Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2019.93

SB.2020.64

 

URTEIL

 

vom 28. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Andreas Traub ,

MLaw Anja Dillena       und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen                                       Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerschaft

i.S. SB.2019.93:

 

C____ AG

 

D____ AG

 

E____

 

F____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

 

G____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

 

H____

vertreten durch I____, Advokat,

[...]

 

J____

vertreten durch K____, Advokat,

[...]

 

 

Privatklägerschaft

i.S. SB.2020.64:

 

L____

 

M____

vertreten durch N____, Rechtsanwältin,

[...]

 

O____ SA

 

P____ AG

 

R____ AG

 

S____ AG

 

D____ AG

 

V____ AG

vertreten durch die W____

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. Dezember 2018 (SG.2018.197) (Berufungsverfahren SB.2019.93)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfache, teilweise versuchte Erpressung (gegenüber der gleichen Person), Tätlichkeiten sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 

sowie

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 20. März 2020 (SG.2019.245) (Berufungsverfahren SB.2020.64)

 

betreffend gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache, teilweise versuchte falsche Anschuldigung, versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Fälschung von Ausweisen sowie Unterlassung der Buchführung

 


 

Inhaltsverzeichnis

 

I.      FORMELLES. 9

II.      MATERIELLES.. 10

A.        Gegenstand des Berufungsverfahrens. 10

B.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93) 11

1.     Betrug und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung       (AS 1 Ziffer 1) 11

1.1      Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8) 11

1.2      Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1) 12

1.3      Mehrfache Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10) 16

2.     Delikte zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2) 17

2.1      Sachverhalt 17

2.2      Rechtliches. 18

2.2.1      Freiheitsberaubung. 18

2.2.2      Mehrfache einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung  19

2.2.3      Drohung und versuchte Nötigung. 20

3.     Delikte zum Nachteil der P____ und der D____ (AS 1 Ziffer 3). 22

3.1      Allgemeines. 22

3.2      Betrug zum Nachteil der P____. 22

3.3      Versuchter Betrug zum Nachteil der D____. 22

3.4      Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ (AS 1 Ziffer 3.9) 24

4.     Delikte zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4) 25

4.1      Drohung (AS 1 Ziffer 4.6) 25

4.2      Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5) 26

5.     Fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5) 27

6.     Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7, recte Ziffer 9) 29

6.1      Allgemeines. 29

6.2      Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8) 29

6.3      Versuchte schwere Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15) 31

C.     Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64) 34

1.      Delikte zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48) 34

1.1      Sachverhalt 35

1.2      Rechtliches. 37

1.2.1      Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1) 36

1.2.2      Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3) 37

1.2.3      Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) 38

2.      Vermögensdelikte und deren Begleitdelikte. 39

2.1      Delikte unter Verwendung der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) 39

2.1.1      Sachverhalt 39

2.1.2      Rechtliches. 43

2.1.2.1   Gewerbsmässiger Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24) 43

2.1.2.2   Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24) 47

2.1.2.3   Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24) 48

2.1.2.4   Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 10) 48

2.1.2.5   Diebstahl (AS 2 Ziffer 1.1) 49

2.2      Delikte unter Verwendung der Identität von Z____(AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10) 50

2.2.1      Allgemeines. 50

2.2.2      Tatsächliches. 50

2.2.3      Rechtliches. 51

2.3      Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8, 27) 54

2.3.1      Tatsächliches. 54

2.3.2      Rechtliches. 54

             Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch. 54

2.4      Delikte unter Verwendung der Identität von AA____ (AS 2 Ziffer 29) 54

2.4.1      Tatsächliches. 54

2.4.2      Rechtliches. 55

2.5      Delikte unter Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.1      Diebstahl (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.2      Tatsächliches. 56

2.5.3      Rechtliches. 57

2.6      Delikte unter Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45) 58

2.6.1      Allgemeines. 58

2.6.2      Tatsächliches. 59

2.6.3      Rechtliches. 59

2.7      Delikt zum Nachteil von AD____ (AS 2 Ziffer 36) 61

2.8      Mehrfache falsche Anschuldigung (AS 2 Ziffer 46) 62

III.    STRAFZUMESSUNG.. 63

IV.    STRAFVOLLZUG.. 76

V.     LANDESVERWEISUNG.. 76

VI.    BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN.. 80

VII.   KOSTEN.. 82

 


 

Sachverhalt

 

A.           Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Verfahrensnummer: SB.2019.93) sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs­mittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom 7. auf den 8. Juli 2016 (insgesamt 4 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Demgegenüber wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte Ziffer 8) der Anklageschrift vom 31. Juli 2018 (nachfolgend Anklageschrift 1 bzw. AS 1) betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter angeklagter Handlungen zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde überdies zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an H____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____ verurteilt, wobei die Mehrforderungen abgewiesen wurden. Ferner wurde der Beurteilte bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 zu CHF 307.20 und hinsichtlich Ziffer 4 der Anklageschrift 1 zu CHF 438.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.– bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten im Verfahren SB.2019.93 (nachfolgend: Akten 1) S. 387 f., verblieben bei den Akten, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’292.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15’000.– A____ auferlegt und die Mehrkosten von CHF 1’658.40 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

B.          Gegen dieses Urteil meldete A____ innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 27. August 2019 folgende Rechtsbegehren:

 

«1.      Der Beschuldigte sei bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung und der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen.

 

2.        Der Beschuldigte sei, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist, wegen der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

 

3.        Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

 

4.        Die beschlagnahmten Gegenstände seien A____ herauszugeben.

 

5.        Die Verfahrenskosten und das Honorar des amtlichen Verteidigers seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

 

C.          Mit Eingabe vom 19. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 an. In ihrer bereits begründeten Anschlussberufungserklärung vom 4. Oktober 2019 führte sie aus, diese richte sich gegen das ausgesprochene Strafmass und die Teilfreisprüche in Bezug auf alle Urkundenfälschungen. Die weiteren Freisprüche und Einstellungen seien nicht angefochten, es sei aber eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.

 

Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2019 repliziert.

 

D.          Des Weiteren sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 20. März 2020 (Verfahrensnummer: SB.2020.64) des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten falschen Anschuldigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 4. April 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10. Februar 2020. Zudem wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

 

Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Ziffer 28 der Anklageschrift vom 10. Dezember 2019 [nachfolgend: Anklageschrift 2 bzw. AS 2]), der Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 1.1 und 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49) wurde A____ hingegen freigesprochen.

 

Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kosten kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden.

 

E.           Gegen dieses Urteil vom 20. März 2020 meldete A____ ebenfalls innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2020 folgende Rechtsbegehren:

 

«1.      Der Beschuldigte sei bezüglich der Ziffern 26.7, 26.8, 27. und 47. schuldig zu sprechen des mehrfachen (teilweise versuchten) Check- und Kreditkartenbetrugs und des Unterlassens der Buchführung schuldig zu sprechen.

 

2.         Der Beschuldigte sei in allen anderen Punkten der Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.

 

3.         Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit zu bestrafen.

 

4.         Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

 

5.         Von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sei abzusehen.

 

6.         Die Verfahrenskosten seien zu 70 % dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»

 

Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 20. März 2020 und führte aus, diese richte sich gegen die Freisprüche hinsichtlich AS 2 Ziffer 48.1 respektive S. 88 des Urteils und dort das Rechtliche zur Freiheitsberaubung, AS 2 Ziffer 1.1 und Urteil S. 100 betreffend Diebstahl des B-Ausländer-Ausweises von Y____ sowie gegen die Strafzumessung.

 

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufungsbegründung am 15. Oktober 2020 eingereicht. Hierauf ging die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers vom 30. November 2020 beim Appellationsgericht ein.

 

F.           Was die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 die Berufungsverfahren SB.2019.93 und SB.2020.64 unter Zustimmung der Parteien per 15. Oktober 2020 miteinander vereinigt. Ferner wurden die Parteien mit Verfügungen vom 20. August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Mit derselben Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit Verfügung vom 2. September 2021 wurden zudem amtliche Erkundigungen bei den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...] GmbH, S____ AG, [...], [...] AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...] GmbH, [...] GmbH, [...], [...] SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.

 

G.          Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen der Berufungskläger mit Rechtsanwalt B____, Advokat K____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin J____ sowie Staatsanwalt [...].

 

H.          Der Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. K____ begehrt für die Privatklägerin J____, es sei das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

 

Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

I.          FORMELLES

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden angefochtenen Urteile der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zudem von den beiden angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er jeweils zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

 

Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die beiden Berufungen des Berufungsklägers als auch auf die zwei Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

 

II.        MATERIELLES

 

A.        Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 6. Dezember 2018 sowie vom 20. März 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).

 

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des Strafgerichts vom 20. März 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

 

–          der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);

 

–          die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16, Verfahren SB.2019.93) und im Verfahren SB.2020.64 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);

 

–          die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93);

 

–          die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).

 

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.

 

B.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93)

 

1.         Betrug und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer 1)

 

1.1         Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8)

 

a)           Gemäss AS 1 Ziffer 1.1–1.8 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit AF____ und H____ in Verwirklichung ihres gemeinsamen Tatplans mit Kreditantrag vom 3. Juni 2014 über den Betrag von CHF 33’000.– und zugehörigen Beilagen, bestehend aus gefälschten Lohn- und Bankbelegen, die C____ AG [...] arglistig, vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die Einkommensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit von H____ getäuscht zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. angefochtenes Urteil SB.2019.93 S. 33–40), ist an sich unbestritten, was der Berufungskläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f. und 10).

 

b)           Der Berufungskläger stellt sich jedoch unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_480/2018 auf den Standpunkt, es liege zufolge Opfermitverantwortung der C____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Arglist vor (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 f.). Dass diese lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie einen Kontoauszug verlangt und keine weiteren Abklärungen über die Bonität des Schuldners getroffen habe, müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten spezialisierte Bank als fahrlässig bezeichnet werden.

 

c)           Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren Hinweisen).

 

d)           Die Argumentation des Berufungsklägers greift nicht. Bei Banken und auf Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es konkrete Hinweise auf Fälschungen gäbe. Die Opfermitverantwortung greift nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Von einer derartigen Nachlässigkeit der C____ AG, welche die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten liesse, kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB unter Verweis auf die zutreffenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl. angefochtenes Urteil SB.2019.93 S. 33–40) zu bestätigen.

 

1.2      Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1)

 

a)           Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift 1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zum Zweck der Krediterlangung gemeinsam mit AF____ auf die damals noch von diesem betriebene Firma AG____ GmbH drei gefälschte Lohnausweise der Monate März, April und Mai 2014 für H____ erstellt zu haben, obwohl diese gar nie bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war.

 

Zudem wird den beiden vorgeworfen, bei einem Kontoauszug der AH____ den ursprünglichen Betrag von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 abgeändert zu haben. Der Berufungskläger habe sich durch dieses Vorgehen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig gemacht.

 

b)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt frei. Sie erwog zusammengefasst, die Falschbeurkundung, um welche es der Sache nach gehe, erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Lohnabrechnungen und Kontoauszügen komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein solcher erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu, womit es zur Erfüllung des Straftatbestands der Urkundenfälschung am Vorliegen einer Urkunde im tatbestandlichen Sinne fehle.

 

c)           Die Staatsanwaltschaft rügt in diesem Punkt in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe den jeweils auch unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung im engeren Sinne, bei welchem über den Aussteller getäuscht werde, angeklagten Sachverhalt gar nicht geprüft und für die Begründung den hier nicht anwendbaren Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 zu Rate gezogen. In jenem sei die beschuldigte Person selbst Ausstellerin der Kontoauszüge ihrer eigenen Gesellschaften gewesen und habe darin die finanzielle Situation ihrer Gesellschaften unwahr dargelegt. Daher sei in jenem Fall – anders als in der vorliegenden Konstellation – eine erhöhte Glaubwürdigkeit dieser Kontoauszüge Voraussetzung gewesen, um eine Falschbeurkundung zu bejahen. Vorliegend sei der C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vorgetäuscht worden. In den Kontoauszügen werde der aktuelle Kontostand gegenüber dem Kontoinhaber aber auch intern im Rahmen der Buchhaltung festgehalten. Angeklagt sei die Beurkundung einer falschen Tatsache und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde.

 

d)           Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht (sog. Urkundenfälschung im engeren Sinn), die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) (Abs. 2) oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Gebrauchen einer unechten oder unwahren Urkunde) (Abs. 3). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 251 StGB N 3).

 

Verfälschen ist lediglich ein Spezialfall des Fälschens. Bei der Tatvariante des Verfälschens wird der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert. Hersteller dieser abgeänderten Urkunde und der aus ihr ersichtliche Aussteller sind auch hier nicht identisch. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens i. e. S. und als selbstständige Tatvariante im Grunde entbehrlich (vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46).

 

e)           Nachfolgend gilt es zwischen den vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen und Bankbelegen zu differenzieren.

 

aa)         Hinsichtlich der betreffenden Lohnabrechnungen ist erstellt und unbestritten, dass H____ nie bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war, sondern vielmehr der Berufungskläger zeitweise dort gearbeitet hatte. Weiter steht fest, dass der Berufungskläger gemeinsam mit AF____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, vorsätzlich die drei Lohnbelege gefälscht hat, um der C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vorzutäuschen. Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Firma AG____ GmbH des Mitbeschuldigten AF____ als Aussteller anzusehen ist. Das wäre der Fall, wenn die betreffenden Lohnausweise von der AG____ GmbH autorisiert worden wären. AF____ war mitangeklagt und wurde wie der Berufungskläger von der Vorinstanz aus Gründen der Subsumption freigesprochen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, er habe die Lohnausweise der AG____ GmbH nicht autorisiert. Vielmehr ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Vor­instanz davon ausging, der Berufungskläger und AF____ hätten die vorliegenden zu beurteilenden Lohnabrechnungen gemeinsam erstellt (vgl. Audiodatei der mündlichen Urteilseröffnung, Spielzeit 10:15:00). Diese Darlegungen erscheinen als überzeugend und es ist daher – zu Gunsten des Beschuldigten – von diesem Sachverhalt auszugehen. Die Lohnausweise der AG____ GmbH sind demnach echt, aber unwahr. Dies bedeutet, dass sie vom daraus ersichtlichen Aussteller, der AG____ GmbH, zwar erstellt worden sind und diese die darin enthaltenen Angaben gemacht hat, aber sie inhaltlich unwahr sind, da H____ in Wahrheit nie für die AG____ GmbH tätig war. Bei dieser Ausgangslage liegt mangels einer unechten Urkunde hinsichtlich der Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung im engeren Sinn vor. Es gilt somit hinsichtlich der vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen nachfolgend die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen. Was die Lohnabrechnungen betrifft, wird dem Berufungskläger denn auch gemäss der Anklageschrift, die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen.

 

bb)         Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, a.a.O., Art. 251 N 68 ff. und 84).

 

Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu (Urteile BGer 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3; 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 150). Bei den vorliegend zu prüfenden Lohnabrechnungen sind der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – die AG____ GmbH – wie dargelegt wurde, identisch. Demnach handelt es sich, wie für die Tatvariante der Falschbeurkundung erforderlich, um eine echte Urkunde.

 

cc)         Mangels erhöhtem Wahrheitsgehalt stellen die Lohnabrechnungen der AG____ GmbH nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Urkunde im tatbestandlichen Sinne von Art. 251 StGB dar.

 

Ebenso liegt Tatvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen nicht vor, da Tatobjekt dieser Norm stets unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 Abs. 2 StGB voraus­setzt (Weder, in: StGB-Kommentar, Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 251 N 36).

 

Wie bereits dargelegt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt, da einerseits keine unechten Urkunden vorliegen und andererseits den Lohnabrechnungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. Demnach liegt hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung vor.

 

dd)         Bezüglich des vom Berufungskläger gemeinsam mit AF____ gemäss dem Beweisergebnis abgeänderten Kontoauszugs der AH____, ist es hingegen so, dass aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (die AH____) und der wirkliche Aussteller (der Berufungskläger bzw. AF____) nicht identisch sind. Somit gilt es diesbezüglich die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn zu prüfen. Erforderlich ist gemäss den obigen rechtlichen Darlegungen, dass der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert wird in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

 

Durch die Abänderung des Betrags von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 täuschten der Berufungskläger und AF____ der C____ AG zum Zweck der Krediterlangung eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vor. Folgerichtig hat der Berufungskläger den Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig und vorsätzlich zum Zweck der Krediterlangung abgeändert. Bei dieser Sachlage ist der Berufungskläger bezüglich des Kontoauszugs der AH____ der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

1.3      Mehrfache Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10)

 

a)           Dem Berufungskläger wird gemäss AS 1 Ziffer 1.10 vorgeworfen, am oder kurz nach dem 18. Juli 2011 ein Arbeitszeugnis der früheren Firma [...], die zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits im Handelsregister gelöscht war, gefälscht zu haben, um sich auf diese Weise unrechtmässig das Fortkommen zu erleichtern. Mit derselben Absicht soll der Berufungskläger am 8. August 2011 oder kurze Zeit danach, vermutlich ebenfalls an seinem früheren Wohnort am [...] in [...], ein, angeblich durch das Amt für Berufsbildung Solothurn ausgestelltes, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und somit einen weiteren Ausweis, mit welchem er sich unzutreffender Weise einen Abschluss als Produktionsmechaniker bescheinigte, ebenfalls gefälscht haben. Dabei habe er wiederum über den wahren Aussteller dieses Ausweises getäuscht. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig.

 

b)           Aufgrund der Einwendungen der Verteidigung ist hinsichtlich der Ausweisfälschung im zweitinstanzlichen Verfahren einzig die Frage umstritten, ob die gefälschten Dokumente durch den Berufungsführer oder durch H____ hergestellt worden sind. Mit der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wer ausser dem Berufungskläger selbst an der Erstellung eines auf seinen Namen lautenden Zeugnisses bzw. Fähigkeitsausweises ein Interesse und einen Nutzen gehabt haben könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, er sei mit Computern nicht so bewandert gewesen, dass er diese Dokumente selber hätte herstellten können, ist zudem eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr bot sich der Berufungskläger im Internet als Computerkenner insbesondere für «Word» unter dem Titel «[...] Freelancer from Basel» an (vgl. Akten 2 S. 4219 und 4184). Wenn der Berufungskläger im Verfahren SB.2020.64 aussagte, er habe AI____ gezeigt, wie man Fälschungen herstellt und ihm dafür Vorlagen zur Verfügung gestellt (vgl. erstinstanzliches Protokoll im Verfahren SB.2020.64 S. 8), kann er zudem im vorliegenden Zusammenhang nicht ernsthaft behaupten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er diese Urkunden im Verfahren SB.2019.93 selber gefälscht habe. In diesem Punkt ist der Berufungskläger demnach unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig zu sprechen.

 

2.        Delikte zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2)

 

2.1      Sachverhalt

 

a)           Die Vorinstanz kam hinsichtlich des in Ziffer 2 der Anklageschrift 1 geschilderten Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich zum Nachteil seiner damaligen Freundin H____ der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten) Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie der (einfachen statt wie angeklagt mehrfachen) Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB) schuldig gemacht.

 

b)           Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil hierbei zu Recht auf die als äusserst glaubhaft beurteilten Aussagen von H____ ab und erachtete demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers als unglaubhaft.

 

Es kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hierbei, dass am von H____ anklagegemäss geschilderten Sachverhalt die von eigenem Erleben zeugende Anschaulichkeit, aber auch die – über Jahre aufrechterhaltene – Konstanz der Schilderung sowie deren Detailreichtum auffällt. Mit der Lebensnähe und Authentizität ihrer Ausführungen kontrastiert demgegenüber das weitgehend stereotype, pauschale Bestreiten des Berufungsklägers, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenig glaubwürdig als reine Erfindung der ihm angeblich übelwollenden H____ darstellt. Objektiviert werden die Übergriffe zum Nachteil von H____ zudem durch ein entsprechendes Droh-SMS des Berufungsklägers (Akten 1 S. 1068), ein ärztliches Zeugnis (Akten 1 S. 1069) sowie Fotos (Akten 1 S. 1165–1167).

 

Die Verteidigung versucht, H____ zu unterstellen, dass sie ihre Belastungsaussagen erfunden habe, um selber nicht für den Betrug zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieser Argumentation steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass H____ die Fälschungen, die ihre Mutter auf dem Laptop gefunden hatte, selber freiwillig zur Einvernahme mitbrachte (Akten 1 S. 854 und S. 909 f.). Hätte H____ tatsächlich mit falschen Belastungen ihren Anteil am Betrug, der in der Zeit zwischen März und Juni 2014 stattfand, dem Berufungskläger in die Schuhe schieben wollen, hätte sie die angeklagte Gewalt (Tatzeit 10. September 2014) konsequenterweise auf einen früheren Zeitpunkt zurückdatiert und sicher nicht auf ein Datum gelegt, als diese Gewalt für den schon verübten Betrug gar nicht mehr ursächlich sein konnte. Der gemäss AS 1 Ziffer 2 angeklagte Sachverhalt ist demnach gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H____ sowie die vorhandenen objektiven Beweismittel erstellt. Nachfolgend gilt es, diesen rechtlich zu würdigen.

 

2.2      Rechtliches

 

2.2.1   Freiheitsberaubung

 

a)           Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind nach allgemeiner Auffassung die Mittel, derer sich der Täter bedient, um das genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f.). Die psychische Einwirkung muss dabei eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N 38).

 

b)           Der Berufungskläger schloss H____ gemäss dem Beweisergebnis über mehrere Stunden in ihrer Wohnung ein. Er verschloss zudem auch alle Fenster, um ungestört Gewalt gegen H____ auszuüben und zu verhindern, dass sie um Hilfe rufen konnte. In rechtlicher Hinsicht ist dieses Handeln des Berufungsklägers als Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.

 

2.2.2   Mehrfache einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung

 

a)           Art. 123 Ziffer 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berke­meier, a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

 

Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB).

 

b)           Erstellt ist zunächst, dass H____ und der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zusammenwohnten, ein Paar waren. H____ und der Berufungskläger waren zwar offiziell nie am [...]platz angemeldet, jedoch führten sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt (vgl. Akten S. 866 und 1066), auch wenn H____ weiterhin die meisten Kleider und anderes am Wohnort ihrer Eltern hatte (vgl. Akten 1 S. 1082). Demnach wird die Tat gemäss Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt.

 

Dem ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2014 und der zugehörigen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass H____ mehrere Hämatome an den Oberarmen – und zwar an der Innen- wie an der Aussenseite – sowie zwei weitere am Hinterkopf erlitten hatte (Akten 1 S. 1069 und 1165–1167). Auch der Einwand des Berufungsklägers, die ärztlich attestierten Hämatome, stammten – nicht wie angeklagt von ihm, sondern vom Boxunterricht, den H____ in der Schule besucht habe – überzeugt nicht. Dieser Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass Kickboxen kein Festhalten beinhaltet, sondern dabei auf den Gegner eingeboxt und eingekickt wird. Derartige Schläge und Kicks würden keine Hämatome an der Innenseite der Oberarme verursachen. Ebenso können Schwellungen am Hinterkopf nicht auf ein Kickboxtraining zurückzuführen sein, da Schläge oder Tritte allenfalls auf die Seite des Kopfes – jedoch nicht auf den Hinterkopf – im Rahmen eines solchen Trainings denkbar sind. Zum vorhandenen Spurenbild passt zudem, dass der Berufungskläger Linkshänder ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7), da sich das mit 3 x 4 cm grösste Hämatom auf der rechten Innenseite des Arms von H____ befindet (Akten1 S. 1069). In Würdigung aller Aspekte erscheint daher erstellt, dass die betreffenden Verletzungen H____ vom Berufungskläger zugefügt wurden. Rechtlich sind die bei H____ festgestellten Verletzungen im Bestätigung des Urteils der Vorinstanz als mehrfache einfache, nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte Körperverletzung zu qualifizieren.

 

2.2.3   Drohung und versuchte Nötigung

 

a)           Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12–14 und dortige Verweise).

 

b)           Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).

 

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

 

c)           Der Berufungskläger drohte gemäss dem erstellten Sachverhalt (vgl. E. II.B.2.1) H____ den Arm und die Nase zu brechen, wenn sie die Beziehung erneut zu beenden versuche, wodurch er sie ­– und auch eine durchschnittliche Person in der betreffenden Situation – in Angst und Schrecken versetzte. Er versuchte mit diesen Drohungen, sie widerrechtlich zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu zwingen. Sein Verhalten ist somit als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

 

Eine Drohung gegenüber der Lebenspartnerin gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB liegt schliesslich aufgrund des SMS mit sinngemäss folgendem Wortlaut vor: «Du behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es bereuen wirst.» (Akten 1 S. 1068). Durch diese Äusserung versetzte der Berufungskläger seine damalige Lebenspartnerin H____ vorsätzlich und nachvollziehbar in Angst und Schrecken.

 

Zusammengefasst ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 demnach in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten) Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gegenüber der Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.

 

3.        Delikte zum Nachteil der P____ AG und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3)

 

3.1      Allgemeines

 

Hinsichtlich des gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift 1 geschilderten Sachverhaltes ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von J____ abgestellt hat: Ihre Schilderungen korrespondieren exakt mit den Abklärungsergebnissen der AH____ (Akten 1 S. 1183) sowie den Kreditunterlagen und einem Kontoauszug des betreffenden Kreditinstituts, der P____ AG, vom 11. Juli 2017 (Akten 1 S. 1220 ff., 1233). Es kann somit in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 47–51; Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

3.2      Betrug zum Nachteil der P____ AG

 

a)           Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bei der Erlangung eines Kredits in der Höhe von CHF 10’000.– des Betrugs zum Nachteil der P____ AG schuldig gemacht. Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt im Wesentlichen vor, die P____ AG sei ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen, weswegen es im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

 

b)        Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. II.B.1.1.c), greift die Mitverantwortung von Betrugsopfern nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Bei Banken und auf Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es Hinweise auf Fälschungen gäbe. Ebenso ist der Verweis der Verteidigung auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 unbehelflich. Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich dadurch vom genannten Bundesgerichtsentscheid, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren eine Drittperson als Kreditnehmerin vorschob. Bei diesen Drittpersonen handelte es sich zwar um Mittäterinnen, aber um Mittäterinnen, die selber noch keinen Kleinkredit aufgenommen hatten, die somit weder bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) noch beim Betreibungsamt registriert waren. Demnach gehen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der P____ AG ist zu bestätigen.

 

3.3      Versuchter Betrug zum Nachteil der D____ AG

 

a)           Des Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger bezüglich eines Kredits von CHF 7’000.– des versuchten Betrugs zum Nachteil der D____ AG schuldig. Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall gemäss den anschaulichen Schilderungen von J____ als vorwiegend tatbeherrschender Mittäter in Erscheinung getreten sei. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens sei aber zu beachten, dass die monatlichen Kreditraten CHF 155.– betrugen. Gemäss der Kreditfähigkeitsprüfung der D____ AG (Akten 1 S. 1209) sei J____ sogar ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto CHF 2’900.– noch immer ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem Existenzminimum verblieben. Damit hätte die D____ AG im Fall einer Betreibung noch immer die monatlichen Raten von CHF 155.– erhältlich machen können. Mangels eines Vermögensschadens sei damit der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Da jedoch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu bejahen sei, führe dies in Bezug auf den Kredit bei der D____ AG zu einem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs.

 

b)           Die Verteidigung rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und beantragt einen Freispruch. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie die Vor­instanz richtig ausführe, habe J____ über ein Einkommen verfügt, welches es ihr erlaubt habe, die Raten zu bezahlen. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass der Berufungskläger den Vorsatz gehabt habe, auf betrügerische Art und Weise einen Kredit zu erlangen, verletze sie damit die Beweislastregeln. Sie hätte vielmehr darlegen müssen, woraus sich ein entsprechender Vorsatz ergebe. Insofern werde der Grundsatz verletzt, dass vom für den Berufungskläger günstigsten Fall auszugehen sei.

 

c)           In rechtlicher Hinsicht wurde von der Vorinstanz in diesem Punkt lediglich ein versuchter Betrug angenommen, weil bei J____, ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto CHF 2’900.–, immer noch ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem Existenzminimum resultiert habe. Die Begründung der Vor­instanz, weswegen in dieser Konstellation bloss ein Betrugsversuch vorliegen soll, ist an sich nicht überzeugend. Denn für den Vermögensschaden genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (vgl. zum Ganzen: Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 186; BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Aufgrund des in Wahrheit signifikant niedrigeren Einkommens von X____ wäre eine qualifizierte Vermögensgefährdung der D____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall anzunehmen gewesen, wobei der Berufungskläger diese zumindest in Kauf nahm. Da aber nur der Beschuldigte in diesem Punkt Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (sog. «reformatio in peius») hier bei einem Schuldspruch wegen versuchten Betruges.

 

3.4      Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)

 

a)           Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger vor, zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für die Monate April, Mai und Juni 2016 neue Bankauszüge des AH____kontos von J____, in denen ein Lohn im Betrag von monatlich CHF 3’267.– (statt der effektiven CHF 2’900.–) vorgegaukelt wurde, erstellt zu haben. Weiter habe der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen neuen Lohnausweis für den Monat Juni 2016, in welchem ebenfalls ein überhöhter Lohn von CHF 3’267.– (statt dem tatsächlichen Verdienst von CHF 2’900.–) vorgetäuscht wurde, verfasst.

 

b)        Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) frei. Sie erwog zusammengefasst, es liege eine ähnliche Situation wie hinsichtlich der Urkundenfälschung im Fall von AS 1 Ziffer 1.4 ff. der Anklageschrift vor. Mithin sei der Tatbestand der Urkundenfälschung ebenso wie dort auch hier nicht erfüllt.

 

c)           Den beiden betroffenen Kreditinstituten, der P____ AG und der D____ AG, wurden unbestrittenermassen gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge der AH____ bzw. Gutschriftanzeigen von Lohngeldern zur Erlangung eines Kredits eingereicht. Fest steht zudem, dass der tatsächliche Nettolohn von J____ CHF 2’900.– betrug (Akten 1 S. 1235) und somit sowohl die Gutschriftanzeigen in den Kontoauszügen der AH____ wie auch die eingereichten Lohnabrechnungen eine unzutreffende Lohnhöhe auswiesen. Ausserdem sind, wie den echten Kontoauszügen der AH____ zu entnehmen ist (Akten 1 S. 1176 f.), gar keine Lohngelder dem AH____konto der J____ gutgeschrieben worden.

 

d)           Die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer Anschlussberufung geltend macht, stellte der Berufungskläger gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge her. Bei diesen vom Berufungskläger fabrizierten Schriftstücken handelt es sich um unechte Urkunden, bei welchen jeweils der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – der Berufungskläger – nicht identisch sind. Demnach ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziffer 1 Abs.1 StGB erfüllt. Zweifellos handelte der Berufungskläger zudem vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen. Es ging ihm darum zu erreichen, dass J____ ein Kredit gewährt würde, über welchen er in der Folge – zumindest zu einem Grossteil – verfügen könnte. Somit ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

 

4.         Delikte zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4)

 

4.1      Drohung (AS 1 Ziffer 4.6)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 4.6 der Anklageschrift 1 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog, anders als angeklagt sei der Ausspruch des Berufungsklägers «Man sieht sich noch, merk dir das» nicht als versuchte Nötigung, sondern als Drohung zu qualifizieren.

 

b)           Hiergegen wendet der Berufungskläger ein, angeklagt sei von der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt einzig die Nötigung. Somit könne keine Verurteilung wegen Drohung erfolgen.

 

c)           Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis).

 

Zunächst ist festzustellen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Drohung in der Anklageschrift 1 rechtsgenüglich umschrieben ist. In der Anklageschrift 1 fehlt lediglich die entsprechende Überschrift der Drohung, was aber nicht entscheidend ist. Rechtlich ist mit der angeklagten und mit Drohungen verübten versuchten Nötigung zugleich der Tatbestand der Drohung mitangeklagt. Die Interpretation des Verteidigers, der Ausspruch «Man sieht sich noch, merk dir das» besage lediglich, dass man sich in der kleinräumigen Schweiz immer zweimal begegne und sein eigenes Verhalten daher gut bedenken müsse, erscheint als völlig lebensfremd. Als unbehelflich erweist sich des Weiteren der Einwand des Berufungsklägers, J____ habe ein eigenes Interesse daran, ihn in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, da auf Grund ihrer Anzeige auch gegen sie ein Strafverfahren mit Blick auf die vermögensrechtlichen Straftaten zum Nachteil der P____ AG und der D____ AG gelaufen sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers ist ein klares Vorgehensmuster erkennbar, indem er zur Geldbeschaffung seine geschäftsunerfahrenen Freundinnen Kredite aufnehmen liess. Dass sich diese alle zusammen gegen ihn verschworen hätten und ihn zu Unrecht beschuldigten, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Im vorliegenden Kontext mit der vorangegangenen Gewalterfahrung in der Beziehung mit dem Berufungskläger konnte J____ die Aussage des Berufungsklägers «Man sieht sich noch, merk dir das» gar nicht anders denn als Drohung auffassen. Hierdurch wurde sie nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzt. Auch eine durchschnittliche Person in ihrer Lage hätte so reagiert. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger wegen Drohung schuldig zu sprechen.

 

4.2      Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5)

 

a)           Die Vorinstanz wertete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 als Tätlichkeiten.

 

b)           Der Berufungskläger beanstandet diesbetreffend einzig die rechtliche Würdigung durch die Vor­instanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein starker Griff ans Handgelenk habe bei J____ zu keiner Beeinträchtigung des Körpers geführt und dieser Eingriff gehe auch nicht über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Demnach sei er vom Vorwurf der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zum Nachteil von J____ freizusprechen.

 

c)           In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und die Abgrenzung zur einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB wird zunächst auf die Erwägungen zu AS 1 Ziffer 2 verwiesen (oben II.B.2.2.2.a). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. In der früheren Praxis verlangte das Bundesgericht, dass die betreffende Handlung wenigstens «einige Schmerzen» verursacht habe, um überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können (BGE 107 IV 40 E. 5c). Das war aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und Gesundheit auch dann als Tätlichkeiten gewertet werden können, wenn sie keine Schmerzen verursachen. Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.4 f.).

 

d)           Der Berufungskläger packte gemäss dem Beweisergebnis J____, obwohl sie klar erkennbar nicht stehen bleiben und schon gar nicht mit ihm reden wollte und bereits am Weggehen war, von hinten am Arm und hielt sie durchaus kräftig zurück. Durch dieses Vorgehen zwang er sie letztlich zu bleiben. J____ schrie ihn deswegen auch sofort laut an, dass er sie in Ruhe lassen solle. Das erstellte Verhalten des Berufungsklägers geht über das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen hinaus. Demnach ist er in Abweisung seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.

 

5.         Fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift 1 der fortgesetzten Erpressung derselben Person nach Art. 156 Ziffer 2 StGB schuldig. Der Berufungskläger macht in diesem Punkt im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in keinem der angeklagten Fälle in dem Akkusationsprinzip genügender Art und Weise geschildert, dass es zur Androhung ernstlicher Nachteile gekommen sei. Ansonsten hat der Berufungskläger den Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht eingestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8 und 10).

 

b)           Hinsichtlich der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E____, kann vorab in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich der Berufungskläger nicht substantiiert mit den überzeugenden rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts auseinandersetzt. Es gilt zu betonen, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen im September 2014 von E____ CHF 8‘000.– forderte. Er verschaffte dieser Forderung Nachdruck, indem er gemeinsam mit AJ____ E____ in dessen Wohnung aufsuchte und ihn dort mit der Nennung von Kampfsportlern und gewaltbereiten «Albanern» sowie der Vorführung einiger Kicks und Schattenboxeinlagen durch AJ____ massiv einschüchterte. Der durch die dergestalt aufgezogene Drohkulisse in Angst und Schrecken versetzte E____ liess in der Folge die beiden seine Wohnung nach Geld durchkämmen, sich zu einer Fahrt zum Bankomaten zwingen und sich sogar einen Wohnungsschlüssel abnehmen. Das von den beiden an den Tag gelegte Drohverhalten bewirkte überdies, dass E____ dem Berufungskläger den versprochenen Betrag von CHF 8‘000.– nicht – wie vorgesehen – verteilt auf mehrere Monate, sondern in zwei Tranchen in den Monaten September und Oktober 2014 auszahlte, was ihm nur durch Vorbezug seines dreizehnten Monatslohns möglich war. Als E____ dem Berufungskläger – um dessen unablässigem Drängen nach erneuten Zuwendungen ein Ende zu setzen – die Zahlung von CHF 8‘000.– versprochen hatte, war es erklärtermassen E____s Meinung, die Zahlung dieser Summe ratenweise, verteilt auf mehrere Monate, abzuleisten, da er zu etwas anderem gar nicht in der Lage war. Mit seiner plötzlichen Forderung, ihm diesen Betrag sofort auszuhändigen, verlangte der Berufungskläger von E____ etwas, was ihm dieser so nicht zugesagt hatte und wodurch dieser in akute finanzielle Bedrängnis geriet, sodass er sich sogar bevorschussen lassen musste. Insofern bestimmte der Berufungskläger den in Angst und Schrecken versetzten E____ nicht nur zu einem Verhalten, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigte, sondern handelte er auch im Wissen und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 1 StGB sind damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 

 

Ebenso ist eingestanden und aufgrund der sichergestellten E-Mail Korrespondenz erstellt, dass der Berufungskläger im März 2016 weitere CHF 2'500.– von E____ verlangte. Im E-Mail vom 8. März 2016 an E____ führt der Berufungskläger aus: «[...] ist nur gekommen, um dich anzulächeln. Hätte er dir etwas machen müssen, hätte er es schon gemacht. Da bringen dir auch deine Hilfeschreie nichts. Und ja, wenn du wegzügelst, jage ich dich nicht, aber ich finde es heraus, wo du bist. (…) Ende März rechne ich mit 2‘500.–. Und dass du niemand anderem Geld gibst. Das Thema hatten wir ja schon lange mal besprochen… will mich nicht wiederholen» (Akten S. 1318). Die Interpretation der E-Mails ist zweifelsohne als Androhung ernstlicher Nachteile zu werten. In Anbetracht, dass E____ (nach einer erfolgten Zahlung vom Ende Februar 2016 von etwas über CHF 1‘000.–) dem Berufungskläger die im März 2016 geforderten CHF 2'500.– schlussendlich nicht bezahlte, erfüllt das Verhalten des Berufungsklägers die Vor­aus­setzungen einer versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziffer 1 StGB.

 

Da der Berufungskläger somit mehrmals gegenüber E____ den Tatbestand von Art. 156 Ziffer 1 StGB erfüllt, liegt eine fortgesetzte Erpressung derselben Person gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB vor.

 

c)        Was die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips betrifft, so ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass – soweit die Vorinstanz Erpressungen und Erpressungsversuche bejaht hat – diese ganz konkret in der Anklageschrift 1 in Ziffer 5 geschildert sind (vgl. Anklageschrift 1 S. 13–19). So wird der Vorfall vom September 2014 mit dem eingeforderten und von E____ bezahlten Betrag von CHF 8'000.– namentlich in Ziffer 5.22–5.28 der Anklageschrift 1 ausführlich beschreiben. Derjenige vom März 2016, bei welchem der Berufungskläger von E____ erfolglos CHF 2'500.– verlangte, wird in den Ziffern 5.35–5.37 der Anklageschrift 1 ebenfalls konkret geschildert. Mit dieser Schilderung in der Anklageschrift erweisen sich die Vorwürfe an den Berufungskläger als genügend konkret bezeichnet. Mithin findet sich in der Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor

 

Folgerichtig ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Erpressung nach Art. 156 Ziffer 2 StGB in der Form der fortgesetzten Erpressung derselben Person zum Nachteil von E____ in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

 

6.         Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7, recte Ziffer 9)

 

6.1      Allgemeines

 

Zunächst gilt es bezüglich des in Ziffer 7 (recte Ziffer 9) der Anklageschrift 1 angeklagten Sachverhalts festzuhalten, dass die beiden in der Anklageschrift 1 als Mittäter des Berufungsklägers bezeichneten Beschuldigten AK____ und AL____ vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil SG.2018.197 vom 5. Juni 2018 des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochenen wurden.

 

Hinsichtlich Ziffer 7 der Anklageschrift 1 ist zudem, was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, vorab zu konstatieren, dass sich die Vor­instanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 65 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die vom Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auf den Polizeirapport (Akten 1 S. 1746–1749), die Arztberichte des Universitätsspitals Basel (Akten 1 S. 1832 ff.) und die zeitnahen Aussagen sowohl der Opfer F____ und G____ (Akten 1 S. 1803–1811; Akten 1 S. 1820–1828) als auch des unbeteiligten Tatzeugen AM____ (Akten 1 S. 1766–1776) abgestellt wird und die Beteiligung des Berufungsklägers erstellt ist. Im Übrigen gibt dieser auch selbst zu, bei beiden Vorfällen anwesend gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll S. 7; erstinstanzliches Protokoll S. 52–54). Es bestehen zudem aufgrund sämtlicher Aussagen keine Zweifel, dass die Auseinandersetzung in Basel in zwei Phasen (zunächst vor der Kaserne und dann bei der [...] an der [...]strasse) ablief.

 

6.2      Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8)

 

a)           Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen wurde, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht.

 

Damit von einem Angriff gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 4 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

b)           Die F____ zugefügten Verletzungen können nicht zweifelsfrei dem ersten Tatabschnitt, welcher vor der Kaserne stattfand, zugeordnet werden; sie sind gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die in der zweiten Phase erlittene Gewalt zurückzuführen. Hingegen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – objektiv erstellt, dass G____ schon in der ersten Phase einen Faustschlag erlitt und Verletzungen davontrug, wie die Arztzeugnisse belegen. Gemäss der Untersuchung im Universitätsspital Basel einen Tag nach den Ereignissen erlitt er eine Kontusion im Nacken und eine oberflächliche Rissquetschwunde am Oberarm links (vgl. Akten 1 S. 1832), welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führte (Akten 1 S. 1837). Sämtliche Verletzungen von G____ muss dieser in der ersten Phase erlitten haben, war er doch in der zweiten Phase nicht mehr von Gewalt betroffen (Akten 1 S. 1820–1828; S. 1766-1776). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs liegt demnach vor.

 

c)           Gemäss dem Beweisergebnis hat sich der Berufungskläger an einem Angriff auf F____ und G____ beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen, nämlich G____, zur Folge hatte. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass gemeinsam mit dem Berufungskläger die mit separatem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. SG.2018.39 vom 5. Juni 2018) des Angriffs und (für die zweite Phase) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochenen – AK____ und AL____ drei Personen auf G____ und F____ losgingen. Zu dritt wirkten sie tätlich auf die beiden Opfer ein, ohne dass diese ihrerseits gewalttätig reagierten bzw. überhaupt Gelegenheit hatten, sich zur Wehr zu setzen. Daher liegt keine für die Annahme eines Raufhandels erforderliche wechselseige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor, sondern ist die Tat vielmehr mit der Vorinstanz als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu werten. Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen.

 

6.3      Versuchte schwere Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger für sein Verhalten in der zweiten Phase vor der [...] an der [...]strasse der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Zusammengefasst erachtete sie es als erwiesen, dass der Berufungskläger und seine Kollegen AK____ und AL____ während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dass Tritte gegen den Kopf wehrlos am Boden liegender Personen zu schwerwiegenden und folgenschweren Schädel- und Hirnverletzungen führen können, sei gemeinhin bekannt und sei auch dem als Mittäter beteiligten Berufungskläger bewusst gewesen.

 

b)           Der Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, er sei am fraglichen Vorfall vom 7. Juli 2016 zwar anwesend, aber unbeteiligt gewesen. Zudem seien die Aussagen der Mittäter AK____ und AL____ mangels Konfrontation mit ihm aus formellen Gründen unverwertbar.

 

c)           Die Vorinstanz legte die Aussagen des Berufungsklägers, von AK____, AL____, AN____, der Opfer F____, G____ und des Zeugen AM____ zutreffend dar und würdigte diese korrekt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 65–75; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Darlegungen bedürfen keiner Ergänzung. Zu unterstreichen ist, dass die Aussagen der Opfer F____ und G____ sowie des Zeugen AM____ als sehr glaubhaft erscheinen, sodass mit der Vorinstanz primär auf diese abzustellen ist.

 

Zu klären gilt es, ob die Aussagen von AK____ und AL____ zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürfen, wobei jedoch der Frage in casu keine grosse Relevanz zukommt, da die beiden Mittäter den Berufungskläger ohnehin im Wesentlichen nicht weiter belasten, als dieser bereits selbst zugibt.

 

Art. 147 StPO sieht die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen, und damit der Befragung eines Mitbeschuldigten, vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieses Erfordernis auch für die Einvernahmen von Mitbeschuldigten, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall zu Anwendung kommt (BGE 139 IV 25 E. 4.2, 5.1). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5; zum Ganzen: Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 30). In Beachtung dieser Rechtsprechung stellt das Appellationsgericht mangels erfolgter Konfrontation mit dem Berufungskläger daher nicht auf die Aussagen der beiden rechtskräftig verurteilten Mittäter AK____ und AL____ ab, soweit sie den Berufungskläger belasten.

 

d)           Die theoretischen Grundlagen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E.  II.B.2.2.2).

 

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

 

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 1401V 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., mit Hinweisen).

 

e)           Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGer 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2, mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt die mittäterschaftliche Haftung, d.h. jeder Mittäter hat nur in den durch den Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen. Weder spricht gegen Mittäterschaft, dass sich die Beschuldigten nicht ausdrücklich absprachen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht begann (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2.). Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d).

 

f)            Vorliegend ist mit Blick auf die obigen Ausführungen festzustellen (vgl. E. II.B.6.1), dass der Berufungskläger, AK____ und AL____ gemeinsam auf den wehrlos am Boden liegenden F____ eintraten. Die Tritte richteten sich nicht nur gegen seinen Rumpf und seine Beine, sondern auch gegen seinen Kopf, wobei aufgrund der Beobachtungen von AM____ und des gereizten Zustands vor allem von AK____ von einigermassen heftigen Fusstritten – wenn auch nicht mit schwerem Schuhwerk – auszugehen ist. Gemäss dem Beweisergebnis war der Berufungskläger beim Geschehen vor der [...] an der [...]strasse Teil der Drohkulisse. Auch bestritt der Berufungskläger nicht, dass er und seine Kollegen AK____ und AL____ während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dem Berufungskläger können nur allgemein Tritte gegenüber F____, jedoch keine solchen gegen dessen Kopf direkt zugeordnet werden, indessen muss er sich aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens gegen F____ und G____ die Tatanteile seiner beiden Kollegen AK____ und AL____ anrechnen lassen. Denn zur Annahme der Mittäterschaft reicht – wie dargelegt wurde – bereits eine konkludente und kurzfristige Absprache aus, welche hier anzunehmen ist.

 

F____ trug bei dem nur kurz dauernden Ereignis zwar relativ geringe Verletzungen davon; wer mit Füssen gegen den Kopf eines am Boden liegendes Opfers tritt, hat in dem dynamischen Geschehen, bei dem das Opfer sich wie hier zu schützen bzw. zu entweichen versucht, jedoch keine Kontrolle über die Wirkung seiner Tritte. In diesem Fall ist es allein dem Zufall überlassen, ob das Opfer so getroffen wird, dass es schwere Verletzungen erleidet. Das gilt erst recht, wenn gleichzeitig drei Personen das Opfer mit Füssen traktieren, erhöht sich damit doch nicht nur die Dynamik, sondern kann der Einzelne unter diesen Umständen auch keinen Einfluss auf die Heftigkeit der Tritte der anderen nehmen, was das Risiko der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich steigert. Zusammenfassend kann das Kicken auf den Kopf von F____ somit nicht anders denn als die Inkaufnahme des Risikos einer schweren Schädigung gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unerheblich, wem die Tritte gegen den Kopf von F____ letztlich genau zuzuordnen sind, liegt doch ein klarer Fall von Mittäterschaft vor, aufgrunddessen dem Berufungskläger die Tatbeiträge der Mittäter anzurechnen sind. Dass sich die drei Angreifer vorgängig nicht ausdrücklich abgesprochen hatten, ist nicht von Belang. Indem sich alle drei am Angriff auf G____ und F____ beteiligten und alsdann in corpore dem flüchteten F____ nachrannten und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, wiederum in stiller Übereinkunft auf diesen einkickten, wirkten sie vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen, sodass ein jeder von ihn als Hauptbeteiligter dasteht. Es kann auch keine Rede von einem Exzess eines Mittäters sein. Mag das Einkicken auf F____ auch nicht lange gedauert haben, so haben doch alle drei auf ihn eingetreten und hat ein jeder der daran Beteiligten unmittelbar wahrgenommen, was die anderen taten, mithin also auch, dass auf den Kopf von F____ gezielt wurde, ohne dass sie sich davon distanziert hätten. Damit haben sie diese Art der Einwirkung auf den Körper des Opfers konkludent gutgeheissen.

 

Im Ergebnis ist der Berufungskläger demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung stehen zueinander im vorliegenden Fall in echter Konkurrenz, da sie unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Sachverhaltsabschnitten betreffen.

 

C.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64)

 

1.        Delikte zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48)

 

1.1      Sachverhalt

 

a)           In tatsächlicher Hinsicht räumte der Berufungskläger von Anfang an ein, dass es am 2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am Hals und im Gesicht angefasst und gehalten habe, so dass es Abdrücke gegeben habe. Er bestritt jedoch, sie gewürgt oder geschlagen zu haben und verneinte auch, ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 2 S. 3946 ff.). Er habe ihr nicht mit dem Tod gedroht, habe aber gesagt, dass er keine Lust mehr habe zu leben (Akt. S. 3948). Diese Aussagen bestätigte der Berufungskläger vor Strafgericht sowie vor zweiter Instanz (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10 f. und zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f.).

 

b)           Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.3 der Anklageschrift 2 der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig. Die Vorinstanz ist im Zweifel zu seinen Gunsten, gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. Mai 2019 (vgl. Akten 2 S. 4062–4069), davon ausgegangen, dass eine konkrete Lebensgefahr von X____ objektiv nicht nachgewiesen werden könne. Sie erwog zudem, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei eine versuchte Gefährdung des Lebens beim Würgen nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar, wobei die Intervention einer Drittperson, wie sie hier anzunehmen sei, als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall genannt werde. Im vorliegenden Fall habe in erster Linie das Eingreifen von AO____, welcher den Berufungskläger nach hinten gestossen habe, dazu geführt, dass der Berufungskläger von X____ abgelassen und somit keine vollendete Gefährdung des Lebens vorgelegen habe. Indem der Berufungskläger X____ derart stark gewürgt habe, dass sichtbare Verletzungen entstanden seien, habe er sich somit der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gemacht.

 

c)           Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wie die Vorinstanz richtig festhalte, könne aus dem festgestellten Befund keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden. Er habe X____ zwar am Hals gepackt, er habe sie aber nicht bewusst gewürgt. Der Sachverhalt, den das Strafgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt habe, stütze sich hinsichtlich der Intervention einzig auf die Aussage des Vaters von X____ ab. Diese selbst habe aber ausgesagt, ihr Vater sei unter Drogen gestanden und habe auf die ganze Situation erst am nächsten Tag reagiert (Akten 2 S. 4016). Mit Blick darauf, dass sie sich an zahlreiche Details zum Vorfall vom 2. April 2019 erinnern konnte, sei es wenig glaubwürdig, dass sie ausgerechnet den Einsatz ihres Vaters nicht mitbekommen bzw. zunächst vergessen habe. Er habe von Anfang an eingeräumt, dass es am 2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am Hals und im Gesicht angefasst respektive gehalten habe, sodass es dort Abdrücke gegeben habe. Er bestritt jedoch, sowohl sie gewürgt oder geschlagen als auch ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 1 S. 3946 ff.).

 

d)           Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, von X____ sowie AO____ zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neben den diversen Aussagen liegen als objektive Beweise für die erlittenen Verletzungen die Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 3. April 2019 (Akten 2 S. 3933 ff.), der Befundbericht des Zentrums für Bilddiagnostik vom 4. April 2019 (Akten 2 S. 3964), das Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 10. April 2019 (Akten 2 S. 3963) sowie das IRM-Gutachten (Akten 2 S. 4062 ff.) vor. Hervorzuheben ist, dass die Aussagen von X____ über mehrere Einvernahmen hinweg im Kern gleichbleibend und in sich stimmig sind sowie verschiedene Realkriterien aufweisen. Daneben werden sie durch die Aussagen des Vaters sowie durch die objektiven Beweismittel untermauert. Nicht zuletzt bestätigt sodann auch der Berufungskläger selbst gewisse Elemente der von X____ genannten Vorgänge. Hinsichtlich der Frage, ob eine Intervention des Vaters von X____ stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass X____ zunächst in ihren Aussagen tatsächlich nicht erwähnte, dass ihr Vater beim betreffenden Vorfall in ihrer Wohnung war (vgl. EV X____ vom 3. April 2019, Akten 2 S. 3923 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 (Akten 2 S. 4006 ff. und S. 4016) gab X____ als Zeugin zu Protokoll, sie wolle ihre bisherigen Aussagen vom 3. April 2019 und 23. Mai 2019 (Akten 2 S. 3987 ff.) insofern berichtigen, als dass sie die Anwesenheit ihres Vaters beim fraglichen Vorfall nicht erwähnt habe, da dieser illegal in der Schweiz gewesen sei. Sie habe ihn schützen wollen. Auch bestätigt X____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger, dass dieser von ihr abgelassen habe, weil ihr Vater dazu gestossen sei (Akten 2 S. 4013). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar. Das Aussageverhalten von X____ wirft zwar durchaus gewisse Zweifel auf, lässt sich aber durchaus dadurch erklären, dass sie von verschiedenen Seiten stark unter Druck stand. Mithin wollte sie ihren Vater nicht der Polizei ausliefern und war zudem in der Untersuchung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers stark traumatisiert, hatte panische Angst auszusagen und musste wiederholt ermuntert werden, zur Einvernahme zu erscheinen (vgl. Akten S. 3971, 3991, 3998). Mit Recht hat die Vorinstanz ihre Depositionen als insgesamt überzeugend eingestuft. Ihre Aussagen fielen insgesamt detailliert, spontan und – abgesehen vom anfänglichen Verschweigen der Anwesenheit ihres Vaters – inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen sich ihre Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen – wozu auch das resultierende Verletzungsbild zählt – sowie den Aussagen von AO____ verflechten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen stützt. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen von X____ mit der Vor­instanz als wahrheitsgetreue Aussagen zu werten. Gestützt auf die Aussagen des Vaters von X____ und ihre eigenen Depositionen ist demnach von einer Intervention von AO____ auszugehen. Mit der Vorinstanz ist beweismässig festzustellen, dass es in erster Linie an der Intervention von AO____ lag, dass letztlich objektiv keine unmittelbare Lebensgefahr entstanden ist. Es ist daher auf die Schilderung von X____ abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift 2 Ziff. 48 erstellt ist.

 

1.2      Rechtliches

 

1.3.1    Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger aufgrund rechtlicher Erwägungen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 48 der Anklageschrift 2 frei. Sie führte im Wesentlichen aus, wie unter Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2 geschildert, habe der Schliessmechanismus der Wohnungstür der Geschädigten – gemäss ihrer eigenen Aussage – von innen ohne Schlüssel bedient werden können. Es wäre ihr daher physisch möglich gewesen, die Wohnung jederzeit zu verlassen, weshalb der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz nahm stattdessen eine vollendete Nötigung an. Der Berufungskläger habe X____ genötigt, in der Wohnung zu bleiben. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zusammengefasst ein, es könne nicht genügen, dass X____ die Türe faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr habe sich der Wille zur Ortsveränderung des Opfers im vorliegenden Fall nicht durchsetzen können. Dazu sei es nicht erforderlich, das Opfer technisch daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Es genüge, dass das Opfer es aus Angst nicht wage zu gehen. Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, X____ hätte jederzeit die Wohnung verlassen können. Der Staatsanwaltschaft gelinge es nicht, die korrekten Ausführungen der Vorinstanz umzustossen.

 

b)           Die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.1a).

 

c)           Entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf die dargelegte Rechtslage kann es im vorliegenden Fall nicht genügen, dass X____ die betreffende Wohnungstüre faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie angesichts der erstellten vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen gegenüber ihr und ihrem Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen. Mithin ist in der vorliegend zu beurteilenden Situation nachvollziehbar, dass sie – aufgrund der Handlungen des Berufungsklägers – entgegen ihrem Willen am vom Berufungskläger bestimmten Aufenthaltsort verblieb. Demnach ist der Berufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen.

 

1.2.2   Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3)

 

a)           Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungs­störung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit Hinweisen; BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2). Vorstellbar ist ein beendeter tauglicher Versuch, wenn etwa der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die Atmung wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos versucht, einer Frau einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit den Atem zu nehmen und sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu] zeigen» (vgl. BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.).

 

b)           Bestreitet der Täter den Vorsatz, gilt es massgeblich auf die objektiven Spuren abzustellen. Beim Opfer X____ sind gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) rötlich-violette Hauteinblutungen festgestellt worden. Diese Griffmale sprechen für ein intensives Zudrücken des Berufungsklägers, das zu entsprechenden Hämatomen geführt hat, denn es kommt nur bei inneren Verletzungen der Blutgefässe zu solchen Griffmalen. Gemäss den glaubhaften Aussagen von X____ litt sie unter Atemnot und wollte sich unbedingt aus dem Griff befreien, schaffte dies aber nicht. Das spricht für ein mehrere Sekunden dauerndes Zupacken und Zudrücken der Blutgefässe und der Atemröhre. Das Opfer hatte zudem auch zwei Wochen nach dem Vorfall noch immer Beschwerden im Halsbereich. Dass der Berufungskläger von seinem Opfer abliess, lag gemäss dem Beweisergebnis in erster Linie an der Intervention von AO____. In dieser Konstellation ist gemäss der dargelegten herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine versuchte Gefährdung des Lebens in Form des Würgens möglich (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 129 StGB N 52).

 

c)           Indem der Berufungskläger X____ derart stark würgte, dass sichtbare Verletzungen an ihrem Hals entstanden sind, erfüllt er den Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

 

1.3.2    Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5)

 

a)           Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung schuldig. Sie erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift 2 in Ziffer 48.2–2.5 geschilderten Drohungen gegenüber X____ aussprach, jeweils an die Forderung geknüpft, die Beziehung mit ihm weiterzuführen. Vorab gilt es festzuhalten, dass der – nicht zu einem separaten Freispruch führende –Teilfreispruch bezüglich Ziffer 48.2.2 der Anklageschrift 2 mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Im betreffenden Vorwurf ging es darum, dass der Berufungskläger X____ mittels einer Todesdrohung dazu gezwungen haben soll, der Nachbarin mitzuteilen, dass diese die alarmierte Polizei wieder abbieten solle.

 

b)           Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht X____, welche die Beziehung beendet habe. Das Strafgericht sei zudem zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Aussagen von X____ und von AO____ glaubwürdiger seien als diejenigen des Berufungsklägers. Darum habe gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen.

 

c)           Das Appellationsgericht erachtet die Aussagen von X____, wie bereits obenstehend dargelegt wurde – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – als glaubhaft, und es kann auf diese abgestellt werden. Die Geschädigte erklärte in ihrer Einvernahme vom 3. April 2019, sie habe dem Berufungskläger «ein Theater vorgespielt», also ihn im Glauben gelassen, sie würde ihn lieben, um ihn zu beruhigen (Akten 2 S. 3924). Die Beziehung sei aus ihrer Sicht am 5. April 2019 beendet gewesen (Akten 2 S. 4004). Entsprechend ist der vom Berufungskläger angestrebte Nötigungserfolg, das Weiterführen der Beziehung mit X____ – nicht eingetreten. Die Qualifikation des Sachverhalts durch die Vorinstanz als (mehrfache) versuchte Nötigung ist somit zutreffend. Die versuchte Nötigung hinsichtlich der Weiterführung der Beziehung (Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2) steht zur Freiheitsberaubung (Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2) in echter Konkurrenz, da hier jeweils verschiedene Rechtsgüter betroffen sind.

 

d)           Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung schuldig zu sprechen.

 

2.        Vermögensdelikte und deren Begleitdelikte

 

2.1      Delikte unter Verwendung der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24)

 

2.1.1   Sachverhalt

 

a)           Was die Delikte zum Nachteil von Y____ (Anklageschrift 2 Ziffer 1–24) betrifft, gilt es zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger und AI____ mittäterschaftlich gehandelt haben, wovon die Anklage hinsichtlich aller vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte ausgeht. Das Strafgericht kam zum Schluss, es bestehe eine Indizienkette, welche keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ in der unter den Ziffern 1.2 bis 24 der Anklageschrift 2 geschilderten Weise Delikte begangen habe. Die angeklagten Sachverhalte seien somit erstellt.

 

b)        Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Akten falsch, wenn sie zum Schluss komme, dass nur der Berufungskläger als Komplize von AI____ in Frage komme. AI____ habe nicht nur mit dem Berufungskläger verkehrt, sondern habe weitere Bekannte gehabt. Insbesondere kenne er AO____, der sich seinen Lebensunterhalt durch ähnliche Betrügereien, wie sie AI____ verübte, finanziert habe. Mit AO____ könne sich AI____ bestens verständigen, da beide aus [...] stammten. AO____ sei deshalb der logischere Partner als der Berufungskläger. Es lasse sich aber auch nicht völlig ausschliessen, dass AI____ zusammen mit Z____, AB____ oder M____ gemeinsame Sache gemacht habe.

 

c)           Im vorliegenden Fall liegen eine Vielzahl an gewichtigen Indizien dafür vor, dass der Berufungskläger und AI____ als Mittäter gehandelt haben. Zunächst sind die sichergestellten Überwachungsvideos als von ganz zentraler Bedeutung hervorzuheben. Das Überwachungsvideo des AP____-Shops an der [...]strasse in [...] vom 2. Juni 2017 zeigt AI____ und den Berufungskläger, die mit circa 2–3 Metern Abstand und ohne zu erkennen zu geben, dass sie gemeinsam unterwegs waren, den Laden betraten. AI____ begab sich direkt zur Kasse, um diverse Tabakstangen zu kaufen, während sich der Berufungskläger an die Bar setzte, ein Ei ass und dabei seinen Kollegen stets beobachtete. Einen Moment nachdem AI____ den Shop wieder verlassen hatte, ass der Berufungskläger das Ei fertig, stellte demonstrativ die Aromat-Dose wieder auf die Theke und verliess den Shop ebenfalls (Akten 2 S. 4240; S. 4241 ff.; vgl. auch USB-Stick Pos. 202). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der auf Video und somit objektiv dokumentierte, gemeinsame Besuch der Tankstelle in [...], die Mittäterschaft und die entscheidende Rolle des Berufungsklägers belegt. Zudem meldete die Anzeigestellerin [...] gemäss Rapport vom 10. Juni 2017, dass am 3. Juni 2017 im AP____-Shop am [...]platz ein Betrug begangen worden sei. Die dem Signalement entsprechenden Personen konnten in der Folge beim [...]platz angehalten werden – es handelte sich um AI____ und den Berufungskläger (Akten 2 S. 1650 f. sowie Akten 2 S. 1656). Dem Rapport ist überdies zu entnehmen, dass auf weiteren Fotos der Überwachungskameras verschiedener AP____-Shops jeweils AI____ zu erkennen ist (vgl. Rapport, Akten 2 S. 1654 und Fotos, Akten 2 S. 1660 ff.).

 

Der Berufungskläger und AI____ wurden zudem gemeinsam nach dem Aufsuchen einer AP____-Tankstelle am 3. Mai 2017 in Basel angetroffen, wo sie wiedererkannt und dann auch ein erstes Mal festgenommen wurden. Sie waren in Besitz der auf Y____ lautenden Identitätskarte (Akten 2 S. 1650 f.; vgl. auch Fotos, Akten 2 S. 1656).

 

Zudem ergibt sich eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen AI____ und dem Berufungskläger deutlich aus dem unter Ziffer 10 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt. AI____ eröffnete am 29. März 2017 unter Zuhilfenahme der mit seinem Foto bestückten Aufenthaltsbewilligung B des Y____ und mittels gefälschter Unterschrift ein Konto bei der AH____ [...] (Kopie Ausweis, Akten 2 S. 1939; Unterschriftenkarte, Formular A und weitere Kontoeröffnungsunterlagen, Akten 2 S. 1940 ff.). Am 26. April 2017 ging eine Gutschrift von D____.ch über CHF 15’000.– auf ebendieses Konto ein, worauf noch am selben Tag eine Barabhebung von CHF 3’000.– (mutmasslich der Anteil von AI____) getätigt wurde. Mit E-Banking Aufträgen vom 27. und 28. April 2017 überwies sich der Berufungskläger die verbleibenden CHF 12’000.– (in drei Tranchen von CHF 8’000.–, CHF 2’000.–und CHF 2’000.–) auf sein eigenes Konto (vgl. «E-Banking Auftrag an A____», Akten 2 S. 1951 und 1’977). Die Vorgehensweise der beiden entsprach dabei eins zu eins dem früheren Vorgehen des Berufungsklägers im Verfahren SB.2019.93 beim Kreditbetrug mit J____ (vgl. u.a. EV J____ v. 11. Juli 2017, Akten 2 S. 1609.1 ff.; Anklageschrift v. 31. Juli 2018, Akten 2 S. 33 ff.). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb AI____ mit einem Ausweis, der sein Foto, aber den Namen von Y____ trägt, ein Konto hätte eröffnen müssen, wenn es tatsächlich – wie die Verteidigung vorbringt – darum gegangen wäre, für Y____ einen Kredit zu ertrügen. Die betreffende Argumentation des Berufungsklägers erweist sich daher als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung.

 

Die Postumleitung an den [...] 4 in Basel, die zentrale Adresse der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Betrugshandlungen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für die Mittäterschaft des Berufungsklägers mit AI____ dar. Hierbei handelte es sich um die Wohnung des Berufungsklägers, wohin diesem auch seine eingeschriebene Post zugestellt wurde, wie er selbst zugab (vgl. Akten 2 S. 4296). Dass der Berufungskläger selbst auch am [...] 4 wohnte, gab er in anderem Zusammenhang zu (Akten 2 S. 3954 und 3955). Der Umstand, dass der Berufungskläger seine eigene, legale Post an den [...] 4 umleiten liess, belegt des Weiteren seine Anwesenheit oder zumindest seinen dauernden Zugang zu dieser Wohnung. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger mit AI____ befreundet war. Aufgrund dieser Freundschaft bot er AI____ nach dem Rauswurf aus der Wohnung der Mutter an, dass er in der Wohnung am [...] 4 in Basel wohnen konnte. Sodann wurde der Berufungskläger vom Postangestellten AR____ erkannt. AR____ gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017 zu Protokoll, dass zwei junge Herren regelmässig – nach dem ersten Antrag circa einmal pro Woche, nach der Verlängerung dann noch alle 14 Tage – die postlagernden Sendungen auf der Poststelle [...] abgeholt hätten. Auf Vorlage von vier Fotografien bezeichnete AR____ AI____ und den Berufungskläger als die besagten beiden jungen Herren (Akten 2 S. 4278 f. und S. 4280).

 

Der Berufungskläger wendet ein, der Postangestellte AR____ habe erklärt, dass die zwei Personen sich in einer fremden Sprache unterhalten hätten, was auf ihn und AI____ nicht zutreffe und ihn somit entlaste. Bei genauer Betrachtung der Einvernahme vom 21. Juli 2017 ist indessen festzustellen, dass AR____ klar unterscheidet zwischen «diesem» jüngeren Mann mit seinem Kollegen welcher am 29. Juni 2017 zum Postschalter kam und seine Post abholten wollte, wobei der grössere dem kleineren in einer «Sprache, die ich nicht kenne» übersetzte (Akten 2 S. 4278 f.) und andererseits «den beiden jungen Herren» welche jeweils ca. einmal pro Woche – nach der ersten Verlängerung nur noch alle 14 Tage – postlagernde Sendungen für Y____ abgeholt hatten. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei keiner der zwei Personen, die sich am 29. Juni 2017 in einer fremden Sprache unterhalten hatten, um den Berufungskläger handelte. Demgegenüber wurde der Berufungskläger von AR____ nebst AI____ als einer der zwei Personen, die jeweils die Post für Y____ abholten «mit ziemlicher Sicherheit» identifiziert (vgl. Akten 2 S. 4376). Somit spricht jedenfalls aufgrund der Aussage AR____s vieles dafür, dass AI____ und den Berufungskläger mehrmals gemeinsam auf der Poststelle [...] waren und Sendungen abgeholt haben.  Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, war der Berufungskläger zudem in praktisch identischer Weise zuvor schon zum Nachteil von H____ und zum Nachteil von J____ betrügerisch tätig gewesen und hatte jene beiden unerfahrenen jungen Frauen vorgeschoben, um an Geld zu kommen. Entsprechend verfügte er über Erfahrung und entwickelte sein Vorgehen auch weiter, indem er nun mit falschen Identitäten operierte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem die Verwendung derselben geschädigten Firmen, wie [...], D____, P____ AG, [...] usw., welche ebenfalls auf den Berufungskläger als Täter hinweisen.

 

Ausserdem ist festzuhalten, dass X____ in einem – ihren eigenen Fall betreffenden – Gespräch mit der Untersuchungsbeamtin [...] spontan angab, der Berufungskläger führe eine [...]-Tankstellenkarte mit, welche auf einen anderen Namen laute (Akten 2 S. 3942). Als geradezu abwegig zu beurteilen ist die vorgetragene Argumentation des Berufungsklägers, wonach die Opfer der Identitätsdiebstähle so naiv gewesen sein sollen, ihre echte Identität für betrügerische Warenbestellungen zur Verfügung zu stellen.

 

d)           All dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die diverse objektive Beweise enthält und einzig die Erklärung zulässt, dass der in Betrügereien erfahrene Berufungskläger AI____ eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie er das mit H____ und J____ schon zuvor getan hatte. Aus der Gesamtheit der genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen, dass der Berufungskläger zusammen mit AI____ in der unter den Ziffern 1.2 bis 24 der Anklageschrift 2 geschilderten Weise gehandelt hat. Dritte können als Täter gestützt auf diese umfangreiche zum Berufungskläger und AI____ führende Indizienkette gänzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den vom Berufungskläger als möglichen Mittäter genannten AO____. Beim Einsatz der betrügerisch erworbenen Karten und bei der Verhaftung wurden stets der Berufungskläger und AI____ angetroffen, jedoch nie AO____. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Idee, AI____ könne mit AO____ zusammengearbeitet haben, erweist sich somit als späte und unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Sachverhalte sind somit erstellt und es ist abgesehen von einzelnen Ausnahmen, auf die noch einzugehen sein wird, deshalb grundsätzlich mit der Vorinstanz in Bezug auf sämtliche Vermögens- und dazugehörigen Begleitdelikte von mittäterschaftlichem Zusammenwirken zwischen dem Berufungskläger und AI____ auszugehen, wobei nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe jeweils nochmals zusätzliche Indizien hervorgehoben werden.

 

2.1.2   Rechtliches

 

2.1.2.1            Gewerbsmässiger Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger betreffend die Delikte unter Verwendung der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.

 

b)           Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.1.c).

 

c)           Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 33).

 

d)           Zudem gilt es vorliegend zu prüfen, ob der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB vorliegt. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019) ist bei möglichen Bestellbetrügen abzuklären, ob beim Bestellvorgang ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Daten­über­mittlungs­vorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt.

 

Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit bei einer Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand nicht erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E.2.3.1).

 

Die Parteien wurden mit den Intstruktionsverfügungen vom 20. August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Mit derselben Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit Verfügung vom 2. September 2021 wurden zudem amtliche Erkundigungen bei den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...] GmbH, S____ AG, [...], [...] AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...] GmbH, [...] GmbH, [...], [...] SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.

 

e)           Die theoretischen Grundlagen des Anklageprinzips wurden im vorliegenden Urteil bereits dargelegt. Während der Betrug eine «arglistige Täuschung» voraussetzt, muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung «durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise» «auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. Die einzelnen Betrugsfälle sind in der Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So lautet die Anklageschrift beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall ([...] AG, Anklageschrift 2 in Ziffer 1.2) wie folgt:

 

«1.2.    Gewerbsmässiger Betrug z.N.v. z.N.v. [...] AG

Am 02.04.2017 bestellten der Beschuldigte und AI____ gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan sowie unter Verwendung des Namens Y____ per Internet bei der Firma [...] AG nicht näher bekannte technische Waren im Wert von CHF 1’004.80.

Dabei täuschten sie die Firma [...] AG arglistig und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die von Anfang an fehlende Zahlungsfähigkeit und Zahlungsabsicht.

Durch Verwendung der falschen Identität des Y____ umging der Beschuldigte die von der Firma [...] AG resp. der sie vertretenden [...] vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen.

Im so provozierten Irrtum der Firma [...] resp. [...] über die Zahlungsfähigkeit des wahren Bestellers verschickte die Firma [...] resp. [...] das erwähnte Mobiltelefon zu ihrem eigenen Schaden an die Adresse von [...]. Zufolge der zuvor (ebenfalls durch Fälschung) eingerichteten Postumleitung gelangte die Lieferung an den [...] 4 zu A____.

Die Firma [...] AG resp. [...] überprüfte die Zahlungsfähigkeit des Y____ mittels automatischer Abfrage bei der Kreditüberprüfungsfirma [...]. Da Y____ noch über eine intakte Bonität verfügte, wurde die Ware an die Adresse gemäss Bestellung verschickt. Da die Post von Y____ zuvor von A____ und/oder AI____ an eine Postlageradresse umgeleitet wurde, konnten die beiden mit dem gestohlenen Ausweis die Post am betreffenden Abholpunkt der Post abholen und Y____ bekam längere Zeit nichts von den unter seiner Identität begangenen Bestellungsbetrügen mit».

Durch diese Schilderung findet sich in der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere ist umschrieben, dass der Berufungskläger durch die Verwendung der falschen Identität des Y____ die vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, sodass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

 

f)            Es wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger und AI____ hinsichtlich der vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte mittäterschaftlich handelten (vgl. E. II.C.2.1.1). Den Akten sind Rechnungen von [...] vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1642), AP____ respektive AS____ AG vom 6. Juni 2017 (Akten 2 S. 1693 ff.), [...] vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 1764 f.), [...].ch vom 27. März 2017 (Akten 2 S. 1622 und S. 1789), [...].ch vom 27. März 2017 (Akten 2 S. 1624), [...].ch vom 5. April 2017 (Akten 2 S. 1623 und S. 1819), [...] vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1858), [...] AG vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1881), [...].ch vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1625 und S. 1908), [...] Ltd. respektive [...] vom 13. April 2017 (Akten 2 S. 2135 f.), [...] GmbH vom 3. April 2017 (Akten 2 S. 2156), [...] GmbH vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 2169 ff.), [...] vom 3. April 2017 (Akten 2 S. 2197), [...] vom 31. März 2017 (Akten 2 S. 2218), [...] SA vom 3. April 2017 (Akten 2 S. 2238 ff.) sowie Mobilfunkverträge und Rechnungen von AE____ vom 27. März 2017 bis 1. Dezember 2017 (Akten 2 S. 2021 ff.), AT____ 1. März bis 1. Mai 2017 (Akten 2 S. 2078 ff.) und [...] SA vom 25. März bis 11. Juli 2017 (Akten 2 S. 2098 ff.) zu entnehmen. Weiter liegen Kartenanträge und Rechnungen für eine [...] Card vom 5. April bis 17. Juli 2017 (Akten 2 S. 2272 ff.), für eine [...]card vom 23. März bis 19. Mai 2017 (Akten 2 S. 2307), für eine [...]card vom 15. März bis 31. August 2017 (Akten 2 S. 2352 und S. 2359 ff.) sowie für eine [...] Karte vom 19. April bis 11. Juni 2017 (Akten 2 S. 2403a ff. und S. 2383) vor. Wie der Rechnung der AS____ AG vom 6. Juni 2017 zu entnehmen ist, wurden mit der auf Y____ lautenden AP____-Kundenkarte zwischen dem 2. und dem 5. Juni 2017 an diversen Tankstellen in den Regionen Basel, Zürich und Biel Raucherwaren, Esswaren und einmal auch Benzin bezogen (Akten 2 S. 1693 ff.). Der angeklagte Sachverhalt (AS 2 Ziffer 1–20) ist aufgrund der umfangreichen Dokumentation in den Akten erstellt.

 

g)           In rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst das Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger und AI____ tätigten im Namen von Y____ diverse Bestellungen im Internet und täuschten die Anbieter damit nicht nur über die Person des Bestellers, sondern auch über ihren Zahlungswillen respektive ihre Zahlungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 1.2.2). Aufgrund der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:

 

      [...].ch [...] (AS 2 Ziffer 9)

      [...] Ltd. [...] (AS 2 Ziffer 15)

      [...] GmbH (AS 2 Ziffer 16)

      [...] SA (teilweise Versuch) (AS 2 Ziffer 20)

 

Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht.

 

h)           Da die beiden Mittäter die Bestellungen im Namen von Y____ tätigten, welcher bis dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte (vgl. z.B. Akten 2 S. 1995), gingen die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit keinen Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere, da es sich um Bestellungen im Rahmen des alltäglichen Massengeschäfts handelte (vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Arglist ist daher zu bejahen. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann in den meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden.

 

i)            Der Beschuldigte hatte kein geregeltes Einkommen. Soweit er Teilzeitjobs behauptet hat, blieb er entsprechende Belege schuldig oder reichte Belege ein, die offensichtlich falsch waren (so beim ersten der beiden Verfahren vor Strafgericht). Aufgrund der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags ist von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten und somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dass es in gewissen Fällen beim Versuch blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

 

j)            Bezüglich der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten greift der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Dies betrifft die nachfolgenden Firmen:

 

      [...] AG (AS 2 Ziffer 1.2)

      [...] GmbH (AS 2 Ziffer 3)

      [...].ch (AS 2 Ziffer 4)

      [...] GmbH (AS 2 Ziffer 5)

      S____ AG (AS 2 Ziffer 6)

      [...] (AS 2 Ziffer 7)

      [...] AG (AS 2 Ziffer 8)

      D____.ch (AS 2 Ziffer 11)

      AE____ (AS 2 Ziffer 12)

      AT____ AG [...] (AS 2 Ziffer 13)

      [...] SA (AS 2 Ziffer 14)

      [...] GmbH (AS 2 Ziffer 17)

      [...] (AS 2 Ziffer 18)

     [...] SA (AS 2 Ziffer 19)

 

Durch diese im Namen von Y____ erfolgten Bestellungen haben der Berufungskläger und AI____ durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden Geschädigten Firmen herbeiführt, wobei der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Wiederum liegt unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges Handeln vor. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen.

 

2.1.2.2            Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 21–24 der Anklageschrift 2 des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig.

 

b)           Des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen, und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Der Tatbestand gelangt auch zur Anwendung, wenn der Täter die Kreditkarte durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangt hat und bereits im Zeitpunkt, als er die Karte beantragte, die Absicht hatte, diese trotz Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu verwenden (BGer 6B_1007/2010 E. 1.4.1; BGE 127 IV 68 E. 2 c. aa).

 

c)           Der Berufungskläger und AI____ beantragten beim L____ (Anklage-Ziffer 21), bei [...] (Anklage-Ziffer 22), bei [...].ch AG (Anklage-Ziffer 23) und bei [...] AG (Anklage-Ziffer 24) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Mass­nahmen gegen den Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Y____. Der Tatbestand des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit zu bejahen. Zudem ist das Handeln des Berufungsklägers und seines Mittäters wiederum als gewerbsmässig zu qualifizieren, sodass der vorinstanzliche Schuldspruch in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

 

2.1.2.3            Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)

 

a)           Des Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger der Urkundenfälschung schuldig.

 

b)           Indem der Berufungskläger oder sein Mittäter AI____ jeweils auf den Kartenanträgen die Unterschrift von Y____ in den Fällen 10, 11, 21, 22 und 24 der Anklageschrift 2 fälschten, stellten sie unechte Urkunden her (zur Urkundenqualität solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5), aus denen ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging. Sie taten dies, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit sie mehrfache Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.

 

c)           Demnach ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

 

2.1.2.4            Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 10)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 10 der Anklageschrift der Fälschung von Ausweisen schuldig.

 

b)           Gemäss Art. 252 al. 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern Ausweisschriften fälscht oder verfälscht, oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. In Ziffer 10 der Anklageschrift 2 geht es um das Benützen der mit einem anderen Foto verfälschten Ausweisschrift von Y____, denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB ist bereits mit der Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt. Der Berufungskläger ist bezüglich der Ausweisfälschung geständig. Anlässlich der Schlusseinvernahmen im Verfahren SB.2020.64 hat er zugegeben, dass er es war, der die entsprechenden Fälschungen im Verfahren SB.2019.93 selber bewerkstelligt hat und dass er dies dem Mittäter im neuen Verfahren AI____ so weitervermittelt habe (vgl. Akten 2 S. 4169 f. sowie Akten 2 S. 4300). Die Behauptung, diese nie eingesetzt zu haben, ist eine Schutzbehauptung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger und AI____ die mit einem anderen Foto verfälschte Ausweisschrift von Y____ zur Täuschung diverser Anbieter benutzten. Obwohl davon auszugehen ist, dass die beiden den betreffenden Ausweis auch selbst verfälscht haben, kann dies vorliegend offengelassen werden, da der Tatbestand bereits durch die Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt ist. Den Kontoeröffnungsunterlagen legten die beiden eine Kopie des von ihnen abgefälschten Ausländerausweises von Y____ bei, in den sie ein Foto des AI____ hineingeklebt hatten und den sie zur Erleichterung des Fortkommens gegenüber der Bank einsetzten. AI____ ging damit zur [...] und eröffnete das Konto unter der falschen Identität des Y____. Um in den Besitz der Bankkarten zu gelangen und Y____ weiterhin im Dunkeln tappen zu lassen, erteilten der Berufungskläger und AI____ unter Verwendung der gestohlenen Ausweise von Y____ zudem bei der Post den Auftrag, dessen Post nicht zuzustellen, sondern sie in der Poststelle [...] Basel zu lagern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

 

2.1.2.5            Diebstahl (AS 2 Ziffer 1.1)

 

a)           Hinsichtlich Ziffer 1.1 der Anklageschrift 2 sprachen die Vorderrichter den Berufungskläger vom Vorwurf des Diebstahls frei.

 

b)           Der Gegenstand des Vorwurfs des Diebstals bildendende B-Ausländer­ausweis von Y____ befand sich ursprünglich in der Wohnung von J____, in welcher auch AI____ sowie Y____ logierten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es mit der Vorinstanz als unklar, wer den B-Ausländerausweis von Y____ zu welchem Zeitpunkt an sich genommen hat. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen von J____ und des Berufungsklägers in Bezug auf den Streit zwischen AI____ und Y____ und den darauffolgenden Rauswurf AI____s aus der Wohnung (Rapport, Akten 2 S. 1604 f.; EV Besch. v. 7. November 2019, Akten 2 S. 4169), ist es durchaus denkbar, dass AI____ den betreffenden Ausweis zunächst ohne Absprache mit dem Berufungskläger aus der betreffenden Wohnung mitgenommen haben könnte. Überdies gilt es zu beachten, dass die betreffende Ausweisschrift die erste einer ganzen Serie war, welche in den Besitz des Berufungsklägers und des AI____ gelangte. Es ist hier zumindest möglich, dass bezüglich des B-Ausländerausweises von Y____ nicht von Anfang an der gemeinsame Plan bestand, diesen für kriminelle Zwecke zu verwenden. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist der Berufungskläger bei dieser Sachlage vom Vorwurf des Diebstahls des B-Ausländerausweises von Y____ freizusprechen.

 

2.2      Delikte unter Verwendung der Identität von Z____ (AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10)

 

2.2.1   Allgemeines

 

a)           Die Vorinstanz erachtete die gemäss den Ziffern 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10 der Anklageschrift unter der falschen Identität von Z____ vom Berufungskläger gemeinsam mit AI____ begangenen Delikte als erstellt. Wiederum ging die Vor­instanz von Mittäterschaft mit AI____ aus.

 

b)           Der Berufungskläger ficht die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen sowie Diebstahls an. Er bringt im Wesentlichen vor, dass nur schwache Indizien für seine Täterschaft sprächen.

 

2.2.2   Tatsächliches

 

Es wurde bereits beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend E. II.C.2.1.1). Bezüglich der unter Verwendung der Identität von Z____ begangenen Delikte hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf den Seiten 100–103 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier mittäterschaftlich vorgingen. Hervorzuheben ist bezüglich dem Fall Z____, dass am 18. August 2017 mit dessen entwendeten Identitätskarte – in gleicher Art und Weise wie im Fall von Y____ – bei der Poststelle [...] ein vor­übergehender Nachsendeauftrag an den [...] 4 veranlasst wurde (Akten 2 S. 2541).

 

Zudem wurde am 20. August 2017 bei [...].ch unter dem Namen Z____ ein iPhone 7 Plus bestellt, aber nicht bezahlt (Akten 2 S. 2562 ff.). Diese IP-Adresse ist AU____ zuzuordnen (Akten 2 S. 4332). Zwar findet die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, AU____ und der Berufungskläger hätten gemeinsam Gewaltstraftaten begangen und seien im Besitz von Handfeuerwaffen kontrolliert worden, weder im Rest der Anklageschrift noch in den Akten eine Stütze. Jedoch geht aus einer Anzeige vom 23. Dezember 2017 hervor, dass AU____, [...] und [...] Brüder sind (Akten 2 S. 4328 ff.). Der Berufungskläger hat bestätigt, dass er mit [...] und [...] bekannt ist (Akten 2 S. 4290; erstinstanzliches Protokoll S. 4 f.). Der Umstand, dass über die IP-Adresse von AU____ im Namen von Z____ ein Mobiltelefon bestellt wurde, ist somit durchaus als ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers zu werten. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der am 18. August 2017 ausgefüllte Antrag auf eine AP____-Karte letztlich nicht bewilligt wurde, da der Person, welche ihn bearbeitete, die Parallelen zum Fall von AA____ auffielen, was wiederum auf den Berufungskläger und AI____ als Täter hinweist. Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger und AI____ auch mit der gefälschten Identität von Z____ mittäterschaftlich handelten und dass der Sachverhalt gemäss den Ziffern 25, 26.1–26.6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 erstellt ist.

 

2.2.3   Rechtliches

 

2.2.3.1            Gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)

 

a)           In rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungskläger bezüglich des in den Ziffern 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 geschilderten Verhaltens des mehrfachen Betrugs schuldig.

 

b)           Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands und dessen Abgrenzung zu demjenigen der betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1.2.1). Wiederum findet sich in den Ziffern 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben auch hinsichtlich Art. 147 StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art. 147 StGB enthalten (vgl. E. II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:

 

      AT____ (AS 2 Ziffer 25.5)

      [...] (AS 2 Ziffer 25.6)

      [...] (Versuch) (AS 2 Ziffer 26.3)

      P____ AG (Versuch) (AS 2 Ziffer 26.5)

 

Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht. Die Arglist ergibt sich aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann in den meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Wiederum liegt aufgrund der Intensität der Delinquenz gewerbsmässiges Handeln vor. Dass es bei zwei Fällen ([...], AS 2 Ziffer 26.3 und P____ AG AS 2 Ziffer 26.5) lediglich beim Versuch blieb, weil Z____ und seine Mutter wegen des Nichteintreffens der Ersatz-Identitätskarte und näherer Prüfung der Gründe mittlerweile Kenntnis von der Postumleitung und den betrügerischen Machenschaften erhalten hatten, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

 

c)           Ohne Involvierung von Menschen erfolgte demgegenüber unter der Identität von Z____ einzig die Bestellung bei [...].ch gemäss Ziffer 25.4 der Anklageschrift 2. Durch diese Bestellung im Namen von Z____ haben der Berufungskläger und AI____ durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der geschädigten Firmen herbeigeführt, wobei der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Daher liegt bei dieser Bestellung ein gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB vor.

 

2.2.3.2            Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 25.3–26.10)

 

Der Berufungskläger und AI____ beantragten bei der AS____ AG (AS 2 Ziffer 25.3), bei [...] GmbH (AS 2 Ziffer 26.2.4), bei der O____ AG (AS 2 Ziffer 26.4), [...] bzw. P____ AG (AS 2 Ziffer 26.6–9, bei [...] AG und [...] ([...] AG) (AS 2 Ziffer 26.10) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Z____. Gewerbsmässiges Handeln liegt unter Verweis auf die Deliktsfrequenz des Berufungsklägers auch in diesem Fall klarerweise vor. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit mit der Vo­rinstanz zu bejahen.

 

2.2.3.3            Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)

 

a)           Indem der Berufungskläger oder sein Mittäter jeweils auf den Kartenanträgen die Unterschrift von Z____ fälschten (vgl. AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10), stellten sie zudem unechte Urkunden her (zur Urkundenqualität solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5), aus denen ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging, womit sie mehrfache Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.

 

b)        Demnach ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

 

2.2.3.4            Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)

 

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger des Weiteren hinsichtlich der Delikte unter der Identität von Z____ der Fälschung von Ausweisen schuldig.

 

b)        In den Ziffern 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 geht es um das Benützen der mit einem anderen Foto verfälschten Ausweisschrift von Z____, denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB ist bereits mit der Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt. Der Berufungskläger und AI____ benützten gemäss dem erstellten Sachverhalt die mit einem anderen Foto verfälschte Ausweisschrift von Z____ zur Täuschung diverser Anbieter. Obwohl davon auszugehen ist, dass die beiden den Ausweis auch selbst verfälscht haben, kann dies offengelassen werden, da der Tatbestand bereits durch die Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt ist. Den Kontoeröffnungsunterlagen legten beide eine Kopie des von ihnen mit einem Foto von AI____ manipulierten Ausländerausweises von Z____ bei, den sie zur Erleichterung des Fortkommens gegenüber der Bank einsetzten. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

 

2.2.3.5            Diebstahl (Anklageschrift Ziffer 25.1)

 

a)           Hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls des Portemonnaies und der Identitätskarte von Z____ (Ziffer 25.1 der Anklageschrift 2) wendet der Berufungskläger ein, er und Z____ würden sich überhaupt nicht gleichen.

 

b)           Bei einem Vergleich der Aufnahmen des Berufungsklägers mit der Identitätskarte von Z____ (vgl. Akten 2 S. 2536 und Akten 2 S. 2555) ergibt sich jedoch eine frappierende Ähnlichkeit. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger gerade in jener Zeit, in der er sich zusammen mit AI____ zur Begehung derartiger Betrugsdelikte entschlossen hatte, zufällig auf eine Identitätskarte mit derart ähnlichem Foto gestossen ist. Diese Ausgangslage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger bzw. AI____ das Portemonnaie von Z____ gezielt entwendet haben. Die Ausführungen der Vorinstanz sind demnach korrekt und der betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls zu bestätigen.

 

2.3      Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8, 27)

 

2.3.1   Tatsächliches

 

Der Sachverhalt hinsichtlich der Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma ist von diesem zugestanden und somit erstellt. Dies betrifft das unter Ziffer 27 der Anklageschrift 2 geschilderte Geschehen sowie die anderen Bezüge respektive Bezugsversuche, welche der Berufungskläger über die Firma [...] GmbH (AS 2 Ziffer 26.8) oder unter eigenem Namen (AS 2 Ziffer 26.7) machte (Akten 2 S. 4172 und 4300; vgl. auch handschriftliche Akten 2 S. 4303; sowie erstinstanzliches Protokoll S. 5).

 

2.3.2   Rechtliches

 

Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch

 

In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen. Wie das Strafgericht korrekt ausführte, ist aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Berufungsklägers zumindest Eventualvorsatz bezogen auf einen gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch zu bejahen. Ein Eventualvorsatz ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Käufe bewusst ist, dass er die Rechnung nicht bei Fälligkeit würde bezahlen können (BGE 127 IV 68 E. 2.d). Dies war vorliegend zweifellos der Fall. Die angeblichen Arbeitsstellen des Berufungsklägers werden von diesem zwar behauptet, basieren jedoch allesamt auf Firmen, die seinen Kollegen und teilweise Mittätern oder anderweitig in die Machenschaften des Berufungsklägers involvierten Personen gehörten. Diese Arbeitsstellen erscheinen daher als eine reine Fassade. Auch die weiteren Personen, die ihm angeblich behilflich waren, den Lebensunterhalt zu finanzieren, erklären die benötigten finanziellen Mittel nicht ansatzweise ausreichend. Die Gewerbsmässigkeit ist wiederum aufgrund des hohen Deliktsbetrags sowie der vom Berufungskläger aufgewendeten Mittel zu bejahen. Somit hat sich der Berufungskläger in diesen Fällen des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht.

 

2.4      Delikte unter Verwendung der Identität von AA____ (AS 2 Ziffer 29)

 

2.4.1   Tatsächliches

 

a)           Die Vorinstanz kam hinsichtlich der angeklagten Delikte unter Verwendung der Identität von AA____ zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Ziffer 29.2–29.4 der Anklageschrift sei erstellt. In rechtlicher Hinsicht sprach sie den Berufungskläger in diesem Punkt der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig.

 

b)           Was den Sachverhalt hinsichtlich der Delikte unter Verwendung der Identität von AA____ betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 104 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche keiner Ergänzung bedürfen. Das Tatgeschehen gemäss Ziffer 29.2–29.4 der Anklageschrift 2 ist insbesondere durch den im Namen von AA____ ausgefüllten AP____-Kartenantrag (Akten 2 S. 3107), die mit dem Foto von AO____ verfälschte Aufenthaltsbewilligung B (Akten 2 S. 3109 und S. 3133), die Auskunft von [...] über AA____ (Akten 2 S. 3110), das Schreiben der AP____ bzw. AS____ AG vom 24. Juli 2017 (Akten 2 S. 3111), den AP____ Personenreport über [...] (Akten 2 S. 3112 ff.), die Belastungsermächtigung für das AH____konto (Akten 2 S. 3115) sowie das Schreiben der AP____, mit welchem der Kartenantrag abgelehnt wurde (Akten 2 S. 3117), hinreichend objektiviert.

 

2.4.2   Rechtliches

 

2.4.2.1            Mehrfache Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 29.2–29.4)

 

Hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung sind das Fälschen der Unterschrift des AA____ (AS 2 Ziffer 29.2), die Beilage eines durch den Fototausch abgefälschten Ausländerausweises B des AA____ (Anklage-Ziffer 29.2.) sowie die gefälschte Unterschrift von AA____ im Rahmen der Postumleitung (AS 2 Ziffer 29.3) jeweils als Urkundenfälschungen zu werten. In allen drei Fällen wurde vom Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt. Demnach ist der Berufungskläger der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

 

2.4.2.2            Versuchter Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 29.4)

 

a)           Zunächst ist auf die Einvernahme von AO____ vom 25. April 2019 hinzuweisen, in welcher dieser erklärte, er habe auf Veranlassung des Berufungsklägers ein AH____konto auf den Namen AA____ eröffnet. Dieses Konto sei einerseits für Kreditkartenanträge gedacht gewesen und anderseits habe der Berufungskläger bei der D____ AG einen Kredit aufnehmen wollen. Er habe dann jeweils das auf diesem Konto eingehende Geld abheben und an den Berufungskläger aushändigen müssen (Akten 2 S. 3139 f.). Diese Aussagen erscheinen mit der Vorinstanz als glaubhaft – zum einen entspricht das Beantragen von Krediten bei D____ dem bereits mehrfach ausgeführten Modus Operandi des Beschuldigten und zum anderen ist auf dem Kontoauszug ersichtlich, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 eine Zahlung von CHF 385.– auf besagtes AH____konto leistete, wovon gleichentags CHF 370.– in bar wieder abgehoben wurden (Akten 2 S. 3150).

 

Obschon der Berufungskläger zahlungsunfähig und auch zahlungsunwillig war, hat er somit eine ihm vom Aussteller überlassene Kreditkarte verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen, und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 148 StGB. Es blieb in diesem Fall beim versuchten Delikt, weil AO____ aus der Schweiz floh, womit der beabsichtigte Kreditbetrug zum Nachteil der D____ AG nicht mehr mit diesem Konto erfolgen konnte und weil die AS____ AG, für die das betreffende Konto als Lastschriftkonto für eine weitere Tankkarte lautend auf AA____ hätte fungieren sollen, die Ähnlichkeit zu einem Antrag tags darauf unter der Identität Z____ (selber PIN gewünscht, gleiche Art und Weise der Antragsausfüllung) feststellte. Der Antrag auf Erhalt der AP____-Kundenkarte wurde in der Folge aus diesen Gründen abgelehnt.

 

b)           Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit zu bestätigen.

 

2.5      Delikte unter Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1)

 

2.5.1   Diebstahl (Anklageschrift Ziffer 30.1)

 

a)           Hinsichtlich unter Verwendung der Identität von AB____ begangenen Delikte sprach die Vorinstanz den Berufungskläger des Diebstahls (AS 2 Ziffer 30.1), der Ausweisfälschung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2) schuldig. Bezüglich des Diebstahls bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Vor­instanz gelinge der Nachweis nicht, dass der Berufungskläger am Diebstahl des Ausweises von AB____ beteiligt gewesen sei bzw. dass er davon Kenntnis gehabt habe.

 

b)        Zunächst ist hinsichtlich des angeklagten Diebstahls mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwar nicht geklärt werden kann, wo und durch wen genau die Identitätskarte von AB____ behändigt wurde. Die Tatsache, dass sie in der beschriebenen Art und Weise durch den Berufungskläger und AI____ verwendet wurde in Kombination mit den vorangegangenen Delikten nach demselben Muster, lässt aber keinen anderen Schluss zu, als dass einer der beiden die Identitätskarte entwendet hat. Selbst wenn AI____ den Diebstahl alleine begangen hätte, hat sich der Berufungskläger diesen aufgrund des gemeinsamen Tatplans anrechnen zu lassen. Es handelt sich hier um einen gezielten Diebesgriff, welcher von Anfang an im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan AI____s und des Berufungsklägers, weitere Check- und Kreditkartenmissbräuche zu begehen, getätigt wurde. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich des betreffenden Anklagevorwurfs des Diebstahls schuldig zu sprechen.

 

2.5.2   Tatsächliches

 

a)           Bezüglich Ziffer 30.2–3 der Anklageschrift 2 verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger der Ausweisfälschung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs.

 

b)        Der Berufungskläger macht diesbetreffend im Wesentlichen geltend, er habe mit den Delikten zum Nachteil von AB____ nichts zu tun (Akten 2 S. 4171). Es wurde bereits beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend (vgl. E. II.C.2.1.1). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich im Wesentlichen auf das Schreiben der Post vom 21. November 2017, mit welchem diese AB____ mitteilte, dass der Nachsendeauftrag am 10. November 2017 am Schalter der Postfiliale an der [...]strasse mittels einer gültigen Identitätskarte erteilt wurde (Akten 2 S. 3155), die Umleitungsaufträge der Post (Akten 2 S. 902 f.), das E-Mail der [...] AG vom 8. Februar 2018 (Akten 2 S. 3158 f.), den Kartenantrag vom 16. November 2017 (Akten 2 S. 3160 f.), die Letzterem beigelegte gefälschte Lohnabrechnung der Firma [...] (Akten 2 S. 3162), das Schreiben von AB____ vom 2. Februar 2018 an die [...] AG mit der beigelegten Abrechnung der [...] Karte (Akten 2 S. 3163 f.), die detaillierte Aufstellung der Bezüge (Akten 2 S. 3166), den Kartenantrag und das Schreiben von [...] (Akten 2 S. 3177 und S. 3180) sowie den Kartenantrag von [...] (Akten 2 S. 3192). Hervorzuheben gilt es als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers bezüglich der Delikte zum Nachteil von AB____, dass wiederum eine Post­umleitung an den [...] 4 in Basel erfolgte, wo der Berufungskläger nachgewiesenermassen wohnhaft war. Zudem erweist sich der Modus Operandi erneut als exakt derselbe, wie in den anderen Fällen. Weiter ist auf die erstellte Lohnabrechnung von einer Firma mit Sitz in [...] hinzuweisen, wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. In diesem Zusammenhang ist nicht zu erkennen, wie AI____ ohne Deutschkenntnisse, der vorwiegend in Basel-Stadt lebte und ansonsten die Schweiz kaum kannte, ohne Anleitung des Berufungsklägers auf eine Firma [...] mit Sitz in [...] hätte kommen können. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 30 der Anklageschrift 2 ist demnach erstellt.

 

2.5.3   Rechtliches

 

2.5.3.1            Ausweisfälschung und mehrfache Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2)

 

Vom Berufungskläger wurde gemeinsam mit AI____ die echte, auf AB____ lautende Identitätskarte, die nicht für sie bestimmt war, in der Absicht sich das Fortkommen zu erleichtern, zur Täuschung der Postangestellten und der Karten ausstellenden Firma [...] AG respektive der dort tätigen Personen verwendet, um die Post von AB____ an den [...] 4 in Basel umzuleiten. Dies ist als Ausweisfälschung gemäss Art. 252 StGB zu qualifizieren. Als mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ist das Unterzeichnen mit einer falschen Unterschrift von AB____ sowie das Erstellen einer gefälschten Lohnabrechnung der Firma [...] zu beurteilen.

 

2.5.3.2            Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 30.3)

 

a)           Der Berufungskläger bezog sodann gemeinsam mit AI____ bei der [...] respektive bei der sie vertretenden [...] AG unter der falschen Identität als AB____ eine [...]-Kundenkreditkarte. Zum Vermögensschaden des Kartenausstellers [...] AG wurden im Zeitraum von der Kartenausstellung bis zum 7. Januar 2018 vermögenswerte Leistungen in der Höhe von CHF 2’040.20 bezogen, womit der Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs erfüllt ist. Des versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs machten sich der Berufungskläger und AI____ zudem schuldig, indem sie versuchten, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht noch zwei weitere Karten erhältlich zu machen. Hierzu versahen sie am 13. November 2017 – angeblich in [...] – einen Antrag für eine [...] Karte mit gefälschter Unterschrift und reichten diese ein. Zudem versahen sie am gleichen Ort und Datum auch einen Antrag für eine [...]-Karte mit einer gefälschten Unterschrift von AB____. In diesen beiden Fällen blieb es beim Versuch, da AB____ von der Postumleitung aufgrund seiner Kontoeinstellungen via SMS oder E-Mail informiert wurde und somit rechtzeitig intervenieren konnte.

 

b)        Das Handeln des Berufungsklägers ist als gewerbsmässig zu qualifizieren. So kann dem Berufungskläger aufgrund der Intensität seiner Delinquenz zweifellos vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel in der Art eines Berufes betrieben habe. Demnach ist der Berufungskläger mit der Vor­instanz des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig zu sprechen.

 

2.6      Delikte unter Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

 

2.6.1   Allgemeines

 

Hinsichtlich der unter Verwendung der Identität von M____ begangenen Delikte gemäss Ziffer 3–35 und 37–45 der Anklageschrift 2 sprach das Strafgericht den Berufungskläger des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.

 

Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Schuldsprüche. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei weder der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft gelungen, eine Indizienkette zu weben, die zum Schluss führe, dass nur er zusammen mit AI____ die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könne. Es treffe insbesondere nicht zu, dass nur er als Verfasser der E-Mail-Nachricht vom 12. Februar 2018 in Frage komme. So sei es durchaus denkbar, dass AI____ andere Personen, beispielsweise seine Schwester, J____, kenne, die gut Deutsch schreiben könnten. Er fordert daher einen Freispruch.

 

2.6.2   Tatsächliches

 

Beweismässig wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend E. II.C.2.1.1). Hinsichtlich M____ hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf den Seiten 107–109 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier mittäterschaftlich vorgingen. Dieses Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch wenn nach dem Gesagten bereits hinreichend klar ist, dass sämtliche aufgeführten Delikte von derselben Täterschaft begangen wurden, so sei doch darauf hingewiesen, dass die im AP____-Kartenantrag vom 2. Februar 2018 (AS 2 Ziffer 31) angegebene Telefonnummer diejenige ist, welche am 19. Januar 2018 im AT____ Shop an der [...] Strasse in Basel ertrogen worden war (vgl. Akten 2 S. 3233 sowie Akten 2 S. 3371). Hervorzuheben sind als Indizien für die (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers hinsichtlich der Delikte in Sachen M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37– 45) zudem wiederum die mit dessen entwendeten Identitätskarte veranlasste Postumleitung an den [...] 4 in Basel sowie derselbe modus operandi wie in Delikten in Sachen Y____, Z____, AA____ sowie AB____. Des Weiteren stammte die den Kartenanträgen beigelegte gefälschte Lohnabrechnung auch hier von einer Firma mit Sitz in [...], wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. Schliesslich liegt als weiteres Indiz ein in perfektem Deutsch verfasstes E-Mail (Akten 2 S. 3245) vor, wozu der Berufungskläger (im Gegensatz zu AI____) zweifelsfrei in der Lage war. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass – entsprechend dem Einwand der Verteidigung – jemand anderes als der Berufungskläger das betreffende E-Mail geschrieben haben könnte, dennoch darf dieser Umstand aufgrund seiner Schreibfähigkeiten als ein weiteres, ihn belastendes Indiz gewertet werden. Als Fazit kann festgehalten werden, dass genügend starke Indizien auch in diesen Fällen zur Täterschaft des Berufungsklägers (zusammen mit AI____) führen. Der Berufungskläger wendet sich zwar gegen einzelne Indizien. Die dargelegte Indizienkette ist indessen geschlossen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

 

2.6.3   Rechtliches

 

a)           In rechtlicher Hinsicht stellt sich auch hinsichtlich der unter der Identität von M____ vom Berufungskläger begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen Betrug bzw. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die Frage (vgl. E. II.C.2.1.2.1), ob durch das Verhalten des Berufungsklägers bzw. seines Mittäters AI____ Menschen getäuscht wurden. Wiederum findet sich in den betreffenden Ziffern der Anklageschrift 2 (vgl. Ziffer 31–35, 37–45) eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147 StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art. 147 StGB enthalten (vgl. E.II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:

 

      [...]Card (AS 2 Ziffer 32)

      [...] (AS 2 Ziffer 33)

      mit den vorangehenden Abonnementen vertelefonierte Telefonkosten und erhältlich gemachte Mobiltelefone (AS 2 Ziffer 35)

      [...] (AS 2 Ziffer 38)

      V____ AG (AS 2 Ziffer 43)

 

Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht. Der Berufungskläger machte mit Hilfe falscher Angaben respektive Unterschriften und des nicht für ihn bestimmten Ausweises von M____ Mobiltelefonverträge sowie Kredite erhältlich. Durch die Verwendung der falschen Identität des M____ schalteten er und AI____ gezielt die Bonitäsüberprüfungen seitens der Geschädigten aus, respektive liessen diese Überprüfungen ins Leere laufen. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist ergibt sich aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungs­möglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung zu einem Vermögensschaden. Der Berufungskläger hat sich demnach hinsichtlich der genannten Firmen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und der Mittel, die der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufwendete sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, ergibt sich wiederum eindeutig, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte. Er ist daher des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

 

b)           Vollautomatisch, das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen unter Verwendung der Identität von M____ die Fälle gemäss Ziffer 39 der Anklageschrift ([...] AG) sowie gemäss Ziffer 40 der Anklageschrift (AE____ AG). Durch diese im Namen von M____ erfolgten Bestellungen wirkte der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ mit Bereicherungsabsicht durch unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden der [...] AG bzw. der AE____ AG im Gesamtwert von CHF 2’155.50 herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage führte der Berufungskläger nach der Art eines Berufs aus. Daher ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.

 

c)           Die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Die diversen vom Berufungskläger bzw. AI____ gefälschten Unterschriften von M____ auf Dokumenten verschiedener Art erfüllen entsprechend der Anklage den Tatbestand der Urkundenfälschung. Das Verwenden der nicht für den Berufungskläger bestimmten Identitätskarte ist jeweils als Fälschen von Ausweisen zu qualifizieren. Schliesslich machten sich der Berufungskläger und AI____ durch die Bezüge mit den deliktisch erhältlich gemachten Karten des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig.

 

d)           Dementsprechend ist der Berufungskläger im Einzelnen bezüglich der Delikte in Sachen M____ des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Fälschens von Ausweisen, des gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmussbrauchs, der mehrfache Urkundenfälschung sowie des Diebstahls schuldig zu sprechen.

 

2.7      Delikt zum Nachteil von AD____ (AS 2 Ziffer 36)

 

a)           Betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AD____ macht die Verteidigung geltend, der Berufungskläger habe sich hinsichtlich Ziffer 36 der Anklageschrift 2 wie ein typischer Spekulant, der an der Börse Aktien kaufe, verhalten. Er habe sich erhofft, er könne vom Höhenflug der Bitcoins profitieren und habe deshalb AD____ Bitcoins im Wert von total CHF 3’500.– abgekauft. Im Moment dieser Geschäfte habe er eine Zahlung erwartet, die es ihm hätte ermöglichen sollen, seine Schulden gegenüber AD____ zu tilgen, beziehungsweise hätte er dies mit dem Erlös des Verkaufs der Bitcoins tun können, wenn diese im Wert gestiegen wären. Es gelinge der Vor­instanz nicht, dem Berufungskläger einen Betrug rechtsgenüglich nachzuweisen, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe.

 

b)           In diesem Fall kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 109 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger gemäss dem erstellten Sachverhalt selber und im eigenen Namen Bitcoins gekauft hat, was er auch einräumt. Ein Zahlungswille kann in Anbetracht der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers (vgl. Akten 2 S. 3442 sowie erstinstanzliches Protokoll S. 5) nicht ernsthaft angenommen werden. Der Berufungskläger hatte in der fraglichen Zeit überhaupt kein Vermögen und war gar nicht in der Lage, die Zahlungsaufträge ausführen zu lassen. Der behauptete Zahlungswille mit einer künftigen Einnahme aus einem Baugeschäft seiner GmbH ([...] GmbH) erscheint als nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Berufungskläger nutzte diese GmbH allem Anschein nach, um Schulden anzuhäufen in der irrigen Hoffnung, persönlich dafür nicht haftbar gemacht werden zu können. Indem der Berufungskläger trotz dieser misslichen Lage AD____ dennoch vermeintlich pendente Zahlungsaufträge, ein Foto seiner Bankkarte und ein Foto von sich und seinem Pass schickte, täuschte er einen Zahlungswillen vor und veranlasste AD____ dazu, die Bitcoins an ihn zu überweisen und sich damit am Vermögen zu schädigen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AD____ zu bestätigen.

 

2.8      Mehrfache falsche Anschuldigung (AS 2 Ziffer 46)

 

a)           Die Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger wegen mehrfacher, teilweise versuchter falscher Anschuldigung. Sie erwogen zusammengefasst, indem der Berufungskläger und AI____ die Identität von M____ verwendeten, um die genannten Vermögensdelikte zu begehen, hätten sie die Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeigeführt. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 StGB. Indem die beiden Mittäter in derselben Weise auch die Identitäten von Y____, Z____, AB____ und AA____ missbrauchten, sei von ihnen überdies in Kauf genommen worden, dass auch gegen diese Personen zu Unrecht Verfahren eingeleitet würden. Da in diesen Fällen jedoch keine Untersuchungen eröffnet worden seien, liege jeweils lediglich eine versuchte falsche Anschuldigung vor.

 

b)           Art. 303 StGB verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Im vorliegenden Fall geht es um die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung. Bei dieser wird vorausgesetzt, dass jemand in «in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen». Arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 StGB liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGer 6B_31/2014 E. 1.3; BGE 132 IV 20, 28 E. 5.4; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 24).

 

Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

 

c)           Fraglich erscheint im vorliegenden Fall, ob der Berufungskläger tatsächlich damit rechnen musste respektive es in Kauf nahm, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der von ihm begangenen Delikte eine Strafverfolgung gegenüber M____, Y____, Z____, AB____ und AA____ aufnehmen würden. Fraglos musste der Berufungskläger vorliegend davon ausgehen, dass die Personen, deren Identität er zur Begehung diverser Vermögensdelikte verwendete, aufgrund seiner deliktischen Handlungen zahlreiche Umtriebe erleiden sowie überdies voraussichtlich auch in arge zivilrechtliche Schwierigkeiten geraten würden. Dass sein Verhalten darüber hinaus aber auch zur strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Geschädigten führen könnte, davon ist der Berufungskläger als juristischer Laie – zumindest unter der Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht ausgegangen. Am ehesten vorstellbar wäre in diesem Zusammenhang eine strafrechtliche Verfolgung für eine nicht juristisch ausgebildete Person noch bei den vom Berufungskläger begangenen Urkundenfälschungen. Diese sind allerdings in Ziffer 46 der Anklageschrift 2 (genannt werden in der Anklageschrift 2 Strafverfolgungen wegen mehrfachem Bestellungsbetrug, Missbrauch von Kreditkarten und Kreditbetrug) nicht angeklagt worden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Berufungskläger in diesem Punkt – in Abänderung des Urteils der Vorinstanz – mangels Vorsatz vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung freizusprechen ist.

 

 

III.        STRAFZUMESSUNG

 

1.

1.1         Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächti­ger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

 

1.2         Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel-gesetzes (Konsum von Marihuana gemäss Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8) – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht.

 

1.3         Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe mass­gebend (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

1.4         Zunächst ist festzustellen, dass die Tätlichkeiten und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als Übertretungen mit einer Busse zu ahnden sind. Die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziffer 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bei den übrigen begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger hat damit Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2., 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

Der Berufungskläger perfektionierte seine bereits im Verfahren SB.2019.93 angewendeten Fälschertricks und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um seinen gesamten Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können, oder um sich ein Leben im Luxus zu ermöglichen, bei gleichzeitig möglichst geringem Arbeitsaufwand. Während er sich zunächst sein Auskommen primär mittels (durch gefälschte Dokumente ermöglichter) Kreditaufnahmen seiner Freundinnen finanzierte, operierte er in einer zweiten Phase mit gestohlenen Identitäten und Postumleitungen, um weit über seinen finanziellen Verhältnissen zu leben. Er widmete dem einen ganz beträchtlichen Teil seiner Ressourcen und handelte gegenüber seinen Opfern in hohem Masse rücksichtslos. Von der hier zu beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten wurde ein Grossteil zumindest schwergewichtig aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre betriebenen – Muster liefern. Es erscheint deshalb für die oben genannten zu beurteilenden Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.

 

1.5         Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziffer 2 StGB (in Form der fortgesetzten Erpressung derselben Person) dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bezüglich der vollendeten und versuchten Erpressung zum Nachteil von E____ ist zu berücksichtigen, dass diese unter verwerflicher, egoistischer und völlig rücksichtsloser Ausnutzung von dessen offenkundiger psychischer Schwäche und Tendenz zur Selbstschädigung erfolgte. Der Berufungskläger übte ganz massiven Druck auf E____ aus und forderte selbst dann unverfroren per sofort weitere Geldzahlungen als dieser – für den Berufungskläger erkennbar – über keinerlei Geld mehr auf seinem Konto verfügte. Der vom Berufungskläger ausgeübte Druck stieg sogar soweit, dass E____ sich gezwungen sah, seine langjährige Stelle zu kündigen, weil er es nicht schaffte, damit umzugehen, dass man beim Arbeitgeber von seinen (legalen) sexuellen Neigungen erfahren hatte. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 8’000.– hinsichtlich des vollendeten Delikts als im mittleren Bereich einzustufen.

 

Zu Gunsten des Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass es bezüglich einer zusätzlich avisierten Zahlung von CHF 2’500.– lediglich beim Versuch blieb. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Zu betonen gilt es sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer ausserordentlichen kriminellen Energie bedurfte. Es ging ihm einzig darum, möglichst viel Geld zu erpressen. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für die von ihm begangene teilweise versuchte qualifizierte Erpressung in der Form der fortgesetzten Erpressung gegenüber derselben Person als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten als schuldadäquat.

 

1.6         Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen auszusprechen wäre. Für Vermögensdelikte wird nachfolgend im Rahmen der Asperation grundsätzlich ein hälftiger Abzug und für Gewaltdelikte – aufgrund deren stärkeren Eingriffswirkung für die Betroffenen – lediglich ein solcher von einem Drittel gewährt.

 

1.6.1      Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von F____ vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass die gewalttätige Einwirkung zwar nicht sehr lange dauerte und die Verletzungsfolgen de facto auch relativ geringfügig waren, demgegenüber aber die Vorgehensweise mit Tritten gegen den Kopf und Körper des Geschädigten wie auf einen Fussball äusserst perfide war und ein grosses Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Konsequenzen barg. Die Attacke war zudem äusserst feige und zugleich skrupellos, weil sie zu dritt in Überzahl erfolgte und auf einen altersmässig und körperlich Unterlegenen zielte. Immerhin wurden keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt. Zu Gunsten des Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass er nicht der Hauptaggressor war und ihm eigene Tritte gegen den Kopf des Opfers nicht nachgewiesen werden konnten. Zu berücksichtigen gilt es sodann unter Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» auch, dass beim Berufungskläger ein – wenn auch haltloses – Motiv vorlag, insofern er die vernommene Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____ nicht hinnehmen wollte und die betreffenden Männer abstrafen wollte. Allerdings belastet den Berufungskläger andererseits die Bereitwilligkeit bzw. die Bedenkenlosigkeit, mit der er sich den Entschluss seines Kollegen zu eigen machte, ihm völlig unbekannte Dritte anzugehen, die ihm selbst nichts getan hatten. Schliesslich fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dieser Umstand allerdings rein zufällig und nicht als Verdienst des Berufungsklägers oder seiner Mittäter anzusehen ist. Auch kann sich das baldige Ablassen von F____ nicht zu seinen Gunsten auswirken, ist es doch einzig der Intervention Dritter zu verdanken. Für sich genommen wäre für die vom Berufungskläger in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.

 

1.6.2      Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom Berufungskläger begangenen Angriffs vorzunehmen, welcher ebenfalls hinterhältig war und für die Angegriffenen absolut überraschend kam. Wiederum gilt es hier zu berücksichtigen, dass beim Berufungskläger ein – wenn auch haltloses – Motiv vorlag, insofern er die vernommene Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____ nicht hinnehmen wollte. Angesichts der Menschenansammlung rund um das Public Viewing haben er und seine Mittäter den öffentlichen Frieden empfindlich gestört und bestand durchaus ein gewisses Risiko, dass die Gewalttätigkeit auf Umstehende übergreifen könnte. Immerhin wurde im Rahmen des Angriffs nicht regelrecht auf die Opfer eingedroschen, sondern ihnen nur je – ohne Verwendung von Hilfsmitteln – ein Schlag versetzt. Die von G____ schlussendlich erlittene Verletzung ist zudem eher am unteren Rand denkbarer Körperverletzungen zu verorten. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 5 Monaten auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 1/3 Monate.

 

1.6.3      Hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____ gilt es zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass lediglich ein versuchtes Delikt vorliegt. Allerdings kann der Umstand, dass letztlich gemäss dem Gutachten keine Lebensgefahr für X____ eintrat, dem Berufungskläger nicht wesentlich zugutegehalten werden, war doch in der Hitze des Gefechts für ihn kaum steuerbar, wie stark er ihren Hals zudrückte. Im Rahmen der Tatausführung hat der Berufungskläger eine erschreckende Unbeherrschtheit an den Tag gelegt. Er liess sich hierbei weder durch die Anwesenheit des Vaters der Geschädigten noch durch die Anwesenheit ihres Sohnes von der erheblichen physischen Einwirkung auf seine damalige Partnerin abhalten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die Gewaltausübung des Berufungsklägers noch massiver ausgefallen wäre, wenn der Vater und der Sohn der Geschädigten nicht anwesend gewesen wären. Auch das Verschulden hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____ wiegt somit keineswegs leicht und es wäre hierfür für sich genommen eine Strafe im Umfang von 18 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.

 

1.6.4      Des Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs zu schärfen, wobei diese vom Berufungskläger begangenen Delikte in sehr engem Zusammenhang stehen. Bei all diesen Straftaten gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und sein Mittäter AI____ mit einer ganz erheblichen Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit agierten, wobei der Berufungskläger im Zweiergespann eindeutig der Anführer war. Er kannte sich in der Schweiz weit besser aus und war – im Unterschied zu AI____ – sprachlich und intellektuell in der Lage, die Formulare zu verstehen, zu fälschen und mit den Geschädigten per E-Mail zu korrespondieren, um diese hinzuhalten. Der Berufungskläger schädigte eine ausserordentlich hohe Zahl an Firmen, indem er online zuerst unter seiner echten Identität und später unter Verwendung falscher bzw. gestohlener Identitäten und gefälschter resp. nicht für ihn bestimmter Ausweise Waren bestellte, die er von Anfang an nie zu zahlen beabsichtigte. Sowohl die Konsequenzen seiner Delinquenz für die von seinen Identitätsdiebstählen Betroffenen als auch für die geschädigten Firmen waren dem Berufungskläger augenscheinlich völlig egal. Der Berufungskläger und AI____ erzielten damit in einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr einen ausserordentlich hohen Deliktsbetrag von CHF 285’055.40 (darin eingerechnet CHF 50’000.– bei denen es beim Versuch blieb). Das Verschulden für diese Delikte ist jeweils als mittelschwer zu beurteilen.

 

1.6.5      Im Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um 14 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung um 7 Monate ergibt.

 

1.6.6      Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft insgesamt deutlich weniger Delikte und somit auch weniger Geschädigte als der gewerbsmässige Betrug. Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate als sachgerecht.

 

1.6.7      Was den gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen betrifft, so hat sich der Berufungskläger wiederum eine immense Anzahl an Einzeldelikten zu Schulden kommen lassen. Er ist für Delikte unter der Verwendung der Identität von Y____, Z____, AA____, AB____, aber auch für im eigenen Namen (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27) begangene Check- und Kreditkartenmissbräuche zu verurteilen. Hierfür erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate als sachgerecht.

 

1.6.8      Hinsichtlich der im Fallkomplex SB.2019.93 begangenen mehrfachen Betrüge ist bezüglich AS 1 Ziffer 1.1–1.8 zu konstatieren, dass dem Berufungskläger gegenüber der noch zur Schule gehenden und geschäftlich sehr unerfahrenen H____ zweifellos die entscheidende und dominante Rolle zukam. Er hat sich den gesamten Plan ausgedacht. Bezüglich des betreffenden Betrugs gegenüber der C____ AG erschiene für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. Unter Vornahme der Asperation ist eine Straferhöhung um 2,5 Monate vorzunehmen.

 

1.6.9      Bei den gemeinsam mit J____ begangenen Betrügen zum Nachteil der P____ AG sowie der D____ AG war der Berufungskläger klar die treibende Kraft und der eigentliche Organisator der Tat. Zu beachten gilt es im Fall gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8, dass J____, nachdem sie erfuhr, dass der Berufungskläger in Tat und Wahrheit mit dem Kredit eigene Schulden begleichen wollte, das auf ihrem AH____konto eingetroffene Geld umgehend in bar bezog, damit zur P____ AG ging und dort den am 25. Mai 2016 betrügerisch erhaltenen Kredit am 27. Mai 2016 auf einen Schlag zurückzahlte. Insofern entstand lediglich eine vorübergehend ernsthafte wirtschaftliche Gefährdung des ihr in Form eines Darlehens übertragenen Bankvermögens von CHF 10’000.–. Freilich war dies nicht der Verdienst des Berufungsklägers, sondern allein von J____. Bezüglich des Betrugs gegenüber der P____ AG wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe um 2 zusätzliche Monate.

 

1.6.10   Was den versuchten Betrug gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8 zum Nachteil der D____ AG hinsichtlich des Kredits von CHF 7’000.– betrifft, so gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorliegt. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 3 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1,5 Monate.

 

1.6.11   Als nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger begangenen mehrfachen Urkundenfälschungen zu erhöhen. Hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer 1.4–1.7 mit H____ begangenen Taten erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Monat und hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer 3.10–11 mit J____ begangenen Delikte eine solche von 2 Monaten als angemessen, wobei in diesen Fällen wiederum dem Berufungskläger klar die Leaderrolle zuzuschreiben ist. Zu beachten gilt es zudem, dass im zweiten Fall mit J____ sowohl Lohnabrechnungen als auch Bankbelege gefälscht wurden, während der Berufungskläger hinsichtlich AS 1 Ziffer 1.4–1.7 lediglich für die Fälschung von Bankbelegen zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um 0,5 und 1 Monat, insgesamt somit 1,5 Monate.

 

1.6.12   Was die mehrfache Urkundenfälschung im Fallkomplex SB.2020.64 betrifft, so erscheint unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit weiteren Vermögensdelikten isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____ begangenen Urkundenfälschungen als angemessen. Der weniger umfangreiche Fall der Urkundenfälschung unter Verwendung der Identität von AA____ gemäss AS 1 Ziffer 29.2 wäre für sich betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu sanktionieren. Daraus folgt für die erwähnten Urkundenfälschungen unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5 Monate.

 

1.6.13   Was die mehrfache Fälschung von Ausweisen mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betrifft, so wäre isoliert betrachtet für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____ begangenen mehrfachen Delikte eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten, insgesamt somit von 8 Monaten angemessen. Für die mehrfache Fälschung von Ausweisen gemäss AS 1 Ziffer 1.10 wäre für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen. Daraus ergibt sich für die erwähnten Urkundenfälschungen unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5 Monate.

 

1.6.14   Des Weiteren gilt es eine Sanktion für die Freiheitsberaubungen zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2.2) sowie von X____ (AS 2 Ziffer 48) festzulegen. Die Freiheitsberaubung gegenüber H____ dauerte mehrere Stunden, wobei der Berufungskläger vorgängig den Wunsch des Opfers zu gehen selbst provozierte. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gegenüber X____, welche etwa eine Stunde andauerte, gilt es zu beachten, dass sie angesichts der Todesdrohungen gegenüber ihr und ihrem Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen. Für die beiden Freiheitsberaubungen wäre isoliert betrachtet jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation sind je 4 Monate Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.

 

1.6.15   Für die versuchte Nötigung zur Aufrechterhaltung der Beziehung zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2.5) erscheint für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen. Der Berufungskläger drohte ihr mit dem Brechen des Armes und der Nase und forderte eine Entscheidung, dass sie bei ihm bleiben müsse. Asperiert sind dafür 2 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) wirkt sich zu Lasten des Berufungsklägers aus, dass er das Erzwingen der Beziehungsfortsetzung mit ganz massiven und perfiden Drohungen zu erreichen versuchte. So warnte er X____, dass er sich selbst erschiessen werde, aber zuvor sie und ihren Sohn töten werde, was als äusserst verwerflich erscheint. Dies würde als einzige zu beurteilende Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe um 6 ⅔ Monate zu erhöhen.

 

1.6.16   Die Drohung «Du behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es bereuen wirst» (AS 1 Ziffer 2.8) gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin H____ würde für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen. Die gegenüber J____ ausgesprochene Drohung «Hey, man sieht sich noch! Merk dir das!» wäre für sich genommen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monate zu ahnden. Für beide Drohungen zusammen ist eine Asperation der Einsatzsstrafe um 3 ⅓ Monate vorzunehmen.

 

1.6.17   Bezüglich des mehrfachen Diebstahls wäre für den Diebstahl der Identitätskarten von Z____, AB____ sowie M____ bei isolierter Betrachtung jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten; insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorzunehmen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB in für den mehrfachen Diebstahl eine Asperation um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe.

 

1.6.18   Die mehrfachen einfachen Körperverletzungen gegenüber der damaligen Lebenspartnerin H____ (AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11) würden für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten führen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. III.1.6) eine Asperation um 4 Monate.

 

1.6.19   Wenig Gewicht kommt der Unterlassung der Buchführung zu. Hier wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen, was zu einer Asperation der Einsatzsstrafe um 1 Monat führt.

 

1.6.20   Tabellarisch zusammengefasst ergibt sich demnach hinsichtlich der Strafzumessung vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände folgendes Bild:

 

Erfüllter Straftatbestand

Isolierte Strafe

(in Monaten

Freiheitsstrafe)

Asperation

(in Monaten

Freiheitsstrafe)

Art. 156 Ziffer 2 StGB

Teilweise versuchte qualifizierte Erpressung

(AS 1 Ziffer 5.22–5.37)

Opfer E____

16

16 (Einsatzstrafe)

Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

Versuchte schwere Körperverletzung

(AS 1 Ziffer 9)

Opfer F____

18

12

Art. 134 StGB

Angriff

(AS 1 Ziffer 7.1–7.8)

Opfer G____

5

3 ⅓

Art. 129 StGB

versuchte Gefährdung des Lebens

(AS 2 Ziffer 48.3)

Opfer X____

18

12

Art. 146 Abs. 2 StGB

Gewerbsmässiger Betrug

(AS 2 Ziffer 1–24)

(unter Verwendung der Identität von Y____)

(AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)

(unter Verwendung der Identität von Z____)

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

(unter Verwendung der Identität von M____)

14

7

 

Art. 147 Abs. 2 StGB

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(AS 2 Ziffer 1–24)

(unter Verwendung der Identität von Y____)

(AS 2 Ziffer 25.4)

(unter Verwendung der Identität von Z____)

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

(unter Verwendung der Identität von M____)

6

3

Art. 148 Abs. 2 StGB

gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch

(AS 2 Ziffer 21–24)

unter Verwendung der Identität von Y____

(AS 2 Ziffer 25.3–26.10)

unter Verwendung der Identität von Z____

(AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27.)

im eigenen Namen

(AS 2 Ziffer 29.4)

unter Verwendung der Identität von AB____

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

unter Verwendung der Identität von M____

versuchter Check- und Kreditkartenmissbrauch

unter Verwendung der Identität von AA____

(AS 2 Ziffer 30.3)

 

12

6

Art. 146 Abs. 1 StGB

Betrug

(AS 2 Ziffer 1.1-1.8)

zum Nachteil der C____ AG

5

2.5

(AS 2 Ziffer 3.1–3.8)

Kredit von CHF 10’000.–

zum Nachteil der P____ AG

4

2

(AS 2 Ziffer 3.10–3.13)

Versuchter Betrug

Kredit von CHF 7’000.– zum Nachteil der D____ AG

3

1.5

Art. 251 StGB

mehrfache Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 1.4–1.7)

1

0.5

(AS 2 Ziffer 3.10–11)

2

1

Art. 251 StGB

mehrfache Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)

i.S. Y____

2

1

(AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)

i.S. Z____

2

1

(AS 2 Ziffer 29.2)

i.S. AA____

1

0.5

(AS 2 Ziffer 30.2)

i.S. AB____

2

1

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

i.S. M____

2

1

Art. 252 StGB

mehrfache Fälschung von Ausweisen

(AS 2 Ziffer 10)

i.S. Y____

2

1

(AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)

i.S. Z____

2

1

(AS 2 Ziffer 30.2)

 i.S. AB____

2

1

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

i.S. M____

2

1

Art. 252 StGB

mehrfache Fälschung von Ausweisen

(AS 1 Ziffer 1.10)

1

0.5

Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB

Freiheitsberaubung

(AS 1 Ziffer 2.2)

Opfer H____

6

4

Art. 183 StGB

Freiheitsberaubung

(AS 2 Ziffer 48)

Opfer X____

6

4

Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

versuchte Nötigung

(AS 1 Ziffer 2.5)

Opfer H____

3

2

Art. 181 StGB

mehrfache versuchte Nötigung

(AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5)

Opfer X____

10

6 ⅔

Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB

Drohung gegenüber der Lebenspartnerin

(AS 1 Ziffer 2.8)

Opfer H____

3

2

Art. 180 Abs. 1 StGB

Drohung

(AS 1 Ziffer 4.4–4.7)

Opfer J____

2

1 ⅓

Art. 139 StGB

Mehrfacher Diebstahl

(AS 2 Ziffer 25.1)

i.S. Z____

(AS 2 Ziffer 30.1)

i.S. AB____

(AS 2 Ziffer 31.1)

i.S. M____

6

 

3

Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB

mehrfache einfache Körperverletzung gegenüber der Lebenspartnerin

(AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11)

Opfer H____

6

4

Art. 166 StGB

Unterlassung der Buchführung

(AS 2 Ziffer 47)

2

1

 

Gesamthaft resultiert unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 102,82 Monaten, was umgerechnet 8,65 Jahren entspricht.

 

1.7         Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen. Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil SG.2019.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 114 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Berufungskläger war sogar dreist genug, dem Strafgericht zum Nachweis seiner angeblich erfolgreichen Arbeitsbemühungen einen auffällig kurzfristig abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzulegen, der indessen deutliche Anzeichen einer weiteren Fälschung aufweist, indem er das von der AG____ GmbH für ein auf den 1. Februar 2014 datiertes Arbeitszeugnis verwendete Layout für einen angeblich am 28. November 2018 – drei Arbeitstage vor Beginn der Gerichtsverhandlung – abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer [...] GmbH übernahm (vgl. Arbeitszeugnis der AG____ GmbH, Akten 2 S. 1158, mit dem vom Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht eingelegten «Arbeitsvertrag unbefristetes Arbeitsverhältnis»).

 

Aufgrund des Zeitablaufs, aber auch der neuen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann die folgenden Änderungen und Ergänzungen: Stark zu Lasten des Berufungsklägers wirkt sich aus, dass er trotz eines laufenden Verfahren, in welchem er kurz inhaftiert wurde, erneut massiv delinquierte. Dies zeugt von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Den Berufungskläger scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Das tadellose Verhalten des Berufungsklägers im Strafvollzug wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Dies kann erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung. Positiv gilt es zu bewerten, dass der Berufungskläger aus dem Strafvollzug am Kurs «Restaurative Justiz» des Vereins [...] teilnimmt. Bei der Arbeit in der Haftanstalt hat er sich zudem ein gutes Fachwissen in der Metallbearbeitung inkl. dem Programmieren und Bedienen von sog. CNC-Maschinen (Computerized Numerical Control) aneignen können. Ebenso fällt zu Gunsten des Berufungsklägers in Gewicht, dass er erst das Therapieangebot der [...] AG und aktuell das Angebot der [...] in Anspruch nahm und sich insofern mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinandersetzt. Insofern kann festgehalten werden, dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug beim Berufungskläger zu einem gewissen Umdenken geführt haben. Allerdings zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht aber auch, dass er oft floskelhaft und stereotyp sprach und insgesamt sehr wenig Empathie mit seinen zahlreichen Opfern zeigte (vgl. beispielsweise zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 8). Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass sich seine Geständnisse just auf jene Sachverhalte beziehen, welche durch Fotos, Videos oder andere Beweismittel hinreichend belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers kann demgegenüber schliesslich berücksichtigt werden, dass er die ersten Delikte beging, als er noch verhältnismässig jung war und somit dem Jugendstrafrecht erst gerade entwachsen war.

 

1.8         Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

Vorliegend handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu einem grossen Teil selbst die Ursache für eine lange Verfahrensdauer gesetzt hat. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2. April 2019) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer sehr langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt werden kann. Insgesamt führen die Täterkomponenten unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung der auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe von 8,65 Jahren auf 8 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

 

1.9         Die vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 1 Ziffer 8, CHF 300.–) sowie für Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5, CHF 300.–) erscheinen als angemessen und sind demnach zu bestätigen.

 

 

IV.       STRAFVOLLZUG

 

1.

Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten. Zudem ist gegenüber dem Berufungskläger eine Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. Bei diesem Strafmass ist für die Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.

 

Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

 

2.

Der Berufungskläger wurde am 19. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Akten 2 S. 18). Die Deliktskomplexe betreffend (versuchten) Betrug bzw. Drohung im Zusammenhang mit J____, teilweise die fortgesetzte Erpressung gegenüber E____ sowie der Angriff und versuchte schwere Körperverletzung fallen in die mit Urteil vom 19. Januar 2016 festgelegte Probezeit. Damit hat das Gericht über den Vollzug dieser Vorstrafe zu befinden. Die innert der Probezeit verübten Straftaten wiegen schwer und lassen die Legalprognose des Berufungsklägers äusserst ungünstig erscheinen, sodass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB klarerweise vollziehbar zu erklären ist.

 

 

V.        LANDESVERWEISUNG

 

1.

Schliesslich gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine Landesverweisung auszusprechen ist.

 

2.

2.1         Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27 ff.).

 

2.2         Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

3.

Bei den vom Berufungskläger nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 verübten Taten des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, ebenso wie beim gewerbsmässigen Betrug, beim gewerbsmässigen betrü­geri­schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), der Gefährdung des Lebens sowie der Freiheitsberaubung handelt es sich jeweils um Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist zunächst, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 101).

 

Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist der Berufungskläger in [...] ([...]) geboren, verbrachte jedoch einige Jahre seiner Kindheit und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz. Gemäss Angaben des Migrationsamts des Kantons Solothurn reiste er erstmals im März 1999, also mit gut 7 Jahren, in die Schweiz ein, lebte bis kurz vor seinem [...]. Geburtstag hier, verbrachte dann wiederum circa 4 Jahre in [...] und lebt nun seit August 2007 in der Schweiz (Akten 2 S. 71). Die Mutter des Beurteilten wurde am 12. Februar 2010 eingebürgert und lebt ebenfalls nach wie vor in der Schweiz (Akten 2 S. 72). Zu seinem leiblichen Vater in [...] hatte der Berufungskläger lange keinen Kontakt, gemäss seinen Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung leidet dieser unter Parkinson (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Sein Stiefvater ist am [...] 2019 verstorben (EV zur Person, Akten 2 S. 8; Schreiben AW____, Akten 2 S. 792; erstinstanzliches Protokoll S. 4 f.). Der Beurteilte spricht fliessend Deutsch und sein soziales Umfeld befindet sich gemäss seinen Depositionen in der Schweiz.

 

Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger seine Jugendzeit grösstenteils und zwar vor allem die prägenden Jahre in [...] verbrachte. Der Berufungskläger gibt zwar an, er beherrsche die [...] Sprache nicht so gut wie die deutsche (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 4), was jedoch im Umkehrschluss bedeutet, dass er des [...] durchaus mächtig ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass zumindest noch gewisse verwandtschaftliche Kontakte in [...] bestehen.

 

Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Beziehung zu AW____, welche während seinem Haftaufenthalt entstanden sein soll, sind diverse Auffälligkeiten festzustellen. Zunächst erscheint es als sonderbar, dass sie dem Berufungskläger aus dem Nichts einen Brief ins Gefängnis schrieb, ohne dass der Berufungskläger sie vorweg kontaktiert gehabt hätte. Zudem ist z.B. dem Brief gemäss Akten 2 S. 3979, der von AW____ eintraf, keinerlei Art von Zuneigung zu entnehmen, dafür aber die unmissverständliche Aufforderung, er solle seine Briefe in Zukunft datieren. Weiter fällt auf, dass in den gesamten Akten des Migrationsamtes Solothurn AW____ keinerlei Erwähnung findet. Bei einer echt gelebten Beziehung wäre dies aber zwingend zu erwarten gewesen. Ferner ist im Rahmen der Landesverweisung relevant, dass AW____ keine Schweizerin ist und angeblich in [...] lebt. Insgesamt kann dieser Beziehung somit im Rahmen der Landesverweisung klarerweise keine entscheidende Bedeutung zukommen.

 

Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Schweiz in verschiedener Hinsicht schlecht integriert ist. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (seine begonnene [...]-Lehre hat er abgebrochen, Akten 2 S. 8), hielt sich mit Gelegenheitsjobs mehr schlecht als recht über Wasser und weist entsprechend hohe Schulden auf (Betreibungsregisterauszug, Akten 2 S. 79 ff.). Wie bereits dargelegt, ist der Berufungskläger zudem mehrfach vorbestraft und liess sich von seinen deliktischen Machenschaften nur durch die Verhaftung abhalten (was er sogar implizit im Rahmen der vor­instanzlichen Hauptverhandlung einräumte, erstinstanzliches Protokoll S. 4). Dass er sich während des Strafvollzugs tadellos verhielt und damit begann, seine Delikte im Rahmen einer Therapie zu bearbeiten, ist auch im Rahmen der Landeserweisung positiv zu werten. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett ignoriert. So wurde die am 21. März 2013 erlassene Wegweisungsverfügung der Migrationsbehörde Solothurn durch das Verwaltungsgericht Solothurn mit der Begründung aufgehoben, es erscheine angemessen, dem (damals) erst 21-jährigen Berufungskläger noch eine letzte Chance zu geben, sich beweisen zu können (Akten 2 S. 71 f.).

 

Als Bedingungen für die am 23. Januar 2014 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nannte das Migrationsamt das eigenständige Bestreiten des Lebensunterhalts (ohne neue Schulden anzuhäufen), die Ablösung von der Sozialhilfe sowie die strafrechtliche Bewährung (Akten 2 S. 72; vgl. auch Akten 1 S. 432 f.). Das Bundesamt für Justiz gab mit Schreiben vom 26. Februar 2014 seine Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, bezeichnete es jedoch als absoluten Grenzfall und hielt ausdrücklich fest, dass die genannten Bedingungen strikt einzuhalten seien – der Berufungskläger habe sich absolut straffrei und klaglos zu verhalten (Akten 1 S. 447). Der Berufungskläger war sich also seit Anfang 2014 bewusst, dass sein Verblieb in der Schweiz an einem seidenen Faden hängt und sein tadelloses Wohlverhalten vor­aussetzt. Wie die vorliegend beurteilten Delikte zeigen, hielt sich der Berufungskläger in ganz krasser Weise nicht an diese Bedingungen. Es ist deshalb bei ihm von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. An den Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls fehlt es vorliegend zudem bereits, weil der Berufungskläger – wie bereits dargelegt wurde – die prägenden Jahre seine Jugendzeit grösstenteils in [...] verbrachte. Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden Ländern gleich dar. Der Berufungskläger ist in beiden Ländern genau gleich integriert bzw. nicht integriert. Er hat zudem in beiden Ländern Angehörige. Die Resozialisierungschancen stellen sich bei ihm in beiden Ländern ebenfalls identisch dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in [...] zurechtfinden wird. Der Berufungskläger hat auch nach Einführung der Landesverweisung unverdrossen weitere Delikte begangen und sich seine Chancen, die ihm das Migrationsamt eingeräumt hatte, selbst mit aller Deutlichkeit verbaut. Bei dieser Sachlage führt eine Landesverweisung nicht zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des Berufungsklägers. Mangels genügend gewichtiger persönlicher Interessen liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

 

Auch wenn sich infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom Berufungskläger verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im vorliegenden Fall ohnehin klar überwiegen würde.

 

4.

Die Dauer der Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in erster Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 28). Unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere im Lichte der vorhandenen Vorstrafen, seines Verschuldens sowie der Schwere seiner umfangreichen Delinquenz seit dem 1. Oktober 2016 – erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren als angemessen. Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Die Landesverweisung ist somit gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem einzutragen.

 

 

VI.       BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN

 

1.           Hinsichtlich der Beschlagnahmen und der Zivilforderungen, welche für den Fall der weitgehenden Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert angefochten worden sind, werden die angefochtenen Urteile bestätigt. Demensprechendend bleiben die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahme­verzeichnisse [...] und [...], Akten 1 S. 387 f., bei den Akten und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

2.

2.1         Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.

 

Gemäss Art. 47 OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, Art. 47 OR N 1 ff; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, 2013, Band 1, S. 181).

 

2.2         Da die dargelegten Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind, ist der Berufungskläger zur Zahlung von im Zusammenhang mit der H____ angefallenen CHF 307.20 an die Opferhilfe beider Basel zu verurteilen bzw. zur Zahlung eines Betrags von CHF 438.95, welche der Opferhilfe im Zusammenhang mit der J____ entstanden und vom Berufungskläger zu vertreten sind (Akten 1 S. 2232 f.); die Mehrforderung von CHF 200.– erscheint demgegenüber nicht plausibel und wird abgewiesen.

 

2.3         Zudem liegen die Vorrausetzung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR bezüglich H____ und J____ vor, und der Berufungskläger ist in Anwendung von nach Massgabe der Genugtuungsansätze in vergleichbaren Fällen zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– an H____ bzw. von CHF 500.– an J____ zu verurteilen, als Entschädigung für die den Zivilklägerinnen durch den Berufungskläger erlittenen seelischen Unbill. Im je hälftigen Umfang sind die gemessen an der Gerichtspraxis vergleichsweise hohen Genugtuungsforderungen abzuweisen.

 

2.4         Der Berufungskläger wird des Weiteren zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2017 an die S____ AG, zu CHF 18’081.60 Schadenersatz an die Firma D____ AG, zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2017 an die O____ AG, zu CHF 6’044.75 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65 Parteientschädigung an M____ verurteilt. Das Appellationsgericht erachtet diese Schadenersatzansprüche aufgrund der Akten als nachgewiesen und die betreffende Genugtuungshöhe als angemessen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55 [recte: CHF 6’187.75] wird abgewiesen.

 

Der Berufungskläger wird schliesslich zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40 Parteientschädigung an die R____ AG, zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____ AG sowie zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit dem 17. August 2018 an die V____ AG verurteilt. Auch diese Ansprüche wurden von den Geschädigten hinreichend belegt.

 

2.5      Die beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst bei den Akten und sind nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückzugegeben.

 

 

VII.      KOSTEN

 

1.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 8’292.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2020.64. Die Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 

 

Nach dem Ausgeführten sind sowohl die Berufung des Berufungsklägers als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen, wobei der Berufungskläger nur zu einem verhältnismässig kleinen Teil obsiegt, während die Staatsanwaltschaft in wesentlichen Teilen mit ihrer Anschlussberufung durchzudringen vermag. Überdies gilt es zu beachten, dass im vorliegenden, äusserst aufwändigen Berufungsverfahren zum allergrössten Teil die durch den Berufungskläger gerügten Punkte (beinahe vollständige Anfechtung der zu beurteilenden Strafurteile SB.2019.93 und SB.2020.64) zu beurteilen waren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.– (inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des Berufungsklägers.

 

2.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von 42,7 Stunden (SB.2020.64) sowie 17,5 Stunden (SB.2019.93) und für beide Verfahren zusammen einem zusätzlichen Aufwand von 24 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 10 Stunden zu berücksichtigen sind. Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der im Urteilsdispositiv aufgeführte Betrag, welcher nicht sämtliche Aufwendungen der Verteidigung berücksichtigte, ist insofern zu berichtigen.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____, K____, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 64.– (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.20), insgesamt also CHF 2’366.55, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des Strafgerichts vom 20. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

–          der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);

–          die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16), von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);

–          die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8);

–          die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes/Konsum von Marihuana (Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8) – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt.

 

A____ wird verurteilt zu 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom 7. auf den 8. Juli 2016 (4 Tage), der Untersuchungshaft seit dem 4. April 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 3. Februar 2020,

sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1, 123 Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 129 i.V.m. 22 Abs. 1, 134, 139 Ziffer 1, 146 Abs. 1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2, 148 Abs. 2, 156 Ziffer 1 und 2, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 166, 180 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 183 Ziffer 1 Abs. 1, 251 Ziffer 1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten falschen Anschuldigung sowie des Diebstahls in AS 2 Ziffer 1.1 freigesprochen.

 

Der Beurteilte wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an H____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____ verurteilt. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.

 

Der Beurteilte wird bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift zu CHF 307.20 und bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift zu CHF 438.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.– bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift wird abgewiesen.

 

Die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten 1 S. 387 f., bleiben bei den Akten, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2017 an die S____ AG verurteilt.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 18’081.60 Schadenersatz an die Firma D____ AG verurteilt.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2017 an die O____ AG verurteilt.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 6’044.75 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65 Parteientschädigung an M____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55 [recte: CHF 6’187.75] wird abgewiesen.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40 Parteientschädigung an R____ AG verurteilt.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____ AG verurteilt.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit dem 17. August 2018 an die V____ AG verurteilt.

 

Die beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst bei den Akten und werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’292.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2020.64. Die Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____, K____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 64.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 169.20), insgesamt also CHF 2’366.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-           Berufungskläger

-           Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-           Strafgericht Basel-Stadt

-           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-           Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Privatklägerschaft (vollständiges Urteil an: E____, F____, G____, H____, J____ und M____, die restlichen Privatkläger erhalten das Dispositiv)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).