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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.23
URTEIL
vom 11. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Dezember 2019
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Übertretungsanzeige vom 1. November 2018 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 60 Minuten von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Als er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl vom 26. März 2019 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Auf Einsprache des Berufungsklägers überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses verurteilte den Berufungskläger mit Urteil vom 18. Dezember 2019 zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 60 Minuten) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 100.–). Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 die Berufung angemeldet hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die schriftliche Urteilsbegründung zugesandt (zugestellt am 29. Februar 2020).
Dagegen hat der Berufungskläger mit bereits begründeter Eingabe vom 18. März 2020 (Postaufgabe 20. März 2020) Berufung erklärt, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2020 hat die Verfahrensleiterin das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Zugleich ist dem Berufungskläger Frist gesetzt worden, um die Berufungserklärung vom 18. März 2020 allenfalls noch zu ergänzen. Der Berufungskläger hat keine Ergänzung seiner Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2019 beantragt.
Das vorliegende Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Da diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, wird die Berufung wie mit Verfügung vom 23. April 2020 mitgeteilt im schriftlichen Verfahren beurteilt.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E.1.3).
1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil wie auch die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.
2.
Der vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 26. März 2019, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am Donnerstag, 2. August 2018, um 21:35 Uhr, mit seinem Personenwagen bis 60 Minuten innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert habe (Akten S. 4).
3.
Es ist unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt in der [...] im Halteverbot mit dem Zusatz «Güterumschlag gestattet» abgestellt hatte, um anschliessend im [...] Einkäufe zu tätigen (Akten S. 16, 56, 88 f. und 101). Streitig ist jedoch, ob die Handlungen des Berufungsklägers gesamthaft betrachtet als Güterumschlag qualifizieren und ihm deshalb keine Ordnungsbusse auferlegt werden darf. Der Berufungskläger machte bereits im Einspracheverfahren geltend, sein Auto nicht in einem Parkverbot, sondern in einer Zone für Güterumschlag abgestellt und danach Einkäufe getätigt zu haben, die 25 Kilogramm gewogen hätten. Er habe somit Güterumschlag betrieben (Akten S. 5). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er vor, er habe im [...] Büromaterial und Getränke im Gewicht von ca. 25 Kilogramm gekauft; es sei also ein gesetzeskonformer Güterumschlag erfolgt (Akten S. 118).
4.
4.1 Das Einzelgericht in Strafsachen gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, dass sich die Aussagen des Beschuldigten zu den von ihm gekauften Produkten als wenig konsistent erweisen würden, weshalb betreffend den umstrittenen Güterumschlag nicht auf sie abgestellt werden könne. Vielmehr erschienen sie als reine Schutzbehauptungen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angabe, wonach er sich, nachdem er keinen offiziellen Parkplatz habe finden können, bewusst dafür entschieden habe, sein Fahrzeug im Halteverbot abzustellen; dieses Handeln habe er mit einem Güterumschlag zu rechtfertigen versucht. Aus tatsächlicher Sicht sei letztlich lediglich erstellt, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug an der [...] im Halteverbot abgestellt habe, um im [...] einzukaufen (zum Ganzen: Akten S. 102).
4.2 Der Berufungskläger rügt, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine nachträgliche nicht richtige Rechtsanwendung stattgefunden hätten. Das polizeiliche Verhör von B____, das zuweilen sehr unpräzise verlaufen sei, sei mit seinen Aussagen vor Gericht vermischt und daraus eine Schuld konstruiert worden. Dass er das Parkhaus an der [...] aufgrund der sich im Umbau der Strasse befindlichen seitlichen Zufahrt, die von ca. 8 Autos völlig blockiert gewesen sei, nicht habe benützen können, sei ihm vom Einzelgericht in Strafsachen wie auch von der Staatsanwaltschaft als Ausrede ausgelegt worden. Ferner sei ihm beschieden worden, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Inwiefern dies der Fall gewesen sein solle, sei ihm jedoch nie explizit mitgeteilt worden. Während dem polizeilichen Verhör durch B____ im September 2018 sei er lediglich befragt worden, was er denn gemacht habe, nachdem er die gewünschten Getränke nicht habe einkaufen können. Er habe dann auf die unpräzise Frage von B____ («Und dann?») ausgesagt, dass er danach wieder gegangen sei. Er sei also nicht befragt worden, ob er anstelle der gewünschten Ware noch etwas anderes eingekauft habe. Jedes Schulkind könnte jedoch darauf kommen, dass er im Sommer 2018, der sehr heiss ausgefallen sei, sich irgendwelche anderen Getränke für seine Kunden gegriffen habe; zudem habe er noch Druckerpapier für’s Büro gekauft. Greifbare Beweise für ein Fehlverhalten seinerseits seien ihm bis heute nicht vorgelegt worden. Es scheine, als habe man sich in einen Fall verbissen, wo man selber an einem Punkt angelangt sei, wo man einfach nicht mehr loslassen wolle und könne, was ihm jedoch «in Zeiten wie jetzt» sehr wichtig erscheinen würde (zum Ganzen: Akten S. 118 f.). Der Berufungskläger macht mit all dem implizit geltend, dass seine Aussagen beweisbildend und ein Güterumschlag erstellt sei, zumindest aber aufgrund der Unschuldsvermutung bzw. in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe.
4.3 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140, mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 E. 4; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1).
Gleichzeitig sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung des Sachverhalts ist es nach Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO N 41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Dabei ist etwa auch zu beachten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last gelegten Sachverhalts nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies macht die Aussagen eines Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren Würdigung zu berücksichtigen (OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012 E. III.4.2, mit Hinweis; unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkürprüfung bestätigt in BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.2.3 und E. 2.9).
Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_857/2019 vom 17. September 2019 E. 5).
4.4 Im Recht liegen einzig die wenige Tage bis einige Monate nach der Tathandlung gemachten Aussagen des Berufungsklägers. Gemäss dem Polizeibericht des B____ vom 4. August 2018 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2018 parkierte der Berufungskläger an der [...] im Halteverbot, weil er im [...] eine grössere Menge Getränke einkaufen wollte (Akten S. 25, 69 und 71). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2018 gab der Berufungskläger an, er habe «einen Güterumschlag getätigt (unter anderem 15 Pakete Druckerpapier)» (Akten S. 26). In seiner Einsprache vom 6. April 2019 brachte er sodann zusammengefasst vor, er habe sein Auto nicht in einem Halteverbot, sondern in einer Zone für Güterumschlag abgestellt und habe danach Einkäufe getätigt, die 25 kg gewogen hätten (Akten S. 5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, er habe «eingekauft, Druckerpapier und sonstige Sachen» bzw. er habe unter anderem Getränke und Druckerpapier fürs Büro gekauft (Akten S. 88).
Der Berufungskläger wäre als Beschuldigter wohl nicht zur Aussage verpflichtet, soweit er jedoch Aussagen machte, dürfen diese genauer geprüft und entsprechend gewürdigt werden. Mit dem Einzelgericht in Strafsachen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen des Berufungsklägers – der als Fahrlehrer die geltenden Verkehrsregeln und insbesondere die quantitativen Voraussetzungen eines Güterumschlags kennen musste (vgl. Akten S. 88) – reine Schutzbehauptungen darstellen. Wohl ist grundsätzlich denkbar, dass der Berufungskläger zunächst nur Getränke besorgen wollte und während des Einkaufs spontan den Entschluss fasste, auch noch Druckerpapier zu kaufen. Seine Angaben zur Menge und zum Gewicht der tatsächlich gekauften Güter erweisen sich jedoch als derart vage und inkonsistent, dass die entsprechenden Angaben des Berufungsklägers im Ergebnis wenig glaubhaft sind. So würden beispielsweise 15 Pakete Druckerpapier, die der Berufungskläger gekauft haben will, bereits rund 70–75 kg wiegen (ein im Supermarkt käufliches Paket Druckerpapier enthält üblicherweise 500 Blatt, wobei ein Blatt des Formats A4 210x297 mm misst, was 62,37 m2 entspricht; bei einem Gewicht von 75–80 g pro m2 Papier ergibt dies pro Paket ein Gesamtgewicht von rund 4,68–4,99 kg). Dies entspricht rund der dreifachen Menge von dem, was der Berufungskläger in Bezug auf das Gewicht der gesamten Einkäufe angab. Das Einzelgericht in Strafsachen erwog sodann zutreffend, dass gerade bei einem Einkauf für das Geschäft ein Kassenbeleg für die Buchhaltung von Bedeutung erscheine (Akten S. 103). Ausgehend davon, dass ein Paket Druckerpapier durchschnittlich CHF 7.50 kostet (der Preis für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke [...] beträgt gemäss den Angaben auf der Website von [...] CHF 5.95, während jener für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke [...] CHF 9.40 beträgt, vgl. [...] [zuletzt besucht am 28. Juli 2020]), ergäbe dies Ausgaben von durchschnittlich CHF 110.– allein für das Druckerpapier. Aus den Akten geht sodann hervor, dass nicht er selber, sondern eine juristische Person Fahrzeughalterin war (vgl. Akten S. 73). Beim fraglichen Personenwagen dürfte es sich mithin um das Geschäftsfahrzeug des Berufungsklägers gehandelt haben. Soweit er behauptet, Einkäufe fürs Geschäft gemacht zu haben, ist demnach anzunehmen, dass der Berufungskläger diese für die Fahrzeughalterin tätigte, wobei er die Einkäufe entweder privat vorgeschossen oder mit einer Bankkarte der Fahrzeughalterin bezahlt haben dürfte. Im ersten Fall hätte er angesichts des mutmasslichen Einkaufsbetrags ein privates Interesse daran gehabt, dass er den bezahlten Betrag von der Fahrzeughalterin zurückerstattet erhält, was aber wohl vorausgesetzt hätte, dass er einen Kassenbeleg vorlegt. Im zweiten Fall wäre der Kassenbeleg zusammen mit der Bankabrechnung grundsätzlich ein (notwendiger) Nachweis für steuerlich abziehbare Aufwendungen gewesen. Dass er den Beleg nicht mitnahm, kann als Indiz dafür gesehen werden, dass die Einkäufe tatsächlich nicht zu geschäftlichen Zwecken erfolgten (vgl. Akten S. 67, wo unter der Rubrik «Fahr-/Gehzweck» einzig die Ziff. 2819 mit der Bezeichnung «Freizeit/Einkauf» angekreuzt wurde) oder aber weit günstiger (und damit weit weniger umfangreich) ausfielen, als behauptet, weshalb es ihm nicht wichtig genug erschien, den ausgegebenen Betrag von der Fahrzeughalterin zurückfordern bzw. ihr dessen steuerliche Abzugsfähigkeit zu ermöglichen. All diese Umstände stellen die vom Berufungskläger behauptete Menge bzw. das behauptete Gewicht der eingekauften Güter klar infrage. Die Aussagen des Berufungsklägers genügen somit gesamthaft betrachtet nicht, um den von ihm behaupteten Güterumschlag zu erstellen. Mangels weiterer Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher tatsächlich stattfand.
5.
5.1 Selbst wenn sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft bzw. die Aussagen des Berufungsklägers als glaubhaft erwiesen, könnte dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt, wenn der Kassenbeleg vorliegen würde und diesem zu entnehmen wäre, dass von einer Menge an Gütern auszugehen ist, die auf einen zulässigen Güterumschlag hindeuten könnte, wenn weiter erstellt wäre, dass das Parkhaus an der [...] nicht zugänglich war, und wenn der Berufungskläger seine Rückenerkrankung mittels Arztzeugnis nachgewiesen hätte.
5.2 Unter «Güterumschlag» ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die aufgrund von Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug notwendig machen (Akten S. 102 mit Hinweis auf BGE 136 IV 133 E. 2.3 und die dortigen Hinweise). Zum Güterumschlag gehören auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens. Wegleitend ist jedoch der mit dem «Einladen» bzw. «Ausladen» verfolgte Zweck. Beim «Einladen» besteht dieser darin, dass das Gut vom bisherigen Standort zum Fahrzeug gebracht und, wenn es einmal darauf abgestellt ist, dann auch so platziert und wenn nötig verkeilt oder befestigt wird, dass es in gehöriger Weise transportiert werden kann (vgl. BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 f. mit Hinweis auf BGE 82 II 445 E. 3 und die dortigen Hinweise). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die vom Berufungskläger eingekauften Waren nicht als Güter, die unter den Begriff des Güterumschlags fallen, zu qualifizieren und seine Handlung nicht als Güterumschlag zu werten seien. Sie bringt zurecht vor, der Berufungskläger habe einen Einkauf getätigt und sei hierfür mehrere Minuten in einem Verkaufsgeschäft gewesen, um die Waren im Laden auszuwählen und sich noch für zusätzliche Waren zu entscheiden (zum Ganzen: Akten S. 128 f.). Ob ein Einkauf eine dem Güterumschlag vorgelagerte Handlung darstellt, die ohne Weiteres von dessen Zweck miterfasst wird, solange die eingekauften Güter nach Grösse, Gewicht oder Menge grundsätzlich als Güterumschlag qualifizieren, ist tatsächlich fraglich. Würde dies bejaht, könnte ohne weiteres ein Güterumschlag erst nachträglich mit einem grösseren Einkauf herbeigeführt werden, ohne dass ein solcher wirklich geplant war. Um zulässig zu sein, müsste das Parkieren auf einem Halteverbot mit dem Erlaubnisvorbehalt des Güterumschlags in zeitlicher Hinsicht jedoch von Anfang an und damit ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgen (vgl. BGE 114 IV 50 E. 2a S. 52 f.; vgl. auch AGE SB.2017.140 vom 25. Mai 2018 E. 2.2.2). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Berufungskläger gab an, dass er zuerst im etwas weiter entfernten Parkhaus an der [...] parkieren wollte, womit bereits ein Indiz dafür vorliegt, dass ursprünglich kein Güterumschlag geplant war. Grösse, Gewicht und Menge des ursprünglich geplanten Einkaufs blieb denn auch gänzlich im Dunkeln. Weiter kann angenommen werden, dass sich der Berufungskläger erst im Laden und damit spontan entschied, Druckerpapier kaufen zu wollen (vgl. vorne, E. 4.3). Selbst wenn der Einkauf belegt wäre, stünde somit nicht fest, dass von Anfang an Güterumschlag betrieben wurde. Der Berufungskläger tätigte seinen Einkauf sodann an einem Donnerstagabend um 21:35 Uhr. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er auf das Druckerpapier im behaupteten Umfang sowie die Getränke dringend angewiesen war. Er hätte den Einkauf somit ohne weiteres auch am nächsten Tag erledigen können.
5.3 Nach Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Signale und Markierungen zu befolgen. Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist.
Das Einzelgericht in Strafsachen gelangte im Ergebnis zutreffend zur Erkenntnis, dass sich der Berufungskläger gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig gemacht hat, da er trotz Signal «Halten verboten» parkiert und dadurch Signale und Markierungen missachtet hat.
6.
Bei der Strafzumessung ging das Einzelgericht in Strafsachen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und Ziff. 230.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) als Referenzgrösse von einer Busse von CHF 120.– aus. Zum Nachteil des Berufungsklägers berücksichtigte es, dass es in unmittelbarer Nähe des Übertretungsorts ein Parkhaus gegeben hätte und sich der Berufungskläger trotz Kenntnis des Halteverbots bewusst für das Parkieren im Halteverbot entschieden hatte (vgl. Akten S. 103). Entlastend wertete es hingegen die dem Berufungskläger bereits entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem am 2. August 2018 eingetretenen Parkschaden und dass der Berufungskläger den Vorfall am 3. August 2018 selbst gemeldet und sich damit – wenn auch unbewusst – in gewisser Weise selber angezeigt hatte. Das Einzelgericht in Strafsachen erachtete vor diesem Hintergrund eine Busse von CHF 100.- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Der Berufungskläger bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, das die vorinstanzliche Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.