Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.51

 

URTEIL

 

vom 16. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard ,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 3

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger-

schaft

 

D____

 

E____

 

F____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. September 2019 (SG.2019.82)

 

ad Berufungskläger 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl,

mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Da-

tenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Ver-

letzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

Strafzumessung

 

ad Berufungskläger 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesver-

weisung

 

ad Berufungskläger 3: Landesverweisung

 


 

Sachverhalt

 

1.         Vorinstanzliches Urteil

 

1.1      Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 wurde A____ (Berufungskläger 1) des versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018. Zudem wurde eine Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Von der Anklage der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wurde der Berufungskläger 1 freigesprochen. In solidarischer Verpflichtung mit B____, C____ bzw. G____ wurde er zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ und zu insgesamt CHF 7’408.– Schadenersatz an die E____ verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 1 erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

 

1.2      Mit demselben Urteil wurde B____ (Berufungskläger 2) des versuchten Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten, Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Es wurde zudem eine am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten für vollziehbar erklärt. Unter deren Einbezug wurde der Berufungskläger 2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom 15. August 2018 bis 12. Septem­ber 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Zudem wurde eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde der Berufungskläger 2 von der Anklage der versuchten räuberischen Erpressung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Ferner wurde der Berufungskläger 2 für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 19‘519.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

 

1.3      Mit vorgenannten Strafurteil wurde sodann auch C____ (Berufungskläger 3) des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 30. Juli 2018. Von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 12) wurde er freigesprochen. Der Berufungskläger 3 wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu CHF 640.– Schadenersatz an die E____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Berufungskläger 3 wurden für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘572.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

 

2.         Berufungen

 

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1-3 mit jeweiligen Eingaben vom 30. September bzw. 7. Oktober 2019 die Berufung angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil den Vertretern der Berufungskläger 1 und 2 am 3. Juni 2020 und der Vertreterin des Berufungsklägers 3 am 4. Juni 2020 zugestellt worden ist.

 

2.1      Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat der Berufungskläger 2 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 5. August 2020 begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger 2 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Zudem seien H____ (Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter), I____ (Stiefvater), J____ (Stiefbruder), [...] (Stiefbruder) und L____ (Mutter) hinsichtlich der gelebten Beziehung zum Berufungskläger 2 und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung zu befragen.

 

2.2      Der Berufungskläger 1 hat mit seiner Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 folgende Anträge gestellt: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen des versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch kostenlos freizusprechen. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten (Tagessatz à CHF 30.–), Probezeit 3 Jahre sowie Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Zudem seien die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ abzuweisen und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr im je hälftigen Umfang zu befreien. Innert zweimalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 17. November 2020 seine Berufung begründet und an seinen Anträgen festgehalten, wobei er im Sinne eines Beweisantrags zudem die Befragung von N____ verlangt.

 

2.3      Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 und deren Begründung vom 17. November 2020 innert zweifach erstreckter Frist hat der Berufungskläger 3 beantragt, es sei in teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils von einem Landesverweis abzusehen und es sei [...] als amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren einzusetzen.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben auf eine Anschlussberufung verzichtet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2021 – unter Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz – auch auf eine Berufungsantwort verzichtet.

 

3.         Berufungsverfahren

 

3.1      Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 hat der Verteidiger des Berufungsklägers 2 aufgrund einer neu erfahrenen Kokainabhängigkeit seines Mandanten beantragt, es seien die Austrittsberichte zu dessen früheren stationären Aufenthalten in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK) einzuholen – was mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 antragsgemäss erfolgt ist –, und es sei ein psychiatrisches Gutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers 2 zu erstellen.

 

3.2      Auf entsprechenden Antrag vom 18. Februar 2022 hin wurde dem Berufungskläger 2 mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2022 der vorzeitige Strafvollzug gewährt. Nachdem er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022 am 10. März 2022 aus einem anderweitigen – mit Strafurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten – Strafvollzug bedingt entlassen worden war, trat der Berufungskläger 2 folglich per 11. März 2022 den vorzeitigen Strafvollzug an.

 

3.3      In Gutheissung der – mit Eingabe des Verteidigers vom 30. November 2021 wiederholten – Beweisanträge des Berufungsklägers 2 verfügte die Verfahrensleiterin am 17. März 2022 die Vorladung der Zeugen H____, I____ und L____. Nebst den Parteien und der freiwillig geladenen Privatklägerschaft wurden zudem Dr. O____ der Forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) sowie P____ und Q____ geladen, wobei letzterer zufolge seines Wegzugs nach Kanada per 30. April 2020 und zwecks Aushändigung der Vorladung mit Verfügung vom 14. April 2022 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Mit gleichtägiger Verfügung wurde zudem das IRM gebeten, ein Kurzgutachten zur Argumentation des Berufungsklägers 2 zur aufgefundenen DNA-Spur am Tatort (im Anklagepunkt 3) zu erstellen, welches dem Appellationsgericht in der Folge am 17. Mai 2022 eingereicht wurde. Ferner wurden aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister aller dreien Berufungskläger eingeholt und die Berufungskläger 2 und 3 aufgefordert, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Der Antrag des Berufungsklägers 1 auf Befragung von N____ sowie der Antrag des Berufungsklägers 2 auf Befragung seiner beiden Stiefbrüder wurden – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abgewiesen.

 

3.4      Der mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2022 weitergeleitete Antrag des Berufungsklägers 2 (bzw. dessen Stiefvaters) um Gewährung einer Vollzugsöffnung wurde – nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2022, wonach dieser Antrag abzulehnen sei, und nachdem der Verteidiger sich hierzu nicht vernehmen liess – mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 abgelehnt.

 

3.5      Nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Berufungskläger 3 nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese – auf Anraten seiner Verteidigerin (Schreiben vom 13. Mai 2022) – im Kantonsblatt publiziert. Zudem wurde die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. Mai 2022 beauftragt, die Steuerunterlagen des Berufungsklägers 3 einzureichen, nachdem dieser der entsprechenden Aufforderung trotz mehrfach erstreckter Frist nicht selber nachgekommen war.

 

3.6      Nachdem das Zivilstandsamt Basel-Stadt am 11. März 2022 – auf entsprechende Erkundigung der Verfahrensleiterin hin – das Appellationsgericht informiert hatte, dass bis dato keine Kindsanerkennung vom Berufungskläger 2 stattgefunden habe, wandte sich der Stiefvater des Berufungsklägers 2 mit Schreiben vom 28. Mai 2022 an die Verfahrensleiterin betreffend die bislang erfolglos versuchte Kindsanerkennung von dessen Tochter R____. Hierauf holte die Verfahrensleiterin am 30. Mai 2022 eine amtliche Erkundigung beim Leiter des Zivilstandsamtes Basel-Stadt ein. Das in der Folge am 16. Juni 2022 vom Straf- und Massnahmenvollzug weitergeleitete Gesuch des Berufungsklägers 2 um Gewährung eines Sachurlaubs zwecks persönlicher Vorsprache beim brasilianischen Konsulat in Zürich betreffend ebendiese Kindsanerkennung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt.

 

3.7      Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2022 wurde dem weiteren, mit Eingabe vom 16. August 2022 gestellten Antrag des Berufungsklägers 1, wonach S____ als Zeuge zu befragen sei, stattgegeben und dieser geladen. Dagegen wurde der Antrag der Verteidigung des Berufungsklägers 2 vom 14. Dezember 2020 auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2022 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 folgend und vorbehältlich eines abweichenden Entscheids durch das Gesamtgericht –vorläufig abgewiesen.

 

3.8      Nachdem die Justizvollzugsanstalt Bostadel (JVA Bostadel) am 23. Juni 2022 die Verfahrensleiterin über eine tags davor ergangene Disziplinarverfügung informiert hatte, reichte die JVA Bostadel am 26. August 2022 einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Berufungskläger 2 ein.

 

3.9      Nachdem die Verteidigung des Berufungsklägers 2 am 8. September 2022 beantragt hatte, eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt in Basel-Stadt und in Baar zur Frage einzuholen, ob die Kindsanerkennung von R____ noch vor dem ersten Verhandlungstag stattfinden werde, ansonsten ein Sistierungsantrag vorbehalten werde, reichte sie am 13. September 2022 eine vom Zivilstandsamt des Kreises Baar ausgestellte Bestätigung der Kindsanerkennung vom 12. September 2022 ein.

 

4.         Berufungsverhandlung

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. und 16. September 2021 wurden die Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt, mit Ausnahme von Q____, dem die Vorladung nicht hatte zugestellt werden können, und P____, der der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im Anschluss sind die Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.

 

Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat seine Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 2, 3, 15 und 20 zurückgezogen. Ansonsten haben die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger 1-3 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger 1 ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs (in den Anklagepunkten 12, 13 und 14), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und die Verfügungen über das Beschlagnahmegut sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Erpressung, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. Zudem ist die Strafzumessung, die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ und die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten.

 

1.2.3   Der Berufungskläger 2, der das vorinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich angefochten hatte (siehe Sachverhalt, E. 2.1 sowie zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4519), ficht nunmehr lediglich den Schuldspruch des versuchten Raubs und die damit einhergehende Genugtuungsforderung von F____ an (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4551). Zudem bleiben die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6), die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

1.2.4   Der Berufungskläger 3 ficht sodann lediglich die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung an. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 13, die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 12, die Strafzumessung, die Verfügung über das Beschlagnahmegut sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

 

2.         Schuldsprüche

 

Im Folgenden werden die angefochtenen Schuldsprüche sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht geprüft, wobei die Reihenfolge der Anklageschrift vom 2. April 2019 (Akten S. 3501 – 3522) übernommen wird.

 

2.1      Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Nachteil der K____ (Anklagepunkt 1)

 

Im ersten Anklagepunkt wird dem – damals in der T____-filiale [...] in Basel in der Mobiltelefonie-Abteilung angestellten – Berufungskläger 1 vorgeworfen, ab dem 10. April 2015 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vertrauliche bzw. nicht öffentlich zugängliche Kundendaten von Mobiltelefonabonnenten beschafft zu haben, damit sein Freund [...] diese im Anschluss daran im sog. Darknet gewinnbringend zum Verkauf habe anbieten können. Hierfür habe der Berufungskläger 1 seinem Komplizen [...] im Zeitraum vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 – unter Missbrauch der ihm beruflich zur Verfügung gestellten Einsichtsmöglichkeiten im Fernmeldeverkehr – diese höchst sensiblen und nicht öffentlich zugänglichen Kundendaten, wie Wohnadresse und Personalien, verschafft und hierfür pro Kundennummer einen Betrag zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 erhalten. Dies in seiner Funktion als Angestellter einer Organisation, welche für die vorgenannten Provider Fernmeldedienste erbringe und deren Kundeninformationen er unbefugt verwertet habe. Durch dieses Anstellungsverhältnis und den ihm anvertrauten Datenzugang komme ihm zumindest die Funktion einer Hilfsperson der Mobiltelefonanbieterunternehmung K____ zu. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

 

2.1.1   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützte sich auf das Eingeständnis des Berufungsklägers 1 im Vorverfahren, wonach er eingeräumt habe, nicht öffentlich zugängliche Kundendaten (u.a. Personalien und Wohn­adresse) zu den entsprechenden Telefonnummern beschafft zu haben, welche er gegen ein Entgelt von CHF 50.– pro Telefonnummer an [...] verkauft habe (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1851 ff.). Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierend hinzugefügt, dass es lediglich zwei Telefonnummern gewesen seien (Protokoll, Akten S. 3660 f.), doch sei aufgrund des Nachrichtenverlaufs im Darknet sowie des Chatverlaufs zwischen den beiden Beteiligten objektiv erstellt, dass er mindestens vier Mal – am 10. April 2015, 13. Oktober 2015 sowie am 21. und 24. November 2018 [recte wohl 2015] – im System der K____ die gewünschten Kundendaten zu den entsprechenden Telefonnummern abgerufen habe (Akten S. 1646 ff., S. 1760 f. und S. 1756 ff.). Damit in Einklang stehe auch seine Aussage im Vorverfahren, wonach er zunächst zwei Mal pro Telefonnummer mit CHF 50.– und später lediglich noch mit CHF 20.– entschädigt worden sei (Akten S. 1855). Schliesslich komme dem Berufungskläger 1 als Arbeitnehmer der Mobiltelefonabteilung der T____-filiale die Funktion einer Hilfsperson der K____ zu und erfasse Art. 321ter StGB auch Verbindungsranddaten, weshalb er sich in rechtlicher Hinsicht der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schuldig gemacht habe.

 

2.1.2

2.1.2.1 Der Berufungskläger 1 bestreitet in seiner Berufungsbegründung zunächst, als Hilfsperson der K____ tätig gewesen zu sein (Akten S. 4013). Die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Verbindung zwischen der K____ und der T____-filiale sei nicht bekannt, weshalb die bestrittene Hilfspersoneneigenschaft nicht ohne Willkür bejaht werden könne.

 

2.1.2.2 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Hilfsperson einer Organisation, die Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht. Hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer entsprechenden Organisation ist.

 

Obgleich der Begriff der Hilfsperson in Art. 321ter Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird, soll die Strafbestimmung ihrem Sinn und Zweck nach jedenfalls sämtliche Mitarbeitenden im Fernmeldedienst umfassen (Oberholzer, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 3; Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 3). Folglich kann nicht auf die – insoweit einschränkende – zivilrechtliche Definition der Hilfspersoneneigenschaft, wie sie die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (Akten S. 4013) verstanden haben will, abgestellt werden. Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff der Hilfsperson im strafrechtlichen Sinn verstanden werden darf, ergibt sich etwa aus Art. 322ter Abs. 1 StGB, welche Strafbestimmung Hilfspersonen gerade ausnimmt. Als solche sind all jene Personen zu verstehen, die an sog. Entscheidungsprozesse – hier übertragen: des Fernmeldedienstanbieters – in keiner Weise teilnehmen (Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 322ter StGB N 9).

 

Unbestritten ist, dass die K____ als Folge der Privatisierung auf dem Gebiet der Telefonie sog. Fernmeldedienste im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB erbringt. Da die Firma T____ mit dem Verkauf von Mobiltelefonen auch den entsprechenden Mobilvertrag mit dem Fernmeldedienstanbieter abschliesst, verfügt das Verkaufspersonal in der Handyabteilung über einen eigenen personalisierten Zugang zum entsprechenden EDV-System des jeweiligen Betreibers, so etwa der K____ (vgl. hierzu die Aussagen des Filialleiters [...] im Polizeirapport, Akten S. 1681, wonach grundsätzlich jeder Mitarbeiter in der Haushalt- und Handyabteilung im UG/EG nur über ein eigenes Login auf das System von K____ zugreifen konnte). Dies wird denn auch vom Berufungskläger 1 so geschildert («Bei T____ hatte jeder Mitarbeiter für die Logins bei [...] und K____ ein eigenes Konto, d.h. eine User ID und ein Passwort», Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1856).

 

2.1.2.3 Unabhängig davon also, wie das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Firma T____ und der K____ zu qualifizieren ist, kann der Berufungskläger 1 – in seiner Stellung als Verkaufsmitarbeiter der Firma T____ – jedenfalls im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB als Hilfsperson des jeweiligen Fernmeldedienstanbieters, hier der K____, bezeichnet werden, womit er vorliegend – entgegen dem Einwand der Verteidigung – auch tauglicher Sonderdeliktstäter ist.

 

2.1.3

2.1.3.1 Bestritten wird weiter, dass die vier aufgerufenen Telefonnummern allesamt bei der K____ registriert gewesen seien (Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Ein Nachweis finde sich einzig für die Nummer [...] (Akten S. 1645 ff.).

 

2.1.3.2 Der Berufungskläger 1 hatte nachweislich Zugang zu den Daten der Schweizer Mobilfunknummern [...], [...] und K____ (vgl. nur Akten S. 1664). Der Verteidigung ist insoweit Recht zu geben, dass sich der Vorwurf aufgrund der klaren Formulierung der Anklageschrift einzig auf die Herausgabe von Kundendaten der K____, welche Anzeige erstattet hat (Akten S. 1645 ff.), – und nicht auch der anderen Anbieter (etwa [...] und [...], vgl. Ermittlungsauftrag vom 15. Dezember 2015, Akten S. 1653 ff.) – beziehen kann. Festzustellen ist auch, dass sich die Anklageschrift über den Umfang der mutmasslich «missbrauchten» Daten der K____ im fraglichen Zeitpunkt vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 ausschweigt (Akten S. 3505) und in dieser – entgegen der vorinstanzlichen Annahme (angefochtenes Urteil, S. 23) – gerade nicht von einer unbestimmten Anzahl von Daten – die Rede ist. Angesichts des angegebenen Deliktszeitraums liegt beim Vorwurf einer wiederholten Tatbegehung damit zwar keine zwingende Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. hierzu Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 38 StPO), – eine solche macht die Verteidigung vor Berufungsinstanz auch nicht (mehr) geltend– , doch können dem Berufungskläger 1 in Bezug auf die Anzahl der ihm vorgeworfenen Tathandlungen jedenfalls nur die abgerufenen und verkauften Daten der K____-Kunden zur Last gelegt werden.

 

2.1.3.3 Wie er dies selbst ausführt (Berufungsbegründung, Akten S. 4013), ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 die Kundendaten zur K____-Nummer [...] am 19. November 2015 im EDV-System der K____ abgefragt (Akten S. 1650) und er diese darauf am 21. und 24. November 2015 im Darknet verkauft hat (Akten S. 1647 und 1649). Nicht restlos erstellt dagegen ist, ob es sich bei den im angefochtenen Urteil (S. 23) explizit erwähnten und am 10. April 2015 bzw. 13. Oktober 2015 abgerufenen Daten zu den Nummern [...] (Akten S. 1756) resp. [...] (Akten S. 1760 f.) ebenfalls um solche der K____ handelte. Diese Frage kann jedoch angesichts des Zugeständnisses des Berufungsklägers 1 offengelassen werden, hat er doch bestätigt, im fraglichen Zeitraum Datensätze einer Mehrzahl von K____-Kunden abgefragt und diese an [...] verkauft zu haben (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1855 und 1857), wobei es sich gemäss seiner späteren Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls um Daten zu zwei verschiedenen Nummern von K____-Kunden gehandelt habe (Protokoll, Akten S. 3660).

 

2.1.3.4 Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 im angeklagten Zeitraum mehrmals vertrauliche Information von mindestens zwei verschiedenen K____-Kunden abgerufen und im Darknet weiterveräussert hat, womit zu seinen Gunsten – und unter Wahrung des «in dubio pro reo»-Grundsatzes – von einer geringen Datenmenge auszugehen ist.

 

2.1.4   Sodann irrt der Berufungskläger 1, soweit er die Ansicht vertritt, das Beschaffen der Wohnadressen und Personalien von Mobilfunkkunden werde vom Tatbestand des Art. 321ter StGB nicht erfasst (so das Vorbringen in seiner Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Schutzobjekt dieser Strafbestimmung sind unbestrittenermassen – und über den strikten Gesetzeswortlaut hinaus – nicht nur die Inhalte der Kommunikation oder Transaktion, sondern auch die weiteren Daten zum Kommunikations- und Zahlungsverhalten (sog. Randdaten), wie Angaben über Absender und Adressaten (Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 2 mit weiteren Hinweisen). Die vom Berufungskläger 1 angegebenen Personalien und Adressen sind daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl unter den Begriff der Randdaten zu subsumieren und dadurch auch vom Tatbestand von Art. 321ter StGB erfasst.

 

2.1.5

2.1.5.1 Letztlich bestreitet der Berufungskläger 1 an der Berufungsverhandlung neu sinngemäss seinen Vorsatz, da ihm die Herausgabe der Daten gestattet bzw. jedenfalls nicht verboten gewesen sei. Es stehe nirgendswo in den Vorschriften der Firma T____ oder K____, dass man auf Anfrage hin die entsprechenden Daten nicht im System nachschauen und diese Dritten gegenüber angeben dürfe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 4519, 4543 und 4546).

 

2.1.5.2 Dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger 1 persönlich vorgebrachten Arbeitsvertrag ist zwar keine solche Regelung zu entnehmen, doch ist dieser in Bezug auf die – ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden – «Ergänzende[n] Bestimmungen / Beilagen» nur unvollständig eingereicht worden (Akten S. 4472). Insbesondere wurde zwar die «Weisung an das Personal betreffend Umgang mit Informatik-Einrichtung» eingereicht (Akten S. 4483 f.), nicht jedoch die dort als Bestandteil des Anstellungsvertrags aufgeführten betrieblichen Regelungen betreffend «Datensicherheit und Datenschutz bei W____/T____» (Akten S. 4484). Es ist somit davon auszugehen, dass eine entsprechende schriftliche Regelung bestand und diese dem Berufungskläger 1 auch bestens bekannt war. Selbst der von ihm aufgerufene Entlastungszeuge S____ (siehe Sachverhalt, E. 3.7), der damals stellvertretender Filialleiter der Firma T____ war, hat anlässlich der heutigen Befragung bestätigt, dass dies Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei: Es sei «ganz klar» und auch sicher den Mitarbeitenden klar gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4525). So erklärt es sich auch, dass der Berufungskläger 1 für die von ihm im EDV-System abgerufenen Daten eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von CHF 50.– bzw. später CHF 20.– verlangen konnte. Dass ihm der Regelverstoss und der damit einhergehende Unrechtsgehalt seiner Handlungen denn auch tatsächlich bewusst war, hatte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen schon selbst bestätigt: Jeder habe ins Programm hineingeschaut, «obwohl es nicht erlaubt gewesen wäre» (Protokoll, Akten S. 3660).

 

2.1.5.3 Insofern ist von einem direktvorsätzlichen Vorgehen auszugehen, welches den subjektiven Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB klarerweise erfüllt.

 

2.1.6   Insgesamt sind damit die Voraussetzungen von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Bezug auf den Berufungskläger 1 sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

 

2.2      Diebstahl und versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von U____ (Anklagepunkt 4) sowie Diebstahl und mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Q____ (Anklagepunkt 5)

 

Dem Berufungskläger 1 wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. März 2018 gegen 15.00 Uhr und dem 13. März 2018 gegen 14.30 Uhr in Diebstahlsabsicht die in [...] auf dem Areal des [...] im Untergeschoss des [...] befindliche Damengarderobe seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, betreten zu haben. In der Folge habe er die im Spind aufgehängte und im Eigentum von U____ stehende Jacke durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das darin befindliche Portemonnaie behändigt, welches er sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchgesucht habe. Er habe sich in der Folge eine auf die Geschädigte ausgestellte Kundenkarte der aa____ und eine bb____-Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am 13. März 2018 gegen 19.58 Uhr habe er sodann versucht, in dem in Basel an der [...] gelegenen Restaurant M____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf U____ lautenden aa____-Karte eine Konsumationsbezahlung im Betrag von CHF 100.00 zu tätigen. Weil die aa____-Karte vorgängig von der Karteninhaberin gesperrt worden sei, habe die Transaktion nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

 

Im Anklagepunkt 5 wird dem Berufungskläger 1 sodann vorgeworfen, entweder zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt am 15. März 2018 in dem in [...]/AG an der [...] gelegenen [...] oder zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 16. März 2018 in dem in Basel an der [...] gelegenen [...] in Diebstahlsabsicht das deponierte Gepäck seines Dienstkameraden Q____ durchsucht zu haben. In einem unbeobachteten Moment habe er darauf dessen Portemonnaie behändigt, welches er sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchsucht habe. Er habe eine auf den Geschädigten ausgestellte [...] bb____ Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am Nachmittag oder Abend des 17. März 2018 habe er wiederum im Restaurant M____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf Q____ lautenden bb____ Kreditkartendaten neun „kontaktlose“ Konsumationszahlungen von jeweils CHF 20.00 getätigt, was einem Gesamtdeliktserlös von CHF 180.00 entspreche. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

 

2.2.1   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog, der Berufungskläger 1 habe im Vorverfahren zugestanden, die zwei Kreditkarten gestohlen und anschliessend in der M____ als Zahlungsmittel eingesetzt zu haben, die Vorfälle aber anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und geltend gemacht, er habe lediglich ein Geständnis abgelegt, weil er sich davon erhofft habe, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Täter sei sein Kollege «[...]» gewesen. Der inkriminierte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die Polizeirapporte vom 14. März 2018 und vom 24. April 2018 sowie die Aussagen von Q____. Dessen Kontoauszug belege, dass die Täterschaft in der M____ mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte bezahlt habe. Bereits der Umstand, dass sich der Berufungskläger 1 zu den Tatzeiten jeweils in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten habe, lege seine Täterschaft sehr nahe. Ferner sprächen für dessen Täterschaft aber auch die glaubhaften Aussagen der in der M____ arbeitstätigen V____ und H____, welche den Berufungskläger 1 zumindest indirekt belasteten. Überdies vermöge die vom Berufungskläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Version nicht zu überzeugen, zumal es wenig plausibel erscheine, dass zwei unterschiedliche Täter die gestohlenen Kreditkarten am gleichen Tatort einsetzen würden. Einen derartigen Zufall sei ausgeschlossen. All diese Umstände ergäben ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers 1 aufkommen lasse. In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage erfüllt und es ergehe ein Schuldspruch gemäss Anklage.

 

2.2.2

2.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die objektive Beweislage den Berufungskläger 1 schon vor dessen Geständnis erheblich belastete:

 

In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zum Nachteil von U____ im Anklagepunkt 4 war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass er zur Tatzeit des Diebstahls der aa____-Karte am 12. März 2018 um 23.05 Uhr in [...] und am 13. März 2018 zwischen 19.03 und 19.30 Uhr in der Nähe der M____ eingeloggt war (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2018). Auch hatte der Geschäftsführer der M____, [...], gegenüber der Polizei die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 in der M____ am fraglichen Abend bestätigt (Akten S. 2012). Die Angestellte V____ hatte zudem bereits – nota bene in Anwesenheit des Berufungsklägers 1 – ausgesagt, gesehen zu haben, wie eine vom Berufungskläger 1 versuchte Kartenzahlung nicht funktioniert habe (Einvernahme vom 26. Juni 2018, Akten S. 2037).

 

Auch in Bezug auf den zweiten Anklagesachverhalt zum Nachteil von Q____ war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass sich der Berufungskläger 1 am 17. März 2018 von 01.03 Uhr bis 05.35 Uhr sowie ab 23.02 Uhr in der M____ aufgehalten hatte (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2066). Schliesslich hatte [...] die Angaben von Q____ (Einvernahme vom 16. Mai 2018, Akten S. 2063) bestätigt, wonach der Berufungskläger 1 ab und zu als Aushilfe in der M____ tätig gewesen sei und er sich deshalb auch mit dem Zahlungsgerät auskenne (Akten S. 2012), was der Berufungskläger 1 denn auch selber eingestanden hatte (Einvernahme vom 20. Juni 20218, Akten S. 2029).

 

2.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Berufungskläger 1 beide Vorwürfe in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 – in Kenntnis dieser Beweislage – explizit zugestanden hat. Als unrichtig erweist sich das Vorbringen der Verteidigung, wonach er die beiden Deliktsvorwürfe lediglich auf sich genommen habe, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4014): Der Berufungskläger 1 behauptete zwar zunächst, dass die Karten nicht von ihm gewesen seien und er diese lediglich benutzt habe («Ich habe die Karten dort reingeschoben und benutzt. Also beide Karten», Akten S. 2042). Hiernach gestand er aber sogleich, die Karten auch selber mitgenommen zu haben (Akten S. 2042). Dabei erwähnte er zwar (wie bereits in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 [Akten S. 2028]), dass ein gewisser «[...]» mit ihm in der M____ gewesen sei, stellte aber sogleich klar, dass nur er (gemeint: der Berufungskläger 1) die Karten verwendet habe («Also es war damals in der M____ jeweils [jemand] bei mir dabei. Aber ich habe die Karten verwendet», Akten S. 2042 [Hervorhebung hinzugefügt]). Folglich hatte die Staatsanwaltschaft auch keinerlei Anlass dazu, weitere Ermittlungen zum erwähnten «[...]» zu tätigen, zumal keinerlei entlastende Hinweise zu erwarten waren. Der dahingehende Vorwurf der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 4014) erweist sich als unberechtigt.

 

2.2.2.3 Das während der Untersuchung abgelegte Geständnis des Berufungsklägers 1 steht damit im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis, weshalb dessen spätere Aussagen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen, mit welchen er dieses widerrufen hat, als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden (und oben in E. 2.2.1 wiedergegebenen) Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 28 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 widersprüchliche Aussagen zum besagten «[...]» machte: Während er in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 noch ausgesagt hatte, ihn auf seinem Handy als «[...]» gespeichert zu haben (Akten S. 2028), erklärte er in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 dessen Nachnamen nicht zu kennen und auch keine Nummer von ihm zu haben (Akten S. 2042), was er denn auch an der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat (Protokoll, Akten S. 3661: «Ich habe keine Nummer von dem [...]»). An der heutigen Berufungsverhandlung behauptete er sodann tatsachenwidrig, dessen Namen und Handynummer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben zu haben (Protokoll, Akten S. 4520). Zudem ist festzuhalten, dass nur der Berufungskläger 1 sich aufgrund seiner Einsätze als Aushilfe in der M____ hinreichend mit dem Zahlungsgerät auskannte und dass die ihn belastenden Beobachtungen von V____ (oben, E. 2.2.2.1) später auch von H____ bestätigt worden sind (Einvernahme vom 27. August 2018, Akten S. 2045).

 

2.2.2.4 Zusammenfassend ist damit der Anklagesachverhalt sowohl im Anklagepunkt 4 wie auch im Anlagepunkt 5 erstellt.

 

2.2.3   In rechtlicher Hinsicht erfüllt der Sachverhalt im Anklagepunkt 4 lediglich den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB. Entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3506 f.) ist ein versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nicht möglich, zumal ein geringfügiges Delikt – wie der hier anvisierte unberechtigte Bezug von CHF 100.00 – gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung darstellt und der Versuch einer Übertretung gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB – unter Vorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht strafbar ist. Der Sachverhalt im Anklagepunkt 5 erfüllt sodann – wiederum entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3507 f.) – den Tatbestand des einfachen (und nicht mehrfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie darüber hinaus denjenigen des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

 

2.2.4   Damit macht sich der Berufungskläger 1 insgesamt des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB strafbar.

 

2.3      Versuchte räuberische Erpressung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von X____ (Anklagepunkt 6)

 

Gemäss Anklageschrift habe der Berufungskläger 1 – mit insgesamt drei weiteren Komplizen – vermutlich in der Zeit zwischen dem Nachmittag des 21. März 2018 und dem Vormittag des 22. März 2018 beschlossen, in der gemeinsam getragenen Absicht, mittels Freiheitsberaubung und Drohung den ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers 1, X____, zur Herausgabe der Zutrittsdaten für die T____-filiale [...] zu nötigen. Dem gemeinsamen Tatplan folgend habe der Berufungskläger 1 am Nachmittag des 21. März 2018 X____ telefonisch kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen an dessen Wohnort für den 22. März 2018 nach 21.00 Uhr vereinbart. In der Folge habe er seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben und die generelle Vorgehensweise instruiert. Seinen Anweisungen folgend hätten sich seine Komplizen am 22. März 2018 gegen 21.50 Uhr zu der in Basel an der [...] gelegenen Wohnadresse des X____ begeben und dessen Wohnungsklingel betätigt. Im Glauben, dass es sich hierbei um den vereinbarten Besuch seines Freundes handeln würde, habe dieser die Eingangstüre zur Liegenschaft geöffnet und seine Wohnungstüre entriegelt. Kurz darauf habe die mittlerweile maskierte Täterschaft die Wohnungstüre geöffnet und wider den Willen des Berechtigten dessen Wohnung betreten, wobei der sichtlich verdutzte und sich zu wehren versuchende X____ sofort von zwei Tatbeteiligten gepackt worden sei. Unmittelbar darauf sei ihm durch den dritten Tatbeteiligten mittels einer auf ihn gerichteten Schusswaffe gedroht worden, woraufhin das Opfer seine zuvor geleistete Gegenwehr eingestellt habe. Es wurde ihm erklärt, dass wenn er sich auch zukünftig nicht wehren und stattdessen kooperieren würde, ihm nichts passieren werde. Danach habe sich die Täterschaft vom Opfer erklären lassen, wie man sich Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma T____ verschaffen könne und was man beim Betreten in Sachen Sicherheitssystem zu beachten habe. Die drei Täter hätten X____ anschliessend ins Schlafzimmer verbracht und ihn dazu gezwungen, sich auf den Boden zu legen, wobei er von einem der drei Täter am rechten Arm festgehalten worden sei. Anschliessend habe man ihm eine Maske über den Kopf gezogen. Weil der anschliessende Versuch, ihn mittels eigens hierfür mitgeführten Kabelbindern zu fixieren, misslungen sei, hätten sie den auf dem Sideboard liegenden Hosengürtel des Opfers behändigt und dieses mittels Fixierung des rechten Arms um den Heizkörper gefesselt. Sie hätten dann mehrmals nach dem Ablauf zur Zutrittsverschaffung und den entsprechenden Codes für den Zugang und das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor gefragt. Als das Opfer wiederholt betont habe, wie schwierig dieses Unterfangen sei, hätten sie ihm damit gedroht, dass ihm bei Nichtkooperation etwas zustossen würde und sie wissen würden, wo seine Mutter wohne. Das dadurch sichtlich eingeschüchterte Opfer habe in der Folge die gewünschten Angaben preisgegeben, habe aber aufgrund seiner Angst unbewusst den Ablauf bei der Codeeingabe verwechselt. Während zwei Täter daraufhin die Wohnung in Richtung [...] verlassen hätten, sei der dritte Täter zwecks Bewachung des Opfers an dessen Wohnort verblieben. Als dieser nach 22.32 Uhr von seinen ihn telefonisch kontaktierenden Komplizen vernommen habe, dass bei ihnen vor Ort der Alarm ausgelöst worden sei, habe dieser das Opfer gefragt, wie dieser Alarm ausgeschaltet werden könne. Als das Opfer erklärt habe, dass dies nicht rückgängig gemacht werden könne, hätten sich die Täter darauf geeinigt, den Tatort an der [...] zu verlassen und sich wieder in der Wohnung des Opfers zu treffen. Dort vereint, sei einer aus dieser Gruppierung an X____ herangetreten und habe ihn gefragt, warum er sie verarscht hätte und diesen sogleich aufgefordert, sich ins Geschäft zu begeben und das Geld persönlich abzuholen und bis Mitternacht wieder zurückzukehren. Weiter sei das Opfer angewiesen worden, vor Ort gegenüber den Alarmierten zu erklären, dass die Alarmauslösung ein Versehen seinerseits gewesen sei. Sie würden seine Wohnung verlassen und er könne sich dann in einigen Minuten selber befreien. Nachdem die Täterschaft dann auch effektiv die Flucht ergriffen habe, sei es dem Opfer gelungen, sich von der Fesselung und Sichtverdeckung zu befreien und die Polizei zu verständigen. Noch am selben Abend habe ihn einer der Beschuldigten gegen 23.44 Uhr und 23.59 Uhr kontaktiert und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt bzw. ob er die Tageseinnahmen aus dem Tresor schon habe beschaffen können, woraufhin er vom Opfer die Falschinformation erhalten habe, wonach dieser noch unterwegs sei. Als sich der Berufungskläger 1 kurz vor Mitternacht zur Wohnung des Opfers begeben habe, sei er von der vor Ort anwesenden Polizei weggeschickt worden. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liege vor.

 

2.3.1   In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Polizei am Donnerstag, 22. März 2018, um 22.32 Uhr, ein in der T____-filiale [...] ausgelöster Alarm durch die Einsatzzentrale gemeldet wurde (Alarmrapport vom 23. März 2018, Akten S. 2110). Weiter ist erstellt, dass X____ um 23.03 Uhr die Polizei alarmiert, ihr gegenüber den in der Anklageschrift geschilderten Raubüberfall angezeigt (Rapport vom 23. März 2018, Akten S. 2095) und daraufhin in Anwesenheit der Polizei kurz vor Mitternacht zwei Anrufe der mutmasslichen Täterschaft entgegengenommen hat. Erstellt ist auch, dass er Berufungskläger 1 am Tatabend um 21 Uhr mit X____ verabredet war und dass er sich erst während den polizeilichen Abklärungen zur Tat zur Wohnung von X____ begeben hat.

 

2.3.2   Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Berufungskläger 1 als erstes den Raubüberfall als solchen in Frage und rügt, X____ könne den Überfall auch vorgetäuscht haben, um einen eigenen, fehlgeschlagenen Diebstahl zu kaschieren.

 

2.3.2.1 Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es bestehe keinerlei Grund, an den differenzierten und schlüssigen Aussagen von X____ zu zweifeln. Er sei – nebst den Aussagen im Polizeirapport – zwei Mal zur Sache einvernommen worden und habe das Kerngeschehen, detailreich und inhaltlich durchwegs gleichbleibend geschildert. Seine Aussagen wirkten nicht stereotyp und enthielten zudem eine Vielzahl von Realitätskriterien, wie die Nennung von unwesentlichen Nebenumständen und die Wiedergabe von Gesprächen und Erinnerungslücken. Zudem würden dessen Angaben durch objektive Beweismittel untermauert. Vor dem Hintergrund der angetroffenen Tatortsituation sowie unter Berücksichtigung der um 23:00 Uhr requirierten Polizei sei es ausgeschlossen, dass er den Überfall spontan inszeniert habe. Zudem sei X____ am 22. März 2018 um 21:00 Uhr – nota bene 30-45 Minuten vor dem Überfall – mit dem Berufungskläger 1 bei sich zu Hause verabredet gewesen, weshalb die Annahme, X____ habe am Abend des 22. März 2018 beabsichtigt, sich Zutritt zum T____ zu verschaffen, lebensfremd erscheine.

 

2.3.2.2 Das Appellationsgericht kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen – mit der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4437 f.) – vollumfänglich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass der Berufungskläger 1 selber zu Beginn der Ermittlung noch die Aufrichtigkeit von X____ betont hatte («[D]er X____ hat keine Scheisse gebaut», «Ich traue das vielen zu, aber ihm am wenigsten», «Er hat sich immer aus allen Konflikten raus gehalten. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass er Scheissdreck baut», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2148). Auch die Beschreibungen des Berufungsklägers 1 unmittelbar nach der Tat deuten auf ein für X____ traumatisierendes Ereignis hin. So erklärte der Berufungskläger 1, X____ unmittelbar nach dem Vorfall nur kurz, für 2-3 Sekunden, gesehen zu haben, aber dieser sei «ein bisschen komisch», «[e]in bisschen verstört» gewesen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2150). Am nächsten Morgen seien auch alle Läden unten gewesen und er habe nicht aufgemacht (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2151 f.). Erst und allein die Verteidigung stellte später die Glaubwürdigkeit von X____ in Frage. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen – und es ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen in Frage zu stellen wäre:

 

2.3.2.2.1 Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. August 2018 (Separatbeilagen, Bd. 2/3) wurde am 22. März 2018 um 23:35 Uhr in X____s Wohnung eine Spurensicherung inkl. Fotodokumentation durchgeführt. Am Tatort konnte zurückgelassenes Fesselungsmaterial (Leibgurt und Kabelbinder), eine Augenbinde sowie ein Rucksack, worin sich Angaben von X____ zufolge der Schlüsselbund für die T____-filiale befunden habe (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2119), sichergestellt werden. Die Verteidigung bringt einerseits vor, X____ habe seine Wohnung offensichtlich arrangiert und einen Tatort inszeniert. Andererseits merkt sie an, es sei unglaubwürdig, dass die Täter eine Seidenmaske, wie man sie von einem Beauty-Salon kenne, und Kabelbinder als Fesselungsmaterial benützt hätten (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548). Dies widerspricht sich: Hätte X____ nämlich tatsächlich einen Tatort nachzustellen versucht, wären gerade übliche Tatutensilien zu erwarten gewesen, wie etwa – so die Annahme der Verteidigung – ein Textilsack statt einer Satin-Augenmaske. Dass sich die Kabelbinder denn auch als ungeeignet für das Fesselungsvorhaben der mutmasslichen Täter erwiesen hatten, wurde von X____ genauso geschildert («Ich hatte das Gefühl[,] sie waren zu kurz. Er hat es irgendwie nicht hingekriegt», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2126), weshalb man dann einen Gürtel des Geschädigten genommen habe, um ihn an der Heizung zu fixieren (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120; Einvernahme vom 16. Juli 2019, Akten S. 2229). Auch seine weiteren Schilderungen, etwa dass man ihm nur eine Hand (und nicht beide) an der Heizung fixiert habe und dass seine linke Hand somit freibeweglich gewesen sei, deuten nicht darauf hin, dass X____ um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bedacht gewesen wäre und er einen möglichst offensichtlichen Raubüberfall zu schildern versucht hätte. So versuchte er vielmehr zu erklären, weshalb er sich trotzdem gefügt habe («[i]ch bin so in einer Angstphase gewesen und habe es gar nicht probiert und bin auch nicht auf die Idee gekommen», Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2229 f.).

 

2.3.2.2.2 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach X____ den Schlüssel mit der aufgesetzten Augenbinde nicht hätte bezeichnen können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548), ist es auch ohne direkte Sicht durchaus möglich, einzelne Schlüssel am eigenen Schlüsselbund aufgrund diverser unterschiedlicher Eigenschaften (Aufschrift, Form, Grösse, Anordnung, etc.) voneinander zu unterscheiden und zu beschreiben. Kommt hinzu, dass der Eingangsschlüssel zur T____-filiale gemäss S____ farblich erkennbar war (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4523; vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers 1, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4521: «Es gibt einen roten Schlüssel für die Eingangstüre, […]. Dann gibt es einen normalen Metallschlüssel […]»).

 

2.3.2.2.3 Auch dass X____ Schulden im Umfang von CHF 57'402.05 aufgewiesen und gewusst habe, dass das Geld im Tresor zu deren Tilgung ausreichen würde, lassen keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Zum einen arbeitete er zum Tatzeitpunkt seit 10 Jahren in der T____-filiale am [...] (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124) und würde er – gerade angesichts seiner finanziellen Situation – kaum sein langjähriges Arbeitsverhältnis und gefestigtes Einkommen aufs Spiel setzen. Zum anderen erklärte X____ bezüglich seiner Schulden anwaltlich vertreten zu sein, weshalb er wohl kaum beabsichtigte, seine Schulden mit kriminellen Machenschaften abzutragen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2125; Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2221 und 2223).

 

2.3.2.2.4 An der heutigen Berufungsverhandlung erachtete es die Verteidigung sodann als «unglaubw.dig», dass X____ den Tätern gesagt habe, man müsse – um die Alarmanlage auszuschalten – nur einen Knopf drücken. Das zentrale Element einer Alarmanlage sei doch der Code (Plädoyer, Akten S. 4548).

 

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Schilderung von ungewöhnlichen Details ein Realkriterium darstellt, das gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht und dass X____ – wenn er einen vorgetäuschten Raubüberfall geschildert hätte – wohl darum bedacht gewesen wäre, «richtige» Anweisungen zur Entschärfung des Alarms anzugeben. Zudem räumt X____ ein, es den Tätern «falsch» erzählt zu haben, man müsse beim Reingehen den Code zwingend eingeben (Einvernahme vom 23.  März 2018, Akten S. 2119). Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Einvernahme noch in derselben Nacht, daher unmittelbar nach dem mutmasslichen Raubüberfall erfolgt ist und X____ damit noch unter Schock gestanden haben musste. Seine weiteren Ausführungen deuten jedenfalls darauf hin, dass er den Tätern zwar den Code für das Ausschalten der Alarmanalage angegeben, zusätzlich aber auch den Knopfdruck erwähnt hatte, welcher es beim Reingehen gerade nicht brauche («Und beim Reingehen muss nur der Code eingegeben werden, ohne Taste drücken zum Bestätigen», Akten S. 2119 [Hervorhebung hinzugefügt]).

 

Ob und mit welchem personalisierten Code der Alarm schliesslich deaktiviert worden ist (gemäss Alarm-Rapport sei beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau keine Alarmmeldung zu sehen gewesen, Akten S. 2111), kann dabei offen bleiben: Zum Einen konnte der Alarm wohl auch wegen Zeitablaufs beendet bzw. nicht mehr angezeigt worden sein (so sagte S____, er wisse nicht, wie lange der Alarm pfeife, das hätten sie nie testen können, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4526). Zum Anderen scheint wie vorhin ausgeführt auch nicht ausgeschlossen, dass X____ den Tätern – entgegen seiner nachträglichen Annahme – den Code zur Entschärfung der Alarmanlage angegeben hatte und der Alarm – sei es wegen Zeitüberschreitung (vgl. die Ausführungen von S____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4524) oder weil die Täterschaft auf dessen Anweisung hin zusätzlichen einen falschen Knopf gedrückt hatte – trotzdem ausgelöst wurde. Dies ganz abgesehen davon, dass die weiteren drei Mittäter unbekannt geblieben sind und diesen unter Umständen ebenfalls ein Deaktivierungscode bekannt gewesen sein konnte. Folglich ist der dahingehend gestellte Beweisantrag der Verteidigung auch abgewiesen worden (zur Begründung siehe zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4543).

 

2.3.2.2.5 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, X____ habe widersprüchliche Aussagen betreffend das Auslösen des Alarms gemacht. Dabei habe er teils behauptet, die Täterschaft hätte einen Alarm gehört, obgleich lediglich ein stiller Alarm ausgelöst worden sei, welcher im Gebäude nicht zu hören gewesen sei. Zudem habe er angegeben, den Alarm nicht deaktivieren zu können, was gelogen sei.

 

Dem ist als Erstes zu entgegnen, dass der ausgelöste Alarm – trotz der rapportierten Alarm-Art «Einbruch still» – akustisch auf jeden Fall wahrnehmbar war. Gemäss Aussage des Zeugen S____ fange es an zu piepsen, wenn man die Anlage nicht innerhalb von zwei Minuten entschärfe; es sei ein hoher Pfeifton. Man merke im Eingangsbereich folglich, dass man den Alarm ausgelöst habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4523 f. und 4526; so auch die Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134: «Beim Öffnen der Tür ertönt ein Alarmsignal[,] welches [sich] erst wieder durch Eingabe des Zugangscodes deaktivieren lässt»). Den Ausführungen von S____ ist weiter zu entnehmen, dass es X____ – entgegen der Annahme der Verteidigung – gerade nicht möglich war, den – einmal an die Einsatzzentrale ausgelösten – Alarm zu deaktivieren. X____ habe zwar als Kassenverantwortlicher zum Kreis der Erlesenen gehört, welche für den Zutritt zur Filiale überhaupt über einen Zugangscode verfügten, um die Alarmanlage zu deaktivieren (vgl. Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134). Wenn dies aber innert der vorgeschriebenen – offenbar zweiminütigen – Zeitspanne nicht gelinge, signalisiere die Alarmanlage den mutmasslich unbefugten Zutritt bzw. Zutrittsversuch der Einsatzzentrale. Ab diesem Moment könne der Alarm im Laden nicht mehr allein zurückgestellt werden, sondern es erfolge eine Überprüfung des Alarms durch die Einsatzzentrale ([...]) mittels Telefonanruf und Differenzanfrage. Die [...] habe hierzu eine Liste von 3-4 Personen; als Erster werde P____ kontaktiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4527). Tatsächlich hatte also X____ keine Möglichkeit auf die telefonische Rücksprache der Einsatzzentrale Einfluss zu nehmen, um den ausgelösten Alarm als unbeachtlichen Fehlalarm darzustellen.

 

Im Übrigen sind seinen Aussagen auch keine anderweitigen Widersprüche bezüglich des Alarms zu entnehmen: Sowohl in seinen ersten rudimentären Aussagen (Rapport, S. 2098) wie auch in seiner – noch in derselben Tatnacht erfolgten – Befragung (Einvernahme vom 23. März 2018, 1:06 Uhr, Akten S. 2118 f.) sagte er, er habe den Tätern unter anderem erklären müssen, wie sie ins Geschäft kämen, ohne den Alarm auszulösen bzw. wie man die Alarmanlage ausschalten müsse. Gegenüber der Polizei sagte er weiter aus, zwei der drei Männer hätten darauf die Wohnung verlassen. Als diese nach einiger Zeit zurückgekommen seien, hätten sie angegeben, nicht ins Geschäft gekommen zu sein (Rapport, Akten S. 2098). In seiner anschliessenden Einvernahme gab er spontan an, ihnen die Alarmanlage falsch erklärt zu haben (Akten S. 2119). Danach seien zwei Täter gegangen und einer sei mit ihm zurückgeblieben. Später hätten diese zusammen telefoniert. Er habe gehört, wie ein Täter am Telefon gefragt habe «was der Alarm ist ab, ja und was jetzt». Dieser habe ihn dann gefragt, was man machen könne, um den Alarm abzustellen. Er habe geantwortet «nichts, der Alarm ist schon raus», er hätte auch keine Möglichkeit den Alarm zurückzustellen (S. 2119 f.). In diesen ergänzenden Ausführungen sind keine Widersprüche festzustellen. Dass die ersten Aussagen von X____ – im Vergleich zur anschliessenden Befragung – rudimentär ausgefallen sind, ist gänzlich unverdächtig und erklärt sich einerseits damit, dass erstere noch unter unmittelbarem Schock erfolgten (es ist gerichtsnotorisch, dass ein traumatisierendes Ereignis zunächst nur fragmentiert wiedergegeben werden kann) und andererseits mit der Dauer der anschliessenden – umfassenden – Befragung von 01:06 Uhr bis 4:35 Uhr (Akten S. 2117 und 2129).

 

2.3.2.3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von X____ nicht glaubhaft sein sollten. Den vorinstanzlichen Erwägungen und der Staatsanwaltschaft folgend besteht kein Zweifel darüber, dass X____ am 22. März 2018 in seiner eigenen Wohnung von jener unbekannten Täterschaft überfallen worden ist, welche auch den Alarm in der T____-filiale [...] ausgelöst hat. Der Anklage folgend ist dabei in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf davon auszugehen, dass X____ von den drei vermummten Tätern unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert wurde, die entsprechenden Codes der T____-filiale [...] für das Ausschalten der Alarmanlage sowie für das Öffnen des Tresors zu nennen und die hierzu erforderlichen Schlüssel zu bezeichnen und auszuhändigen.

 

2.3.3   Sodann bestreitet der Berufungskläger 1 seine Tatbeteiligung und rügt, zentrale entlastende Sachverhaltselemente seien nicht oder nur oberflächlich geprüft worden.

 

2.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, es läge hinsichtlich der Beteiligung des Berufungsklägers 1 eine geschlossene Indizienkette vor: Zunächst habe er in einem abgehörten Telefongespräch vom 25. Mai 2018 gegenüber G____ erwähnt, dass er mit ein paar Leuten etwas gemacht habe, wofür er und diese Leute ein paar Jahre hinter Gitter müssten, wenn es rauskomme (Akten S. 2180 f.). Gemäss glaubhafter Aussagen von G____ habe der Berufungskläger 1 ihr zudem explizit erzählt, er sei dabei gewesen, als sie zu jemandem nach Hause gegangen seien und diesen gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben sein und die andern sollten ins Geschäft dieser Person gegangen sein (Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 2235; vgl. auch Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 1554 f. und erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3668). Zudem habe der Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ über das gesamte – der Täterschaft bekannte – Insiderwissen verfügt und zudem eine intensive Freundschaft mit X____ gepflegt. Dabei untermauere das für einen Überfall atypische Tatvorgehen, dass zwischen Opfer und Täter eine besonders enge persönliche Beziehung bestanden haben müsse. Stark belastet werde der Berufungskläger 1 auch durch die Tatsache, dass er mit X____ zeitnah zum Überfall zu Hause verabredet gewesen sei und erst mit einer zweistündigen Verspätung aufgetaucht sei. Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2018 seien sodann verdächtige Gegenstände (u.a. eine Softairpistole, eine Sturmmaske sowie Handschuhe) im Auto des Berufungsklägers 1 beschlagnahmt worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass er bei der Tat im Hintergrund agiert und die Fäden in der Hand gehabt habe.

 

2.3.3.2 Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Berufungskläger 1 habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma T____ bis zum 31. Dezember 2016 selber gewusst, wie man den Alarm deaktiviere und wo sich der Tresor befunden habe, weshalb X____ für ihn über keinerlei zusätzliche Informationen verfügt habe und dessen Involvierung sinnlos gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 4015), ist er damit nicht zu hören. Klar ist nämlich, dass der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma T____ angestellt gewesen war, er folglich einen Eingangsschlüssel und den separaten Büroschlüssel zum Tresor sowie die jeweiligen aktuellen Codes für die Alarmanlage und den Tresor benötigte (vgl. hierzu auch die Ausführungen von S____, wonach der Berufungskläger 1 keinen Zutrittscode gehabt habe, er das Alarmsystem nicht habe entsichern können und auch nicht im Besitz des Büroschlüssels zum Tresor gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f. und 4525). Belastend wirkt sich zudem aus, dass die Täterschaft sehr wohl über bestimmtes Insiderwissen verfügte (so wusste sie, dass es jeweils zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte, wo sich der Tresor befand, dass X____ als Kassenverantwortlicher zum «Kreis der Erlesenen» gehörte und er sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatte etc.) und der Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Anstellung über entsprechende Kenntnisse verfügte, was gerade für seine Täterschaft spricht. So zeigte sich auch X____ verwundert über den Wissensstand der Täterschaft: «Und was mich erstaunt, dass die so genau Bescheid wussten» (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124). Dass sich die Täterschaft trotzdem gewisse – ihnen bereits bekannte – Abläufe erklären liess (so das Vorbringen im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4547), konnte der Überprüfung der Richtigkeit sowohl des eigenen Wissensstands als auch des Wahrheitsgehalts der Angaben und Anleitungen von X____ dienen.

 

2.3.3.3 Die Verteidigung rügt weiter, es habe vor und während dem Überfall keine telefonische Absprache mit dem Berufungskläger 1 gegeben. Wäre diesem aber die Rolle des im Hintergrund agierenden Drahtziehers zugekommen, so wäre es zwingend notwendig gewesen, sich vorgängig zur Tatausführung bzw. im Zuge derselben mit den übrigen Tätern abzusprechen. Angesichts des sonst ahnungslos- und sorglos anmutenden Umgangs des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation wäre zu vermuten, dass er mit den Tatbeteiligten auf diesem Wege kommuniziert hätte und zwar für die Planung des Überfalls, aber auch als der ursprüngliche Plan scheiterte und sich die Gruppe neu organisieren musste. Zudem lasse sich das (Nach-)Tatverhalten der tatsächlichen Täterschaft – insbesondere die nachträglichen Telefonate um 23.44 und 00.00 Uhr – mit dem Wissen des Berufungsklägers 1, welcher am 22. März 2018 von der bei X____ anwesenden Polizei weggeschickt worden und entsprechend über deren Requirierung informiert gewesen war, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Berufungskläger 1 von der Polizeipräsenz gewusst habe, hätte er basierend auf diesem Wissen keinesfalls riskiert bzw. zugelassen, dass nochmals Anrufe getätigt würden, zumal die Behändigung des Geldes durch X____ zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht mehr möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). In Ergänzung dieses Vorbringens rügt die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung, dass die beim Raubüberfall verwendeten Rufnummern [...] und [...] unzureichend geprüft worden seien. Insbesondere sei nicht überprüft worden, ob diese scheinbar erst am 20. März 2018 aufgeschalteten Nummern von einem T____-Mitarbeiter freigegeben worden seien, was die Täterschaft des Berufungsklägers 1 ausschliessen würde, habe er zum Tatzeitpunkt bekanntlich nicht mehr dort gearbeitet (Beweisantrag und Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4518 und 4549; vgl. weiter die eingereichten Auszüge der Verteidigung, Akten S. 4492 ff.).

 

2.3.3.3.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Täterschaft nicht nur den Wohn­ort und die genaue Erwerbstätigkeit, sondern auch die private Handynummer des Geschädigten kannte, über welche der Berufungskläger 1 als Freund von X____ verfügte. Letzterer hatte sich nach Beendigung des ersten Telefonats mit der Täterschaft gegenüber der Polizei erstaunt darüber gezeigt: Er könne sich nicht erklären, woher die Täterschaft seine Telefonnummer habe und wie diese herausgefunden habe, wo er wohne. Seine Telefonnummer sei nirgends registriert (Rapport, Akten S. 2099). Der Umstand, dass die Täterschaft auch über diese verfügte, belastet wiederum den Berufungskläger 1 stark.

 

2.3.3.3.2 Gemäss Anklagevorwurf soll der Berufungskläger 1 zudem als «Drahtzieher» insbesondere den gemeinsamen Tatplan beschlossen, X____ kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen um 21 Uhr verabredet sowie in der Folge seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben und die generelle Vorgehensweise instruiert haben (Anklageschrift, Akten S. 3506). Seine Tathandlungen sollen mithin allesamt vor der eigentlichen Tatausführung erfolgt sein. Es verwundert daher nicht, dass die Telefonüberwachung keine Hinweise ergab, im Gegenteil: Die Tatsache, dass die den Tatplan ausführende Täterschaft den Berufungskläger 1 offensichtlich nicht über das Scheitern des Planes informiert hatte, ansonsten er sich wohl kaum unmittelbar danach zu X____ begeben hätte, sowie die weitere Tatsache, dass der Berufungskläger 1 trotz Kenntnis über den Polizeieinsatz die späteren Anrufe seiner Mittäter um 23.45 und 24.00 Uhr nicht (mehr) verhindern konnte, sprechen vielmehr dafür, dass die Täterschaft – wohl aus Sicherheitsgründen – eine telefonische Kommunikation über ihre privaten Handyrufnummern untereinander ausgeschlossen hatte. Anhaltspunkt dafür bietet die Aussage des Berufungsklägers 1 auf den allgemein gehaltenen Vorhalt hin, dass es sich um ein schwerwiegendes, gut geplantes Delikt gehandelt habe, wo er (und sein mutmasslicher Mittäter) keine «elektronischen» Spuren hätten hinterlassen wollen: «[Dann] kann es nur um den X____ gehen. 100 % geht es darum» (Einvernahme vom 28. Juni 2018, Akten S. 2208). Wenig erstaunlich gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 an, schon «seit längerer Zeit» gewusst zu haben, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Telefon überwachen würden (Akten S. 1071; so erwähnte er einen entsprechenden Verdacht schon in einem Telefonat vom 30. April 2018: «Hör auf mit solchen Sachen, wenn uns jemand zuhört», Separatbeilage RTI Auswertung, PDF S. 195), womit – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein ahnungsloser und sorglos anmutender Umgang des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation vermutet werden kann. Die Verteidigung geht daher fehl in der Annahme, die (Mit-)Täter hätten mit dem Berufungskläger 1 auf telefonischem Weg kommuniziert.

 

2.3.3.3.3 Der Umstand, dass der Berufungskläger 1 folglich während der Tatausführung nicht mehr kontaktiert werden konnte, entlastet ihn jedoch insoweit, als seine Tatbeteiligung nur auf den ursprünglichen Tatplan abzielen konnte. Ab dem Moment, da die zwei den Plan ausführenden Täter an der Eingangstüre der T____-filiale gescheitert sind und den Alarm ausgelöst haben, war ihr Handeln nicht mehr vom gemeinsamen – mit dem Berufungskläger 1 gefassten –  Tatentschluss getragen und war dieser nicht mehr im Geschehensablauf involviert und insoweit auch nicht mehr beteiligt. Dafür spricht wiederum sein Aussageverhalten: Als ihm in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten wurde, was am Tatabend geschah, bis der Alarm der T____-filiale ausgelöst worden war, antworte der Berufungskläger 1, er habe das auch gehört; es könne sein, er wisse es aber nicht. Als ihm vorgehalten wurde, dass die Täterschaft danach den Geschäftsschlüssel zurückgebracht und X____ bedroht und ihn aufgefordert habe, die Tageseinnahmen des Geschäfts selber zu besorgen, ehe sie aus der Wohnung geflüchtet seien, antwortete er: «Das wusste ich nicht mal» (Akten S. 2173 f.). Folglich bleibt auch der Hintergrund der beiden zwischen den übrigen Mittätern während der Tatausführung im Zeitraum von 22:39 bis 22:48 Uhr – und offenbar einzig zum Zwecke des Raubüberfalls – verwendeten Rufnummern [...] und [...] (vgl. Akten S.4492 ff.) irrelevant: Entsprechende Abklärungen könnten allenfalls Rückschlüsse auf die übrigen – unbekannt gebliebenen – Täter ergeben, vermögen aber den Berufungskläger 1 in Bezug auf seine – in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Tatbeteiligung von vornherein nicht zu entlasten.

 

2.3.3.3.4 In diesem Zusammenhang ist schliesslich hervorzuheben, dass die Angaben des Berufungsklägers 1 zur Frage, wie er überhaupt von diesem Vorfall erfahren habe, widerlegt wurden. Der Berufungskläger 1 begab sich bekanntlich noch während der polizeilichen Abklärung zu X____. Gemäss Rapport wurde er aber von der Polizei «ohne Angaben zum Vorfall» weggeschickt (Akten S. 2098). In seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 gab er an, von diesem Vorfall «gehört» zu haben (Akten S. 2172). Dies spezifizierte er in der Konfrontationseinvernahme vom 7. August 2018 dahingehend, dass er das Ganze von S____ mitbekommen habe. Er habe es darauf G____ erzählt und ihr gesagt, X____ sei zu Hause von drei Leuten überfallen worden, diese Leute hätten ihn bedroht und den T____ leer räumen wollen (Akten S. 2290). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe davon ein paar Tage später vom Abteilungsleiter des T____ erfahren (Akten S. 3669). Im Gegensatz dazu gab S____ an der Berufungsverhandlung jedoch an, er habe selber zum Tatzeitpunkt nicht mehr im T____ gearbeitet und habe erst durch den Berufungskläger 1 vom Vorfall erfahren (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f.; vgl. auch Audioaufnahme, Teil 1, ab 2:02:22). Somit ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger 1 überhaupt Kenntnis vom Vorfall hätte haben und diesen kurze Zeit später gegenüber G____ hätte schildern können, wenn er diesen nicht selber (mit-)geplant hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind jedenfalls von S____ widerlegt worden.

 

2.3.3.4 Letztlich wendet die Verteidigung ein, eine derart kurzfristige Planung wäre nicht möglich gewesen, weil das abendliche Treffen zwischen dem Berufungskläger 1 und X____ erst am späteren Nachmittag des 22. März 2018 um 16.26 Uhr vereinbart worden sei. Es sei den offenbar sehr unerfahrenen und unprofessionell agierenden Tätern nicht möglich gewesen, den abendlichen Überfall mit einer derart geringen Vorlaufzeit zu organisieren und durchzuführen (Berufungsbegründung, S. 4017 f.; Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4546).

 

Dieser Einwand erweist sich als aktenwidrig. So gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 23. März 2018 selber an, er hätte mit X____ bereits «Anfang Woche» ein Treffen vereinbart (Akten S. 2147). Dies ist denn auch anhand des von der Verteidigung als Beilage zur Berufungsbegründung beigelegten Chat-Auszugs belegt. Hiernach fragte der Berufungskläger 1 X____ schon in seiner Nachricht vom Dienstag 20. März 2018, um 22:35 Uhr, ob sie am Donnerstag (daher am 22. März 2018) ein Feierabendbier trinken gehen wollten (Akten S. 4029). Der Berufungskläger 1 gab weiter an, er habe X____ am 22. März 2018 um ca. 16 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug um 16:26 Uhr), wann [und nicht etwa ob] sie sich treffen würden. Er habe dann um ca. 19 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug wohl die Audio-Nachricht um 20:03 Uhr gemeint), dass er nicht wisse, ob es ihm reichen werde (Akten S. 2147). X____ antwortete darauf um 20:04 Uhr: «Easy» (Chat-Auszug, Beilage zur Berufungsbegründung, Akten S. 4029).

 

Abgesehen davon lässt sich ein solcher Coup ohne weiteres vorher beschliessen und in Ruhe vorbereiten, um den Plan bei nächster Gelegenheit – nämlich sobald ein Treffen in der Wohnung mit X____ vereinbart werden kann – ohne grosse Vorlaufszeit ausführen zu können. Schliesslich war die Täterschaft bei der Tatausführung darauf angewiesen, dass X____ drei unbekannten Männern seine Wohnungstüre aufschliesst, hätte dieser doch abends um ca. 21.50 Uhr die Türe nicht blindlings aufgedrückt, wenn er den – angekündetermassen verspäteten – Besuch des Berufungsklägers 1 nicht erwartet hätte.

 

2.3.3.5 Zuletzt ist hinsichtlich der den Berufungskläger 1 erheblich belastenden Aussagen von G____, welche bereits eingehend und zutreffend von der Vor­instanz gewürdigt worden sind (angefochtenes Urteil S. 32; siehe oben E. 2.3.3.1), Folgendes zu ergänzen: Diese gab in ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2018 an, der Berufungskläger 1 habe ihr vielleicht 3 oder 4 Monate vorher erzählt, dass er einen Raub auf eine W____ Tankstelle gemacht habe und dass er dabei gewesen sei, als sie zu jemandem nach Hause seien und diese gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft dieser Person gegangen sein (Akten S. 1365), was sowohl mit dem Zeitpunkt der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ am 22. März 2018 wie auch des Raubs zum Nachteil des W____ am 7. April 2018 (hierzu unten, E. 2.5) korrespondiert.

 

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 (als beschuldigte Person befragt) sowie vor Strafgericht (in der Rolle als Zeugin und unter Hinweis sowohl auf die entsprechenden Zeugnis- und Wahrheitspflichten als auch auf die möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses oder einer falschen Anschuldigung befragt) hat sie ihre Depositionen im Wesentlichen wiederholt, ohne den Berufungskläger 1 über Gebühr zu belasten (sie wiederholte etwa, dass er ihr zwar von kriminellen Aktivitäten erzählt habe, sie aber nicht wisse, ob es sich auch wirklich so zugetragen habe, Akten S. 1554), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem räumte G____ ein, Angst zu haben, gegen den Berufungskläger 1 auszusagen (so gab sie etwa auf die Frage, ob sie zuvor erwähnte Drohungen bei einer Konfrontation wiederholen würde, Folgendes an: «Ich würde es machen, aber ich habe Angst. Egal wie es rauskommt, er hat gesagt, dass ich nachher in der Scheisse bin. Ich sage ganz ehrlich[,] ich habe Angst, weil er so geredet hat» [Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349). Auch unter diesem Aspekt hatte sie erst recht keinen Anlass, ihn übermässig zu belasten.

 

Insoweit der Berufungskläger 1 zu den belastenden Aussagen von G____ Stellung nimmt und diese zu entkräften versucht, überzeugen seine Ausführungen nicht: Zunächst will er G____ erst kennengelernt haben, nachdem er – einige Tage nach dem Überfall vom 22. März 2018 – vom Abteilungsleiter S____ erfahren habe, was mit X____ passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3669). Dies steht einerseits im Widerspruch zu den Angaben von G____, wonach sie den Berufungskläger 1 bereits «ende letzten Jahres», daher Ende 2017, in der Bar kennengelernt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349), andererseits kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach S____ den Vorfall überhaupt erst vom Berufungskläger 1 mitbekommen haben will, E. 2.3.3.3.4). In zeitlicher Hinsicht gab der Berufungskläger 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 an, er habe ihr «ein paar Tage» nach seiner «Einvernahme wegen Herrn X____» (es kann damit nur die erste Einvernahme vom 23. März 2018 gemeint gewesen sein, Akten S. 2145) in der M____ – nota bene am Ort, wohin sich der Berufungskläger 1 noch in der Tatnacht begeben hatte (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2174 f.) – von diesem Überfall erzählt (Akten S. 1557). Dagegen gab er vor Strafgericht an, ihr gesagt zu haben, dass er diesbezüglich erst noch bei der Polizei aussagen müsse (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 55:17). Hierzu ergänzte er in expliziten Worten, er habe ihr gesagt, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt werde («Ich habe [ihr] gesagt, ich werde für das vom Herr X____ beschuldigt», erstinstanzliche Audio­aufnahme, Teil 1, ab 56:03; dass er dabei tatsächlich von seiner Beschuldigtenstellung ausging, ergibt sich zudem aus seinen späteren Aussagen, wonach er sich darüber lustig gemacht habe, dass man ihm am Schluss auch noch den Raubüberfall bei der Tankstelle anlasten werde, erstinstanzliches Protokoll, S. 3669). Dass er im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ und der T____ [...] beschuldigt werde, wurde ihm jedoch erst anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten (Akten S. 2171). So gab der Berufungskläger 1 vor Strafgericht auf Nachfrage hin – und in diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – denn auch an, noch gar nicht gewusst zu haben, dass er in Bezug auf den Überfall gegen X____ beschuldigt werde, als er diesen gegenüber G____ erwähnt habe; er habe ihr lediglich erzählt, dass er als Zeuge befragt worden sei (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 1:02:52; erstinstanzliches Protokoll, S. 3670). Damit widerspricht sich der Berufungskläger 1 gleich mehrfach.

 

2.3.3.6 Im Ergebnis ist aufgrund der Gesamtheit aller Indizien die Beteiligung des Berufungsklägers 1 in der ihm vorgeworfenen Rolle als Drahtzieher hinter den Geschehnissen vom 22. März 2018 nachgewiesen (zur Zulässigkeit des Indizienbeweises kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, angefochtenes Urteil, S. 31). Alle Fäden laufen somit zum Berufungskläger 1: Er war es, der X____ kannte und wusste, wo und in welcher Funktion dieser bei der Firma T____ arbeitete. Er wusste auch, dass sich eine beträchtliche Menge Geld im Tresor befindet und ihm waren die Sicherheitsvorkehrungen bekannt, zu deren Überwindung es das Wissen und die Schlüssel des Opfers bedurfte. Schliesslich war es der Berufungskläger 1, der sich am besagten Abend bei X____ zu Hause mit diesem treffen wollte und der der Täterschaft auf diese Weise garantierte, dass X____ zu Hause war, und ihr andererseits einen erleichterten Zugang zur Wohnung des Opfers ermöglichte, hätte X____ doch, wenn er keinen Besuch erwartet hätte, den drei ihm zuvor unbekannten Männern spätabends nicht derart unbedarft die Türe geöffnet. Zudem war der Berufungskläger 1 zugestandenermassen in der Lage, den Sachverhalt, wie er sich zugetragen hat, kurze Zeit später gegenüber G____ zu schildern, wofür er keine plausible Erklärung liefern konnte. Sein diesbezüglicher Wissensstand lässt sich einzig mit seiner eigenen Tatbeteiligung erklären.

 

2.3.4   In rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten geblieben.

 

Diesen folgend ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei der Entschliessung und Planung des vorliegenden Delikts massgebend mitgewirkt hat und in seiner Funktion als Drahtzieher einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen, sodass er als Mittäter zu betrachten ist. Obschon der Berufungskläger 1 bei der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, sind ihm aufgrund seiner Stellung als Mittäter die Tathandlungen seiner drei Komplizen als eigene Handlung anzurechnen. Die Zurechnung der Tatbeiträge zum nicht selbst handelnden Mittäter endet indessen in dem Moment, in welchem die Mittäter vom ursprünglichen Tatplan abgewichen sind. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 für diejenigen Handlungen seiner Mittäter, die nach dem Auslösen des Alarms in der Firma T____ erfolgt sind (siehe oben, E. 2.3.3.3.3), d.h. für die – unter abermaliger Drohung – erfolgte Aufforderung, dass X____ die Tageseinnahmen der T____-filiale [...] nunmehr selber besorgen müsse, nicht mehr zu verantworten.

 

In Bezug auf die rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger 1 anzurechnenden Verhaltens der Mittäter können die im Übrigen korrekten Ausführungen der Vor­instanz übernommen werden: Indem sie X____ unter Androhung von Waffengewalt und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dazu bestimmten, die Angaben zur Ausschaltung der Alarmanlage und den Code zum Tresor der T____-filiale [...] herauszugeben, um dort die Tageseinnahmen in fünfstelliger Höhe zu behändigen, bedrohten sie X____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Der dadurch derart eingeschüchterte X____ lieferte die geforderten Angaben, woraufhin zwei Täter die T____-filiale betraten, versehentlich den Alarm auslösten und umgehend die Flucht ergreifen mussten, sodass sie sich das im Tresor befindliche Geld nicht aneignen konnten. Da es aufgrund der ausgebliebenen Vermögensdisposition am eigentlichen Taterfolg fehlt und die Tat somit im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB. Zudem erfüllt das Betreten der Wohnung von X____ gegen dessen Willen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

 

2.3.5   Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen.

 

2.4      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der E____ (Anklagepunkt 10)

 

Gemäss Anklage sei der Berufungskläger 1 im Zusammenhang mit einem geplanten Raubüberfall (dazu unten E. 2.5) für die Organisation eines Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen. Hierfür habe er sich plangemäss am Nachmittag/Abend des 6. April 2018 zu dem in [...] an der [...] gelegenen Dienstgebäude [...] seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, begeben und in den Räumlichkeiten den Fahrzeugschlüssel des [...] Kombi (SO [...]) behändigt. In der Folge habe er diesen auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen zum Gebrauch entwendet.

 

2.4.1   In objektiver Hinsicht ist durch den entsprechenden Rapport erstellt, dass der weisse [...] zwischen dem 6. und 9. April 2018 entwendet worden ist (Akten S. 2371 ff.). Weiter steht fest, dass dieses Fahrzeug am 22. April 2018 von der Polizei sichergestellt (Akten S. 2391 ff.) und in der Folge am 26. April 2018 freigegeben respektive der E____ ausgehändigt worden ist (Akten S. 2398).

 

2.4.2   Die Vorinstanz erwog, es lasse sich aus den im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörten Gespräche vom 29. und 30. April 2018 unter anderem entnehmen, wie der Berufungskläger 1 einer unbekannten Person Folgendes erzählt habe: «Das Auto steht auf jedenfall hier in der Halle», worauf die unbekannte Person entgegnet habe: «Hast du es endlich zurückgebracht?». Einen Tag später habe der Berufungskläger 1 erneut dieselbe Person angerufen: «Es gibt, ah, das habe ich dir ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto wieder da ist», worauf diese Person geantwortet habe: «Ja, das hast du gestern erzählt, dass du es zurück gebracht hast». Des Weiteren liessen auch die Begleitumstände der vorliegenden Tat auf die Täterschaft des Berufungsklägers 1 schliessen. Fakt sei, dass er als Mitarbeiter der E____ Zutritt zu jenem Büro hatte, wo sich der Ersatzschlüssel des Fahrzeugs befunden habe. Sodann stehe diese Entwendung in zeitlicher Hinsicht offenkundig in engem Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den W____, zumal feststehe, dass der entwendete [...] bei jenem Überfall dem Berufungskläger 2 als Fluchtauto gedient habe. Die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe das Auto entwendet und dem Berufungskläger 2 zur Verfügung gestellt, erscheine lebensfremd, denn die Berufungskläger 1 und 2 pflegten zur Tatzeit einen intensiven, kollegialen Kontakt. Dagegen vermöge die sichergestellte DNA-Spur von Y____ zwar nachzuweisen, dass jener das Fahrzeug gelenkt habe, allerdings zeigten die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf, dass sich Y____ zur Tatzeit vorwiegend im Kleinbasel aufgehalten habe und er folglich als Täter gar nicht in Frage komme. Vor diesen Hintergründen sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

 

2.4.3

2.4.3.1 Die Verteidigung rügt – insoweit mit Recht –, dass der im angefochtenen Urteil zitierte Gesprächsinhalt zwischen dem Berufungskläger 1 und seiner aktuellen Freundin N____ einer offenbar eher scherzhaft geführten Konversation entstamme, was von der Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4019 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4539 f.). Angesichts des Kontexts dieses Gesprächs sind die daraus abgeleiteten Verdachtsmomente zwar nicht zweifelsfrei begründet, was es bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gilt, doch lässt sich immerhin festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in beiden Gesprächen zur Sprache gekommen ist und in der Beziehung des Berufungsklägers 1 offensichtlich thematisiert worden war.

 

2.4.3.2 Soweit der Berufungskläger 1 jedoch zur Hauptsache vorbringt, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Annahme gerade keinen Zugang zum fraglichen Büro oder zum gesicherten Schlüsselsafe gehabt (Berufungsbegründung, Akten S. 4021; zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), so erweist sich der Einwand als unbegründet. Zwar geht aus dem Schreiben der E____ vom 19. April 2018 hervor, dass sich die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren Schlüsselkasten im Büro 014 befänden (Akten S. 686) und dass der Berufungskläger 1 weder zum Büro noch zum Schlüsselkasten eine «Zugangsberechtigung» gehabt habe (Akten S. 686 und S. 689). Gemäss Aussagen von [...], Chefmonteur des [...] der E____ waren aber alle Ersatzschlüssel in einem anderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im selben Büro aufbewahrt. Das Büro sei zudem – zum Beispiel in der Pause – «unbesetzt und offen» gewesen. Auch werde über die Schlüsselausgabe nicht Buch geführt (Einvernahme vom 24. Mai 2018, Akten S. 2403 f.). Zudem bestätigte [...], dass alle dort angestellten Mitarbeitenden der E____ über einen persönlichen Schlüssel verfügten, mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten (Akten S. 2405). Dass es dem Berufungskläger 1 mangels Zugriffsmöglichkeit unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen, erweist sich damit als aktenwidrig.

 

Im Übrigen wird diese Behauptung selbst von den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 ausdrücklich widerlegt. So hatte er damals noch ausgeführt, es seien – als er mit einem «Rumänen [wohl gemeint: Y____ in [...] vor Ort gewesen sei – «viele Türen offen» gewesen und auch der Schlüsselkasten sei «frei zugänglich» gewesen. Dies habe sich erst nachträglich geändert, als jeder einen Schlüssel dafür bekommen habe (Akten S. 2560). Der Berufungskläger 1 wusste also um die mangelhafte Kontrolle über die Fahrzeugschlüssel der E____ und hatte damit jederzeit Zugang zu diesen. Dass er konträr dazu im späteren Verfahrensverlauf wiederholt angab, er hätte «die Bürotür und den Schlüsselkasten aufbrechen» müssen, um überhaupt an einen Schlüssel zu gelangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685; vgl. auch Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2427 f.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4540), entspricht folglich nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung zu werten.

 

Dass die E____ im Nachhinein nicht mehr habe nachvollziehen können, ob vor dem Vorfall alle drei Schlüssel des entwendeten Fahrzeugs (nämlich 2 normale Autoschlüssel inkl. Option Funköffnung auf Distanz, zzgl. 1 Plastikschlüssel [Notfallschlüssel] ohne Option Funköffnung auf Distanz) vorhanden gewesen seien und dass in zeitlicher Hinsicht deshalb nicht abschliessend feststehe, wann der für die Entwendung des Fahrzeugs benutzte Schlüssel tatsächlich abhandengekommen sei (so die weiteren Einwände in der Berufungsbegründung, Akten S. 4021, sowie im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4549), ist irrelevant, wird dem Berufungskläger 1 doch im angeklagten Zeitraum (Nachmittag/Abend des 6. Aprils 2018) primär die Entwendung des Fahrzeugs – und nicht etwa (nur) die vorherige Behändigung des Fahrzeugschlüssels – zur Last gelegt.

 

2.4.3.3 Auch die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA-Spur des Berufungsklägers 1 gefunden worden ist, vermag ihn – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach seine Täterschaft damit so gut wie ausgeschlossen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 4022) – nicht zu entlasten. Zunächst ist gerichtsnotorisch, dass Menschen eine unterschiedliche Menge an DNA hinterlassen, weshalb das Auffinden «zahlreiche[r] Spuren von Lenkern […], welche das Fahrzeug vorgängig zur Entwendung desselben benutzt haben» (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), keinen den Berufungskläger 1 entlastenden Umkehrschluss erlaubt. So erklärte der Berufungskläger 1 selber schon mit dem Auto gefahren zu sein, und dass die Fahrzeuge nicht oft geputzt würden, weshalb man auch DNA von ihm hätten finden können (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2429), was aber nachweislich nicht der Fall war. Die Annahme, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger 1 mit dem Fahrzeug gefahren sei, ohne dass er seine DNA-Spur hinterlassen hätte (zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), ist damit widerlegt. Auch lässt sich das Hinterlassen einer DNA-Spur durch geeignete Schutzkleidung vermeiden. Entsprechende Textilien wurden denn auch anlässlich der Durchsuchung vom 20. Juni 2018 im Personenwagen des Berufungsklägers 1 aufgefunden (darunter etwa Lederhandschuhe (Akten S. 2517), verschiedene Stoffhandschuhe (Akten S. 2518), einen Kapuzenpullover (Akten S. 2519), zwei Sturmhauben (Akten S. 2516 f.) und zwei Mützen (Akten S. 2520 f.). Im Übrigen stellt die alleinige Tatsache, dass am mutmasslichen Tatort keine DNA gefunden wurde, keinen Entlastungsbeweis dar. Der Berufungskläger 1 wird dadurch lediglich nicht zusätzlich belastet.

 

2.4.3.4 Die Verteidigung sieht den Berufungsklägers 1 schliesslich damit entlastet, dass im entwendeten Fahrzeug die DNA von Y____ gefunden worden sei und er folglich als Täter in Frage komme (so denn auch das sinngemässe Vorbringen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme 28. Juni 2018, Akten S. 2560; vgl. weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).

 

Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, die RTI-Auswertung schliesse die Täterschaft von Y____ nicht per se aus, da die Tatzeit – und es kann dabei nur um den Tatzeitpunkt der Fahrzeugentwendung gehen – weit gefasst werde, nämlich vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Erstellt ist dagegen, dass das entwendete Fahrzeug im Rahmen des am 7. April 2018 um 22:58 Uhr verübten Raubüberfalls (hierzu unten, E. 2.5) als Fluchtauto verwendet wurde, womit der tatsächliche Zeitpunkt der Fahrzeugentwendung erheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen erfolgte die Auswertung der RTI Daten für die gesamte Zeitspanne vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Separatbeilage, Bd. 1, PDF S. 172), ohne dass sich Antennenstandorte in der Umgebung des E____ in [...] ergeben hätten.

 

Dass Y____ das Mobiltelefon anlässlich der Fahrzeugentwendung nicht auf sich getragen hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 4022 f.), ist angesichts seines sonst sorglosen Umgangs mit möglichen Beweisspuren (vgl. die aufgefundenen DNA-Spuren am Gurtschloss und am innen- und aussenseitigen Öffnungsgriff der Fahrertür, Akten S. 2422) unwahrscheinlich. Entscheidend ist aber letztlich, dass nur der Berufungskläger 1 – im Gegensatz zu Y____ – zur Tatzeit bei der E____ in [...] angestellt war, dass somit nur er wusste, wo sich der für die Entwendung benötigte (Ersatz-)Schlüssel befand und schliesslich auch nur er Zugang zum Fahrzeugschlüssel sowie zum entwendeten Fahrzeug hatte.

 

2.4.3.5 Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Konnexes zum (versuchten) Raubüberfall auf den W____ ferner festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 nicht nur intensiven, kollegialen Kontakt zum mitbeschuldigten Berufungskläger 2, sondern auch zum – mutmasslich ebenfalls am Raubüberfall als Lenker des Fluchtfahrzeugs involvierten – Y____ pflegte (vgl. Einvernahme vom 24. Juli 2018, Akten S. 2442). Dass der Berufungskläger 1 denn auch nicht zögerte, zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu handeln, ist schliesslich aufgrund der – zugestandenen – Kupferdiebstähle (Anklagepunkte 12 bis 14 [Akten S. 3513 ff.], angefochtenes Urteil, S. 45 ff.) ebenfalls erstellt.

 

2.4.3.6 Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 damit – auch ohne auf die wiedergegebenen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Freundin N____ abzustellen, aber unter Berücksichtigung dessen, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in deren Beziehung jedenfalls ein präsentes Thema war – in Gesamtbetrachtung aller – von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend gewürdigten – Indizien zweifelsfrei erstellt.

 

2.4.4   Nachdem die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Anklage – unangefochten geblieben und im Übrigen zutreffend ist, bedarf es hierzu keiner weitergehenden Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die Anklageschrift (Akten S. 3512) sowie das angefochtene Urteil (S. 37) verwiesen werden.

 

2.4.5   Der Berufungskläger 1 wird damit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärt.

 

2.5      Versuchter Raub zum Nachteil des W____ (vertreten durch F____) (Anklagepunkt 11)

 

Die Anklage gegen die Berufungskläger 1 und 2 geht von folgendem Sachverhalt aus: Ihrem gemeinsamen Tatplan, einen Raubüberfall auf den an der [...] gelegenen W____ zu begehen, folgend, habe der Berufungskläger 1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____ übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger 2 plangemäss aus dem Personenwagen ausgestiegen und habe den Tankstellenshop betreten. In der Folge habe er sich in das Bürogebäude/Lagerraum der Verkaufsstelle begeben, wo er sogleich den Filialleiter F____ erblickt und diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Waffendrohung lautstark aufgefordert habe, ihm Geld in den [...]-Plastiksack zu übergeben. Zwecks Untermauerung der Forderung habe er eine Ladebewegung mit seiner Waffe getätigt. Als sich sein sichtlich in Angst und Schrecken versetztes Gegenüber vor lauter Aufregung und infolge der technisch bereits verriegelten Kasse nicht im Stande gesehen habe, dieser Forderung nachzukommen, habe der Berufungskläger 2 kurzfristig die Filiale verlassen um diese nur Sekunden später, nachdem er von seinem Komplizen Y____ getadelt worden sei, wieder unter Androhung von Waffengewalt gegenüber dem vorgenannten Filialleiter und der lautstarken Drohung, wonach er schiessen werde, erneut zu betreten. Als ihm dieser in der Folge erklärt habe, dass die Polizei auf dem Weg zum Geschäft und die Kasse gesperrt sei, habe der Berufungskläger 2 die Räumlichkeiten ohne Mitführung einer Beute in Richtung Personenwagen und den Tatort mit Y____ unverrichteter Dinge in Richtung [...] verlassen.

 

2.5.1 In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass sich der angeklagte Überfall am Abend des 7. April 2018 ereignet hat. Es liegen als objektive Beweismittel nebst dem Polizeirapport (Akten S. 2463 ff.) insbesondere auch die Videoüberwachungsbilder und -aufnahmen (Akten S. 2499 ff.) vor, aus welchen namentlich ersichtlich ist, dass der Täter beim Überfall auf den W____ im Besitz einer Waffe sowie eines schwarz-weiss gestreiften Plastiksacks mit der Aufschrift «[...]» gewesen ist. Der eigentliche Tatablauf wird denn auch nicht bestritten.

 

2.5.2

2.5.2.1 In Bezug auf den Berufungskläger 1 erwog die Vorinstanz, es hätten am 20. Juni 2018 in dessen Privatfahrzeug die beim Überfall vom Berufungskläger 2 verwendeten Utensilien (Softairpistole und [...] Plastiktüte) beschlagnahmt werden können. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht lasse sich entnehmen, dass die beschlagnahmte Pistole als Tatwaffe nicht ausgeschlossen werden könne. Dessen ungeachtet habe das Opfer angegeben, dass der Täter eine schwarze Pistole, er vermute eine [...], auf ihn gerichtet habe und stelle eine solche Waffe in der Tat ein taugliches Vergleichsobjekt dar. Ferner sei allgemein bekannt, dass mit einer Softairpistole Ladebewegungen gemacht werden könnten, sodass die diesbezügliche Schilderung des Opfers glaubhaft sei. Sodann lieferte der Berufungskläger 1 auch keine stichhaltige Erklärung, weshalb er überhaupt eine Softairpistole besitze. Unter Berücksichtigung dessen sowie im Gesamtkontext bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der beschlagnahmten Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe. Zudem sei durch den Polizeirapport einerseits und die Bilder der Überwachungskamera und den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) andererseits erstellt, dass der von ihm entwendete weisse [...] (siehe oben, E. 2.4) beim Überfall als Fluchtfahrzeug gedient habe. Auch habe zwischen den Berufungskläger 1 und 2 ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt – rund 52 Telefonverbindungen – bestanden. Der Berufungskläger 1 werde zudem durch den Umstand belastet, dass er am 7. April 2018 unmittelbar vor der Tat um 21:45 Uhr mit dem Berufungskläger 2 telefoniert habe und sein Mobiltelefon um 23:48 Uhr an dessen Wohnort eingeloggt gewesen sei. Für seine Tatbeteiligung spreche ferner das im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörte Gespräch zwischen ihm und G____. Hinzu träten deren glaubhafte Aussagen, wonach der Berufungskläger 1 ihr erzählt habe, dass er bei einem Raub auf eine W____ Tankstelle beteiligt gewesen sei.

 

2.5.2.2 Der Berufungskläger 1 rügt als Erstes, es habe sich beim Fluchtauto nicht um das entwendete Fahrzeug der E____ gehandelt.

 

2.5.2.2.1 Mit der Vorinstanz ist an die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht des FOR vom 3. Juli 2018 anzuknüpfen, wonach das Kontrollschild gemäss Analyse des Untersuchungsmaterials «SO [...]» lauten könnte (Akten S. 2529), was dem Kontrollschild des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs der E____ (Rapport, Akten S. 2372) entspricht. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es sei unklar, ob das gesuchte Kontrollschild «SO [...]» bereits in der – nicht aktenkundigen – Auftragserteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018 erwähnt worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sei deshalb von dessen vorab Erwähnung auszugehen, weshalb die Aussagekraft des Berichtes aufgrund der damit ausgelösten konfirmatorischen Prozesse von vornherein herabgesetzt, wenn nicht aufgehoben werde (Berufungsbegründung, Akten S. 4024). Ein solches Vorgehen kann jedoch nach Abklärung beim zuständigen Sachbearbeiter des FOR vom 14. September 2022 mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Gemäss Bestätigung von [...] vom 14. September 2022 gelte bei der forensischen Untersuchung bzw. Rekonstruktion von Fahrzeugkontrollschildern grundsätzlich, «dass von Seiten der Auftraggeberin keinerlei Informationen zu Zahlen, Buchstaben oder Ziffern an den Auftragnehmer weitergereicht werden dürfen», ansonsten der Auftragnehmer wegen Befangenheit vom Auftrag zurücktreten müsse. Eine Rekonstruktion beziehe sich immer auf das zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial. Dass das gesuchte Kontrollschild ihm gegenüber vorab erwähnt worden sei, konnte er denn auch ausdrücklich verneinen («In der Anfrage von [...] vom 26. April 2018 wurde im Auftrag nach einer Rekonstruktion des fraglichen Kontrollschildes gefragt. Ausser dem inkriminierten Video- und Bildmaterial wurden keine weiteren sachdienlichen Informationen weitergereicht», Akten S. 4429). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550) kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Nummer des gesuchten Kontrollschilds bei der Auftragserteilung vorab telefonisch kommuniziert worden war.

 

2.5.2.2.2 Weiter irrt die Verteidigung, wenn sie vorbringt, das entwendete Fahrzeug habe gemäss Polizeibericht auf der Heckklappe linksseitig die E____-interne Fahrzeugnummer «[...]» in schwarzer Farbe getragen, wogegen eine entsprechende Nummer bei dem anlässlich des Überfalls verwendeten Fahrzeug nicht zu erkennen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4025; eingereichte Unterlagen betreffend Grösse der Fahrzeugnummer, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4544 und S. 4462). Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass auf den Bildern der Überwachungskamera eine Nummer dieser Grösse auf der Heckplatte sichtbar sein müsste: «Vielleicht wäre sie verschwommen, und vielleicht auch nur lesbar durch das FOR, aber sie wäre sichtbar. Man würde auf den Bildern sofort erkennen: hier ist etwas, hier ist eine Zahl – auch wenn sie gar nicht genau erkennbar wäre (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550). Nach Durchsicht der von der Effektenstelle erhältlich gemachten – und aktenkundigen – Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist jedoch genau eine solche – wenngleich nicht lesbare – Fahrzeugnummer auf der linkseitigen Heckplatte des Fluchtautos klar ersichtlich (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:50] und Bildaufnahme 20180407‌_225916_‌02_Cam4 Kopie; vgl. auch der bei der Sichtung der Videoaufnahme erstellte Screen­shot, Akten S. 4433).

 

2.5.2.2.3 Aus derselben Aufnahme wird zudem ersichtlich, dass das Fluchtfahrzeug, auf welchem – wie beim entwendeten Fahrzeug der E____ (vgl. Akten S. 2512) – auf der (linken) Fahrertür ein Schriftzug zu erkennen war (Akten S. 2511), auf der (rechten) Beifahrertüre keinen solchen Schriftzug aufwies (Cam4 Säule 3» [00:48] sowie der daraus erstellte Screenshot, Akten S. 4435). Auch damit ist die Identität des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs (oben, E. 2.4) und dem Fluchtfahrzeug erstellt. Gemäss Abklärungen bei der E____ seien deren Fahrzeuge nämlich mit einem Schriftzug «[...]» (Logo der E____ vorangestellt) auf Fahrer- und Beifahrertüre versehen. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr angebracht worden (Akten S. 2512).

 

2.5.2.2.4 Insgesamt ist die Identität der Fahrzeuge somit ohne jeden Zweifel erstellt. Dagegen wirft die Vehemenz, mit welcher der Berufungskläger 1 vor Berufungsgericht die Identität beider Fahrzeuge abzustreiten versuchte, indem er vor Gericht den Strafverfolgungsbehörden sinngemäss unterstellte, man habe aufgrund der vermeintlich fehlenden Wagennummer mehr oder weniger bewusst darauf verzichtet, die Heckansicht des gefundenen Fahrzeugs aktenkundig zu fotografieren, obgleich man ihn damit klar hätte entlasten und seine Unschuld beweisen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4538 f.), kein gutes Licht auf ihn.

 

2.5.2.3 Vor dem Hintergrund der erwiesenen Fahrzeugidentität ist weiter auf die – Monate später – im Privatfahrzeug ([...]) des Berufungsklägers 1 gefundenen und beschlagnahmten Gegenstände hinzuweisen. Der Berufungskläger 1 rügt, es sei weder erstellt, dass es sich bei der im Fahrzeug gefundenen Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe, noch könne aufgrund der Tatsache, dass er eine [...] Tasche in seinem Fahrzeug gehabt habe, ein Rückschluss auf eine Identität der Taschen gezogen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).

 

2.5.2.3.1 Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 zur Schusswaffe (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 263 ff.) die Identität zwischen der beschlagnahmten Waffe und der Tatwaffe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bejaht werden konnte (PDF, S. 265; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4550). Immerhin geht das FOR aber von der Annahme aus, dass es sich bei der Tatwaffe «nicht um eine echte Schusswaffe handeln dürfte», sondern «um eine Softair- oder Spielzeugwaffe» (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 264).

 

Angesichts des vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 erhobenen Einwands, wonach der damals überfallene Tankstellenangestellte eine Ladebewegung gesehen und gehört habe, und nicht überprüft worden sei, ob mit der beschlagnahmten Softairpistole eine Ladebewegung vollzogen werden könne, was nur bei einer gas-blowback, nicht aber bei einer non-blowback Variante möglich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist im Vorfeld zur Hauptverhandlung bei der Kantonspolizei, Fachstelle Waffen, eine entsprechende Nachfrage seitens des Appellationsgerichts erfolgt. Hierauf wurde die beschlagnahmte Waffe behändigt und eine Kontrolle des Verschlusses durchgeführt. Es wurde festgehalten, «dass sich mit dieser Waffe eine Ladebewegung ausführen lässt; sprich sich der Verschluss nach hinten ziehen lässt und dieser im Anschluss wieder selbstständig nach vorne gleitet (E-Mail von [...] vom 14. September 2022, Akten S. 4426).

 

Für die Berufungskläger 1 und 2 belastend ist schliesslich auch die Spurenauswertung, wonach am Griff der im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 beschlagnahmten Softairpistole der mitbeschuldigte Berufungskläger 2 als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aussage des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018: «Ich weiss auch, dass B____ meine Waffe mal in den Händen hielt, ich weiss aber nicht[,] ob er diese Waffe für den Raub verwendet hat», Akten S. 2701. Dies deutet stark darauf hin, dass der Berufungskläger 1 seine Softairpistole – wie in der Anklage beschrieben – dem Berufungskläger 2 auch tatsächlich übergeben hatte, ansonsten er jedenfalls mit Sicherheit ausschliessen könnte, dass die beim Raub verwendete Waffe die seine war. Sein Erklärungsversuch, auf die anschliessende Nachfrage hin, ob er denn seine Softairpistole im fraglichen Zeitraum vermisst habe («Ich habe nicht nachgesehen, ob die immer da war, ich habe die auch schon jemandem ausgeliehen, ich weiss es nicht», Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2702), ist in diesem Kontext als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten.

 

2.5.2.3.2 Weiter konnten an der ebenfalls im Fahrzeug des Berufungsklägers 1 mitgeführten [...]-Tasche, in welcher sich sowohl die [...]-Tragtasche wie auch die Softairpistole (und weitere – im besagten Kontext durchaus auffällige – Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe [siehe oben, E. 2.4.3.3]) befanden (Akten S. 2514 ff.), Fingerabdrücke des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 gefunden werden (Separatbeilage, Bd. 2, PDF S. 171). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach [...]-Taschen zu hunderten oder gar tausenden Verwendung fänden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026), gibt es in Basel eine einzige – und schweizweit gerade einmal neun – [...] Filialen, womit der Tatsache, dass sowohl die Täterschaft auf der Videoaufnahme wie auch der Berufungskläger 1 in seinem Privatfahrzeug eine solche Tragtasche hatten, durchaus indiziellen Charakter zukommt.

 

2.5.2.3.3 Insgesamt sind es aber nicht die einzelnen Gegenstände, sondern deren auffällige Kombination, die zu einer für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 sprechenden, erdrückenden Indizienlage führen: Genau die zwei von der Täterschaft verwendeten und auf den Aufnahmen der Sicherheitskamera ersichtlichen Gegenstände, nämliche eine «Softair- oder Spielzeugwaffe» und eine [...]-Tasche wurden in dieser Verbindung im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 gefunden, wobei namentlich an der Softairpistole zudem die DNA des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 aufgefunden wurde.

 

2.5.2.4 Demgegenüber will die Verteidigung den Berufungskläger 1 dadurch entlastet sehen, dass er zuletzt um 21.45 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger 2 gehabt und sich zur Tatzeit zuhause aufgehalten habe, was gegen eine Tatbeteiligung spreche. Wäre er der Drahtzieher und Ausrüster der anderen Tatbeteiligten gewesen, hätte er sich in der Nähe derselben befinden müssen. Nur so wäre er in der Lage gewesen, letzte Instruktionen zu erteilen und namentlich die Waffe bzw. die Plastiktasche zu übergeben (Berufungsbegründung, Akten S. 4026). Inwiefern es jedoch zur Wahrnehmung seiner Rolle als Drahtzieher eines weiteren telefonischen Kontakts bzw. gar der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 vor Ort bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, wird dem Berufungskläger 1 doch in der Anklageschrift ausschliesslich die Tatplanung und -vorbereitung im Vorfeld vorgeworfen. Seine Tatbeteiligung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er sich sprichwörtlich «die Finger nicht dreckig macht», sondern lediglich das Fluchtauto sowie die für die Tatausführung benötigten Utensilien organisiert und diese – im Vorfeld – seinen die Tat ausführenden Mittätern übergibt, ohne bei der eigentlichen Tatausführung anwesend zu sein. Dabei erinnert der Modus operandi stark an die (versuchte) räuberische Erpressung zum Nachteil von X____ (oben, E. 2.3), was den Berufungskläger 1 zusätzlich belastet.

 

2.5.2.5 In Bezug auf die den Berufungskläger 1 zusätzlich erheblich belastenden Aussagen von G____ ist – ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (oben, E. 2.5.2.1) – letztlich festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 noch behauptet hatte, er habe ihr nie von einer Tankstelle erzählt; es sei nur um den Überfall von X____ gegangen (Akten S. 1557). Dagegen gab er (erst) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, den Bericht über den Raubüberfall im 20 Minuten mit ihr gesehen und jedenfalls besprochen zu haben: Das mit der Tankstelle sei in der 20 Minuten gestanden. Sie hätten das wegen der Tankstelle in der Zeitung gesehen und er habe noch einen Spruch gemacht, dass er das sicher auch noch gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, welche angegeben hatte, er habe ihr den Bericht im 20 Minuten gezeigt und gesagt, er sei da gewesen (Akten S. 1556).

 

2.5.2.6 Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 – auch unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette – entlasten könnte.

 

2.5.3

2.5.3.1 Die Vorinstanz stützte sich auch in Bezug auf die Täterschaft des Berufungsklägers 2 auf eine geschlossene Indizienkette:

 

Sie erwog, dass er als Mitspurengeber des ab dem Griff der (im Privatauto des Berufungsklägers 1) beschlagnahmten Softairpistole gesicherten DNA-Misch­profils nicht ausgeschlossen werden könne, wobei eine rein zufällige Spurenverursachung an diesem spezifischen, ihm nicht gehörenden Spurenträger nahezu ausgeschlossen erscheine. Komme hinzu, dass er sich mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen vollends in Widersprüche verstrickt habe: Im Vorverfahren habe er nicht wissen wollen, ob der Berufungskläger 1 eine Softairpistole besitze und behauptet, seit vier Jahren nie mehr eine Schusswaffe gesehen zu haben. Die DNA-Spur könne er sich nicht erklären, zumal er diese Softairpistole – wie mehrfach betont – noch nie in den Händen gehalten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die DNA-Spur demgegenüber damit erklärt, dass ihm der Berufungskläger 1 die Waffe gezeigt und er diese möglicherweise schon angefasst habe. Offensichtlich habe er sich im Vorverfahren – nota bene während die beiden Beschuldigten gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen – nicht auf eine gemeinsame Version mit dem Berufungskläger 1 einigen können: Dieser habe bereits im frühen Verfahrensstadium zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger 2, seine Waffe in den Händen gehalten habe.

 

Ferner sei im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Gegenstände im Privatauto des Berufungsklägers 1 auch die weisse [...]-Tasche – worin sich die Waffe mit dem DNA-Mischprofil des Berufungsklägers 2 befunden habe – bedeutsam, auf welcher Fingerabdrücke der beiden Berufungskläger 1 und 2 festzustellen gewesen seien. Jene habe der Berufungskläger 2 bis zum Schluss nicht erklären können.

 

Belastet werde er ferner durch die Angaben der Auskunftsperson F____ zum Signalement des Täters: Die Beschreibung, wonach der ca. 25-jährige Täter mit einer leicht dunkleren Hautfarbe, etwas grösser als 169 cm gewesen sei und Schweizerdeutsch gesprochen habe, treffe zwar durchaus auf den Berufungskläger 2 zu, aber auch auf zahllose weitere Personen. Dennoch sei in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden männlichen Person und dem Berufungskläger 2 nicht von der Hand zu weisen. Komme hinzu, dass der Täter beim Überfall auf den W____ ein schwarzes Baseballcap getragen hat und der Berufungskläger 2 ebenfalls im Besitz eines solchen Baseballcaps sei; insbesondere lasse sich der Whatsappunterhaltung zwischen ihm und seiner Freundin H____ vom 8. April 2018 ein Bild entnehmen, worauf der Beschuldigte wiederum dasselbe Baseballcap trage.

 

Als weiteres Indiz sei dessen höchst widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. In seiner ersten Befragung habe er bestritten, im Auto des Berufungsklägers 1 mitgefahren zu sein. Hingegen habe Letzterer ihn diesbezüglich belastet, weshalb er dies im Rahmen der Hauptverhandlung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt habe. Widersprüchlich seien ferner seine Aussagen in Bezug auf das Verhältnis zum Berufungskläger 1 ausgefallen: Während er im Vorverfahren noch behauptet habe, dass sie keine Kollegen seien, nur wenig Kontakt hätten und sich nie privat, sondern – wenn überhaupt – nur in der M____ treffen würden, habe er ihn in der erstinstanzlichen Befragung als seinen Kollegen bezeichnet. Im Übrigen gehe aus den ausgewerteten Randdaten seines Mobiltelefons hervor, dass zwischen den beiden Berufungsklägern ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt bestanden habe.

 

Zudem erweise sich sein Alibi, wonach er mit seiner Freundin H____ zur Tatzeit in der M____ gewesen sei, als nachweislich falsch: Es konnte von seiner Freundin nicht bestätigt werden und werde durch die Auswertung seines Mobiltelefons sogar eindeutig widerlegt. Diese ergab, dass er in der Tatnacht um 22:25 Uhr seine Freundin H____ kontaktiert habe. Jene habe dem Berufungskläger 2 sodann zeitnah – um 22:25 Uhr und 22:47 Uhr – mehrere Nachrichten zukommen lassen, auf welche er allerdings erst um 23:29 Uhr geantwortet habe. Überdies habe H____ versucht, ihn um 22:34 Uhr telefonisch zu kontaktieren, wobei die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zeigten, dass dessen Mobiltelefonstandort nicht geortet werden konnte. Demnach war sein Mobiltelefon im fraglichen Tatzeitraum ausgeschaltet. Weiter komme belastend hinzu, dass die vermeintlichen Ausflüchte, weshalb sein Mobiltelefon lediglich zwischen 22:25 Uhr und 23:29 Uhr ausgeschaltet gewesen sei, nicht plausibel erschienen. Somit stelle die Tatsache, dass er lediglich zur Zeit, als der Raub ausgeführt wurde, keine telefonischen Aktivitäten mehr unterhalten habe, ein weiteres Indiz für seine Täterschaft dar.

 

2.5.3.2 Soweit die dagegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers 2 nicht bereits anhand der vorherigen Ausführungen entkräftet wurden (so etwa hinsichtlich der auch von ihm bestrittenen Identität des entwendeten Fahrzeugs der E____ [oben, E. 2.4] und des für den vorliegenden Raubüberfall verwendeten Fluchtautos, [oben E. 2.5.2.2]), ist darauf im Nachfolgenden einzugehen.

 

2.5.3.2.1 Insoweit die Verteidigung vorbringt, es seien am mutmasslichen Tatfahrzeug keinerlei Spuren vom Berufungskläger 2 gefunden worden, obwohl der auf dem Videobild zu sehende Täter keine Handschuhe getragen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist zunächst auf das bereits unter E. 2.4.3.3 Ausgeführte hinzuweisen, wonach das Nicht-Auffinden von DNA-Spuren kein entlastendes Indiz darstellt. Zudem trug der Täter auf dem Videobild unter seiner Jacke einen langärmligen Kapuzenpullover. Angesichts der elastischen Beschaffenheit eines solchen Jersey-Stoffs, wäre es ein leichtes gewesen, dieses zur Öffnung und Schliessung der Fahrzeugtüre über die Hand zu ziehen. Anhand der Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist zudem ersichtlich, dass die Beifahrertüre des Fluchtautos während des Überfalls im Tankstellenshop offen stand (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:14 – 00:47]), womit am Aussengriff der Beifahrertür ohnehin keine Spuren des Täters zu erwarten waren.

 

2.5.3.2.2 Auch die Tatsache, dass seine Fingerabdrücke lediglich an der [...]-Papiertasche und nicht auch am [...]-Plastiksack gefunden worden sind (Berufungsbegründung, Akten S. 3992), entlastet den Berufungskläger 2 nicht. Dies, zumal insgesamt drei Taschen (die [...]-Papiertasche, sowie die beiden [...]- bzw. [...]-Kunststofftaschen) untersucht wurden und lediglich an der Aussenseite der Papiertasche überhaupt verwertbare daktyloskopische Spuren gesichert werden konnten (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 170 f.). Offensichtlich konnten an der [...]-Tragtasche aufgrund der Kunststoffoberfläche überhaupt keine Fingerabdrücke erhältlich gemacht werden (genauso wie ab dem Griffbereich nur ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83), weshalb damit erst recht kein negativer Beweis geführt werden kann.

 

2.5.3.2.3 Weiter will die Verteidigung die nicht auszuschliessende DNA des Berufungsklägers 2 an der Softairpistole des Berufungsklägers 1 damit erklärt wissen, dass u.a. auch der Berufungskläger 2 mit dieser Schiessübungen im Wald gemacht habe. Abgesehen davon, dass nicht einmal der Berufungskläger 2 Entsprechendes behauptet hat, wurde dies vom Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Er habe früher mit Kollegen im Wald geschossen. Unter diesen Kollegen sei aber keiner der Beschuldigten – daher auch nicht der Berufungskläger 2 – gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3683). Der Berufungskläger 2 selber, der sich hinsichtlich der an der Waffe aufgefunden DNA Spuren in etliche Widersprüche verstrickt hatte (es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen, angefochtenes Urteil, S. 39, und oben, E. 2.5.3.1, verwiesen werden), gab an der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe vielleicht mal in die [...]-Tasche hineingefasst («Vilicht hani mol ineglängt oder so») und der Berufungskläger 1 habe ihm die Waffe auch einmal gezeigt. Er habe sie gesehen, aber nichts gross damit zu tun gehabt. Auf explizite Nachfrage des Strafgerichtspräsidenten gab er an, er habe mit der Waffe nichts gemacht, er habe sie nur angeschaut (Audioaufzeichnung des 1. Verhandlungstags [Nachmittag], ab 12:38). Auch der Berufungskläger 1 gab anschliessend an, der Berufungskläger 2 habe die Waffe «mal gesehen» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685). Das untersuchte DNA Profil wurde jedoch am Griff der Pistole asserviert (Zusammenfassung der Spurenauswertung, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Von blossem Sehen wird keine DNA übertragen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass diese von einem möglichen Handgriff in die [...]-Tasche herrührte, zumal die Waffe unterhalb der darin ebenfalls befindlichen Textilien lag (Akten S. 2514). Vielmehr erklärt sich das aufgefundene Mischprofil einzig damit, dass der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 seine Softairpistole übergeben und letzterer diese auch tatsächlich in der Hand gehalten hat (vgl. hierzu auch die oben [E. 2.5.2.3.1, letzter Absatz] wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2701).

 

2.5.3.2.4 Schliesslich bringt die Verteidigung – gänzlich aktenwidrig – vor, die Überwachung des Mobiltelefons des Berufungsklägers 1 habe bestätigt, dass dieser in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 nicht mit dem Berufungskläger 2 in Kontakt gestanden habe. Auch am fraglichen 7. April 2018 habe der Berufungskläger 1 sowohl vor als auch nach dem versuchten Raubüberfall nicht mit dem Berufungskläger 2, sondern mit dem Berufungskläger 3 in telefonischer Verbindung gestanden. An den Berufungskläger 2 habe der Berufungskläger 1 lediglich am 18. März 2018 eine sms-Nachricht mit der Frage gesendet, ob es «heute Abend klappe», welche sich auf selbiges Datum bezogen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3993). Dementgegen sind gemäss Auswertung der RTI-Daten im Zeitraum vom 18. März 2018 bis 19. Juni 2018 allein schon 52 Telefonverbindungen zum Berufungskläger 1 erstellt. Sämtliche Telefonverbindungen gingen vom Berufungskläger 1 aus und waren beim Berufungskläger 2 eingehend, wobei 21 der Anrufe auf die Voicemail umgeleitet worden sind (Separatbeilage, Band 1, PDF S. 147, vgl. auch die dort festgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikation: «Insbesondere die häufigen Verbindungen von B____ zu A____, zeigen auf, dass die beiden in engerem Kontakt standen; Einvernahme vom 5. September 2018, Akten S. 2678). Dieser intensivere Telefonkontakt steht nota bene im Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers 2, wonach er und der Berufungskläger  1 «nicht gerade die besten Kollegen» gewesen seien. Der Berufungskläger 1 sei ein «Ausgangskollege» gewesen; man habe manchmal geredet, mehr nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3684). Erstellt – und vom Berufungskläger 1 im Übrigen auch nicht bestritten – ist auch, dass 1 ¼ Stunden vor dem Überfall zwischen ihnen beiden ein Telefonkontakt stattfand (siehe hierzu oben, E. 2.5.2.4; Separatbeilage, Band 1, PDF S. 144).

 

2.5.3.3 Im Ergebnis ist damit auch die Täterschaft des Berufungsklägers 2 – wiederum unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Auch er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette, namentlich des fehlenden Alibis, des DNA-Mischprofils an der Softairpistole, der Fingerabdruckspuren an der [...]-Tasche, der Täterbeschreibung sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens – entlasten könnte.

 

2.5.4   Davon ausgehend, dass die Berufungskläger 1 und 2 angesichts ihres intensiven telefonischen Kontakts bei der Planung des Deliktes in massgeblicher Weise zusammengewirkt haben, der Berufungskläger 1 daraufhin das Fluchtfahrzeug sowie die Tatwaffe zur Ausübung des Delikts zur Verfügung gestellt und der Berufungskläger 2 damit das Delikt am Tatort ausgeführt hat, ist in rechtlicher Hinsicht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzustellen, dass beide Berufungskläger wesentliche Tatbeiträge geleistet und damit in Mittäterschaft gehandelt haben. Folglich ist dem Berufungskläger 1 die Tathandlung des Berufungsklägers 2 als eigene anzurechnen.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tat können die zutreffenden – und im Übrigen unbestritten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz übernommen werden (angefochtenes Urteil, S. 43): Indem der Berufungskläger 2 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den W____ betreten, die Softairpistole auf den Körper von F____ gerichtet und ihn aufgefordert hat, die Kasse zu öffnen, hat er dem Opfer eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und ist folglich von Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB auszugehen. Da sich das Opfer trotz der Androhung von Waffengewalt nicht zur Herausgabe des Geldes bewegen liess und der Berufungskläger 2 ohne Beute die Flucht ergriffen hat, ist es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs.

 

2.5.5   Damit haben sich die Berufungskläger 1 und 2 wegen versuchten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

 

2.6      Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung Rotlicht ohne Gefährdung und überhöhte Geschwindigkeit auf Autobahnen) (Anklagepunkt 17)

 

Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger 1 weiter vor, er habe am 25. April 2018 gegen 19.48 Uhr als Lenker des Personenwagens [...] (BS [...]) in Basel entlang der [...] in Richtung [...] fahrend auf der Höhe der Verzweigung [...] vorsätzlich das Rotlicht der Verkehrsregelanlage missachtet. Kurz darauf auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern/Zürich fahrend, habe er zudem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen um bis zu 30 km (nach Toleranzabzug von 10 km/h) überschritten.

 

2.6.1   Die Vorinstanz erwog, der in Abrede gestellte Anklagesachverhalt beruhe auf den Aussagen des Polizisten bzw. den von diesem verfassten Amtsbericht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen von einem Polizisten getätigt worden seien, der seine Beobachtungen im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe gemacht habe. Komme hinzu, dass der Berufungskläger 1 seit längerer Zeit durch die Polizei observiert worden sei und folglich dessen Handlungen besonders im Fokus gestanden seien. Des Weiteren seien Polizisten aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung durchaus in der Lage, Verkehrsregelverletzungen genau zu beobachten und entsprechend zu protokollieren. Es bestehe kein Anlass, an den Schilderungen im Amtsbericht zu zweifeln, zumal keinerlei Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Im Übrigen sei die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung (gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h nach Toleranzabzug bei Tempolimit 80 km/h) als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV zutreffend. Ferner stelle das Beachten von Lichtsignalen eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende und somit wichtige Vorschrift dar. Indem der Berufungskläger 1 vorsätzlich das Rotlicht missachtet habe, habe er sich wiederum der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

 

2.6.2   Die Verteidigung erhebt in formeller Hinsicht den Vorwurf, dass der Amtsbericht vom 30. Juli 2018, auf welchen die Vorinstanz ihre Verurteilung stütze, von einem Polizeibeamten (Privatkläger [...]) verfasst worden sei, der die behaupteten Verstösse gar nicht selber wahrgenommen habe. Der Bericht enthalte eine in kursiver Schrift dargestellte Schilderung, deren Verfasser ebenso wenig erkennbar sei, wie deren Erfassungsdatum (Akten S. 3339). Ohne Kenntnis des Verfassers sei es dem Berufungskläger 1 nicht möglich, sich substantiiert gegen die von ihm bestrittenen Vorhalte zur Wehr zu setzen und den angeblichen Zeugen mit dem Berufungskläger 1 zu konfrontieren. Die im Bericht wiedergegeben Schilderungen könnten jedenfalls nicht stimmen: Wenn der Berufungskläger 1 das infrage stehende Rotlicht überfahren hätte, so wäre die (am Rotlicht stehende) Polizei aufgrund der nachfolgenden Linkskurve nicht in der Lage gewesen, das bestrittene Beschleunigen des Fahrzeugs auf angeblich ca. 120 km/h zu beobachten (Berufungsbegründung, Akten S. 4027).

 

2.6.3   Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben: Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der den Berufungskläger 1 belastende Amtsbericht nicht von demjenigen Polizisten verfasst, der die Verstösse beobachten haben will. Vielmehr war es offenbar sein Vorgesetzter, der die Schilderungen somit vom Hörensagen verfasst hat. Wenn eine Beobachtung der Polizei vom Beschuldigten bestritten wird, muss die Person, welche die Beobachtung gemacht hat, befragt werden, damit der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, Fragen an diesen Belastungszeugen zu richten. Insoweit wendet die Verteidigung mit Recht ein, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt eine Konfrontation zwingend zu erfolgen hat. Mangels Konfrontation hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.

 

2.6.4   Der Berufungskläger 1 wird somit vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) freigesprochen.

 

2.7      Gewerbsmässigkeit

 

Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die unter den Anklageziffern 4, 5, 12, 13 und 14 geschilderten Handlungen als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 147 Abs. 2 StGB. Hierzu erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger 1 habe fünf Diebstähle innerhalb einer kurzen Zeitspanne (12. März bis 16. März 2018 und 1. Mai bis 25. Mai 2018) begangen und dabei Bankkarten und Kupfer im Gesamtwert von CHF 8'108.– entwendet. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens sei erfüllt. Zwar habe der Berufungskläger 1 die Delikte zum Nachteil der E____ teilweise nicht alleine verübt, weshalb der gestohlene Wert der Waren nicht dem effektiven Erlös entspreche. Ungeachtet dessen habe er im anklagerelevanten Zeitraum aus den Diebstählen nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet. Dass er im fraglichen Zeitraum auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, stehe der Qualifikation seiner deliktischen Tätigkeit als berufsmässiges Handeln nicht entgegen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2). Ohnehin genüge für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass der Berufungskläger 1 in der Absicht gehandelt habe, einen namhaften Gewinn zu erzielen, was unstreitig aus der Anzahl der im vorliegenden Zeitraum von ihm verübten Delikte hervorgehe (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 99). Diesen – nicht grundsätzlich bestrittenen –  Ausführungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich anschliessen, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und der Berufungskläger 1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      Grundsätze

 

3.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

3.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

 

3.2      Berufungskläger 1

 

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger 1 in zweiter Instanz der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten räuberischen Erpressung unter Gewaltanwendung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des versuchten Raubes, der Hehlerei, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen.

 

3.2.1   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen.

 

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer  6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

 

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

3.2.2   Die räuberische Erpressung und der Raub sind aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, während für den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a BetmG eine Busse auszusprechen ist. Wie zu zeigen sein wird, ist beim gewerbsmässigen Diebstahl sodann schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich E. 3.2.3.4). Bei den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.

 

Irrelevant bzw. hinzunehmen ist der Umstand, dass für diese übrigen begangenen Delikte insgesamt nur eine die Höchstdauer der Geldstrafe von 180 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. die in systematischer Hinsicht insoweit inkorrekte Vorgehensweise der Vorinstanz, angefochtener Entscheid, S. 58). Dass das Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB), darf gerade keinen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart haben (vgl. soeben bereits E. 3.2.1 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.6 und Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 515).

 

Bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für die zusätzlichen, weniger schwer wiegenden Straftaten eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist, scheint jedoch aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der begangenen Delikte – insbesondere im Zeitraum von März bis Juni 2018 – eine Gesamtbetrachtung angezeigt (hierzu oben E. 3.2.1 letzter Absatz). Die Vorinstanz hat denn auch in ihren weiteren Erwägungen richtig festgehalten, dass für alle Delikte (mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) eine Freiheitsstrafe unter anderem deshalb auszusprechen sei, weil die vorliegenden Delikte allesamt – mit Ausnahme von Ziffer 1 – in dieselbe Zeitspanne fielen. Dem ist beizupflichten. Angesicht der Vielzahl der begangenen Einzeldelikte innert eines relativ kurzen Zeitraums hat der Berufungskläger 1 eine hartnäckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit offenbart. Mit Blick auf die Gesamtheit der Handlungen erscheint eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe unzweckmässig, was die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte – ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt. Die durch die hartnäckige Delinquenz des Berufungsklägers 1 offenbarte kriminelle Veranlagung verlangt – in den Worten des Bundesgerichts – «nach einer härteren Gangart» (so explizit BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2) und es ist davon auszugehen, dass Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen würden.

 

Ausserdem können unter spezialpräventiven Gesichtspunkten unter Umständen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und er sich etwa auch mit der in Ziffer 1 angeklagten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen versuchte. Vor diesem Hintergrund stehen alle Delikte unter dem Zeichen der Geldbeschaffung zwecks Schuldenabbaus und wohl teilweise auch zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums. Zweifelllos anzuerkennen sind in diesem Zusammenhang die ausserordentlichen Bemühungen des Berufungsklägers 1, seine Schulden zu reduzieren (vgl. die mit Eingabe vom 16. August 2022 eingereichten Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 4291 ff., und die heute eingereichte Bestätigung der [...] betreffend die monatlichen Abzahlungen des Verlustscheins, Akten S. 4471) sowie sein belegtes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [...] (Eingabe vom 5. November 2021, Akten S. 4086 ff.). Trotz seines aktuell gesicherten monatlichen Einkommens und der getroffenen Abzahlungsvereinbarungen bleibt seine finanzielle Situation jedoch nach wie vor angespannt. Angesichts dessen, dass er seine Deliktstätigkeit trotz seiner – auch damals bereits bestehenden – Festanstellung ausübte und er «über seine Verhältnisse» zu leben pflegte (vgl. die Anklageschrift, Akten S. 3502), weshalb ihm sein früher schon bestehendes Einkommen nicht von seiner Deliktstätigkeit abzuhalten vermochte, liegt die Annahme nahe, dass eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungskläger 1 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde.

 

Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer Gesamtbetrachtung wäre bei keinem der hier in Frage stehenden Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Berufungskläger 1 einzuwirken. Er selber scheint sich diesbezüglich auch einsichtig zu zeigen, zumal er die Wahl der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich in Frage stellt. Insoweit er eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 12 Monaten beantragt, scheint dies ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, weshalb darauf mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten Schuldsprüche nicht weiter einzugehen ist. Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

 

3.2.3

3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB, der unter Verweis auf Art. 140 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

 

Bei der objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung ist zunächst zu gewichten, dass der Berufungskläger 1 und seine Mittäter nicht bloss einen – wenngleich unter sich zu teilenden – Bagatellbetrag zu erzielen beabsichtigten (im Tresor befanden sich immerhin CHF 50'000.– Stockgeld, weitere CHF 10'500.– Kassenstockgeld sowie die Tageseinnahmen von CHF 18'280.– [Akten S. 2135]), was für den Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ durchaus abschätzbar war. Angesichts der Anzahl an Mittäter, auf welche der Ertrag hätte aufgeteilt werden müssen, bleibt der erhoffte Deliktsbetrag indes noch überschaubar. Schwerer als der beabsichtigte Vermögensschaden zum Nachteil der Firma T____ wiegen jedoch das konkrete Tatvorgehen (abendlicher Überfall mit maskierter Täterschaft unter Verwendung einer Schusswaffe) und die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen auf das erpresste Opfer, namentlich das dadurch bei ihm ausgelöste Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden. So erklärte X____, auch noch nach dem Vorfall Angst gehabt zu haben, und deshalb in ein Hotel untergebracht worden zu sein. Erst eine Hypnose-Therapie habe ihm die Angst ein bisschen nehmen können (Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2212). Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass die Mittäter des Berufungsklägers 1 bei der Deliktsausführung zu dritt vorgingen und sie damit X____ nicht nur aufgrund der mitgenommenen Waffe, sondern auch rein zahlenmässig überlegen waren. Dass die Täterschaft beim Überfall ihr Gesicht verdeckte und X____ insbesondere mit der Schusswaffe zum Widerstand unfähig machte, ihn fesselte und damit auch seine Bewegungsfreiheit einschränkte, stellt hingegen kein im Rahmen dieses Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem vielmehr immanent. Der Umstand, dass dem Opfer gegenüber keinerlei physische Gewalt angewendet wurde, ist aber nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal dies hauptsächlich auf die Kooperation von X____ zurückzuführen war. Immerhin wurde ihm angedroht, dass ihm andernfalls «etwas zustossen» würde und sie auch wüssten, wo seine Mutter zu Hause sei. Er solle ja nichts Falsches erzählen, sonst passiere ihm etwas (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2118). Dennoch ist der Täterschaft zugutezuhalten, dass sie keine übermässige Gewalt anwendete und sie sich mindestens teilweise auch um das Wohlergehen des Opfers sorgte (so habe ihm der bei ihm verbliebene Mittäter etwas zu trinken gebracht, als er durstig geworden sei, Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120). Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar, weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den vier in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 schliesslich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls auf X____ war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen Bekanntschaft und anhaltenden privaten Freundschaft kannte und gezielt als geeignetes – weil informiertes und über einen Schlüssel verfügendes, d.h. zum erlesenen Mitarbeiterkreis gehörendes – Opfer ausgewählt hatte. So war es auch der Berufungskläger 1, der mit seiner vermeintlichen Verabredung mit X____ den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während die übrigen drei Mittäter als dessen eigentliche Handlanger agierten, indem sie den Auftrag erfüllten und sie mithin die eigentliche "Front­arbeit" zu verrichten hatten. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten als erheblicher Eingriff in die persönliche Integrität von X____ zu werten und zeugt das vorbereitete, dreiste Vorgehen der Täterschaft – insbesondere des mit dem Opfer befreundeten Berufungsklägers 1 – trotz der etwas laienhaften Vorgehensweise von einer doch beträchtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht leicht bis mittelschwer, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

 

Zur subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger 1 aus rein finanziellen Beweggründen und damit egoistischen Motiven gehandelt hat, zumal sich dessen finanzielle Situation – so der berechtigte Einwand der Vorinstanz – nicht als derart desolat darstellte, ging er doch einer geregelten Arbeit nach und erzielte er ein fixes Erwerbseinkommen. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass X____ kein Zufallsopfer war, sondern vom Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. Mit Blick auf das missbrauchte Vertrauensverhältnis ist damit in subjektiver Hinsicht von einer besonders verwerflich getroffenen Opferauswahl auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

 

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig auf den ausgelösten Alarm zurückzuführen. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der –insbesondere zum Nachteil von X____ – bereits vollzogenen und noch beabsichtigten Tathandlungen ist folglich nicht auf das Verhalten des – an der Tatausführung ohnehin nicht involvierten – Berufungsklägers 1 zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer räuberischen Erpressung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Firma T____ somit auf 18 Monate festzusetzen.

 

3.2.3.2 Als nächstes ist der versuchte Raub zu behandeln, der ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat wiederum nicht bindend ist (s. oben, E. 3.2.3.1).

 

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der geplante Einsatz einer Imitationswaffe von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, zumal die Tatsache, dass es sich bloss um eine Softairpistole gehandelt hat, für das Opfer nicht erkennbar war und sich der Waffeneinsatz somit traumatisierend auswirkte. Erschwerend wirkt sich in objektiver Hinsicht die Hektik des Geschehens aus. So war das Verhalten der Täterschaft für das bedrohte Opfer – im Gegensatz etwa zu X____, welchem von der Täterschaft immer wieder zugesichert wurde, dass man ihm unter Vorbehalt seiner Kooperation nichts tun würde – in keiner Weise absehbar und musste dieses mit einer jederzeitigen Schussabgabe rechnen. Verschuldensmindernd ist immerhin zu berücksichtigen, dass für das Opfer in tatsächlicher Hinsicht keine Gefahr bestand. Auch hier wäre daher eine weit gewalttätigere Vorgehensweise denkbar, weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den drei in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 wiederum verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er als Drahtzieher des Überfalls im Hintergrund verblieb, und die «Frontarbeit» wiederum den übrigen beiden Mittätern überliess, sein Tatverschulden wiegt indes im vorliegenden Fall nicht schwerer als dasjenige seiner Mittäter. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht auch hier als leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

 

In subjektiver Hinsicht wiegt wiederum schwer, dass sich der Berufungskläger 1 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Zwar war der Berufungskläger 1 an der Tatausführung nicht persönlich beteiligt, doch ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass er nach dem Scheitern seiner sorgfältigen geplanten – und möglichst schadlos auszuführenden – räuberischen Erpressung zum Nachteil der Firma T____ bei nächster Gelegenheit dazu überging, einen weitaus leichter planbaren Raubüberfall zu begehen, um – ohne elaborierte Planung und Vorkenntnisse – doch noch an schnelles Geld zu gelangen. Dass er sein Ziel, mittels kriminellem Handeln seine Finanzlöcher rasch zu stopfen, derart hartnäckig verfolgte, lässt auch das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht erscheinen. Daraus folgt, dass auch hier das subjektive Tatverschulden der objektiven Tatschwere entspricht.

 

Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war, wirkt sich kaum verschuldensmindernd aus, zumal dies einzig auf das Verhalten des mit der mitgeführten Waffe bedrohten Mitarbeiters des Tankstellenshops zurückzuführen ist, der den Notfallknopf betätigte und die Täterschaft durch den bevorstehenden Polizeieinsatz zur Flucht zwang. Es rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum Nachteil des W____ um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18 Monate festzusetzen.

 

3.2.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die zur Begehung des (versuchten) Raubs vorverlagerte Fahrzeugentwendung, welche gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird, nicht besonders schwer ins Gewicht.

 

Dennoch ist in objektiver Hinsicht hervorzuheben, dass es sich nicht etwa um eine spontane «Strolchenfahrt» handelte, sondern die Fahrzeugentwendung Teil eines durchgeplanten Vorgehens des Berufungsklägers 1 war. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug lediglich als Fluchtfahrzeug dienen sollte und es kurze Zeit später auf einem öffentlichen Parkplatz von der Polizei sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug lediglich zum Zwecke dieser einmaligen Benutzung entwendet worden ist. Immerhin ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dessen Gebrauch nicht an seinen Ausgangsort zurückgebracht wurde. Vor dem Hintergrund aber, dass mit einem entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmöglicht wurde, sind indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar, weshalb die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.

 

Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines weitergehenden Deliktplanes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Letztlich ging es dem Berufungskläger 1 um die Ermöglichung der Zieltat und damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein egoistisches Motiv hinweist. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte, die Tat zu Lasten seiner Arbeitgeberin zu begehen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen zu missbrauchen. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte Tatverschulden nicht in einem (noch) milderen Licht erscheinen.

 

Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten schuldangemessen.

 

3.2.3.4 In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für welcher gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf das Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen, welche auch seitens der Verteidigung nicht kritisiert worden sind. Es wird zutreffend ausgeführt, dass für einen gewerbsmässigen Diebstahl mit fünf Taten eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vorliegt. Im Vordergrund stehen bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls die vom Berufungskläger 1 in Mittäterschaft begangenen drei Einbruchdiebstähle zum Nachteil der E____. In Bezug auf den Deliktswert ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 1 den Erlös des erbeuteten Kupfers teilweise mit seinen Mittätern teilen musste. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass er als Initiator der Tat den Grossteil des Kupfererlöses einkassiert hat. Zudem ist festzuhalten, dass die Höhe der Deliktsstumme von CHF 6'768 beim dritten Diebstahl vom 25. Mai 2018 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 46) erheblich war. Ferner ist wiederum belastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 seine Arbeitnehmerstellung ausnutzte, was seine kriminelle Energie hervorhebt. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass das Einbruchsobjekt eine Lagerhalle respektive ein Industriegebäude und nicht eine Privatwohnung war. So erfolgten denn auch die übrigen Diebstähle Mitte März 2018 zu Lasten von U____ und Q____ nicht in deren privaten Räumlichkeiten. Der Beschuldigte beging die Diebstähle denn auch mit direktem Vorsatz und es kommen als Motiv wiederum einzig finanzielle Gründe in Betracht. Folglich wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert. Mit der Vorinstanz erscheint hierfür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.

 

3.2.3.5 Die vier dem Berufungskläger 1 angelasteten Hausfriedensbrüche, für welche gemäss Art. 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf dessen Verschulden jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt werden. Angesichts dessen, dass der Hausfriedensbruch jeweils reines Mittel zum Zweck war und sich der Berufungskläger 1 den Zugang jeweils ohne jegliche Sachbeschädigung zu verschaffen wusste, kann hier noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Es ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat für jeden einzelnen Hausfriedensbruch festzusetzen.

 

3.2.3.6 Der Tatbestand der Hehlerei sieht gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB sodann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – und damit einen höheren Strafrahmen – vor. In objektiver Hinsicht nahm der Berufungskläger 1 das vom Berufungskläger 2 zuvor erbeutete Deliktsgut im Gesamtwert von immerhin CHF 3'778.– entgegen. Verschuldensverschärfend kommt hinzu, dass die Hehlerware von einem Einbruchdiebstahl in einen Privathaushalt stammte und es sich dabei um persönliche Gegenstände (eine Fotokamera, Objektive und eine Fototasche sowie einen Laptop) handelte. Unklar bleibt, ob der Berufungskläger 1 dies wusste, weshalb dieser Umstand in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen handelte der Berufungskläger 1 einmal mehr aus finanziellen Gründen. Obgleich das diesbezügliche Verschulden – gerade mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle – noch als eher leicht einzustufen ist, ist dafür, angesichts des höheren Strafrahmens, die hypothetische Einsatzstrafe auf vier Monate festzusetzen.

 

3.2.3.7 Der in Art. 321ter StGB geregelte Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

 

Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte private Kundendaten an einen anonymen Empfänger im Darknet zu verkaufen, ohne zu wissen, zu welchem Zweck diese gegen Entgelt erworbene Daten später verwendet würden. Hingegen wird sein Verschulden durch den Umstand gemindert, dass die vertrauliche Information lediglich zwei Personen betrafen und somit eine eher geringe Datenmenge preisgegeben wurde. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger 1 nicht angelastet werden, dass er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin handelte, zumal das Anstellungsverhältnis Vor­aussetzung für die Begehung des Sonderdelikts war. Dennoch ist festzustellen, dass er auch hier seine finanziellen Interessen über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen stellte und damit wiederum ein egoistisches Verhalten an den Tag legte.

 

Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht einzustufen, weshalb sich dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten rechtfertigt.

 

3.2.3.8 In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte, für welche – in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand – Art. 91 Abs. 2 SVG und – in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises – Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf die Einschätzung des Tatverschuldens den zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Das Verschulden betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand kann nicht mehr als ganz leicht bezeichnet werden. Das Fahren unter kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain darf nicht bagatellisiert werden. Der ASTRA-Grenzbereich hinsichtlich des Kokains war vorliegend mit 95 µg/L deutlich überschritten. Beim wiederholten Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs wirkt sich vor allem die hartnäckige Unbelehrbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten aus, der sich nicht weniger als vier Mal ans Steuer gesetzt hat, obwohl ihm die Fahrberechtigung entzogen worden war. In casu präsentieren sich beide Delikte im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers 1 vergleichbar, weshalb hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen erachtet wird.

 

3.2.3.9 Die dem Berufungskläger 1 zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäss dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden angesichts der relativen geringen Menge an weiterveräusserten Drogen (20 Pillen Ecstasy und 10 Gramm Kokain) nicht schwer, insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 61) verwiesen werden. Subjektiv negativ ins Gewicht fällt seine komplette Verharmlosung hinsichtlich seiner durch die Weiterveräusserung von Drogen erzielten Einkünfte («[…], dass wir ab und zu gewisse Sachen verkaufen, Betäubungsmittel, […]. Nicht grossartig, mal zwei drei Extasy-Pillen»; «Nein, ich bin auch kein Drogenhändler, wegen den paar Pillen, oje oje», Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2541). Obgleich das Tatverschulden insgesamt noch als leicht einzustufen ist, rechtfertigt sich hierfür – auch angesichts des dreijährigen Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten.

 

3.2.3.10 Von eher untergeordneter Bedeutung ist schliesslich die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, für welche gemäss dessen Art. 37 Abs. 1 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann und sich vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat gerechtfertigt.

 

3.2.3.11 Schliesslich ist für den mehrfachen (geringfügigen) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes jeweils eine Busse auszusprechen.

 

Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. So entstand etwa beim mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage lediglich ein Gesamtschaden von CHF 180.–, wobei der Berufungskläger 1 jeweils Zahlungen von nur CHF 20.– tätigte. Auch nutzte der Berufungskläger 1 seine Kenntnis über das Zahlungsgerät in der M____, weshalb er für die einzelnen Handlungen kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden musste. Ferner dürfte es sich um einen lediglich gelegentlichen – wenngleich wiederholten – Konsum von Ecstasy und Kokain gehandelt haben. Zu seinen jeweiligen Beweggründen bedarf es keiner speziellen Ausführungen.

 

Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erscheint jeweils eine Minimalbusse von CHF 100.– für jede der neun getätigten Zahlungen angemessen. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist angesichts der wiederholten Begehung eine – im Vergleich zur Vorinstanz – leicht höhere hypothetische Bussenhöhe von CHF 400.– (statt CHF 300.–) festzulegen.

 

3.2.4

3.2.4.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

3.2.4.2 Zunächst besteht zwischen der am 22. März 2018 begangenen (versuchten) räuberischen Erpressung, dem am 7. April 2018 begangenen (versuchten) Raub, dem unmittelbar davor und anschliessend begangenen gewerbsmässigen Diebstahl und der Hehlerei vom 17. Juni 2018 ein enger zeitlicher Konnex. In einem engen zusammenhängenden Konnex zu diesen Straftaten stehen die damit ebenfalls einhergehenden Hausfriedensbrüche sowie die Entwendung des – für den versuchten Raub als Fluchtauto dienenden – Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Auch die Jahre zuvor begangene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses steht mit den im Jahr 2018 begangenen Delikten insoweit in einem sachlichen Zusammenhang, als der Berufungskläger 1 damit – zu Lasten seiner Arbeitgeberin – seine finanzielle Situation zu verbessern versuchte. Die übrigen Delikte wurden in der ersten Jahreshälfte (2018) begangen, und stehen damit in einem engen zeitlichen und untergeordneten Zusammenhang zu den schwersten Taten des Berufungsklägers 1. Dabei besteht insbesondere zwischen den Tathandlungen des mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage der engste Konnex.

 

3.2.4.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

 

Die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung von 18 Monaten wird um weitere 16 Monate Freiheitsstrafe für den versuchten Raub erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 ½ Monate für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, um 8 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl, um insgesamt 2 Monate für die vier – als Begleitdelikte zur räuberischen Erpressung bzw. zum gewerbsmässigen Diebstahl begangenen Hausfriedensbrüche, um weitere 2 Monate für die Hehlerei und um 1 Monat für die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die Strafe ist weiter um insgesamt 1 Monat für die Strassenverkehrsdelikte, um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und schliesslich um ½ Monat für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu erhöhen.

 

Die neun Bussen von CHF 100.– für den mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage werden auf insgesamt CHF 400.– asperiert. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt sich eine Erhöhung um CHF 300.– auf total CHF 700.–.

 

3.2.5   Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 62), welche es im Nachfolgenden wie folgt zu ergänzen gilt:

 

Das Vorleben des Berufungsklägers 1 ist hinsichtlich seiner persönlichen Aspekte unauffällig. Das vor erster Instanz im Sinne einer Vorstrafe noch berücksichtige Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 (Akten S. 70) erscheint zufolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister, weshalb es dem Berufungskläger 1 im Sinne eines Verwertungsverbotes auch nicht mehr entgegengehalten werden kann. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil es als normal gilt, dass jemand nicht vorbestraft ist (Trechsel/‌Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 25; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4, Bommer ZBJV 151 [2015] 354).

 

Durch die heute beurteilten Delikte legte der Berufungskläger 1 jedoch eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aber insbesondere auch gegenüber den Geschädigten an den Tag, was erheblich zu seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 keinerlei Hemmungen hatte, ein schwerwiegendes Delikt zulasten seines Freundes (X____) zu begehen und auch nicht davor zurückschreckte, seine Delinquenz mehrfach zu Lasten seiner ehemaligen und damals aktuellen Arbeitgeber (nämlich der Firma T____ und der E____) auszuüben. Belastend wirkt sich dabei auch der Umstand aus, dass der Berufungskläger 1 bei den schwerwiegendsten Delikten jeweils der Drahtzieher war und er deren Ausführung seinen Mittätern überliess, ohne sich selber die Finger schmutzig zu machen.

 

Der inzwischen 33-jährige ledige und kinderlose Berufungskläger 1 geht erfolgreich einer geregelten Arbeit als Sicherheitschef bei der Firma [...] nach, was zuletzt aus den eingereichten und durchwegs positiv formulierten Arbeitszeugnissen hervorgeht (Zwischenzeugnis vom 30. April 2021, Akten S. 4084, Personalbeurteilung vom 2. November 2021, Akten S. 4085, und insbesondere das Zwischenzeugnis vom 11. April 2022, Akten S. 4296). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist äusserst positiv hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger 1 in eine ambulante suchtspezifische Beratung und seit November 2020 auch in eine psychotherapeutische Behandlung im [...] Basel begeben hat. Dem Verlaufsbericht vom 12. August 2022 sowie dem Kurzarztbrief vom 29. Juli 2022 sind ebenfalls durchwegs positive Entwicklungen zu entnehmen, etwa dass er die Abstinenzauflagen des Amts für Administrativmassnahmen erfüllen und seinen Fahrausweis wiedererlangen konnte sowie dass er auch bei Stress- und Belastungsfaktoren adäquate und wirkungsvolle Strategien gezeigt habe, um einen Ausgleich zu finden. Der Verlauf der Beratung sowie der ambulanten psychiatrischen Betreuung wurde generell als «sehr positiv» beschrieben (Akten S. 4294 und 4297). Bemerkenswert sind auch die Bemühungen des Berufungsklägers 1 seine Schulden abzubauen, was ihm inzwischen auch bereits in einem beträchtlichen Umfang gelungen ist. Der einst dreiseitige Betreibungsauszug vom 27. Mai 2020, samt den daraus ersichtlichen 10 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 17'765.06 (vgl. Akten S. 4298), weist nur noch eine offene Betreibung und drei offene Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 15'141.66 auf (Akten S. 4305), wobei er in Bezug auf den Verlustschein zugunsten der [...] in Höhe von CHF 12'437.21 eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat und die Forderung bereits um ca. ein Viertel der geschuldeten Summe reduziert werden konnte (vgl. Bestätigungsschreiben der [...] vom 3. Januar 2022, Akten S. 4307).

 

Die Beurteilung des Nachtatverhaltens beinhaltet aber auch andere Komponenten. Darunter fällt etwa nicht nur das Verhalten nach der Tat sondern auch das Verhalten im Strafverfahren. Dabei kann ein «hartnäckiges Bestreiten» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7, 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2, 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4). Festzustellen ist, dass sich der Berufungskläger 1 nach anfänglichem Leugnen der Kupferdiebstähle doch noch zu einem Geständnis durchringen konnte. Allerdings hat er lediglich zugestanden, was ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätte nachgewiesen werden können, sodass sich das Geständnis nicht zu seinen Gunsten auswirken kann. Im Übrigen zeigte er sich nicht geständig, was jedoch für sich allein – angesichts des Rechts einer beschuldigten Person, die Anklage zu bestreiten – grundsätzlich neutral zu behandeln und nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317). Die Hartnäckigkeit, mit der er aber an der heutigen Verhandlung bestimmte, ihn belastende Indizien bestritten hat – der Berufungskläger 1 stand mehrmals während der Verhandlung auf, um die Präsidentin aus nächster Nähe mit neu präsentierten Unterlagen von seiner Unschuld zu überzeugen – sowie die Art und Weise, mit welcher er der Staatsanwaltschaft dabei implizit unterstellt hat, die Beweise nicht vollständig erhoben zu haben, um ihm sprichwörtlich die Schuld in die Schuhe schieben zu können (so insbesondere etwa hinsichtlich der Beschriftung, des Kennzeichens und der Fahrzeugnummer des beim Raubüberfall verwendeten Fluchtautos [vgl. hierzu insbesondere E. 2.5.2.2.4), wirft hingegen vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage ein schlechtes Licht auf ihn. Während sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, dass der Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen relativ neutralen Eindruck hinterlassen hatte (angefochtenes Urteil, S. 62), ist er anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem entsprechend negativen Verhalten aufgefallen.

 

Gesamthaft heben sich die positiven und negativen Umstände gegenseitig auf, weshalb die Täterkomponente – trotz der teils äusserst positiven, persönlichen Entwicklungen des Berufungsklägers 1 – insgesamt als neutral zu werten ist, sodass die zuvor hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch nach oben korrigiert werden muss.

 

3.2.6   Im Ergebnis bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, an welche die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

 

3.3      Berufungskläger 2

 

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger 2 in zweiter Instanz des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung, des versuchten Raubes, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen, versuchten Drohung schuldig gesprochen.

 

3.3.1   Zu den theoretischen Grundsätzen im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann grundsätzlichen auf die vorherigen Erwägungen (E. 3.2.1) verwiesen werden. Angesichts der in einem weiteren Strafverfahren zwischenzeitlich ergangenen und bereits rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers 2 (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 [SG.2021.43], Akten S. 4099 ff.) stellt sich zudem die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusatzstrafe auszusprechen ist.

 

3.3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen. Es solle derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f. mit Hinweisen; vgl. AGE SB.2019.39 vom E. 5.8.1).

 

Der Berufungskläger 2 wurde mit – zwischenzeitlich rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 (SG.2021.43) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Akten S. 4125). Einen Teil der damals beurteilten Delikte, nämlich den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl und die mehrfache Sachbeschädigung hatte er im Zeitraum vom 29. und 30. März 2018 (Akten S. 4101 ff. und 4114 ff.) – und damit bevor er mit dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 27. September 2019 verurteilt worden ist – verübt, weshalb heute eine teilweise Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Grundstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Für die vorerwähnten Delikte hatte das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 – asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt (Akten S. 4120).

 

3.3.1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

­Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweit­gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine «gemässigte Berücksichtigung» bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/‌M. Seelmann, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 49 StGB N 15).

 

3.3.2   Der Raub ist aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, während für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a BetmG eine Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der Strafrahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger 2 stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der manifesten Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers 2, der während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner (erstinstanzlichen) Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe weiterdelinquiert hat –  auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 53). Folglich ist für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfung und der Übertretungen – unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

 

3.3.3

3.3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat wieder­um nicht bindend ist (s. oben, E. 3.2.3.1).

 

In Bezug auf die objektive Tatkomponente kann auf das in Bezug auf den Berufungskläger 1 unter E. 3.2.3.2 Ausgeführte verwiesen werden, zumal dort festgehalten wurde, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers 1 als Drahtzieher unter den gegebenen Umständen nicht schwerer als dasjenige seiner Mittäter, darunter der die Tat ausführende Berufungskläger 2, wiegt. Demnach ist auch das Verschulden des Berufungsklägers 2 in objektiver Hinsicht als leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

 

In subjektiver Hinsicht wiegt schwer, dass sich auch der Berufungskläger 2 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. So gab er in seiner Einvernahme zur Person vom 15. August 2018 an, als Baureiniger in temporären Anstellungsverhältnissen zu arbeiten und weder Sozialhilfe noch sonstige Unterstützungsbeiträge in Anspruch zu nehmen (Akten S. 82). Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mit der aus nächster Nähe vorgehaltenen – und als Imitat nicht erkennbaren – Waffe zur Geldbeschaffung auch eine Traumatisierung des Opfers in Kauf genommen hat, was dem Tatbestand allerdings weitgehend immanent ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere jedenfalls nicht relativiert.

 

Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war, wirkt sich auch auf den Berufungskläger 2 kaum verschuldensmindernd aus, zumal dies einzig auf das Verhalten des mit der mitgeführten Waffe bedrohten Mitarbeiters des Tankstellenshops zurückzuführen ist. Zudem nahm der Berufungskläger 2 – nachdem er den Laden kurzzeitig verlassen hatte – einen zweiten Anlauf, ehe er gezwungenermassen von seinem Tatplan abliess und die Flucht ergriff (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam1 Kasse»). Angesichts des eher laienhaft anmutenden zweiten Versuchs rechtfertigt es sich dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum Nachteil des W____ um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18 Monate festzusetzen.

 

3.3.3.2 Als nächstes sind die Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu beurteilen, welche jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden können und sich im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers 2 angesichts des gleichen Modus operandi – bis auf die unterschiedlichen Deliktsbeträge –  vergleichbar präsentieren. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 sich jeweils nicht von einer verschlossenen Türe abhalten liess, und er mit seinem Verhalten somit eine nicht unwesentliche kriminelle Energie sowie fehlenden Respekt vor fremden Eigentum an den Tag legte. Alsdann durchsuchte er die Einfamilienhäuser nach Wertsachen und Vermögenswerten:

 

-       Anlässlich des weitaus schwerwiegendsten Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO bemächtigte sich der Berufungskläger 2 Gold- und Silberschmuck (darunter Halsketten, Armbänder, Ohrring, Ringe, Armreif, Fussketten, Anhänger und Broschen), einer Fotokamera, Lederhandtaschen, Handschuhe, Parfüm, eines Zippo-Feuerzeugs und einer kleinen Goldbarre. Die Deliktssumme im Gesamtbetrag von CHF 25'989.– ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Einbruchdiebstählen und dafür, dass der Berufungskläger 2 als Alleintäter vorging, das Deliktsgut mithin nur für ihn selber bestimmt war, hoch. Zudem handelte es sich beim gestohlenen Schmuck um persönliche Gegenstände von hohem emotionalen Wert, die für die Geschädigte nicht ersatzbar sind, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Einbruchdiebstähle ist das Verhalten des Berufungsklägers 2 verschuldensmässig noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, wobei das objektive Verschulden jedenfalls nicht mehr leicht wiegt und eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten rechtfertigt.

 

-       Angesichts der relativ tieferen Deliktssumme im Gesamtbetrag von CHF 3'778.– wiegt der Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] verschuldensmässig etwas leichter, wobei auch hier durchaus persönliche Gegenstände, darunter eine private Fotokamera und ein privater Laptop gestohlen wurden, die für die Geschädigten einen emotionalen Wert haben bzw. vor allem aber auch mit einem beträchtlichen Datenverlust einhergehen dürften. Vor diesem Hintergrund wiegt das Verschulden auch hier nicht mehr leicht und erscheint hierfür eine – leicht tiefer angesetzte – hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.

 

-       Am leichtesten wiegt sodann das Verschulden hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 1. Juni 2017 an der [...], zumal es sich hierbei – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (angefochtenes Urteil, S. 25) – um eine unbewohnte Liegenschaft gehandelt hat. Vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung würde sich eine dreimonatige (Erfolgs-)Strafe rechtfertigen. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, kann dem Berufungskläger 2 kaum zugute gehalten werden, zumal er in flagranti erwischt wurde und sich deshalb gezwungen sah, die Flucht zu ergreifen. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion von 2 Wochen Rechnung zu tragen, weshalb für diesen Diebstahlsversuch eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten festzusetzen ist.

 

In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 2 jeweils klar direktvorsätzlich, und das aus egoistischen Beweggründung und finanziellen Motiven. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden daher nicht zu relativieren, weshalb es bei den festgelegten hypothetischen Einsatzstrafen bleibt.

 

3.3.3.3 Die mit diesen Einbruchsdiebstählen einhergehenden Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen vom 12. und 17. Juni 2018, für welche gemäss Art. 144 und 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers 2 jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt werden. Einzig hervorzuheben ist zulasten des Berufungsklägers 2 der hohe Sachschaden den der anlässlich seines Einbruchs am [...] in [...] verursacht hat, zumal er dort durch das Aufwuchten der Sitzplatztüre einen Schaden von mindestens CHF 11'285.55 verursachte, was es (leicht) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Insgesamt kann hinsichtlich dieser Delikte dennoch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Folglich sind sowohl für beide Hausfriedensbrüche wie auch für die Sachbeschädigung am Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] hypothetische Einsatzstrafen von jeweils 2 Monaten einzusetzen, während für die Sachbeschädigung am [...] in [...] eine solche von 3 Monaten gerechtfertigt erscheint.

 

3.3.3.4 Weiter ist das Verschulden für die mehrfache versuchte Drohung vom 25.-26. Oktober 2018 zu bestimmen, für welche in Art. 180 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist.

 

Was die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Gewicht, dass der Berufungskläger 2 Z____ in drei verschiedenen Nachrichten vom 25. Oktober 2018 mit dem Tode drohte, mithin mit der gravierendsten Form einer Drohung. Wie die Vorinstanz dennoch von einem leichten Verschulden ausgehen kann, ist nicht nachvollziehbar. Beim Ausmass des Erfolges ist bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Der Umstand, dass es vorliegend bei einem vollendeten Versuch blieb, beeinflusst die Verschuldensbewertung also nicht (vgl. Mathys, a.a.O., S. 178). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es der Berufungskläger 2 nicht bei einer drohenden Nachricht beliess und es sich vom Wortlaut her um eine massive Drohung gegen Leib und Leben handelte. Es kann hierbei auf die in der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten verwiesen werden (Akten S. 3519). Die objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt damit keineswegs mehr leicht und wird von der subjektiven Schwere – angesichts des klaren direkten Vorsatzes und der offensichtlich hasserfüllten Beweggründe des Berufungsklägers 2 – auch nicht ansatzweise relativiert. Insgesamt wäre im Fall eines vollendeten Delikts eine Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

 

Dass es vorliegend beim (mehrfachen) Versuch geblieben ist, hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Da sich Z____ von den vorerwähnten Drohnachrichten scheinbar nicht verängstigen liess, erscheint – trotz der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt und der Berufungskläger 2 somit nichts zur Abwendung des tatbestandsmässigen Erfolgs beigetragen hat – eine Reduktion um einen Drittel angemessen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ergibt.

 

3.3.3.5 Angesichts des ohnehin geltenden Verschlechterungsverbots (hierzu sogleich, E. 3.3.4.2.3), bedarf es zur Bemessung der Gesamtstrafe keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Delikten (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigung).

 

3.3.4

3.3.4.1 Hinsichtlich der Grundsätze zur Bemessung der Gesamtstrafe kann auf das oben unter E. 3.2.4 Ausgeführte verwiesen werden. In casu besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen allen Diebstählen und den damit einhergehenden Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen. Ein enger Konnex besteht insbesondere zwischen den an den Privatfahrzeugen ausgeführten Diebstählen vom 29.-30. März 2018. Zudem stehen die im Zeitraum von März bis Oktober 2018 begangenen Delikte, darunter insbesondere auch der versuchte Raub in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang.

 

3.3.4.2 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

 

3.3.4.2.1 Die Einsatzstrafe für den versuchten Raub von 18 Monaten wird um 4 Monate für den Einbruchdiebstahl vom 12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO, um 3 Monate für den Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] und um 2 Monate für den Einbruchdiebstahl vom 1. Juni 2017 an der [...][...] sowie um insgesamt 2 Monate für die damit einhergehenden Hausfriedensbrüche und um insgesamt 3 Monate für die damit einhergehenden Sachbeschädigungen erhöht. Ferner erfolgt eine Erhöhung um weitere 3 Monate für die mehrfache versuchte Drohung. Dies ergibt – vor Berücksichtigung der zu bildenden Zusatzstrafe – bereits eine Gesamtstrafe von 35 Monaten, ohne dass die übrigen Delikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigung) berücksichtigt worden wären.

 

3.3.4.2.2 Für die mit Blick auf die teilweise Zusatzstrafe gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 für die im Zeitraum vom 29. und 30. März 2018 begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und die mehrfachen Sachbeschädigungen bereits festgesetzte Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Angesichts der im dortigen Verfahren ebenfalls bestehenden Tatmehrheit (vgl. Akten S. 4118 ff.), hat das Strafgericht für diese Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und nach erfolgter Asperation eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine gemässigte Asperation von einem Viertel auf 3 Monate, womit sich insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten ergeben würde.

 

3.3.4.2.3 Angesichts der Höhe dieser Gesamtstrafe, welche auch nach Abzug der im Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 bereits rechtskräftig festgesetzten Strafe von 4 Monaten immer noch 34 Monate beträgt, bedarf es vorliegendenfalls keiner weiteren Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung und kann die Prüfung an dieser Stelle abgebrochen werden. Dies, da es mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten gilt, folglich die Obergrenze der vorinstanzlich festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten bindend ist und die Täterkomponente sich zu Lasten – bzw. jedenfalls nicht zu Gunsten –  des Berufungsklägers 2 auswirken würde. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S.  6), wobei das heutige, sehr späte Teilgeständnis des Berufungsklägers 2 (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544) angesichts der teils erdrückenden Beweislage kaum strafmindernd berücksichtigt werden und dieses seine einschlägigen Vorstrafen und seine anhaltende Delinquenz bis zu seiner Verhaftung keineswegs aufwiegen kann. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

 

3.3.4.2.4 In Bezug auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass der Berufungskläger 2 den vorliegend zu beurteilenden Diebstahlsversuch vom 1. Juni 2017 innerhalb der ihm damals auferlegten 2-jährigen Probezeit begangen hat. Aufgrund der einschlägigen Delinquenz und der wirtschaftlichen Desintegration müsse ihm eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Vorstrafe vollziehbar zu erklären sei. Unter Beachtung des Asperationsprinzips sah die Vorinstanz von einer Addition der Vorstrafe ab und erhöhte die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 32 Monaten angemessen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, womit die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ausser Betracht viel.

 

Obgleich sich das Appellationsgericht diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen – und den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Akten, S. 4440 f.) nicht gefolgt werden – kann, ist festzustellen, dass die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete zweijährige Probezeit inzwischen vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist, weshalb der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung – aufgrund des rechtsmittelbedingten Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden kann. Folglich bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

 

3.3.4.2.5 Gemäss 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Da vorliegend lediglich zufolge Zeitablaufs auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verzichtet werden muss und es nur deshalb bei einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bleibt (dazu soeben, E. 3.3.4.2.4), besteht von Vornherein kein Anlass zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Abgesehen davon ist keine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben, nachdem der Berufungskläger 2 einschlägig vorbestraft ist und er dazu während des hängigen Berufungsverfahrens, nur kurz nach der erstinstanzlichen Verurteilung, weiterdelinquiert hat.

 

3.3.5   Bezüglich der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von Z____ ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen und sämtlichen Beschimpfungen mit einer – aufgrund der etlichen Vorstrafen und der fehlenden Bewährungsaussicht – unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– Rechnung zu tragen. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 57).

 

3.3.6   Sodann ist die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz der Vorinstanz folgend mit einer Busse von CHF 300.– zu ahnden.

 

4.         Landesverweisung

 

Unbestritten ist, dass sowohl der Berufungskläger 2 wie auch der Berufungskläger 3 ausländische Staatsangehörige sind und sie sich vorliegend jeweils wegen (einer) Katalogstraftat(en) der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zu verantworten haben.

 

4.1      Grundsätze

 

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1; 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

 

4.2      Berufungskläger 2

 

Den vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist beim Berufungskläger 2 von einem sog. Härtefall auszugehen (vgl. auch die Feststellung im Urteil des Strafgerichts vom 15. Oktober 2021 [Akten S. 4123], wonach bei ihm «zweifellos ein sehr schwerer persönlicher Härtefall» vorliegen würde und er im Grunde nur noch formal Brasilianer sei). So ist der Berufungskläger 2 in Brasilien geboren und bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Zu seinem leiblichen Vater hatte er nie Kontakt. Im Alter von 6 Jahren ist er zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, I____, in die Schweiz gekommen, wo er mit seinen zwei Stiefbrüdern, J____ und [...], aufgewachsen ist, aufgrund der selbständigen Arbeitstätigkeit seiner Mutter und seines Stiefvaters jedoch keine hinreichende Betreuung erhielt. Nachdem sich schon in seiner Schulzeit Schwierigkeiten abgezeichnet hatten, zufolge welcher er zwei Jahre in einem Internat in [...] und danach in einem betreuten Wohnheim lebte, ist es dem Berufungskläger 2 nicht gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und beruflich Fuss zu fassen. Wohl deshalb, sowie aufgrund «falscher» Bekanntschaften und einer offenkundigen Drogensucht (vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 14. Dezember 2022 zu seiner eingestandenen Kokainabhängigkeit, Akten S. 4039 ff.), ist er schon früh straffällig geworden. Kulturell und sozial ist er aber in der Schweiz verwurzelt, wogegen in seinem Heimatland jeglicher Bezug fehlt. Wie er selber heute vor Gericht bestätigte, war er seit seiner Immigration in die Schweiz nie mehr in Brasilien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4513) und spricht auch nur sehr schlecht portugiesisch. So erklärte auch seine Mutter heute, dass ihre gemeinsame Sprache immer Deutsch gewesen sei, obwohl sie selber nicht gut Deutsch rede, aber immer noch «besser als er portugiesisch» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4536). Angehörige hat er in Brasilien – abgesehen von seiner in einem Altersheim wohnenden Grossmutter – keine. Seine gesamte Familie und selbst die Verwandten der Mutter leben hier. Mit seiner Freundin H____, der gemeinsamen Tochter R____ (vgl. Bestätigung der Kindesanerkennung vom 13. September 2022, Akten S. 4498, sowie Sachverhalt E. 3.6 und 3.9), seinen beiden Stiefbrüdern, seinem Stiefvater, zu dem er stets ein enges Verhältnis pflegte, und seiner Mutter befinden sich alle seine Bezugspersonen in der Schweiz.

 

Klar ist, dass der noch junge Berufungskläger 2 in Brasilien vor dem Nichts steht und er dort keinerlei Resozialisierungsaussichten hat. Mangels beruflicher Ausbildung wäre er weder in der Lage, für sich selbst, noch für seine Familie auf legale Weise finanziell aufzukommen. Wenngleich ihm auch hierzulande angesichts der bisher anhaltenden Delinquenz (noch) keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, erscheinen seine Chancen auf Resozialisierung in der Schweiz dennoch ungleich besser als in Brasilien. Sein Stiefvater hat sich heute vor Gericht besonders eindrücklich für ihn eingesetzt und sich fest entschlossen gezeigt, den Berufungskläger 2 sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht unter seine Fittiche zu nehmen («Ich bin bereit, dass er bei mir ein[en] Neuanfang macht», zweitinstanzliches Protokoll, S. 4533). Er werde ihm hierzu unentgeltlich eine möblierte 3.5-Zimmer-Wohnung in [...] für seine Familie zur Verfügung stellen. Bei seinem Bruder könne er eine Anlehre machen und dann bei ihm im Fleischhandel einsteigen. Er würde ihn als Angestellter behandeln und ihm – erstmal zur Schuldentilgung (vgl. Betreibungsregisterauszug, Akten S. 4156 ff.) – einen Lohn auszahlen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4534 f.). Auch die Partnerin des Berufungsklägers 2 hält nach wie vor – und trotz der in der Vergangenheit phasenweise aktenkundigen, teils gar strafrechtlich relevanten Schwierigkeiten – zu ihm und erklärte sich heute auch bereit, mit der gemeinsamen Tochter und dem Berufungskläger 2 nach [...] zu ziehen. Sie würde dort eine Arbeit suchen und falls nötig mit dem Auto jeden Tag nach Basel fahren, um hier weiter zu arbeiten; sie wünsche sich diesen gemeinsamen Neuanfang zu dritt. Auch pflegt sie weiterhin einen engen Kontakt zur Familie des Berufungsklägers 2, insbesondere auch zu dessen Mutter und Stiefvater sowie zu dessen Bruder J____, der der Patenonkel von R____ sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4529 ff.). Der Berufungskläger 2 erklärte heute, er sei im Strafvollzug ein komplett anderer Mensch geworden und wolle mit der Unterstützung seines Umfelds eine Lehre machen oder jedenfalls arbeiten. Sein Ziel sei es, von Basel und seinem bisherigen Umfeld wegzuziehen und mit seiner Familie in [...] zu leben. Das würde ihm helfen und es sei das Schlauste was er machen könne, um hier in der Schweiz ein gutes Leben zu führen. Er könne sich auch die Arbeit im Fleischhandel gut vorstellen; es fehle ihm hierzu zwar war noch die Fachkompetenz, doch könne sein Stiefvater ihm das sicher beibringen. Er versprach vor Gericht, dass er sich nicht zuletzt auch für seine Familie und insbesondere für seine kleine Tochter ändern werde (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4515 f.).

 

Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung in Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit des Berufungsklägers 2 über Jahre hinweg gross ist. Bis heute haben ihn weder die diversen Strafverfahren noch die – allerdings nur bedingt ausgesprochenen – Verurteilungen, geschweige denn eine Verwarnung durch das Migrationsamt eines Besseren belehren können, wobei selbst der Umstand, dass er im Jahr 2019 Vater wurde, ihn damals nicht zum Umdenken bewogen hat. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose stellt er grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko für die Gesellschaft dar. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem festzustellen, dass der Berufungskläger 2 trotz der erstinstanzlichen Verurteilung am 27. September 2019 – und der damit drohenden Landesverweisung – weiter delinquiert hat, was ihn in einem besonders schlechten Licht darstellt. Ohne sein Verhalten zu rechtfertigen, führte der Berufungskläger 2 hierzu einsichtig aus, die erstinstanzliche Verurteilung habe ihm als junger Vater den Boden unter den Füssen weggerissen, worauf er in ein tiefes Loch gefallen und insbesondere auch seiner Drogensucht verfallen sei. Er sei mit seiner Situation – auch angesichts der drohenden Landesverweisung – überfordert gewesen. Er wisse, dass seine Delinquenz falsch gewesen sei und bereue diese (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4511 ff.). Neben all dem ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger 2 mit dem heutigen Urteil im Vergleich zu seinen bisherigen Verurteilungen für schwerwiegendere Delinquenz zu verantworten hat. Immerhin ist er aber bisher noch nie durch physische Gewaltdelikte aufgefallen und liegt seinen Delikten mehrheitlich auch ein noch leichtes Verschulden zugrunde.

 

Gemäss Vollzugsbericht vom 26. August 2022 lege der Berufungskläger 2 zwar ein freundliches und korrektes Verhalten gegenüber dem Personal an den Tag, doch entsprächen seine Arbeitsleistungen nicht den Erwartungen der Vorgesetzten, was zu einem erhöhten Betreuungs- und Kontrollaufwand führe. Trotz Hinweisen und Rückmeldungen sei «wenig positive Entwicklung» wahrzunehmen und das Vollzugsziel nicht erreicht (Akten, S. 4312 ff.). Demgegenüber nahm der Berufungskläger 2 im Vollzug an einem achtwöchigen Kurs der restaurativen Justiz zur Förderung der Sozialkompetenz, der Opfer-Empathie, der Verantwortungsübernahme und der deliktfreien Zukunftsplanung teil und schloss diesen zur vollsten Zufriedenheit ab (Zertifikat des Swiss RJ Forum, Akten S. 4288). Auch nach Einschätzung der Anstaltsleitung habe er sich zumindest vordergründig mit seinen Delikten auseinandersetzt (Vollzugsbericht, Akten, S. 4312 ff.). Heute gab er an, er hab daraus eine «[s]ehr grosse Lehre» gezogen und er sei sich der Auswirkungen seiner Delinquenz auf die Geschädigten bewusst geworden. Es habe ihn «abgeschreckt», die «andere» Seite kennenzulernen und er habe heute noch Briefkontakt mit Opfern von Strafdelikten, die er in diesem Kurs kennengelernt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4515).

 

Insgesamt und trotz des relativ grossen öffentlichen Schutzbedürfnisses fällt ein Vergleich der sich gegenüberstehenden Interessen – wenngleich denkbar knapp – zugunsten des Berufungsklägers 2 aus. Die privaten Interessen des Berufungsklägers 2 sind als derart gross einzustufen, dass sie die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerade noch übertreffen. Wie das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Akten S. 4124) richtig festhielt, lässt sich kaum ein deutlicherer Härtefall denken, der mehr auf Art. 66a Abs. 2 StGB zugeschnitten wäre als der vorliegende. Trotz der (noch) ungünstigen Legalprognose bleibt zudem – angesichts des vor Gericht in beeindruckender Art und Weise demonstrierten Engagements des Stiefvaters und des familiären Rückhalts, insbesondere auch von Seiten seiner Partnerin – eine berechtigte Hoffnung, dass die nun erstmalige Inhaftierung, welche sich mit dem vorliegenden Urteil bedeutend verlängert und mit welcher auch eine hier wesentliche Drogenabstinenz einhergeht, einen nachhaltigeren Eindruck auf den noch jungen, im Tatzeitpunkt erst 22-jährigen Berufungskläger 2 hinterlassen wird. Auch ist zu hoffen, dass er in Freiheit – in einem neuen sozialen Umfeld in [...], weg von seiner bislang kriminellen Umgebung und seinem bisherigen Kollegenkreis in Basel sowie in Begleitung seiner engsten Familie, insbesondere seiner kleinen Tochter – die Tragweite dieser allerletzten Chance zu einem Neustart erkennen und sich auch mit der Unterstützung seines Stiefvaters zu motivieren wissen wird. Angesichts des heutigen (wenngleich späten) Schuldeingeständnisses und seiner an die Geschädigten gerichteten Entschuldigungsworte, mit welchen er sich einsichtig zeigte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544), ist bereits eine gewisse Nachreifung beim Berufungskläger 2 festzustellen, welche ebenfalls zur Verbesserung seiner Legalprognose beitragen können wird. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass dem Berufungskläger 2 mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022, nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner ersten, mit Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung gewährt wurde (Sachverhalt, E. 3.2), womit ihm jedenfalls keine negative Legalprognose gestellt worden ist und weshalb durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungskläger 2 sich zukünftig von seinem bisher von Delinquenz geprägten Leben distanzieren wird.

 

Vor diesem Hintergrund wird in Bezug auf den Berufungskläger 2 auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne einer letztmaligen Chance ausnahmsweise verzichtet, unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei zukünftiger Delinquenz – selbst wenn sie nicht von Art. 66a StGB erfasst sein sollte und eine Landesverweisung damit nicht obligatorisch wäre – von überwiegenden öffentlichen Interessen auszugehen und der Berufungskläger 2 aller Voraussicht nach – trotz seiner persönlichen Situation – des Landes zu verweisen sein wird.

 

4.3      Berufungskläger 3

 

In Bezug auf den Berufungskläger 3 hat die Vorinstanz mit Blick auf dessen lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ein Härtefall bejaht, wogegen die Staatsanwaltschaft nichts einwendet. In der Tat ist der Berufungskläger 3 in der Schweiz geboren und hat hier alle obligatorischen Schulen besucht. Nach seiner Verurteilung wegen Veruntreuung, Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2016 gelang es ihm im Rahmen der gleichzeitig angeordneten und im [...] vollzogenen stationären Massnahme für junge Erwachsene eine Ausbildung zum Maler (Anlehre) erfolgreich abzuschliessen. Er selbst sieht ein, dass ihm der Massnahmenvollzug auch auf psychischer Ebene gut getan habe und er sich dadurch unter anderem von seinem Betäubungsmittelkonsum habe distanzieren können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3664, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510).

 

Seither arbeitet der Berufungskläger 3 im Stundenlohn in der M____ (Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/in mit unregelmässigem Pensum vom 20. August 2021, Akten S. 4500 ff.). Im Vergleich zum vorinstanzlichen Stand, wonach er dort 40 % gearbeitet und einen monatlichen Lohn von ca. CHF 800.– erzielt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3663), konnte er seine dortige Erwerbstätigkeit nur bedingt erweitern (so verdiente er gemäss eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März, April, Mai und August 2022 einen Durchschnittsnettolohn von CHF 872.70), aber immerhin erhalten. Er ist nach wie vor auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, wobei er sich durchaus bemüht zeigt, eine Vollzeitanstellung zu finden (vgl. die mit der Berufungserklärung eingereichten Bewerbungsunterlagen [Akten S. 3951 ff.]) und hierbei auch durchaus förderliche Referenzen vorweisen kann (vgl. die äusserst positiv formulierte persönliche Referenz von [...] [Akten S. 3967] sowie die Bestätigung der Sozialhilfe Basel vom 22. Juni 2020, wonach er ein motiviertes, verantwortungsbewusstes und freundliches Auftreten habe [Akten S. 3968]).

 

Nachdem sich seine familiären Verhältnisse offenbar aufgrund seiner Delinquenz in jungen Jahren verschlechtert hatten, konnte der Berufungskläger 3 seine Beziehung zu seiner in [...] lebenden Mutter und seinem – inzwischen verstorbenen – Vater, sowie zu seiner ebenfalls in [...] lebenden, jüngeren Schwester wieder deutlich verbessern (vgl. das Schreiben seiner Schwester vom 22. Juni 2020 [Akten S. 3969]). Heute gab er an, täglichen Kontakt zu seiner Mutter zu haben [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]). Nachdem der Berufungskläger 3 sich nach einer fünfjährigen Beziehung von seiner bisherigen Partnerin getrennt hat, soll er vor zwei Wochen eine Ärztin aus Basel kennengelernt haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510). Wenngleich es sich beim Berufungskläger 3 wohl um einen Einzelgänger handelt (so gab er an, er habe mit niemandem gross Kontakt, nur mit seiner neuen Freundin und seiner Familie [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]), scheint er in Basel jedenfalls auch sozial integriert zu sein.

 

Bedenklich erscheint, dass der Berufungskläger 3 im hängigen Berufungsverfahren – selbst für seine Verteidigerin – völlig unzugänglich gewesen und er auch seinen Mitwirkungsobliegenheiten (etwa hinsichtlich der von der Verfahrensleitung eingeforderten Steuerunterlagen [vgl. hierzu Sachverhalt, E. 3.5]) nicht nachgekommen ist. Mit der Verteidigung ist aber auch nach dem heutigen persönlichen Eindruck des Appellationsgerichts und aufgrund von dessen eigenen Aussagen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4545) davon auszugehen, dass der Berufungskläger 3 an schweren Depressionen leidet und er sich von seiner Angst vor der drohenden Landesverweisung völlig vereinnahmen liess (vgl. Schreiben der Verteidigerin vom 13. Mai 2022, Akten S. 4224; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4449).

 

Demgegenüber unterhält der Berufungskläger 3 keine familiären oder sonstigen Kontakte in die Türkei und ist der dortigen Landessprache offenbar auch nur rudimentär mächtig (Berufungsbegründung, Akten S. 4035 f.). So unterhalte er schon seit langer Zeit keinerlei Kontakte mehr in die Türkei, zumal alle ihm bekannten Verwandten verstorben seien und er die türkische Sprache nicht ausreichend beherrsche (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4448).

 

In Rahmen der bei Annahme eines solchen Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ist eines der Hauptkriterien für die Beurteilung des öffentlichen Interesses die Schwere der Katalogtat, zu welcher die beschuldigte Person gemäss Art. 66a Abs. 1 verurteilt wird, und des Verschuldens bzw. die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Trechsel/‌Bertossa, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 66a N 11a mit Hinweisen). Die Vor­instanz erkannte selber, dass es sich hierbei «um keine schwere Straftat handelt und sich das Verschulden am unteren Rand bewegt» (angefochtenes Urteil, S. 67). Der Berufungskläger 3 wurde für dieses Delikt, welches er nota bene als Handlanger des Berufungsklägers 1 und nicht aus einer eigenen kriminellen Motivation heraus beging, denn auch lediglich zu einer kurzen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Sachverhalt, E. 1). Weshalb gemäss weiterer Erwägung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 67) vorliegend – entgegen dem Gesetzeswortlaut sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung – die Anlasstat nicht im Hauptfokus stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, stellt sich doch einzig und allein aufgrund dieser (neuen) Delinquenz überhaupt die Frage der obligatorischen Landesverweisung. Zudem ist in Bezug auf seine Vorstrafen festzustellen, dass der Berufungskläger 3 bis zu seiner erneuten Straffälligkeit im Mai 2018 über 8 Jahre straffrei gelebt und während dieses Zeitraums keinerlei Bedrohung (mehr) für die Öffentlichkeit darstellte. Wenngleich einzuräumen ist, dass der Berufungskläger 3 die Hälfte dieser Zeit (bis im September 2014) im Massnahmenvollzug verbracht hat, kann aufgrund dieser – grundsätzlich positiven – Entwicklung nicht allein wegen der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden, aufgrund welches ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehen würde. So ist der Berufungskläger 3 denn auch seit seiner einmaligen Rückfälligkeit im Mai 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vor­instanzlichen Einschätzung und der Ansicht der Staatsanwaltschaft überwiegt das öffentliche Interessen an einer Ausschaffung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers 3 nicht.

 

Vor diesem Hintergrund wird auch hinsichtlich des Berufungsklägers 3 auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet.

 

5.         Zivilforderungen

 

5.1      Die Vorinstanz verurteilte die Berufungskläger 1 und 2 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____, da dieser anlässlich des versuchten Raubüberfalls im W____ mit einer echt aussehenden Softairpistole bedroht worden sei und Todesängste habe ausstehen müssen, was einen bedeutenden Eingriff in dessen psychischen Integrität im Sinne von Art. 47 ff. OR darstelle. Die von den jeweiligen Verteidigern der Berufungskläger 1 und 2 – ohne weitere Begründung – beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung von F____, gründet einzig auf den zugleich beantragten Freisprüchen vom Vorwurf des versuchten Raubes in Mittäterschaft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers 1 wie auch des Berufungsklägers 2 zu bestätigen sind (E. 2.5). Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden der Berufungskläger und den psychischen Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

 

5.2      Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____ beantragt (Akten S. 3945), zumal die damit einhergehenden Schuldsprüche in den Anklagepunkten 13 und 14 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Auch anerkannte der Berufungskläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge der Kupferdiebstähle Schulden gegenüber der E____ zu haben (« […], ich habe das Kupfer geklaut, ich will das auch mit der E____ begleichen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4553). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl die im Anklagepunkt 13 als auch die im Anklagepunkt 14 geltend gemachten Schadenersatzforderungen der E____ von CHF 640.– bzw. CHF 6'768.– (Akten S. 2767 ff.) hinreichend substantiiert und belegt sind, weshalb sie in diesem Umfang gutzuheissen sind. Folglich wird der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 13 – in solidarischer Haftung mit dem als Mittäter rechtskräftig verurteilten Berufungskläger 3 – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in solidarischer Haftung mit der als Mittäterin bereits rechtskräftig verurteilten G____ – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 6'768.– an die E____ verurteilt.

 

6.         Kosten

 

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

 

6.1.1   Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur in einigen marginalen Punkten durchgedrungen ist (dazu sogleich, E. 6.2.1), rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie die vor­instanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'500.– vollumfänglich aufzuerlegen.

 

6.1.2   Der Berufungskläger 2 ist im zweitinstanzlichen Verfahren in allen sieben – ursprünglich – angefochtenen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde und lediglich betreffend das Absehen von einer Landesverweisung mit seiner Berufung durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, womit der Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten von CHF 19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

 

6.1.3   Der Berufungskläger 3 stellte die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in Frage und wendete sich in seiner Berufung lediglich gegen die angeordnete Landesverweisung, womit er vorliegend durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Betrage von CHF 2‘572.10 zuzüglich einer – entsprechend reduzierten – Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

6.2.1   Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil und erzielt lediglich einen Freispruch in den beiden (kleineren) Anklagepunkten 4 und 17, ohne dass sich das auf das Strafmass auswirken würde. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen) vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.2.2   Der Berufungskläger 2 unterliegt hinsichtlich aller – ursprünglich – angefochtenen Schuldsprüche, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs im Anklagepunkt 3 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____), welches die Vorinstanz insbesondere aufgrund eines aufgefundenen DNA-Mischprofils an einer Glasscherbe der am Tatort eingeschlagenen Schiebetüre aussprach. Nachdem der Berufungskläger 2 in seiner Berufungsbegründung noch bestritten hatte, sich zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben und behauptet hatte, seine DNA sei von einem Dritten auf die Glasscherbe übertragen worden (Akten S. 3990), was er mit einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Publikation zur An- und Übertragung von Epithelzellen zu belegen versucht hat (Akten S. 3997), gestand er an der heutigen Berufungsverhandlung, diesen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (Protokoll, Akten S. 4544). Infolgedessen hat er die Kosten für das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2022 zu den Ausführungen der Verteidigung in Auftrag gegebene Kurzgutachten des IRM vom 17. Mai 2022 (Akten S. 4230) von CHF 1'000 (Rechnung vom 13. Juni 2022, Akten 4282) sowie der zu entschädigende Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von CHF 1'200.– (Rechnung vom 15. September 2022, Akten S. 4565) selber zu tragen. Der Berufungskläger 2 obsiegt aber immerhin hinsichtlich der Landesverweisung. Folglich sind ihm die um ein Fünftel reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der vollumfänglichen Kosten für das Gutachten des IRM vom 17. Mai 2022 und die zu entschädigende Sachverständigenleistung von insgesamt CHF 2'200.–) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

 

6.2.3   Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger 3 mit seinem Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben.

 

6.3

6.3.1   Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 4450 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 8.25 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

 

6.3.2   Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S.4454 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 9.75 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

 

6.3.3   Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 3, [...], ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 5548), zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

6.4      Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

Betreffend A____

-       die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (in den Anklagepunkten 12, 13 und 14), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hehlerei, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz;

-       der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses;

-       die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend B____

-       die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-       die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6);

-       die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend C____

-       die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 13;

-       die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 12;

-       die Verurteilung zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– in solidarischer Haftung mit A____ an die E____

-       die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten;

-       die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes, der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung, des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6), des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 5), der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter, Art. 156 Ziff. 1 und 3 und Art. 321ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

Von den Vorwürfen des (versuchten) geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 4) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) wird A____ freigesprochen.

 

B____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes schuldig erklärt.

 

Die gegen ihn am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

B____ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 und unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom 15. August 2018 bis 12. September 2018 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. März 2022 bis 16. September 2022, und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

In Gutheissung seiner Berufung wird in Bezug auf B____ auf eine Landesverweisung verzichtet.

 

In Bezug auf C____ wird in Gutheissung seiner Berufung auf eine Landesverweisung verzichtet.

 

A____ und B____ werden im Anklagepunkt 11 solidarisch zu CHF 2'500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt.

 

A____ wird im Anklagepunkt 13 – in solidarischer Haftung mit C____ – zu CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in solidarischer Haftung mit G____ – zu CHF 6'768.– Schadenersatz an die E____ verurteilt.

 

A____ werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 25‘346.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt.

 

B____ werden die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Mai 2022 und den zu entschädigenden Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von insgesamt CHF 2'200.–) auferlegt.

 

C____ werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘572.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 67.25 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13'450.–, zuzüglich Auslagen von CHF 38.10 sowie 7,7 % MWST von CHF 1'038.60, insgesamt also CHF 14'526.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vollumfänglich vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 39.8 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 7'960.–, zuzüglich Auslagen von CHF 114.75 sowie 7,7 % MWST von CHF 621.75, insgesamt also CHF 8'696.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 12.95 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2'590.–, zuzüglich Auslagen von CHF 115.– sowie 7,7 % MWST von CHF 208.30, insgesamt also CHF 2'913.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungskläger 2

-       Berufungskläger 3 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 4 und 6, Dispositiv)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).