm der Gutachter denn auch dysfunktionale, impulsiv-aggressive Reaktionstendenzen und führt die eskalierte Konfliktsituation mit dem Opfer auf durch das vom Beschuldigten als massive Kränkung erlebte vermeintliche «Ausgetrickst-Werden» sowie die vermeintliche «Provokation» durch ersteren zurück, was überhaupt erst durch die Persönlichkeitsstörung in diesem Ausmass möglich war (GA. S. 109, Akten S. 2796; Ausführungen von Prof. Dr. [...] im Rahmen der Berufungsverhandlung, Akten S. 2972 f.). Wenn nun der Verteidiger des Beschuldigten ausführt, dass der Totschlag bejaht werden könne, da die psychische Krankheit des Beschuldigten nicht der einzige, das Affektdelikt auslösende Faktor gewesen sei und eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden müsse, so ist dem zwar insofern zuzustimmen, als die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht allein für dessen psychischen Ausnahmezustand verantwortlich war, sie jedoch klar den dominierenden Faktor darstellte. Das Gutachten hält denn auch explizit fest, dass der Substanzkonsum des Beschuldigten für das vorgeworfene Delikt nicht von entscheidender Bedeutung (eine eigentliche Intoxikation konnte denn auch verneint werden), mithin nur als konstellativer Faktor einzubeziehen sei (GA S. 111, Akten S. 2798). Gestützt darauf ist denn auch als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass eine «anständig gesinnte» Person respektive ein «Durchschnittsmensch» unter den ansonsten gleichen Umständen leicht in einen derartigen Affekt geraten wäre, wenn dieser nicht unter der dem Beschuldigten attestierten histrionischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Merkmalen gelitten hätte. Auch der vom Verteidiger in seinem Plädoyer erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 lässt keinen anderen Schluss zu, wird doch dort ebenfalls festgehalten, dass «abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, […] die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen [vermögen]» (dortige E. 3.2).
Aufgrund der vorliegenden, für den pathologisch begründeten Ausschluss der Entschuldbarkeit bundesgerichtlich geforderten, abnormen Elemente in der Persönlichkeit des Beschuldigten ist somit im Ergebnis die Entschuldbarkeit des Affekts zu verneinen.
5.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB subsumiert. Auf die zutreffenden Erwägungen kann vorliegend gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (E. 1.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch die Staatsanwaltschaft folgt dieser Begründung vorbehaltlos. Auch die Verteidigung bringt, abgesehen von der bereits abgehandelten verlangten Subsumtion unter Art. 113 StGB, keine weitere Kritik an den diesbezüglichen strafgerichtlichen Erwägungen vor. Entsprechend ergeht gegen den Beschuldigten ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB.
Unbestritten ist ausserdem die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter die Tatbestände der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Entsprechend kann auch hier auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids).
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte hat sich demnach der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgesprochen (mit Vollzug der Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren).
6.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe. So falle die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren für die vorsätzliche Tötung viel zu tief aus. Das schwere Verschulden durch die brutale und rücksichtslose Tatausführung – mehrere heftige Faustschläge gegen den Kopf – müsse sich im Strafmass deutlicher auswirken. Auch der Umstand der massiven körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten gegenüber dem sitzenden und somit praktisch von Beginn weg wehrlosen Opfer und die Tatsache, dass neben dem Beschuldigten auch C____ mitgewirkt habe, müssten sich mehr zulasten des Beschuldigten auswirken. Dies gelte ebenso für das äussert despektierliche Hochheben am Gürtel des Opfers und die damit offenbarte krasse Geringschätzung menschlichen Lebens. Verschuldenserhöhend sei zudem der Umstand zu werten, dass sich der Beschuldigte auch durch die Öffentlichkeit nicht von der Tat habe abschrecken lassen. Das Strafgericht habe schliesslich auch nicht berücksichtigt, dass die Tat äusserst egoistisch motiviert gewesen sei. Es rechtfertige sich daher eine Einsatzstrafe von 11 ½ Jahren. Durch die Nötigung müsse die Strafe des Weiteren auf 11 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe erhöht werden. Was die Täterkomponenten betreffe, so habe der Beschuldigte zwar ein Geständnis abgelegt, aber keine Reue gezeigt. Er sei vielmehr damit beschäftigt gewesen, die Schuld C____ in die Schuhe zu schieben, sein Verhalten zu bagatellisieren und Rechtfertigungen für sein Handeln zu suchen, wobei dies aber wohl seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung respektive zumindest dissozialen Merkmalen geschuldet gewesen sei. Was sich sodann deutlicher zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken müsse, seien seine Vorstrafen und die Tatsache, dass er trotz einer laufenden Probezeit weiterdelinquiert habe. Eine Erhöhung um zwei Monate, wie sie das Strafgericht vorgenommen habe, sei zu wenig. Vielmehr müsse die Einsatzstrafe im Ergebnis, insbesondere wegen der Vorstrafen, aber auch wegen der mangelnden Einsicht und Reue, um mindestens 10 Monate erhöht werden.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten – und der dort dargelegten Sachverhaltsvariante 1 – sei vorliegend aber von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was zu einer Strafreduktion, und damit zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren führe. Der Vollzug der Vorstrafe respektive die Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015 sei ferner nicht mehr möglich.
6.3 Der Beschuldigte weist einleitend ebenfalls darauf hin, dass gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich sei. Grundsätzlich sei aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten insgesamt eine Minderung von 25 % vorzunehmen. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten sei von einem mittleren Verschulden auszugehen. Die kriminelle Energie sei zwar beträchtlich gewesen, jedoch habe in subjektiver Hinsicht nur Eventualvorsatz vorgelegen. Dies rechtfertige eine Einsatzstrafe von 5-6 Jahren. Die erhöhte Strafempfindlichkeit sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen. Zu stark gewichtet worden seien jedoch die Vorstrafen, da diese nicht einschlägig seien. So sei der Beschuldigte nicht wegen Gewaltdelinquenz, sondern vor allem aufgrund von Strassenverkehrsdelikten vorbestraft. Des Weiteren seien die persönlichen Verhältnisse in seiner Adoleszenz und auch kurz vor dem Delikt eher schwierig gewesen. Strafmindernd müssten auch seine Einsicht und Reue berücksichtigt werden. Diese seien an der Berufungsverhandlung echt gewesen. Es sei die Schuld der Verteidigung gewesen, dass der Brief des Beschuldigten an die Opferfamilie erst jetzt habe eingereicht werden können. Insgesamt ergebe sich ein entlastendes Nachtatverhalten sowie eine gute Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat. Dies bestätige der Vollzugsbericht der JVA Solothurn. Auch sei der Beschuldigte in der Untersuchung und vor dem Gericht geständig und kooperativ gewesen. Was das Beschleunigungsgebot betreffe, sei insgesamt keine Verletzung gegeben, was aber auch daran liege, dass das Strafgericht zu schnell und ungenau gearbeitet habe. Wichtige Faktoren seien so nicht untersucht worden. Das Rechtsmittelverfahren habe hingegen drei Jahre gedauert, was recht lange sei. Allenfalls sei so von einer leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Schliesslich sei die Straferhöhung von 4 Monaten für die Nötigung wegen des Verdachts eines Handydiebstahls zu hoch. Wenn überhaupt, sei eine Erhöhung von einem Monat vorzunehmen. Im Ergebnis sei somit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen (es gilt anzumerken, dass die Verteidigung dies gestützt auf den Antrag der Verurteilung wegen Totschlags beantragt).
6.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.5
6.5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
6.5.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.5.3 Vorliegend ist betreffend vorsätzliche Tötung ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), während für die Nötigung theoretisch die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Aufgrund der Verschuldenshöhe sowie auch aus Gründen der Spezialprävention ist vorliegend auch für diese nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (s. sogleich E. 6.7). Der Beschuldigte ist nämlich schon einschlägig für Vergehen gegen die Freiheit vorbestraft (mehrfache Drohung, Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015, vgl. Akten S. 2900 f.). Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist sodann eine Busse zu verhängen.
6.6 Vorliegend sieht der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren den abstrakt höchsten Strafrahmen vor.
6.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zur konkreten Tatschwere festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung enthalten, weitere Abstufungen sind nicht möglich (vgl. BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Das Tatverschulden muss jedoch an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands abgestuft werden und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden einer vorsätzlichen Tötung kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). Bei der Begehungsweise ist vorliegend insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten hervorzuheben. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend ging der Beschuldigte äusserst brutal und rücksichtslos gegen das Opfer vor, das ihm klarerweise – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – körperlich weit unterlegen war. Zusätzlich zur schmächtigen Statur führte das Opfer auch keine Abwehrbewegungen gegen die mit erheblicher Wucht geführten Schläge durch, wodurch es dem Übergriff durch den Beschuldigten umso stärker ausgeliefert war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das wehrlose Opfer durch die zahlreichen heftigen Faustschläge ausschliesslich gegen den Kopf regelrecht malträtiert. Der Beschuldigte wirkte auch noch weiter gewaltsam auf das Opfer ein, als es nach den ersten Schlägen nur noch «benebelt» respektive in halb gekippter Position dasass. Als besonders verwerflich zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte schliesslich das Opfer unnötigerweise am Gürtel hochhob und auf die untere Treppenstufe fallen liess. Das Mass an krimineller Energie des Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand, dass er die Tat in der Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt belebten Rheinberme durchführte und sich durch die etlichen Augenzeugen nicht in seinem Vorgehen beirren liess. Nicht verschuldenserhöhend kann hingegen der Umstand gewertet werden, dass mit C____ auch eine zweite Person dem Opfer einen Faustschlag verpasste, da dem Beschuldigten dieser Faustschlag mangels eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht zugerechnet werden kann.
Im Ergebnis ist somit insbesondere das Mass der kriminellen Energie als beträchtlich (so auch die Verteidigung, vgl. Plädoyer, Akten S. 2778), die Art und Weise der Tatbegehung insgesamt als verwerflich und damit das objektive Tatverschulden als mindestens mittelschwer zu werten.
6.6.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er aus einem vergleichsweise nichtigen Motiv handelte, das Opfer mithin wegen des Verdachts auf den Diebstahl eines Mobiltelefons und einer vermeintlichen verbalen Provokation zu Tode prügelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt habe, ohne sich um das Opfer zu kümmern, nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Dabei handelt es sich um eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (vgl. dazu Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 34), da dem Beschuldigten damit implizit vorgeworfen wird, sich nicht dafür eingesetzt zu haben, den möglichen Taterfolg zu verhindern. Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem Täter aber der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Eine zusätzliche straferhöhende Berücksichtigung des Erfolgseintritts bzw. des Nicht-Verhinderns des Erfolgs würde diesen Umstand entsprechend doppelt verwerten. Anderseits wäre dem Beschuldigten entlastend zugute zu halten, dass er die Tat nicht planmässig beging. Dieser Umstand kann aber ebenfalls nicht (nochmals) im Rahmen der Tatkomponenten – nun verschuldensmindern – berücksichtigt werden, da dies bereits durch die (ungeplante) affektive Impulstat selbst und die damit attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit abgedeckt wird. Gleiches gilt für den für die Affekttat konstellativen Faktor der Alkoholisierung und des Medikamenteneinflusses sowie die subjektive Tatkomponente, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. All dies gilt es im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 StGB abzuhandeln (s. dazu sogleich E. 6.10). Immerhin ist aber verschuldensmindernd hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz beging, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss für möglich hielt und den Erfolg in Kauf nahm. Damit halten sich die subjektiven Tatkomponenten in der Waage respektive führen nicht zu einem über das mittlere Mass hinausgehenden Tatverschulden.
6.6.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die vorsätzliche Tötung demnach mittelschwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 ½ Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.7 Sodann gilt es das Tatverschulden für die im gleichen Tatkomplex erfolgte Nötigung zum Nachteil des Opfers zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
6.7.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist von einer erheblichen Rechtsgutsverletzung auszugehen, da der Beschuldigte die Herausgabe bzw. die Duldung der Durchsuchung des abhandengekommenen Mobiltelefons mit körperlicher Gewalt erzwang. Für die Verwerflichkeit der Begehungsweise kann hierzu auf das bereits bei den objektiven Tatkomponenten zur vorsätzlichen Tötung Gesagte verwiesen werden (E. 5.6.1). Jedoch darf der Umstand der Tötung des Opfers nicht erschwerend berücksichtigt werden, da sich diese bereits abschliessend im Rahmen des Verschuldens nach Art. 111 StGB niedergeschlagen hat. Das objektive Tatverschulden ist demnach im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzuordnen.
6.7.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten zwar zu berücksichtigen, dass er mit dem Motiv handelte, sein vermeintlich vom Opfer gestohlenes Mobiltelefon zurückzuerhalten, er jedoch – im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung – die Nötigung mit direktem Vorsatz ausführte. Die subjektiven Tatkomponenten gestalten sich entsprechend auch hier als ausgeglichen.
6.7.3 Im Ergebnis ist das Tatverschulden für die Nötigung als nicht mehr leicht zu werten, was zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe führt.
6.8 Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist praxisgemäss eine Busse in Höhe von CHF 300.– auszusprechen.
6.9
6.9.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.9.2 Es besteht zwischen der vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die Tatbegehung insbesondere im selben Zusammenhang erfolgte. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag, was von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt wurde.
6.9.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 10 ½ Jahren für die vorsätzliche Tötung wird für die Nötigung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten erhöht.
6.10 Was die Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so kann ihm das Tatverschulden im Sinne der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur im Umfang der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit vorgeworfen werden. Grundsätzlich werden die Täterkomponenten von einer verminderten Schuldfähigkeit nicht betroffen, jedoch kann im Einzelfall eine Tatsache, die zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt, auch eine Auswirkung auf die Täterkomponenten haben (BGE 134 IV 132 E. 6.1 ff.). Derartige Auswirkungen sind entsprechend bei deren Darlegung zu berücksichtigen (s. sogleich E. 6.11).
Was nun die Höhe der Verschuldens- respektive Strafreduktion aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit betrifft, so präsentiert sich die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. So statuierte das Bundesgericht zwar wiederholt, dass es eine lineare Milderung im Sinne fester Brüche oder Prozentzahlen ablehne, jedoch stehe «das Ausmass der strafrechtlich relevanten Schuld […] in Beziehung zum Ausmass der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit» (BGE 129 IV 22 123 E. 6.2, 123 IV 49 E. 2c; BGer 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2.), wodurch der Verminderung der Schuld im ganzen Ausmass Rechnung zu tragen sei (BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGer 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 4.5.1, 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1). Zwar sei bei einer verminderten Schuldfähigkeit in leichtem, mittlerem oder starkem Grad nicht zwingend eine Strafreduktion in Höhe von 25%, 50% oder 75% vorzunehmen, jedoch müsse ein gewisser Zusammenhang zwischen der festgestellten Herabsetzung der Schuldfähigkeit und ihren Folgen für die Strafe bestehen (BGE 129 IV 22 123 E. 6.2; s. auch BGE 134 IV 132 E. 6.2). Damit hat das Bundesgericht gleichwohl der verminderten Schuldfähigkeit linear Rechnung getragen, auch wenn es sich nicht auf feste Prozentzahlen festlegen wollte. Auch wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt wieder von einer solchen Abstufung der Schuldfähigkeit zu distanzieren scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGer, BGer, Urteil 6B_460/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4), ist die bisherige lineare Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit weiterhin als vorzugswürdig zu betrachten, wenn zwischen vollständiger Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit unterschiedlichste Abstufungen denkbar sein sollen (zur Kritik an der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 48a N 2). Es rechtfertigt sich daher, für die beim Beschuldigten vorliegende leichte Verminderung der Schuldfähigkeit – die sich aufgrund der Tateinheit neben der vorsätzlichen Tötung auch auf die Nötigung zu beziehen hat – eine Strafreduktion von rund einem Viertel vorzunehmen, wodurch die Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten auf 8 Jahre und einen Monat herabgesetzt wird. Eine entsprechende Berücksichtigung wir denn auch von der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung geltend gemacht.
6.11 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E: 1.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Sofern die Staatsanwaltschaft eine über den Entscheid des Strafgerichts hinausgehende straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten beantragt, so bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass es sich hierbei nicht um einschlägige Gewaltdelinquenz handelt. Der Beschuldigte wurde vielmehr hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt, es findet sich daneben lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (vgl. Akten S. 2900 f.). Die von der Vorinstanz aufgezählte fahrlässig Körperverletzung (sowie auch die Urkundenfälschung) kann dem Beschuldigten gemäss Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB sodann nicht mehr entgegengehalten werden. Zwar wäre der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend beurteilten Delikte während einer laufenden Probezeit verübte, grundsätzlich zu seinen Lasten zu werten, jedoch kann dieser Umstand nicht im Ausmass, das von der Staatsanwaltschaft verlangt wird, straferhöhend berücksichtigt werden, hängt diese Art von Delinquenz gemäss dem eingeholten Gutachten doch ebenfalls mit der bei ihm attestierten Persönlichkeitsstörung zusammen. Zu Gunsten des Beschuldigten gilt es andererseits miteinzubeziehen, dass – wie es auch das Strafgericht treffend ausgeführt hat – dem Beschuldigten aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugestanden werden muss. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten auch ein positives Nachtatverhalten, insbesondere eine gewisse Einsicht und Reue zugutezuhalten, hat er doch – neben seinem Geständnis – für die Familie des Opfers, insbesondere für dessen Bruder, bereits im Jahre 2021 einen Brief verfasst, in dem er sich für die Tat entschuldigte. Dieses Schreiben fand lediglich aufgrund eines Versehens der Verteidigung nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Weg zum Empfänger. Auch betonte der Beschuldigte vor Gericht wiederholt, wie sehr ihm das Geschehene leidtue (vgl. etwa Akten S. 2980). Sofern das Strafgericht dem Beschuldigten vorhält, er übernehme keine Verantwortung für seine Tat, sondern sei darauf ausgerichtet, die Schuld bei anderen zu suchen, kann dies nun einerseits durch seine Handlungen nach dem erstinstanzlichen Urteil relativiert werden, andererseits kann auch das zunächst nur verhalten vorhandene Reuegefühl sowie die Selbstzentriertheit teilweise auf seine Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. So hält denn auch die Staatsanwaltschaft fest, dass die fehlende Perspektivübernahme und Bagatellisierungstendenz wohl seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung respektive zumindest dissozialen Merkmalen geschuldet seien. Im Ergebnis sind daher die Täterkomponenten, insbesondere das Nachtatverhalten, zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, was einen Abzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
6.12
6.12.1 Der Beschuldigte moniert schliesslich noch eine (allenfalls) leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots. So habe das Rechtsmittelverfahren drei Jahre gedauert, was recht lange sei.
6.12.2 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
6.12.3 Wie der Beschuldigte vorliegend selbst zutreffend darlegt, ist die Verfahrensdauer während der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung sowie vor dem Strafgericht klarerweise als nicht zu lang zu bezeichnen. Zwischen dessen Festnahme am 20. September 2018 und dem strafgerichtlichen Entscheid vom 19. April respektive 29. Mai 2019 vergingen nur rund acht Monate. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde zwar erst am 1. November 2022 gefällt, die Dauer des Berufungsverfahrens von 3 ½ Jahren erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als gerechtfertigt: Erstens handelt es sich vorliegend um einen sehr schweren Tatvorwurf gegen den Beschuldigten und einen umfangreichen Sachverhalt (knapp 3000 Aktenseiten), der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht – insbesondere in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten – Schwierigkeiten aufweist. Aufgrund der diesbezüglichen Komplexität des Falles wurde denn auch ein – vom Beschuldigten selbst beantragtes – forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ausarbeitung allein schon zehn Monate in Anspruch nahm. Abgesehen von der Begutachtung lagen zudem keine Phasen vor, in denen während längerer Zeit keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. So datiert die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 28. Februar 2020 (Akten S. 2123 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm zu den durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen mit Eingabe vom 20. April 2020 Stellung (Akten S. 2146 ff.). Darauf erfolgten zwischen Mai 2020 und Mai 2021 weitere diverse Verfahrenshandlungen (Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Bahnhof Apotheke Drogerie [Verfügung vom 25. Mai 2020, Akten S. 2154 ff.]; Bericht der Apotheke vom 24. Juli 2020 [Akten S. 2189 f.]; Verfügungen an verschiedene behandelnde Ärzte zur Einholung eines schriftlichen Berichts vom 23. November 2020 [Akten S. 2240 ff.]; Eingang entsprechender Berichte von Dezember 2020 bis April 2021 [Akten S. 2283 ff.]). Mit Vorladung vom 24. März 2021 wurden die Parteien sodann zur Verhandlung vom 7. Mai 2021 geladen (Akten S. 2564 ff.). Mit Zwischenentscheid von diesem Datum wurde unter anderem auf die Ausstellung des Berufungsverfahrens zwecks Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten erkannt (Akten S. 2627 ff.). In der Folge wurde Prof. Dr. [...] mit der Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Verfügung vom 23. August 2021), Akten S. 2660). Das fertige Gutachten vom 10. Juni 2022 ging schliesslich am 13. Juni 2022 beim Berufungsgericht ein (Akten S. 2687 ff.). Mit Vorladungen vom 13. Juli 2022 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung am 1. November 2022 geladen.
Eine totale kantonale Verfahrensdauer für einen derartigen Fall von etwas über vier Jahren ohne bedeutende Unterbrüche respektive ohne lange Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot.
6.13
6.13.1 Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der dreijährigen Probezeit der am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten begangen wurden, hat das Strafgericht aufgrund der Schwere der vorliegenden Tat und der ungünstigen Legalprognose auf deren Vollzug gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB erkannt (E. III. 1.3.3 des vorinstanzlichen Entscheids).
6.13.2 Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die dreijährige Probezeit ist im November 2018 bzw. die dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5 StGB im November 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass der Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden darf und die vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt angeordnete Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB als nicht vollziehbar zu erklären ist.
6.14 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger somit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten sowie eine Busse in Höhe von CHF 300.– auszufällen. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
7. Massnahme
7.1 Des Weiteren gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche nach Art. 63 StGB als geboten an, während der Beschuldigte beantragt, es sei – gestützt auf die Aussagen des Gutachters an der Berufungsverhandlung – auf eine entsprechende Anordnung zu verzichten. Letzterer habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ein Grenzfall in Bezug auf das Therapiebedürfnis und die Therapieindikation sei. Aus grundrechtlicher Perspektive solle bei Grenzfällen keine staatliche Intervention angewendet werden. Der Beschuldigte könne sich während des Vollzugs immer noch freiwillig einer Therapie unterziehen, wenn er dies wünsche. Auch eine bedingte Entlassung könne z.B. mit einer Weisung oder einer ambulanten psychiatrischen Betreuung verknüpft werden, um den Übergang vom Vollzug in die Freiheit abzusichern.
7.2 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Im Übrigen muss die Massnahme auch verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dem Gericht steht bei der Anordnung dieser Massnahme grundsätzlich ein Ermessen zu (BGE 116 IV 101 E. 2, 105 IV 87 E. 3; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63 StGB N 26). Es hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, das sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).
7.3
7.3.1 Vorliegend hat der Beschuldigte unbestrittenermassen ein Verbrechen als Anlasstat begangen, das mit seiner attestierten Persönlichkeitsstörung und seiner Abhängigkeitsproblematik in einem kausalen Zusammenhang steht. Wie bereits dargelegt wurde, attestiert das Gutachten dem Beschuldigten eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit dissozialen Merkmalen, eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), DD: Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21), eine polytrope Substanz- und Medikamentenabhängigkeit (ICD-10: F19.2), sowohl von Opiaten, Amphetaminen und Testosteron sowie eine Residualsymptomatik einer ADHS hyperaktiv-impulsiver Typ (DSM-5: F90.1) (Gutachten [GA] S. 88, 120, Akten S 2775, 2807). Des Weiteren führt das Gutachten aus, dass, unabhängig von der Frage, ob das Gericht von einer stark affektiv geprägten Impulstat ausgehe und eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit als gerechtfertigt ansehe, festzuhalten sei, dass die histrionische Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und seine Neigung zu depressiv gefärbten Verstimmungen für seine Delinquenz bedeutsam seien. Diese Problematik habe auch seinen abhängigen Medikamentenkonsum (inkl. des Testosteronkonsums) gefördert. Auf die in diesem Kontext aufgetretene bzw. anzunehmende Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation sei, entsprechend der histrionischen Persönlichkeitsstörung, vorwiegend psychosomatisch und mit einer Intensivierung des Substanzkonsums reagiert worden. Die resultierende Anspannung und Frustration habe sich unabhängig von der Schuldfähigkeit im Rahmen des vorgeworfenen Tötungsdelikts manifestiert. Die affektive-, Persönlichkeits- und Substanzproblematik des Beschuldigten sei geeignet, von einer schweren psychischen Störung zu sprechen. Gestützt auf diese Ausführungen besteht somit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive ein Behandlungsbedarf (GA S. 113, 123, Akten S. 2800, 2810).
7.3.2 Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass sich der Beschuldigte in einem statistischen Instrument zur Erfassung des Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im mittleren Bereich einordnet, das Risiko schwerwiegender Gewaltdelikte jedoch gering sei. Aufgrund der deliktrelevanten psychischen Störungen könne das Rückfallrisiko unter freiheitlichen Bedingungen nicht als gering eingeordnet werden. Es bestehe insbesondere ein Risiko für weitere Betäubungsmittel-, Verkehrs- und Betrugsdelikte sowie für impulsive Gewalthandlungen und Drohgebärden im Kontext von konflikthaften Beziehungskonstellationen. Diese Beurteilung könne mit hinreichender Verlässlichkeit vorgenommen werden (GA S. 114, 122 f., Akten S. 2801, 2809 f.). Aufgrund der damit bestehenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit von Gewaltverbrechen kann bereits eine ambulante Behandlung des Beschuldigten in Freiheit ausgeschlossen werden (vgl. Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 43; BGer 6B_991/2014 vom 2. Februar 2014 E. 2.5; eine solche wird sodann auch von keiner Partei beantragt).
7.3.3 Was die Eignung der Massnahme betrifft, so seien sowohl die Persönlichkeits- als auch die Abhängigkeitsproblematik behandelbar, wobei psychotherapeutische Behandlungsansätze genutzt werden könnten (GA S. 124, Akten S. 2811). Insbesondere hinsichtlich der Abhängigkeitsproblematik gebe es gute Gründe, den Beschuldigten therapeutisch zu unterstützen. Dabei sollte es darum gehen, ihn im Rahmen der Inhaftierung dazu zu befähigen, zukünftig mit Belastungen konstruktiver umzugehen und nicht auf die früheren problematischen Copingstrategien, insbesondere nicht mehr auf den abhängigen Medikamentenkonsum, zurückzugreifen. Diesbezüglich komme günstig zum Tragen, dass der Beschuldigte, zumindest, wenn man seinen Einlassungen bei den hiesigen Untersuchungen Folge leiste, mittlerweile Einsicht in die Problematik seines Medikamentenkonsums habe und auch bereit sei, diesen anzugehen. Für diese Bereitschaft spreche auch der Bericht der JVA Solothurn, der nach einem initial komplizierten Einstieg in die Haft ein mittlerweile angepassteres und konstruktiveres Verhalten des Beschuldigten beschreibe. Insofern bestehe hinsichtlich der Abhängigkeitsproblematik die Aussicht, dass mit dem Beschuldigten therapeutisch gearbeitet werden könne (GA S. 114 f., Akten S. 2801 f.). Etwas skeptischer äussert sich das Gutachten hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Behandlung der Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten, der nach wie vor zu einer dramatisch-theatralischen Darstellung seiner Probleme neige und eigene Anteile an den Schwierigkeiten ausblende. Dabei falle zunächst seine Neigung dazu auf, Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlicher Weise zu schildern, wobei entsprechend der histrionischen Persönlichkeitsartung in den jeweiligen Situationen eine hohe Identifikation mit der jeweils geschilderten Version auffalle. Der Beschuldigte sei in hohem Masse von seinen eigenen Schilderungen überzeugt, was seinen Darstellungen ein flüchtig-oberflächliches Gepräge gebe. Andererseits sei diese Haltung aber auch geeignet, das therapeutische Gegenüber zu manipulieren und eine authentische Bearbeitung von Problemen zu erschweren. Dennoch seien auch bezüglich der Persönlichkeitsproblematik die Therapieaussichten nicht zwangsläufig schlecht, denn der Beschuldigte habe bislang noch nie eine geeignete Therapie absolviert und bei den hiesigen Untersuchungen auch keine Vorbehalte gegen eine Behandlung geäussert. Er sei demnach bereit und in der Lage, einer Behandlung zuzustimmen und sich dieser zu unterziehen. Es sei also nicht davon auszugehen, dass er sich von vornherein nicht auf die Behandlung einlassen werde. Weil durch die psychosomatischen Reaktionstendenzen auch ein gewisser Leidensdruck bestehe, sei nicht ausgeschlossen, dass er ein Nachlassen der Somatisierungsneigung infolge von Zugewinnen an psychosozialen Kompetenzen, z.B. hinsichtlich konstruktiver Konfliktlösestrategien, positiv bewerten und damit auch als einen Motivator für weitere Therapieschritte nutzen könne (GA S. 115, 125, Akten S 2802, 2812). Das Gutachten kommt diesbezüglich zum Schluss, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB geeignet sei, dessen Rückfallwahrscheinlich günstig zu beeinflussen. Die Behandlung könne in der JVA Solothurn durch das Personal des dortigen forensisch-psychiatrischen Dienstes durchgeführt werden (GA S. 124 f., Akten S. 2811 f.). Einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB bedürfe es nicht bzw. sei eine solche Behandlung vorliegend nicht geeignet, die Therapieprognose im Vergleich zur ambulanten Massnahme deutlich zu verbessern. Eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB sei aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen der Persönlichkeitsproblematik und der Medikamentenabhängigkeit nicht geeignet, den diagnostizierten und als deliktrelevant erachteten Problembereichen adäquat Rechnung zu tragen. Ohnehin würden Angebote in den üblichen sozial reintegrativen Strukturen der Suchthilfe aufgrund des erstinstanzlich angeordneten Landesverweises des Beschuldigten nicht sinnvoll erscheinen (GA S. 116, Akten S. 2803).
Im Ergebnis ist somit zu erwarten, dass sich durch die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Taten begegnen lässt. Auf die Frage des Strafaufschubs ist nicht weiter einzugehen, da weder der Beschuldigte noch das Gutachten vorbringen, dass durch eine Therapie während des Freiheitsentzugs eine – vom Bundesgericht geforderte (vgl. BGE 101 IV 270 E. 1; BGer 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.2, 6B_869/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.1) – Beeinträchtigung des möglichen Heilungserfolgs vorliegen würde. Auch ist nach der Rechtsprechung umso weniger ein Strafaufschub zulässig, je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit sind (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.; BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3). Somit wäre auch aufgrund der Schwere des vom Beschuldigten begangenen Delikts und der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem Strafaufschub abzusehen.
7.3.4 Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann noch ergänzend zu den bereits dargelegten Umständen, dass der Beschuldigte grundsätzlich bereit und in der Lage sei, einer Behandlung zuzustimmen und sich dieser zu unterziehen, da er bislang auch noch nie eine geeignete Therapie absolviert hat und bei den Untersuchungen auch keine Vorbehalte gegen eine Behandlung äusserte, auszuführen, dass sich der Beschuldigte selbst auch in der Berufungsverhandlung nicht grundsätzlich gegen eine Behandlung aussprach. Darauf angesprochen, führte er lediglich aus, dass er bislang Termine mit einem anstaltsinternen Psychiater abgelehnt habe, da er eine erneue «Ärzteodyssee» vermeiden wolle, da dies für ihn «purer Stress» sei (Akten S. 2967). In der Tat hat der Beschuldigte schon ein bemerkenswertes «Ärzte-Hopping» hinter sich, das sich insbesondere in den Monaten vor der Tat akzentuiert hatte. Wie das Gutachten ausführt, hat dies aber ebenfalls einen Zusammenhang mit seiner Medikamentenabhängigkeit und seiner Persönlichkeitsstörung (GA S. 99 ff., Akten S. 2786 ff.). Dass dies für den Beschuldigten mit Stress verbunden gewesen sein soll, ist durchaus verständlich, im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Massnahme soll jedoch eine Aufarbeitung seiner Problematik stattfinden und keine weitere «Ärzteodyssee» angestrebt werden. Nach den Ausführungen des Gutachters in der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ferner auch erneut gefragt, was er zu dessen Anraten zu einer ambulanten Massnahme meine, worauf er lediglich antwortete, dass er überfragt sei und es ihm leidtue, was er gemacht habe (Akten S. 2975). Eine grundsätzliche Behandlungsunwilligkeit des Beschuldigten liegt demnach momentan nicht vor. Sollte der Beschuldigte sich gleichwohl einer Psychotherapie verweigern, könne diese gemäss Gutachten nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Störungsbedingt sei jedoch im Therapieverlauf mit unterschiedlich ausgeprägter Motivation des Beschuldigten zu rechnen und kurze Phasen einer Ablehnung der Therapie sprächen dabei nicht gegen eine langfristig fehlende Erreichbarkeit. Die Behandlung sei erst dann nicht (mehr) umsetzbar, wenn der Beschuldigte seine Mitwirkung über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg konsequent ablehne (GA S. 125, Akten S. 2812).
7.3.5 Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
7.3.5.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so bringt der Beschuldigte zwar zu Recht vor, dass der Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Aussagen im Gutachten insofern relativiert hat, als dass ein Grenzfall der Therapienotwendigkeit vorliege, Therapieeffekte erst in drei Jahren eintreten würden und eine Behandlung nicht zwingend vorzunehmen sei (Akten S. 2973), jedoch aufgrund der folgenden Umstände gleichwohl auf eine Therapienotwendigkeit bzw. -erforderlichkeit zu schliessen ist. So relativierte Prof. Dr. [...] seine Relativierung sogleich wieder mit der Aussage, dass er zu einer Behandlung des Beschuldigten rate und er insbesondere auf die Behandlungsbedürftigkeit der Abhängigkeitsproblematik hinwies (Akten S. 2973). Zudem sei bei einem Wegfall des strukturierten Settings zu befürchten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankungen und seiner Persönlichkeitsstörung in «eingefahrene Feldwege» zurückfalle. Auch könne der Beschuldigte in der Restzeit des Strafvollzugs (vor einer allfälligen 2/3-Entlassung) gewisse Strategien erlernen, durch die er sich Kompetenzen aneignen könnte, die ihm auch im Falle eines Landesverweises im Ausland weiterhelfen würden (Akten S. 2974 f.).
7.3.5.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführt verwiesen werden, wonach die Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB geeignet ist, dessen Rückfallwahrscheinlich günstig zu beeinflussen (GA S. 124 f., Akten S. 2811 f.).
7.3.5.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Wie bereits dargelegt wurde, besteht beim Beschuldigten für Gewaltdelikte ein mittleres Rückfallrisiko. Es bestehe insbesondere ein Risiko für weitere Betäubungsmittel-, Verkehrs- und Betrugsdelikte sowie für impulsive Gewalthandlungen und Drohgebärden im Kontext von konflikthaften Beziehungskonstellationen (s. vorne E. 6.3.2), womit auch Straftaten gegen das Rechtsgut Leib und Leben von Dritten zu erwarten sind. Trotz seiner Relativierung im Rahmen der Berufungsverhandlung empfiehlt der Gutachter aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive auch weiterhin eine Behandlung des Beschuldigten. Ausserdem können die Therapieaussichten nicht zwangsläufig als schlecht erachtet werden, denn der Beschuldigte hat bislang noch nie eine geeignete Therapie absolviert. Auch bringt er selbst, wie bereits dargelegt, nicht vor, dass er grundsätzlich gegen eine solche wäre. Auch wenn der Beschuldigte nicht mehr mindestens drei Jahre – aufgrund einer möglichen 2/3-Entlassung – im Strafvollzug verbleiben sollte, so kann er sich doch durch eine bis zu seiner Entlassung durchgeführte Therapie gewisse Kompetenzen aneignen, die ihm in Freiheit – sei es nun in der Schweiz oder im Ausland – dazu dienen können, von zukünftiger Delinquenz Abstand zu nehmen. Ein gewichtiges Argument für die Anordnung der empfohlenen Massnahme stellt sodann auch der Umstand dar, dass durch die vollzugsbegleitende Massnahme der Vollzug der Schuldstrafe individualpräventiv genutzt wird und dem Beschuldigten dadurch nicht durch einen rein massnahmenindizierten, zwangsweisen Freiheitsentzug ein in dieser Hinsicht zusätzliches Übel auferlegt wird (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 30, 35). Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten beschränkt sich mithin auf die Weisung an ihn, sich während des Vollzugs einer Therapie zu unterziehen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 2a). Dadurch kann der in seiner Erheblichkeit vergleichsweise geringe Eingriff durch das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten sowie insbesondere durch die Gefahr, dass er in Zukunft weitere (Gewalt-)Delikte begeht, kompensiert werden. Eine vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist daher als verhältnismässig anzusehen.
7.4 Im Ergebnis ist somit eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
8. Landesverweis
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.
8.1 Der Beschuldigte beantragt, von einer solchen abzusehen. So bestehe kein hohes Rückfallrisiko und somit keine grosse gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Durch die Vorinstanz sei ein Härtefall bejaht worden, es sei dann aber an der Interessenabwägung gescheitert. Der Beschuldigte sei in Basel geboren und damit ein sog. Secondo, was zu strengen Voraussetzungen für einen Landesverweis führe. Daher sei das Vorliegen eines Härtefalls anzunehmen. Bei der Interessenabwägung sei auf die Legalprognose des Beschuldigten abzustellen. So habe es sich um ein Einzeldelikt gehandelt, bei dem die Schuld vermindert gewesen sei. Auch bestehe keine hohe Rückfallgefahr, da keine Vorgeschichte für Gewaltdelikte vorliege. Gemäss Rechtsprechung brauche es eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine solche liege beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Ein Landesverweis sei daher bundesrechtswidrig. Der Beschuldigte habe nie in Slowenien gelebt, er kenne das Land nicht wirklich. Zwar habe er einen Grossvater dort, jedoch wohne dieser jetzt in einem Pflegeheim. Der Beschuldigte sei zudem der Sprache nicht mächtig. Seine Heimat sei in Basel. Auch wenn er sich selber schon damit abgefunden habe, dass er in Slowenien Fuss fassen müsse, sei gemäss Verteidiger völlig unrealistisch, dass er dort den Bauernhof seines Grossvaters reaktivieren könne. Es sei keine reale Perspektive mit all seinen Gebrechen.
8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der vorinstanzliche Landesverweis zu bestätigen sei. Neben den Ausführungen der Vorinstanz sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschuldigten ein sehr schweres Verbrechen begangen und damit in grober Weise gegen die öffentliche Sicherheit verstossen habe. Bei einem derartigen Delikt bestehe ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.
8.3
8.3.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
8.3.2 Der Beschuldigte ist slowenischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende vorsätzliche Tötung nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 111 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
8.4
8.4.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
8.4.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist so etwa EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht, publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen sein. Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) darstellen.
8.5
8.5.1 Was die persönliche und familiäre Situation des Beschuldigten betrifft, so ist er in der Schweiz geboren, hat hier die Schulen besucht sowie eine Berufslehre abgeschlossen. In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Festnahme mit seiner Mutter und Schwester zusammenwohnte. In seiner Kindheit habe er als Kleinkind gemäss eigenen Aussagen eine Zeit lang bei seiner Grossmutter in Mazedonien gewohnt und sei mit zwei oder drei Jahren zurück in die Schweiz gekommen (Akten S. 1847). Der Beschuldigte ist zudem ledig und hat keine Kinder (Akten S. 4). Er ist gemäss eigenen Angaben mit über CHF 100'000.– verschuldet (Akten S. 2968; vgl. etwa auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. November 2018 [58 Betreibungen: CHF 91'385.25; 65 offene Verlustscheine: CHF 115'015.85], Akten S. 37 ff.). Mithin wurde er bereits mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 14. November 2017 darauf hingewiesen, dass seine erheblichen Schulden einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung darstellen könnten (Akten S. 34). Auch bezog der Beschuldigte bereits Sozialhilfe (Akten S. 1847; vgl. auch Akten S. 36).
Was die familiären Beziehungen des Beschuldigten zu seinem Heimatland angeht, so gab der Beschuldigte an, in Slowenien bereits in den Ferien gewesen zu sein (Akten S. 1847). In Slowenien habe er einen Grossvater und zwei Cousinen (Akten S. 1847, 2968), der Grossvater sei nun jedoch in ein Pflegeheim übergetreten (Akten S. 2966, 2968).
8.5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu integrieren. So hat er zwar eine Berufslehre abgeschlossen, jedoch vor der Tat für rund acht Jahre als Telefonverkäufer auf Provision arbeiten müssen, wobei die Beschreibung der Arbeitgeber durch den Beschuldigten auf ein dubioses Geschäftsgebaren im Bereich von Tonerverkäufen schliessen lässt. So habe er selbst gemerkt, dass es dort «nicht mit rechten Dingen zugeht». Als er nicht mehr zur Arbeit habe erscheinen wollen, habe man ihm auch Gewalt angedroht (Akten S. 2968 f.). Aufgrund von Konkursen der Gesellschaften habe er in der Folge immer wieder neue Arbeitsverträge mit neuen Gesellschaften abschliessen müssen, da er sonst auf der Strasse gesessen wäre. Aus dem Aufgeführten erhellt, dass der Beschuldigte in den Jahren vor der Tat lediglich für dubiose Arbeitgeber tätig war und, wie bereits erwähnt, zeitweise auch Sozialhilfe bezog. Der Beschuldigte behauptet sodann, dass er eine Stelle bei [...] als Consultant in Aussicht gehabt habe, dies sei jedoch nicht zustande gekommen (Akten S. 4). Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Arbeitswelt kann demnach nicht ausgegangen werden.
Was eine (berufliche) Eingliederung in Slowenien anbelangt, so verfügt der Beschuldigte in Slowenien mit seinem Grossvater und zwei Cousinen einerseits über Verwandte, die ihm bei der beruflichen Eingliederung in seinem Heimatland behilflich sein können. Auch kann er hierbei von einer abgeschlossenen Schweizer Berufslehre profitieren. Anderseits gibt der Beschuldigte auch an, dass er in Slowenien den alten Bauernhof seines Grossvaters übernehmen könne und wolle. Hierfür vorteilhaft sei seine Erfahrung im Gemüsebau, die er sich während seines Gefängnisaufenthalts habe aneignen können. Er empfinde es zudem als sinnvoll, zurück zur Natur zu finden. Die Hofarbeit könne er mit Hilfe von Maschinen bewerkstelligen (Akten S. 2967 f.). Was die Sprache anbelangt, so verstehe der Beschuldigte ein paar Wörter Slowenisch (Akten S. 1847), jedoch habe er die Sprache bislang nicht richtig erlernen können. Die Lehrerin in der JVA habe ihm zwar extra eine CD gekauft, um die Sprache zu lernen, aber er habe es bisher nicht geschafft, da er mit wichtigeren Sachen beschäftigt gewesen sei. Er gehe aber davon aus, dass er es eher vor Ort, d.h. in Slowenien, schaffen werde, sich die Sprache anzueignen (Akten S. 2968). Aufgrund der Intelligenz des Beschuldigten (sein IQ im Bereich des abstrakt-logischen Denkens ergab einen Wert von 112 [oberer Normbereich], die bildungsabhängigen verbalen Fähigkeiten und das semantische Verständnis ergaben eine Wert von 95 [GA S. 78 f., Akten S. 2765]; davon zeugt auch sein Interesse an Astro- und Quantenphysik, worüber er in der JVA auch Vorträge gehalten habe [Akten S. 2968]) ist es ihm auch durchaus zuzumuten, die Sprache in der Praxis in absehbarer Zeit zu erlernen. Somit wäre dem Beschuldigten der Aufbau einer neuen Existenz in Slowenien grundsätzlich zumutbar.
Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits straffällig geworden (insbesondere wegen SVG-Delikten, jedoch auch wegen mehrfacher Drohung [vgl. Akten S. 2900 f.]), was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Die bisher ausgesprochenen Strafen, darunter eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten, haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich. Insgesamt muss seine Integration folglich als nicht gelungen bezeichnet werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorausgesetzten besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.
8.5.3 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erscheint bereits die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung abwegig. Doch selbst wenn noch von einem Härtefall ausgegangen werden sollte, so wirkt sich auch die in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu seinem Nachteil aus.
8.6
8.6.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1; je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).
8.6.2 Der Beschuldigte wird unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung im öffentlichen Raum an einer ihm völlig fremden Person zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 geht beim Beschuldigten für Gewaltdelikte mit hinreichender Verlässlichkeit von einem mittleren – und damit insbesondere unter freiheitlichen Bedingungen von einem mehr als nur geringfügigen – Rückfallrisiko aus. Zwar wird das Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte nur als gering eingestuft, jedoch besteht ein mehr als nur geringfügiges Risiko für Betäubungsmittel-, Verkehrs- und Betrugsdelikte sowie für impulsive Gewalthandlungen und Drohgebärden im Kontext von konflikthaften Beziehungskonstellationen (GA S. 114, 122 f., Akten S. 2801, 2809 ff.). Letztere Delikte richten sich wiederum gegen das höchste Rechtsgut von Leib und Leben. Auch wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, nichtsdestotrotz illustriert die wiederholte Delinquenz eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet insbesondere die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in den beiden nunmehr unmittelbar gegen eine Person gerichteten Straftaten der vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung manifestiert hat. Auch die bis zur Tat vorliegenden familiären Verhältnisse zu seiner Mutter sowie seiner Schwester haben ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Beschuldigten.
8.6.3 Das darlegte öffentliche Interesse ist nun nachfolgend gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib abzuwägen. Dieser lebt (abgesehen von einem mehrmonatigen Unterbruch als Kleinkind) seit seiner Geburt in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen wäre (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Relativierend gilt es aber anzumerken, dass der Beschuldigte nicht vorbringt, dass ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter oder Schwester bestehen würde. Wie zudem bereits von der Vorinstanz zu Recht erwogen wurde, vermochte sein persönliches und familiäres Umfeld ihn nicht vor Delinquenz abzuhalten. Es ist dem Beschuldigten zudem auch zumutbar und möglich, die Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester einerseits durch Besuche durch letztere in Slowenien oder andererseits auch durch Aufenthalte des Beschuldigten im grenznahen Ausland aufrecht zu erhalten. Dass etwa die Mutter ihn auch (über längere Zeit) in Slowenien besuchen kann, zeigt nicht zuletzt auch ihr dortiger, aktueller längerfristiger Aufenthalt in Bezug auf die Pflege des Grossvaters des Beschuldigten. Andererseits ist es dem Beschuldigten und seiner Familie auch zumutbar, für die Dauer der Landesverweisung auf Mittel der modernen Kommunikation sowie den Briefverkehr zurückzugreifen (vgl. BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine wirkliche berufliche Perspektive besitzt bzw. er seine bisherigen Chancen wiederholt nicht genutzt hat, war er doch jahrelang für dubiose Arbeitgeber tätig, häufte gleichwohl eine erhebliche Menge an Schulden an und bezog zeitweise Sozialhilfe. Entscheidend ist, dass er sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die er im Falle einer Landesverweisung verlöre. Das oftmals gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2, 2C_187/2010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Aufgrund der Möglichkeit, den Bauernhof des Grossvaters zu übernehmen, des sich im Gefängnis zugeeigneten Wissens im Gemüsebau sowie seiner Ausbildung in der Schweiz dürften die wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten des Beschuldigten in Slowenien zumindest intakt sein. Entsprechend gibt auch der Beschuldigte selbst den Betrieb des Bauernhofs mithilfe von Maschinen als Option an, als er nach seinen Zukunftsplänen gefragt wurde (Akten S. 2967; vgl. auch GA S. 71, Akten S. 2758). Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten, als in der Schweiz, da der Beschuldigte – im Falle des Scheiterns des Bauernhofbetriebs – zumindest eine Stelle in einem (seriösen) Callcenter auch aus dem Ausland ausüben könnte. Als EU-Bürger wäre es ihm zudem möglich, sich in einer (grenznahen) deutschsprachigen Region für eine Arbeitsstelle niederzulassen.
Des Weiteren hat der Beschuldigte durch seine Verwandten in Slowenien familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Auch ist ihm durch seine Ferienaufenthalte die dortige Kultur und Lebensweise bereits bekannt, wobei zusätzlich anzumerken ist, dass sich Slowenien distanzmässig und kulturell – im Vergleich zu anderen Ländern – noch relativ nahe bei der Schweiz befindet. Ferner kann auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des Beschuldigten bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch nicht unerhebliche Schulden an. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz gab der Beschuldigte zudem nicht an, sich in einer Partnerschaft zu befinden. Auch hat er keine Kinder, wodurch diesbezügliche familiäre Interessen vorliegend nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch der Freundeskreis des Beschuldigten nicht ausschliesslich in der Schweiz zu verorten, war er doch etwa auch am Tatabend mit einem Freund unterwegs, der in Mazedonien lebt (vgl. Akten S. 1054).
Was ferner mögliche medizinische Gründe für einen Verbleib des Beschuldigten anbelangt, so ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er an diversen Krankheiten leidet und diverse Medikamente einnehmen muss, jedoch ist gemäss dem EDA die medizinische Grundversorgung auch in Slowenien problemlos gewährleistet (https://www.eda.admin.ch/countries/slovenia/de/home/reisehinweise/vor-ort.html#eda8b833c). Zudem würde sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu Urteile 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1).
Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er sich keine berufliche Existenz aufbauen konnte und sein soziales Netz ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart entsprechende Chancen erarbeiten könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 8.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren.
Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der nur beschränkten familiären und wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie des Rückfallrisikos des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz (es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte dem Gutachter gegenüber angab, dass der Landesverweis für ihn kein Problem sei [GA S. 71, Akten S. 2758]). Die Landesverweisung erweist sich demnach als verhältnismässig.
Eine Zulässigkeit der Landesverweisung ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu bejahen: Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB), die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) und schliesslich erweist sie sich auch als verhältnismässig.
8.7 Schliesslich gilt es prüfen, ob dem Landesverweis des Beschuldigten das FZA entgegensteht, da dieses auf ihn als slowenischen Staatsangehörigen Anwendung findet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4).
8.7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5; BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3, 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).
8.7.2 Wie bereits dargelegt wurde, wird der Beschuldigte vorliegend der vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung (beides begangen in der Öffentlichkeit und an einer ihm völlig unbekannten Person) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche unter anderem das Leben als höchstes Rechtsgut tangieren und bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen. Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die vorsätzliche Tötung zudem ein – nicht unerhebliches – mittelschweres Tatverschulden festgestellt (vor der Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit). Was die Rückfallgefahr betrifft, so konnte ebenfalls bereits aufgezeigt werden, dass beim Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 10. Juni 2022 für Gewaltdelikte mit hinreichender Verlässlichkeit von einem mittleren – und damit insbesondere unter freiheitlichen Bedingungen von einem mehr als nur geringfügigen – Rückfallrisiko auszugehen ist. Dieses Risiko besteht etwa für Betäubungsmittel-, Verkehrs- und Betrugsdelikte sowie für impulsive Gewalthandlungen und Drohgebärden im Kontext von konflikthaften Beziehungskonstellationen. Letztere Delikte richten sich wiederum gegen das höchste Rechtsgut von Leib und Leben. Auch wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, nichtsdestotrotz illustriert die wiederholte Delinquenz eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet insbesondere die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in den beiden nunmehr unmittelbar gegen eine Person gerichteten Straftaten der vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung manifestiert hat. Aufgrund der Schwere der drohenden Verletzung von Rechtsgütern wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar bereits eine niedrigere Rückfallgefahr ausreichend, als in diesem Fall vorliegt.
In casu besteht damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung des höchsten Rechtsgutes beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu legitimieren.
8.8 Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so ist diese durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr angefochten. Zwar hat sie ursprünglich in ihrer Berufungsbegründung eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung von 12 auf 15 Jahre beantragt, davon jedoch im Rahmen ihrer Anträge an der Berufungsverhandlung abgesehen. Der Beschuldigte hat aufgrund seines Antrags, dass von einer Landesverweisung vollumfänglich abzusehen sei, kein gesondertes Begehren auf Verkürzung der erstinstanzlich festgesetzten Dauer gestellt.
8.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
8.8.2 Zugunsten des Beschuldigten ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren wurde und sich, abgesehen von einem Unterbruch als Kleinkind, seither hier aufhält. Wie mehrfach dargelegt wurde, kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. vorne E. 8.5 ff.). Auch wenn es für den Beschuldigte unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein wird, des Landes verwiesen zu werden, stellt er aufgrund seiner verschuldeten Verletzung des höchsten Rechtsguts Leben und der gutachterlich dargelegten, nicht unerheblichen, Rückfallgefahr ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist er unter anderem auch wegen Drohungen vorbestraft. Auch die im vorliegenden Fall ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein nicht mehr leichtes Verschulden aus (vgl. vorne E. 6). Aufgrund der gutachterlich attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt sich – im Vergleich zum Strafgericht – jedoch eine Reduzierung der Dauer der Landesverweisung von 12 auf 8 Jahre. Diese Dauer erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.
8.9 Da es sich beim Beschuldigten um einen slowenischen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
8.10 Ob und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils m.H.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11).
Aber selbst wenn eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären die Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach der Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben des Täters gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE SB.2020.54 vom 21. März 2022 E. 10.11, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass einer Anrechnung der Landesverweisung an die Strafe aufgrund des nicht mehr leicht wiegenden Verschuldens des Beschuldigten und der nicht übermässigen Dauer der Landesverweisung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.
9. Zivilforderungen
Wie bereits dargelegt wurde, hat Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Berufung in Bezug auf den Zivilpunkt zurückgezogen (Akten S. 2968). Somit ist die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 20'685.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____ und zu CHF 2'556.– an die Opferhilfe beider Basel, die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzmehrforderungen des B____ für künftige Heilungskosten und künftigen Lohnausfall sowie der unbezifferten Schadenersatzmehrforderung der Opferhilfe beider Basel für die Kostenübernahme weiterer Massnahmen auf den Zivilweg sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____ in Rechtskraft erwachsen.
10. Kosten
10.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 33'237.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen zum Teil (Strafzumessung, Landesverweisung), während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterliegt (Strafzumessung, Landesverweisung), weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um einen Viertel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
Was die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 in Höhe von CHF 37'537.50 sowie die Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 5'165.05 anbelangt, so haben sich diese einerseits für die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten als begründet erwiesen, andererseits hätte die Begutachtung bereits durch die Vorinstanz angeordnet werden müssen. Entsprechend gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
11. Honorare
11.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel wird ihm gestützt auf die eingereichte Honorarnote (zzgl. fünf Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung sowie einer Pauschale von 3 % des Honorars für Auslagen gem. § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zum praxisgemässen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'150.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. MWST).
11.2 Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung) von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 355.55, somit total CHF 4'972.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. April/29. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt 4 wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 29. Mai 2016;
- Verurteilung von A____ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 20'685.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____ und zu CHF 2'556.– an die Opferhilfe beider Basel;
- Verweisung der unbezifferten Schadenersatzmehrforderungen des B____ für künftige Heilungskosten und künftigen Lohnausfall sowie der unbezifferten Schadenersatzmehrforderung der Opferhilfe beider Basel für die Kostenübernahme weiterer Massnahmen auf den Zivilweg;
- Verurteilung von A____ zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Juli 2018 an B____;
- Rückgabe der beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 und 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Über A____ wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 33'237.10 und die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 in Höhe von CHF 37'537.50 sowie die Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 5'165.05 gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'150.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 355.55, somit total CHF 4'972.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Prof. Dr. [...] und Dr. [...] (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).