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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2019.88
URTEIL
vom 21. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____ Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 24. Januar 2019
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall), der Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), der harten Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Die am 26. September 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. März 2017, sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016. Es wurde angeordnet, er sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die USB-Sticks mit Daten der Mobiltelefonsicherung und die zusätzliche Speicherkarte wurden zu den Akten genommen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 10’025.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12’600 auferlegt. Der Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben der Beurteile am 22. August 2019 und die Staatsanwaltschaft am 28. August 2019 Berufung erklärt. A____ (nachfolgend Berufungskläger) beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben, und er sei wegen Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10 ff. der Anklageschrift, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts und der Pornographie mit einer 4-jährigen Gefängnisstrafe zu belegen. Von der über die Geldkurierdienste hinausgehende Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei sei er vollumfänglich freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit der Berufung wurde gerügt, dass es sich bei den in den Akten enthaltenen Telefonkontrollen um in indirekter Rede verfasste Zusammenfassungen handle und zahlreiche verwendete Begriffe auf eine unkorrekte Übersetzung schliessen lassen würden, weshalb der Beweisantrag auf Neuübersetzung sämtlicher Telefonkontrollen gestellt wurde. Diese habe in direkter Rede zu erfolgen, und auf Kommentare und Interpretationen sei zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, es seien die vom Strafgericht ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigten, der Beschuldigte im Rahmen des Tatsächlichen jedoch bereits ab dem ersten Vorgang vom 27. bis 28. März 2016 sowohl für die unbefugte Einfuhr und Veräusserung von Kokaingemisch als auch die Geldwäschereihandlungen schuldig zu sprechen. Die insgesamt abgesetzte Menge Kokain, der dadurch erwirtschaftete Gesamtumsatz und der total ausser Landes geschaffte Drogenerlös seien auf die angeklagten Gesamtmengen und -summen zu erhöhen. Es sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die beantragte Freiheitsstrafe auf 15 ¾ Jahre konkretisiert worden ist, datiert vom 25. Oktober 2019, jene des Berufungsklägers vom 2. Dezember 2019. Die Staatsanwaltschaft hat am 15. Januar 2020 eine Berufungsantwort verfasst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwältin sowie sein Verteidiger zum Vortrag. Das Gericht stellte das Verfahren in der Folge zur Abnahme weiterer Beweise aus. Es wurde verfügt, dass eine Reihe von Telefonaten aus der vorliegenden Telefonkontrolle neu zu übersetzen seien. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf den Zwischenentscheid vom 27. März 2021 verwiesen. Die Hauptverhandlung wurde nach Vorliegen der in Auftrag gegebenen Übersetzungen neu angesetzt und fand am 20. und 21. Dezember 2021 statt. Der Berufungskläger wurde erneut befragt, bevor sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangten. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation zur Berufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird das Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet. Der Berufungskläger ficht das Urteil mit Ausnahme von «Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10» bezüglich sämtlicher Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei an. In Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Pornografie (teilweise Konsum) und Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft). Ebenfalls unangefochten und somit rechtskräftig sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahme und die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1 Der Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 an seinem bereits mit der Berufungsbegründung gestellten Antrag festgehalten, es seien sämtliche vorhandenen Telefonkontrollen neu übersetzen zu lassen und zwar in direkter Rede und ohne Kommentare und Interpretationen. Die vorliegenden Zusammenfassungen seien unzulässig. Oft handle es sich dabei um Interpretationen, das Ziehen von Schlüssen sei indes Aufgabe des Gerichts und nicht des Übersetzers. Es würden die Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und «Warenverteilung» verwendet, die so sicher nicht gesagt worden seien und Begriffe wie «zwei Hände» zu Geldbeträgen interpretiert. Es lägen unüberprüfbare, von der Staatsanwaltschaft geschaffene Beweise vor, denen der Beschuldigte wehrlos ausgesetzt sei. Wenn der zusammenfassende und interpretierende Übersetzer von «Abnehmern» spreche, sei verständlich, dass das Strafgericht darin Indizien für eine Verurteilung gesehen habe, jedoch sei die zugrundeliegende Übersetzung falsch, was korrigiert werden müsse (Berufungsbegründung, Akten S. 3676 f.).
2.2 Das Gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Es ist gerichtsnotorisch, dass am professionellen Drogenhandel beteiligten Personen am Telefon nicht offen über ihre illegalen Tätigkeiten sprechen, sondern regelmässig codiert kommunizieren. Dies ist teilweise auch aus der beanstandeten Übersetzung ersichtlich, etwa am Beispiel der erwähnten «zwei Hände». Dass Beteiligte aus der gleichen Gruppierung in anderen Gesprächen offen von «Inlandkurieren», «Geldbringern», «Abnehmern» und «Fingerlingen» sprechen sollen, erscheint sehr unwahrscheinlich. Das Gericht hat daher am 16. Dezember 2020 entschieden, das Verfahren auszustellen und die von der Verteidigung konkret monierten Übersetzungen neu vornehmen zu lassen. Es wurde der Verteidigung Frist gesetzt, die Liste der beanstandeten Übersetzungen nach Rücksprache mit ihrem Mandanten zu erweitern, und die Liste wurde durch das Gericht ergänzt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II in Zürich eine vollständige Liste der eingesetzten Dolmetscher zu erheben und dem Appellationsgericht einzureichen. Zudem wurde sie angewiesen, dem Gericht die Dokumente einzureichen, aufgrund derer sich ergibt, dass die in vorliegender Sache eingesetzten Dolmetscher über ihre Pflichten nach 307 StGB (falsche Übersetzung) belehrt worden waren. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II Zürich einen schriftlichen Bericht einzuholen, aus welchem sich ergibt, wie die Arbeitsteilung zwischen dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei und dem Dolmetscher ausgestaltet bzw. welcher Auftrag dem Dolmetscher von der Polizei erteilt worden war, namentlich welche Instruktionen der Dolmetscher vom Sachbearbeiter erhielt und wie Unwichtiges von Relevantem getrennt wurde. Der Antrag der Verteidigung auf Neuübersetzung sämtlicher Gespräche wurde mit Zwischenentscheid vom 27. März 2021 abgewiesen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Audioaufnahmen von 20 vom Gericht bezeichneten Gesprächen einzureichen (Zwischenentscheid. Akten S. 3788 ff.). Das Appellationsgericht bestimmte in der Folge einen Dolmetscher, der über seine Pflichten belehrt wurde und die ausgewählten Gespräche ab den Audiodateien neu von Igbo ins Deutsche übersetzte (Auftrag und Dolmetschererklärung, Akten S. 3804-3807; Neuübersetzungen: Akten S. 3808-3843). Diese Übersetzungen lagen dem Gericht und den Parteien bei der Vorbereitung der neu angesetzten Hauptverhandlung vor.
2.3 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft belegen die vorliegenden wörtlichen Übersetzungen der Telefonkontrolle die Richtigkeit der bisherigen Übersetzung (Plädoyer, Akten S. 3896). Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, die wortgetreue Übersetzung habe noch klarer verdeutlicht, dass die ursprüngliche Übersetzung stark fehlerhaft sei, und es sei daher die neue Übersetzung sämtlicher Telefonate anzuordnen (Plädoyer, Akten S. 3894).
2.4 Das Gericht liess mit dem genannten Zwischenentscheid acht Gespräche, in welchen gemäss ursprünglicher Übersetzung von «Abnehmern» gesprochen wurde, wörtlich neu übersetzen. Gemäss wörtlicher Übersetzung wurde statt «Abnehmer in Lausanne» (Akten S. 1811) «LF-Typ» gesagt (Akten S. 3818), statt «Abnehmer von H20» (S. 1812) «Typ von H20» (S. 3819), statt «Abnehmer in Luzern» (S. 1813) «LD-Typ» (S. 3820), statt «Abnehmer von GT in Lausanne» (S. 1814) «GT-Typ der in LF ist» (S. 3822), statt «Abnehmer» (S. 1816) «Typ, der Geld gebracht hat» (S. 3823), statt «Abnehmer von der Ware H20» (S. 1818) «der H20-Typ» (S. 3826) und statt «Abnehmer von Q7» (S. 1837) «Q7-Typ» (S. 3828). In der Transkription des Gesprächs vom 23. Oktober 2016, 21:47:11, wird zusammengefasst, «dass der Mann ([...]) sich mit dem Typ (Abnehmer von H20) getroffen hat» (S. 1840). In der wörtlichen Übersetzung heisst es lediglich «Er hat sich schon mit dem Jungen getroffen» (S. 3830). Es ist festzustellen, dass der Begriff «Abnehmer» am Telefon kein einziges Mal verwendet wurde und die zusammenfassenden Übersetzungen der Telefonate keine reine Übersetzung, sondern bereits eine Interpretation darstellen. Es ist augenfällig, dass aufgrund weiterer Erkenntnisse aus dem Verfahren bereits bekannt war, dass die Kokainlieferungen jeweils mit Buchstabencodes beschriftet waren, welche die Empfänger bezeichneten. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis zutreffend, wenn die in den Telefonaten mit diesen Kürzeln bezeichneten Personen als Abnehmer bezeichnet wurden. Beim letztgenannten Gespräch stammt die Erkenntnis, um wen es sich beim «Jungen» handelt ‒ nämlich den Abnehmer von H20 ‒ aus einem vorangegangenen Telefonat und somit ebenfalls aus einem weiteren Kontext.
«Geldbringer» wird in den Telefonaten ebenfalls nie gesagt, sondern ist bereits das Resultat einer Interpretation. Im neu übersetzten Gespräch vom 7. Februar 2017, 11:20:07, (Übersetzung 1: Akten S. 2115, Übersetzung 2. Akten S. 3809 f.) wird gesagt, «Du wirst von einem Typen die Schönheit des Mannes abholen» und «Du wirst ihm sagen, er soll es wechseln». Dass es sich dabei um Geld handelt, ergibt sich hier einerseits aus der Aufforderung, es zu wechseln, andererseits ist gerichtsnotorisch, dass «Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig als Bezeichnung für Geld verwendet wird, was neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auch häufig in Betäubungsmittelfällen tätigen Übersetzern bekannt sein dürfte. Auch beim Telefonat vom 23. Oktober 2016, 16:03:16, (Ü1: S. 1801, Ü2: S. 3817) geht es darum, dass «die Schönheit» abgeholt werden soll. Ebenfalls aufgrund der genannten «Schönheit des Mannes» wurde jemand in der Erstübersetzung des Gesprächs vom 23. Oktober 2016, 18:48:09, als «Geldbringer» bezeichnet (Ü1: S. 1817, Ü2: S. 3824). Beim Gespräch vom 15. März 2017, 20:48:39, ergibt sich die Übergabe von Geld und die Benennung der betreffenden Person als «Geldbringer» wiederum zweifelsfrei daraus, dass dieses zum Missfallen der Gesprächsteilnehmer nicht gewechselt worden ist (Ü1: S. 2259, Ü2: S. 3839). Die erfolgte Interpretation und Bezeichnung als «Geldbringer» ist wiederum nachvollziehbar und im Ergebnis korrekt. Auch hier wäre jedoch vor der Zusammenfassung und insbesondere vor der Interpretation der Gespräche eine wörtliche Übersetzung in einem separaten Dokument wünschenswert gewesen.
Bezüglich des Gesprächs, in dem laut erster Übersetzung von «Warenverteilung» die Rede sein soll, sind die zwei vorliegenden Übersetzungen des Telefonats vom 23. Oktober 2016, 21:14:48 (Ü1: S. 1838, Ü2: S. 3829) nicht zur Deckung zu bringen. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleiterin hat die Staatsanwältin mit Eingabe vom 30. Juli 2021 dargelegt, dass es sich tatsächlich um das gleiche Gespräch handle, was sich aus dem Zusammenhang mit dem eine Minute vor dem fraglichen Telefonat geführten Gespräch der gleichen beiden Personen ergebe (Akten S. 3857 f.). Dies trifft zwar zu, zeigt aber in besonderem Masse das problematische Vorgehen im Zusammenhang mit der Übersetzung der vorliegenden Telefonüberwachung. Es wurde in grossem Masse Kontext aus weiteren Telefonaten oder sonstigem Vorwissen in die Verarbeitung der Telefonate miteinbezogen, anstatt in einem ersten Schritt möglichst wortgetreu zu übersetzen.
2.5 Im genannten Zwischenentscheid wurde ausserdem entschieden, jene Gespräche neu übersetzen zu lassen, deren Übersetzung der Berufungskläger selbst anlässlich seiner Einvernahmen als fehlerhaft bezeichnet hatte. Die nun vorliegende wörtliche Übersetzung erlaubt auch die Überprüfung dieser Rügen. Nachfolgend wird jeweils zu Beginn unter Angabe von Datum und Startzeit des Gesprächs die ursprüngliche Übersetzung zitiert und anschliessend die Rüge des Berufungsklägers. Anhand der neuen wörtlichen Übersetzung wird dann überprüft, ob die Übersetzung zu Recht beanstandet worden ist:
- 6.3.17, 16:21:42: «A____ teilt dem UM mit, der andere Typ (UM68) wird 1940.- zu ihm bringen. Der UM sagt okay, aber er muss für den Dienst zahlen. Auf Anfrage erzählt A____, der Betrag für die 2 UM ist 1700.-» (Akten S. 894). Der Berufungskläger bestreitet, dass etwas mit «2» gesagt werde (Akten S. 878). Aus der Neuübersetzung geht hervor, dass der Berufungskläger zum seinem Gesprächspartner sagt, «Deine Schönheit beträgt eins-sieben» (Akten S. 3840). Aus dem weiteren Verlauf des Gesprächs wird klar, dass dies für «1700» steht. Er sagt jedoch tatsächlich nicht, dass dies der Betrag für «2» sei. Dies dürfte eine Annahme der Staatsanwaltschaft darstellen, die auf dem an anderer Stelle bekannt gewordenen Verkaufspreis von CHF 8/Gramm zuzüglich Lieferpauschale basiert. Die Rüge der unkorrekten Übersetzung ist somit berechtigt.
- 6.3.17, 17:43:49: «Der Inlandkurier teilt mit, er werde um 20:00 Uhr in Lausanne sein. Die Abnehmer müssen am Treffpunkt um 19.40 Uhr sein» (S. 898). Der Berufungskläger rügt, am Telefon werde nicht gesagt, dass die Person irgendetwas abholen werde, sondern nur, dass sie um acht Uhr dort sein werde (Akten S. 882). Dieser Einwand trifft ebenfalls zu. Ein Gesprächsteilnehmer sagt, er werde um 8 Uhr dort sein. Sie sollen ab 7 Uhr 40 dort sein, da er nicht warten wolle (Akten S. 3842). Dass es sich dabei um ein Treffen eines Inlandkuriers mit Abnehmern handelt, ist Interpretation und ebenso, dass das Treffen in Lausanne stattfindet. Auch hier ist die Rüge der nicht wortgetreuen Übersetzung zutreffend.
- 6.3.17, 19:20:41: «Der UM fragt nach der Markierung von 1940er? [...] sagt, «AIT» und «OK» in einem Paket (Akten S. 903). Der Berufungskläger bemängelt, es werde nicht das Wort Markierung, sondern Autokennzeichen verwendet (Akten S. 885). Die neue Übersetzung deckt sich sinngemäss mit den Angaben des Berufungsklägers («Nummernschild», Akten S. 3843). Seine Rüge ist demnach auch hier zutreffend, wenn hier auch nicht offensichtlich eine Interpretation stattgefunden hat, sondern möglicherweise einfach leicht unterschiedlich übersetzt worden ist.
- 26.2.17, 4:59:35: «A____ teilt [...] mit dass es nur noch 12 (Minuten) bleibt» (Akten S. 1634). Gemäss dem Berufungskläger geht es hier nicht um Minuten, sondern um 1 und 2, was 1200 bedeute (Akten S. 1623). Wörtlich wird in diesem Gespräch gemäss neuer Übersetzung gesagt, «es fehlen noch … (unverständlich) eins und zwei» (Akten S. 3835). Später ist im Gespräch von Minuten die Rede, die der Fahrer noch braucht. Es bleibt unklar, wofür 1 und 2 steht ‒ beides scheint möglich.
- 26.2.17, 18:06:22: «[...] erzählt, dass der Typ ihm 11'000 gegeben hat» (Akten S. 1662). Der Berufungskläger rügt, es sei von «one-one» die Rede, was 1100 bedeute (Akten S. 1647). Hier zeigt die Neuübersetzung jedoch klar, dass die erste Übersetzung inhaltlich korrekt ist. Zwar wird nicht 11'000 gesagt, sondern «Er hat gesagt, es sind eins-und-eins … eins … eins … elf.» (Akten S. 3833), was noch beide Deutungen zulassen würde. Direkt im Anschluss wir aber ergänzt «und drei Null». Es wird also offensichtlich von 11'000 gesprochen.
- 16.12.16, 10:13:06: «B____ hat gestrigen Abend dem A____ 4500 überwiesen» (Akten S. 2096). Der Berufungskläger moniert, er höre in diesem Gespräch 500 und nicht 4500 (Akten S. 2082). Auch hier ist die Kritik berechtigt. «B____» sagt zu ihm, «du weisst doch, dass ich dir vier-fünf geben werde, denn ich hatte dir 500 gegeben» (Akten S. 3837). Wenn die Interpretation auch naheliegend sein mag, entspricht es doch nicht der wörtlichen Übersetzung des Gesprächs.
- 9.11.16, 21:16:27: In der Zusammenfassung eines langen Telefonats wird festgehalten. «A____ sagt, er möchte das Geld zu den anderen Geldern addieren, um in der Lage zu sein, mehr Waren mitzubringen, wenn er zurückkommt» (Akten S. 1774). Der Berufungskläger moniert, er sage in diesem Gespräch überhaupt nichts von mitbringen (Akten S. 2663). Auch hier ist die ursprüngliche Fassung weit entfernt von einer wörtlichen Übersetzung. Immerhin lässt sich die betreffende Stelle der folgenden Sequenz der wörtlichen Übersetzung zuordnen: «… solltest du versuchen, ihm das Geld mitzugeben, damit er es mir bringt. Ich werde es zu dem Geld addieren, womit ich diese Sache kaufen werde, bevor er kommt» (Akten S. 3814). Dass nicht von «Mitbringen» gesprochen wird, trifft auch hier zu.
2.6 Die Neuübersetzung der beanstandeten Gespräche hat somit die These der Verteidigung bestätigt, dass in den Gesprächen entgegen der ursprünglichen Übersetzung die Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und «Warenverteilung» nicht gefallen sind und es sich dabei um nicht als solche gekennzeichnete Interpretationen handelt. Die vom Berufungskläger in seinen Einvernahmen monierten Punkte treffen mehrheitlich ebenfalls zu. Ein Vergleich der alten mit der neuen Übersetzung belegt, dass in die ursprüngliche Übersetzung offenbar Erkenntnisse aus dem Kontext weiterer überwachter Gespräche oder auf anderem Wege gewonnene Erkenntnisse miteingeflossen sind. Es kann mithilfe der neuen, wörtlichen Übersetzung nachvollzogen werden, was die Grundlage der vorgenommenen Interpretationen war. Diese erweisen sich als zutreffend, wenn sie auch erst in einem zweiten Schritt neben einer wörtlichen Übersetzung vorzunehmen gewesen wären. Das gewählte Vorgehen, vom Berufungskläger und der Verteidigung bezeichnete Gespräche neu übersetzen zu lassen, erlaubt es dem Gericht und den Parteien, das Zustandekommen der Übersetzung und die Richtigkeit der gezogenen Schlüsse nachzuvollziehen. Die Übersetzung sämtlicher Gespräche ist nach dem Gesagten nicht notwendig und auch nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ‒ bereits das bisherige Procedere hat zu einer Verzögerung von einem Jahr geführt. Der entsprechende Antrag der Verteidigung wird abgewiesen. Das Gericht ist sich der Problematik der nicht wortgetreuen Zusammenfassungen und Interpretationen jedoch bewusst und hat sorgfältig zu prüfen, welche Schlüsse aus den vorliegenden Übersetzungen gezogen werden können. In besonderem Masse gilt dies für die Frage, ob sich aus den so dokumentierten Gesprächen exakte Betäubungsmittelmengen und Geldbeträge eruieren lassen (siehe dazu E. 3.3.2).
3.
3.1 Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung beantragt, er sei neben der zugestandenen rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts und Pornographie lediglich wegen Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bestrafen. In rechtlicher Hinsicht sei wohl Bandenmässigkeit gegeben; ob auch Gewerbsmässigkeit vorliege, müsse offen bleiben. Von den anderen Anklagepunkten betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er hingegen freizusprechen. Dazu im Widerspruch steht allerdings die Argumentation, der Berufungskläger habe keine hohe Stellung innerhalb der Bande innegehabt, da er selbst als Bodypacker aktiv gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 3678). In zeitlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei mit Recht davon ausgegangen, dass in der ersten Phase keine Kuriertätigkeit erfolgt sei. Der Berufungskläger habe damals noch versucht, im Occasions-Elektronikhandel Fuss zu fassen (a.a.O. Ziff. 3, Akten S. 3675). In der Befragung vor Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 hat der Berufungskläger selbst noch immer pauschal bestritten, irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er habe gebrauchte Fahrzeuge und Pneus nach Afrika exportiert. Weshalb er diese trotz Einreisesperre von Basel aus machte, wollte er ebensowenig kommentieren wie seine auf einer Drogenverpackung aufgefundene DNA (Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 3727 f.). In der erneuten Befragung vom 21. Dezember 2021 führte er den angeblichen Occasionshandel nicht mehr als Grund für seine vielfache rechtswidrige Einreise an und zog es vor, zu diesem Vorhalt zu schweigen. Er habe auf Anweisung eines Dritten Geld bei den mit Buchstabencodes bezeichneten Personen eingesammelt und zu einer weiteren Person transportieren sollen, zu deren Identität er jedoch keine Angaben machen wollte. Mit Kokain habe er nie zu tun gehabt (Prot. Berufungsverhandlung 2021, Akten S. 3892 f.).
3.2 Die Staatsanwaltschaft vertritt dagegen nach wie vor die Ansicht, der Berufungskläger sei für sämtliche 32 vorgehaltenen Vorgänge schuldig zu sprechen. Als Folge davon sei von mindestens 104,7 Kilogramm importierten Kokain und einem durch den Verkauf an Zwischenhändler erzielten und ausser Landes geschafften Erlös von CHF 873'600.‒ und dem Anstalten Treffen bezüglich weiterer 2,5 Kilogramm Kokain auszugehen (Berufungsbegründung, Akten S. 3665).
3.3 Tatsächliches
3.3.1 Dass sich der Berufungskläger auch neben den Geldtransporten im qualifizierten Kokainhandel betätigt hat, ergibt sich bereits zweifelsfrei daraus, dass sich seine DNA auf den Knoten zweier Plastikbeutel befand, welche am 6. März 2017 bei der Kontrolle von [...] aufgefunden wurden und die insgesamt 42 Fingerlinge mit je 10 Gramm Kokaingemisch enthielten. Der Berufungskläger konnte oder wollte diesen Umstand nicht erklären. Gegenüber der Vorinstanz äusserte er dazu, er habe zwar mit diesem Mann ([...]) telefoniert, diesen aber nie getroffen und er könne sich die DNA-Spuren nicht erklären (Prot. Strafgericht, Akten S. 3388). Gegenüber dem Appellationsgericht sagte er, man habe erst nichts gefunden und das Ganze nach 10 Monaten konstruiert (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 3892). Als weiteres Indiz für seinen Umgang mit Kokain ist zu nennen, dass er bei seiner Anhaltung vom 21. März 2017 durch die Grenzwache einem Drogen-Schnelltests an Händen, Füssen und Stirn unterzogen wurde, welcher positiv auf Kokain ausfielen (Akten S. 500 ff.). Die Untersuchungen des IRM ergaben eine Kokain-Kontamination der Kleidung des Beschuldigten. Die Interpretation im Forensisch-chemischen Gutachten lautet dahingehend, dass die Kokainspuren an den Kleidern und den Schuhen am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden seien. Dass sich am Abrieb der Fingernägel keine Betäubungsmittelspuren feststellen liessen, weise darauf hin, dass der Berufungskläger seit dem letztmaligen Waschen der Hände nicht mit offenen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei. Auf den von ihm mitgeführten Banknoten fanden sich nur vereinzelt Kokainspuren, womit sich das Geld gemäss IRM nicht von «Normalgeld» unterscheidet (Akten S. 513-515). Der Berufungskläger erklärte die festgestellten Kokainspuren damit, dass er die Kleider nicht wasche und diese womöglich an einer Party kontaminiert worden seien (Prot. Strafgericht, Akten S. 3386; HV AGE S. 3893). Der positive Kokainbefund veranlasste das Grenzwachtkorps, den Berufungskläger einer näheren Untersuchung zu unterziehen, wobei der Verdacht des Drogenschmuggels bestand. Tatsächlich erbrachte eine Röntgenuntersuchung den Nachweis, dass er fünf Fingerlinge inkorporiert hatte, diese jedoch keine Betäubungsmittel enthielten, sondern insgesamt EUR 25’000 in 500-Euro-Scheinen. Dass es sich beim so transportierten Geld um Drogenerlös handelt, ist bereits aufgrund der Kokainspuren an der Kleidung naheliegend. Der Berufungskläger lieferte im Laufe des Verfahrens verschiedene Erklärungsversuche für das aufgefundene Geld. Gemäss Bericht der Zollverwaltung vom 21. März 2017 gab er zunächst an, das Geld gehöre ihm und stamme aus dem Handel mit alten elektronischen TV Geräten und er habe sein Geld aus Angst vor Diebstahl in seinem Körper transportiert (Akten S. 502). Dies sagte er tags darauf auch gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, wobei es sich bei diesem Geld teilweise um sein Erspartes handle (Akten S. 526). Ab der Einvernahme vom 21. Dezember 2017 gab er dann an, dass er für «C____» und «D____» als Geldkurier tätig gewesen sei und dieses nach Amsterdam transportiert habe (Akten S. 2445 f.; Prot. Strafgericht S. 3379). Die DNA des Berufungsklägers an der Verpackung einer beträchtlichen Kokainmenge, der im Körper transportierte hohe Geldbetrag und der positiv ausgefallene Drogen-Schnelltest bei seiner Anhaltung werden durch eine einschlägige Vorstrafe des Berufungsklägers ergänzt: Er selbst wies in seinem letzten Wort der Berufungsverhandlung darauf hin, dass in den Jahren 2009 und 2010 Dinge passiert seien, auf welche er nicht stolz sei. Die von ihm erwähnte Begebenheit aus dem Jahr 2009 ist aus dem Strafregister nicht mehr ersichtlich, jedoch ist der Vorfall aus dem Jahr 2010 bekannt. Es handelt sich dabei um eine Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon ein Jahr verbüsst) wegen Betäubungsmitteldelikten. Der Berufungskläger war am 5. September 2010 am Flughafen Brüssel mit 96 geschluckten Fingerlingen, beinhaltend 2,186 Kilogramm Kokain, festgenommen worden war (Meldung Interpol Brüssel: Akten S. 53-54). Dass sich der Berufungskläger im Kokainhandel betätigt haben soll, erscheint somit auch persönlichkeitsadäquat. Alle diese Elemente belegen in ihrer Gesamtheit bereits ohne Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, dass sich der Berufungskläger erneut im Kokainhandel betätigt hat.
3.3.2 Telefonkontrolle
3.3.2.1 Identifikation als Gesprächsteilnehmer
Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass der Berufungskläger in allen ihm als Gesprächsteilnehmer zugerechneten Telefonaten als solcher feststeht. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass er sich in der Einvernahme vom 11. Mai 2017 (in nicht deliktischem Zusammenhang) als Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer [...] erkannte. In der Einvernahme vom 17. Mai 2017 gab er auf Vorhalt von überwachten Telefongesprächen an, er habe auf Anweisung eines anderen dessen Telefon gehütet und eingehende Anrufe beantwortet, ohne aber den Sinn dahinter zu verstehen ‒ dies, obschon teilweise er die Anrufe getätigt hatte. Auch in den Einvernahmen vom 13. Mai 2017 und 6. Juni 2017 behauptete er, lediglich für einen Bekannten das Telefon gehütet und nur die auf einem Blatt notierten Anweisungen befolgt zu haben. In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 ging er dann dazu über, die Teilnahme an den vorgespielten Telefonaten zu bestreiten. Ab der Einvernahme vom 7. September 2017 verweigerte er die Aussage. Es wird sodann auf den Nachtragsrapport von Feldweibel mbA [...] der Kantonspolizei Zürich verwiesen, der den Berufungskläger anhand von Gesprächsinhalten als Gesprächsteilnehmer identifiziert hat. Es handelt sich dabei um die Nennung seines Nachnamens und Geburtstages, des am Telefon verwendeten Alias-Namens «[...]», auf welchen auch ein Facebook-Konto des Berufungsklägers lautet sowie zutreffende Angaben zu seiner Familie in Norwegen und seinem Einreiseverbot. Es kann auf die Einzelheiten dieser überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S.60-63, Akten S. 3493-3496).
3.3.2.2 Funktion des Berufungsklägers
Mit Zwischenentscheid vom 27. März 2021 wurden aus den zahlreichen in Zusammenfassung vorliegenden Telefongesprächen 20 Telefonate zur wörtlichen Neuübersetzung ausgesondert. Dass sich die Annahme der Verteidigung als berechtigt herausgestellt hat, dass in die Übersetzung Interpretationen miteingeflossen sind, und wie diese zustande gekommen sind, wurde bereits behandelt (siehe E. 2.1-2.6). Es wurde auch bereits festgehalten, dass die Gespräche in einem ersten Schritt wörtlich zu übersetzen gewesen wären und die Interpretation ‒ idealerweise mit Hinweisen auf deren Zustandekommen ‒ in einem separaten Dokument hätten erstellt werden müssen. Es wurde aber auch bereits ausgeführt, dass sich die vorgenommenen Interpretationen nach Sichtung der wörtlichen Übersetzungen als nachvollziehbar erwiesen haben.
Die vorliegenden wörtlichen Übersetzungen entlasten den Berufungskläger keineswegs, sondern zeigen im Gegenteil die für den Drogenhandel typischen Codierungen – wie erwähnt, wird «Die Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig als Code für Geld verwendet. In der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger gefragt, was es bedeute, wenn er im Telefonat mit «B____» vom 23. Oktober 2016, 18:41:42, fragt «Hast du die Schönheit des Mannes von [...] erhalten?» Er sagte darauf, er habe gescherzt. Er kenne keinen [...] und es bedeute einfach «ein schöner Mann». Dies ergibt keinerlei Sinn und ist ganz offensichtlich eine unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal B____ antwortet, er habe es gezählt, womit klar ist, dass es sich um Geld handeln muss. Dass sich der Berufungskläger aufgrund der verwendeten Codes in Sicherheit wähnt, ist bereit anlässlich der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft deutlich geworden. So hat er die zahlreichen ihm vorgehaltenen Telefonate zwar oft nicht in einen sinnvollen, nicht deliktischen Zusammenhang stellen können, aber mehrfach Wert darauf gelegt, dass das Wort Kokain in den Gesprächen nie gefallen sei (stellvertretend Einvernahmen vom 15.6.17, Akten S. 1621 und vom 20.6.17, Akten S. 1646).
Bereits die neu übersetzten Gespräche bestätigen die Annahme von Anklage und Vorinstanz bezüglich der Rolle der Berufungskläger innerhalb des organisierten Drogenhandels. So wird daraus zunächst ersichtlich, dass er das Einsammeln des Erlöses aus den Drogenverkäufen koordiniert hat (TK Protokolle 23.10.16: 16:03:16, 18:41:42, 18:48:09, Akten S. 1801, 1816, 1817]; 15.3.17: 20:48:39, Akten S. 2259 [Neuübersetzungen: Akten S. 3817, 3823, 3824 f., 3839]. Als ein Abnehmer nicht den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat und in Aussicht stellt, dass sein Partner die ausstehenden 200 begleichen wird, nimmt der Berufungskläger Rücksprache mit D____, der darauf besteht, dass man sich dies erst von seinem Partner bestätigen lassen soll (TK Protokoll vom 23.10.16: 21:13:13, Akten S. 1837 [Neuübersetzung: Akten S. 3828]). Dass der Berufungskläger das Geld im Auftrag von D____ und C____ (alias C____) nach Holland transportierte, wird nicht mehr bestritten. Was aus den Neuübersetzungen aber ebenfalls zweifelsfrei hervorgeht ist, dass der Berufungskläger die Treffen zwischen den Abnehmern der mit Kürzeln bezeichneten Kokainlieferungen und den eingesetzten Kurieren koordinierte. «B____» wendet sich hilfesuchend an den Berufungskläger, als sein Fahrer den Abnehmer telefonisch nicht erreichen kann (TK Protokolle 23.10.16, 18:16:52, 18:37:05, Akten S. 1811, 1814 [Neuübersetzung. Akten S. 3818, 3822]. Der Berufungskläger kümmert sich um die Probleme der Fahrer, wenn Abnehmer nicht erreichbar sind oder keine korrekte Lieferadresse vorhanden ist und meldet «B____» schliesslich zuhanden des Fahrers die Telefonnummer des nicht erreichbaren Abnehmers (TK Protokolle 23.1.16: 18:17:30, 18:20:28, 19:38:46, Akten S. 1812, 1813, 1817 [Neuübersetzungen: Akten S. 3819, 3820 f., 3826 f.]. Auch dass der Berufungskläger in engem Kontakt zu den Hinterleuten stand und dies nicht nur im Zusammenhang mit den Geldtransporten, ergibt sich aus den neuen Übersetzungen: Im Gespräch vom 23.10.16, 21:47:11, berichtet der Berufungskläger D____, wo sich die beiden Fahrer befinden. D____ weist ihn an sich aufzuschreiben, wenn jemand nicht vollständig bezahlt hat. Der Berufungskläger orientiert ihn über die aktuellen Probleme, da ein Abnehmer keine exakte Adresse angebe. D____ beschliesst, dass man «es» einfach dort deponieren wird, wenn er keinen Treffpunkt angibt. Der Berufungskläger will dieser Person jedoch noch eine Weile Zeit geben, eine Anschrift anzugeben (TK Protokoll vom 23.10.16, 21:48:40, Neuübersetzung: Akten S. 3830 ff.). Auch mit «C____» telefonierte der Berufungskläger. Dieser organisiert ihm ein Flugticket, zuvor soll jedoch noch die Arbeit beendet werden. Der Berufungskläger soll Geld abholen gehen («Schönheit des Mannes») und C____ wird diese Person anweisen, das Geld zu wechseln. D____ drängt darauf, dass die Termine eingehalten werden («Bitte du sollst zusehen, dass es bei morgen bleibt»). Er fürchtet «dass Arbeit vorhanden ist, aber man beschwert sich über Geldmangel». Es geht ganz offensichtlich darum, dass der Deliktserlös eintreffen soll, ehe neue Lieferungen erfolgen (TK Protokoll vom 7.2.17, 11:21:46: Neuübersetzung: Akten S. 3809 f.). Bereits aus den vorliegenden Neuübersetzungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der Berufungskläger keineswegs nur für das Einsammeln des Deliktserlöses und dessen Rückschaffung in die Niederlande zuständig war, sondern in enger Absprache mit den dortigen Hintermännern die Verteilung des Kokains in der Schweiz an diverse Abnehmer organisierte und die auftretenden Probleme von Kurieren und Depothaltern wie B____ löste. Es sei an dieser Stelle auch noch einmal darauf verwiesen, dass die zuletzt vertretene Position des Berufungsklägers, er habe mit Ausnahme der zugestandenen Geldtransporte nichts mit dem inkriminierten Drogengeschäften zu tun gehabt, schon deshalb nicht zutreffen kann, weil im Fahrzeug von [...] zwei mit den üblichen Empfängerkürzeln («B52», «TS») versehene Pakete mit Kokainfingerlingen sichergestellt wurden (insgesamt 42 Fingerlinge à 10 Gramm), welche die DNA des Berufungsklägers aufwiesen und demzufolge durch dessen Hände gegangen sein müssen (Akten S. 3114 ff., DNA-Hits, Akten S. 3153 ff.).
Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger sämtliche Gespräche geführt hat, in denen er als Gesprächsteilnehmer identifiziert worden ist, seine Aussagen zu deren Zustandekommen als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und sich die inkriminierte Betätigung im Drogenhandel bereits aus den Neuübersetzungen ergibt, kann für ähnliche Tathandlungen in sämtlichen angeklagten Tatkomplexen auf die Erkenntnisse der ursprünglichen Protokolle der Telefonkontrolle abgestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass die dortigen Zusammenfassungen insoweit korrekt und verwertbar sind, als sie die gleichen Tätigkeiten des Berufungsklägers auch in den weiteren angeklagten Vorgängen dokumentieren. Es ist durch die überwachten Telefonate belegt, dass sich der Berufungskläger in den 23 angeklagten Tatkomplexen als Organisator der Kokainlieferungen an zahlreiche Zwischenhändler auf dem Schweizer Markt betätigt hat ‒ meistens vor Ort in Basel, aber auch von Nigeria und den Niederlanden aus ‒, und dass er in dieser Funktion die Verteilung des von ihm selbst sowie anderen Kurieren in Depotwohnungen angelieferten Kokains an diverse Abnehmer in der ganzen Schweiz und den Rückfluss des Deliktserlöses und das Wechseln von Schweizer Franken in Euro koordiniert hat. Dabei stand er in engem Kontakt mit den holländischen Hintermännern und transportierte schliesslich das gewechselte Geld zurück nach Holland. Es kann bezüglich der Erkenntnisse zur Funktionsweise des organisierten Kokainhandels und der darin vom Berufungskläger übernommenen Aufgaben auf den detaillierten Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 und die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ermittlungsbericht: Akten S. 2975-3028, Urteil Strafgericht S. 64-72, Akten S. 3497-3305).
3.3.2.3 Mengenangaben
Schwieriger erweist sich die Berechnung der Drogenmenge, welche unter Beteiligung des Berufungsklägers umgeschlagen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst im Ermittlungsbericht von DK [...] vom 1. Februar 2018 dargelegt, in welchem mengenmässigen Umfang sie die Beteiligung des Berufungsklägers im Betäubungsmittelhandel als nachgewiesen erachtet. Sie hat zunächst die aus den Telefonkontrollen ersichtlichen Kokainmengen aufgestellt, wobei diese je nach Interpretation zwischen 20,645 und 25,245 Kilogramm betrugen. Eine Rückrechnung der in den Telefonaten genannten Geldbeträge ergab bei einem belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒ pro 10 Gramm einen Wert von 45,420 Kilogramm Kokaingemisch. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Telefonkontrollen und getätigten Beschlagnahmen von 1,406 Kilogramm und 98,6 Gramm errechnete die Staatsanwaltschaft einen Handel mit einer Kokainmenge zwischen 48,5 und 51,3 Kilogramm Kokaingemisch (Bericht: Akten S. 3021 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat diese Berechnung jedoch als taugliche Grundlage für die anzunehmende Drogenmenge verworfen. Nicht jede Kokainlieferung habe Telekommunikation hervorgerufen und den beim Berufungsklägern aufgefundenen EUR 24’100.‒ stehe in den kontrollierten Telefonaten ein Betrag von lediglich CHF 500.‒ gegenüber. Weitere Differenzen ergäben sich aus den abfotografierten Abrechnungen und der Telefonkontrolle. Statt für die genannten Berechnungen hat sich die Staatsanwaltschaft daher für eine Hochrechnung entschieden. Im erwähnten Ermittlungsbericht wird davon ausgegangen, dass zu den 23 Vorgängen zwischen dem 11. September 2016 und dem 21. März 2017, welche sich aus der Telefonüberwachung ergeben, neun weitere Vorgänge kommen, welche aus den Hotelmeldungen zwischen dem 27. März 2016 und dem Beginn der Telefonkontrolle resultierten. Diese 32 Vorgänge wurden mit dem Mittelwert der den Telefonkontrollen unter den einzelnen Vorgängen entnommenen Geldbeträge multipliziert (gerundet: CHF 27’000) und schliesslich durch den belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒ pro 10 Gramm Kokaingemisch geteilt. Nach dieser Rechnung der Staatsanwaltschaft hat sich der Berufungskläger am Absatz von 108 Kilogramm Kokaingemisch beteiligt. In der Anklageschrift wurde dann eine Drogenmenge von 104,7 Kilogramm angeklagt, wovon 2,5 Kilogramm beschlagnahmt und daher nur das Stadium des Anstaltentreffens erreicht hätten. Es wurde bei dieser neuen Hochrechnung so verfahren, dass für jeden angeklagten Vorgang standardmässig drei Kilo Kokain eingesetzt wurden, an deren Distribution in der Schweiz er sich beteiligt haben soll. Wo die Staatsanwaltschaft aufgrund von Angaben in der Telefonkontrolle eine grössere Menge als erstellt erachtete, wurden diese eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in ihrer Berufungsbegründung an der so berechneten Menge festgehalten (Bericht Stawa, Akten S. 3022-3024, Berufungsbegründung: Akten S. 3665).
Die Vorinstanz hat diese Berechnung nicht übernommen und auch nicht die Hochrechnung im zitierten Bericht der Staatsanwaltschaft. Es wurde stattdessen, basierend auf den Telefonkontrollen, als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger ‒ den vorgenannten Aufstellungen der Staatsanwaltschaft entsprechend ‒ am Absatz von mindestens 48,534 kg Kokain mitgewirkt hat (Urteil Vorinstanz S. 72-73).
Die Verteidigung vertritt dagegen die Ansicht, weder die Annahme der Vorinstanz noch jene der Staatsanwaltschaft sei haltbar, da beide auf der gerügten interpretativen Übersetzung der Telefonate basierten, was zu einer «Schieflage der Beweise» führe (Berufungsbegründung, Akten S. 3677). Explizit gerügt wird die Interpretation von «zwei Hände» als «2000/Geldbetrag» (Akten S. 1817) und die bereits anlässlich der Übersetzung vorgenommene Interpretation «2 und 5 (2'500)», welche zudem nachträglich von einer unbekannten Person in «25’000» uminterpretiert worden sei (Akten S. 2259).
Eine lückenlose Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer kriminellen Organisation mit diversen Beteiligten und dem ständigen Bestreben, unentdeckt zu operieren, regelmässig nicht möglich. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht die die gesamte deliktsrelevante Kommunikation überwacht werden kann. So hat die Staatsanwältin im Plädoyer vor Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass das Gespräch vom 23. Oktober 2016, 16.03 Uhr, zwischen dem Berufungsbeklagten und C____ zeige, dass auch über Facebook kommuniziert worden sei. Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass sowohl die von der Vorinstanz vorgenommene Mengenberechnung als auch die getätigten Hochrechnungen auf der Basis von interpretationsbedürftigen Zahlenangaben in den Telefonaten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind und zu falschen Ergebnissen zum Nachteil des Berufungsklägers führen können. Die Staatsanwaltschaft hat eine Auflistung der in den Telefonkontrollen genannten Mengenangaben und Geldbeträge vorgenommen (Akten S. 2948 ff.). Teilweise wurde in diesem Bericht explizit auf Unsicherheiten bei der Interpretation hingewiesen (Vorgang 323: 23.10.16, 18:41:42: «CHF 9000.‒/4'900.‒», Akten S. 2955). Es zeigt sich zudem, dass die in den Gesprächen benutzten Codierungen nicht einheitlich interpretiert wurden. Sowohl «2 Sachen» als auch «20 Sachen» wurden beim Vorgang 330 als 200 Gramm interpretiert (Gespräche vom 13.11.16, 16:14:40 sowie 17:42:18, Akten S. 2960). Die jeweilige Richtigkeit dieser Annahmen mag sich hier aus dem Zusammenhang mit den genannten Geldbeträgen ergeben, ohne Begleitinformationen führt eine falsche Interpretation des Begriffs jedoch zu einer Fehlannahme um den Faktor 10. Es wird weiter gemutmasst, dass «1 Haus» 1000 Gramm bedeuten könnte (Vorgang 342, Telefonat vom 14.2.17, 17:57:40). Einstellige Zahlenangaben erscheinen besonders fehleranfällig. «5.5» wird als CHF 5'500 interpretiert (Vorgang 256: 12.3.17, 20:51:00, Akten S. 2973). Die von der Verteidigung genannten «2 und 5», welche bei der Übersetzung noch als «2’500» interpretiert worden waren, wurden hingegen gemäss der handschriftlichen Anmerkung als CHF 25'000.‒ in den Bericht aufgenommen (Vorgang 256: 15.3.17, 20:48:39, Akten S. 2973). Zu betonen ist dabei, dass sich diese Fragen aus der ursprünglichen Übersetzung ergaben, welche ‒ wie oben dargelegt ‒ bereits weitgehende Interpretationen enthält. Es ist unklar, ob die in den Bericht aufgenommenen Zahlen in den abgehörten Telefonaten so genannt worden sind, oder diese bereits Interpretationen darstellen, die ihrerseits mit Unsicherheiten behaftet sein können. Die wörtlichen Übersetzungen belegen, dass aus den ursprünglichen Übersetzungen nicht immer ersichtlich ist, ob die protokollierten Zahlen in den Gesprächen so genannt worden sind, oder es sich dabei bereits um Interpretation handelt. «CHF 11'000» hiessen im Originalwortlaut «eins und eins und drei Null» (Übersetzung 1: Akten S. 1662, Übersetzung 2: Akten S. 3833 f.), die Überweisung von «4’500» wurde gefolgert aus «Du weisst doch, dass ich dir vier-fünf geben werde» (Ü1: Akten S. 2096, Ü2: S. 3836 f.). An anderer Stelle wird korrekt übersetzt, dass von «2 und 5» gesprochen wird und der mutmasslich gemeinte Betrag «2'500» in Klammern hinzugefügt. Wie erwähnt wurde dazu im Nachhinein handschriftlich «25’000» ergänzt (Ü1: Akten S. 2259, Ü2: S. 3839). Bei der bereits erwähnten Unsicherheit, ob es in einem Gespräch um 9’000 oder 4’900 geht, wird gemäss der wörtlichen Übersetzung ‒ dies im Gegensatz zu den vorgenannten Gesprächen ‒ tatsächlich ein uncodierter Tausenderbetrag genannt, jedoch offenbar unverständlich: «vier tausen … neu und noch etwas mehr» (Ü1: Akten S. 1816, Ü2: S. 3823). Die ebenfalls bereits erwähnten «zwei Hände» entsprechen der wörtlichen Übersetzung (Ü1: Akten S. 1817, Ü2: S. 3824 f.), wobei auch hier bereits zum Zeitpunkt der Transkription in Klammer «2000/Geldbetrag» hinzugefügt wurde, ohne dass diese Erkenntnis begründet worden wäre. Es erscheint hier ebenso gut möglich, dass eine Hand für fünf Finger und somit 500 stehen könnte.
Verlässliche Berechnungen auf Basis dieser mit diversen Unsicherheiten behafteten Zahlen sind daher nicht möglich und ebensowenig darauf basierende Hochrechnungen. Gesichert ist hingegen die Erkenntnis, dass der Berufungskläger verantwortlich war für die Verteilung des in der Schweiz eintreffenden Kokains, dass er das Einziehen des Erlöses überwachte und diesen schliesslich nach Holland transportierte. Es ist undenkbar, dass die nachgewiesenen Aufenthalte in der Schweiz vor Einsetzen der Telefonüberwachung einem anderen Zweck dienten als der Betätigung innerhalb des bandenmässigen Kokainhandels, weshalb diese im Sinne der Staatsanwaltschaft ebenfalls zum inkriminierten Deliktszeitraum gezählt werden müssen. Dass der Berufungskläger seine Rolle bei der Distribution der Lieferungen ausüben konnte, bedurfte jeweils neuen Kokains und demnach jeweils einer Lieferung aus dem Ausland – sei es durch ihn selbst oder einen weiteren Kurier. Im Zweifel davon ausgehend, dass diese Importe stets durch Bodypacker erfolgten, deren Transportmethode die Menge limitiert, die aber erfahrungsgemäss mindestens ein Kilo Kokain transportieren, resultiert aus den 32 Aufenthalten des Berufungsklägers in der Schweiz eine Mindestmenge von 32 Kilogramm Kokaingemisch, bei dessen Vertrieb er massgeblich mitgewirkt hat. Das Gericht ist sich bewusst, dass die effektiv umgeschlagene Menge wesentlich höher gewesen sein dürfte. Aufgrund des beim Berufungskläger aufgefundenen Barbetrags wurde unter Annahme eines Weiterverkaufspreises von CHF 8.‒ errechnet, dass er Deliktserlös für den Verkauf von über drei Kilo Kokain transportierte. Dass dies regelmässig der Fall gewesen sein soll, ist möglich, aber nicht rechtsgenüglich bewiesen. Ob er bei jeder Rückreise Geld transportierte und ob sich dieser Erlös immer in der gleichen Grössenordnung bewegte, muss offenbleiben. Mit der sehr zurückhaltend angenommenen Menge von 32 Kilogramm Kokaingemisch kann ausgeschlossen werden, dass dem Berufungskläger eine zu hohe Menge angelastet wird. Davon wurden 2,5 Kilogramm beschlagnahmt, die folglich nicht verkauft werden konnten, sondern erst das Stadium des Anstaltentreffens erreicht haben.
3.4 Rechtliches
3.4.1 Durch die Beteiligung am Handel mit mindestens 32 Kilogramm Kokaingemisch (davon 2,5 kg durch Anstaltentreffen) hat sich der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes klar erfüllt (Grenze dazu in ständiger Rechtsprechung: 18 Gramm reines Kokain [BGE 109 IV 143 E. 3b]).
3.4.2 Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Gruppierung um den Berufungskläger in Basel über mindestens drei Depotwohnungen verfügte, wo sich die angereisten Kuriere jeweils des mitgebrachten Kokains entledigten. Aufgrund der Telefonkontrolle ist davon auszugehen, dass die mit Kürzeln beschrifteten Kokainpakete von Kurieren an 21 Destinationen innerhalb der Schweiz geliefert und mindestens 107 Abnehmer beliefert wurden. Die Kuriere hatten den Verkaufspreis einzuziehen und diesen an die Depothalter zurückzubringen. Das in grosse Euroscheine gewechselte Geld wurde dann zurück nach Holland transportiert. Insgesamt präsentiert sich das Bild von hochprofessioneller, bestens organisierter Drogenkriminalität. Dass der Berufungskläger, der in der Schweiz eine Schlüsselposition besetzte, in arbeitsteiliger Weise mit Kurieren aus dem Ausland, Inlandkurieren und Depothaltern grosse Mengen Kokain verteilte und zudem das Einsammeln und Wechseln des Deliktserlöses organisierte, ehe er selbst das Geld ausser Landes brachte und in direkter Absprache mit Führungspersonen in Holland agierte, bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG handelte, ist offensichtlich. Diese rechtliche Qualifikation ist auch nach Ansicht der Verteidigung erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 18, Akten S. 3677).
3.4.3 Schliesslich ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben, welche einen Gewinn von mindestens CHF 10’000 oder CHF 100’000 Umsatz voraussetzt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2). Der Absatz von mindestens 29,5 Kilogramm Kokain hat trotz des sehr tiefen Verkaufspreises von CHF 8/Gramm einen Umsatz von CHF 236'000 generiert, womit auch dieses Qualifikationsmerkmal erfüllt ist. Mangels Erkenntnissen zu den Einkaufskonditionen der Bande um den Berufungskläger lassen sich keine Aussagen zum erzielten Gewinn machen.
3.4.4 Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes.
3.5
3.5.1 Der Berufungskläger räumt zwar ein, sich als Geldkurier betätigt zu haben, sein Verteidiger bestreitet jedoch, dass er sich dadurch der Geldwäscherei schuldig gemacht habe. Zwar könne der Täter sein eigener Geldwäscher sein, im vorliegenden Fall habe die Tätigkeit des Berufungsklägers jedoch aus nichts anderem als dem Geldtransport bestanden. Das Wechseln in Euro habe weder objektiv noch subjektiv mit einer Geldwäscherei etwas zu tun, die geeignet sei, die Ermittlung und Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Niederlande gehörten dem Euroraum an und Schweizer Franken seien dort kein Zahlungsmittel, weshalb der Wechsel in Euro keine Handlung im Sinne des Art. 305bis StGB darstelle. Auch liege keine Bandenmässigkeit vor. Zwar habe der Berufungskläger einem Dritten diese Gelder gebracht, womit zwei Personen vorhanden seien, die nach der Rechtsprechung eine Bande bilden sollten, jedoch habe er sich keiner Bande angeschlossen, sondern in einer notwendigen Teilnahme Geld an einen Dritten übergeben (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 3678).
3.5.2 Es ist erstellt, dass sich der Berufungskläger der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat und sich die Tätigkeit des Berufungsklägers keineswegs in den zugestandenen Geldtransporten erschöpft hat, sondern dass er wichtige Funktionen innerhalb einer Drogenbande übernommen hat. Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, dass als Geldwäscherei jede Handlung gilt, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln ‒ die Handlung muss grundsätzlich geeignet sein, den sogenannten Paper-trail zu unterbrechen. Dafür komme etwa der Wechsel von Bargeld in andere Währungen oder der Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Ausland in Frage, wobei die gewaschenen Vermögenswerte nachweislich aus einem Verbrechen stammen müssen. Der Berufungskläger habe dies erfüllt, indem er die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögenswerte teilweise in Euro gewechselt und anschliessend auf konspirative Weise in bar in die Niederlande verbracht habe. So habe er deren Einziehung verunmöglicht und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. Sowohl in Bezug auf die Bandenmässigkeit als auch den erforderlichen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn würden die gleichen Voraussetzungen wie für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten. Es kann im Weiteren auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 75-76, Akten S. 3508 f.). Das Vorbringen der Verteidigung, dass das Geld notwendigerweise in Euro habe gewechselt werden müssen, da es mit den Niederlanden in einen Mitgliedstaat der Eurozone transportiert worden sei, spricht nicht gegen die Annahme einer tatbestandsmässigen Handlung ‒ wenn das Wechseln in Euro auch einen anderen primären Grund gehabt haben mag, so erschwerte es doch gleichzeitig die Nachverfolgbarkeit des Drogenerlöses, was der Täterschaft zweifellos bewusst war. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten Grades; Stratenwerth AT I § 9 N 99).
Der Berufungskläger hat sich somit der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches strafbar gemacht.
3.5.3 Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) strafbar gemacht. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, Gewaltdarstellungen und mehrfacher Pornografie.
4.
4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
4.2 Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend also des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen dem Wortlaut des erstinstanzlichen Dispositivs, wonach eine Schuldspruch wegen «Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz» lautet, was eine Deliktsmehrheit in Form mehrerer Verbrechen darstellen würde, liegt lediglich ein Verbrechen gegen das BetmG vor, wobei jedoch die genannten drei Qualifikationsmerkmale erfüllt worden sind.
Es ist anhand des vorliegenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst eine Einsatzstrafe zu bemessen, wobei verschuldensmässig das Merkmal der Bandenmässigkeit im Vordergrund steht. Für die Verortung der Hierarchiestufe, welche der Berufungskläger innerhalb der Bande besetzt hat, haben sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz auf das von Luzius Eugster und Tom Frischknecht entwickelte Hierarchiestufenmodell bezogen (AJP 3/2014 S. 327 ff.), jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte sei sicher kein Entscheidträger in strategischen Angelegenheiten gewesen, insbesondere nicht in finanziellen Belangen, was zahlreiche Rücksprachen bei seinen Vorgesetzten C____ und D____ belegen würden. Auf Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten von grossen Mengen von Kokain habe er keinen Einfluss gehabt und er habe ‒ innerhalb der einzelnen Tatvorgänge ‒ auch nicht mit sehr grossen Kokainmengen gehandelt. Er habe hingegen die Verantwortung für eine bestimmte Region, nämlich die Schweiz, innegehabt. Er habe Kenntnisse der Organisationsstruktur und Weisungsbefugnis besessen, nämlich gegenüber den Depothaltern und Inlandkurieren. Er habe auch Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um nicht aufzufliegen, indem er mit den Inlandkurieren meist nur per Telefon kommuniziert habe. In rechtlicher Hinsicht hat er den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach qualifiziert erfüllt, was für die Annahme der Hierarchiestufe 2 spreche. Dies, obwohl dazu schlecht passe, dass er sowohl Kokain als auch Geld selbst transportiert und sich so einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt habe. Er werde daher im unteren Bereich der Hierarchiestufe 2 gesehen (Urteil Vorinstanz S. 78-79, Akten S. 3511 f.).
Die Staatsanwaltschaft sieht den Berufungskläger hingegen auf der höchsten Hierarchiestufe. Er habe sich innerhalb einer ausgezeichnet strukturierten, professionellen, international vernetzten Drogenhändlerbande betätigt und dabei hohes Vertrauen genossen. Er habe logistisches Geschick und organisatorische Fähigkeiten, vor allem aber bedingungslose Loyalität, grosse Einsatzbereitschaft und hohe Belastbarkeit an den Tag gelegt. Er sei ein Jahr lang für die wöchentliche Einfuhr mehrere Kilos Kokain und für die Rückführung des Deliktserlöses in die Niederlande zuständig gewesen und habe sich dabei selbst als Kurier betätigt. Aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen habe er sich so gut wie gar nicht exponiert. Er habe die internationalen Drogen- und Geldkuriere sowie die grenzüberschreitenden Chauffeure und die verschiedenen Depothalter und Inlandkuriere unter sich gehabt. Er habe einzig gegenüber den in den Niederlanden ansässigen D____ und C____ (alias C____) Rechenschaft ablegen müssen. Mit diesen habe er ein auf Vertrauen basierendes Einvernehmen gehabt. Bei Abwesenheit von D____ habe er als dessen Stellvertreter die Bandengeschäfte übernommen. Die zahlreichen direkten Telefonverbindungen zwischen dem Berufungsbeklagten und D____ bzw. C____ wiesen eher auf eine eine partnerschaftliche Geschäftsbeziehung hin. All dies spreche für eine vertiefte Kenntnis der Organisationsstruktur und einen weitreichenden Entscheidungsspielraum in gesamtstrategischen Angelegenheiten und zeuge von grosser Selbständigkeit und Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen untergebenen Bandenmitgliedern. Er habe in Ausübung einer entscheidenden Schlüsselposition auf hoher Stufe sämtliche Schweizer Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten dieser Gruppierung geleitet und beträchtlichen finanziellen Profit daraus geschlagen, wie der Bau einer Luxus-villa in Nigeria belege. Er sei daher auf Hierarchiestufe 1 zu sehen und der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ihn auf dieselbe Stufe stelle wie «B____» oder «[...]». Deren Beteiligungen an den Bandengeschäften hätten sich in den Aufgaben von reinen Depothaltern erschöpft und B____ habe sich zu Beginn seiner Bandentätigkeit noch unter den Fittichen des Berufungsbeklagten befunden. Im Gegensatz zum Berufungskläger hätten B____ und [...] kein Kokain importiert, Drogengelder ausser Landes geschafft, Drogen- und Geldkurieren Anweisungen gegeben, die Bandengeschäfte aus dem Ausland gelenkt oder gar D____ in den Niederlanden vertreten (Berufungsbegründung, Akten S. 3655-3669).
Die Verteidigung bezeichnet dagegen bereits die Annahme von Stufe 2 dieses Modell als nicht nachvollziehbar, da die Vorinstanz selbst den Berufungskläger als Bodypacker sehe, während eine auf Stufe 2 agierende Person sich niemals einer solchen Lebensgefahr aussetzen würde (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3894).
Auch das Berufungsgericht zieht zur Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster und Frischknecht bei. Dort wird der Funktion des Beschuldigten in einer mit Betäubungsmitteln handelnden Organisation bei der Strafzumessung ‒ unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ‒ primäre Bedeutung zugemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit einer Organisation umso grösser ist, je näher der Beschuldigte hierarchisch zu deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zum untersten Gassenverkäufer bestehen. Die Wichtigkeit innerhalb der Organisation ergibt sich aus den Aufgaben und Kompetenzen und der Anzahl unterstellter Personen. Es sei auf eine wichtige Stellung zu schliessen, wenn jemand Einfluss auf die Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten nehmen könne. Bedeutungsvoll sei auch die Verwaltung der Einnahmen, die der höchsten Ebene mindestens direkt unterstellt sei. Das Ausmass an Selbständigkeit innerhalb der Organisation weise ebenfalls auf die hierarchische Höhe hin. Schliesslich sei zu beachten, wie exponiert eine Person sei. Die Spitze der Organisation bleibe typischerweise im Hintergrund und delegiere exponierte Tätigkeiten. Und schliesslich korrespondiere der finanzielle Profit mit der Stellung innerhalb der Organisation. Eugster/Frischknecht haben typische Merkmale der verschiedenen Stufen aufgeführt, betonen jedoch, dass diese einzeln oder in Kombination gegeben sein können. Je mehr Merkmale erfüllt seien, desto höher sei die Einsatzstrafe anzusetzen. Der Übergang zwischen den Hierarchiestufen sei fliessend und die Hierarchiestufen seien als blosse Richtlinien zu verstehen.
Obschon der Berufungskläger zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete, sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt oder nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Holland stationierten obersten Führungsebene ‒ was implizit auch die Staatsanwaltschaft einräumt, wenn sie feststellt, dass bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die höherrangigen Hintermänner noch Luft nach oben gelassen werde (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 3900). Entscheidträger in strategischen Angelegenheiten war er ‒ soweit ersichtlich ‒ ebenfalls nicht. Nicht von der Hand zu weisen ist der Einwand der Verteidigung, dass er sich auch als Drogen- und Geldkurier betätigt hat. Dass er sich nach Darstellung der Staatsanwaltschaft aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen so gut wie gar nicht exponiert habe, trifft nicht zu, denn er trug sowohl bei der Einreise mit Betäubungsmitteln als auch bei der Rückreise nach Holland mit Deliktserlös ein beträchtliches Entdeckungsrisiko, das sich ja dann auch verwirklichte. Das Risiko war umso höher, als er aufgrund der laufenden Einreisesperre bei einer Routinekontrolle mit weitergehenden Untersuchungen zu rechnen hatte. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten Führungsebene hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die typischen Elemente der Hierarchiestufe 2 erfüllt sind. Eine sehr treffende Beschreibung der Position des Berufungsklägers ist die von Eugster/Frischknecht vorgenommene Umschreibung von Organisationsmitgliedern, denen zwar nicht die strategische Führung der Organisation obliegt, die jedoch für eine bestimmte Region verantwortlich sind und gestützt auf die Anweisungen der Organisationsspitze Führungsaufgaben übernehmen. Auch war der Berufungskläger zweifellos eine Vertrauensperson der Organisationsspitze, was die angesprochenen Vertretungen von «D____» klar belegen. Auch Kenntnisse der Organisationstruktur hatte er notwendigerweise und agierte als Koordinator zwischen Kurieren im In- und Ausland, Depothaltern und der obersten Führung. Dabei hatte er Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen Personen, die ihrerseits Personen belieferten, welche ihrerseits keine Endabnehmer waren. Auch die mehrfache rechtliche Qualifikation in Form von Banden-, Gewerbs- und Mengenmässigkeit ist gegeben. Schliesslich war er auch für das Rückführen des Deliktserlöses zuständig. Unklar ist hingegen, in welchem Ausmass er persönlich an den Drogenverkäufen verdiente. Es ist zu vermuten, dass er aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Bande finanziell in weit höherem Masse profitierte als durch Lohn in der Grössenordnung von 740 Euro, wie er sich aus der auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Aufstellung ergibt (Akten S. 2203). Auch sein Hausbau in Nigeria lässt vermuten, dass er gut verdiente, eine auch nur ungefähre Schätzung seines persönlichen Gewinns ist jedoch nicht möglich. Fest steht, dass der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig und demgemäss ein reiner «Moneydealer» war. Wenn sein Anwalt anführt, Menschen aus der Dritten Welt könnten gemäss Bundesgericht oft nicht so entscheiden, wenn sie etwa in die Prostitution gingen, wie es ihrem freien Willen entsprechen würde, (Plädoyer, Audioaufnahme: ab 1:08:00, Prot. Akten S. 3894), so ist unklar, was er daraus für seinen Mandanten ableiten will, denn dieser lebte mit seiner Familie bereits in Norwegen, und besonders prekäre Umstände sind nicht ersichtlich.
Wie die Staatsanwaltschaft hat auch das Berufungsgericht das Tatverschulden mit jenem von B____ alias «B____» verglichen, der für die gleiche Bande tätig war, eng mit dem Berufungskläger zusammenarbeitete und mittlerweile rechtskräftig verurteilt ist. B____ wurde in seinem Berufungsverfahren ebenfalls auf Hierarchiestufe 2 eingestuft und erhielt eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (Entscheid AGE BS vom 10. Dezember 2020, SB.2018.91). Das Verschulden des Berufungsklägers fällt in diesem Vergleich aufgrund mehrerer wesentlicher Faktoren klar höher aus: Wie sich aus der Interaktion der beiden ergibt, war der Berufungskläger B____ hierarchisch klar übergeordnet. Auch bei einer sehr vorsichtigen Schätzung war er beim Absatz einer mehr als doppelt so grossen Betäubungsmittelmenge beteiligt und dies über einen wesentlich längeren Zeitraum. Im Gegensatz zu B____ erfüllte der Berufungskläger zudem alle drei Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Ziff. 2 BetmG und ist im Gegensatz zu B____ bereits schwer einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und dieser Unterschiede ist eine Einordnung des Berufungsklägers ebenfalls auf Hierarchiestufe 2, jedoch im Unterschied zu B____ im oberen Bereich angezeigt, was zu einer Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe führt.
4.3
4.3.1 Es sind sodann die angemessenen Einzelstrafen für die weiteren vorliegenden Delikte zu bemessen. Vorab ist zu prüfen, ob auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wo der Strafrahmen beide Möglichkeiten vorsieht, was auch für die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB von Relevanz ist. Neben dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich der Berufungskläger der Geldwäscherei (schwerer Fall) strafbar gemacht. Hinzu kommen bereits rechtskräftige Verurteilungen wegen Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie mehrfacher rechtswidrigen Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts.
Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
Es ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger von einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2010, von der er immerhin ein Jahr verbüsst hat, nicht davon hat abbringen lassen, sich erneut im organisierten Betäubungsmittelhandel zu betätigen, für diese Bande Geldwäschereihandlungen zu verüben und sich etliche Male über ein bestehendes Einreiseverbot hinwegzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger beeindrucken würde, weshalb hier aus spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was auch aufgrund der engen sachlichen Verknüpfung mit dem vorliegenden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen erscheint. Beim Vorliegen von qualifizierter Geldwäscherei ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Von der Betäubungsmitteldelinquenz losgelöst zu betrachten sind die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und harter Pornografie, die mit Geldstrafe geahndet werden können.
4.3.2 Die vorliegende qualifizierte Geldwäscherei wäre für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu ahnden. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Form von mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts wäre eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. Die verbotene harte Pornografie und die verbotene Gewaltdarstellung würden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen nach sich ziehen.
4.3.3 Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB werden die Geldwäscherei und die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit je 10 Monaten Straferhöhung berücksichtigt. Obschon der Berufungskläger Vater von minderjährigen Kindern ist, kann die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da er sich im Wissen um die Risiken und entsprechender Verantwortungslosigkeit seiner Familie gegenüber zum wiederholten Male in den Dienst der internationalen Drogenkriminalität gestellt hat. Dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits 2010 wegen eines Kokainimports nach Belgien im mehrfachen Kilobereich zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, muss sich in der Strafzumessung klar zu seinen Lasten auswirken. Es sind daher unter Berücksichtigung der Täterkomponente weitere 10 Monate zur Freiheitstrafe zu addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren. Der Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. März 2017 steht nichts im Wege.
4.3.4 Die ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessende Geldstrafe ist unter Einbezug der vollziehbar erklärten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwachsen) als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bilden und teilweise als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. Asperierend kommen für die Geldwäscherei 60 Tagessätze und für die Pornographie und verbotene Gewaltdarstellung 75 Tagessätze hinzu. Dies ergibt eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒.
5.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der Beschuldigte einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht und deshalb mit einer Landesverweisung zu belegen ist. Er ist als Nigerianer Drittstaatenangehöriger mit keinem schützenswerten Bezug zur Schweiz. Auch die auf das Maximum bemessene Dauer von 15 Jahren ist angesichts der gravierenden Delinquenz und dem daraus folgenden Strafmass nicht zu beanstanden und ebensowenig der Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS). Die Landesverweisung wurde denn von Seiten des Berufungsklägers und dessen Verteidigung auch gar nicht thematisiert und ist für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
6.
6.1 Der Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er trägt nach dem Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 10’025.– und die Urteilsgebühr von CHF 12’600.–.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
7.1 Der Amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Reisespesen wurden drei Besuche im Thorberg mit jeweils 120 Kilometern Fahrt zu CHF 0,70 eingesetzt, für Fax und Telefonate CHF 20.‒ sowie vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 20. und 21. Dezember 2021 inklusive einer Nachbesprechung von 45 Minuten. Ansonsten erfolgt die Entschädigung gemäss Kostennote, und für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2 Für die gesamten Verteidigungskosten besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Rückforderungsvorbehalt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), harter Pornografie, mehrfacher harter Pornografie (Konsum), mehrfacher rechtswidrigen Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d) und lit. b des Ausländergesetzes.
- Vollziehbarerklärung der am 26. September 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt.
Er wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. März 2017,
sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g und Abs. 2 lit. a, b und c (teilweise in Verbindung mit Abs. 4) des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Es wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen. Diese wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung in das Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’025.– und eine Urteilsgebühr von CHF 12’600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 541.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'266.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).