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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2020.15
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Ratenzahlung der Busse und Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Es wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF 255.30 sowie Urteilsgebühren von CHF 400.– für die erste und von CHF 1’000.– für die zweite Instanz auferlegt.
Die Busse von CHF 300.– sowie die Kosten und Gebühren von total CHF 1‘655.30 wurden der Gesuchstellerin am 3. Mai 2021 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 ersuchte sie um Gewährung von Ratenzahlung für die Busse und um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Für das Gesuch um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse ist demgegenüber nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auf das Ratenzahlungsgesuch ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch wird jedoch in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 letzter Satz StPO zuständigkeitshalber an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements weitergeleitet.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr nicht möglich, die Rechnung zu bezahlen, wie sich aus den beigefügten Belegen ergebe. Sie sei zudem zurzeit an einer Weiterbildung ([...]), welche ebenfalls Geld koste und nach deren Abschluss sie hoffentlich etwas mehr verdienen werde. Auch sei sie daran, besser Deutsch zu lernen. Sie ersucht daher um Erlass der Verfahrenskosten. Ihrem Gesuch hat sie eine Lohnabrechnung ihrer derzeitigen Arbeitgeberin [...] von Mai 2021 eingereicht, welche (für 88,43 Arbeitsstunden) ein Einkommen von netto CHF 2'027.20 ausweist. Gemäss den weiteren Beilagen beträgt ihre Wohnungsmiete CHF 1'140.– brutto und ihre Krankenkassenprämie CHF 469.35. Darüber hinaus schuldet sie der [...] CHF 1'005.– und der [...] CHF 116.50. Schliesslich kosten die von ihr gebuchten Kurse bei [...] CHF 2'600.– sowie das entsprechende «Starter-Set» CHF 967.–.
2.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin bei ihrem derzeitigen Einkommen momentan nicht in der Lage ist, neben der Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der Weiterbildung auch noch die ihr auferlegten Gerichtskosten fristgemäss zu begleichen. Allerdings macht sie selbst geltend, dass sich nach ihrer Weiterbildung im Kosmetikbereich und der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse hoffe, ein höheres Einkommen zu erzielen. Diese Erwartung erscheint durchaus berechtigt, zumal ihr derzeitiges Arbeitspensum bei der [...] offenbar nur rund 50 % beträgt. Die ihre auferlegten Gerichtskosten sind mit CHF 1'655.30 zudem nicht derart hoch, dass deren Bezahlung auch in Zukunft unmöglich erscheint und das wirtschaftliche Weiterkommen der Gesuchstellerin behindern würde. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt. Um der Gesuchstellerin Zeit zu geben, ihre (nur wenige Tage dauernde) Weiterbildung zu absolvieren und sich anschliessend in der Kosmetikbranche zu etablieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird die Gesuchstellerin die Forderung begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass oder Ratenzahlung dieser Kosten stellen müssen.
3.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Ratenzahlung der Busse wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Gesuch wird an das JSD, Inkassostelle Strafverfahren, weitergeleitet.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1'655.30 wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr nach Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkassostelle Strafverfahren (zusammen mit Kopie des Gesuchs)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.