Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.19

 

URTEIL

 

vom 22. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. November 2019

 

betreffend Gültigkeit der Berufung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde B____ (Berufungskläger) des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Urteils am 22. November 2019 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 meldete der Berufungskläger, damals vertreten durch C____, Advokat, beim Strafgericht Berufung gegen das genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung und sandte diese am 3. Februar 2020 an den Berufungskläger. Nach erfolgloser Zustellung wurde das Urteil dem Berufungskläger am 10. Februar 2020 am Postschalter ausgehändigt.

 

Mit Eingabe vom 29. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Berufungskläger gegenüber dem Appellationsgericht seinen Willen, eine Berufungserklärung einzureichen und bat um hierfür eine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 3. März 2020 setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger eine Nachfrist bis 16. März 2020 zur Einreichung einer Berufungserklärung. Diese Verfügung wurde vom Berufungskläger am 10. März 2020 am Postschalter abgeholt.

 

Am 18. März 2020 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine entsprechenden Ausführungen betreffend die Erklärung seiner Berufung eingereicht hat.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom 16. August 2018 E. 1.2).

 

2.

2.1      Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Die Berufungserklärung hat inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO zu genügen. Mit ihr ist also anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Abs. 3 lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Abs. 3 lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (Abs. 3 lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgelisteten Teile sich die Berufung beschränkt. Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO).

 

2.2      Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht angemeldet hat. Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht hat, so dass auf die Berufung eingetreten werden kann. Der Berufungskläger hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2019 gemäss der von ihm unterzeichneten Empfangsbescheinigung nachweislich am 10. Februar 2020 (einem Montag) am Schalter abgeholt. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 11. Februar 2020 zu laufen und endete, da der Fristablauf nach 20 Tagen auf einen Sonntag fiel, am Montag, dem 2. März 2020. Das Schreiben des Berufungsklägers vom 29. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) ging am 2. März 2020 beim Appellationsgericht ein. Darin bat der Berufungskläger um eine Fristverlängerung. Sein Begehren begründete er damit, dass er die Berufungserklärung eigenhändig verfasse und deshalb mehr Zeit benötige. Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde der Berufungskläger gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO aufgefordert, seine Berufungserklärung bis zum 16. März 2020 nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO zu verdeutlichen und innert nicht erstreckbarer Nachfrist bis zum 16. März 2020 anzugeben, ob er das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2019 vollumfänglich oder nur in Teilen anfechte. Bei bloss teilweiser Anfechtung sei zu präzisieren, welche Teile des Urteils angefochten werden. Erfolge die Präzisierung, ob das Urteil ganz oder nur in Teilen (bzw. in welchen Teilen) angefochten werde, nicht innert der Frist bis 16. März 2020, werde auf die Berufung nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. März 2020 am Schalter zugestellt. Nach Ablauf der von der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 3. März 2020 angesetzten Frist wurde festgestellt, dass keine formgültige Berufungserklärung eingereicht wurde. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger es vorliegend unterlassen hat, eine rechtsgenügliche Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einzureichen.

 

2.3      Aus dem Dargelegten folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin      

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Jacqueline Bubendorf     

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.