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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.32
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 30. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. November 2019
betreffend Freispruch von der Anklage des Betrugs und Einstellung des
Verfahrens
Mit Urteil vom 14. November 2019 sprach das Einzelgericht in Strafsachen A____ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe Basel-Stadt kostenlos frei. Im Anklagepunkt des Betrugs zum Nachteil des Privatklägers B____ stellte es das Verfahren in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» ein. Auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017) trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht ein. In Bezug auf das Honorar und die Spesenvergütung des Verteidigers [...] wurde darauf hingewiesen, dass darüber mit separater Verfügung entschieden werde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 18. November 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. April 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18. Juni 2020 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. November 2019 aufzuheben und A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) sei des mehrfachen Betrugs sowie des Betrugs gemäss Anklageschrift, schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von zwei Jahren; unter o/e-Kostenfolge. Weder der Berufungsbeklagte noch B____ (Privatkläger) haben Anschlussberufung oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 10. September 2020 beantragt der Berufungsbeklagte in formeller Hinsicht, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der Verfahrenseinstellung wegen Betrugs gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift durch das Strafgericht Basel-Stadt zu beschränken und über diesen Punkt in einem schriftlichen Verfahren vorfrageweise zu entscheiden sei. In materieller Hinsicht wird beantragt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten wird und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen sei. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. April 2023 teilte der Privatkläger im Wesentlichen mit, dass er nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen möchte. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai 2023 teilte der Verteidiger des Berufungsbeklagten mit, dass sein Mandant nicht mehr in der Schweiz lebe und schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Das Berufungsverfahren sei daher einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht ergehen könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein Urteil derzeit nicht ergehen könne. Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 25. Mai 2023 wurde verfügt, dass ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Berufungsklägerin sei, weshalb das Abwesenheitsverfahren Anwendung finde. Das Abwesenheitsverfahren sei vorliegend umso mehr angezeigt, als ausschliesslich rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu würdigen seien.
In der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2023 gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Berufungsbeklagten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren der Nichteintretensentscheid betreffend die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017) in Rechtskraft erwachsen.
1.3
1.3.1 Hat wie vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Vorausgesetzt ist neben der ordnungsgemässen Vorladung des Beschuldigten (wobei hierfür auch im Abwesenheitsverfahren die Zustellungsfiktion genügt [vgl. dazu Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 13]) der Umstand, dass der Beschuldigte nicht bereits in diesem Verfahrensstadium entschuldigende Gründe für sein Ausbleiben glaubhaft macht. Als nicht ausreichend gelten insbesondere die weite Entfernung zum Gerichtsort, längere Auslandabwesenheit sowie der Wunsch, persönliche geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 407 StPO N 1 Fn. 7; AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3).
1.3.2 Der Berufungsbeklagte ist am 30. Juni 2023 nicht an der Berufungsverhandlung erschienen. Der Verteidiger ist aber der Auffassung, dass die Bestimmung von Art. 407 Abs. 2 StPO hier nicht angewendet werden könne. Er beantragt, dass das Berufungsverfahren einzustellen sei, da ein Urteil definitiv nicht ergehen könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein Urteil derzeit nicht ergehen könne. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass sein Mandant nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die Vorladung könne zwar hypothetisch nachgeholt werden. Der Berufungsbeklagte würde am nächsten Verhandlungstermin in realistischer Zukunft aber wieder nicht erscheinen, weshalb nochmals vorgeladen werden müsste. Erst beim dritten Verhandlungstermin könne man dann theoretisch ein Abwesenheitsverfahren durchführen. Dabei hat der Verteidiger an der Berufungsverhandlung eine Audionachricht des Berufungsbeklagten, den er offenbar zufälligerweise kurz vor der Berufungsverhandlung habe kontaktieren können, abspielen lassen. Damit macht der Berufungsbeklagte geltend, seit längerem wieder in Kamerun in einem Dorf namens [...] zu leben. Er würde gerne an der Berufungsverhandlung teilnehmen. Sein Visum sei aber abgelaufen und er habe kein Geld für eine Einreise in die Schweiz (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 734 ff.).
1.3.3 Die Vorladung zur Verhandlung am 30. Juni 2023 konnte an der ehemaligen Postadresse des Berufungsbeklagten an der [...], [...] Basel, nicht zugestellt werden (Sendungsverfolgung der Vorladung, Akten S. 704). Jedoch wusste der Berufungsbeklagte, dass die Staatsanwaltschaft Berufung gegen seinen Freispruch angemeldet hat. Gemäss Auskunft seines Verteidigers konnte auch die Berufungsantwort noch abgesprochen werden. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichwohl hat er es unterlassen, seinen Verteidiger und das Gericht über seine Rückkehr nach Kamerun zu informieren. Dass ihm dies aufgrund einer schweren Corona-Erkrankung nicht möglich gewesen sei, wie implizit behauptet wird, ist weder erwiesen noch nachvollziehbar, kann letztlich aber offenbleiben. Es trifft – wie dargelegt (E. 1.3.1) – zwar zu, dass im Falle von Art. 407 Abs. 2 StPO das Abwesenheitsverfahren eine ordnungsgemässe Vorladung des Beschuldigten voraussetzt, die Verhandlung bei Abwesenheit des Beschuldigten ein erstes Mal verschoben werden müsste und erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden könnte, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden könnte (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Der Berufungsbeklagte macht aber selber geltend, dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz in realistischer Zukunft nicht möglich sei. Der Staatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, dass die Verschiebung der Verhandlung, nur damit der Berufungsbeklagte erneut erfolglos vorgeladen werden kann, zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann daher umständehalber von weiteren Vorladungsversuchen abgesehen werden und kann das Urteil in Abwesenheit des Berufungsbeklagten gefällt werden. Unproblematisch ist schliesslich die weitere Voraussetzung, dass ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden kann, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO), wurde doch der Berufungsbeklagte sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt. Das Abwesenheitsverfahren ist vorliegend umso mehr angezeigt, als ausschliesslich rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu würdigen sind.
2.
2.1
2.1.1 Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen die aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» ergangene Einstellung betreffend den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Privatklägers (SW.2018.21129; Ziffer I.2. der Anklageschrift). Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass dem gegen den Berufungsbeklagten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahren ein anderer Sachverhalt als dem durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft geführten zugrunde liege und keine Tatidentität gegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Täuschung und der entstandene Schaden nicht gleich seien. Erst im Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Manipulation des Einzahlungsscheins aufgefallen. Es handle sich daher um ein grundsätzlich verschiedenes Tatvorgehen zufolge eines anderen Täuschungsgegenstandes. Im Eventualstandpunkt führt sie sinngemäss aus, dass selbst im Falle der Tatidentität die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gewesen wäre.
2.1.2
2.1.2.1 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).
2.1.2.2 Vorbehalten ist in Art 11 Abs. 2 StPO jedoch die Wiederaufnahme oder die Revision. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens würde die materielle Rechtskraft zuungunsten der beschuldigten Person einschränken und ist deshalb nur in den engen Grenzen von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich. Sie dient der Berücksichtigung neuer Beweismittel oder Tatsachen, die nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage 2023, Art. 323 N 7). Nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme können Rügen sein, welche bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erhoben worden sind oder hätten erhoben werden können. Bereits zitierte oder sogar schon abgenommene Beweismittel, die aber nicht vollständig ausgeschöpft worden sind, können nicht als neu betrachtet werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.; Botschaft StPO, Ziff. 2.6.4.1, S. 1274 f.). Wird eine Tatsache oder ein Beweismittel als neu behauptet, von denen die Staatsanwaltschaft oder eine Partei, namentlich die Privatklägerschaft, bereits Kenntnis hatte, die sie aber bewusst nicht in das Verfahren eingebracht hatte, so steht in einem solchen Fall im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs der Wiederaufnahme beziehungsweise der Eröffnung des Verfahrens entgegen. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel muss es im Weiteren konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person in Betracht zu ziehen und eine Änderung des Einstellungsentscheides wahrscheinlich zu machen (BGer 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E 3.2; AGE BES.2018.178 vom 30. September 2019 E. 2.1, BES.2019.87 vom 4. Juni 2019 E. 2.1.3).
2.1.3 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit ihrem als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichneten Entscheid vom 1. Februar 2016 das Verfahren offensichtlich eingestellt hat und in materieller Hinsicht eine rechtskräftige Einstellungsverfügung vorliegt, was von der Berufungsklägerin denn auch nicht mehr bestritten wird. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat mit dieser Verfügung erwogen, dass der Privatkläger dem Berufungsbeklagten in seiner Anzeige vorgeworfen habe, dass dieser sich unter Vortäuschung eines Containergeschäfts und eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rückzahlungswillens im Dezember 2014 ein Darlehen von über CHF 25‘250.– ertrogen habe. Gemäss Anzeige des Privatklägers habe der Berufungsbeklagte gegen die mündliche Vereinbarung verstossen, das Darlehen ausschliesslich zur Bezahlung von Transportrechnungen zu verwenden. Weiter wird erwogen, dass der Privatkläger davon ausgegangen sei, dass mit diesem Darlehen offene Rechnungen des Berufungsbeklagten gegenüber der [...] GmbH für Containertransporte nach Afrika beglichen würden. Die Ausstände des Berufungsbeklagten bei besagter Firma hätten zu diesem Zeitpunkt erst CHF 15‘200.– betragen. Der Privatkläger hätte aber mittels telefonischer Nachfrage einfach die tatsächliche Höhe der Ausstände des Berufungsbeklagten nachfragen können. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geht zudem davon aus, dass das Darlehen des in Finanzfragen erfahrenen Privatklägers als leichtsinnig zu betrachten und Opfermitverantwortung gegeben sei. Abschliessend hält die Verfügung fest, dass der Berufungsbeklagte mit der Barabhebung von CHF 20‘000.– möglicherweise gegen den vereinbarten Darlehenszweck verstossen habe, eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) aber nicht vorliege. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat damit den Betrug, eventuell die Veruntreuung, in vollkommener Kenntnis des Tathergangs ausgeschlossen. In keiner Weise nachvollziehbar ist überdies die Auffassung der Berufungsklägerin, dass die neue Berechnung der Höhe des Schadens einen anderen Lebenssachverhalt darstellen würde. Der Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft war, ist im Wesentlichen der gleiche, wie er der Anklage der Berufungsklägerin zugrunde liegt. Auch war die Zahlung mittels Einzahlungsschein im Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mehrmals Thema (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 667 ff.; Separatbeilagen Band 3/3 «SB BL, S. 1 bis 54»). Die Vorinstanz hat mithin zutreffend festgehalten, dass es sich beim Einzahlungsschein nicht um ein neues Beweismittel handelt, hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft doch bereits Kenntnis von diesem Einzahlungsschein. Dass in der vorliegenden Anklageschrift der Fokus der Täuschungshandlung auf das nachträgliche Manipulieren eines Einzahlungsscheins gerichtet ist und nicht auf die mündliche Vereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Privatkläger betreffend Zweckbestimmung der überwiesenen CHF 25'250.–, vermag an der Tatidentität nichts zu ändern. Vielmehr handelt es sich entgegen der rabulistischen Argumentation in der Berufungsbegründung um eine andere Gewichtung eines schon damals vorhandenen Beweismittels. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4). Es liegt demnach «res iudicata» vor und es gilt der Grundsatz «ne bis in idem». Insofern stützt sich die Berufungsklägerin nicht auf Tatsachen und Beweismittel, die nicht bereits in den Akten des ersten Verfahrens gegen den Berufungsbeklagten waren. Soweit sich die Berufungsklägerin sinngemäss und ohne nähere Begründung auf die Möglichkeit einer Wideraufnahme des Verfahrens beruft, kann ihr daher offensichtlich auch nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 668 ff.).
2.1.4 Nach dem Gesagten wird das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Privatklägers in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.
2.2
2.2.1 Die Berufungsklägerin wehrt sich sodann gegen den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe (SW.2016.7001971; Ziffer I.1. der Anklageschrift). Sie macht insbesondere geltend, dass der Berufungsbeklagte weder seine selbständige Erwerbstätigkeit noch die Zuwendungen des Privatklägers in Höhe von mindestens CHF 85’000. – gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt deklariert habe, obwohl er in der Zeit von Februar 2014 bis Juli 2015 gemeinsam mit seinem Lebenspartner durch die Behörde unterstützt worden sei. Es spiele keine Rolle, ob die Gelder, die dem Berufungsbeklagten durch den Privatkläger zugekommen seien, dem Lebensunterhalt dienten oder in den Auf- oder Ausbau der selbständigen Tätigkeit investiert worden seien. Denn die Unterstützung der Sozialhilfe sei strikt subsidiär, wobei der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute, dass Hilfe nur dann gewährt werde, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen könne oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Daraus folge, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der selbständigen Geschäftstätigkeit sei zudem zu beachten, dass die Aufnahme einer solchen grundsätzlich die sofortige Ablösung von der Sozialhilfe nach sich ziehen würde. Es stehe ausser Frage, dass in der angeklagten Zeitspanne Gelder an den Berufungsbeklagten geflossen seien und zwar in einem Umfang, der gross genug gewesen sei, um eine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe auszuschliessen. Ausserdem seien die Zuwendungen des Privatklägers an die Familie des Berufungsbeklagten in Afrika mindestens zum Teil zugunsten des Berufungsgegners verwendet worden (Reisekosten, Essen, Wohnen).
2.2.2
2.2.2.1 Soweit die Berufungsklägerin ausführt, bereits die selbstständige Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten hätte zu einer umgehenden Ablösung von der Sozialhilfe geführt, wenn sie bekannt gewesen wäre, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Anklageschrift dem Berufungsbeklagten lediglich vorwirft, er sei vom Privatkläger in Form von Schenkungen und Darlehen im Umfang von rund CHF 110‘000.– unterstützt worden und habe in Verletzung der Meldepflicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen. Dass die Sozialhilfe bei Kenntnis der selbständigen Erwerbstätigkeit die Unterstützung eingestellt hätte, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK (SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Der Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1; vgl. zum Ganzen AGE SB.2021.17 vom 26. April 2023 E. 3.1.1.2 f.). In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angegeben, obwohl diese zur Einstellung der Sozialhilfe geführt hätte, hat die Berufungsklägerin daher den Anklagegrundsatz verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte erklärt oder teilweise zumindest angedeutet hat, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beim Fragebogen zu seiner Lebenssituation bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe hat der Berufungsbeklagte bei der Frage «Kreuzen Sie Ihre aktuelle Erwerbssituation an» das Quadrat «selbständig» angekreuzt (Separatbeilagen Band 1/3, «Fragebogen» vom 28. Januar 2014). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass er beim Erstgespräch vom 20. Januar 2014 erklärt hat, dass er in Kamerun ein Geschäft für religiöse Artikel geführt habe. Weiter findet sich beim ersten Eintrag nach der Fallübergabe nach der «Arbeit» «Subsidiarität: Lohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit» entsprechend vermerkt (Separatbeilagen Band 1/3, «Hauptprotokoll» vom 20. Februar 2014). Die Sozialhilfe hat somit von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten gewusst und es im Hinblick auf allfällige Einnahmen versäumt, den Berufungsbeklagten um weitere Informationen zu ersuchen, womit unter diesem Aspekt der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bereits unter dem Merkmal der arglistigen Irreführung («Opfermitverantwortung») scheitern würde (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1; vgl. zur sog. Opfermitverantwortung statt vieler AGE SB.2021.17 vom 26. April 2023 E. 3.1.3, mit weiteren Hinweisen). Unzureichend für eine rechtskonforme Anklage ist auch die apodiktische Behauptung der Berufungsklägerin, dass die Sozialhilfe bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten die Sozialhilfe sofort eingestellt hätte. Dieser Auffassung widerspricht die Praxis, wonach Selbstständigerwerbende überbrückend bis zu 6 Monaten mit Verlängerungsoption unterstützt werden können (vgl. «Merkblatt Selbstständigerwerbende» der Sozialhilfe Basel-Stadt: file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/saginn/myFiles/Downloads/07_Merkblatt%20Selbst%C3%A4ndigerwerbende%20(3).pdf; Merkblatt der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [SKOS] «Sozialhilfe Unterstützung für Selbständigerwerbende»: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaeter/2021_04_SKOS_Merkblatt_Selbstaendigerwerbende.pdf; jeweils besucht am 21. August 2023). Dass diese Praxis auch im Zeitpunkt des Gesuchs des Berufungsbeklagten bestand, indiziert der Fall des ehemaligen Lebenspartners des Berufungsbeklagten, welcher trotz teilweiser Selbstständigkeit als Coiffeur im Umfang seiner Bedürftigkeit sozialhilferechtliche Überbrückungshilfen bezog. Dass die Aufnahme des Container-Geschäfts des Berufungsbeklagten einen existenzsichernden Gewinn abgeworfen hätte, welche mit weiterer Unterstützung durch die Sozialhilfe zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal behauptet.
2.2.2.2 Ebenso wenig gefolgt werden kann der Berufungsklägerin im Hinblick darauf, dass sich die vom Privatkläger an den Berufungsbeklagten ergangenen Schenkungen und Darlehen rechtsgenügend nachweisen lassen. Gemäss der nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50 vom 13. Juli 2023 E. 2.6.1). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. statt vieler AGE SB.2016.49 vom 4. April 2017 E. 4.2). Anders als etwa im Sozialversicherungsrecht besteht der Erfolg nicht bereits in der Verletzung der Meldepflicht und in der damit einhergehenden Gefährdung des Vermögens durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit des Rentenanspruchs. Dem Leistungsbezüger kommt aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten denn auch grundsätzlich keine Garantenstellung zu (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4; AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 6.2). Wenn der Vermögensschaden nicht beziffert werden kann, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Kann dieser Vermögensschaden nicht nachgewiesen werden, ist die beschuldigte Person aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage freizusprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass aufgrund der vorhandenen Beweise nicht festgelegt werden kann, in welchem Umfang und wofür der Berufungsbeklagte vom Privatkläger Geldzahlungen erhalten hat, und ob diese die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen beeinflusst hätten. Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass die Verwandtenunterstützung in Afrika durch den Privatkläger indirekt dem Berufungsbeklagten zugutegekommen sei, ist reichlich konstruiert und lässt sich ebenso wenig quantifizieren wie die übrigen Zuwendungen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der vom Privatkläger geleisteten angeblichen finanziellen Unterstützung im Umfang von rund CHF 110'000.– auf die vom Privatkläger eingereichten Kontounterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank, in denen er jeweils handschriftlich jene Beträge gekennzeichnet hat, die er dem Berufungsbeklagten in bar übergeben haben will. Diese vom Privatkläger eigenhändig ergänzten Bankunterlagen sind wenig aussagekräftig, zumal der Privatkläger selbst keine Übersicht über die geflossenen Geldsummen zu haben scheint. Seine Angaben als Belastungszeuge sind derart widersprüchlich, dass sie – insbesondere auch im Lichte der Aussagegenese – in einer Gesamtwürdigung eindeutig nicht zum Beweis taugen (vgl. betreffend die Kriterien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen statt vieler AGE SB.2022.92 vom 30. Juni 2023 E. 2.7.2, mit Hinweisen). Auch eine Schätzung des Vermögensschadens muss sich auf verlässliche Anhaltspunkte stützen können, die vorliegend nicht gegeben sind. Nicht nur die Höhe der Zahlungen, sondern auch der Zahlungszweck (Zuwendung als Lebenshaltungskosten oder Investition in das Exportgeschäft) sind unklar. Die Vorinstanz hat somit korrekt festgehalten, dass der Berufungsgegner im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe Basel-Stadt freizusprechen ist. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf das sorgfältig redigierte Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).
2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Berufungsbeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe kostenlos freizusprechen.
3.
3.1 Zusammengefasst wird der Berufungsbeklagte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen. Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
3.3 Dem amtlichen Verteidiger [...], Rechtsanwalt, wird für die zweite Instanz ein Honorar von antragsgemäss CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017).
A____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungsbeklagter
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).