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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.60
URTEIL
vom 11. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____, Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
vertreten durch Opferhilfe beider Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 13. Mai 2020
betreffend Raub sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittel-
gesetzes
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ des Raubes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft vom 17. Mai 2019 bis 19. Juni 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der versuchten Erpressung wurde er freigesprochen. A____ wurde zur Zahlung von CHF 380.– Schadenersatz und CHF 1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2018) an B____ verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 22. Juli 2020 Berufung erklärt und einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Mit Anschlussberufung vom 3. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei des Raubes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen; die Strafe sei zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 des Strafgesetzbuches aufzuschieben. Die Berufung des Berufungsklägers sei kostenfällig abzuweisen. Von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurde weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Berufungsbegründung. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2021 wiederholte und begründete die Staatsanwaltschaft ihre bereits gestellten Anträge. Am 21. Januar 2021 teilte der Privatkläger mit, er verzichte auf eine einlässliche Stellungnahme zur Berufung des Berufungsklägers und beantrage die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss bewilligt.
Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2022 wurden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahrensakten zur Einsicht sowie vorab das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 11. Mai 2016 zugestellt. Am 29. November 2022 ersuchte die Verfahrensleiterin die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Zustellung einer Kopie der Anklageschrift des im Kanton Basel-Landschaft gegen den Berufungskläger laufenden Strafverfahrens sowie des in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde Dr. med. C____ ersucht, den Arztbericht betreffend die Konsultation durch den Privatkläger vom 16. Oktober 2018 mit der genauen Zeitangabe der Vorsprache zu ergänzen und dem Appellationsgericht einzureichen. Der ergänzte Arztbericht von Dr. med. C____ sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. [...] vom 18. November 2022 gingen am 13. Dezember 2022 beim Gericht ein. Am 11. April 2023 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Weiter gingen zwei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. [...] vom 31. März 2023 und vom 14. April 2023 ein. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nahm der Berufungskläger Stellung zu diesen beiden Ergänzungsgutachten. Am 5. Mai 2023 ging ein Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2023 betreffend eine Beschwerde des Berufungsklägers gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2023 ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2023 hat die Staatsanwältin Antrag auf eine Zweiteilung des Verfahrens gestellt. Der Verteidiger hingegen hat die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Berufungskläger hat betreffend Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Des weiteren sind D____ als Zeuge und der Privatkläger B____ als Auskunftsperson einvernommen worden. Schliesslich sind der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben ihr jeweiliges Rechtsmittel formgültig und innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2020 vollumfänglich an und beantragt entsprechend einen kostenlosen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Demgegenüber beschränkt sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung sowie auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB.
1.2.2 Entsprechend den Rechtsbegehren der Parteien ist festzustellen, dass lediglich der Freispruch vom Vorwurf der Erpressung, die Verfügung betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Verteidigers des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite angefochten worden und somit in (Teil-) Rechtskraft erwachsen sind.
1.3
1.3.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwältin die Zweiteilung des Verfahrens beantragt. Da aktuell infolge des gegen den Berufungskläger im Kanton Basel-Landschaft geführten Verfahrens eine ganz andere Ausgangslage bestehe als im Zeitpunkt der Anklageerhebung sei im Falle eines Schuldspruchs ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Schuldfrage sowie zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Massnahme nach Art. 60 StGB einzuholen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1098).
1.3.2 Beim Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung bestimmen, dass sich der erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines Lebenssachverhalts – begangen hat. In einem zweiten Teil werden die Schuldfrage samt den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des Verfahrens eignet sich typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut dient in diesem Zusammenhang der Verfahrensökonomie (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).
1.3.3 Es liegen mehrere den Berufungskläger betreffende forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welche in sich bzw. bezüglich der empfohlenen Massnahmen widersprüchlich sind. Diese Widersprüche sind auszuräumen. Für den Fall eines Schuldspruchs wäre zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, um die von der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahme nach Art. 60 StGB zu beurteilen. Gestützt auf diese Überlegungen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zweiteilung des Verfahrens stattgegeben (Akten S. 1099).
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und der Fall zur Durchführung einer neuen, gesetzeskonformen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, es sei ihm – wohl aufgrund seiner Vorstrafen – offensichtlich gar nie eine Chance auf ein faires und ergebnisoffenes Verfahren sowie eine unvoreingenommene gerichtliche Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe gegeben worden. Die Urteilsbegründung des Strafgerichts sei in wesentlichen Teilen einseitig und ergebnisorientiert und die Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten tendenziös ausgefallen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und sei damit bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe hauptsächlich auf die belastenden Aussagen des Privatklägers abgestellt, ohne diesen jedoch anlässlich der Hauptverhandlung zu den angeklagten Tatvorwürfen zu befragen, obwohl – insbesondere angesichts der psychischen Krankheit des Privatklägers – eine unmittelbare Kenntnis des zentralen Beweismittels der Staatsanwaltschaft für die Urteilsfällung als unerlässlich erscheine (Berufungsbegründung Akten S. 819-824). Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Aussagen des Privatklägers zu objektivieren. So hätten immerhin zwei Zeugen den angeklagten Sachverhalt nicht bestätigt und den Berufungskläger entlastet. Auch das Arztzeugnis entlaste den Berufungskläger, da es sich nicht mit den Aussagen des Privatklägers decke. Schliesslich habe der Privatkläger bei seiner Befragung vor Berufungsgericht erkennbar nicht nur normale Erinnerungsverzerrungen infolge des Zeitablaufs gehabt, sondern offensichtlich nicht zwischen Wirklichkeit und seinen eigenen Ängsten, Befürchtungen und Vorstellungen unterscheiden können (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1104-1006). Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des Antrags geschlossen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1106).
2.2 Der Verteidiger beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen des psychisch kranken Privatklägers, auf dessen erneute Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung zu Unrecht verzichtet worden sei. Ohne Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verliere der Berufungskläger in diesem zentralen Punkt (Würdigung der Aussagen des Hauptbelastungszeugen) eine kantonale Beurteilungsinstanz. Zudem seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, indem es der Verteidigung verwehrt worden sei, Entlastungszeugen anzuhören. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Akten S. 819-825, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1098, Plädoyer Akten S. 1104).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich dann notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.4 Der Privatkläger wurde ein erstes Mal am 30. Oktober 2018 als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 403-407). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger fand am 18. September 2019 statt (Akten S. 432-440). Als mögliche Entlastungszeugen wurden unter Gewährung der Teilnahmerechte am 27. August 2019 [...] (Akten S. 424-431) und am 28. August 2019 D____ (Akten S. 417-422) einvernommen. Die Vorinstanz hat auf die erneute Befragung des fakultativ geladenen Privatklägers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung verzichtet und auch die Entlastungszeugen nicht erneut befragt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 697d). Zwar liegen neben den belastenden Aussagen des Privatklägers weitere Beweise vor, welche entgegen der Darstellung des Verteidigers durchaus Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden haben. So hat der Privatkläger unmittelbar nach dem auch vom Berufungskläger zugestandenen Aufeinandertreffen am 14. Oktober 2018 um 01:16 Uhr via Notruf die Polizei alarmiert und berichtet, er sei vom Berufungskläger mit einer Flasche angegriffen worden (Aktennotiz vom 31. Oktober Akten S. 411). Weiter liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 16. Oktober 2018 vor, wonach der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger eine Hirnerschütterung mit Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellmarke an der linken Wange erlitten habe (Akten S. 402). Gerade das Arztzeugnis stützt aber die – in sich durchaus nicht widerspruchsfreien (vgl. dazu unten E. 2.5) – Angaben des Privatklägers nur teilweise. So gab er etwa an, bereits am Tag nach dem Vorfall seine Hausärztin konsultiert zu haben, das Arztzeugnis datiert indessen vom 16. Oktober 2018 (Auss. Privatkläger Akten S. 404, 434, Arztzeugnis Akten S. 402). Weiter sagte der Privatkläger aus, er sei beim Sturz auf den Boden kurz ohnmächtig geworden, dazu im Widerspruch steht die ärztliche Diagnose, wonach keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe (Auss. Privatkläger Akten S. 434, Arztzeugnis Akten S. 402).
2.5
2.5.1 Damit bleiben die Anschuldigungen des Privatklägers neben den Aussagen des Berufungsklägers das wesentliche Beweismittel in Bezug auf den Tatvorwurf. Daraus folgt, dass seinen Aussagen für den Verfahrensausgang entscheidende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil der Privatkläger anlässlich der Befragungen im Ermittlungsverfahren ein ungewöhnliches Aussageverhalten zeigte, weshalb die unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen des Privatklägers erforderlich erscheint. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Oktober 2018 sagte der Privatkläger sehr ausführlich aus und antwortete auf gestellte Fragen teilweise etwas ausschweifend, jedoch durchaus kohärent. So gab er etwa auf die Frage nach der Marke des Autos, in dem die Täter geflüchtet seien an: «[…] entweder ein Golf oder einen A3. Ich habe so von hinten geschaut und die Brille hatte ich auch nicht dabei. Ich wollte nur Zigaretten holen. Wenn ich gewusst hätte, dass ich ihn sehe, wäre ich niemals dorthin gegangen. Ich wohne ja gleich dort» (Akten S. 406) und auf die Frage, ob er von seinem Wohnort an den Tatort gegangen sei: «Ja. Um Zigaretten zu holen und wieder zurück. Ich hatte ja nur den Trainer an» (Akten S. 406). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 zeigte er jedoch ein deutlich auffälliges Aussageverhalten. Nachdem er anfänglich die Ereignisse in der Tatnacht weitgehend zusammenhängend schilderte, musste die Konfrontation unterbrochen werden, weil der Privatkläger zunehmend die Beherrschung verlor (Akten S. 433). Nach einer kurzen Unterredung mit seinem Rechtsvertreter wurde die Einvernahme fortgesetzt, wobei der Privatkläger im Verlauf der weiteren Befragung mehrmals gebeten werden musste, die Ereignisse detailliert zu schildern. Dessen ungeachtet schweifte er immer wieder ab und ging dazu über, frühere Vorfälle mit dem Berufungskläger zu erzählen. Auch auf mehrfache Aufforderung, ausschliesslich die Ereignisse in der Tatnacht zu beschreiben, war dem Privatkläger eine zusammenhängende Schilderung nicht möglich. Die Situation eskalierte, als er sich durch einen Hinweis des Gegenanwalts provoziert fühlte und die Einvernahme ein weiteres Mal unterbrochen werden musste (Akten S. 435). Insgesamt war es dem Privatkläger an der Konfrontationseinvernahme nicht möglich, die Geschehnisse in der Tatnacht zu schildern, ohne inhaltlich abzuschweifen und die Beherrschung zu verlieren (Akten S. 438).
2.5.2 Der Privatkläger erklärte in diesem Zusammenhang, dass er seit längerer Zeit unter schweren psychischen Problemen leide (Auss. Privatkläger Akten S. 438). Hierzu hat die Vorinstanz festgehalten, der Umstand, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie leide, lasse seine Aussagen problematisch erscheinen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 Akten S. 26). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht weiter hervor, während die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2028 weitgehend mit dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 übereinstimmten, sei es dem Privatkläger nicht gelungen, an der Konfrontationseinvernahme konkret auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Seine Ausführungen seien über weite Strecken unzusammenhängend und wenig detailliert. Dennoch gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen seien jedoch im Kerngeschehen weitgehend übereinstimmend (Urteil Akten S. 718, 723). Das Strafgericht hat hierzu weiter ausgeführt, zwar wiesen die Aussagen des Privatklägers durchaus Widersprüche, Unsicherheiten und Auffälligkeiten auf, diesen sei jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen worden. Entsprechend seien seine Aussagen bei der Beweiswürdigung genauestens geprüft und es sei lediglich auf diejenigen Angaben abgestellt worden, an deren Richtigkeit die Vorinstanz keinerlei Zweifel habe, da er die entsprechenden Aussagen zum Kerngeschehen in mehreren Befragungen wiederholt und gleichbleibend zu Protokoll gegeben habe (Urteil Akten S. 718).
2.5.3 Das Aussageverhalten des Privatklägers im Ermittlungsverfahren muss mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als sehr auffällig bezeichnet werden. Obgleich die Vorinstanz zum Schluss gelangte, seine Aussagen zum Kerngeschehen seien gleichlautend und konstant, bewirkte das unstete und sprunghafte Aussageverhalten des Privatklägers, dass der massgebliche Sachverhalt über weite Strecken nicht vollständig geklärt werden und grundlegende Zweifel betreffend den Geschehensablauf nicht ausgeräumt werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck des Privatklägers als zentralem Belastungszeugen erhält.
2.6
2.6.1 Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.2.2.1; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Betroffen von einer Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
2.6.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je mit Hinweisen).
2.7 Nach Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Sowohl der Privatkläger als Belastungszeuge als auch D____ als Entlastungszeuge wurden vor den Schranken des Berufungsgerichts ausführlich befragt. Als Ergebnis dieser Befragung gelangte das Berufungsgericht zu einem Freispruch betreffend den Anklagepunkt des Raubs (vgl. unten E. 4.5). Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung des Privatklägers nicht im Interesse des Berufungsklägers.
2.8 Zusammenfassend ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.
3.
3.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
3.2 Wie bereits ausgeführt, besteht mit Blick auf sein Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren durchaus Anlass, den Privatkläger im Berufungsverfahren ein weiteres Mal zu befragen, um einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten und bestehende Widersprüche auszuräumen (vgl. oben E. 2.5). Zwar liegt es in der Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens und ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei ausfällt. Ungenauigkeiten und Widersprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt der Aussagen in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat dann auch zutreffend festgestellt, dass nicht jede Erinnerungsschwierigkeit gegen die Wahrheit einer Aussage spricht. Im vorliegenden Fall leidet jedoch der Privatkläger zugestandenermassen unter langwierigen schweren psychischen Problemen, was sich in einer auffallenden Sprunghaftigkeit seiner Aussagen niederschlägt. Auffällig ist, dass er offensichtlich grosse Mühe hatte, auf eine ihm gestellte Frage konkret zu antworten, ohne seine diesbezüglich nicht immer nachvollziehbaren Assoziationen zu äussern. So erwiesen sich seine bisherigen Aussagen zum Geschehensablauf wie auch zum Kerngeschehen teilweise als wenig konstant und widersprüchlich. Obwohl sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers im Vorverfahren keine Anzeichen für eine erfundene Geschichte oder eine Falschbelastung des Berufungsklägers ergeben, ist der Privatkläger auf die Fragen der Behörden und der Verteidigung mehrfach nur am Rand eingegangen, ohne dass sich aus seinen Angaben ein stimmiges Bild des Geschehensablaufs ergeben hätte. Bei dieser Sachlage erscheint eine erneute Befragung des Privatklägers im Berufungsverfahren zwecks Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts unumgänglich (vgl. unten E. 4.3.4).
4.
4.1 Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 30. Januar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2018 in Begleitung von D____ und [...] bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Privatkläger – zu dessen Nachteil er bereits in einem früheren Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden war – diesen mit einem heftigen Stoss gegen den Rücken zu Boden geworfen. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden sei, habe der Berufungskläger diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn verbal bedroht und seine Jacke sowie Bargeld CHF 180.– behändigt. Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, das Arztzeugnis sowie die Aktennotiz vom 31. Oktober 2018 erweise sich der angeklagte Sachverhalt – mit einzelnen Korrekturen – bezüglich des angeklagten Raubes als erstellt (Urteil Akten S. 728).
4.2 Der Berufungskläger hat während des gesamten Verfahrens die Aussage zur Sache verweigert. In einer kurzen schriftlichen Stellungnahme erklärte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zwar sei es in der besagten Nacht zu einem Zusammentreffen mit dem Privatkläger gekommen, als er in Begleitung zweier Kollegen in den Bus gestiegen und den Privatkläger durch die gleiche Tür aus dem Bus ausgestiegen sei. Jedoch sei es zu keiner Konfrontation gekommen. Der Privatkläger habe lediglich geschimpft, nachdem er ausgestiegen sei und sein Handy gezückt; dies habe im Anschluss während der Busfahrt zu einer kurzen Thematisierung des Vorfalls zwischen dem Berufungskläger und seinen Begleitern geführt. Weiter sei nichts vorgefallen (Akten S. 633).
4.3
4.3.1 Aus dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 geht hervor, der Privatkläger habe gleichentags beim Polizeiposten [...] vorgesprochen und geschildert, er sei am Abend des 13. Oktober 2018 an der Bushaltestelle an der Ecke [...] völlig unerwartet vom Berufungskläger von hinten heftig gestossen worden, jedoch nicht zu Fall gekommen. Nachdem er sich umgedreht habe, habe ihm der Berufungskläger – den er von früher kenne – zwei Faustschläge an die rechte Schläfe und die Nase versetzt. Der Berufungskläger sei in Begleitung von drei Typen gewesen, welche nur zugeschaut hätten. Er habe in der rechten Hand eine Bierflasche gehalten und dem Privatkläger gesagt, er sei wegen ihm im Gefängnis gewesen und er werde seine Wurzeln «ficken». Danach habe er dem Privatkläger in drohender Haltung befohlen, seine grüne Jacke auszuziehen. Da der Privatkläger Angst gehabt habe, dass der Berufungskläger in der hinter seinem Rücken verborgenen Hand ein Messer haben könnte, habe er die Jacke ausgezogen und dem Berufungskläger übergeben. Daraufhin habe der Berufungskläger das gesamte Geld aus dem Portemonnaie des Privatklägers gefordert. Das Geld habe er lose in der Hose getragen. Der Berufungskläger habe ihm in die Hosentasche gegriffen und daraus CHF 180.– entwendet. Danach hätten sich der Berufungskläger und die drei Begleiter entfernt. Nach einem kurzen Streit sei einer der Begleiter in den Bus gestiegen, während der Berufungskläger und ein anderer Begleiter einen dunklen Wagen bestiegen hätten und davongefahren seien. Der Privatkläger habe daraufhin via 117 die Polizei angerufen und sei angewiesen worden, am nächsten Tag den Arzt aufzusuchen und dann Anzeige zu erstatten (Rapport Akten S. 399 ff.).
4.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2018 gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei von seiner Wohnung an der [...] aus unterwegs gewesen um Zigaretten zu kaufen. Auf Höhe der Bushaltestelle sei er plötzlich von hinten gestossen worden, so dass er direkt nach vorn zu Boden gefallen sei. Nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er den Berufungskläger und drei weitere Typen gesehen. Der Berufungskläger habe ihm einen Faustschlag auf seine rechte Gesichtsseite verpasst. Einer der Begleiter sei dunkelhäutig und sehr gross gewesen. Der Berufungskläger habe ihm dann gesagt, er sei wegen ihm vor Gericht gewesen, anschliessend habe er ihm mit Hilfe eines der Begleiter die Jacke ausgezogen. Dann habe ihm der Berufungskläger an den vorderen Hosensack gefasst und Geld gefordert. Der Privatkläger habe zuerst gesagt, er habe kein Geld, als allerdings der Berufungskläger seine leere Bierflasche behändigt und diese zerschlagen habe, habe er befürchtet, er wolle ihn damit verletzen und habe das Geld aus dem Hosensack genommen. Er habe zuvor CHF 200.– von seinem Beistand erhalten, nach dem Zigarettenkauf seien davon noch CHF 180.– übrig gewesen. Diesen Betrag habe ihm der Berufungskläger aus der Hand gerissen und dazu gesagt, das sei die erste Rate gewesen und er müsse immer etwas zahlen, wenn sie sich sehen würden. Bevor ihm seine Jacke weggenommen worden sei, habe der Privatkläger noch sein Handy, welches sich in der Innentasche der Jacke befunden habe, retten können; dieses sei allerdings kaputtgegangen. Dann sei der Bus gekommen und einer der Begleiter sei mit dem Berufungskläger in den Bus gestiegen, während die anderen beiden mit einem Auto davongefahren seien. Diese beiden Typen hätten sich noch beim Privatkläger entschuldigt. Er habe dann sofort die Nummer 117 angerufen und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen (Akten S. 403-407).
4.3.3 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Privatkläger, er sei in jener Nacht von zu Hause aus losgegangen um Zigaretten zu holen. Er habe glaublich eine schwarze FCB-Jacke getragen. Dann habe er auf Höhe der Bushaltestelle vom Berufungskläger «eine ins Gesicht betoniert» bekommen. Jener habe noch drei weitere Leute bei sich gehabt, einer sei «halb Afrikaner» gewesen. Der Berufungskläger habe eine Bierflasche in der Hand gehabt. Der Privatkläger habe gesehen, wie der Berufungskläger mit seinen Begleitern von der [...]strasse her Richtung Bushaltestelle auf ihn zugerannt sei, dann habe er ihm eine «betoniert». Der Privatkläger sei kurz ohnmächtig geworden, die Begleiter hätten den Berufungskläger anschliessend in den Bus, der gerade gekommen sei, gezogen. Zwei oder drei der Begleiter seien in einem Auto davongefahren, der Berufungskläger sei mit dem dunkelhäutigen Begleiter in den Bus gestiegen. Zuvor habe der Berufungskläger verlangt, der Privatkläger solle ihm sein Geld, das sich im Portemonnaie in der Innentasche der Jacke befunden habe, geben. Der Berufungskläger habe auch die Jacke verlangt, ihm diese ausgezogen und mit dem Portemonnaie, das sich in der Innentasche befunden habe, mitgenommen. Zumindest das Telefon habe der Privatkläger aber gerettet. Auf Nachfrage gab der Privatkläger an, der Berufungskläger sei ganz sicher in Begleitung von vier weiteren Typen gewesen; zwei von ihnen seien in ein blaues Auto gestiegen, während der Berufungskläger zusammen mit zwei weiteren den Bus genommen habe (Akten S. 432-440).
4.3.4 Schliesslich wurde der Privatkläger an der Berufungsverhandlung erneut befragt. Er gab zu Protokoll, er sei an jenem Abend mit dem Bus vom [...] Richtung [...] gefahren und an der besagten Bushaltestelle ausgestiegen, da er in der Nähe wohne. Der Berufungskläger habe ihn an der Bushaltestelle angegriffen und ihm eine betoniert (zeigt auf rechten Hinterkopf), so dass er geblutet habe. Es sei nicht gesprochen worden, der Berufungskläger habe ihn direkt angegriffen. Danach sei der Berufungskläger von seinen Kollegen in den Bus gezogen worden. Es sei der gleiche Bus gewesen, aus dem der Privatkläger unmittelbar zuvor ausgestiegen sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten absichtlich den Bus aufgehalten, so dass der Buschauffeur auf sie aufmerksam geworden sei (Auss. Privatkläger: «Seine Kollegen liessen den Bus warten. Der Buschauffeur sagte noch, was ist los, er hat sie angeflucht», Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1101). Nach der Tat habe der Privatkläger noch mit blutendem Kopf Zigaretten in der Pizzeria auf der anderen Strassenseite geholt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe am Kopf geblutet, weil er umgefallen sei; der Berufungskläger habe ihn gepackt (legt Hand unter das Kinn an den Hals) und ihn umgestossen (Akten S. 1102). Weiter gab er auf Nachfrage an, der Berufungskläger habe seine schwarze FCB-Jacke genommen und drohe ständig wegen Geld. Auf weitere Nachfrage erklärte er, zwei Kollegen des Berufungsklägers hätten den Bus aufgehalten und ihn hineingezogen, während die anderen Kollegen mit dem Auto davongefahren seien. Auf erneute Nachfrage gab er an, der Berufungskläger sei in einer Gruppe von insgesamt sechs Personen gewesen; alle seien betrunken gewesen. Einer habe eine dunkle Hautfarbe gehabt, dieser sei mit zwei anderen in ein Auto gestiegen, während der Berufungskläger mit zwei Begleitern den Bus genommen habe. Der Privatkläger habe eine Beule gehabt, aber nicht vom Schlag, sondern vom anschliessenden Sturz auf den Boden («Ich hatte Beule, Herr Anwalt. Aber nicht von ihm. Ich bin geflogen auf den Boden. Sogar bei der Einvernahme war ich noch blau am Kopf [fasst sich an die Stirn]», Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1103). Er gab ausserdem an, ohnmächtig geworden zu sein. Es sei ihm schwindlig geworden und er habe sich zu Hause sofort hingelegt (Akten S. 1103).
4.4 Der Einwand des Verteidigers, wonach der Privatkläger aufgrund des Zeitablaufs, aber auch aufgrund seiner psychischen Einschränkungen diverse in der Vergangenheit liegende Vorfälle miteinander vermische bzw. verwechsle, ist mit Blick auf die Aussagen in der Berufungsverhandlung nicht von der Hand zu weisen. So gab der Privatkläger gleich zu Beginn der Befragung an, er sei vom Berufungskläger angegriffen worden («[…] vor meinen Kindern – ich habe zwei kleine Kinder – vor einem halben Jahr», Akten S. 1100 f.), wobei es sich offensichtlich nicht um den hier zu beurteilenden Vorfall handelte. Auch anschliessend schweifte der Privatkläger immer wieder von den vorliegend interessierenden Geschehnissen ab und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen mehrfach mit Hinweisen auf andere Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger (Auss. Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Jedes Mal greift er mich an, wenn er mich sieht» […]. Es ist nicht das erste Mal, dass er mich angegriffen hat, es war schon das dritte Mal» […] Und droht ständig wegen dem Geld» [Akten S. 1101]. «Er greift mich immer wieder an, am Bahnhof, dann hat er meine Frau angegriffen» […] «Er ist auch schon mit einer Waffe in [...] gekommen und hat Leuten Angst gemacht» [Akten S. 1102]). Dabei war es nicht möglich, abschliessend zu klären, von welchem Vorfall jeweils die Rede war (Auss. Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Reden Sie jetzt vom letzten Verfahren beim [...] oder von einem früheren Angriff?» […]. Es war nicht das erste Mal und nicht das letzte Mal» [Akten S. 1103]). Insgesamt wurde teilweise trotz mehreren Nachfragen nicht klar, was sich am besagten Abend zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger in welcher Reihenfolge genau zugetragen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen deutlich von seinen Depositionen im Ermittlungsverfahren abwichen. So gab er neu an, selbst im Bus gewesen zu sein und beim Aussteigen auf den (einsteigenden) Berufungskläger getroffen zu sein, während er früher konstant ausgesagt hatte, er sei zu Fuss von seiner Wohnung her kommend an der Bushaltestelle auf den von der [...]strasse her kommenden Berufungskläger gestossen. Diese neue Version stimmt insofern mit derjenigen des Berufungsklägers überein, als dieser ebenfalls angab, das Zusammentreffen habe sich ereignet, als er mit seinen Kollegen in den Bus eingestiegen sei, während der Privatkläger durch die gleiche Tür ausgestiegen sei (vgl. dazu Akten S. 633). Ebenfalls abweichend von seinen früheren Aussagen, wonach er vor dem Vorfall Zigaretten gekauft habe, erklärte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung, den Zigarettenkauf erst nach dem Angriff – und mit einer blutenden Kopfwunde – getätigt zu haben. Diesbezüglich muss auch der aufgrund der früheren Aussagen stimmig erscheinende angeblich geraubte Betrag von CHF 180.–, welcher dem Privatkläger, nachdem er die Zigaretten mit einer Banknote von CHF 200.– bezahlt habe, noch übrig gewesen sei, in Frage gestellt werden. Sodann sagte er neu aus, es seien keine Worte zwischen den Beteiligten gewechselt worden; dies im Widerspruch zu sämtlichen vorhergehenden Aussagen, in denen jeweils ausführliche Wortwechsel zu Protokoll gegeben worden waren. Eine weitgehend gleichlautende Schilderung des Kerngeschehens ist angesichts der neuen Aussagen des Privatklägers im Berufungsverfahren nicht mehr erkennbar. Schliesslich kann das Kerngeschehen gemäss der neuen Version auch zeitlich nicht mehr in den von der Anklage geschilderten Kontext eingebettet werden. Es ist schwer vorstellbar, dass der Privatkläger, nachdem er aus dem Bus gestiegen war, vom Berufungskläger geschlagen bzw. gepackt und zu Boden gestossen worden sein soll, dass ihm in der Folge, nachdem er wieder aufgestanden war, von den Angreifern die Jacke ausgezogen und er zur Herausgabe seines Bargelds gezwungen worden sein soll und der Berufungskläger und seine Begleiter anschliessend mit dem gleichen Bus – der während dieser ganzen Zeit von seinen Begleitern aufgehalten worden war – davongefahren sein sollen. Dass sämtliche in der Anklageschrift geschilderten Tathandlungen in der kurzen Zeitspanne stattgefunden haben, in welcher der Bus an der Haltestelle hielt, erscheint nicht glaubhaft. Es ist notorisch, dass die Busse der Basler Verkehrsbetriebe jeweils nur gerade so lange anhalten, wie zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste jeweils erforderlich. Ein darüber hinausgehendes mehrminütiges Aufhalten des Busses durch Drücken des Türknopfes erscheint – insbesondere da während dieser Zeit gut sichtbar für sämtliche Fahrgäste schwere Straftaten gegen den Privatkläger verübt worden sein sollen – unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vereinbar. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nichts dafür spricht, dass der Privatkläger den Berufungskläger wider besseres Wissen der angeklagten Taten beschuldigt; vielmehr ist aufgrund des sprunghaften und wenig konstanten Aussageverhaltens des offensichtlich psychisch schwer angeschlagenen Privatklägers der angeklagten Sachverhalt nicht zweifelsfrei zu erstellen.
4.5 Es ergeht folglich in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch vom Vorwurf des Raubs.
5.
5.1 Schliesslich wird dem Berufungskläger eine Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) vorgeworfen. In diesem Zusammenhang moniert er, die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht mündlich kurz vor Ende des Beweisverfahrens angepasst; dies sei prozessual unzulässig. Bundesrechtswidrig sei auch die Begründung der Vorinstanz, weshalb nicht mehr ein leichter Fall nach Art. 19a Abs. 2 BetmG vorliege (Stellungnahme Akten S. 824).
5.2
5.2.1 Nachdem der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren sämtliche Aussagen verweigert hatte, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals an, nach seiner Flucht aus dem F____ kaum noch Drogen konsumiert, sondern lediglich sporadisch und unregelmässig gekifft und nur zwei Mal harte Drogen konsumiert zu haben (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 697h). Gestützt auf diese Aussagen passte die Staatsanwältin ihre Anklage in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum insofern an, als der Berufungskläger seit seiner Flucht aus dem F____ bis zur Festnahme gelegentlich Cannabis und Kokain konsumiert habe (Akten S. 697h). Da in der Anklageschrift bereits der Besitz einer kleinen Menge Kokain und Cannabis zum Eigenkonsum, welche der Berufungskläger bei der Festnahme auf sich trug, geschildert war (Akten S. 466), gelangte das Strafgericht zum Schluss, es handle sich beim Antrag der Staatsanwältin auf Erweiterung der Anklage um eine zulässige Anpassung in Bezug auf den Deliktszeitraum (Urteil Akten S. 718 f.).
5.2.2 Die Vorinstanz hat zu Recht Art. 333 Abs. 2 StPO zur Anwendung gebracht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Gericht aus verfahrensökonomischen Überlegungen der Staatsanwaltschaft die Erweiterung der Anklageschrift gestatten kann, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 333 N 8). Da vorliegend keine neuen Beweiserhebungen erforderlich waren, keine übergebührliche Erschwerung des Verfahrens ersichtlich war und sich auch an der Zuständigkeit des Gerichts nichts änderte, hat die Vorinstanz zu Recht die Anpassung der Anklageschrift gestattet (Urteil Akten S. 719). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was der Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde.
5.3
5.3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung am 17. Mai 2019 im Besitz einer kleinen Menge Cannabis und Kokain war. Zugestanden ist weiter der sporadische Konsum der beiden Substanzen im angeklagten Deliktszeitraum. Bereits vor Strafgericht hat der Berufungskläger geltend gemacht, die Tat sei in rechtlicher Hinsicht lediglich als leichter Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu bewerten. In seiner Berufung moniert er, die Vorinstanz habe die Anwendung eines leichten Falles zu Unrecht auf nicht süchtige Personen beschränkt, was bundesrechtswidrig sei.
5.3.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten «leichten Fälle» sind gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer weiteren Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 145 IV 320 E. 5.1 m.H. auf 124 IV 184 E. 2 f.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2, 6B_852/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19b N 41).
5.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet sich nach der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, ob ein leichter Fall vorliegt. Weil der Rechtsbegriff des leichten Falles ein unbestimmter ist, lässt seine Anwendung im konkreten Fall dem Sachgericht einen Spielraum, der sich von der Betätigung des Ermessens nicht scharf trennen lässt. Nicht korrekt ist es, sich eine Meinung aufgrund eines einzigen Umstandes zu bilden, wie z. B. der Natur der Droge, des Vorlebens des Täters, der näheren Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder seiner kleineren physischen oder psychischen Abhängigkeit von der Droge. Alle diese Einzeltatsachen sind vielmehr global zu betrachten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 124 IV 184, BGE 124 IV 44; Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 508). Weder ist ein leichter Fall nur dann gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel nur zufällig oder versuchsweise konsumiert (BGE 106 IV 76), noch schliesst ein «Rückfall» den leichten Fall per se aus (BGE 103 IV 276). Gleichwohl ist die Rechtsprechung sehr restriktiv bei der Annahme eines leichten Falles und sieht Art. 19a Ziff. 2 BetmG als Ausnahmebestimmung an (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 19a Rz 21 mit Hinweisen). Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG sind in der Regel dann als leicht im Sinne von Ziff. 2 zu bewerten, wenn der Täter wegen des unbefugten Betäubungsmittelkonsums zum ersten Mal in einer Strafuntersuchung steht, der Konsum, der Gegenstand des Strafverfahrens bildet, lediglich einige Wochen lang (bis höchstens zu drei Monaten) gedauert hat oder keine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in den strafbaren Drogenkonsum besteht. Von diesen Regeln sollte nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände (z. B. besonders intensiver Konsum oder mehrere einschlägige Vorstrafen) dies gebieten. Für die Qualifikation als leichter Fall kommt es auf die Gesamtheit der jeweils zur Beurteilung stehenden Tathandlungen an und nicht auf das Gewicht des einzelnen Verstosses gegen Art. 19a BetmG (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 506 m. H. auf Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 3. Auflage, Bern 2016, Art. 19a Rz 57; Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19a Rz 23 f.).
5.3.4 Vorliegend steht nicht nur der Konsum von Cannabis, sondern auch von Kokain zur Beurteilung. Die Vorinstanz hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 26. Februar 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der langjährige Drogenkonsum des Berufungsklägers offensichtlich in engem Zusammenhang zu seiner Kriminalität stehe. Dies wird auch im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2016 bestätigt (Akten S. 138 f.). Auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2009 geht ebenfalls hervor, dass der Berufungskläger bereits in seiner frühen Jugend mit dem Konsum von Marihuana und Kokain begann, was bereits damals im Zusammenhang mit seiner damaligen Delinquenz gesehen wurde (vgl. dazu Akten S. 487, 511 f.). Aufgrund des dokumentierten langjährigen Drogenkonsums kann dem Berufungskläger, der sich zum wiederholten Mal wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich zu verantworten hat, keine positive Rückfallprognose gestellt werden (vgl. dazu Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2009 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2014 u.a. wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 11. April 2023 Akten S. 1039-1045]). Schliesslich beträgt der Deliktszeitraum zwischen seiner Entweichung aus dem F____ Ende Juli 2018 und seiner Festnahme am 17. Mai 2019 knapp zehn Monate, womit auch unter diesem Aspekt nichts für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG spricht.
5.4 Es ergeht demnach Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Diese ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu ahnden, welche gemäss Art. 51 StGB durch drei Tage Untersuchungshaft getilgt ist.
6.
6.1 Aus dem Freispruch vom Vorwurf des Raubs folgt die Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Privatklägers.
6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
6.3 Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N 2).
6.4 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet werden kann (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
6.5
6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 17. Mai 2019 bis 19. Juni 2019, insgesamt also 34 Tage in Untersuchungshaft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Busse von CHF 300.– im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt drei Tage abzuziehen (vgl. oben E. 5.4). Für die während 31 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.
6.5.2 Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).
6.5.3 Vorliegend leidet der Berufungskläger zwar an psychischen Problemen, welche jedoch bereits vor der Untersuchungshaft bestanden. Er war während der Haftzeit in ärztlicher Betreuung und erhielt stets die erforderliche Medikation. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht keine besondere Härte dar. Aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wird, haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen etwa auf seine berufliche Situation ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 31 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 6’200.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.
7.
7.1
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da der Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf des Raubs freigesprochen wird gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
7.2
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Soweit sich der Berufungskläger gegen den Anklagepunkt betreffend Raub gewehrt hat, dringt er vollständig durch und erzielt einen Freispruch mit den entsprechenden Folgen für Strafmass und Zivilforderungen. Lediglich im verschuldensmässig deutlich untergeordneten Anklagepunkt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt er. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist im Rechtsmittelverfahren nicht durchgedrungen.
7.2.3 Aufgrund des grossmehrheitlichen Obsiegens des Berufungsklägers und des Unterliegens der Staatsanwaltschaft im zweitinstanzlichen Verfahren ist keine Urteilsgebühr zu erheben.
8.
8.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote vom 11. Mai 2023 (Akten S.1090 f.) abgestellt werden kann. Für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem Klienten) ist zusätzlich ein Zeitaufwand von 4 ¾ Stunden zu vergüten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
8.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers im Kostenerlass, [...], ist ebenfalls gemäss seiner Honorarnote vom 11. Mai 2023, zuzüglich 4 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem Klienten) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten sei auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.2.2);
- Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1-3);
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (getilgt durch 3 Tage Untersuchungshaft),
in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Raubes wird A____ kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ werden abgewiesen.
Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende Überhaft von 31 Tagen wird A____ gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 6'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Verfahrenskosten der ersten Instanz von CHF 15'646.55 gehen zu Lasten des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 3'283.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 38.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 255.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 1'900.– und eine Auslagenentschädigung von CHF 35.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 149.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).